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{'item': 'L515 2146350-1'}

Obsah (5)§ 76§ 22a§ 64§ 1§ 57

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlL515 2146350-1 SpruchL515 2146350-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG

§ 22aAbs.

1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG

§ 76

FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. VI. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch sechs. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.

  1. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei ("bP") ist laut ihren Angaben ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien (nachfolgend kurz "Syrien" genannt) und befindet sich gegenwärtig in Schubhaft. 1.1.
  2. Hinsichtlich des bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksals der bP wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden: -Strichaufzählung Sie wurden am 26.01.2017 um ca. 13:20 Uhr von der deutschen Polizei kontrolliert. Sie führten kein gültiges Reisedokument mit sich, weshalb die weitere Amtshandlung durch die österreichische Polizei durchgeführt wurde. Sie wurden gem. § 39 FPG festgenommen und ins PAZ XXXX verbracht.Sie wurden am 26.01.2017 um ca. 13:20 Uhr von der deutschen Polizei kontrolliert. Sie führten kein gültiges Reisedokument mit sich, weshalb die weitere Amtshandlung durch die österreichische Polizei durchgeführt wurde. Sie wurden gem. Paragraph 39, FPG festgenommen und ins PAZ römisch 40 verbracht. -Strichaufzählung Um 16:37 Uhr wurden Sie von der Polizei niederschriftlich einvernommen. Zusatzfragen fürs BFA wurden Ihnen gestellt. -Strichaufzählung Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass 2 Eurodac-Treffer aufscheinen. -Strichaufzählung Aufgrund des Dublin-Sachverhaltes, wechselte die Zuständigkeit um 18:50 Uhr zum BFA RD XXXX . Ab diesem Zeitpunkt befanden Sie sich gem. § 40 BFA-VG in Anhaltung.Aufgrund des Dublin-Sachverhaltes, wechselte die Zuständigkeit um 18:50 Uhr zum BFA RD römisch 40 . Ab diesem Zeitpunkt befanden Sie sich gem. Paragraph 40, BFA-VG in Anhaltung. -Strichaufzählung Am 26.01.2017 wurde vom BFA ein EAM-Verfahren eingeleitet. -Strichaufzählung Das BFA beabsichtigt ein Konsultationsverfahren mit dem für Ihr Asylverfahren zuständigen Mitgliedsstaat einzuleiten. 1.2.
  3. Im Rahmen der oben beschriebenen Einvernahme der bP durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurden auch "Zusatzfragen fürs BFA" gestellt, in deren Rahmen die bP angab, unter keiner Krankheit zu leiden und über keine Familienangehörige in Österreich zu verfügen. Weiters gab sie an, es gäbe keinerlei legal im Bundesgebiet aufhältige Personen bei denen die bP während eines fremdenpolizeilichen Verfahrens wohnen könnte. Außer von 32 rumänischen Lei verfüge sie über keine Barmittel und es existieren in Österreich auch keine Personen, welche der bP Geld borgen würden. Sie verneinte, jemals in einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt zu haben und gab weiters an, nach ihrer Entlassung sofort nach Deutschland weiter zu reisen. Persönliche Gründe, welche der Schubhaft entgegenstehen würden, nannte die bP trotz ausdrücklicher Nachfrage nicht. 1.2.
  4. Mit Mandatsbescheid vom 26.1.2017 wurde gemäß Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO)

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zu Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.2.

  1. Mit Mandatsbescheid vom 26.1.2017 wurde gemäß Artikel 28 Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zu Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der oa. Mandatsbescheid wurde wie folgt begründet (Heraushebungen nicht originalgetreu wiedergegeben): " ... Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: -Strichaufzählung Ihre Identität steht nicht fest. -Strichaufzählung Sie werden als Verfahrensidentität geführt. -Strichaufzählung Sie geben sich als syrischer Staatsbürger aus. -Strichaufzählung Sie sind nicht im Besitz von Identitäts- bzw. Reisedokumenten. -Strichaufzählung Sie leiden an keiner schweren, lebensbedrohenden Krankheit. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: -Strichaufzählung Sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat. -Strichaufzählung Sie befinden sich unrechtmäßig im Bundesgebiet. -Strichaufzählung Gegen Sie wurde ein EAM-Verfahren eingeleitet. -Strichaufzählung Gegen Sie wurde ein Konsultationsverfahren eingeleitet. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie missachteten das Fremdenpolizeigesetz in Österreich. -Strichaufzählung Sie reisen quer durch Europa um sich Ihrer Abschiebung nach Bulgarien zu entziehen. -Strichaufzählung Das Risiko eines Untertauchens in Österreich bzw. der illegalen in einen anderen Mitgliedsstaat ergibt sich zwingend aus Ihren getätigten Angaben und Ihrem bisherigen Verhalten. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: -Strichaufzählung Sie haben in Österreich keine nahen Familienangehörigen. -Strichaufzählung Sie verfügen über kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person. -Strichaufzählung Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. -Strichaufzählung Sie führen kaum Barmittel mit sich. Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. IFA XXXX , der jüngsten Befragung durch die Polizei vom 26.01.2017 sowie der Eurodac-Abfrage, welche eindeutig belegt, dass Sie als Asyltourist durch Europa reisen, um sich Ihrer Abschiebung nach Bulgarien zu entziehen.Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. IFA römisch 40 , der jüngsten Befragung durch die Polizei vom 26.01.2017 sowie der Eurodac-Abfrage, welche eindeutig belegt, dass Sie als Asyltourist durch Europa reisen, um sich Ihrer Abschiebung nach Bulgarien zu entziehen. Während der Niederschrift bei der Polizei gaben Sie unter anderem an, dass Sie in keinem Mitgliedsstaat einen Asylantrag stellten. Eine Eurodac-Abfrage ergab jedoch, dass Sie bereits am 12.09.2016 in Bulgarien und am 04.12.2016 in Rumänien jeweils einen Asylantrag stellten. Um Ihre Eigenschaft als Asyltourist zu verschleiern bzw. um Ihre Abschiebung nach Bulgarien zu entgehen, haben Sie offensichtlich die Unwahrheit bezüglich der gestellten Asylanträge gesagt. Festgehalten wird auch, dass Sie als Verfahrensidentität geführt werden und Ihre Identität nicht zweifelsfrei feststeht. Auch gaben Sie während der Niederschrift am 26.01.2017 an, dass Sie sofort nach Deutschland weiterreisen wollen. Offensichtlich sind Sie am Ausgang Ihres Asylverfahrens in Bulgarien nicht interessiert und sind auch nicht rückkehrwillig. Sie sind im Besitz eines Zugtickets der ÖBB, ausgestellt am 26.01.2017für die Strecke Linz - München. Persönliche Gründe, die gegen eine Schubhaft sprechen würden, konnten nicht ausgemittelt werden und wurden von Ihnen auch keine bekanntgegeben. Sie verneinten die Frage, ob es persönliche Gründe gibt, die einer möglichen Schubhaft hinderlich entgegenstehen würden. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Für das - sowohl gelindere Mittel als auch eine Schubhaftverhängung in gleicher Weise determinierende - Sicherungsbedürfnis waren wie folgt zu berücksichtigen: • Keine soziale oder berufliche Integration in Österreich • Bewusste unrechtmäßige Einreise in das österreichische Bundesgebiet • Der Wille unrechtmäßig weiter durch die Schengenstaaten zu reisen • Verheimlichung der Asylanträge in Bulgarien und Rumänien • Fehlender Rückkehrwille nach Bulgarien • Die für die Dauer des fremdenpol. Verfahrens und für die Rückkehr in den Abschiebe- bzw. Heimatstaat fehlenden finanziellen Mittel Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten, da Sie sich zuvor schon mehreren Verfahren in Europa entzogen haben und sich dem Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung entziehen wollen. Hinzu kommt noch Ihr Wille unrechtmäßig nach Deutschland reisen zu wollen. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Für das gelindere Mittel würde Sprechen, wenn Sie sich als vertrauenswürdig erwiesen, sich nach dem Meldegesetz angemeldet und sich mit genügend Barmittel um eine Unterkunft bemüht hätten. Dagegen spricht jedoch der Umstand, dass Sie offensichtlich nicht an einem Aufenthalt in Österreich interessiert sind, nie an einem Aufenthalt in Bulgarien bzw. Rumänien interessiert waren und sich mehreren fremdenpol. Verfahren entzogen haben. Hinzu kommt noch der Umstand, dass Sie unbedingt nach Deutschland reisen wollen. Sie führen fast keine Barmittel mit und können sich keine ortsübliche Unterkunft bzw. ein Flugticket nach Bulgarien leisten. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Eine Abschiebung in den für Sie zuständigen Mitgliedsstaat ist zeitnahe möglich und somit die Verhängung der Schubhaft auch verhältnismäßig. Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es wurden weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt. . Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall derart schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen, sodass eine Überstellung in den für Sie zuständigen Mitgliedsstaat für Sie unzumutbar wäre. Auch brachten Sie keine persönlichen Gründe, die gegen eine Schubhaft sprechen würden, hervor. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. 2.
  2. Mit Schreiben vom 31.1.2017 brachte die bP durch ihren bevollmächtigten Vertreter, welcher zugleich der ihr zugewiesene Rechtsberater ist, ein Beschwerde gegen den oa. Schubhaftbescheid sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein, welche am 1.2.2017 beim ho. Gericht einlangte. 2.2.
  3. Der Inhalt der Beschwerde wird wie folgt wiedergegeben: Der BF wurde am 26.01.2017 am Weg nach Deutschland einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Er hat am 12.09.2016 einen Asylantrag in Bulgarien und am 04.12.2016 einen weiteren Asylantrag in Rumänien gestellt. Am 30.01.2017 hat er gegenüber den Bediensteten des PAZ [...] erklärt einen Asylantrag stellen zu wollen. Er hat im Zuge der bisherigen Befragung durch uniformierte Polizisten stets angegeben, nicht in Österreich bleiben zu wollen, sondern nach Deutschland Weiterreisen zu wollen. Dies deshalb, da sein großer Bruder in Deutschland aufhältig ist. Im Zuge der Rechtsberatung wurde er darüber aufgeklärt, dass er in Österreich jedenfalls ein faires Asylverfahren zu erwarten hat und eine Zurückschiebung möglicherweise aufgrund von Mängeln im bulgarischen Asylsystem und der psychischen Belastungen infolge der Kriegserlebnisse, der Flucht und der langen Inhaftierung gegen die in der EMRK garantierten Rechte verstoßen würde. Daher hat er einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und möchte nunmehr das Asylverfahren abwarten. Der BF hat einen sehr guten Freund, Herrn [...] in Österreich, der als anerkannter Flüchtling und Student in [...] lebt. Herr Mohamed wohnt in der [...] und ist unter derTelefonnummer [...] erreichbar. Bei diesem kann er Unterkunft nehmen und wird voll versorgt. Er wurde bereits im PAZ von Herrn [...] besucht. Der BF ist gerade 20 Jahre alt. Er ist als junger Erwachsener und als Kriegsflüchtling besonders vulnerabel. Er hatte in Bulgarien in Haft einen Nervenzusammenbruch und auch in Rumänien eine akute psychische Krise. Er hat entsprechende medizinische Nachweise bei sich. In Haft im PAZ XXXX konnte er dies nicht Vorbringen, da bei der ärztlichen Untersuchung kein Dolmetscher hinzugezogen wurde. Eine Einvernahme beim BFA hat nicht stattgefunden.In Haft im PAZ römisch 40 konnte er dies nicht Vorbringen, da bei der ärztlichen Untersuchung kein Dolmetscher hinzugezogen wurde. Eine Einvernahme beim BFA hat nicht stattgefunden. Gegen den Mandatsbescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Sowohl die Verhängung der Schubhaft als auch die Anhaltung in Schubhaft sind rechtswidrig. I. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaftrömisch eins. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaft
  4. Unionsrechtliche Bedenken gegen die Verhängung der Schubhaft in Dublin- Fällen unter Bezugnahme auf § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF
  5. Unionsrechtliche Bedenken gegen die Verhängung der Schubhaft in Dublin- Fällen unter Bezugnahme auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF Der bekämpfte Bescheid wurde aufgrund Art 28 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III VO)

§ 76

Abs 2 Ziffer 2 FPG erlassen.Der bekämpfte Bescheid wurde aufgrund Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin römisch drei VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen. Art. 28 Dublin III Verordnung lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 28, Dublin römisch drei Verordnung lautet auszugsweise wie folgt: "Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung Haft

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im3/20Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. (.-.)* Art. 2 lit n Dublin III Verordnung lautet wie folgt:Artikel 2, Litera n, Dublin römisch drei Verordnung lautet wie folgt: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (...)
  1. n)"Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller; ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. §76 Abs. 3 FPG definiert "Fluchtgefahr" im Sinne des Art. 2 lit n Dublin II! Verordnung wie folgt:§76 Absatz 3, FPG definiert "Fluchtgefahr" im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin II! Verordnung wie folgt: "Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin- Verordnung liegt vor; wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen (...)" §76 Abs. 3 FPG nimmt somit eine eigene Definition des bereits durch die Dublin III Verordnung definierten Begriffs "Fluchtgefahr" vor Dies widerspricht jedoch dem Unionsrecht, da EU-Verordnungen in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar"Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin- Verordnung liegt vor; wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen (...)" §76 Absatz 3, FPG nimmt somit eine eigene Definition des bereits durch die Dublin römisch drei Verordnung definierten Begriffs "Fluchtgefahr" vor Dies widerspricht jedoch dem Unionsrecht, da EU-Verordnungen in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind und nicht in staatliches Recht umgesetzt oder von diesem modifiziert werden dürfen (Umsetzungsverbot). Art. 2 lit. n Dublin Eil Verordnung ermächtigt den nationalen Gesetzgeber lediglich die Gründe im Einzelfall festzulegen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Eine eigenständige Definition von "Fluchtgefahr" durch den nationalen Gesetzgeber ist nicht zulässig, da die Bedeutung des Begriffs "Fluchtgefahr" bereits unionrechtlich determiniert ist und dem Unionsrecht Vorrang vor dem nationalen Recht zukommt. Im vorliegenden Fall hat die Prüfung, ob Fluchtgefahr vorliegt, daher anhand der Vorgaben von Art. 2 lit. n Dublin III Verordnung zu erfolgen.sind und nicht in staatliches Recht umgesetzt oder von diesem modifiziert werden dürfen (Umsetzungsverbot). Artikel 2, Litera n, Dublin Eil Verordnung ermächtigt den nationalen Gesetzgeber lediglich die Gründe im Einzelfall festzulegen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Eine eigenständige Definition von "Fluchtgefahr" durch den nationalen Gesetzgeber ist nicht zulässig, da die Bedeutung des Begriffs "Fluchtgefahr" bereits unionrechtlich determiniert ist und dem Unionsrecht Vorrang vor dem nationalen Recht zukommt. Im vorliegenden Fall hat die Prüfung, ob Fluchtgefahr vorliegt, daher anhand der Vorgaben von Artikel 2, Litera n, Dublin römisch drei Verordnung zu erfolgen. Hinzu kommt, dass § 76 Abs. 3 FPG eine demonstrative Aufzählung von Kriterien enthält, die bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu beachten sind. Dass es sich um eine demonstrative Aufzählung handelt, wird anhand der Formulierung "Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, (...)"deutlich.Hinzu kommt, dass Paragraph 76, Absatz 3, FPG eine demonstrative Aufzählung von Kriterien enthält, die bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu beachten sind. Dass es sich um eine demonstrative Aufzählung handelt, wird anhand der Formulierung "Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, (...)"deutlich. Damit erfüllt der nationale Gesetzgeber die Vorgaben der Dublin III Verordnung (Art. 2 lit.
  2. n)nicht. Art. 2 lit. n Dublin III Verordnung verlangt, dass die Gründe im Einzelfall, welche zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte, auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen.Damit erfüllt der nationale Gesetzgeber die Vorgaben der Dublin römisch drei Verordnung (Artikel 2, Litera n,) nicht. Artikel 2, Litera n, Dublin römisch drei Verordnung verlangt, dass die Gründe im Einzelfall, welche zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte, auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen. Bei einer demonstrativen Aufzählung von Kriterien - wie sie §76 Abs. 3 FPG vorsieht - handelt es sich jedenfalls um keine Festlegung von Kriterien im Sinne des Art. 2 iit. n Dublin III Verordnung, sondern vielmehr um die Einräumung von Ermessen an die Behörde. Die Behörde hat aufgrund der demonstrativen Aufzählung die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen weitere Kriterien heranzuziehen, die nach ihrer Auffassung für das Vorüegen vonBei einer demonstrativen Aufzählung von Kriterien - wie sie §76 Absatz 3, FPG vorsieht - handelt es sich jedenfalls um keine Festlegung von Kriterien im Sinne des Artikel 2, iit. n Dublin römisch drei Verordnung, sondern vielmehr um die Einräumung von Ermessen an die Behörde. Die Behörde hat aufgrund der demonstrativen Aufzählung die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen weitere Kriterien heranzuziehen, die nach ihrer Auffassung für das Vorüegen von Fluchtgefahr sprechen. Damit hat sie die Möglichkeit, Kriterien zu berücksichtigen, die eben gerade nicht objektiv und gesetzlich festgelegt sind. Dies widerspricht jedoch eindeutig den Vorgaben der Dublin IN Verordnung. In seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, zur Zahl: Ro 2014/21/0075, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits dazu geäußert, wie die Festlegung von Kriterien im Einzelfall zu erfolgen hat: Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangtist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin Ifl-VO ganz klar; sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Fiizwieser/Sprung, Dublin M-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlichsein müssen.) Art. 2 fit. n Dublin Ill-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr[Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangtist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Artikel 2, Litera n, Dublin Ifl-VO ganz klar; sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Artikel 267, AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Fiizwieser/Sprung, Dublin M-Verordnung, K 48 zu Artikel 2,, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlichsein müssen.) Artikel 2, fit. n Dublin Ill-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr[ Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von 'Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zi. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zi. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, ZI. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zien. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, ZI 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, ZI. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, ZI. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, ZI. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin lll-VO zu entsprechen, Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin HFVO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Übersteilungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, VZB 31/14).Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für die Annahme von 'Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat vergleiche ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zi. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zi. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, ZI. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zien. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, ZI 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, ZI. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, ZI. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, ZI. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin lll-VO zu entsprechen, Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin HFVO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Übersteilungsverfahrens nach Artikel 28, der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, VZB 31/14). Der VwGH geht somit davon aus, dass die Kriterien, die für die Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III Verordnung maßgeblich sind, ausdrücklich im Gesetz festgelegt werden müssen. Eine demonstrative Aufzählung ist jedoch keine ausdrückliche Festlegung von Kriterien, zumal damit der Behörde ermöglicht wird, zusätzlich zu den in der demonstrativen Aufzählung enthaltenen Kriterien frei nach ihrem Ermessen weitere Kriterien heranzuziehen. Damit erweist sich §76 Abs 3 FPG als unionsrechtswidrig und darf bei der Verhängung von Schubhaft über Personen, deren Verfahren in den Anwendungsbereich der Dublin Hl Verordnung fallen, nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Mangels geeigneter gesetzlich festgelegter Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr" (Art. 2 lit. n Dublin lII-VO) darf gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung weiterhin keine Schubhaft verhängt werden (in diesem Zusammenhang wird erneut auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2015, zur Zahl: Ro 2014/21/0075, verwiesen).Der VwGH geht somit davon aus, dass die Kriterien, die für die Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr im Sinne der Dublin römisch drei Verordnung maßgeblich sind, ausdrücklich im Gesetz festgelegt werden müssen. Eine demonstrative Aufzählung ist jedoch keine ausdrückliche Festlegung von Kriterien, zumal damit der Behörde ermöglicht wird, zusätzlich zu den in der demonstrativen Aufzählung enthaltenen Kriterien frei nach ihrem Ermessen weitere Kriterien heranzuziehen. Damit erweist sich §76 Absatz 3, FPG als unionsrechtswidrig und darf bei der Verhängung von Schubhaft über Personen, deren Verfahren in den Anwendungsbereich der Dublin Hl Verordnung fallen, nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Mangels geeigneter gesetzlich festgelegter Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr" (Artikel 2, Litera n, Dublin lII-VO) darf gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin römisch drei VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, der Verordnung weiterhin keine Schubhaft verhängt werden (in diesem Zusammenhang wird erneut auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2015, zur Zahl: Ro 2014/21/0075, verwiesen). §76 Abs. 3 FPG darf daher im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden. Der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erweisen sich schon aufgrunddes Fehlens einer geeigneten Rechtsgrundlage als rechtswidrig.§76 Absatz 3, FPG darf daher im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden. Der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erweisen sich schon aufgrunddes Fehlens einer geeigneten Rechtsgrundlage als rechtswidrig. 2. Die verhängte Schubhaft entspricht im gegenständlichen Fall nicht den Anforderungen des Art. 28 Dublin III Verordnung2. Die verhängte Schubhaft entspricht im gegenständlichen Fall nicht den Anforderungen des Artikel 28, Dublin römisch drei Verordnung Der Fall des BF fällt in den Anwendungsbereich der Dublin III Verordnung. Die belangte Behörde führt die anzuwenden Bestimmungen der Dublin III Verordnung zwar in der rechtlichen Beurteilung an, führt jedoch keine Prüfung des konkreten Sachverhalts nach deren Vorgaben durch.Der Fall des BF fällt in den Anwendungsbereich der Dublin römisch drei Verordnung. Die belangte Behörde führt die anzuwenden Bestimmungen der Dublin römisch drei Verordnung zwar in der rechtlichen Beurteilung an, führt jedoch keine Prüfung des konkreten Sachverhalts nach deren Vorgaben durch. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 01.09.2014, GZ: G306 2011244-1/3E, verwiesen: "im gegenständlichen Fall haben sich der angefochtene Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft in dem im Spruch angeführten Zeitraum jedoch als rechtswidrig erwiesen, da zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 19.08.2014 um 15.40 Uhr, weder der erforderliche konkrete Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr) noch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid konkret sowie nachvollziehbar und damit hinreichend begründend, vorgenommen wurde. Die Beschwerde ist damit im Erfolg wenn sie anführt, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid keine Prüfung des konkreten Sachverhaltes nach den Schubhaftkriterien der Dublin- III Verordnung vorgenommen habe. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Anforderungen eines Mandatsbescheides geringer sind - jedoch müssen garantierte Grundrechte - wie die der Entziehung der persönlichen Freiheit gewährleistet bleiben und muss man in diesem Zusammenhang sehr wohl eine schlüssige und vor allem"im gegenständlichen Fall haben sich der angefochtene Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft in dem im Spruch angeführten Zeitraum jedoch als rechtswidrig erwiesen, da zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 19.08.2014 um 15.40 Uhr, weder der erforderliche konkrete Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr) noch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid konkret sowie nachvollziehbar und damit hinreichend begründend, vorgenommen wurde. Die Beschwerde ist damit im Erfolg wenn sie anführt, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid keine Prüfung des konkreten Sachverhaltes nach den Schubhaftkriterien der Dublin- römisch drei Verordnung vorgenommen habe. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Anforderungen eines Mandatsbescheides geringer sind - jedoch müssen garantierte Grundrechte - wie die der Entziehung der persönlichen Freiheit gewährleistet bleiben und muss man in diesem Zusammenhang sehr wohl eine schlüssige und vor allem nachvollziehbare Begründung abverlangen. Auch wenn der BF über ein anderes EU - Mitgliedland kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist um hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können, lässt noch nicht automatisch die Annahme zu, der BF werde sich dem zukünftigem Verfahren entziehen. " Art. 28 Abs. 2 Dublin III Verordnung führt aus, dass die Schubhaft nur zur Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens verhängt werden darf. Art. 2 lit. n Dublin III Verordnung lautet wie folgt:Artikel 28, Absatz 2, Dublin römisch drei Verordnung führt aus, dass die Schubhaft nur zur Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens verhängt werden darf. Artikel 2, Litera n, Dublin römisch drei Verordnung lautet wie folgt: "Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (...)
  3. n)"Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. (...) Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass gegen den BF bereits ein Überstellungsverfahren gelaufen wäre. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft war noch nicht einmal ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet worden, Bulgarien hatte somit zu diesem Zeitpunkt der Übernahme des BF auch noch nicht zugestimmt, weshalb die österreichischen Behörden jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch kein Überstellungsverfahren einleiten konnten. Der BF hat in Österreich inzwischen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zunächst wird daher ein Zulassungsverfahren in Österreich geführt werden. Jedenfalls war gegen den BF zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft noch kein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet worden. Die Zuständigkeit Bulgariens hat sich bislang noch nicht ergeben. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme war kein Wiederaufnahme- bzw. Aufnahmegesuch gestellt worden. Auch legt die belangte Behörde in ihrem Bescheid nicht dar, weshalb sie vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgeht Der BF wollte lediglich deshalb nach Deutschland Weiterreisen, weil ihm die rechtlichen Informationen zu Dublin- Verfahren in Österreich gefehlt haben. Wäre die Behörde ihren umfassenden Informationspflichten nachgekommen, dann hätte der BF sofort erkannt, dass er in Österreich ein faires Verfahren zu erwarten hat. Aus dem Umstand, dass er in seiner ersten Verzweiflung so kurz vor dem Ziel betreten worden zu sein, angegeben hat, er wolle unbedingt weiter nach Deutschland, kann nicht geschlossen werden, dass eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Der BF wurde durch uniformierte Beamte des PAZ [...] einvernommen und war dadurch befangen und gehemmt. Die Behörde führt zur Person des BF aus, er wäre mittellos und verfüge über keine sozialen Kontakte. Dies ist unrichtig, da ein guter Freund der Familie, Herr [...] in [...] lebt und den BF in jeder Hinsicht unterstützen möchte. Es wird in dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich der BF seinem Verfahren in Österreich durch Untertauchen entziehen sollte. Das BFA begründet das Bestehen einer "Fluchtgefahr" und nicht von "erheblicher Fluchtgefahr lapidar mit der fehlenden sozialen und beruflichen Integration in Österreich, der unrechtmäßigen Einreise, dem Willen unrechtmäßig weiter durch die Schengenstaaten zu reisen, der Verheimlichung der Asylantragstellung in Bulgarien und in Rumänien, dem fehlender Rückkehrwillen nach Bulgarien und der fehlenden finanziellen Mittel. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides bestand gegen den BF keine durchsetzbare aufenthaltsbeendigende Maßnahme. Es ist zwar richtig, dass der BF sein Asylverfahren in Bulgarien nicht abgewartet hat, dies ist ihm aufgrund der groben Missstände im bulgarischen Asylsystem jedoch nicht anzulasten und kann daraus nicht geschlossen werden, dass er sich einem ordentlichen Verfahren ebenso entziehen würde. Unrichtig ist die Behauptung der Behörde, dass der BF in Österreich nicht sozial verankert wäre. Abgesehen davon, dass - wie oben ausgeführt - Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von §76 Abs. 3 FPG mit der Dublin Eli Verordnung bestehen, führt die Behörde neue Kriterien ein, die gesetzlich nicht vorgesehen sind, Dem BF wird die illegale Einreise nach Österreich vorgeworfen. Ihm wird"keinerlei Kooperationswillen" vorgeworfen.Abgesehen davon, dass - wie oben ausgeführt - Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von §76 Absatz 3, FPG mit der Dublin Eli Verordnung bestehen, führt die Behörde neue Kriterien ein, die gesetzlich nicht vorgesehen sind, Dem BF wird die illegale Einreise nach Österreich vorgeworfen. Ihm wird"keinerlei Kooperationswillen" vorgeworfen. Sie begründet dabei nicht, weshalb die herangezogenen Kriterien, die nach ihrer Auffassung Fluchtgefahr begründen, allenfalls den in § 76 Abs. 3 FPG enthaltenen Kriterien gleichzuhalten sind {Eine Heranziehung von gleichgelagerten Kriterien wäre angesichts der Tatsache, dass es sich um eine demonstrative Aufzählung handelt, nach dem FPG möglich). Daran wird deutlich, dass sich die belangte Behörde bei der Beurteilung der Fluchtgefahr eben nicht auf objektive gesetzlich festgelegten Kriterien stützt, wie es die Dublin III Verordnung verlangt (siehe Art. 2 iit. n Dublin III Verordnung). Sie übt vielmehr ein Ermessen aus, das von der Dublin III Verordnung nicht vorgesehen ist.Sie begründet dabei nicht, weshalb die herangezogenen Kriterien, die nach ihrer Auffassung Fluchtgefahr begründen, allenfalls den in Paragraph 76, Absatz 3, FPG enthaltenen Kriterien gleichzuhalten sind {Eine Heranziehung von gleichgelagerten Kriterien wäre angesichts der Tatsache, dass es sich um eine demonstrative Aufzählung handelt, nach dem FPG möglich). Daran wird deutlich, dass sich die belangte Behörde bei der Beurteilung der Fluchtgefahr eben nicht auf objektive gesetzlich festgelegten Kriterien stützt, wie es die Dublin römisch drei Verordnung verlangt (siehe Artikel 2, iit. n Dublin römisch drei Verordnung). Sie übt vielmehr ein Ermessen aus, das von der Dublin römisch drei Verordnung nicht vorgesehen ist. Der BF ist bereit, sich in Österreich dem laufenden Verfahren zu stellen. Ein Sicherungsbedarf bzw erhebliche Fluchtgefahr (iSd Dublin lll-VO) besteht im konkreten Fall nicht 3. Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft 3.1. Kein Sicherungsbedarf Art 1 Abs 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) sieht vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.Artikel eins, Absatz 3, BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) sieht vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des Paragraph 76, FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist. Zwar ist Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid, folglich ohne ordentliches Ermittlungsverfahren, anzuordnen, dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht jedenfalls die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239). Insbesondere kann auch die dem BF angelastete Ausreiseunwilligkeit alleine nicht das Sicherungserfordernis begründen (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311). Soweit der BF angab, unbedingt nach Deutschland zu wollen, so bedeutet dies nicht, dass er sich einem ordentlichen Asylverfahren in Österreich entziehen würde. Der BF wollte nur deshalb nach Deutschland, weil er dachte, dass nur Deutschland trotz Asylantragstellung in Bulgarien eine Zurückschiebung nicht durchführt. Es ist in keinster Weise nachvollziehbar, dass der BF nicht über seine Rechte in Österreich aufgeklärt wurde, sondern über den BF die Schubhaft verhängt wurde. Der BF wünscht sich nur ein faires Verfahren und wird sich diesem auch nicht entziehen. Ein erheblicher Sicherungsbedarf, wie er von Art. 28 Dublin lil-VO erfordert wird, liegt jedenfalls nicht vor, und bleibt die Behörde eine schlüssige Begründung für das Vorliegen eines solchen schuldig.Ein erheblicher Sicherungsbedarf, wie er von Artikel 28, Dublin lil-VO erfordert wird, liegt jedenfalls nicht vor, und bleibt die Behörde eine schlüssige Begründung für das Vorliegen eines solchen schuldig. Im konkreten Fall steht die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Vom BF wird nicht verkannt, dass es sich bei einem Schubhaftbescheid um einen Mandatsbescheid handelt. Dies entbindet die Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungspflicht Für die Beantwortung der Frage, ob der BF unter der Annahme, dass er in Österreich ein rechtsstaatliches Zulassungsverfahren zu erwarten hat, sich diesem entziehen würde, hätte die Behörde ihn zuerst über seine Rechte aufklären müssen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, zu sog. "Dublin- Fällen" ausgeführt: "Es kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin- Fälle” seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 Bedeutung zu. Eine Schubhaftnahme kann sich vielmehr nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (Hinweis E 28, Juni 2007, 2006/21/0051)," VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043.I"Es kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin- Fälle” seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 Bedeutung zu. Eine Schubhaftnahme kann sich vielmehr nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (Hinweis E 28, Juni 2007, 2006/21/0051)," VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043.I Im konkreten Fall sind derartige besondere Umstände, die ein Untertauchen des BF in erhöhtem Maße befürchten lassen, nicht ersichtlich. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Berufung auf allgemeine Annahmen oder "Erfahrungswerte" für sich allein nicht den Schluss rechtfertigen, der BF würde sich dem Verfahren entziehen. Vielmehr hätte sich die belangte Behörde mit der konkreten Situation des BF auseinanderzusetzen gehabt. "Bloß allgemeine Annahmen oder "Erfahrungswerte" genügen nicht, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzel fall zu begründen (vgl bereits VfSIg 14981/1997). Der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat (dem Akteninhalt zufolge hat der Beschwerdeführer den in Polen gestellten Asylantrag zurückgezogen), rechtfertigt für sich nicht den Schluss, dass er "unrechtmäßig in einen anderen Schengenstaat weiterziehen" und sich so dem Verfahren entziehen werde. Mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers hat sich der UVS in seinem Bescheid aber nicht auseinandergesetzt. ""Bloß allgemeine Annahmen oder "Erfahrungswerte" genügen nicht, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzel fall zu begründen vergleiche bereits VfSIg 14981 aus 1997,). Der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat (dem Akteninhalt zufolge hat der Beschwerdeführer den in Polen gestellten Asylantrag zurückgezogen), rechtfertigt für sich nicht den Schluss, dass er "unrechtmäßig in einen anderen Schengenstaat weiterziehen" und sich so dem Verfahren entziehen werde. Mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers hat sich der UVS in seinem Bescheid aber nicht auseinandergesetzt. " VfGH 28.9.2004, B 292/04. Selbst eine - zu Unrecht angenommene - mangelnde soziale Verankerung reichen für die Annahme des Bestehens eines Sicherungsbedarfes für sich alleine betrachtet nicht aus, wie der VwGH in einem weiteren Erkenntnis klargestellt hat: "Im Zusammenhang mit einer Schubhaftnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005 bilden die Äußerung, nicht in die Slowakei zurückkehren zu wollen und mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet, keine besonderen Umstände um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen, (vgl. E 28. Mai 2008, 2007/21/0332; E17. Juli 2008., 2008/21/0346; E 8. Juli 2009, 2007/21/0093).""Im Zusammenhang mit einer Schubhaftnahme gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 bilden die Äußerung, nicht in die Slowakei zurückkehren zu wollen und mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet, keine besonderen Umstände um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen, vergleiche E 28. Mai 2008, 2007/21/0332; E17. Juli 2008., 2008/21/0346; E 8. Juli 2009, 2007/21/0093)." VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498. Die von der belangten Behörde ansatzweise durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung beruht auf unrichtigen Feststellungen. Sie begründet die Verhältnismäßigkeit der Haft lediglich mit dem vermeintlichen Fehlen sozialer Bindungen und der Mittellosigkeit, sowie dem unreflektiert geäußerten Wunsch nach Deutschland Weiterreisen zu wollen. Die Ausführungen der belangten Behörde zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft bestehen in der Folge nur aus textbausteinartigen Formulierungen. "Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat." Die belangte Behörde legt nicht nachvollziehbar dar (im Sinne einer Abwägung), weshalb die persönlichen Interessen des BF in Bezug auf das öffentliche Interesse zurückstehen müssen. 3.2. Nichtanwendung des gelinderen Mittels Selbst wenn man wie die belangte Behörde von der Bejahung eines Sicherungsbedarfs ausgeht, hätte anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel gern § 77 FPG verhängt werden müssen, da eine ultima-ratio-Situation nicht vorliegt. Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.Selbst wenn man wie die belangte Behörde von der Bejahung eines Sicherungsbedarfs ausgeht, hätte anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel gern Paragraph 77, FPG verhängt werden müssen, da eine ultima-ratio-Situation nicht vorliegt. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in Paragraph 76, FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall begründet die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung anstatt eines gelinderen Mittels damit, dass der BF nicht in Rumänien und Bulgarien geblieben ist und nicht an einem Aufenthalt in Österreich interessiert wäre und "unbedingt nach Deutschland" reisen wolle. Außerdem wird angeführt, dass sich der BF aufgrund seiner Mittellosigkeit weder eine Unterkunft, noch ein Flugticket nach Bulgarien leisten kann. Aus Sicht der Behörde besteht demnach ein Risiko des Untertauchens und "somit eine ultima-ratio-Situation". Der BF verfügt aber über Zugang zu Unterstützung. Es ist nicht richtig, dass er sich eine Unterkunft suchen müsse und sich diese nicht leisten könne, wie die Behörde ausführt. Erstens weil der BF einen guten Freund hat bei der er wohnen könnte und zweitens weil er grundversorgungsberechtigt ist. Die belangte Behörde hat nicht nachvollziehbar begründet, warum der BF einem gelinderen Mittel in der Form einer - allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen und sich dem Verfahren entziehen würde. Alternativ hätte die belangte Behörde den BF anzuweisen gehabt, in einer von ihr zur Verfügung gestellten Räumlichkeit Unterkunft zu nehmen. Dadurch, dass die belangte Behörde die fehlenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels aber nicht individuell geprüft hat, ist der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Diese Ansicht entspricht auch der Rechtsansicht des BVwG, weiches im Erkenntnis vom 14.11.2014 zur Zahl W119 2014061-1/4E ausführte: "Weiters lässt das BFA eine Begründung dafür vermissen, warum beim Beschwerdeführer die Unterbringung in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Verbindung mit einer periodischen Meldeverpflichtung nicht in Frage komme. Es begründete seinen Bescheid lediglich damit, dass mit einer Anordnung gelinderer Mittel beim Beschwerdeführer nicht das Auslangen gefunden werden könne, da aufgrund seiner Lebenssituation ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Das BFA hat es unterlassen, die diesbezüglich getätigten Angaben des Beschwerdeführers einer individuellen Beurteilung zu unterziehen." Auch daher werden die Verhängung der Schubhaft und die darauf gestützte Anhaltung als unverhältnismäßig zu qualifizieren sein. Diese Situation wird auch vom BVwG im Fortsetzungsausspruch zu berücksichtigen sein. II. Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei. Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlunq zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes undFluchtgefahr - unter Einvernahme des BF beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. Neben der Entscheidung des VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230, sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Art 47 GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11, vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug - der zur Anwendung des Art 47 GRC führt - in der Dublin Ill-VO. Daher kommen die Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK - unter Maßgabe des Art 47 GRC - im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09 zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird (vgl Denk gegen Österreich Rz 18).Neben der Entscheidung des VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230, sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Artikel 47, GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11, vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug - der zur Anwendung des Artikel 47, GRC führt - in der Dublin Ill-VO. Daher kommen die Verfahrensgarantien des Artikel 6, EMRK - unter Maßgabe des Artikel 47, GRC - im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09 zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird vergleiche Denk gegen Österreich Rz 18). Im konkreten Fall ist überdies auch nach der Judikatur des VwGH zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wie bereits dargelegt wurde, wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt durch die belangte Behörde nicht ordnungsgemäß ermittelt. III. Kostenanträgerömisch drei. Kostenanträge 1. Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gern. § 8a VwGVG

§ 64Abs 1 Z1 lit a bis d ZPO1. Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gern. Paragraph 8 a, Vw

GVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Z1 Litera a bis d ZPO Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 5.6.2015, G 7/2015, die frühere Bestimmung zur Verfahrenshilfe gern. § 40 VwGVG, als verfassungswidrig aufgehoben. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof diesbezüglich aus, dass die bisherige Regelung im Widerspruch zu Art. 6 EMRK stand.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 5.6.2015, G 7 aus 2015,, die frühere Bestimmung zur Verfahrenshilfe gern. Paragraph 40, VwGVG, als verfassungswidrig aufgehoben. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof diesbezüglich aus, dass die bisherige Regelung im Widerspruch zu Artikel 6, EMRK stand. Aufgrund dieser Aufhebung hat der Gesetzgeber in § 8a VwGVG eine neue Bestimmung zur Verfahrenshilfe konzipiert, die grundsätzlich für alle Beschwerdeverfahren einen Zugang zur Verfahrenshilfe eröffnet. Die Bestimmung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn in einem Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung " handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.Aufgrund dieser Aufhebung hat der Gesetzgeber in Paragraph 8 a, VwGVG eine neue Bestimmung zur Verfahrenshilfe konzipiert, die grundsätzlich für alle Beschwerdeverfahren einen Zugang zur Verfahrenshilfe eröffnet. Die Bestimmung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn in einem Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung " handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. § 52 BFA-VG sieht zwar vor, dass einer*m Fremden oder Asylwerber*in in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein*e Rechtsberaterin beigegeben wird; dies deckt jedoch nur die Beigabe eines*r Anwalt*Anwältin ab, nicht darüber hinausgehende Befreiungen, die üblicherweise mit der Verfahrenshilfe einhergehen.Paragraph 52, BFA-VG sieht zwar vor, dass einer*m Fremden oder Asylwerber*in in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein*e Rechtsberaterin beigegeben wird; dies deckt jedoch nur die Beigabe eines*r Anwalt*Anwältin ab, nicht darüber hinausgehende Befreiungen, die üblicherweise mit der Verfahrenshilfe einhergehen. Dies betrifft im speziellen die Frage der vorübergehenden Befreiung vonGerichtsgebühren. Betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht statuiert Art 47 Abs 2 und 3 GRC, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.Dies betrifft im speziellen die Frage der vorübergehenden Befreiung vonGerichtsgebühren. Betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht statuiert Artikel 47, Absatz 2 und 3 GRC, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Gegenständliches Beschwerdeverfahren fällt zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK. Die Anordnung von Schubhaft erfolgte aber im Anwendungsbereich des Unionsrechts, weshalb der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet ist.Gegenständliches Beschwerdeverfahren fällt zwar nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK. Die Anordnung von Schubhaft erfolgte aber im Anwendungsbereich des Unionsrechts, weshalb der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet ist. Der BF ist völlig vermögenslos und bezieht auch kein regelmäßiges Einkommen. Er ist daher nicht dazu in der Lage, die Kosten für die Führung dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der BF beantragt daher, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG

§ 64Abs 1 Z1 üt a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die

Eingabegebühr, zu gewähren.Der BF beantragt daher, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Z1 üt a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für dieEingabegebühr, zu gewähren.

  1. Zu § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung
  2. Zu Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung Der Vollständigkeit halber wird zu den Anträgen auf Befreiung von der Eingabegebühr und auf Befreiung des etwaigen Aufwandersatzes bei Obsiegen der Behörde, folgendes vorgebracht: Im gegenständlichen Fall ist, aufgrund der unionsrechtlichen Implikationen Art 6 GRC - der dieselben Garantien wie Art 5 EMRK bestimmt - maßgeblich. Gern Art 5 Abs 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen wurde oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihrer Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist (vgl Schramm in Hoioubek/Lienbacher, GRC-Kommentar, Art 6 Rz 26). Würde man zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG

§ 1Z 3 bis 5 Vw

G- Aufwandersatzverordnung im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbar sind, würde dies ein erhebliches Kostenrisiko, zu Lasten der angehaltenen Person, mit sich bringen. Konkret hätte dies zur Folge, dass Personen die von ihrem Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft iSd Art 6 GRC Gebrauch machen möchten, ein Kostenrisiko in Höhe von bis zu 887,20 Euro aufgebürdet werden würde (gern § 1 Z 3 bis 5 VwG-Im gegenständlichen Fall ist, aufgrund der unionsrechtlichen Implikationen Artikel 6, GRC - der dieselben Garantien wie Artikel 5, EMRK bestimmt - maßgeblich. Gern Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jede Person, die festgenommen wurde oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihrer Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist vergleiche Schramm in Hoioubek/Lienbacher, GRC-Kommentar, Artikel 6, Rz 26). Würde man zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG- Aufwandersatzverordnung im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbar sind, würde dies ein erhebliches Kostenrisiko, zu Lasten der angehaltenen Person, mit sich bringen. Konkret hätte dies zur Folge, dass Personen die von ihrem Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft iSd Artikel 6, GRC Gebrauch machen möchten, ein Kostenrisiko in Höhe von bis zu 887,20 Euro aufgebürdet werden würde (gern Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG- Aufwandersatzverordnung ergibt sich: Vorlageaufwand iHv 57,40 Euro; Schriftsatzaufwand iHv 368,80 Euro; Verhandlungsaufwand iHv 461,00 Euro; vgl § 1 Z 3 bis 5 VwG- Aufwandersatzverordnung). Darüber hinaus ist Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung durch die Eingabegebühr des § 2 Abs 1 BuLVwG-Aufwandersatzverordnung ergibt sich: Vorlageaufwand iHv 57,40 Euro; Schriftsatzaufwand iHv 368,80 Euro; Verhandlungsaufwand iHv 461,00 Euro; vergleiche Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG- Aufwandersatzverordnung). Darüber hinaus ist Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung durch die Eingabegebühr des Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG- Eingabengebührverordnung mit einer finanziellen Belastung iHv 30 Euro verbunden. Das mit der Beschwerdeerhebung verbundene Kostenrisiko führt, hinsichtlich der Kostenstellen der VwG-Aufwandersatzverordnung, somit für Personen im Stande der Schubhaft zu einer Abwägung zwischen den möglichen Kosten und der Erfolgschancen einer Beschwerdeerhebung. Dabei wird das Kostenrisiko in der Regel derart überwiegen, als dieses den notwendigen Unterhalte gravierend beeinträchtigen würde, zumal viele Asylwerber und Fremde ohnehin auf Zuwendungen aus der Grundversorgung angewiesen sind und mangels Zugang zum Arbeitsmarkt über kein eigenes Einkommen verfügen. Die hohen Kosten, die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft verbunden sind, sind daher dazu geeignet Schubhäftünge von der Erhebung einer Beschwerde abzuhalten, zumal die Beantragung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen ist und Schubhäftlinge in der Regel nicht in der Lage sind die Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme iSd Art 6 GRC - im Hinblick auf die Garantie des Art 5 Abs 4 EMRK - in seiner Effektivität unterlaufen werden würde. Daher ist die BVwG-EGebV und § 35 VwGVG

§ 1Z 3 bis 5 Vw

G- Aufwandersatzverordnung aufgrund des Gebots des effetutile des Art 4 Abs 3 EUV nicht anzuwenden, um die unmittelbare Wirkung des Art 6 GRC nicht zu unterlaufen.Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme iSd Artikel 6, GRC - im Hinblick auf die Garantie des Artikel 5, Absatz 4, EMRK - in seiner Effektivität unterlaufen werden würde. Daher ist die BVwG-EGebV und Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG- Aufwandersatzverordnung aufgrund des Gebots des effetutile des Artikel 4, Absatz 3, EUV nicht anzuwenden, um die unmittelbare Wirkung des Artikel 6, GRC nicht zu unterlaufen. Daher möge das BVwG zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG

§ 1Z 3 bis 5 Vw

G-Aufwandersatzverordnunq im Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht anzuwenden sind.Daher möge das BVwG zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnunq im Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht anzuwenden sind.

  1. Zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 53 Abs 1 Z 2 BFA- VG im Verfahren vor dem BVwG
  2. Zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA- VG im Verfahren vor dem BVwG Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten wird folgendes ausgeführt: Die Bestimmung des § 53 Abs 1 Z 2 BFA-VG bezieht sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7.und
  3. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem BVwG ist aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das BVwG setzt sohin eine Verfahrenshandlung gern § 22a BFA-VG, Verfahrenshandlungen nach dem
  4. und
  5. Hauptstück des FPG werden durch das BVwG nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs 1 BFA-VG wird diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem
  6. und
  7. Hauptstück des FPG anzuwenden ist (EriäutRV 1803 BlgNR
  8. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheidet somit aus. Darüber hinaus kann die Auferlegung von Dolmetschkosten im Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht das Ziel des Gesetzgebers bei Erlassung der Bestimmung des § 53 Abs 1 BFA-VG gewesen sein, zumal in den Materialien zu § 53 Abs 1 BFA-VG ausdrücklich festgehalten wird, dass der Ersatz der Kosten seitens des Bundesamtes mitBescheid vorzuschreiben ist (ErläutRV 1803 BigNR
  9. GP, Seite 31). Es würde der Trennung zwischen verwaltungsgerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Tätigkeit widersprechen, wenn der Ersatz von Kosten die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstehen durch die Verwaltungsbehörde mittels Bescheid festzulegen wären.Die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG bezieht sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7.und
  10. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem BVwG ist aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das BVwG setzt sohin eine Verfahrenshandlung gern Paragraph 22 a, BFA-VG, Verfahrenshandlungen nach dem
  11. und
  12. Hauptstück des FPG werden durch das BVwG nicht gesetzt. In den Materialien zu Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG wird diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem
  13. und
  14. Hauptstück des FPG anzuwenden ist (EriäutRV 1803 BlgNR
  15. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheidet somit aus. Darüber hinaus kann die Auferlegung von Dolmetschkosten im Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht das Ziel des Gesetzgebers bei Erlassung der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG gewesen sein, zumal in den Materialien zu Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG ausdrücklich festgehalten wird, dass der Ersatz der Kosten seitens des Bundesamtes mitBescheid vorzuschreiben ist (ErläutRV 1803 BigNR
  16. GP, Seite 31). Es würde der Trennung zwischen verwaltungsgerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Tätigkeit widersprechen, wenn der Ersatz von Kosten die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstehen durch die Verwaltungsbehörde mittels Bescheid festzulegen wären. Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gern § 1 Z 1 und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung Gern § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gern § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnunq als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall derZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gern Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung Gern Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gern Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnunq als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichenVerhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands desBeschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge -Strichaufzählung der gegenständlichen Beschwerde gern § 22 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen;der gegenständlichen Beschwerde gern Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen; -Strichaufzählung eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; -Strichaufzählung den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidrigerWeise erfolgte, in eventu die ordentliche Revision zulassen; -Strichaufzählung im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, in eventu, die ordentliche Revision zulassen. Des Weiteren wird aufgrund des unionsrechtlichen Äquivaienzgrundsatzes in Bezug auf Art47 GRC beantragt, das BVwG möge: -Strichaufzählung dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beigeben, in eventu, die ordentliche Revision zulassen; -Strichaufzählung den BF von der Eingabegebühr gern §2 Abs 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung befreien. in eventu die ordentliche Revision zulassen;den BF von der Eingabegebühr gern §2 Absatz eins, BuLVwG-Eingabengebührverordnung befreien. in eventu die ordentliche Revision zulassen; -Strichaufzählung dem BF etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatzverordnung befreien, in eventu die ordentliche Revision zulassen; -Strichaufzählung dem BF Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen, in eventu die Revision zulassen." 2.2.
  17. Am Tage des Einlangens der Beschwerde wurde die Verwaltungsakte angefordert, deren wesentliche Teile am selben Tage elektronisch beim ho. Gericht eintrafen. 2.2.
  18. Am 2.2.2017 wurde an die bP zum Verfahrenshergang weitere Fragen gestellt, welche wie folgt beantwortet wurden: "Anbei darf ich Ihnen die Niederschrift der Polizei (Asylbefragung) übermitteln. Auch in dieser Niederschrift zeigte sich XXXX nicht rückkehrwillig und verschwieg seine Asylanträge in Bulgarien bzw. Rumänien.Auch in dieser Niederschrift zeigte sich römisch 40 nicht rückkehrwillig und verschwieg seine Asylanträge in Bulgarien bzw. Rumänien. Auszüge der Niederschrift: 9.
  19. Haben Sie in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht: nein 12.
  20. Wenn Sie in dieses Land zurückkehren müssten und Ihr Asylverfahren dort weitergeführt würde, spräche etwas dagegen? Nein, ich möchte nicht zurück. Zum Sachverhalt: • Die RD XXXX verhängte am 26.01.2017 die Schubhaft (2 Eurodac-Treffer, Fluchtgefahr)• Die RD römisch 40 verhängte am 26.01.2017 die Schubhaft (2 Eurodac-Treffer, Fluchtgefahr) • Die RD XXXX ersuchte am 26.01.2017 die EAST-West um Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Bulgarien• Die RD römisch 40 ersuchte am 26.01.2017 die EAST-West um Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Bulgarien • Das Konsultationsverfahren mit Bulgarien läuft seit 27.01.2017 • Am 30.01.2017 wurde die RD XXXX von der Polizei in Kenntnis gesetzt, dass der Fremde einen Asylantrag stellen wolle.• Am 30.01.2017 wurde die RD römisch 40 von der Polizei in Kenntnis gesetzt, dass der Fremde einen Asylantrag stellen wolle. • Aufgrund des bisherigen Verhaltens und seiner bisherigen Angaben ging die ho. Behörde davon aus, dass der Fremde den Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme stelle. Ein Aktenvermerk gem. § 76

(6)wurde dem Fremden nachweislich zugestellt."• Aufgrund des bisherigen Verhaltens und seiner bisherigen Angaben ging die ho. Behörde davon aus, dass der Fremde den Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme stelle. Ein Aktenvermerk gem. Paragraph 76,
(6)wurde dem Fremden nachweislich zugestellt." Ebenso wurde die seitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführte Befragung der bP aufgrund derer nunmehrigen, am 30.1.2017 erfolgten Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes übermittelt. Aus dieser Niederschrift geht hervor, dass die bP angab, beabsichtigt zu haben, in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen, weil sich dort 2 Brüder aufhalten. Sie brachte weiters vor, sich nach ihrer Ausreise aus Syrien und vor ihrer Einreise in Österreich eine Woche in der Türkei, 3 Monate in Bulgarien und 2 Wochen in Rumänien aufgehalten zu haben. Die hätte in keinem dieser Länder um Asyl angesucht. Sie wolle nunmehr in Österreich bleiben, sie wolle nicht mehr nach Rumänien bzw. Bulgarien zurück. Die Frage am Ende der Niederschrift, ob die bP zu ihren Angaben Ergänzungen oder Korrekturen vorzutragen hätte, wurde von ihr ausdrücklich verneint. 2.2.4.1. Die bB gab nachfolgende Stellungnahme ab: "Am 26.01.2017wurde über Hrn. [...] gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Absatz 2 Zif. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF,

§ 57Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idg

F, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung undder Sicherung der Abschiebungangeordnet."Am 26.01.2017wurde über Hrn. [...] gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Zif. 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung undder Sicherung der Abschiebungangeordnet. Am 27.01.2017 wurde ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet. Am 31.01.2017 stellte Hr. [...] einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 31.01.2017 wurde die Prognose: Dublin Sachverhalt, festgestellt. Am 31.01.2017 führte das PAZ XXXX eine Erstbefragung nach AsylG durch.Am 31.01.2017 führte das PAZ römisch 40 eine Erstbefragung nach AsylG durch. Am 31.01.2017 wurde dem AW die Mitteilung § 28 Abs 2 AsylG, dass das BFA Konsultationen mit Rumänien und Bulgarien führt.Am 31.01.2017 wurde dem AW die Mitteilung Paragraph 28, Absatz 2, AsylG, dass das BFA Konsultationen mit Rumänien und Bulgarien führt. Am 31.01.2017 langte ho. die Beschwerde gegen den oa. Schubhaftbescheid ein und wurde umgehend an das BVwG weitergeleitet. Abschließend wird angeführt, dass aus Sicht der Behörde die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Anhaltung von [...] in Schubhaft aufgrund des weit fortgeschrittenen Verfahrens weiterhin vorliegt. Es wird beantragt: a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, b) gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,b) gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, c) die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gem. § 35 VwGVG

. § 1 Z 3 bis 5c) die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gem. Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung folgende Kosten zuzusprechen:

  1. Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: € 57,40
  2. Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: € 368,80
  3. sowie gegebenenfalls Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: € 461,00 2.2.4.
  4. Noch am selben Tage wurde weitere, ausführlicher Stellungnahme abgegeben, welche wie folgt lautet (Gliederung und Hervorhebungen nicht mit Original übereinstimmend): Die Verfahrenspartei reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 26.01.2017 durch deutsche Polizeibeamte an der unrechtmäßigen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gehindert. In Folge wurde die Verfahrenspartei österreichischen Polizeibeamten übergeben und am 26.01.2017 um 13:20 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Haft genommen. Nachdem EURODAC-Treffer vorhanden waren und eine Zurückschiebung daher nicht möglich war, wurde am 26.01.2017 um ca. 18:50 Uhr die Zuständigkeit des BFA erklärt und die Amtshandlung übernommen und um 21:10 Uhr der Schubhaftbescheid des BFA der Verfahrenspartei zugestellt. Durch Bedienstete des PAZ der LPD- XXXX wurde am 26.01.2017 um 16:37 Uhr eine Niederschrift aufgenommen. Im Zuge dieser Niederschrift wurden auch Zusatzfragen des BFA gestellt, welche zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes im Auftrag des BFA gestellt wurden.Durch Bedienstete des PAZ der LPD- römisch 40 wurde am 26.01.2017 um 16:37 Uhr eine Niederschrift aufgenommen. Im Zuge dieser Niederschrift wurden auch Zusatzfragen des BFA gestellt, welche zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes im Auftrag des BFA gestellt wurden. Im Zuge der Niederschrift vor der LPD- XXXX gab die Verfahrenspartei ausdrücklich und mehrfach an, dass der Zweck der Einreise nach Österreich ausschließlich zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte und wurde auf konkrete Frage hin, wohin sich die Verfahrenspartei im Fall der Entlassung aus der Anhaltung (Haft) begeben würde ausdrücklich angeführt, dass diese beabsichtige"sofort nach Deutschland weiterzureisen". Festzustellen war auch, dass die Verfahrenspartei im Besitz eines Fahrscheines der ÖBB, gültig am 26.01.2017für die Fahrt von XXXX nach Rosenheim war.Im Zuge der Niederschrift vor der LPD- römisch 40 gab die Verfahrenspartei ausdrücklich und mehrfach an, dass der Zweck der Einreise nach Österreich ausschließlich zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte und wurde auf konkrete Frage hin, wohin sich die Verfahrenspartei im Fall der Entlassung aus der Anhaltung (Haft) begeben würde ausdrücklich angeführt, dass diese beabsichtige"sofort nach Deutschland weiterzureisen". Festzustellen war auch, dass die Verfahrenspartei im Besitz eines Fahrscheines der ÖBB, gültig am 26.01.2017für die Fahrt von römisch 40 nach Rosenheim war. Die Frage zu allfälligen Personen, welche sich legal in Österreich befinden, wurde von der Verfahrenspartei verneint, ebenso wurden lediglich Barmittel in geringster Menge (32 Lei entstpricht etwa Euro 7,-) mitgeführt. Auf die Befragung hin, ob in anderen Mitgliedsstaaten ein Asylantrag gestellt wurde, wurde diese Frage durch die Verfahrenspartei wahrheitswidrig verneint. Wahrheitswidrig deshalb, da gemäß EURODAC-Treffer sowohl in Bulgarien unter Zahl BG1 XXXX am 12.09.2016 als auch in Rumänien unter Zahl RO1 XXXX am 04.12.2016jeweils eine Asylantragstellung erfolgte.Wahrheitswidrig deshalb, da gemäß EURODAC-Treffer sowohl in Bulgarien unter Zahl BG1 römisch 40 am 12.09.2016 als auch in Rumänien unter Zahl RO1 römisch 40 am 04.12.2016jeweils eine Asylantragstellung erfolgte. Zumal nach eingehender, individuell geführter Prüfung des Sachverhaltes bei der Verfahrenspartei Fluchtgefahr nach den in § 76 Abs. 3 Ziffer 6 lit. a, b und c sowie Ziffer 9 FPG berücksichtigungswürdigen Gründen erfüllt hat und durch dessen Angaben sich durch die unberechtigte Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat darüber hinaus auch klar zum Ausdruck gebracht hatte, dass er beabsichtigt, sich sogleich dem Verfahren im Bundesgebiet und dem Zugriff der Behörden zu entziehen suchen werde, wurde durch den Journalbeamten zur Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesbringung und zur Abschiebung gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

§ 76Absatz 2 Ziffer 2 FPG idg

F,

§ 57

Absatz 1 AVG die Schubhaft verfügt.Zumal nach eingehender, individuell geführter Prüfung des Sachverhaltes bei der Verfahrenspartei Fluchtgefahr nach den in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 Litera a, b und c sowie Ziffer 9 FPG berücksichtigungswürdigen Gründen erfüllt hat und durch dessen Angaben sich durch die unberechtigte Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat darüber hinaus auch klar zum Ausdruck gebracht hatte, dass er beabsichtigt, sich sogleich dem Verfahren im Bundesgebiet und dem Zugriff der Behörden zu entziehen suchen werde, wurde durch den Journalbeamten zur Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesbringung und zur Abschiebung gem. Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 FPG idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 AVG die Schubhaft verfügt. Die durchgeführte Prüfung der Möglichkeit der Verfügung eines gelinderen Mittels ergab aufgrund der Tatsachenumstände und der Angaben der Verfahrenspartei hinsichtlich deren beabsichtigtem, weiteren Verhalten keine Möglichkeit der Verfügung des gelinderen Mittels. Gleichzeitig mit der Zustellung des Schubhaftbescheides wurde der Verfahrenspartei die Verfahrensanordnung gem. § 63 Abs. 2 AVG zugestellt und hierbei mitgeteilt, dass gem. § 52 Abs 1 BFA-VG dieser durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person ARGE- Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Darüber hinaus wurde am 26.01.2017 über das Dublin-Büro der Erstaufnahmestelle West ersucht Konsultationsverfahren einzuleiten und durch dieses am 27.01.2016 das Kunsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet.Die durchgeführte Prüfung der Möglichkeit der Verfügung eines gelinderen Mittels ergab aufgrund der Tatsachenumstände und der Angaben der Verfahrenspartei hinsichtlich deren beabsichtigtem, weiteren Verhalten keine Möglichkeit der Verfügung des gelinderen Mittels. Gleichzeitig mit der Zustellung des Schubhaftbescheides wurde der Verfahrenspartei die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 63, Absatz 2, AVG zugestellt und hierbei mitgeteilt, dass gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dieser durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person ARGE- Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Darüber hinaus wurde am 26.01.2017 über das Dublin-Büro der Erstaufnahmestelle West ersucht Konsultationsverfahren einzuleiten und durch dieses am 27.01.2016 das Kunsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet. Mutmaßlich nach durchgeführter Rechtsberatung (lt. Aufzeichung in der Beschwerde auf Seite 2 so angeführt) wurde durch die Verfahrenspartei am 30.01.2017 entgegen der bis dahin getätigten Angaben ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde dieser am 30.01.2017 nach durchgeführter Prüfung mittels Aktenvermerk mitgeteilt, dass zum Entscheidungszeitpunkt im Sinn des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 30.01.2017 gestellte (am 31.01.2017 eingebrachte) Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung der Verfahrenspartei in Schubhaft derzeit aufrecht in Bestand bleibe, da die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.Mutmaßlich nach durchgeführter Rechtsberatung (lt. Aufzeichung in der Beschwerde auf Seite 2 so angeführt) wurde durch die Verfahrenspartei am 30.01.2017 entgegen der bis dahin getätigten Angaben ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde dieser am 30.01.2017 nach durchgeführter Prüfung mittels Aktenvermerk mitgeteilt, dass zum Entscheidungszeitpunkt im Sinn des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 30.01.2017 gestellte (am 31.01.2017 eingebrachte) Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung der Verfahrenspartei in Schubhaft derzeit aufrecht in Bestand bleibe, da die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Gemäß geregelter Vorgangsweise wurde in Folge die Akte der Regionaldirektion XXXX an die Erstaufnahmestelle West zur weiteren Bearbeitung abgetreten.Gemäß geregelter Vorgangsweise wurde in Folge die Akte der Regionaldirektion römisch 40 an die Erstaufnahmestelle West zur weiteren Bearbeitung abgetreten. Am 31.01.2017 wurde durch die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingebracht, und hierbei Beschwerde gem. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF in vollem Umfang erhoben.Am 31.01.2017 wurde durch die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingebracht, und hierbei Beschwerde gem. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in vollem Umfang erhoben. Im Zuge der Beschwerde wurde mutmaßlich ein falsches Geburtsdatum der Verfahrenspartei angeführt. Sollte das hierbei angeführte Geburtsdatum den Tatsachen entsprechen, so hätte die Verfahrenspartei gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. gegenüber der Behörde ein falsches Datum angegeben. Inwieweit durch die Rechtsberaterin hier einem Behördenverfahren vorneweg gegriffen wurde (Aufklärung darüber, dass eine Zurückschiebung möglicherweise aufgrund von Mängeln im bulgarischen Asylsystem - ohne diese näher zu erörtern - gegen die EMRK verstoßen würde), kann nicht angegeben werden. Aus den Ausführungen in der Beschwerde ist aber ersichtlich, dass der Antrag offenbar nur deshalb gestellt wurde, damit eine Zurückschiebung nach Bulgarien vereitelt wird und eine Enthaftung erfolgt. Entgegen der ausdrücklichen Angaben im Zuge der Niederschrift wird auch nun erstmals von der Rechtsberaterin ein sehr guter Freund in XXXX vorgebracht - ein solcher wurde, wie vor angeführt - in der Niederschrift ausdrücklich verneint.Entgegen der ausdrücklichen Angaben im Zuge der Niederschrift wird auch nun erstmals von der Rechtsberaterin ein sehr guter Freund in römisch 40 vorgebracht - ein solcher wurde, wie vor angeführt - in der Niederschrift ausdrücklich verneint. Erstmals wird auch eine Haft in Bulgarien ins Treffen geführt. Wie vor angeführt gab die Verfahrenspartei gegenüber der Behörde an, noch keinen Asylantrag in einem anderen Land gestellt zu haben und wurde auch von einer Inhaftierung nichts angegeben. Woher dieser nunmerhige Sinneswandel und die völlig abweichenden Angaben zurückzuführen sind, ist aus der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich und kann daher auch nicht näher darauf eingegangen werden. Zu den Angaben der ARGE-Rechtsberatung dass bei der ärztlichen Untersuchung kein Dolmetscher anwesend war und die Verfahrenspartei daher keine Angaben darüber machen konnte, dass diese eine akute psychische Krise habe ist anzuführen, dass ein Anamnesebogen in der Muttersprache der Verfahrenspartei durch diese selbst ausgefüllt wird und hierbei auch die Frage einer psychischen Erkrankung, einer psychiatrischen Behandlung u.a. gestellt wird, welche offensichtich von der Verfahrenspartei ausdrücklich verneint wurde. Ebenso wurde ausdrücklich verneint, dass die Verfahrenspartei misshandelt oder gefoltert wurde (Beweis: Angaben auf dem Gesundheitsbefragung im PAZ- XXXX ) Auch hier ist nicht nachvollziehbar, woraufhin sich die Angaben der ARGE-Rechtsberatung stützen und sind aus Sicht des Bundesamtes in Zusammenschau diese als reine Schutzbehauptungen zu werten. Sofern in der Beschwerde angeführt wird, dass keine Einvernahme vor dem BFA geführt wurde ist diesem entgegen zu halten, dass im Auftrag des BFA durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die maßgeblichen Fragen gestellt und in der Niederschrift festgehalten wurden. Insofern Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides hinsichtlich unionsrechtlicher Bedenken gegen die Verhänrung der Schubhaft in Dublin-Fällen unter Bezugnahme auf § 76 Abs. 2 Zi 2 FPG moniert wird, wird angeführt, dass mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz unter anderem der § 76 FPG, insbesondere unter Beachtung der Richtlinie neu formuliert und beschlossen wurde und wird in Entsprechung der Richtlinie unter Abs. 3 normiert, dass eine Fluchtgefahr auch unter Bezugnahme auf Art. 2 lit n der Dublin-Verordnung vorliegt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dies ist bei der Verfahrenspartei der Fall und musste § 76 Abs. 3 FPG entgegen der Angaben der Rechtsberatung angewendet werden.Zu den Angaben der ARGE-Rechtsberatung dass bei der ärztlichen Untersuchung kein Dolmetscher anwesend war und die Verfahrenspartei daher keine Angaben darüber machen konnte, dass diese eine akute psychische Krise habe ist anzuführen, dass ein Anamnesebogen in der Muttersprache der Verfahrenspartei durch diese selbst ausgefüllt wird und hierbei auch die Frage einer psychischen Erkrankung, einer psychiatrischen Behandlung u.a. gestellt wird, welche offensichtich von der Verfahrenspartei ausdrücklich verneint wurde. Ebenso wurde ausdrücklich verneint, dass die Verfahrenspartei misshandelt oder gefoltert wurde (Beweis: Angaben auf dem Gesundheitsbefragung im PAZ- römisch 40 ) Auch hier ist nicht nachvollziehbar, woraufhin sich die Angaben der ARGE-Rechtsberatung stützen und sind aus Sicht des Bundesamtes in Zusammenschau diese als reine Schutzbehauptungen zu werten. Sofern in der Beschwerde angeführt wird, dass keine Einvernahme vor dem BFA geführt wurde ist diesem entgegen zu halten, dass im Auftrag des BFA durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die maßgeblichen Fragen gestellt und in der Niederschrift festgehalten wurden. Insofern Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides hinsichtlich unionsrechtlicher Bedenken gegen die Verhänrung der Schubhaft in Dublin-Fällen unter Bezugnahme auf Paragraph 76, Absatz 2, Zi 2 FPG moniert wird, wird angeführt, dass mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz unter anderem der Paragraph 76, FPG, insbesondere unter Beachtung der Richtlinie neu formuliert und beschlossen wurde und wird in Entsprechung der Richtlinie unter Absatz 3, normiert, dass eine Fluchtgefahr auch unter Bezugnahme auf Artikel 2, Litera n, der Dublin-Verordnung vorliegt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dies ist bei der Verfahrenspartei der Fall und musste Paragraph 76, Absatz 3, FPG entgegen der Angaben der Rechtsberatung angewendet werden. Hinsichtlich des Verweises der Rechtsberatung auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2015, Zahl Ro2014/21/0075 wird angeführt, dass aus Sicht des Bundesamtes die Rechtsberatung irrt, da - wie oben angeführt - mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz genau den Vorgaben des VwGH entsprochen wurde. Auszug aus dem angeführten Erkenntnis: u "Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom

  1. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom
  2. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom
  3. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom
  4. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom
  5. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom
  6. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom
  7. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom
  8. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen.""Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Artikel 267, AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Artikel 2,, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat vergleiche ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom
  9. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom
  10. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom
  11. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom
  12. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom
  13. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom
  14. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom
  15. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom
  16. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen." [u] Tatsachen widrig führ die ARGE-Diakonie an, dass keine Prüfung des konkreten Sachverhaltes nach den Vorgaben der Dublin III Verordnung durchgeführt worden sei und bringt lediglich einen einzigen Umstand, nämlich das noch nicht bestehende Konsultatiosnverfahren zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung vor.Tatsachen widrig führ die ARGE-Diakonie an, dass keine Prüfung des konkreten Sachverhaltes nach den Vorgaben der Dublin römisch drei Verordnung durchgeführt worden sei und bringt lediglich einen einzigen Umstand, nämlich das noch nicht bestehende Konsultatiosnverfahren zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung vor. Wie bereits zuvor ausgeführt wurde durch den Referenten des BFA noch am 26.01.2017 via Dublin-Büro um Einleitung des Konsultationsverfahrens ersucht. Ausgeblendet werden aber völlig die im Zuge der Einzelfallprüfung festgestellten Kriterien, welche auf eine Fluchtgefahr begründet haben. So machte die Verfahrenspartei falsche Angaben zu den beiden Asylantragstellungen in zwei weiteren Mitgliedsstaaten und ist damit das Kriterium des § 76 Abs. 3 Zi 6 lit a erfüllt gewesen. Darüber hinaus gab die Verfahrenspartei ausdrücklich an, dass diese unmittelbar nach Beendigung der Anhaltung beabsichtigt, in die Bundesrepublik Deutschland weiterreisen zu wollen und war dieses Vorhaben auch durch einen Fahrschein dorthin untermauert. Damit war das Kriterium des § 76 Abs. 3 Zi 6 lit c erfüllt.begründet haben. So machte die Verfahrenspartei falsche Angaben zu den beiden Asylantragstellungen in zwei weiteren Mitgliedsstaaten und ist damit das Kriterium des Paragraph 76, Absatz 3, Zi 6 Litera a, erfüllt gewesen. Darüber hinaus gab die Verfahrenspartei ausdrücklich an, dass diese unmittelbar nach Beendigung der Anhaltung beabsichtigt, in die Bundesrepublik Deutschland weiterreisen zu wollen und war dieses Vorhaben auch durch einen Fahrschein dorthin untermauert. Damit war das Kriterium des Paragraph 76, Absatz 3, Zi 6 Litera c, erfüllt. Die Verfahrenspartei wurde beim Versuch in einen dritten Mitgliedsstaat weiterzureisen betreten, weshlab auch das Kriterium des § 76 Abs. 3 Zi 6 lit b erfüllt war. Die Kriterien des § 76 Abs. 3 Zi 9 waren ebenfalls nicht zu Gunsten der Verfahrenspartei auszulegen.Die Verfahrenspartei wurde beim Versuch in einen dritten Mitgliedsstaat weiterzureisen betreten, weshlab auch das Kriterium des Paragraph 76, Absatz 3, Zi 6 Litera b, erfüllt war. Die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Zi 9 waren ebenfalls nicht zu Gunsten der Verfahrenspartei auszulegen. Wenn die ARGE-Rechtsberatung hierin noch immer keine Fluchtgefahr erkennen kann, so sei dies dieser unbenommen. In Unterscheidung zur Rechtsberatung haben sich die Mitarbeiter des Bundesamtes jedoch nicht von irgendwelche persönlichen Befindlichkeiten oder Mutmaßungen sondern von Tatsachenumständen leiten zu lassen und ergaben diese eindeutig einen Sicherungsbedarf und keine Möglichkeit ohne Verhängung der Schubhaft den Sicherungszweck erreichen zu können und musste in Abwägung der Tatsachenumstände und unter Prüfung der Verhältnismäßigkeit sowie im Zuge der Einzelfallprüfung die Schubhaft verfügt werden. Auch kann sich das Bundesamt bei seiner Entscheidung nur auf belegte Aussagen und Angaben der Verfahrenspartei stützen. Wenn dieser erst nach einer durch die ARGE geführten Rechtsberatung andere Faktoren oder Tatsachen einfallen, als sie dies zuvor im Zuge einer Niederschrift bekannt gegeben hat und hier absolut widersprüchliche Angaben bestehen, so können solche bei Verfügung der Schubhaft natürlich nicht berücksichtigt werden und ist auch der Glaubwürdigkeitsgehalt dieser Angaben hinsichtlich des Widerspruches zumindest erheblich in Zweifel zu ziehen. Festzustellen war auch, dass die Verfahrenspartei in Schubhaft befindlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dieser Antrag wurde aus Sicht des Bundesamtes allein deshalb gestellt, um aus der Haft entlassen zu werden und sich in Folge sogleich dem Verfahren und behördlichen Zugriff entziehen zu suchen. Dies stützt sich auf die neiderschriftlich festgehaltenen Angaben der Verfahrenspartei und dem von der Verfahrenspartei gezeigten, bisherigen Verhalten, auch in anderen Mitgliedsstaaten. Trotz neuer Abwägung der neu hinzugetretenen Umstände war die Schubhaft als einzige Möglichkeit der weiteren Sicherung des Verfahrens weiterhin aufrecht zu halten und wurde die Verfahrenspartei daher auch in Entsprechung der Rechtslage über diesen Umstand entsprechend in Kenntnis gesetzt. Zu den Ausführungen der ARGE-Rechtsberatung, dass "lapidar" die Fluchtgefahr mit fehlender sozialer und beruflicher Integration argumentiert wurde, ist wiederum die Einzelfallprüfung samt v.a. Punkten entgegen zu halten und ändert hier auch der Umstand nichts, dass immer wiederkehrend die gleichen, unrichtigen Behauptungen durch die ARGE Rechtsberatung vorgebracht werden. Schuldig bleibt die ARGE Rechtsberatung in deren Ausführung die Quelle der groben Missstände im bulgarischen Asylsystem, was jedoch aus Sicht des Bundesamtes im Asylverfahren, hier im Dublinverfahren zu bewerten ist. Festgestellt werden konnte jedoch, dass Überstellungen in den Mitgliedstaat erfolgen und somit eine solche nicht von Vornherein als Aussichtslos zu werten war, weshalb weiterhin Sicherungsbedarf - noch einmal angeführt insbesondere der Tatsachenumstände und des gezeigten Verhaltens der Verfahrenspartei - gegeben war. Zu Angaben über "neue Kriterien", welche die Behörde "gesetzlich nicht vorgesehen" verwenden soll, kann von Seiten des Bundesamtes keine Angabe getätigt werden und bleibt auch hier die ARGE Rechtsberatung schuldig, woraufhin diese eine Gesetzwidrigkeit des FPG stützt. Zur Nichtanwendung des gelinderen Mittels wird ebenfalls auf die bereits geführten Angaben bzw. die Angaben im Bescheid verwiesen und wurde auch durch die Verfahrenspartei selbst eine zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte Person ausdrücklich in Abrede gestellt. Auch hier ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich die Behörde - neben dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens - auf die Angaben der Partei stützen muss und - wie öfter feststellbar - erst im Zuge der Rechtsberatung durch die ARGE Diakonie ein "sehr guter Freund" ins Treffen geführt wird, welcher für die Verfahrenspartei aufkommen würde, obwohl zuvor eine solche Person in Abrede gestellt wurde. Ob und inwieweit ein Student in XXXX , welcher in einem Studentenwohnheim untergebracht ist die Verfahrenspartei tatsächlich unterstützen könnte und ob in einem Studentenwohnheim ohne Einwilligung des Unterkunftgebers tatsächlich eine Unterkunftsnahme erfolgen könnte, wurde nicht ausgeführt. Jedoch wäre auch hier die von der Verfahrenspartei geführte Angabe sofort weiterreisen zu wollen und sich somit dem behördlichen Zugriff zu entziehen maßgeblich und nicht die ohne Beweis geführte Angabe der ARGE Rechtsberatung, dass sich die Verfahrenspartei nunmehr - entgegen seinen eingenen Angaben - Regelkonform verhalten und sein Verfahren auch außerhalb einer Anhaltung abwarten werde. Vielmehr deuten alle Fakten darauf hin, dass genau das Gegenteil der Fall wäre und somit der Zweck des Verfahrens ohne entsprechender Sicherung nicht mehr gegeben wäre.Zur Nichtanwendung des gelinderen Mittels wird ebenfalls auf die bereits geführten Angaben bzw. die Angaben im Bescheid verwiesen und wurde auch durch die Verfahrenspartei selbst eine zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte Person ausdrücklich in Abrede gestellt. Auch hier ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich die Behörde - neben dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens - auf die Angaben der Partei stützen muss und - wie öfter feststellbar - erst im Zuge der Rechtsberatung durch die ARGE Diakonie ein "sehr guter Freund" ins Treffen geführt wird, welcher für die Verfahrenspartei aufkommen würde, obwohl zuvor eine solche Person in Abrede gestellt wurde. Ob und inwieweit ein Student in römisch 40 , welcher in einem Studentenwohnheim untergebracht ist die Verfahrenspartei tatsächlich unterstützen könnte und ob in einem Studentenwohnheim ohne Einwilligung des Unterkunftgebers tatsächlich eine Unterkunftsnahme erfolgen könnte, wurde nicht ausgeführt. Jedoch wäre auch hier die von der Verfahrenspartei geführte Angabe sofort weiterreisen zu wollen und sich somit dem behördlichen Zugriff zu entziehen maßgeblich und nicht die ohne Beweis geführte Angabe der ARGE Rechtsberatung, dass sich die Verfahrenspartei nunmehr - entgegen seinen eingenen Angaben - Regelkonform verhalten und sein Verfahren auch außerhalb einer Anhaltung abwarten werde. Vielmehr deuten alle Fakten darauf hin, dass genau das Gegenteil der Fall wäre und somit der Zweck des Verfahrens ohne entsprechender Sicherung nicht mehr gegeben wäre. Zusammenfassend ist noch einmal festzuhalten, dass die Verfahrenspartei bislang gegenüber den Behörden unwahre Angaben gemacht und diese auch aufrechterhalten hat, die Verfahrenspartei sich bereits in zwei Mitgliedsstaaten durch Untertauchen dem Zugriff der Behörde entzogen und ganz klar zum Ausdruck gebracht hat, in die Bundesrepublik Deutschland illegal weiterreisen zu wollen und im Zuge der geführten Einzelfallprüfung und der Abwägung der Für und Wider nur durch die Verhängung der Schubhaft das Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und folglichen Abschiebung in den Mitgliedstaat gesichert werden kann. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war aus Sicht des Bundesamtes gem. v.a. Gründen, insbesondere in Zusammenschau mit dem bisher gezeigten Verhaltens und der Angaben der Verfahrenspartei nicht tunlich und dadurch der Zweck der Sicherung nicht mehr gegeben gewesen. Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Zumal in gegenständlicher Beschwerde im Fall des Obsiegens der Behörde der Beschwerdeführer die unterlegene Partei ist, wird daher der Antrag gestellt, diesfalls dem BundesamtGemäß Paragraph 35, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Zumal in gegenständlicher Beschwerde im Fall des Obsiegens der Behörde der Beschwerdeführer die unterlegene Partei ist, wird daher der Antrag gestellt, diesfalls dem Bundesamt -Strichaufzählung Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen -Strichaufzählung und diese Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Schubhaft unter Einhaltung aller gebotenen Bestimmungen und nach Abwägung des bekannten Sachverhaltes in Zusammenschau mit dem bisher gezeigten Verhalten der Verfahrenspartei samt deren Angaben im Verfahren sowohl unter Beachtung der Dublin III-VO als auch im Hinblick der erforderlichen Einzelfallprüfung und der Verhältnismäßigkeitsprüfung angeordnet wurde und daher die geführte Maßnahmenbeschwerde und Schubhaftbeschwerde aus Sicht des Bundesamtes unbegründet ist. Durch das Bundesamt wird daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde -Strichaufzählung sowie die unter Punkt III der Beschwerde geführten Kostenanträge abweisensowie die unter Punkt römisch drei der Beschwerde geführten Kostenanträge abweisen -Strichaufzählung und gleichzeitig der Antrag gestellt, dem Bundesamt Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen // II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein männlicher, volljähriger Staatsbürger Syriens. Er verfügt in Österreich weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Er ist in Österreich nie einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen. Vor der Einreise nach Österreich durchreiste die bP Bulgarien und Rumänien, wo er jeweils Asylanträge stellte deren Ausgang jedoch nicht abwartete, sondern weiterreiste, da ihr Ziel die Bundesrepublik Deutschland war, zumal sich dort volljährige Geschwister der bP befinden. Die Weiterreise in die BRD scheiterte lediglich daran, weil sie von deutschen Polizeibeamten an der Einreise gehindert und österreichischen Organen übergeben wurde. Die bP wurde in Bulgarien am 12.2016 und in Rumänien am 4.12.2016 als Asylwerber erkennungsdienstlich behandelt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die bP anlässlich dieser Antragstellungen in einer ihr verständlichen Sprache über die Anwendung der Dublin III VO im Asylverfahren informiert wurde (Art. 4 der Dublin III VO) und sie daher spätestens seit der Antragstellung in Bulgarien übe deren Anwendbarkeit und de daraus ableitbaren Folgen im Wesentlichen informiert war.Die bP wurde in Bulgarien am 12.2016 und in Rumänien am 4.12.2016 als Asylwerber erkennungsdienstlich behandelt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die bP anlässlich dieser Antragstellungen in einer ihr verständlichen Sprache über die Anwendung der Dublin römisch drei VO im Asylverfahren informiert wurde (Artikel 4, der Dublin römisch drei VO) und sie daher spätestens seit der Antragstellung in Bulgarien übe deren Anwendbarkeit und de daraus ableitbaren Folgen im Wesentlichen informiert war. Die bP reiste in die Europäische Union ein, indem sie rechtswidrig, nach Bulgarien einreiste. Es bestehen keine Hinweise, dass die bP seither die Europäische Union wieder verließ. Die bP stellte am 30.1.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und es stellt sich die Wahrscheinlichkeit, dass dieser als gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und in Bezug auf die bP eine Entscheidung zur Außerlandesbringung erlassen wird, als hoch dar. Es stellt sich als sehr wahrscheinlich dar, dass die Republik Bulgarien zur Übernahme der bP und der Prüfung des im Bundesgebiet gestellten Antrages auf internationalen Schutzes zuständig ist (Art. 13 der Dublin III VO). Unmittelbar nach Bekanntwerden des Umstandes, dass Bulgarien gemäß der Dublin III VO zur Übernahme der bP voraussichtlich verpflichtet sein wird, setzte die bB -unabhängig von der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz- entsprechende Handlungen, welche konkret darauf abzielten, die Überstellung der bP nach Bulgarien zu ermöglichen. Seit 27.1.2016 laufen mit der Republik Bulgarien gemäß der Dublin III VO mit dem Ziel, dass sich der genannte Partnerstaat für die Prüfung des gestellten Antrages für zuständig erklärt. Bis dato hat Bulgarien dieses Ersuchen nicht abgelehnt.Die bP stellte am 30.1.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und es stellt sich die Wahrscheinlichkeit, dass dieser als gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und in Bezug auf die bP eine Entscheidung zur Außerlandesbringung erlassen wird, als hoch dar. Es stellt sich als sehr wahrscheinlich dar, dass die Republik Bulgarien zur Übernahme der bP und der Prüfung des im Bundesgebiet gestellten Antrages auf internationalen Schutzes zuständig ist (Artikel 13, der Dublin römisch drei VO). Unmittelbar nach Bekanntwerden des Umstandes, dass Bulgarien gemäß der Dublin römisch drei VO zur Übernahme der bP voraussichtlich verpflichtet sein wird, setzte die bB -unabhängig von der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz- entsprechende Handlungen, welche konkret darauf abzielten, die Überstellung der bP nach Bulgarien zu ermöglichen. Seit 27.1.2016 laufen mit der Republik Bulgarien gemäß der Dublin römisch drei VO mit dem Ziel, dass sich der genannte Partnerstaat für die Prüfung des gestellten Antrages für zuständig erklärt. Bis dato hat Bulgarien dieses Ersuchen nicht abgelehnt. Vor den österreichischen Behörden leugnete die bP die Antragstellung in Rumänien und Bulgarien und gestand diese erst nach dem Vorhalt der entsprechenden Eurodac-Treffer ein. Der bP wurde nach der Antragstellung seitens der bP per Aktenvermerk vom 30.1.2017 mitgeteilt, dass sie davon ausgehe, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gestellt wurde. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass sich die bP der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der sehr wahrscheinlichen Überstellung nach Bulgarien bei Beendigung der Schubhaft entziehen würde. Es kann auch nicht gesagt werden, dass sie nunmehr nicht mehr gewillt, ist in die BRD weiter zu reisen. Die Frage, ob in Österreich eine Person aufhältig ist, welche nach der Beendigung der Schubhaft für ihren Unterhalt aufkommen würde, kann dahingestellt bleiben, weil einerseits keine Hinweise bestehen, dass die bP im Falle der Beendigung der Schubhaft nicht ohnehin grundversorgt würde (außer es ergäbe sich, dass sie aufgrund der Unterstützung der genannten Person nicht bedürftig wäre) und andererseits das ho. Gericht davon ausgeht, dass selbst dann, wenn die bP im Bundesgebiet versorgt würde -sei es in Grundversorgung oder durch die genannte unterstützungswillige Person-, sie sich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der sehr wahrscheinlichen Überstellung nach Bulgarien bei Beendigung der Schubhaft entziehen würde. Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich jedenfalls haftfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP an einer relevanten Erkrankung leidet. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Selbst wenn sie angibt, in Bulgarien bzw. Rumänien psychische Probleme gehabt zu haben, ist auf ihre nunmehrigen Angaben zu verweisen, wo sie ausdrücklich angab, an keinen solchen Erkrankungen zu leiden. Es kann als aussichtsreich angesehen werden, dass sich die Republik Bugarien zur Übernahme der bP entsprechend der einschlägigen Bestimmungen der Dublin III VO bereit erklärt.Es kann als aussichtsreich angesehen werden, dass sich die Republik Bugarien zur Übernahme der bP entsprechend der einschlägigen Bestimmungen der Dublin römisch drei VO bereit erklärt.
  18. Beweiswürdigung: 1.
  19. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes (die Akte hinsichtlich des Schubhaftverfahrens, sowie die Akte in Bezug auf das eingeleitete Verfahren aufgrund des beantragten internationalen Schutzes) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Inhalt dieser Akte wurde von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen und wurden keine sonstigen Einwendungen dagegen erhoben. 1.
  20. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht nicht fest, seine syrische Staatsangehörigkeit wurde bisher gleichwohl unstrittig angenommen. Er konnte zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaftkeine substanziellen sozialen Bindungen in Österreich belegen und machte keine hier lebenden Familienangehörigen, er schloss deren Existenz im Rahmen einer entsprechenden Befragung ausdrücklich aus. Es gibt keinen Hinweis auf eine legale Beschäftigung oder sonstige bestehende Rechtsansprüche auf Unterhalts- bzw. sonstige Unterstützungsleistungen während des bisherigen Aufenthalts. Derartiges wurde seitens der bP noch nie vorgebracht und ergaben sich auch sonst bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise hierauf. Der Beschwerdeführer - der unstrittig in Österreich nie legal gearbeitet hat - verfügt nach Aktenlage über keine nennenswerten Barmittel und hat Gegenteiliges auch nie behauptet. Hinweise auf aktuell schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht einmal behauptet. Der Umstand dass die bP in Bulgarien und Rumänien Asylanträge stellte ergibt sich aus den bereits beschriebenen EURODAC-Treffern (BG1... bzw. RO1...) und wurde nach anfänglichem Leugnen seitens der bP nach entsprechenden Vorhalten auch nicht weiter bestritten. Im gegenständlichen Fall ist darauf hinzuweisen, dass die bP bereits im Auftrag der bP zu den Gründen der Verhängung der Schubhaft einvernommen wurde und dem hierbei aufgenommenen Protokoll die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.