4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG erlassen. Nach Punkt
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG erlassen. Nach Punkt
VG abgewiesen worden sei. Nunmehr sei das Verfahren wegen Nachverrechnung von Beiträgen nach dem ASVG fortzuführen.6. Mit Schreiben vom 21.04.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 08.11.2013 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.08.2011 betreffend die Versicherungspflicht der 38 Dienstnehmerinnen
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG abgewiesen worden sei. Nunmehr sei das Verfahren wegen Nachverrechnung von Beiträgen nach dem ASVG fortzuführen. Der Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme der belangten Behörde vom 13.07.2010 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG sowie
VG fest.1.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG fest. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch, welchem der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 03.08.2011 keine Folge gab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 08.11.2013 keine Folge gegeben. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.
51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es im konkreten Fall zum Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs an einer Bestimmung, wie sie sich seit 01.01.2014 im § 414 Abs. 2 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013) findet, dass bestimmte Angelegenheiten "auf Antrag einer Partei durch einen Senat" zu entscheiden sind, gemangelt hat, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Da es im konkreten Fall zum Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs an einer Bestimmung, wie sie sich seit 01.01.2014 im Paragraph 414, Absatz 2, ASVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,) findet, dass bestimmte Angelegenheiten "auf Antrag einer Partei durch einen Senat" zu entscheiden sind, gemangelt hat, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Abs. 2 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Arbeitszeitgesetz obliegenden Verpflichtung unterließ, detaillierte Aufzeichnungen über die an den einzelnen Tagen geleisteten Arbeitsstunden der Tänzerinnen zu führen), sondern um eine auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gestützte Tatsache, dass "prinzipiell durchgehend gearbeitet worden sei, wobei das Lokal zwei Ruhetage eingehalten" habe.Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die belangte Behörde keine Schätzung im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, ASVG vorgenommen hat (wozu sie auf Grund der vorliegenden Beweismittel auch nicht berechtigt gewesen wäre). Im bekämpften Bescheid hat sie die Nachverrechnung der Beiträge in der Weise vorgenommen, dass sie das sich aus den zwischen den Tänzerinnen und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Verträgen vergleiche deren Pkt. 3) und den diese Vereinbarung bestätigenden Aussagen der von ihr einvernommenen Personen ergebende durchschnittliche Nettoentgelt von - nur - € 50,-- täglich zu Grunde legte. Unter der Annahme, dass die Tänzerinnen an fünf Tagen pro Woche ihre Bühnenshows zeigten, ermittelte die belangte Behörde die (auf "Bruttolöhne") hochgerechneten monatlichen Beitragsgrundlagen der Dienstnehmerinnen. Bei der Annahme der "Fünf-Tage-Woche" handelte es sich aber nicht um eine Unterstellung (auch wenn es die Beschwerdeführerin in Verletzung der ihr
Paragraph 26, Arbeitszeitgesetz obliegenden Verpflichtung unterließ, detaillierte Aufzeichnungen über die an den einzelnen Tagen geleisteten Arbeitsstunden der Tänzerinnen zu führen), sondern um eine auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gestützte Tatsache, dass "prinzipiell durchgehend gearbeitet worden sei, wobei das Lokal zwei Ruhetage eingehalten" habe. Was die konkrete Höhe der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge (und Nebenbeiträge) betrifft, genügt es auf die Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid hinzuweisen, dass Art und Umfang der aus den Meldeverstößen resultierenden Differenzen sich aus der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Aufstellung über Entgeltdifferenzen sowie der Beitragsnachrechnung und dem Prüfbericht vom 01.02.2010 ergeben. Einwände gegen diese Berechnungen hat die Beschwerdeführerin - trotz der ihr im Beschwerdeverfahren mehrmals gebotenen Möglichkeiten - nicht erhoben. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Beiträge zur Sozialversicherung in der festgesetzten Höhe vorgeschrieben. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH).
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass für die Beschwerdeführerin bei Einbringung der Beschwerde ein Steuerberater und damit ein auch des Verfahrensrechts kundiger berufsmäßiger Vertreter eingeschritten ist, sowie dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge durch einen Rechtsanwalt vertreten war.
GVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands einer rechtskundigen Vertretung und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.Aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass für die Beschwerdeführerin bei Einbringung der Beschwerde ein Steuerberater und damit ein auch des Verfahrensrechts kundiger berufsmäßiger Vertreter eingeschritten ist, sowie dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge durch einen Rechtsanwalt vertreten war.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands einer rechtskundigen Vertretung und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden kann. Da der Sachverhalt unstrittig war und anhand des Akteninhalts festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I401.2004721.1.00
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