GVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 18.12.2015 wird
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.""Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 18.12.2015 wird
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen." II. Die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I., zweiter Satz), die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II.) und die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.) werden
GVG) und § 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins., zweiter Satz), die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.) werden
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraph 59, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz (FPG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 zurückgewiesen.6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Identität nicht festgestellt werden könne. Ihm wurde aufgetragen, Reisepass und Geburtsurkunde vorzulegen, sowie seinen Antrag schriftlich näher zu begründen, anderenfalls werde sein Antrag
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zurückgewiesen.
G 2005 abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zeitgleich wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt mit den Feststellungen zur Situation in Nigeria übermittelt und wurde ihm Gelegenheit gewährt, nochmals eine Stellungnahme zu seinen persönlichen sozialen Umständen abzugeben.11. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.09.2016 (fälschlich datiert auf den 29.07.2016) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zeitgleich wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt mit den Feststellungen zur Situation in Nigeria übermittelt und wurde ihm Gelegenheit gewährt, nochmals eine Stellungnahme zu seinen persönlichen sozialen Umständen abzugeben.
G 2005 abgewiesen.
G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III).13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 18.12.2015
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei).
FPG erlassene Rückkehrentscheidung
3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G vorliegen und dem Beschwerdeführer daher
G eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu eine Aufenthaltsberechtigung
G erteilen; die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria aufheben; die Abschiebung nach Nigeria für unzulässig erklären; eine mündliche Verhandlung durchführen. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und das Verfahren mangelhaft. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2004 nicht mehr straffällig geworden. Er erhalte derzeit Leistungen aus der Grundversorgung, könne aber im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels sofort zu arbeiten beginnen. Er verfüge über Sprachkenntnisse auf dem B1-Niveau und arbeite ehrenamtlich bei der Wiener Tafel und sei ein aktives Mitglied bei der Kirchengemeinschaft. Er habe viele Freunde und soziale Kontakte in Österreich, die Kontakte ins Heimatland seien alle abgebrochen. Der Beschwerdeführer habe außerdem einen Staatsbürgerschaftsnachweis der nigerianischen Botschaft vorgelegt. Die belangte Behörde habe den gegenständlichen Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass weder ein aufrechtes Familienleben noch ein ausreichendes Privatleben habe festgestellt werden können. Dies sei angesichts des dreizehnjährigen Aufenthaltes und der nachweislich guten Integration nicht nachvollziehbar. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer zahlreiche Freundschaften geknüpft und gute Kenntnisse der deutschen Sprache erworben. Er habe auch in den Jahren 2010 und 2011 an einem Beschäftigungsprojekt der Diakonie teilgenommen. Zudem sei der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten, da die Strafe aus dem Jahr 2004 getilgt sei. In der bisherigen Rechtsprechung werde bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an dem Verbleiben in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einem bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen. Im gegenständlichen Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht in Österreich integriert habe. Er habe Deutschkurse besucht, Freundschaften geknüpft und sich eine feste Position in der Kirchengemeinde aufgebaut. Insbesondere die über dreizehnjährige Aufenthaltsdauer, wenn auch zu einem großen Teil ohne rechtmäßigen Aufenthalt, habe zu einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich geführt. Im Fall einer Rückkehrentscheidung sei daher von einem Eingriff in ein schützenswertes Privatleben auszugehen.16. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde am 23.11.2016 Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die
Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 56, AsylG erteilen; die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria aufheben; die Abschiebung nach Nigeria für unzulässig erklären; eine mündliche Verhandlung durchführen. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und das Verfahren mangelhaft. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2004 nicht mehr straffällig geworden. Er erhalte derzeit Leistungen aus der Grundversorgung, könne aber im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels sofort zu arbeiten beginnen. Er verfüge über Sprachkenntnisse auf dem B1-Niveau und arbeite ehrenamtlich bei der Wiener Tafel und sei ein aktives Mitglied bei der Kirchengemeinschaft. Er habe viele Freunde und soziale Kontakte in Österreich, die Kontakte ins Heimatland seien alle abgebrochen. Der Beschwerdeführer habe außerdem einen Staatsbürgerschaftsnachweis der nigerianischen Botschaft vorgelegt. Die belangte Behörde habe den gegenständlichen Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass weder ein aufrechtes Familienleben noch ein ausreichendes Privatleben habe festgestellt werden können. Dies sei angesichts des dreizehnjährigen Aufenthaltes und der nachweislich guten Integration nicht nachvollziehbar. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer zahlreiche Freundschaften geknüpft und gute Kenntnisse der deutschen Sprache erworben. Er habe auch in den Jahren 2010 und 2011 an einem Beschäftigungsprojekt der Diakonie teilgenommen. Zudem sei der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten, da die Strafe aus dem Jahr 2004 getilgt sei. In der bisherigen Rechtsprechung werde bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an dem Verbleiben in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einem bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen. Im gegenständlichen Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht in Österreich integriert habe. Er habe Deutschkurse besucht, Freundschaften geknüpft und sich eine feste Position in der Kirchengemeinde aufgebaut. Insbesondere die über dreizehnjährige Aufenthaltsdauer, wenn auch zu einem großen Teil ohne rechtmäßigen Aufenthalt, habe zu einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich geführt. Im Fall einer Rückkehrentscheidung sei daher von einem Eingriff in ein schützenswertes Privatleben auszugehen. Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch den Diakonie Flüchtlingsdienst bzw. die Volkshilfe vorgelegt. 17. Am 29.11.2016 wurden Verwaltungsakt und Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 18. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung auf, einen Reisepass vorzulegen. Mit Schreiben vom 03.01.2017 wurde das Bundesverwaltungsgericht informiert, dass der Beschwerdeführer am 23.12.2016 bei der nigerianischen Botschaft vorstellig geworden wäre, ihm aber wieder nur ein Dokument ausgestellt worden sei, wonach er nach Nigeria reisen müsse, um einen Reisepass zu erlangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.07.2007, Zl. 245.468/0-XII/37/03 in Bezug auf den Status als Asylberechtigter bzw. subsidiär Schutzberechtigter abgewiesen worden. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren keinen Reisepass vor und stellte keinen Antrag auf Mängelheilung
G-DV. Er wurde mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 20.04.2016 darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen der fehlenden Vorlage eines Reisepasses zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer war im erstinstanzlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten.Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren keinen Reisepass vor und stellte keinen Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV. Er wurde mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 20.04.2016 darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen der fehlenden Vorlage eines Reisepasses zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer war im erstinstanzlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten.
1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen:
Paragraph 8, Absatz eins, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen:
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verfahrensanordnung vom 20.04.2016 (AS 220) über die Rechtsfolge des § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 belehrt. Der zu diesem Zeitpunkt rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Dokumentenvorlage nicht nach und stellte auch keinen Antrag auf Mängelheilung; dies wäre nach § 4 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 möglich:Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verfahrensanordnung vom 20.04.2016 (AS 220) über die Rechtsfolge des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 belehrt. Der zu diesem Zeitpunkt rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Dokumentenvorlage nicht nach und stellte auch keinen Antrag auf Mängelheilung; dies wäre nach Paragraph 4, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 möglich: § 4 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 lautet:Paragraph 4, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 lautet:
G 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu stellen.Schließlich ist zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei Vorlage der entsprechenden Dokumente bzw. unter Stellung eines Mängelheilungsantrages nach Paragraph 4, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 einen neuerlichen Antrag
Paragraph 55, AsylG 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu stellen. Aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG und des unterbliebenen Mängelheilungsantrages wäre daher der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuweisen gewesen.Aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG und des unterbliebenen Mängelheilungsantrages wäre daher der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuweisen gewesen. Zur Behebung der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung im angefochtenen Bescheid: § 59 Abs. 5 FPG idgF lautet wie folgt:Paragraph 59, Absatz 5, FPG idgF lautet wie folgt: Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
2 und 3 hervorgekommen.Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.
G 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem
Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem
G 2005 gelten Ausweisungen, die
I Nr. 87/2012 erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gem. dem
Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 gelten Ausweisungen, die
Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gem. dem
Dies gilt
G 2005 daher als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2. Aufgrund der weiteren Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005 ist dies nunmehr als aufenthaltsbeendende Maßnahmen
dem
Paragraph 8, Asylgesetz 1997 zulässig ist. Dies gilt
Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 daher als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Aufgrund der weiteren Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 ist dies nunmehr als aufenthaltsbeendende Maßnahmen
dem
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Angesichts der Tatsache, dass feststeht, dass der Beschwerdeführer keinen Reisepass vorgelegt und auch keinen Mängelheilungsantrag gestellt hat, muss von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz ausgegangen werden.Angesichts der Tatsache, dass feststeht, dass der Beschwerdeführer keinen Reisepass vorgelegt und auch keinen Mängelheilungsantrag gestellt hat, muss von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz ausgegangen werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH, 15. September 2016, Zl. Ra 2016/21/0206); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche insbesondere VwGH, 15. September 2016, Zl. Ra 2016/21/0206); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2009994.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.