RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlI410 2140890-1 SpruchI410 2140890-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Ein
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit per Fax am 24.05.2016 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.Mit per Fax am 24.05.2016 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG. Mit Schreiben vom 25.11.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt vor, wobei der Antrag auf internationalen Schutz noch nicht erledigt war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Er ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde 2.
- Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.2.
- Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. 2.
- § 22 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I. Nr. 24/2016, normiert in Abweichung von § 73 Abs. 1 AVG, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß § 73 Abs. 15 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I. Nr. 24/2016, ist diese Bestimmung am 01.06.2016 in Kraft getreten und tritt mit 31.05.2018 außer Kraft.2.
- Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 24 aus 2016,, normiert in Abweichung von Paragraph 73, Absatz eins, AVG, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß Paragraph 73, Absatz 15, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 24 aus 2016,, ist diese Bestimmung am 01.06.2016 in Kraft getreten und tritt mit 31.05.2018 außer Kraft. 2.
- Die belangte Behörde sowie das Bundesverwaltungsgericht haben im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber etwa in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Eine solche Übergangsbestimmung für am 01.06.2016 bereits anhängige Asylverfahren hat der Gesetzgeber hier nicht getroffen. 2.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass bei erfolgter Antragstellung am 13.07.2015 die aktuell in Geltung stehende 15-monatige Entscheidungsfrist zum Zeitpunkt der Einbringen der Säumnisbeschwerde am 24.05.2016 noch nicht abgelaufen war, weshalb diese mangels einer anderslautenden Übergangsregelung als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. zu einem gleichgelagerten Sachverhalt bereits I409 2123693-1/13E).2.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass bei erfolgter Antragstellung am 13.07.2015 die aktuell in Geltung stehende 15-monatige Entscheidungsfrist zum Zeitpunkt der Einbringen der Säumnisbeschwerde am 24.05.2016 noch nicht abgelaufen war, weshalb diese mangels einer anderslautenden Übergangsregelung als unzulässig zurückzuweisen war vergleiche zu einem gleichgelagerten Sachverhalt bereits I409 2123693-1/13E). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I410.2140890.1.00