← Österreich

{'item': 'I413 1261061-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlI413 1261061-2 SpruchI413 1261061-2/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Ei

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: Zu A) Zuerkennung der Aufschiebenden Wirkung

  1. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 25/2016, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  2. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2016,, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
  3. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen war der Beschwerde vom 31.01.2017 gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  4. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen war der Beschwerde vom 31.01.2017 gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus dem – nicht gänzlich widerspruchfreien – Beschwerdevorbringen sowie aus dem Akt geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit 10 bzw 11 Jahren in Österreich befindet, gut Deutsch spricht, trotz Haft in einer aufrechten Lebensgemeinschaft zu der in Innsbruck wohnhaften XXXX steht und Vater von zwei in Innsbruck lebenden Kindern ist, zu denen er im Rahmen von Haftbesuchen der Kinder auch regelmäßigen Kontakt pflegt. Damit besteht – nach der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen – ein, wenn auch aufgrund der Haft des Beschwerdeführers eingeschränktes Privat- und Familienleben in Österreich.Aus dem – nicht gänzlich widerspruchfreien – Beschwerdevorbringen sowie aus dem Akt geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit 10 bzw 11 Jahren in Österreich befindet, gut Deutsch spricht, trotz Haft in einer aufrechten Lebensgemeinschaft zu der in Innsbruck wohnhaften römisch 40 steht und Vater von zwei in Innsbruck lebenden Kindern ist, zu denen er im Rahmen von Haftbesuchen der Kinder auch regelmäßigen Kontakt pflegt. Damit besteht – nach der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen – ein, wenn auch aufgrund der Haft des Beschwerdeführers eingeschränktes Privat- und Familienleben in Österreich. Es kann im Rahmen des Provisiorialverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass die durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mögliche Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig in sein Privat- und Familienleben eingreift. Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – ein Grund gegeben, dass es dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ausland abwarten zu können.
  5. Daher war der Beschwerde vom 31.01.2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz zu Recht aberkannte, ist nach Maßgabe des § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz nicht zu prüfen.Die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz zu Recht aberkannte, ist nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz nicht zu prüfen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I413.1261061.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.