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G313 2124956-1

Obsah (11)§ 21Art 133§ 67§ 70§ 18§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlG313 2124956-1 SpruchG313 2124956-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNE

§ 21Abs.

5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.03.2016, wurde über den BF

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.).

§ 18Abs.

3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.03.2016, wurde über den BF

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF am 08.02.2016 vom Landesgericht XXXX, GZ: XXXX wegen §§ 127, 130

(1)1. Fall, 130
(1)2. Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt worden sei. Der BF habe das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen. Im Zuge der Strafbemessung habe das Gericht den raschen Rückfall sowie vier einschlägige Vorstrafen als erschwerend, das umfassende Geständnis, die Bereitschaft zur Schadensgutmachung sowie dass es teilweise nur beim Versuch geblieben sei, als mildernd gewertet. Da der BF im österreichischen Bundesgebiet über keine aufrechte Meldung verfügt und keine bestehenden familiären und beruflichen Bindungen des BF zu Österreich festgestellt werden habe können, sei davon auszugehen, dass er sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht habe.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF am 08.02.2016 vom Landesgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130,
(1)1. Fall, 130
(1)
  1. Fall StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt worden sei. Der BF habe das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen. Im Zuge der Strafbemessung habe das Gericht den raschen Rückfall sowie vier einschlägige Vorstrafen als erschwerend, das umfassende Geständnis, die Bereitschaft zur Schadensgutmachung sowie dass es teilweise nur beim Versuch geblieben sei, als mildernd gewertet. Da der BF im österreichischen Bundesgebiet über keine aufrechte Meldung verfügt und keine bestehenden familiären und beruflichen Bindungen des BF zu Österreich festgestellt werden habe können, sei davon auszugehen, dass er sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht habe. Dieser Bescheid wurde dem BF am 16.03.2016 zugestellt.
  2. Mit Schreiben vom 23.03.2016, beim BFA am 29.03.2016 eingelangt, brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein. Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, er habe das ihm übermittelte Ergebnis der Beweisaufnahme nicht verstanden, habe er doch keinen Dolmetscher gehabt, weshalb er keine Stellungnahme dazu abgeben habe können. Der BF wendete sich gegen das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot und wies darauf hin, dass sich seine gesamte Familie in Salzburg aufhalte - seine Eltern, seine Schwester, XXXX, und seine Schwester XXXX samt deren Familien, sein Bruder XXXX, und seine Lebensgefährtin XXXX und seine zwei minderjährigen Kinder, XXXX, und XXXX.Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, er habe das ihm übermittelte Ergebnis der Beweisaufnahme nicht verstanden, habe er doch keinen Dolmetscher gehabt, weshalb er keine Stellungnahme dazu abgeben habe können. Der BF wendete sich gegen das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot und wies darauf hin, dass sich seine gesamte Familie in Salzburg aufhalte - seine Eltern, seine Schwester, römisch 40 , und seine Schwester römisch 40 samt deren Familien, sein Bruder römisch 40 , und seine Lebensgefährtin römisch 40 und seine zwei minderjährigen Kinder, römisch 40 , und römisch 40 .
  3. Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA mit Schreiben vom 30.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und langte dort am 19.04.2016 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF ist rumänischer Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.Der BF ist rumänischer Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. Der BF reiste unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein. Er war von 05.07.2010 bis 21.07.2010 mit Hauptwohnsitz in XXXX, von 23.09.2014 bis 25.03.2015 mit Hauptwohnsitz in XXXX, in einem Altenheim, von 10.12.2015 bis 05.04.2016 mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX, ab 05.04.2016 in der Justizanstalt XXXX und von 06.09.2016 bis 15.12.2016 mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX gemeldet. Sein derzeitiger Aufenthalt ist unbekannt.Er war von 05.07.2010 bis 21.07.2010 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , von 23.09.2014 bis 25.03.2015 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , in einem Altenheim, von 10.12.2015 bis 05.04.2016 mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 , ab 05.04.2016 in der Justizanstalt römisch 40 und von 06.09.2016 bis 15.12.2016 mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet. Sein derzeitiger Aufenthalt ist unbekannt. Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX, vom 08.02.2016, wurde der BF wegen §§ 127, 130 Abs. 1
  5. Und
  6. Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Dabei wurde die vom 04.12.2015, 16:34 Uhr, bis 08.02.2016, 15:10 Uhr erlittene Vorhaft des BF auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 , vom 08.02.2016, wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
  7. Und
  8. Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Dabei wurde die vom 04.12.2015, 16:34 Uhr, bis 08.02.2016, 15:10 Uhr erlittene Vorhaft des BF auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Mildernd wurde dabei das umfassende Geständnis des BF, die Bereitschaft zur Schadensgutmachung und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, und erschwerend sein rascher Rückfall und vier einschlägige Vorstrafen berücksichtigt. Dem Urteil liegen folgende strafbare Handlungen des BF zugrunde: Der BF "hat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung, nämlich der abgesondert verfolgtenXXXX und weiteren bislang unbekannten Mittätern, gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld, Gewahrsamsträgern nachgenannter Banken, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen oder wegzunehmen versucht, indem sie am Ausgabeschlitz von Geldausgabeautomaten eine Aluleiste samt doppelseitigem Klebeband anbrachten, wodurch von Kunden behobenes Bargeld nicht ausgegeben wurde, und zwar A./ der XXXX,A./ der römisch 40 , 1./ am 11.1.2015 EUR 400,-; 2./am 13.1.2015 EUR 10,-; 3./ am 14.1.2015 EUR 40,-; 4./ am 15.1.2015 EUR 20,-; B./ der XXXXB./ der römisch 40 1./ am 24.1.2015 (Versuch); 2./ am 25.1.2015 (Versuch); 3./ am 26.1.2015 (Versuch); 4./ am 16.2.2015 (Versuch); 5./ am 17.2.2015 EUR 100,-; C./ der XXXXC./ der römisch 40 1./ in XXXX1./ in römisch 40 a./ am 30.1.2015 (Versuch); b./ am 17.2.2015 EUR 120,- ; c./ am 17.2.2015 (Versuch); 2./ am 21.2.2015 in XXXX2./ am 21.2.2015 in römisch 40 a./ EUR 90,- (Versuch); b./ EUR 10,- (Versuch); D./ am 21.2.20135 der XXXX (Versuch)."D./ am 21.2.20135 der römisch 40 (Versuch)." Der BF "hat hiedurch das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 130 Abs. 1
  9. und
  10. Fall, 15 StGB begangen."Der BF "hat hiedurch das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
  11. und
  12. Fall, 15 StGB begangen." Der BF hat in Österreich keine nennenswerten familiären /sozialen Bezugspunkte. Die vom BF als "Lebensgefährtin" bezeichnete XXXX, war im österreichischen Bundesgebiet von 12.08.2015 bis 20.01.2016 mit Hauptwohnsitz in XXXX, und ab 20.10.2016 mit Hauptwohnsitz in XXXX, bei XXXX, gemeldet.Die vom BF als "Lebensgefährtin" bezeichnete römisch 40 , war im österreichischen Bundesgebiet von 12.08.2015 bis 20.01.2016 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , und ab 20.10.2016 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , bei römisch 40 , gemeldet. XXXX, heiratete am XXXX XXXX, einen ägyptischen Staatsangehörigen, in XXXX, und dies nur kurze Zeit später, nachdem sie bei ihm Unterkunft genommen hatte. Deren gemeinsame Tochter, XXXX, wurde am XXXX in XXXX geboren.römisch 40 , heiratete am römisch 40 römisch 40 , einen ägyptischen Staatsangehörigen, in römisch 40 , und dies nur kurze Zeit später, nachdem sie bei ihm Unterkunft genommen hatte. Deren gemeinsame Tochter, römisch 40 , wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der BF hatte mit XXXX in Österreich nie eine gemeinsame Meldeadresse und hat mit ihr auch kein gemeinsames Kind.Der BF hatte mit römisch 40 in Österreich nie eine gemeinsame Meldeadresse und hat mit ihr auch kein gemeinsames Kind. Der von dem BF genannte Sohn XXXX, wohnhaft in der XXXX, geboren am XXXX scheint meldeamtlich überhaupt nicht auf.Der von dem BF genannte Sohn römisch 40 , wohnhaft in der römisch 40 , geboren am römisch 40 scheint meldeamtlich überhaupt nicht auf. Er ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und versuchte im Bundesgebiet offenbar, auf unrechtmäßige Weise zu Geld zu gelangen.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes. 2.
  15. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die festgestellten Meldeadressen des BF in Österreich beruhen auf einem aktuellen Zentralmelderegisterauszug. Familiäre Bezugspunkte des BF in Österreich konnten mangels glaubwürdiger Angaben nicht festgestellt werden. Zur Person XXXX, die der BF in seiner Beschwerde als "seine Lebensgefährtin" bezeichnete, konnte überhaupt kein Naheverhältnis festgestellt werden. Diese hatte mit dem BF in Österreich nie eine gemeinsame Meldeadresse, sondern am 11.02.2016 in Österreich einen ägyptischen Staatsangehörigen, bei dem sie am 20.01.2016 Unterkunft genommen hatte, geheiratet. Deren Ehemann ist auch der Vater der vom BF als sein Kind bezeichneten XXXX, welches entgegen der Angabe des BF nicht am XXXX sondern am XXXX geboren wurde. Sein angeblich weiteres in der Beschwerde angeführtes Kind XXXX, gibt es offensichtlich gar nicht, brachte doch eine diesbezügliche Zentralmelderegisteranfrage kein Ergebnis.Zur Person römisch 40 , die der BF in seiner Beschwerde als "seine Lebensgefährtin" bezeichnete, konnte überhaupt kein Naheverhältnis festgestellt werden. Diese hatte mit dem BF in Österreich nie eine gemeinsame Meldeadresse, sondern am 11.02.2016 in Österreich einen ägyptischen Staatsangehörigen, bei dem sie am 20.01.2016 Unterkunft genommen hatte, geheiratet. Deren Ehemann ist auch der Vater der vom BF als sein Kind bezeichneten römisch 40 , welches entgegen der Angabe des BF nicht am römisch 40 sondern am römisch 40 geboren wurde. Sein angeblich weiteres in der Beschwerde angeführtes Kind römisch 40 , gibt es offensichtlich gar nicht, brachte doch eine diesbezügliche Zentralmelderegisteranfrage kein Ergebnis. Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF stützen sich auf den aktuellen Strafregisterauszug. Der Inhalt seiner strafrechtlichen Verurteilung ergibt sich aus der bei der belangten Behörde am 09.03.2016 eingelangten gekürzten Urteilsausfertigung vom 08.02.
  16. Dass der BF aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, wird aus einem aktuell erstellten Zentralmelderegisterauszug geschlossen.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Spruchpunkt I):Spruchpunkt römisch eins): 3.
  18. Anzuwendendes Recht: 3.1.
  19. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
  20. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Zur strafrechtlichen Verurteilung des BF in Österreich und seinem weiteren Verhalten: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, vom 08.02.2016, wurde der BF wegen §§ 127, 130 Abs. 1

  1. Und
  2. Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , vom 08.02.2016, wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
  3. Und
  4. Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  5. Juli 2004, 2001/21/0119).Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  6. Juli 2004, 2001/21/0119). Daraus, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld, Gewahrsamsträgern näher genannter Banken, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen oder wegzunehmen versucht hat, indem er am Ausgabeschlitz von Geldausgabeautomaten eine Aluleiste samt doppelseitigem Klebeband anbrachte, ist sein Ideenreichtum krimineller Energie ersichtlich. Der BF hat durch dessen - strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten - eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF, nämlich in schwierigen Lebenslagen seinen kriminellen Veranlagungen nachzugehen, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden kann. Insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Situation des BF kann dem BF keine positive Zukunftsprogose ausgestellt werden, muss doch jederzeit mit einer Wiederholungstat gerechnet werden. Insbesondere die seinem Strafrechtsurteil zugrunde liegenden Straftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinauslaufende "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" im Sinne von § 67 Abs. 1 S. 2 FPG darstellt.Insbesondere die seinem Strafrechtsurteil zugrunde liegenden Straftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinauslaufende "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" im Sinne von Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG darstellt. Auch die Versuche in der Beschwerde mit unglaubwürdigen Ausführungen zu seinen privaten Anknüpfungspunkten, wie seine angebliche "Lebensgefährtin" mit der er ein gemeinsames Kind habe und mit noch einem Kind gemeinsam an derselben Meldeadresse wohne, kann nur als Versuch gesehen werden sich auch weiterhin nicht an Regeln halten zu wollen und sich seinen Aufenthalt in Österreich dadurch erzwingen zu wollen. Bei der Interessensabwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK sind auch keine den öffentlichen Interessen entgegenstehende persönliche Interessen des BF zu berücksichtigen gewesen, hat der BF doch keine Familienangehörigen in Österreich ist auch ist auch keine sonstige Bindung im Bundesgebiet eingegangen.Bei der Interessensabwägung iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind auch keine den öffentlichen Interessen entgegenstehende persönliche Interessen des BF zu berücksichtigen gewesen, hat der BF doch keine Familienangehörigen in Österreich ist auch ist auch keine sonstige Bindung im Bundesgebiet eingegangen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, konnte ein diesbezüglicher Abspruch unterbleiben, weil die BF bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. 3.1.3. Zu Spruchpunkt II. des Erkenntnisses:3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses:

§ 21Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Da sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet befindet, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2124956.1.00

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