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{'item': 'I413 1423173-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlI413 1423173-2 SpruchI413 1423173-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTL

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste am 15.08.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, den der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.02.2013, Zl. B5 423.173-1/2011/14E, in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschied.
  2. Mit Schreiben vom 07.03.2013 informierte das Bundesasylamt die Landespolizeidirektion Wien über die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 12.02.2013, Zl. B5 423.173-1/2011/14E, worauf die Landespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer am 15.05.2013 betreffend die Sicherung der Ausreise einvernahm. In dieser Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, nicht im Besitz von Dokumenten zu sein, die seine Identität bestätigten und das Ausfüllen des Formerfordernisses zu verweigern. Mit Schreiben vom 15.05.2013, Zl. 1315337/FrB/13, informierte die Landespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise.
  3. Mit Schreiben vom 16.05.2013, Zl. 1315337/FrB/13, suchte die Landespolizeidirektion Wien um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugunsten des Beschwerdeführers bei der algerischen Botschaft an.
  4. Am 09.10.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Duldungskarte. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er sei sämtlichen fremdenpolizeilichen Ladungen nachgekommen und habe aktiv an der Erlangung eines Heimreisezertifikats mitgewirkt. Es liege ein solches nicht vor und sei daher davon auszugehen, dass eine Ausstellung an den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht möglich sei, weshalb ihm eine Duldungskarte auszustellen sei.
  5. Mit Bescheid vom 07.07.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Stellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 und 1a Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr 100/2005 (FPG) in der Fassung BGBl I Nr. 87/2012, zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, indem er sich weigerte, das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen.
  6. Mit Bescheid vom 07.07.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Stellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins und eins a Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, indem er sich weigerte, das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen.
  7. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 24.07.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Als Beschwerdegrund machte der Beschwerdeführer die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend.
  8. Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem zu erkennenden Richter am 03.10.2016 zur Behandlung vorgelegt.
  9. Mit Schreiben von 13.12.2016, eingelangt am 16.12.2016, legten der MigrantInnenverein St. Marx und RA Dr. Lennart Binder die erteilte Vollmacht nieder. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet seit 15.08.2011 in Österreich auf. Seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens am 12.02.2013 hält er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Identität des Antragstellers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht abschließend fest. Allfällige identitätsbezeugende Dokumente legte er im Laufe des Verfahrens nicht vor. Der Beschwerdeführer weigerte sich, das ihm vorgelegte Formular der algerischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikats auszufüllen und zu unterzeichnen und kam der Aufforderung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dieses Formular auszufüllen und zu unterzeichnen, nicht nach. Die Landespolizeidirektion Wien ersuchte am 16.05.2013 bei der Botschaft Algeriens um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Ein solches Heimreisezertifikat wurde aber bis dato nicht ausgestellt. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer konnten bislang nicht durchgeführt werden, weil sich der Beschwerdeführer weigert, das ihm vorgelegte Formular der algerischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikats auszufüllen und zu unterzeichnen und daher ein Ersatzreisedokument nicht ausgestellt wurde.
  11. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten und werden auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten oder in Frage gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits zutreffend darlegte, hat der Beschwerdeführer an der Klärung seiner Identität nicht mitgewirkt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht im Einklang mit der Beweiswürdigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nichts dazu beigetragen hat, dass die Behörde seine Identität zweifelsfrei feststellen und die für seine Ausreise aus Österreich erforderlichen Schritte vornehmen konnte. Dass sich der Beschwerdeführer weigerte, das zur Erlangung eines Einreisedokuments notwendigen Formular auszufüllen und zu unterschreiben, ergibt sich aus den Niederschrift der belangten Behörde vom 15.05.
  12. An diesem Tag informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über seine rechtskräftig negative Asylentscheidung, über das gegen ihn erlassene Einreiseverbot und über seine Verpflichtung zur Ausreise. Laut Niederschrift brachte sie ihm zugleich auch zur Kenntnis, dass sie für ihn bei der algerischen Botschaft ein Ersatzreisedokument beantragt hat und dass auch er sich um eine selbständig um die Erlangung eines Reisedokumentes zu bemühen hat. Dahingehend vermeinte der Beschwerdeführer: "Ich bin nicht im Besitz von Dokumenten, die meine Identität bestätigen. Ich verweigere das Ausfüllen des Formerfordernisses" (AS 145). Gegen diese Niederschrift wurden keine Einwände erhoben, sodass sie den vollen Beweis über die Weigerung des Beschwerdeführers, den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats auszufüllen, erbringt. In weiterer Folge steht fest, dass der Dolmetscher das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ausfüllte und der Beschwerdeführer die Unterfertigung des Formulars verweigerte (Schreiben vom 16.05.2013, AS 148). Die Feststellung, dass die Landespolizeidirektion Wien bei der algerischen Botschaft um ein Heimreisezertifikat ansuchte, basiert auf dem Schreiben vom 16.05.2013 (AS 149). Dass bis dato kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen mangels Erhalts eines Ersatzreisedokuments nicht ergriffen werden konnten, ergibt sich aus dem Akt und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst der Auffassung ist, deshalb einen Anspruch auf Erhalt einer Duldungskarte zu haben. Dass das Ersatzreisedokument nicht ausgestellt wurde, liegt daran, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht eindeutig feststeht, weil dieser sich weigert, das Formular zur Erhalt des Heimreisezertifikats auszufüllen und zu unterfertigen. Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Identität bis dato nicht abschließend festgestellt werden konnte und dieser Umstand auf die Weigerung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, seine wahre Identität im Rahmen des Ausfüllens des Formulars zum Erhalt eines Heimreisezertifikats offenzulegen.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zur anzuwendenden Rechtslage: Das Bundesverwaltungsgericht hat seinem Erkenntnis die maßgebliche, zum Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage zu Grunde zu legen. Im vorliegenden Fall hat sich die Rechtslage seit der Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl am 07.07.2014 geändert. Diese Änderung ist aber nicht inhaltlicher Natur. 3.1.
  15. Die maßgebliche Bestimmung des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angewendeten § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr 144/2013 lautete:3.1.
  16. Die maßgebliche Bestimmung des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angewendeten Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013, lautete: "Duldung § 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäßParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß 1.-§§ 50 und 51 oder 2.-§§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.2.-§§ 8 Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist.
(1a)Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.
(1a)Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(1b)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er 1.-seine Identität verschleiert, 2.-einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder 3.-an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(1c)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.
(1c)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.
(2)Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(3)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(3)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Absatz eins a, endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn 1.-deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist; 2.-eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt;2.-eine Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegt; 3.-das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder 4.-andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen." 3.1.3. § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde durch Art 4 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015, BGBl I Nr 100/2005, neu gefasst. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Bestimmung des § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr 24/2016 lautet:3.1.3. Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde durch Artikel 4, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, neu gefasst. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016, lautet: "Duldung § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1.-deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1.-deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2.-deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2.-deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist; 3.-deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder 4.-die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4.-die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er 1.-seine Identität verschleiert, 2.-einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder 3.-an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn 1.-deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist; 2.-die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;2.-die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen; 3.-das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder 4.-andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet." 3.1.
  1. Durch die Neufassung des § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 durch Art 4 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 wurde diese Bestimmung systematisch neu strukturiert (vgl dazu EBRV 582 BlgNR
  2. GV). Der nunmehrige Abs 1 (nF) gibt den Überblick über sämtliche Formen der Duldung. In diesem Abs 1 (nF) ging der vormalige Abs 1a auf. Abs 1c (aF) entfiel. Der frühere Abs 1b (aF) wurde zum nunmehrigen Abs 3 (nF) und ist mit diesem inhaltlich deckungsgleich. Die Bestimmung über die Ausstellung einer Duldungskarte in Abs 2 blieb – abgesehen von redaktionellen Anpassungen – inhaltlich durch diese Novelle unverändert. Der neue Abs 4 stellt klar, dass die Duldungskarte auf Antrag oder von Amts wegen ausgestellt werden kann. Eine auf Antrag gestellte Duldungskarte hat im Antrag den Duldungsgrund ausdrücklich zu bezeichnen. Abs 5 (nF) dient im Vergleich zur bisherigen Rechtslage der Klarstellung der Gültigkeitsdauer der Duldungskarte. Abs 6 (nF) regelt den Beginn der Duldung.3.1.
  3. Durch die Neufassung des Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 durch Artikel 4, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 wurde diese Bestimmung systematisch neu strukturiert vergleiche dazu EBRV 582 BlgNR
  4. GV). Der nunmehrige Absatz eins, (nF) gibt den Überblick über sämtliche Formen der Duldung. In diesem Absatz eins, (nF) ging der vormalige Absatz eins a, auf. Absatz eins c, (aF) entfiel. Der frühere Absatz eins b, (aF) wurde zum nunmehrigen Absatz 3, (nF) und ist mit diesem inhaltlich deckungsgleich. Die Bestimmung über die Ausstellung einer Duldungskarte in Absatz 2, blieb – abgesehen von redaktionellen Anpassungen – inhaltlich durch diese Novelle unverändert. Der neue Absatz 4, stellt klar, dass die Duldungskarte auf Antrag oder von Amts wegen ausgestellt werden kann. Eine auf Antrag gestellte Duldungskarte hat im Antrag den Duldungsgrund ausdrücklich zu bezeichnen. Absatz 5, (nF) dient im Vergleich zur bisherigen Rechtslage der Klarstellung der Gültigkeitsdauer der Duldungskarte. Absatz 6, (nF) regelt den Beginn der Duldung. Damit ergeben sich gegenüber der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angewendeten Rechtslage inhaltlich keine Abweichungen. Geändert hat sich gegenüber der früheren Rechtslage letztlich nur die Absatzbezeichnung der anzuwendenden Norm, nicht ihr Inhalt. 3.
  5. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (zu Spruchpunkt A) 3.2.
  6. Die Duldungskarte ist ua auszustellen, wenn der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist, dessen Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint (§ 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005.3.2.
  7. Die Duldungskarte ist ua auszustellen, wenn der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist, dessen Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint (Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz
  8. Vom Fremden zu vertretenden Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokuments nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Einreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt (§ 46a Abs 3 Fremdenpolizeigesetz 2005).Vom Fremden zu vertretenden Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokuments nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Einreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt (Paragraph 46 a, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005). 3.2.
  9. Im vorliegenden Fall war zu beurteilen, ob solche vom Fremden zu vertretende Gründe vorlagen. Im Ausschussbericht wird zu § 46a Abs 1b Fremdenpolizeigesetz 2005 (idF BGBl I Nr 144/2013), der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 46a Abs 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (idF BGBl I Nr 24/2016) zu dieser Frage Folgendes ausgeführt (EBAB 1160 BlgNR
  10. GP, 9):Im Ausschussbericht wird zu Paragraph 46 a, Absatz eins b, Fremdenpolizeigesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013,), der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 46 a, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016,) zu dieser Frage Folgendes ausgeführt (EBAB 1160 BlgNR
  11. GP, 9): "Diese Bestimmung definiert, welche Gründe vom Fremden jedenfalls zu vertreten sind. Die angeführte Z 1 umfasst all jene Handlungen, die der Fremde unternimmt, um seine Identität zu verschleiern, also auch solche mit denen er über seine Identität zu täuschen versucht. Z 2 normiert, dass es jedenfalls vom Fremden zu vertreten ist, wenn er sowohl eine behördliche Ladung oder einer solchen gemäß § 46 Abs. 2a nicht befolgt. Dies trifft nur insoweit zu, als dass zuvor die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst.""Diese Bestimmung definiert, welche Gründe vom Fremden jedenfalls zu vertreten sind. Die angeführte Ziffer eins, umfasst all jene Handlungen, die der Fremde unternimmt, um seine Identität zu verschleiern, also auch solche mit denen er über seine Identität zu täuschen versucht. Ziffer 2, normiert, dass es jedenfalls vom Fremden zu vertreten ist, wenn er sowohl eine behördliche Ladung oder einer solchen gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, nicht befolgt. Dies trifft nur insoweit zu, als dass zuvor die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Unter die Ziffer 3, ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst." Der Beschwerdeführer hat mit seiner Weigerung, das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen und zu unterfertigen, im konkreten Fall nicht an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitgewirkt. Damit liegen vom Beschwerdeführer selbst zu vertretende Gründe vor, die ein Versagen der Ausstellung einer Karte für Geduldete rechtfertigen. 3.2.
  12. Im konkreten Fall schlugen die Bemühungen um ein Heimreisezertifikat seitens der Behörde fehl. Hieraus kann aber nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers gewonnen werden, weil eben die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers Grund der fehlgeschlagenen Bemühungen ist. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass er der belangten Behörde sämtliche Daten bekannt gegeben habe und diese damit von sich aus ein Heimreisezertifikat ausfüllen und beantragen könne. Indirekt hält er damit vor, es sei nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, selbst ein Heimreisezertifikat zu besorgen. Dieser grundsätzlich berechtigte Vorhalt – der Beschwerdeführer ist tatsächlich nicht verpflichtet, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen – geht freilich im konkreten Fall ins Leere. Im konkreten Fall weigerte sich der Beschwerdeführer, das entsprechende Formular betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikats auszufüllen und dieses zu unterschreiben. Diese Weigerung steht im Zusammenhang mit der ungeklärten Identität des Beschwerdeführers. Seine wahre Identität müsste er in diesem Formular angeben. Indem er sich weigert, diesbezüglich mitzuwirken, kann das Ersatzreisedokument durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht erlangt werden, was zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer nicht das Bundesgebiet verlassen muss. Diese faktische Folge erklärt und rechtfertigt die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Erlangung eines Ersatzreisedokuments. Weigert sich der Fremde, ein von der Botschaft seines Heimatlandes für die Einreisebewilligung vorgelegtes Formular auszufüllen und zu unterfertigen, besteht darin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Fremden (vgl idZ die Verweigerung des Ausfüllens und der Unterfertigung eines von der [in diesem Fall] iranischen Botschaft vorgelegten Formulars zur Rückreise durch den Fremden, VwGH vom 02.05.1995, Zl 95/02/0011, als Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd § 48 Abs 4 Z 3 FrG 1993). Eine solche Weigerung liegt auch in diesem Fall vor, weshalb eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer gegeben ist. Hieran ändert nichts, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das gegenständliche Formular selbst mit den ihr bekannten Daten ausgefüllt hat, zumal die Behörde auf diese Weise – ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers – kein Ersatzreisedokument erhalten hatte.Weigert sich der Fremde, ein von der Botschaft seines Heimatlandes für die Einreisebewilligung vorgelegtes Formular auszufüllen und zu unterfertigen, besteht darin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Fremden vergleiche idZ die Verweigerung des Ausfüllens und der Unterfertigung eines von der [in diesem Fall] iranischen Botschaft vorgelegten Formulars zur Rückreise durch den Fremden, VwGH vom 02.05.1995, Zl 95/02/0011, als Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, FrG 1993). Eine solche Weigerung liegt auch in diesem Fall vor, weshalb eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer gegeben ist. Hieran ändert nichts, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das gegenständliche Formular selbst mit den ihr bekannten Daten ausgefüllt hat, zumal die Behörde auf diese Weise – ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers – kein Ersatzreisedokument erhalten hatte. Der vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er scheue den Kontakt mit den algerischen Behörden, nachdem er als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, vermag an dieser Unterlassung der Mitwirkungspflicht nichts zu ändern. Zum einen konnte der Beschwerdeführer keine glaubhafte Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen, sodass sein diesbezüglicher Antrag auf internationalen Schutz bereits 2013 rechtskräftig negativ entschieden wurde und eine Flüchtlingseigenschaft somit nicht vorliegt. Zum anderen aber ist auf die Motive des Beschwerdeführers, als Flüchtling den Kontakt mit algerischen Behörden zu scheuen, im Zusammenhang mit der Beurteilung einer eventuellen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht einzugehen. Für die Verletzung der Mitwirkungspflicht kommt es nur darauf an, dass der Beschwerdeführer sich weigerte, das Formular zur Erlangung des Heimreisezertifikats nicht auszufüllen und auch nicht zu unterschreiben. Diese Verpflichtung des Beschwerdeführer ergibt sich aus § 46a Abs 3 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, da ein Verstoß gegen die Obliegenheit an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitzuwirken oder zu vereiteln, als ein vom Fremden zu vertretender Grund iSd vorzitierten Bestimmung gilt, der die Duldung des Aufenthalts des Fremden im Bundesgebiet ausschließt. Die Mitwirkung an der Erstellung und Unterfertigung des Formulars der algerischen Botschaft ist erforderlich, damit das Heimreisezertifikat über das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholt werden kann (§ 46 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz 2005). Somit liegt ein vom Beschwerdeführer mitzuwirkender notwendiger Schritt zur Erlangung eines Heimreisedokuments vor, dem der Beschwerdeführer nicht entsprochen hat.Der vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er scheue den Kontakt mit den algerischen Behörden, nachdem er als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, vermag an dieser Unterlassung der Mitwirkungspflicht nichts zu ändern. Zum einen konnte der Beschwerdeführer keine glaubhafte Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen, sodass sein diesbezüglicher Antrag auf internationalen Schutz bereits 2013 rechtskräftig negativ entschieden wurde und eine Flüchtlingseigenschaft somit nicht vorliegt. Zum anderen aber ist auf die Motive des Beschwerdeführers, als Flüchtling den Kontakt mit algerischen Behörden zu scheuen, im Zusammenhang mit der Beurteilung einer eventuellen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht einzugehen. Für die Verletzung der Mitwirkungspflicht kommt es nur darauf an, dass der Beschwerdeführer sich weigerte, das Formular zur Erlangung des Heimreisezertifikats nicht auszufüllen und auch nicht zu unterschreiben. Diese Verpflichtung des Beschwerdeführer ergibt sich aus Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, da ein Verstoß gegen die Obliegenheit an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitzuwirken oder zu vereiteln, als ein vom Fremden zu vertretender Grund iSd vorzitierten Bestimmung gilt, der die Duldung des Aufenthalts des Fremden im Bundesgebiet ausschließt. Die Mitwirkung an der Erstellung und Unterfertigung des Formulars der algerischen Botschaft ist erforderlich, damit das Heimreisezertifikat über das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholt werden kann (Paragraph 46, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005). Somit liegt ein vom Beschwerdeführer mitzuwirkender notwendiger Schritt zur Erlangung eines Heimreisedokuments vor, dem der Beschwerdeführer nicht entsprochen hat. Aufgrund seiner Weigerung, das Formular betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikats auszufüllen und zu unterfertigen, war die beantragte Ausstellung der Duldungskarte – wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend entschieden hat – zu verweigern. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Änderung der Rechtslage weder zu inhaltlichen Änderung des Sachverhaltes und zu noch zu einem anderen Ergebnis führt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
  13. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der für die entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der für die entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren erhoben und dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausführlich Parteiengehör eingeräumt (vgl AS 175 f), was der Beschwerdeführer auch genutzt hat. Der festgestellte Sachverhalt ist immer noch aktuell und vollständig. Dass sich § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 seit der Bescheiderlassung geändert hat, ist in diesem Zusammenhang deshalb nicht von Belang, da sich inhaltlich und von den Wertungen her die anzuwendende Norm nicht gegenüber der früheren Gesetzeslage geändert hat. Im bekämpften Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungswesentlichen Feststellungen sowie die sie tragende Beweiswürdigung offengelegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen tragenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an.Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren erhoben und dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausführlich Parteiengehör eingeräumt vergleiche AS 175 f), was der Beschwerdeführer auch genutzt hat. Der festgestellte Sachverhalt ist immer noch aktuell und vollständig. Dass sich Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 seit der Bescheiderlassung geändert hat, ist in diesem Zusammenhang deshalb nicht von Belang, da sich inhaltlich und von den Wertungen her die anzuwendende Norm nicht gegenüber der früheren Gesetzeslage geändert hat. Im bekämpften Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungswesentlichen Feststellungen sowie die sie tragende Beweiswürdigung offengelegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen tragenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht. Der Beschwerdeführer behauptet auch keinen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abweichenden Sachverhalt. Der maßgebliche festgestellte Sachverhalt wird von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen; es wird ihm nur eine andere rechtliche Würdigung unterstellt, welche freilich mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren ist. Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kein anderer maßgeblicher Sachverhalt festzustellen gewesen wäre, als ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits festgestellt hat.
  14. Zur Unzulässigkeit der Revision (zu Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I413.1423173.2.00

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