Vm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 26.11.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.11.2008 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung statt. Im Zuge seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass er am 13.11.2008 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und erkennungsdienstlich behandelt wurde. Mit Erklärung vom 02.12.2008 erklärte sich Polen
der Dublin II Verordnung für die Führung seines Asylverfahrens zuständig.Am 26.11.2008 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung statt. Im Zuge seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass er am 13.11.2008 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und erkennungsdienstlich behandelt wurde. Mit Erklärung vom 02.12.2008 erklärte sich Polen
, der Dublin römisch zwei Verordnung für die Führung seines Asylverfahrens zuständig. Mit Bescheid vom 23.01.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages
Vm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 23.01.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages
343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Russischen Föderation
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2011, Zl. 10 11.301-BAG, zugestellt am 21.03.2011, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Russischen Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 4.
GVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 idgF wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). zudem wurde die Revision
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.5.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2015, Zl. W221 1404293-2/32E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). zudem wurde die Revision
Rechtlich kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukomme, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens konnte daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass mangels entsprechendem glaubhaften Vorbringens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, konnte gegenständlich nicht angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer angab, dass er auf Baustellen Gelegenheitsjobs ausgeübt habe. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen konnte im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der 29-jährige Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, in der Russischen Föderation in seiner Existenz bedroht wäre. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage gewesen, seine Lebensgrundlage zu sichern. Es sei daher nicht ersichtlich und habe der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Zudem könnte der Beschwerdeführer, zusätzlich zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche ihn vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, ebensowenig habe er das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, behauptet. Zur Lage in der Russischen Föderation wurde ausgeführt, dass dort aktuell keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien sei aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände konnte daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erkannt werde: Sein Aufenthalt in Österreich seit 01.12.2010 , somit seit fünf Jahren, beruhe auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen habe und sei auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es seien zudem keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Insbesondere vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde und wird, könne von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen habe der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, sei dort aufgewachsen und habe dort seine Sozialisation erfahren. In der Russischen Föderation würden seine Mutter und seine Geschwister leben. Es sei daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher sei derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zur Russischen Föderation auszugehen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit verstärke seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich nicht. Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.Rechtlich kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukomme, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens konnte daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass mangels entsprechendem glaubhaften Vorbringens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, konnte gegenständlich nicht angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer angab, dass er auf Baustellen Gelegenheitsjobs ausgeübt habe. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen konnte im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der 29-jährige Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, in der Russischen Föderation in seiner Existenz bedroht wäre. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage gewesen, seine Lebensgrundlage zu sichern. Es sei daher nicht ersichtlich und habe der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Zudem könnte der Beschwerdeführer, zusätzlich zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche ihn vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, ebensowenig habe er das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, behauptet. Zur Lage in der Russischen Föderation wurde ausgeführt, dass dort aktuell keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien sei aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände konnte daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erkannt werde: Sein Aufenthalt in Österreich seit 01.12.2010 , somit seit fünf Jahren, beruhe auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen habe und sei auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es seien zudem keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Insbesondere vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde und wird, könne von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen habe der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, sei dort aufgewachsen und habe dort seine Sozialisation erfahren. In der Russischen Föderation würden seine Mutter und seine Geschwister leben. Es sei daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher sei derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zur Russischen Föderation auszugehen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit verstärke seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich nicht. Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 30.12.2015 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. 6.1. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.01.2016 niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er habe hin und wieder Kontakt zu seinem Bruder und seiner Mutter, die sich zu Hause in XXXX in Tschetschenien aufhalten würden. Zwei Cousins des Beschwerdeführers würden in Österreich leben, zu diesen habe er "normalen Kontakt". Einer der beiden sei anerkannter Flüchtling, den Aufenthaltsstatus des anderen kenne er nicht. Der Beschwerdeführer gab an, er beziehe Grundversorgung, es bestehe zu keiner Person ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. In Österreich habe er bei der XXXX Deutschkurse besucht. Er sei Mitglied beim österreichischen Judoverband und beim Judoklub in XXXX. In seiner Freizeit betreibe er Sport und lerne die Sprache. Gefragt, ob er sonstige für seine Integration in Österreich sprechende Gründe namhaft machen könne, brachte er vor, er wolle nicht nachhause. Die hier herrschende Ordnung gefalle ihm und er wolle hier leben, da es ihm hier sehr gut gefalle. Gefragt, ob er Gelegenheit gehabt habe, alles ihm Wichtige vorzubringen, gab er an, er habe alles gesagt.6.1. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.01.2016 niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er habe hin und wieder Kontakt zu seinem Bruder und seiner Mutter, die sich zu Hause in römisch 40 in Tschetschenien aufhalten würden. Zwei Cousins des Beschwerdeführers würden in Österreich leben, zu diesen habe er "normalen Kontakt". Einer der beiden sei anerkannter Flüchtling, den Aufenthaltsstatus des anderen kenne er nicht. Der Beschwerdeführer gab an, er beziehe Grundversorgung, es bestehe zu keiner Person ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. In Österreich habe er bei der römisch 40 Deutschkurse besucht. Er sei Mitglied beim österreichischen Judoverband und beim Judoklub in römisch 40 . In seiner Freizeit betreibe er Sport und lerne die Sprache. Gefragt, ob er sonstige für seine Integration in Österreich sprechende Gründe namhaft machen könne, brachte er vor, er wolle nicht nachhause. Die hier herrschende Ordnung gefalle ihm und er wolle hier leben, da es ihm hier sehr gut gefalle. Gefragt, ob er Gelegenheit gehabt habe, alles ihm Wichtige vorzubringen, gab er an, er habe alles gesagt. Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor: ein Konvolut von Unterstützungsschreiben, eine Bestätigung über den regelmäßigen Besuch eines Deutschkurses der XXXX, eine Einstellungszusage (bei Vorliegen einer Arbeitsbewilligung), eine Bestätigung des XXXX über die Teilnahme am Judotraining, eine Bestätigung über die Mitgliedschaft beim Judoteam XXXX, sowie einen Mitgliedsausweis des österreichischen Judoverbandes und einen Reisepass der Russischen Föderation.Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor: ein Konvolut von Unterstützungsschreiben, eine Bestätigung über den regelmäßigen Besuch eines Deutschkurses der römisch 40 , eine Einstellungszusage (bei Vorliegen einer Arbeitsbewilligung), eine Bestätigung des römisch 40 über die Teilnahme am Judotraining, eine Bestätigung über die Mitgliedschaft beim Judoteam römisch 40 , sowie einen Mitgliedsausweis des österreichischen Judoverbandes und einen Reisepass der Russischen Föderation. 6.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2016, Zl. 801130106-1856221, wurde dem Beschwerdeführer
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
G iVm § BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).6.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2016, Zl. 801130106-1856221, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, mangels wechselseitiger Abhängigkeiten zu den beiden in Österreich lebenden Cousins bestehe kein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich. Zwar sei er seit fünf Jahren in Österreich aufhältig, doch gründe sich der Aufenthalt nur auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren, was die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens mindere. Die Dauer des Aufenthalts sei nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Der Beschwerdeführer sei im Dezember 2010 illegal nach Österreich eingereist und beherrsche die deutsche Sprache nur rudimentär. Er befinde sich in Grundversorgung und lebe in XXXX. Angehörige würden in seinem Herkunftsstaat sowie in WIEN leben. Es sei ihm bewusst, dass sein Aufenthaltsrecht vom Ausgang seines Asylverfahrens abhänge. Es seien keine besonderen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich feststellbar. Er sei strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer habe in Österreich einige Freundschaften geschlossen und sei aktives Mitglied eines Judovereins und Mitglied des österreichischen Judoverbandes. Sonstige Bindungen an Österreich seien nicht erkannt und auch nicht behauptet worden. Der Besuch eines Deutschkurses, eine Einstellungszusage und die Mitgliedschaft in einem Judoverein würden noch kein schützenswertes Privatleben begründen. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aufgewachsen und habe dort sein Leben verbracht und seine Sozialisation erfahren. Es sei daher nicht erkennbar, dass er bei einer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstünde. Nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz (Zustellung am 21.03.2011) habe er seinen künftigen Aufenthalt nicht als sicher betrachten können, sohin habe er bereits vier Monate nach der Einreise nicht mehr darauf vertrauen können, in Österreich zu bleiben. Es sei weder eine verfestigte Integration in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht erkennbar und habe sich in familiärer Hinsicht keine Änderung ergeben. Wegen der spärlichen Integrationsmerkmale, die letztlich aufgrund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz geschaffen wurden, sei keine Erteilung eines Aufenthaltstitels geboten. Unzumutbare Härten bei einer Rückkehr gebe es nicht - dort habe er den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht und verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, zudem spreche er die tschetschenische und russische Sprache und sei mit dortigen Gepflogenheiten vertraut. Angesichts seiner - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen am Verbleib in Österreich würden die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen, folglich sei der Eingriff in sein Privatleben gerechtfertigt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht, ebensowenig ein Titel nach § 57 AsylG. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG wurde darauf verwiesen, bereits das Bundesverwaltungsgericht habe dargelegt, dass es in seinem Fall keine derartige Gefährdung gebe. Eine Empfehlung iSd § 50 Abs. 3 FPG existiere nicht. Mangels Vorliegens dagegensprechender Umstände sei er zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verpflichtet.Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, mangels wechselseitiger Abhängigkeiten zu den beiden in Österreich lebenden Cousins bestehe kein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich. Zwar sei er seit fünf Jahren in Österreich aufhältig, doch gründe sich der Aufenthalt nur auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren, was die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens mindere. Die Dauer des Aufenthalts sei nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Der Beschwerdeführer sei im Dezember 2010 illegal nach Österreich eingereist und beherrsche die deutsche Sprache nur rudimentär. Er befinde sich in Grundversorgung und lebe in römisch 40 . Angehörige würden in seinem Herkunftsstaat sowie in WIEN leben. Es sei ihm bewusst, dass sein Aufenthaltsrecht vom Ausgang seines Asylverfahrens abhänge. Es seien keine besonderen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich feststellbar. Er sei strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer habe in Österreich einige Freundschaften geschlossen und sei aktives Mitglied eines Judovereins und Mitglied des österreichischen Judoverbandes. Sonstige Bindungen an Österreich seien nicht erkannt und auch nicht behauptet worden. Der Besuch eines Deutschkurses, eine Einstellungszusage und die Mitgliedschaft in einem Judoverein würden noch kein schützenswertes Privatleben begründen. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aufgewachsen und habe dort sein Leben verbracht und seine Sozialisation erfahren. Es sei daher nicht erkennbar, dass er bei einer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstünde. Nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz (Zustellung am 21.03.2011) habe er seinen künftigen Aufenthalt nicht als sicher betrachten können, sohin habe er bereits vier Monate nach der Einreise nicht mehr darauf vertrauen können, in Österreich zu bleiben. Es sei weder eine verfestigte Integration in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht erkennbar und habe sich in familiärer Hinsicht keine Änderung ergeben. Wegen der spärlichen Integrationsmerkmale, die letztlich aufgrund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz geschaffen wurden, sei keine Erteilung eines Aufenthaltstitels geboten. Unzumutbare Härten bei einer Rückkehr gebe es nicht - dort habe er den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht und verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, zudem spreche er die tschetschenische und russische Sprache und sei mit dortigen Gepflogenheiten vertraut. Angesichts seiner - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen am Verbleib in Österreich würden die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen, folglich sei der Eingriff in sein Privatleben gerechtfertigt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG komme daher nicht in Betracht, ebensowenig ein Titel nach Paragraph 57, AsylG. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG wurde darauf verwiesen, bereits das Bundesverwaltungsgericht habe dargelegt, dass es in seinem Fall keine derartige Gefährdung gebe. Eine Empfehlung iSd Paragraph 50, Absatz 3, FPG existiere nicht. Mangels Vorliegens dagegensprechender Umstände sei er zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verpflichtet. 5.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe der Entscheidung keine aktuellen Länderfeststellungen zugrunde gelegt, auf Basis derer die Zulässigkeit der Abschiebung beurteilt werden hätte können. Verwiesen wurde auf Berichte von Amnesty International vom 27.02.2012, der Schweizer Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2011 und ACCORD vom 14.03.2013, die jeweils die Lage von aus dem Ausland Zurückkehrenden behandeln. Ohne Ermittlung der aktuellen Gegebenheiten im Heimatland könne keine abschließende Beurteilung der Rückkehrgefährdung getroffen werden. Die vorgenommene Interessenabwägung erscheine im Ergebnis unrichtig, da der Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig und die lange Verfahrensdauer einem Organisationsverschulden des Staates zuzuschreiben sei. Es sei von einer besonderen Integrationsverfestigung auszugehen, da er im Judoverein aktiv sei und sich dadurch ein soziales Netz aufgebaut habe. Hinsichtlich der Selbsterhaltungsfähigkeit habe er eine "Arbeitszusage" vorlegen können, sodass er bei Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Sozialleistungen mehr beanspruchen müsse. Folglich hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel erteilt werden müssen. 6.3. Mit Erkenntnis vom 25.07.2016 zur Zl. W171 1404293-3/8E wurde die Beschwerde
G 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.6.3. Mit Erkenntnis vom 25.07.2016 zur Zl. W171 1404293-3/8E wurde die Beschwerde
Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. 7.
G BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG u § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz
G 2005 idgF aufgehoben.7.2. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30.12.2016
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG u Paragraph 62, Absatz eins, AVG wurde der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG 2005 idgF aufgehoben. Das BFA führt dazu folgendes an: C) Feststellungen Die Behörde gelangt daher zu folgenden Feststellungen: -Strichaufzählung zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung in die Russische Föderation eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. -Strichaufzählung zu den Gründen für Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren: Im gegenständlichen Verfahren brachten Sie in der Erstbefragung vor, dass Sie nicht in Ihr Heimatland zurück könnten, da zwischenzeitliche Leute in Ihrem Haus gewesen wären und nach Ihnen gesucht hätten. Dies hätten Sie von Ihrer Mutter telefonisch erfahren. Bei einer Abschiebung würden Sie ins Gefängnis kommen. Die österreichische Behörde hätte Ihnen nicht geglaubt. In der heutigen Einvernahme brachten Sie erneut vor, dass Sie nicht in Ihre Heimatland zurück könnten, da Sie sofort verhaftet werden würden. Sie bezogen sich im gegenständlichen Verfahren auf ein bereits rechtskräftig negatives Verfahren. Ihr damaliges Vorbringen war nicht glaubwürdig und kommt die erkennende Behörde auch heute zu keinem anderen Ergebnis. Fakt ist, dass bereits im ersten Verfahren umfangreiche Recherchen getätigt wurden. Sie konnten nicht glaubhaft dem Ergebnis entgegentreten. zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung: Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. -Strichaufzählung zu Ihrem Privat- und Familienleben: Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Sie haben keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet. Aufgrund aktueller Durchführungsvereinbarungen mit den Polizeianhaltezentren ist klar geregelt, dass bei Vorliegen von Hinweisen auf schwere körperliche, psychische oder ansteckende Krankheiten der ASt., das jeweilige Polizeianhaltezentrum die verfahrensführende Erstaufnahmestelle unverzüglich zu verständigen hat. Eine solche Verständigung seitens des zuständigen Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel, ist nicht erfolgt. Des Weiteren wurde dies von der ASt. selbst, weder das Vorliegen einer psychischen noch das Vorliegen einer physischen schweren Erkrankung ins Treffen geführt. Aus diesen Gründen muss davon ausgegangen werden, dass weder eine psychische noch eine physische schwere Krankheit der ASt. vorliegt. Betreffend einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung ist darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung Ihrer Person bedeuten würde. Dies ergibt sich aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des §30 Asylgesetz 2005, wie nachfolgend zitiert: [In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat die zuständige Behörde bzw. der Amtsarzt zu beurteilen.][In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, verbietet, hat die zuständige Behörde bzw. der Amtsarzt zu beurteilen.] Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Überstellung Ihrer Person in die Russische Föderation nicht vorgenommen wird, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde. -Strichaufzählung zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert. D) Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Diese wurden den vorliegenden Akteninhalten entnommen und wurden von Ihnen in der nunmehrigen Einvernahme nicht abgeändert bzw. als falsch aufgezeigt. -Strichaufzählung betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung: Der Feststellung wurde Ihr Vorbringen im Erstverfahren sowie Ihr heutiges Vorbringen zu Grunde gelegt. Ihr nunmehriges Vorbringen stehen dem keine anderslautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen. Daraus ergibt sich kein neuer Sachverhalt. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb Sie nicht in Ihr Herkunftsland zurückkehren wollen, sind nicht glaubhaft und wurde bereits über diese Gründe im ersten Verfahren entschieden. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation: Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschrieben.Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben: Dieses wurde aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen. -Strichaufzählung betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation." Die Verwaltungsakten langten am 04.01.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten langten am 04.01.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 idgF wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). zudem wurde die Revision
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2015, Zl. W221 1404293-2/32E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). zudem wurde die Revision
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2016, Zl. 801130106-1856221 , wurde dem Beschwerdeführer
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
G iVm § BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2016, Zl. 801130106-1856221 , wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnis vom 25.07.2016 zur Zl. W171 1404293-3/8E wurde die Beschwerde
G 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 25.07.2016 zur Zl. W171 1404293-3/8E wurde die Beschwerde
Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde
G 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation
G 2005 nicht eingeräumt und wurde dem AS letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt (siehe Pt. 6.2 und 6.3) und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Der AS ist jedoch bisher nicht ausgereist und hat einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde dem AS letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt (siehe Pt. 6.2 und 6.3) und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Der AS ist jedoch bisher nicht ausgereist und hat einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der AS auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten vom AS initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sind. In Bezug auf den AS besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der AS ist soweit gesund und befindet sich nicht laufend in dringender ärztlicher Behandlung. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AS in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AS in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten. Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein. II.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG besteht,
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. § 75
I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen
dem
Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen
dem
1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
4 B-VG aus.Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W103.1404293.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.