I Nr. 87/2012, auf Dauer für unzulässig erklärt und 1.) der XXXX , 2.) der XXXX , 3.) des XXXX und 4.) des XXXX ,
G 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF., der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Den Beschwerden wird stattgegeben, die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation wird
Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auf Dauer für unzulässig erklärt und 1.) der römisch 40 , 2.) der römisch 40 , 3.) des römisch 40 und 4.) des römisch 40 ,
Paragraphen 54, 55, Absatz eins und Paragraph 58, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF., der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer minderjährigen Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.08.2004 unter dem Namen XXXX , sowie für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin unter dem Namen XXXX , jeweils einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie moslemischen Glaubensbekenntnisses zu sein. Als Grund für ihren Asylantrag gab die Erstbeschwerdeführerin vor einem näher bezeichneten Gendarmeriegrenzüberwachungsposten die politische und wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat an.Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer minderjährigen Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.08.2004 unter dem Namen römisch 40 , sowie für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin unter dem Namen römisch 40 , jeweils einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie moslemischen Glaubensbekenntnisses zu sein. Als Grund für ihren Asylantrag gab die Erstbeschwerdeführerin vor einem näher bezeichneten Gendarmeriegrenzüberwachungsposten die politische und wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat an. Die Erstbeschwerdeführerin reiste in der Folge gemeinsam mit ihrem Ehemann und der Zweitbeschwerdeführerin nach Deutschland weiter, weshalb die Asylverfahren der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen mit Aktenvermerk vom 25.08.2004 vom Bundesasylamt wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerinnen eingestellt wurden. Am 15.12.2004 wurde der Drittbeschwerdeführer in Nürtingen, Deutschland, geboren, wo sich die Erst- bis Drittbeschwerdeführer bis zum negativen Abschluss ihrer Asylverfahren aufhielten. Nach negativem Abschluss der Asylverfahren in Deutschland reisten sie nochmals illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 08.04.2006 neuerlich Asylanträge in Österreich, welche nach Datenbereinigung im Fall der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen dem Verfahren aus dem Jahr 2004 zugeordnet wurden. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin ihre Identität als XXXX , der Zweitbeschwerdeführerin als XXXX , und des Drittbeschwerdeführers als XXXX , an.Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin ihre Identität als römisch 40 , der Zweitbeschwerdeführerin als römisch 40 , und des Drittbeschwerdeführers als römisch 40 , an. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.09.2006, Zlen. 04 16.694-BAL, 04 16.697-BAL und 06 03.952-BAL, wurden die Asylanträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer vom 19.08.2004
G) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erst- bis Drittbeschwerdeführer in die Russische Föderation
Vm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie die Erst- bis Drittbeschwerdeführer
2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.09.2006, Zlen. 04 16.694-BAL, 04 16.697-BAL und 06 03.952-BAL, wurden die Asylanträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer vom 19.08.2004
Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erst- bis Drittbeschwerdeführer in die Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Erst- bis Drittbeschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 28.09.2006, den Erstbis Drittbeschwerdeführern zugestellt am 06.10.2006, wurden fristgerecht am 19.10.2006 im Familienverfahren Berufungen an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben, an dessen Stelle in Folge mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof trat. Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte unter Vorlage einer vom Standesamtsverband XXXX am 06.06.2007 auf den Namen XXXX , ausgestellten Geburtsurkunde am 09.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte unter Vorlage einer vom Standesamtsverband römisch 40 am 06.06.2007 auf den Namen römisch 40 , ausgestellten Geburtsurkunde am 09.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2007, Zahl 07 06.258-BAL, wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 abgewiesen und dem Viertbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem Viertbeschwerdeführer
Vm § 34 Abs. 3 Z AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Viertbeschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2007, Zahl 07 06.258-BAL, wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Viertbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Viertbeschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Z AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Viertbeschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in Folge Beschwerde an den Asylgerichtshof) erhoben. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.04.2011, Zlen. D7 306.555-1/2008, D7 306.557-1/2008, D7 306.558-1/2008 und D7 314.122-1/2008, wurden die Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer
4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.04.2011, Zlen. D7 306.555-1/2008, D7 306.557-1/2008, D7 306.558-1/2008 und D7 314.122-1/2008, wurden die Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen. Am 12.12.2011 stellten die Beschwerdeführer – nachdem über die Beschwerdeführer zuvor am 11.12.2011 nach ihrer erneuten illegalen Einreise aus Deutschland kommend das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung in Form einer Unterbringung in einer Familienunterkunft verhängt worden war – neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 12.01.2012, Zlen. 11 14.921-EAST Ost, 11 14.922-EAST Ost, 11 14.923-EAST Ost und 11 14.924-EAST Ost, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer vom 12.12.2011
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation aus.Mit Bescheiden vom 12.01.2012, Zlen. 11 14.921-EAST Ost, 11 14.922-EAST Ost, 11 14.923-EAST Ost und 11 14.924-EAST Ost, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer vom 12.12.2011
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation aus. Den Beschwerden der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, Zlen. D20 306555-2/2012/9E, D20 306557-2/2012/7E, D20 306558-2/2012/7E und D20 314122-2/2012/7E
G 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, Zlen. D20 306555-2/2012/9E, D20 306557-2/2012/7E, D20 306558-2/2012/7E und D20 314122-2/2012/7E
Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , wurde die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Mann geschieden.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , wurde die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Mann geschieden. Mit Bescheiden vom 10.07.2013, Zlen. 11 14.921-BAW, 11 14.922-BAW, 11 14.923-BAW und 11 14.924-BAW, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer vom 12.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
G 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status von subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 (Spruchpunkt II.) ab. In Spruchpunkt III. wurden sie
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheiden vom 10.07.2013, Zlen. 11 14.921-BAW, 11 14.922-BAW, 11 14.923-BAW und 11 14.924-BAW, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer vom 12.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich des Status von subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. In Spruchpunkt römisch drei. wurden sie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2014, Zlen.: 1.) W226 1306555-3/10E, W226 1306557-3/9E, W226 1306558-3/9E, W226 1314122-3/10E, wurden die Beschwerden
G 2005) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde das Verfahren
G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2014, Zlen.: 1.) W226 1306555-3/10E, W226 1306557-3/9E, W226 1306558-3/9E, W226 1314122-3/10E, wurden die Beschwerden
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 12.05.2015 wurde den Beschwerdeführern
G 2005) idgF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Weiters wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde unter Spruchpunkt II.
Absatz 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 12.05.2015 wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde unter Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gegen diese Entscheidungen wurden mit Schreiben vom 26.05.2015 fristgerecht Beschwerden erstattet. Es wurde ausgeführt, dass die BF abgesehen von den vorherigen Aufenthaltszeiten seit 2004, jedenfalls seit 2011 durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer von Kindern werde häufig eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen um eine Verwurzelung im Aufnahmestaat festzustellen. Die beiden Söhne seien in Europa geboren und hätten keinerlei Bezug zum Heimatland. Die BF1 hätte auch eine Einstellungszusage und arbeite ehrenamtlich als Dolmetscherin und Altenbetreuerin. Am 04.10.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung beim BVwG statt an dem die BF1 und die BF2 teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 1.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 1.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH
G 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.1.4.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. § 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
G 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,).
2 Z 3 NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat bzw.
Z4 der leg.cit. eine Sekundarschule besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist sowie
Z 5 einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat.
Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 3, NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat bzw.
Z4 der leg.cit. eine Sekundarschule besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist sowie
Ziffer 5, einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat.
3 Schulorganisationsgesetz sind Primarschulen u.a. Volksschulen bis einschließlich der 4. Schulstufe.
Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz sind Primarschulen u.a. Volksschulen bis einschließlich der 4. Schulstufe.
4 Schulorganisationsgesetz sind Sekundarschulen u.a. Hauptschulen sowie mittlere Schulen.
Paragraph 3, Absatz 4, Schulorganisationsgesetz sind Sekundarschulen u.a. Hauptschulen sowie mittlere Schulen.
4 Z 4 zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) das Modul 1.
Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 4, zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) das Modul 1. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, und darüber hinaus die BF1 und BF2 Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 iSd § 14a Abs. 4 NAG nachweisen konnte bzw. die Dritt- und Viertbeschwerdeführer auf Grundlage ihres Schulbesuchs im Bundesgebiet die Voraussetzungen des Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, und darüber hinaus die BF1 und BF2 Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 iSd Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG nachweisen konnte bzw. die Dritt- und Viertbeschwerdeführer auf Grundlage ihres Schulbesuchs im Bundesgebiet die Voraussetzungen des Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W103.1306555.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.