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{'item': 'G313 2125212-1'}

Obsah (15)§ 21Art 133§ 67§ 70§ 18§§ 31§ 43a§ 43§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlG313 2125212-1 SpruchG313 2125212-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNE

§ 21Abs.

5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.03.2016, wurde über den BF

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.).

§ 18Abs.

3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.03.2016, wurde über den BF

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2016, Zl. XXXX, wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB und unter Bedachtnahme

§§ 31Abs. 1, 40 St

GB auf den Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX (Deutschland) vom XXXX.2015, AZ XXXX, zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden sei.

§ 43aAbs. 3 St

GB sei ein Teil der Strafe von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Der BF habe die von ihm gesetzte strafbare Handlung gewerbsmäßig begangen, somit in der Absicht, durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der weitere Verbleib des BF in Österreich gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten sei.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall, 15 StGB und unter Bedachtnahme

Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB auf den Strafbefehl des Amtsgerichtes römisch 40 (Deutschland) vom römisch 40 .2015, AZ römisch 40 , zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden sei.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB sei ein Teil der Strafe von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Der BF habe die von ihm gesetzte strafbare Handlung gewerbsmäßig begangen, somit in der Absicht, durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der weitere Verbleib des BF in Österreich gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten sei. Dieser Bescheid wurde dem BF am 31.03.2016 zugestellt.

  1. Mit Schreiben vom 11.04.2016, vom in Strafhaft befindlichen BF am 12.04.2016 in der Justizanstalt XXXX abgegeben und beim BFA am 18.04.2016 eingelangt, brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein. Begründend verwies er im Wesentlichen auf den Aufenthalt seiner Eltern in den Niederlanden, seiner Schwester in Deutschland, und darauf, dass er vom PKW-Verkauf lebe und eine Durchfahrtsgenehmigung benötige. Seiner Beschwerde legte er eine handschriftlich verfasste "persönliche Beilage" vom 11.04.2016 in seiner Muttersprache bei.
  2. Mit Schreiben vom 11.04.2016, vom in Strafhaft befindlichen BF am 12.04.2016 in der Justizanstalt römisch 40 abgegeben und beim BFA am 18.04.2016 eingelangt, brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein. Begründend verwies er im Wesentlichen auf den Aufenthalt seiner Eltern in den Niederlanden, seiner Schwester in Deutschland, und darauf, dass er vom PKW-Verkauf lebe und eine Durchfahrtsgenehmigung benötige. Seiner Beschwerde legte er eine handschriftlich verfasste "persönliche Beilage" vom 11.04.2016 in seiner Muttersprache bei.
  3. Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA mit Schreiben vom 20.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und langte dort am 25.04.2016 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF ist bulgarischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX in Bulgarien geboren. Er ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.Der BF ist bulgarischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Bulgarien geboren. Er ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. Der BF reiste unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und war abgesehen von seinem Haftaufenthalt in der Justizanstalt XXXX von XXXX.02.2016 bis XXXX.04.2016 in Österreich nie meldeamtlich registriert.Der BF reiste unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und war abgesehen von seinem Haftaufenthalt in der Justizanstalt römisch 40 von römisch 40 .02.2016 bis römisch 40 .04.2016 in Österreich nie meldeamtlich registriert. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2016, Zl. XXXX, wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB und unter Bedachtnahme

§§ 31Abs. 1, 40 St

GB auf den Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX (Deutschland) vom 27.08.2015, AZ XXXX, zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

§ 43a Abs. 3 St

GB wurde ein Teil der Strafe von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall, 15 StGB und unter Bedachtnahme

Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB auf den Strafbefehl des Amtsgerichtes römisch 40 (Deutschland) vom 27.08.2015, AZ römisch 40 , zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

Paragraph 43, a Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Strafe von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel, die Tatsache, dass es zum Teil beim Versuch geblieben ist, und das reumütige und umfassende Geständnis, erschwerend die Tatwiederholung und der lange Tatzeitraum berücksichtigt. Dem Urteil liegen folgende strafbare Handlungen des BF zugrunde: Der BF hat mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im Zeitraum von 17.07.2014 bis 09.02.2015 gewerbsmäßig Verfügungsberechtigten und Personen von mehreren Firmen durch Täuschung über Tatsache, und zwar durch täuschende Manipulation bei einem Geldwechselvorgang, indem er vorspiegelte, einen gleich hohen Bargeldbetrag in Banknoten mit einer Nominale zu übergeben, wie er in Banknoten mit einer anderen Nominale umwechseln zu lassen beabsichtigte, zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, da diese an ihrem Vermögen schädigten bzw. hätten schädigen sollen, nämlich zur Übergabe von Geldbeträgen, die höher waren als die ihnen übergebenen Beträge. Da der BF ab 17.07.2014 mehrmals in Österreich strafbare Handlungen begangen hat, ist von einem - wenn auch nicht ununterbrochenen - Aufenthalt des BF ab diesem Zeitpunkt in Österreich und zwar unrechtmäßig auszugehen. Der BF war in Österreich nie erwerbstätig und versuchte im Bundesgebiet offenbar, auf unrechtmäßige Weise zu Geld zu kommen. Nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn mit Schreiben vom 11.03.2016 gab der BF noch vor Erhalt des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots mit Bescheid vom 30.03.2016 seine beabsichtigte freiwillige Rückkehr bekannt und wurde am 30.03.2016 ins Rückkehrprogramm aufgenommen. Der BF wurde am 08.04.2016 aus seiner Strafhaft entlassen und ist am 08.04.2016 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien ausgereist.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes. 2.
  3. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellung, dass der BF abgesehen von seiner Meldung in der Justizanstalt XXXX in Österreich nie meldeamtlich registriert war, ergibt sich aus einem Zentralmelderegisterauszug vom 26.04.2016.Die Feststellung, dass der BF abgesehen von seiner Meldung in der Justizanstalt römisch 40 in Österreich nie meldeamtlich registriert war, ergibt sich aus einem Zentralmelderegisterauszug vom 26.04.
  4. Die Feststellungen zu seiner strafrechtlichen Verurteilung vom XXXX.2016 beruhen auf einem am 26.04.2016 erstellten Strafregisterauszug und der dem Verwaltungsakt einliegenden, bei der belangten Behörde am 18.03.2016 eingelangten gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom 07.03.2016.Die Feststellungen zu seiner strafrechtlichen Verurteilung vom römisch 40 .2016 beruhen auf einem am 26.04.2016 erstellten Strafregisterauszug und der dem Verwaltungsakt einliegenden, bei der belangten Behörde am 18.03.2016 eingelangten gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 vom 07.03.
  5. Dass der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 08.04.2016 aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien ausgereist ist, ergibt sich aus der bei der belangten Behörde am 11.04.2016 per E-Mail eingelangten Ausreisebestätigung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom 11.04.
  6. Der BF gab zum Ergebnis der Beweisaufnahme, das ihm mit Schreiben vom 11.03.2016 mitgeteilt und am 15.03.2016 in Strafhaft zugekommen ist, innerhalb der ihm dazu gewährten Frist keine Stellungnahme ab, weshalb mit Bescheid vom 30.03.2016 gegen ihn das beabsichtigte Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Mit seiner Beschwerde wendete sich der BF insofern gegen das fünfjährige Aufenthaltsverbot, als er angab, in den Niederlanden seine Eltern, in Deutschland seine Schwester zu haben, und durch PKW-Verkauf seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb er eine Durchfahrtsgenehmigung benötige. Damit konnte der BF jedoch keine einem Aufenthaltsverbot entgegen stehende intensive Bindung zu Österreich aufzeigen, weder privater noch beruflicher Natur.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  8. Anzuwendendes Recht: 3.1.
  9. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
  10. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Zur strafrechtlichen Verurteilung des BF und seinem weiteren Verhalten: Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2016 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB und unter Bedachtnahme

§§ 31Abs. 1, 40 St

GB auf den Strafbefehl des Amtsgerichts XXXX (Deutschland) vom XXXX.2015, AZ XXXX, zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

§ 43aAbs. 3 St

GB wurde ein Teil der Strafe von zehn Monaten unter Bestimmung von drei Jahren bedingt nachgesehen.

§ 38Abs. 1 Z. 1 St

GB wurde die erlittene Vorhaft vom 08.02.2016 bis 07.03.2016 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall, 15 StGB und unter Bedachtnahme

Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB auf den Strafbefehl des Amtsgerichts römisch 40 (Deutschland) vom römisch 40 .2015, AZ römisch 40 , zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Strafe von zehn Monaten unter Bestimmung von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde die erlittene Vorhaft vom 08.02.2016 bis 07.03.2016 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Hinsichtlich dieser strafrechtlichen Verurteilung des BF weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 2004, 2001/21/0119).Hinsichtlich dieser strafrechtlichen Verurteilung des BF weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119). Der strafrechtlichen Verurteilung des BF vom XXXX.2016 liegt zugrunde, dass der BF mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im Zeitraum vom 17.07.2014 bis 09.02.2015 gewerbsmäßig Verfügungsberechtigten und Personen von mehreren Firmen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch täuschende Manipulation bei einem Geldwechselvorgang, indem er vorspiegelte, einen gleich hohen Bargeldbetrag in Banknoten mit einer Nominale zu übergeben, wie er in Banknoten mit einer anderen Nominale umwechseln zu lassen beabsichtigte, zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht hat, die diese an ihrem Vermögen schädigten bzw. hätten schädigen sollen, nämlich zur Übergabe von Geldbeträgen, die höher waren als die ihnen übergebenen Beträge.Der strafrechtlichen Verurteilung des BF vom römisch 40 .2016 liegt zugrunde, dass der BF mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im Zeitraum vom 17.07.2014 bis 09.02.2015 gewerbsmäßig Verfügungsberechtigten und Personen von mehreren Firmen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch täuschende Manipulation bei einem Geldwechselvorgang, indem er vorspiegelte, einen gleich hohen Bargeldbetrag in Banknoten mit einer Nominale zu übergeben, wie er in Banknoten mit einer anderen Nominale umwechseln zu lassen beabsichtigte, zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht hat, die diese an ihrem Vermögen schädigten bzw. hätten schädigen sollen, nämlich zur Übergabe von Geldbeträgen, die höher waren als die ihnen übergebenen Beträge. Damit hat er das Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB begangen.Damit hat er das Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall, 15 StGB begangen. Der BF, der im österreichischen Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, wollte sich offensichtlich durch wiederholte Tatbegehung über einen längeren Zeitraum hindurch eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen. Der BF ist offenbar nur zum Zweck der Begehung von Straftaten nach Österreich eingereist. Sein in Österreich gesetztes Verhalten zeugt von seiner Unwilligkeit, sich an bestehende Rechtsvorschriften zu halten. Ein weiterer Verbleib des BF im österreichischen Bundesgebiet würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährden. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation muss jederzeit mit einer Fortsetzung seiner in Bereicherungsabsicht begangenen gegen das Vermögen fremder Personen gerichteten Straftaten gerechnet werden, weshalb von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden kann. Das persönliche Verhalten des BF stellt jedenfalls eine auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinauslaufende "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" im Sinne von § 67 Abs. 1 S. 2 FPG dar.Das persönliche Verhalten des BF stellt jedenfalls eine auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinauslaufende "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" im Sinne von Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG dar. Bei der Interessensabwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK ist zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich keine Familienangehörige hat und auch kein intensives Privatleben begründet hat.Bei der Interessensabwägung iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich keine Familienangehörige hat und auch kein intensives Privatleben begründet hat. Der BF ist in Österreich nie seiner Meldeverpflichtung nachgekommen und war abgesehen von seiner Meldung anlässlich seiner Strafhaft in der Justizanstalt XXXX nie meldeamtlich registriert.Der BF ist in Österreich nie seiner Meldeverpflichtung nachgekommen und war abgesehen von seiner Meldung anlässlich seiner Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 nie meldeamtlich registriert. Die Gesamtdauer seines Aufenthalts in Österreich war nicht feststellbar und sein Aufenthaltsstatus zur Zeit seiner Straftatbegehungen illegal. Die Aufenthaltsdauer seit seiner ersten Tatbegehung am 17.07.2014 ist außerdem nicht so lange, um eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat annehmen zu können (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, mit angeführter dreijähriger Aufenthaltsdauer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides, woraus keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte).Die Aufenthaltsdauer seit seiner ersten Tatbegehung am 17.07.2014 ist außerdem nicht so lange, um eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat annehmen zu können vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, mit angeführter dreijähriger Aufenthaltsdauer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides, woraus keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte). Der BF ist in Österreich zudem auch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er konnte auch mit seinem Beschwerdevorbringen, dass er aufgrund familiärer Anknüpfungspunkte in den Niederlanden und Deutschland und aufgrund Bestreitung seines Lebensunterhaltes mit dem Verkauf von PKW eine Durchfahrtsgenehmigung benötige, dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot nicht wirksam entgegen treten. In Gesamtbetrachtung ist im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung obiger Erwägungen die Erlassung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbots gerechtfertigt und insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen in Österreich notwendig. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, konnte ein diesbezüglicher Abspruch unterbleiben, weil der BF bereits freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien ausgereist ist. 3.1.3. Zu Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses:3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses:

§ 21Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Da sich die BF nicht mehr im Bundesgebiet befindet und bereits abgeschoben wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2125212.1.00

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