Obsah (8)
Art. 133§§ 67§ 6§ 31§ 58§ 17Art. 130§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlL503 2004023-1 SpruchL503 2004023-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, XXXX (im Folgenden kurz: "BF"), ist ehemaliger unbeschränkt haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX (im Folgenden kurz: "G. KG"). Mit angefochtenem Bescheid (Titel: "Haftung
§§ 67Abs. 3 und 10 i
Vm 58 Abs. 5 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis vom 11.02.2013 verpflichtete die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") den BF zur Zahlung des Rückstandes von € 12.271,36 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Zusätzlich sei der BF verpflichtet, Verzugszinsen ab 07.02.2013 bis zur Einzahlung in der Höhe von (derzeit) 8,38% p.a. aus € 10.738,34 zu entrichten.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF"), ist ehemaliger unbeschränkt haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der römisch 40 (im Folgenden kurz: "G. KG"). Mit angefochtenem Bescheid (Titel: "Haftung
Paragraphen 67, Absatz 3 und 10 in Verbindung mit 58 Absatz 5, ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis vom 11.02.2013 verpflichtete die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") den BF zur Zahlung des Rückstandes von € 12.271,36 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Zusätzlich sei der BF verpflichtet, Verzugszinsen ab 07.02.2013 bis zur Einzahlung in der Höhe von (derzeit) 8,38% p.a. aus € 10.738,34 zu entrichten. Begründend führte die SGKK aus, nach Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrages mangels kostendeckenden Vermögens mit Beschluss des LG S. vom 23.10.2012 und der Zahlung des Insolvenzentgelt-Fonds scheine auf dem Beitragskonto der G. KG ein Gesamtrückstand in Höhe von € 12.271,36 für die Beiträge im Zeitraum Februar bis November 2012 offen auf, der bei der G. KG als Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich sei. Als alleinigem unbeschränkt haftenden Gesellschafter und Geschäftsführer der G. KG sei dem BF "der von der Gesellschaft erzielte Gewinn (zumindest teilweise) zugekommen" und seien gleichzeitig die Sozialversicherungsbeiträge nicht beglichen worden, "sodass der Tatbestand des § 67 Abs. 3 ASVG erfüllt" sei. Die Aussage des BF bei einer Einvernahmetagsatzung am 24.9.2012 beim BG H., bei welcher der BF angegeben habe, dass die Gesellschaft nicht überschuldet sei, bestätige dies, wobei die SGKK diesbezüglich (lediglich) wörtlich ausführte: "Hätten Sie keinen Gewinn erwirtschaftet, hätten Sie nicht behauptet, dass die Gesellschaft nicht überschuldet ist."Als alleinigem unbeschränkt haftenden Gesellschafter und Geschäftsführer der G. KG sei dem BF "der von der Gesellschaft erzielte Gewinn (zumindest teilweise) zugekommen" und seien gleichzeitig die Sozialversicherungsbeiträge nicht beglichen worden, "sodass der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz 3, ASVG erfüllt" sei. Die Aussage des BF bei einer Einvernahmetagsatzung am 24.9.2012 beim BG H., bei welcher der BF angegeben habe, dass die Gesellschaft nicht überschuldet sei, bestätige dies, wobei die SGKK diesbezüglich (lediglich) wörtlich ausführte: "Hätten Sie keinen Gewinn erwirtschaftet, hätten Sie nicht behauptet, dass die Gesellschaft nicht überschuldet ist." Darüber hinaus hafte der BF als unbeschränkt haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der G. KG nach § 67 Abs. 10 ASVG persönlich für die Rückstände der Gesellschaft, wenn die Beiträge aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung bei der Gesellschaft uneinbringlich werden bzw. sei der BF verpflichtet, bei der Bezahlung seiner Gläubiger die SGKK nicht zu benachteiligen. Als unbeschränkt haftender Gesellschafter der G. KG sei der BF somit "nach § 58 Abs 5 ASVG" dafür verantwortlich, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit bezahlt werden und er sei auch verpflichtet gewesen, seine Gläubiger gleich zu behandeln. Diese Verpflichtungen habe der BF nicht eingehalten; der BF habe nämlich die SGKK schlechter als seine anderen Gläubiger behandelt und auch keinerlei Unterlagen zum Gegenbeweis erbracht, dass von einer Haftung nach den §§ 67 Abs 10 iVm § 58 Abs 5 ASVG nicht ausgegangen werden könne. Insbesondere die Aussage des BF bei der Einvernahmetagsatzung, er habe außer der SGKK keine weiteren Gläubiger, bestätige die Vermutung der Benachteiligung der SGKK gegenüber seinen anderen Gläubigern.Darüber hinaus hafte der BF als unbeschränkt haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der G. KG nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG persönlich für die Rückstände der Gesellschaft, wenn die Beiträge aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung bei der Gesellschaft uneinbringlich werden bzw. sei der BF verpflichtet, bei der Bezahlung seiner Gläubiger die SGKK nicht zu benachteiligen. Als unbeschränkt haftender Gesellschafter der G. KG sei der BF somit "nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG" dafür verantwortlich, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit bezahlt werden und er sei auch verpflichtet gewesen, seine Gläubiger gleich zu behandeln. Diese Verpflichtungen habe der BF nicht eingehalten; der BF habe nämlich die SGKK schlechter als seine anderen Gläubiger behandelt und auch keinerlei Unterlagen zum Gegenbeweis erbracht, dass von einer Haftung nach den Paragraphen 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG nicht ausgegangen werden könne. Insbesondere die Aussage des BF bei der Einvernahmetagsatzung, er habe außer der SGKK keine weiteren Gläubiger, bestätige die Vermutung der Benachteiligung der SGKK gegenüber seinen anderen Gläubigern. Mit Schreiben vom 10.12.2012 sei der BF seitens der SGKK aufgefordert worden, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die sein Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine persönliche Haftung ausschließen würden; ebenso sei er aufgefordert worden, Beweise zu erbringen, dass ihm "nicht der erzielte Gewinn der Gesellschaft (zumindest teilweise) zugekommen ist". Darauf habe der BF nicht reagiert und keine Gründe vorgebracht, die gegen sein Verschludern sprechen und sei folglich seine persönliche Haftung nach den §§ 67 Abs 3 und Abs 10 iVm § 58 Abs 5 ASVG auszusprechen gewesen.Mit Schreiben vom 10.12.2012 sei der BF seitens der SGKK aufgefordert worden, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die sein Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine persönliche Haftung ausschließen würden; ebenso sei er aufgefordert worden, Beweise zu erbringen, dass ihm "nicht der erzielte Gewinn der Gesellschaft (zumindest teilweise) zugekommen ist". Darauf habe der BF nicht reagiert und keine Gründe vorgebracht, die gegen sein Verschludern sprechen und sei folglich seine persönliche Haftung nach den Paragraphen 67, Absatz 3 und Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG auszusprechen gewesen. 2.1. Diesem Bescheid ging nach den vorliegenden Verwaltungsakten voran, dass die SGKK den BF mit Schreiben (Titel: "Beitragsrückstand der G. KG") und beigefügtem Rückstandsausweis vom 06.12.2012 erstmals informierte, dass nach Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrages mangels Vermögen der Gesellschaft mit 23.10.2012 durch das LG S. die Uneinbringlichkeit der Forderung von € 22.951,30 feststehe. Per 06.12.2012 scheine auf dem Beitragskonto der G. KG ab dem Beitragszeitraum Februar 2012 ein Rückstand in der Höhe von insgesamt € 22.951,30 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen offen auf. Nach Ansicht der SGKK hafte der BF zum einen nach § 67 Abs 3 ASVG, da er seit Gründung der Gesellschaft der einzige geschäftsführende und persönlich haftende Gesellschafter der KG gewesen sei. Aus diesem Grunde sei "davon auszugehen, dass auch der erzielte Gewinn vorwiegend Ihnen zugekommen ist und Sie deshalb eine persönliche Haftung
§ 67Abs. 3 ASVG trifft". Zum anderen hafte der BF nach den §§ 67 Abs 10 i
Vm 58 Abs 5 ASVG; es sei in diesem Sinne Sache des Geschäftsführers bzw. unbeschränkt haftendenden Gesellschafters, Gründe darzulegen, welche ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen, also die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, zu erfüllen. Die Sozialversicherungsbeiträge ab dem Beitragszeitraum Februar 2012 seien ausständig, weshalb für die Zeit vom 31.1.2012 bis laufend eine Liquiditätsaufstellung beizubringen sei bzw. die gesamten Geschäftsaufzeichnungen (Buchhaltung, Belege etc.) vorzulegen seien, damit die Gleichbehandlung der Sozialversicherung mit allen anderen Verbindlichkeiten überprüft werden könne. Der BF werde aufgefordert, binnen zwei Wochen die angeführten Unterlagen vorzulegen und werde ihm weiters die Gelegenheit gegeben, zusätzliche Beweisanbote einzubringen, um sein "Nicht-Verschulden an der Uneinbringlichkeit" der Beiträge bei der KG darzulegen.Nach Ansicht der SGKK hafte der BF zum einen nach Paragraph 67, Absatz 3, ASVG, da er seit Gründung der Gesellschaft der einzige geschäftsführende und persönlich haftende Gesellschafter der KG gewesen sei. Aus diesem Grunde sei "davon auszugehen, dass auch der erzielte Gewinn vorwiegend Ihnen zugekommen ist und Sie deshalb eine persönliche Haftung
Paragraph 67, Absatz 3, ASVG trifft". Zum anderen hafte der BF nach den Paragraphen 67, Absatz 10, in Verbindung mit 58 Absatz 5, ASVG; es sei in diesem Sinne Sache des Geschäftsführers bzw. unbeschränkt haftendenden Gesellschafters, Gründe darzulegen, welche ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen, also die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, zu erfüllen. Die Sozialversicherungsbeiträge ab dem Beitragszeitraum Februar 2012 seien ausständig, weshalb für die Zeit vom 31.1.2012 bis laufend eine Liquiditätsaufstellung beizubringen sei bzw. die gesamten Geschäftsaufzeichnungen (Buchhaltung, Belege etc.) vorzulegen seien, damit die Gleichbehandlung der Sozialversicherung mit allen anderen Verbindlichkeiten überprüft werden könne. Der BF werde aufgefordert, binnen zwei Wochen die angeführten Unterlagen vorzulegen und werde ihm weiters die Gelegenheit gegeben, zusätzliche Beweisanbote einzubringen, um sein "Nicht-Verschulden an der Uneinbringlichkeit" der Beiträge bei der KG darzulegen. 2.
- In seiner Stellungnahme vom 08.01.2013 führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass ihn bezüglich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge kein Verschulden treffe, da – wie eine beigefügte Anzeigebestätigung der Polizei vom 16.02.2012 beweise - ihm am 10.02.2012 € 20.000,- Bargeld aus seinem Tresor gestohlen worden seien. Ohne diesen Vorfall wäre genug Geld zur Zahlung der Beiträge zur Verfügung gestanden. 2.
- In einer E-Mail vom 28.01.2013 entgegnete die SGKK, es seien nicht alle Gläubiger anteilig bedient bzw. es sei die SGKK benachteiligt worden. Dies würde auch unterstrichen durch die Aussage des BF am BG H. vom 24.09.2012, bei welcher dieser zu Protokoll gegeben habe, dass er mit Ausnahme der Forderung der SGKK die laufenden Verpflichtungen bedienen könne und keine Überschuldung vorliege, da er außer der SGKK keine weiteren Gläubiger habe. Darüber hinaus werde durch dieses Protokoll bestätigt, dass dem BF der überwiegende Gewinn der G. KG zugekommen sei, da er der Meinung sei, die G. KG sei nicht überschuldet, weshalb man daraus schließen könne, dass genügend Vermögen vorhanden sei. Sobald das ISG gebucht werde und sofern keine Unterlagen beigebracht werden, welche die Gleichbehandlung der SGKK gegenüber den anderen Gläubigern bestätigen und darüber hinaus Gründe genannt werden, warum den BF kein Verschulden an der Nichtbezahlung der Beträge trifft, werde ein Bescheid erstellt.
- Gegen den daraufhin am 11.02.2013 erlassenen Bescheid (siehe oben Punkt 1) erhob der BF am 04.03.2013 unter Vorlage eines Auszugs aus dem Kassabuch der " XXXX " betreffend Februar 2012 fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde).
- Gegen den daraufhin am 11.02.2013 erlassenen Bescheid (siehe oben Punkt 1) erhob der BF am 04.03.2013 unter Vorlage eines Auszugs aus dem Kassabuch der " römisch 40 " betreffend Februar 2012 fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde). Begründend wies der BF nochmals auf den bei der Polizei angezeigten Diebstahl hin, der ein Verschulden des BF ausschließe, zumal der BF aufgrund des Diebstahls nicht in der Lage gewesen sei, die noch nicht fälligen Forderungen der SGKK termingerecht zu erfüllen, wobei dies auch aus dem beigelegten Auszug aus dem Kassabuch hervorgehe. Zudem verwies der BF auf die fehlende versicherungsmäßige Deckung des Schadens und die Saisonalität und Wetterabhängigkeit beim Betrieb einer Schihütte, sodass kein Verschulden an der Pflichtverletzung und somit keine persönliche Haftung nach ASVG bestehe. Ergänzend merkte der BF noch an, dass die aus dem Kassabuch ersichtliche Bankabfuhr vom 7.2.2012 für die Deckung der Fixkostenabbucher am Firmenkonto getätigt worden sei.
- Am 15.03.2013 legte die SGKK den Einspruch samt Verwaltungsakt dem Amt der Salzburger Landesregierung vor. Im Vorlagebericht wies die SGKK einleitend darauf hin, dass vom BF weder Unterlagen vorgelegt worden seien, welche eine Prüfung der Gleichbehandlung der SGKK gegenüber seinen anderen Gläubigern zulassen würden, noch habe er Bewiese vorgebracht, welche den Vorwurf entkräften würden, dass ihm der überwiegend erzielte Gewinn der Gesellschaft zugekommen sei; es werde folglich beantragt, den Einspruch abzuweisen. Ergänzend argumentierte die SGKK, dass bis dato nicht geklärt worden sei, warum der BF in einer fremden Skihütte € 20.000,- aufbewahrt habe, welche angeblich für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge hätten dienen sollen. Der vom BF vorgebrachte Einwand der Unschuldsvermutung finde zum einen keine Anwendung im Verwaltungsverfahren und habe zum anderen nichts mit den im Bescheid vorgeworfenen Pflichtverletzungen zu tun. Die Ungleichbehandlung der SGKK gegenüber den anderen Gläubigern werde bestätigt durch den Einwand des BF, aus dem beiliegenden Kassenbuchauszug sei die angespannte finanzielle Situation ersichtlich, aber bis zum Zeitpunkt des Diebstahls seien Mittel zur Bezahlung der fälligen Forderungen vorhanden gewesen, die Fixkostenabbucher seien vom Firmenkonto gedeckt worden und mit der Aussage bei der Einvernahme am BG H., er habe außer der SGKK keine weiteren Gläubiger und es liege seiner Meinung nach keine Überschuldung der G. KG vor. Es sei somit von einer Benachteiligung der SGKK gegenüber den anderen Gläubigern der KG auszugehen, da offensichtlich die Fixkostenabbucher, nicht jedoch die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden seien. Weitere Beweismittel, die eine persönliche Haftung des BF nach den §§ 67 Abs 3 und Abs 10 iVm § 58 Abs 5 ASVG ausschließen würden, habe der BF im Übrigen nicht beigebracht.Weitere Beweismittel, die eine persönliche Haftung des BF nach den Paragraphen 67, Absatz 3 und Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG ausschließen würden, habe der BF im Übrigen nicht beigebracht.
- Mit Stellungnahme an das Amt der Salzburger Landesregierung vom 18.04.2013 führte der BF zum Vorlagebericht der SGKK, welcher ihm übermittelt worden war, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus: Zur "fremden Schihütte" sei zu sagen, dass diese vom BF gepachtet worden sei und somit kein fremdes Objekt darstelle. Es befinde sich dort auch ein in der Wand eingebauter Safe, der als Besicherung für die Tageslosungen diene. Als weiterer Beweis für den Diebstahl diene neben der Anzeigebestätigung der Polizei noch der beigegebene Auszug aus dem täglich geführten Kassabuch. Dieser zeige erstens den Zeitpunkt und auch genauen Saldo des Diebstahlabganges, weiters die Tageseinnahmen (Soll) und die Barausgänge aus der Kassa (Habenseite), die zumeist Lieferantenzahlungen seien. Nicht enthalten seien Löhne und Energiekosten. Es sei somit unschwer zu erkennen, dass es sich hier um eine "angespannte finanzielle Situation" handle. Eine Gläubigerbenachteiligung liege nicht vor aufgrund der Zahlungsart (Bank - Direktzahlung). Diese Art der Direktbezahlung sei nur aufgrund der sehr stark divergierenden Saldenhöhen erfolgt; das vorliegende Habenkonto habe der BF oft überzogen und dadurch bedingt sei von der Bank keine Überweisung erfolgt. Gegen die Benachteiligungsabsicht spreche noch, dass zu den Fälligkeitszeitpunkten der SGKK-Forderungen weder am Firmenkonto (Habenkonto), noch in der Kassa (sprich Safe) aufgrund des Diebstahles Vermögen vorhanden gewesen sei. Von der SGKK werde die Überschuldung mit der Zahlungsunfähigkeit verwechselt. Richtig sei, dass der BF aufgrund des Diebstahles "zahlungsunfähig" gewesen sei. Der BF habe nachweislich mehrere Versuche unternommen, eine Finanzierung für die SGKK-Forderungen zu bekommen, um die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden. Den BF treffe daher kein Verschulden an der Nichtbezahlung der Beiträge.
- Am 11.03.2014 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF war seit 26.04.1997 unbeschränkt haftender Gesellschafter der G. KG. 1.
- Mit Beschluss des LG S. vom 23.10.2012 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die G. KG mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Nach Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrages und der Zahlung des Insolvenzentgelt-Fonds schien laut Rückstandsausweis der SGKK vom 11.02.2013 am Beitragskonto der G. KG ein Gesamtrückstand in der Höhe von € 12.271,36 für die Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum Februar bis November 2012 unberichtigt auf. 1.
- Im gegenständlichen Haftungsverfahren stützte die SGKK ihren Anspruch gegen den BF ausschließlich einerseits auf eine mangelnde Gleichbehandlung der SGKK im Vergleich zu anderen Gläubigern des BF und andererseits auf die Annahme, dass dem BF der im Haftungszeitraum erzielte Gewinn der KG (zumindest teilweise) zugekommen sei. Dass der BF eine Meldepflichtverletzung begangen oder Dienstnehmerbeiträge (die nicht durch den IEF ersetzt wurden) vorenthalten hätte, wurde dem BF seitens der SGKK niemals vorgeworfen und finden sich diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte im Akt, sodass diesbezüglich auch seitens des BVwG – ausgehend von dem von der SGKK angenommenen Sacherhalt – nur eine Negativfeststellung getroffen werden kann. 1.
- Nicht festgestellt werden kann zudem, dass der BF im Haftungszeitraum aus der KG im Wege der Verteilung des erzielten Gewinns durch Buchung auf ein Privatkonto oder auf andere Weise Mittel entnommen hat. 1.
- Zur Frage der (Un-)Gleichbehandlung der SGKK mit anderen Gläubigern des BF sind keine Feststellungen zu treffen, zumal diese Frage – wie unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird – im gegenständlichen Fall rechtlich irrelevant ist.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK. 2.
- Gänzlich unbestritten sind die oben getroffenen Feststellungen zur Stellung des BF als unbeschränkt haftender Gesellschafter der G. KG, zur Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die G. KG mangels kostendeckenden Vermögens und zum Rückstandsausweis der SGKK den Haftungszeitraum betreffend. 2.
- Dass die SGKK im gegenständlichen Haftungsverfahren ihren Anspruch gegen den BF ausschließlich einerseits auf eine mangelnde Gleichbehandlung der SGKK im Vergleich zu anderen Gläubigern des BF und andererseits auf die Annahme, dass dem BF der im Haftungszeitraum erzielte Gewinn der KG (zumindest teilweise) zugekommen sei, stützte, folgt klar aus der Argumentation der SGKK im bekämpften Bescheid und den sonstigen Schreiben der SGKK (Parteiengehör, Beschwerdevorlage). Aus sämtlichen diesbezüglichen Dokumenten geht – neben dem bekämpften Bescheid - auch hervor, dass dem BF seitens der SGKK niemals vorgeworfen wurde, eine Meldepflichtverletzung begangen oder Dienstnehmerbeiträge (die nicht durch den IEF ersetzt wurden) vorenthalten zu haben und finden sich diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte im Akt. 2.
- Was schließlich die obige Feststellung anbelangt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Haftungszeitraum aus der G. KG im Wege der Verteilung des erzielten Gewinns durch Buchung auf ein Privatkonto oder auf andere Weise Mittel entnommen hat, so ist Folgendes auszuführen: Hier ist zunächst zu betonen, dass auch die SGKK im bekämpften Bescheid keinerlei derartige Feststellung getroffen hat. Vielmehr ging die SGKK lediglich davon aus, dass dem BF als alleinigem unbeschränkt haftendem Gesellschafter "der von der Gesellschaft erzielte Gewinn (zumindest teilweise) zugekommen" ist (so die SGKK wörtlich im bekämpften Bescheid). Begründet wurde dies von der SGKK einerseits mit der bloßen gesellschaftsrechtlichen Stellung des BF als (einzigem) unbeschränkt haftendem Gesellschafter (so die SGKK in ihrem Schreiben an den BF vom 6.12.2012 sowie im bekämpften Bescheid) bzw. damit, dass der BF bei einer Einvernahmetagsatzung (deren Protokoll sich nicht im Akt befindet) angegeben habe, dass die Gesellschaft nicht überschuldet sei – hätte der BF nämlich keinen Gewinn erwirtschaftet, hätte er nicht behauptet, dass die Gesellschaft nicht überschuldet sei (so die Begründung der SGKK explizit ergänzend im bekämpften Bescheid). Ob dem zuletzt erwähnten Argument irgendein Begründungswert zukommt, kann hier dahingestellt bleiben, da die SGKK dem BF jedenfalls nicht zur Last gelegt hat, dass er privat Mittel aus der Gesellschaft – etwa durch Umbuchung auf ein Privatkonto - entnommen hat; nur darauf kommt es aber – wie unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargestellt wird – an. Aber auch in objektiver Hinsicht ergeben sich aus dem Akteninhalt keinerlei – über seine bloße gesellschaftsrechtliche Stellung hinausgehende - Hinweise auf eine private Entnahme von Mitteln durch den BF, sodass insofern auch kein weiterer Ermittlungsbedarf besteht. Aus diesem Grunde war die obige Negativfeststellung zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. In Betracht kommende Haftungsregelungen des ASVG: § 58
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Paragraph 58,
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. § 67
(3)Fällt einem anderen als dem Dienstgeber die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes (der Verwaltung, des Haushaltes, der Tätigkeit) oder der erzielte Gewinn vorwiegend zu, so haften beide zur ungeteilten Hand für die fällig gewordenen Beiträge.Paragraph 67,
(3)Fällt einem anderen als dem Dienstgeber die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes (der Verwaltung, des Haushaltes, der Tätigkeit) oder der erzielte Gewinn vorwiegend zu, so haften beide zur ungeteilten Hand für die fällig gewordenen Beiträge. § 67
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Paragraph 67,
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.
- Zur Frage der Haftung des BF nach §§ 67 Abs 10 bzw. 58 Abs 53.3.
- Zur Frage der Haftung des BF nach Paragraphen 67, Absatz 10, bzw. 58 Absatz 5 ASVG: In diesem Zusammenhang ist eingangs zu betonen, dass die SGKK dem BF unter Hinweis auf die §§ 58 Abs 5 und 67 Abs 10 ASVG (ausschließlich) vorgeworfen hat, er habe Beiträge schuldhaft nicht entrichtet, wobei er entgegen dem Verbot der Gläubigerbegünstigung die SGKK bei der Befriedigung der Forderungen schlechter gestellt habe als seine anderen Gläubiger, sodass aufgrund der genannten Bestimmungen eine entsprechende Haftung eintrete.In diesem Zusammenhang ist eingangs zu betonen, dass die SGKK dem BF unter Hinweis auf die Paragraphen 58, Absatz 5 und 67 Absatz 10, ASVG (ausschließlich) vorgeworfen hat, er habe Beiträge schuldhaft nicht entrichtet, wobei er entgegen dem Verbot der Gläubigerbegünstigung die SGKK bei der Befriedigung der Forderungen schlechter gestellt habe als seine anderen Gläubiger, sodass aufgrund der genannten Bestimmungen eine entsprechende Haftung eintrete. Bereits diese Argumentation ist im gegenständlichen Fall rechtlich nicht tragfähig: Die persönlich haftenden Gesellschafter von Personengesellschaften fallen zwar unbestritten unter § 67 Abs 10 ASVG, allerdings ist der Lehre und Rechtsprechung zufolge § 58 Abs 5 ASVG, der für Vertreter einen entsprechenden allgemeinen Pflichtenkreis festlegt (insb. die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den vorhandenen Mitteln entrichtet werden) auf die persönlich haftenden Gesellschafter von Personengesellschaften nicht anwendbar (vgl. z.B. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2014], Rz 93 zu § 67 ASVG, mit weiteren Hinweisen). Die bloße Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers im Hinblick auf andere Gläubiger bei schuldhafter Nichtentrichtung der Beiträge ist für die persönlich haftenden Gesellschafter von Personengesellschaften somit nicht haftungsbegründend; vielmehr kann bei diesem Personenkreis eine Haftung nur gem. § 67 Abs 10 ASVG, und zwar dann, wenn Meldepflichtverstöße vorliegen oder Dienstnehmerbeiträge nicht abgeführt wurden, eintreten (siehe auch dazu wiederum Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2014], Rz 93 zu § 67 ASVG; sieh auch Derntl in Sonntag [Hrsg.], ASVG,
- Aufl. [2016] § 67 Rz 79a).Bereits diese Argumentation ist im gegenständlichen Fall rechtlich nicht tragfähig: Die persönlich haftenden Gesellschafter von Personengesellschaften fallen zwar unbestritten unter Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, allerdings ist der Lehre und Rechtsprechung zufolge Paragraph 58, Absatz 5, ASVG, der für Vertreter einen entsprechenden allgemeinen Pflichtenkreis festlegt (insb. die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den vorhandenen Mitteln entrichtet werden) auf die persönlich haftenden Gesellschafter von Personengesellschaften nicht anwendbar vergleiche z.B. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2014], Rz 93 zu Paragraph 67, ASVG, mit weiteren Hinweisen). Die bloße Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers im Hinblick auf andere Gläubiger bei schuldhafter Nichtentrichtung der Beiträge ist für die persönlich haftenden Gesellschafter von Personengesellschaften somit nicht haftungsbegründend; vielmehr kann bei diesem Personenkreis eine Haftung nur gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, und zwar dann, wenn Meldepflichtverstöße vorliegen oder Dienstnehmerbeiträge nicht abgeführt wurden, eintreten (siehe auch dazu wiederum Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2014], Rz 93 zu Paragraph 67, ASVG; sieh auch Derntl in Sonntag [Hrsg.], ASVG,
- Aufl. [2016] Paragraph 67, Rz 79a). Eine Haftung des BF aufgrund einer allfälligen Benachteiligung der SGKK anderen Gläubigern gegenüber kommt somit nicht in Betracht und erübrigen sich somit auch Feststellungen dahingehend, ob der BF die SGKK tatsächlich benachteiligt hat oder nicht. Eine Meldepflichtverletzung wurde dem BF seitens der SGKK im gegenständlichen Fall nicht vorgeworfen und ergeben sich diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte aus dem Akt, sodass auch in dieser Hinsicht keine Haftung des BF besteht. Schließlich wurde dem BF seitens der SGKK auch nicht vorgeworfen, dass er Dienstnehmerbeiträge nicht abgeführt hätte. In diesem Zusammenhang ist zwar anzumerken, dass sich ein entsprechender Hinweis mittelbar aus dem Akt ergibt, zumal die SGKK etwa im E-Mail vom 28.1.2013 die Erlassung eines Bescheids ankündigt, "sobald das ISG gebucht wird" und zumal sich der im Rückstandsausweis genannte Betrag von € 22.951,30 (Rückstandsausweis vom 6.12.2012) sodann auf € 12.271,36 (Rückstandsausweis vom 11.2.2013) reduzierte, was offensichtlich auf die Zahlungen der Dienstnehmerbeiträge durch den IEF zurückzuführen ist. In dem Fall, dass Dienstnehmerbeiträge vom IEF bezahlt wurden, haften die Beiträge allerdings insoweit nicht unberichtigt aus, sodass eine Haftung des Geschäftsführers nicht in Betracht kommt (vgl. Derntl in Sonntag [Hrsg.], ASVG,
- Aufl. [2016] § 67 Rz 83a; vgl. auch VwGH vom 27.01.2001, Zl. 2001/08/0061). Da jedenfalls keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass der BF Dienstnehmerbeiträge, die nicht durch den IEF ersetzt wurden, vorenthalten hat, kommt somit auch eine diesbezüglich Haftung gem. § 67 Abs 10 ASVG nicht in Betracht.Schließlich wurde dem BF seitens der SGKK auch nicht vorgeworfen, dass er Dienstnehmerbeiträge nicht abgeführt hätte. In diesem Zusammenhang ist zwar anzumerken, dass sich ein entsprechender Hinweis mittelbar aus dem Akt ergibt, zumal die SGKK etwa im E-Mail vom 28.1.2013 die Erlassung eines Bescheids ankündigt, "sobald das ISG gebucht wird" und zumal sich der im Rückstandsausweis genannte Betrag von € 22.951,30 (Rückstandsausweis vom 6.12.2012) sodann auf € 12.271,36 (Rückstandsausweis vom 11.2.2013) reduzierte, was offensichtlich auf die Zahlungen der Dienstnehmerbeiträge durch den IEF zurückzuführen ist. In dem Fall, dass Dienstnehmerbeiträge vom IEF bezahlt wurden, haften die Beiträge allerdings insoweit nicht unberichtigt aus, sodass eine Haftung des Geschäftsführers nicht in Betracht kommt vergleiche Derntl in Sonntag [Hrsg.], ASVG,
- Aufl. [2016] Paragraph 67, Rz 83a; vergleiche auch VwGH vom 27.01.2001, Zl. 2001/08/0061). Da jedenfalls keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass der BF Dienstnehmerbeiträge, die nicht durch den IEF ersetzt wurden, vorenthalten hat, kommt somit auch eine diesbezüglich Haftung gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht in Betracht. Eine Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG kommt im gegenständlichen Fall – in welcher Variante auch immer - folglich nicht in Betracht.Eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG kommt im gegenständlichen Fall – in welcher Variante auch immer - folglich nicht in Betracht. 3.3.
- Zur Frage der Haftung des BF nach § 67 Abs 3 ASVG:3.3.
- Zur Frage der Haftung des BF nach Paragraph 67, Absatz 3, ASVG: Die SGKK stützte den bekämpften Bescheid auch darauf, dem BF sei als alleinigem unbeschränkt haftenden Gesellschafter und Geschäftsführer der KG "der von der Gesellschaft erzielte Gewinn (zumindest teilweise) zugekommen" und gleichzeitig seien Sozialversicherungsbeiträge nicht beglichen worden, sodass der Tatbestand des § 67 Abs 3 ASVG erfüllt sei. Begründet wurde dies von der SGKK neben der soeben erwähnten, bloßen gesellschaftsrechtlichen Stellung des BF auch damit, dass der BF bei einer Einvernahmetagsatzung (deren Protokoll sich nicht im Akt befindet) angegeben habe, dass die Gesellschaft nicht überschuldet sei – hätte der BF nämlich keinen Gewinn erwirtschaftet, hätte er nicht behauptet, dass die Gesellschaft nicht überschuldet sei (so die Begründung der SGKK explizit im bekämpften Bescheid).Die SGKK stützte den bekämpften Bescheid auch darauf, dem BF sei als alleinigem unbeschränkt haftenden Gesellschafter und Geschäftsführer der KG "der von der Gesellschaft erzielte Gewinn (zumindest teilweise) zugekommen" und gleichzeitig seien Sozialversicherungsbeiträge nicht beglichen worden, sodass der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz 3, ASVG erfüllt sei. Begründet wurde dies von der SGKK neben der soeben erwähnten, bloßen gesellschaftsrechtlichen Stellung des BF auch damit, dass der BF bei einer Einvernahmetagsatzung (deren Protokoll sich nicht im Akt befindet) angegeben habe, dass die Gesellschaft nicht überschuldet sei – hätte der BF nämlich keinen Gewinn erwirtschaftet, hätte er nicht behauptet, dass die Gesellschaft nicht überschuldet sei (so die Begründung der SGKK explizit im bekämpften Bescheid). Der diesbezüglich seitens der SGKK festgestellte "Sachverhalt" vermag jedoch keinen Grund für eine Haftung nach § 67 Abs 3 ASVG darzustellen, wobei der VwGH dazu wie folgt ausführt, vgl. etwa VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0022: "Für die Erfüllung des besonderen Tatbestandsmerkmales des ‚überwiegenden Zufallens des Gewinns‘ als Tatbestandsvoraussetzung der Haftung nach § 67 Abs. 3 ASVG (die zu der nach § 128 UGB bestehenden, gerichtlich geltend zu machenden Haftung hinzutritt, diese also nicht etwa zu Lasten der Gebietskrankenkasse einschränkt), reicht es nicht aus, dass der dem betreffenden Gesellschafter zukommende Gewinn auf Grund gesellschaftsrechtlicher Regeln seinem Kapitalkonto gutgebracht wurde. Der Zweck der Haftung nach § 67 Abs. 3 ASVG ist es nämlich, denjenigen in eine (vereinfacht mit Bescheid geltend zu machende) besondere sozialversicherungsrechtliche Haftung zu nehmen, der der Gesellschaft als Beitragsschuldner (wenngleich dies auf Grund des Gesellschaftsvertrages berechtigterweise geschehen wäre) im Wege der Verteilung des erzielten Gewinns (durch Buchung auf ein Privatkonto oder auf andere Weise) Mittel entnommen hat, während im selben Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge unberichtigt geblieben sind."Der diesbezüglich seitens der SGKK festgestellte "Sachverhalt" vermag jedoch keinen Grund für eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 3, ASVG darzustellen, wobei der VwGH dazu wie folgt ausführt, vergleiche etwa VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0022: "Für die Erfüllung des besonderen Tatbestandsmerkmales des ‚überwiegenden Zufallens des Gewinns‘ als Tatbestandsvoraussetzung der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 3, ASVG (die zu der nach Paragraph 128, UGB bestehenden, gerichtlich geltend zu machenden Haftung hinzutritt, diese also nicht etwa zu Lasten der Gebietskrankenkasse einschränkt), reicht es nicht aus, dass der dem betreffenden Gesellschafter zukommende Gewinn auf Grund gesellschaftsrechtlicher Regeln seinem Kapitalkonto gutgebracht wurde. Der Zweck der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 3, ASVG ist es nämlich, denjenigen in eine (vereinfacht mit Bescheid geltend zu machende) besondere sozialversicherungsrechtliche Haftung zu nehmen, der der Gesellschaft als Beitragsschuldner (wenngleich dies auf Grund des Gesellschaftsvertrages berechtigterweise geschehen wäre) im Wege der Verteilung des erzielten Gewinns (durch Buchung auf ein Privatkonto oder auf andere Weise) Mittel entnommen hat, während im selben Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge unberichtigt geblieben sind." Die SGKK hat dem BF jedenfalls nicht zur Last gelegt hat, dass er privat Mittel aus der Gesellschaft – etwa durch Umbuchung auf ein Privatkonto - entnommen hat; nur darauf kommt es jedoch an. Aber auch in objektiver Hinsicht ergeben sich aus dem Akteninhalt keinerlei – über die bloße gesellschaftsrechtliche Stellung des BF hinausgehende - Hinweise auf eine private Entnahme von Mitteln durch den BF, sodass insofern auch kein weiterer Ermittlungsbedarf besteht. Eine Haftung nach § 67 Abs 3 ASVG kommt im gegenständlichen Fall folglich ebenso wenig in Betracht.Eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 3, ASVG kommt im gegenständlichen Fall folglich ebenso wenig in Betracht. 3.
- Somit ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von Vertretern von Personengesellschaften gem. §§ 58 Abs 5 und 67 Abs 3 und Abs 10 eintreten kann, eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da zur Frage, ob bzw.
unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von Vertretern von Personengesellschaften gem. Paragraphen 58, Absatz 5 und 67 Absatz 3 und Absatz 10, eintreten kann, eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L503.2004023.1.00