RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlW103 2117157-1 SpruchW103 2117157-1/2E W103 2128790-1/3E W103 2128792-1/2E W103 2143485-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1. Das Bundesverw
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Georgien, vertreten durch den XXXX /Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016, Zl. 1105127910-160214825, zu Recht erkannt:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Georgien, vertreten durch den römisch 40 /Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016, Zl. 1105127910-160214825, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch den XXXX / Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016, Zl. 1105128602-160214884, zu Recht erkannt:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch den römisch 40 / Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016, Zl. 1105128602-160214884, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch den XXXX / Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zl. 1133617100-161474124, zu Recht erkannt:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch den römisch 40 / Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zl. 1133617100-161474124, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Georgiens, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- bzw. Viertbeschwerdeführerinnen. Die beschwerdeführenden Parteien gehören der georgischen Volksgruppe sowie der orthodoxen Glaubensrichtung an. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 21.06.2015 infolge irregulärer Einreise ins Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag erstbefragt wurde. Seinen Ausreiseentschluss begründete er damit, Berufssoldat und Offizier gewesen zu sein und bereits seit siebzehneinhalb Jahren für das georgische Heer gedient zu haben; er habe in den Jahren 1999, 2004 und 2008 an Kämpfen gegen die Russen teilgenommen. Nach der Wahl sei eine andere Regierung an die Macht gekommen, welche mit Russland sympathisiere, weshalb der Erstbeschwerdeführer Probleme aufgrund seiner politischen Einstellung bekommen habe. Im März 2015 sei er vom Dienst suspendiert worden. Anfang Mai dieses Jahres sei er der Bewegung der "nationalen Partei" beigetreten. Seit dieser Zeit habe man ihn verfolgt, auch sei ihm von verschiedenen Beamten eine Festnahme angedroht worden. Um weiteren Schwierigkeiten zu entgehen, habe er sich entschlossen, die Heimat zu verlassen. Der Erstbeschwerdeführer legte einen georgischen Flüchtlingsausweis sowie einen georgischen Kriegsveteranenausweis im Original vor. Am 29.09.2015 wurde die erstbeschwerdeführende Partei im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die georgische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und seien diese korrektermaßen protokolliert und rückübersetzt worden. Die weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers vernahm auszugsweise den folgenden Verlauf: "( ) LA: Beschreiben Sie Ihr Leben hier in Österreich. Haben Sie Verwandte in Österreich? Welche sozialen Kontakte haben Sie in Österreich? Sind Sie in Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig? Besuchen Sie einen Deutschkurs? VP: Ich habe einen Bruder hier, das habe ich auch beim ersten Interview gesagt. Er ist österreichischer Staatsbürger und ist seit ca. 11 Jahren hier. Ich bin schon für einen Deutschkurs angemeldet. Befragt gebe ich an, dass ich nur mit meinem Bruder Kontakt habe, ich kenne sonst niemanden. LA: Wie war der Kontakt zu Ihrem Bruder, als Sie noch in Georgien gelebt haben? VP: Wir haben selten telefoniert, als ich noch in Georgien war. LA: Liegt ein Abhängigkeitsverhältnis zu Ihrem Bruder vor? VP: Ich wohne bei ihm. Ich bin bei ihm gemeldet. LA: Liegt eine besondere Beziehungsintensität zu Ihrem Bruder vor, der über das normale Maß einer Geschwisterbeziehung hinausgeht. Wenn ja, dann begründen Sie das? VP: Ich habe eine ganz normale Beziehung zu meinem Bruder. LA: Können Sie heute Identitätsdokumente vorlegen? VP: Ich habe folgende Dokumente mit: Militärausweis, als ich Offizier geworden bin, darüber eine Bestätigung. Einen Erlass vom Generalstab, dass ich entlassen worden bin. Die Auflistung meiner Dienstjahre, wo ich beschäftigt war. Erlass aus dem Jahr 2005 als der Krieg in Ossetien angefangen hat, dass ich daran teilgenommen habe. Eine Bestätigung, dass ich Kriegsveteran bin. Eine Bestätigung über meinen Dienstplatz im XXXX Eine Bestätigung über eine gewisse Tätigkeit beim Militär seit 2001.VP: Ich habe folgende Dokumente mit: Militärausweis, als ich Offizier geworden bin, darüber eine Bestätigung. Einen Erlass vom Generalstab, dass ich entlassen worden bin. Die Auflistung meiner Dienstjahre, wo ich beschäftigt war. Erlass aus dem Jahr 2005 als der Krieg in Ossetien angefangen hat, dass ich daran teilgenommen habe. Eine Bestätigung, dass ich Kriegsveteran bin. Eine Bestätigung über meinen Dienstplatz im römisch 40 Eine Bestätigung über eine gewisse Tätigkeit beim Militär seit
- Anmerkung: Die div. Zeugnisse des VP wurden mit Absprache mit dem VP nicht zum Akt genommen. LA: Warum können Sie nicht Ihren Reisepass vorlegen? VP: Ich hatte einen Flüchtlingsausweis aus Abchasien und Kriegsveteranenausweis und die habe ich beim ersten Interview abgegeben. Reisepass oder Personalausweis habe ich keinen. LA: Warum nicht? Ihr Reisepass befindet sich in der Ukraine? Warum haben Sie sich den nicht besorgt? VP: Der wurde schon vernichtet. Befragt mein Personalausweis ist in Georgien geblieben. LA: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise gelebt? VP: Unter der Adresse, die auf meinem Flüchtlingsausweis steht. LA: Wann sind Sie aus Abchasien geflohen? VP: 27.9.1993 und befragt gebe ich an, dass ich immer in XXXX gelebt habe, aber an anderen Adressen, als zuletzt.VP: 27.9.1993 und befragt gebe ich an, dass ich immer in römisch 40 gelebt habe, aber an anderen Adressen, als zuletzt. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Georgier und bin christlich orthodox. LA: Wie ist ihr Familienstand? VP: Verheiratet seit 2007 und habe eine Tochter. Wir haben offiziell geheiratet und die Heiratsurkunde ist zu Hause in Georgien. LA: Welche Verwandten haben Sie noch im Heimatland? VP: Frau und Tochter, Bruder mit seiner Familie, noch zwei Kinder vom verstorbenen Bruder, Eltern habe ich keine mehr. Befragt gebe ich an, dass Sie an der angegebenen Adresse leben und sie sind schon 17 und 18 Jahre alt. LA: Haben Ihre Verwandten Probleme im Heimatland? VP: Meine Frau hat Probleme, weil sie immer wieder belästigt wird, weil sie immer wieder aufgesucht wird, da nach mir gefragt wird. Sonst gibt es keine Probleme. LA: Haben Sie persönliche Besitztümer im Heimatland? VP: Nein. LA: Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt? Wie haben sie vor Ihrer Ausreise Ihren Lebensunterhalt finanziert? VP: Ich war immer beim Militär im Dienst. Befragt, davon konnte ich leben. LA: Seit wann sind Sie nicht mehr beim Militär? VP: Seit März
- LA: Wie konnten Sie danach Ihren Lebensunterhalt bestreiten? VP: Seitdem bekam ich nur 45 Lari als Flüchtling. Das war mein einziges Einkommen. LA: Warum haben Sie sich keine Arbeit gesucht? VP: Ich kann gar nichts, außer beim Militär zu sein. Außerdem gibt es keine Arbeit in Georgien. LA: Haben Sie versucht, eine Arbeitsstelle zu bekommen? VP: Nein, das habe ich nicht, es hat keinen Sinn. LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Partei oder irgendeiner sonstigen Gruppierung? VP: Ich bin Mitglied der nationalistischen Partei. Befragt seit Mai
- LA: Warum sind Sie dieser Partei beigetreten? VP: Mir gefallen ihre Ziele und sie haben ihre konkreten Vorstellungen. Das ist die Partei, die schon einmal Georgien auf die Beine gestellt hat. LA: Warum erst im Jahr 2015, die Partei gibt es schon länger? VP: Beim Militär darf man keiner Partei angehören, das ist verboten. LA: Hatten Sie einen Parteimitgliedsausweis? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Das ist sich nicht mehr ausgegangen. LA: Welche Aufgaben hatten Sie als Mitglied dieser Partei? VP: Ich war nur ein ganz normales Mitglied, sonst nichts. LA: Was musste man als ganz normales Mitglied tun oder bezahlen? VP: Gar nichts musste man bezahlen. Ich hätte später vielleicht Aufgaben bekommen, ich musste noch nichts machen. LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. Sie sollen die Situation so detailreich erzählen, dass von einer selbst erlebten Situation auszugehen ist. Anmerkung: Der VP wurde eingehend darüber belehrt, was unter einer lebensnahen Schilderung zu verstehen ist. VP: Ich war als Kapitän (Offizier) bei jeder Militär Versammlung dabei. Bei einer solchen großen Versammlung, weil wir einen neuen Chef hatten, wurde die Diskussion politisch. Dieser neue Chef hat die alte Regierung kritisiert und gesagt, wir sollen einen neuen Kurs einschlagen. Nämlich mit den Staaten, mit dem die alte Regierung Konflikte hatte, müssten wir uns wieder annähern und versöhnen. Damit meinte er Russland, wir sollten mit Russland unsere Beziehungen verbessern. Darauf stand ich auf und sagte, sie können die Leute behalten, die damit einverstanden sind. Aber ich möchte mich mit einem Feind nicht versöhnen. Ich habe ihn als Diener des Ivanishvili genannt. Daraufhin verließ ich den Raum. An dem Tag war gar nichts. Am nächsten Morgen gegen 10.00 Uhr kam unser Jurist zu mir und sagte, er müsse mir was Unangenehmes mitteilen, dass ich eine Kündigung schreiben soll. Ich fragte ihn, wer ihm das mitgeteilt hätte und er sagte, er hätte den Auftrag bekommen, mir das mitzuteilen. Ich sagte nein, ich selber würde keine Kündigung schreiben. Er ist dann gegangen. Nach drei, vier Stunden kam ein Kurier und hat mich zu dem Vorgesetzten gerufen. In dem Raum saßen an dem Tisch zwei Leute in Zivil, außerdem noch der Jurist und der Vorgesetzte. Gleich nach dem Eintreten sagte mein Vorgesetzter, dass ich ihm widersprochen hätte, weil ich nicht die Kündigung geschrieben habe und da wäre nicht zu dulden. Ich sagte, ich hätte nichts angestellt und warum sollte ich kündigen und er wäre hier neu und ich wäre schon seit 18 Jahren beim Militär und hätte schon an vielen Kriegshandlungen teilgenommen und hätte schon einige Male gegen die Russen gekämpft und wo ist mein Vergehen und warum sollte ich kündigen. Er sagte, dass würde ihn nicht interessieren und er würde mir nun diktieren, was ich schreiben soll. Ich sagte nein. Die zwei Leute, die in Zivil in dem Raum waren, nahmen mich rechts und links unter den Armen, führten mich zum Tisch und sagten, ich solle nun das schreiben, was mir der Jurist diktiert, sonst würde es mir schlecht ergehen. Sie sagten direkt, wenn ich nicht schreibe, dann komme ich ins Gefängnis. Es gab keinen anderen Ausweg für mich und unter dem Druck musste ich die Kündigung schreiben, das was mir der Jurist diktierte und dann bin ich wieder gegangen. Außerdem haben sie mich gewarnt, ich solle vorsichtig sein. Ich musste natürlich meinen Arbeitsplatz verlassen. Ich war vorübergehend beurlaubt, bis der Erlass offiziell kommen würde. Einmal in April kam zu mir nach Hause ein Vertreter der Militärpolizei mit der Nachricht, dass ich noch 385 Lari bezahlen musste. Natürlich war ich sehr verärgert und war in einem stressigen Zustand. Ich habe in 18 Jahren so viel für Georgien gedient. Anmerkung: Erlass der Leitung des Generalstabes vom 21.03.2015 inhaltlich: Auf die persönliche Bitte von Kapitän XXXX und XXXX wurde der Kündigung entsprochen und daher befiehlt der Leiter des Generalstabes Generalmajor XXXX die Entlassung von XXXX und XXXX . Abschließend wird eine Rechtsmittelbelehrung angeführt.Anmerkung: Erlass der Leitung des Generalstabes vom 21.03.2015 inhaltlich: Auf die persönliche Bitte von Kapitän römisch 40 und römisch 40 wurde der Kündigung entsprochen und daher befiehlt der Leiter des Generalstabes Generalmajor römisch 40 die Entlassung von römisch 40 und römisch 40 . Abschließend wird eine Rechtsmittelbelehrung angeführt. LA: Warum wurde der XXXX gekündigt?LA: Warum wurde der römisch 40 gekündigt? VP: Keine Ahnung. Das hat mit mir nichts zu tun. LA: Haben Sie Beschwerde eingebracht? VP: Nein, bei wem, bei der korrupten Regierung? LA: Fahren Sie fort. VP: Danach bin ich Anfang Mai zum Office der nationalistischen Partei gegangen und bin der Partei beigetreten. So Mitte Mai kamen zwei Personen in Zivil zu mir nach Hause. Baten mich, mit ihnen mitzukommen und ins Auto einzusteigen. Das waren auch offensichtlich Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes. Sie warnten mich, ich solle die Partei wieder verlassen, sonst würden sie mich bei irgendeinem Vorwand einsperren lassen. Ich hätte das natürlich nie gemacht und wollte auch nicht auf sie hören, schon auf Prinzip nicht. Aber dass sie mich auch ins Gefängnis stecken könnten, das war zu erwarten und deshalb habe ich beschlossen, vorübergehend das Land zu verlassen. So reiste ich am
- oder
- Juni aus Georgien aus. Davor waren sie noch einmal bei mir zu Hause und fragten meine Frau nach mir. Sie sagte, sie wisse es nicht, wo ich bin und so sind sie dann wieder gegangen. Das hat meine Entscheidung bekräftigt, dass ich das Land verlassen soll, bevor sie mich tatsächlich in ein Gefängnis eingesperrt haben. LA: Was meinten Sie vorhin, dass Ihre Frau immer wieder belästigt wurde? VP: Sie kommen immer noch zu meiner Frau und fragen nach mir, wo ich bin. LA: Warum meinen Sie, dass dies Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes waren? VP: Bei uns ist das so in Georgien. Bei uns sind die Polizisten alle uniformiert und die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes sind in Zivil. LA: Warum sollte die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes an Ihrer Person Interesse haben. Sie hatten für die Partei nichts gemacht, hatten keinerlei Aufgaben, nicht einmal einen Parteiausweis. Also warum das übersteigerte Interesse an einem einfachen, unbedeutenden Mitglied? VP: Bei den Militäreinheiten gibt es bei jeder Abteilung Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes. Und Interesse an mir war deshalb, weil ich als Offizier meine Meinung gesagt habe und diesen Kurs der Führung nicht gefolgt bin. LA: Warum sollte man Sie nach Ihrer Entlassung weiterhin verfolgen? VP: Sie wollten, dass ich die Partei verlasse, ich sollte nicht bei der Oppositionspartei sein, ich sollte als Offizier diese Partei verlassen. Es gibt keine Meinungsfreiheit bei uns in Georgien. LA: Laut des vorliegenden Mails des Verbindungsbeamten des BM.I für Georgien, Auskunft vom 13.12.2013 sind die Mitglieder der Nationalen Bewegung keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt: Laut den Beobachtungen des VB’s und seiner Assistentin werden in Georgien Anhänger der Nationalen Bewegung nicht von staatlicher und/oder privater Seite verfolgt. Ausgenommen davon sind Personen die gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen haben, während ihrer politischen Tätigkeit. Unterstützungssender der Nationalen Bewegung heben diese Fälle in der Öffentlichkeit besonders hervor. So wie es derzeit aussieht, will die neue Regierung mit der Ära von Saakaschvili abschließen und die angefallenen Missstände beseitigen. VB des BM.I für Georgien (13.12.2013): Auskunft des VB, per Email LA: Möchten Sie dazu Stellung beziehen? VP: Vielleicht ganz normale Mitglieder ja, aber als Offizier beim Militär wurde ich unter Druck gesetzt. LA: Sie waren kein Offizier mehr, sondern ein ganz normaler Staatsbürger? VP: Ja, aber ich gelte immer noch als Reservist. 6 Monate nach der Entlassung gilt man immer noch als Reservist. LA: Warum haben Sie im Jahr 2014 den Status als Veteran verliehen bekommen? VP: Alle, die am Krieg im Jahr 2008 teilgenommen haben, haben per Parlamentsbeschluss den Veteran Status bekommen. LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen? VP: Nein, das ist mein Fluchtgrund. Auch, weil ich gezwungen wurde, die Kündigung zu schreiben und ich habe kein Einkommen und muss meine Familie ernähren. LA: Von was lebt nun Ihre Familie in Ihrer Abwesenheit? VP: Von der Flüchtlingsunterstützung. Manchmal helfen die Eltern meiner Gattin mit Lebensmittel. LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihrer Gattin? VP: Vor vier oder fünf Tagen. LA: Wie oft sind diese Leute in Ihrer Abwesenheit zu Ihnen nach Hause gekommen? VP: Zwei Mal. Befragt innerhalb der letzten eineinhalb Monate. LA: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden? VP: Ja. Es werden Ihnen nun Länderinformationen zu Georgien übergeben und Sie haben die Möglichkeit, innerhalb einer Woche, wenn Sie das möchten, eine Stellungnahme abzugeben. Sie werden weiters informiert, dass die aktuellen Länderinformationen des BAA in der Entscheidung in Ihrem Asylverfahren enthalten sein werden und Sie dazu im Rahmen einer allfälligen Beschwerde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist Stellung nehmen können. Haben Sie das verstanden? VP: Ja. LA: Besitzen Sie den Militärausweis, den Identitätsausweis des Militärs noch? VP: Nein, den musste ich dort abgeben. LA: Warum wurde Ihnen die Bestätigung vom 12.02.2015 ausgestellt? VP: Weiß ich nicht, vielleicht habe ich was gebraucht. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? VP: Nein. ( )"
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 29.10.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.06.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Erstbeschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte Staatsangehörigkeit sowie Identität der erstbeschwerdeführenden Partei fest und legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in Georgien zugrunde.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 29.10.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.06.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Erstbeschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte Staatsangehörigkeit sowie Identität der erstbeschwerdeführenden Partei fest und legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in Georgien zugrunde. Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass sich die seitens der erstbeschwerdeführenden Partei angegebenen Gründe für das Verlassen ihrer Heimat als nicht glaubhaft erwiesen hätten; es habe nicht festgestellt werden können, dass diese einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen seien bzw dies im Falle einer Rückkehr wäre. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen Folgendes erwogen: "( ) Ihr Vorbringen, wegen Ihrer politischen Parteizugehörigkeit von Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes verfolgt worden zu sein, war jedoch für die erkennende Behörde weder glaubhaft noch unter Betrachtung der Gesamtsituation plausibel nachvollziehbar. Zwar konnte aufgrund Ihrer in Vorlage gebrachten Dokumente Ihre Entlassung aus dem Militärdienst festgestellt werden, jedoch waren diese Dokumente nicht geeignet, eine persönliche Verfolgung Ihrer Person wegen Ihrer angeblichen – nach dem Militärdient – begründeten Parteizugehörigkeit zur Vereinten Nationalen Bewegung glaubhaft zu machen. Sie traten Anfang Mai 2015 der nationalistischen Partei bei, jedoch ohne irgendwelche Funktionen in der Partei auszuüben und war Ihnen auch ein Parteiausweis nicht ausgestellt worden. Dass Sie nun aufgrund dieser angeblichen Parteizugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wären, war schon allein aufgrund vorliegender Länderinformationen - die eine Verfolgung von "einfachen" Anhängern der Nationalen Bewegung weder von staatlicher noch von Privater Seite dementieren - auszuschließen. Ihr Vorbringen in seiner Gesamtheit war sehr vage gehalten und begründeten Sie Ihren Ausreiseentschluss einzig allein mit dem einmaligen "Aufsuchen von Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes", die Ihnen "empfohlen" hätten, mit der Parteitätigkeit aufzuhören. Da Sie jedoch für diese Partei weder irgendeine Funktion ausgeübt haben noch nicht einmal einen Parteiausweis gehabt haben, waren nun Ihre Angaben hinsichtlich Ihrer Verfolgung in Zweifel zu ziehen, da Sie mit Ihrer Rolle in der nationalistischen Partei für den Sicherheitsdienst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit "unbedeutend" waren, weshalb so ein gesteigertes Interesse an Ihrer Person bzw. an Ihrer angeblichen Parteitätigkeit nicht glaubhaft nachvollziehbar ist. Aufgrund o.a. Ausführungen war für die erkennende Behörde nicht glaubhaft, dass Sie aus Furcht vor Verfolgung Ihrer Person das Land verlassen haben und waren aus der Gesamtbetrachtung der von Ihnen geschilderten Situation weder eine Verfolgung Ihrer Person noch asylrelevanten Gründe erkennbar. ( )" In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe vom Erstbeschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der erstbeschwerdeführenden Partei hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben könne.In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe vom Erstbeschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der erstbeschwerdeführenden Partei hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben könne. Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443).Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Der Erstbeschwerdeführer hätte während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle seiner Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten hätte und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätte. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Artikel 8, EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten hätte und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätte. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden. Mit Verfahrensanordnung vom 30.10.2015 wurde der erstbeschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für ein allfälliges Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Mit Eingabe vom 09.11.2015 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. In dieser wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Begründend wurde zusammenfassend ins Treffen geführt, dass sich die Behörde in keiner Weise mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers befasst habe. Entscheidend sei die Bedrohung aufgrund des Umstands, dass dieser dem Regime aufgrund des politischen Kurswechsels als unzuverlässig erschienen wäre, was bis zu dessen erzwungenem Ausscheiden aus dem Militärdienst nach achtzehnjähriger Dienstzeit geführt hätte. Der Beitritt des Erstbeschwerdeführers zur nationalistischen Partei im Mai 2015 sei nicht der zentrale Fluchtgrund, wie im angefochtenen Bescheid dargestellt, sondern habe lediglich illustrativen Charakter als Manifestation der politischen Überzeugung des Erstbeschwerdeführers. Die dem Bescheid zugrundeliegenden Länderberichte erwiesen sich als großteils veraltet und seien keineswegs zu einer Beleuchtung der aktuellen Situation von Regimegegnern (insbesondere dem Militärdienst) im Mai 2015 geeignet. Richtigerweise hätte eine Verfolgungssituation im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention festgestellt werden müssen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.
- Die Beschwerdevorlage im Verfahren des Erstbeschwerdeführers langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 13.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 11.02.2016 stellten die Ehefrau sowie die minderjährige Tochter des Erstbeschwerdeführers, die nunmehrigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist waren. Zu diesen Anträgen wurde die Zweitbeschwerdeführerin am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hinsichtlich ihrer Ausreisegründe gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihr Mann habe beim Militär als Offizier gearbeitet; er sei von der neuen Regierung gekündigt und bedroht worden, weshalb er bereits vor Monaten nach Österreich geflohen sei und hier um Asyl angesucht habe. Die Drittbeschwerdeführerin habe damals noch die Schule besucht, außerdem sei die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin krank gewesen, weshalb diese erst jetzt nach Österreich nachgereist seien. Polzisten seien zu ihnen gekommen und hätten nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht. In Bezug auf ihre Tochter gab die Zweitbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin an, dass diese keine individuellen Fluchtgründe aufweise und für sie die gleichen Gründe wie für die Zweitbeschwerdeführerin gelten würden. Am 04.05.2016 wurde die zweitbeschwerdeführende Partei im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die georgische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Sie sei schwanger, der errechnete Geburtstermin liege im Oktober. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin sei ebenfalls gesund. Ihre bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und seien diese korrektermaßen protokolliert und rückübersetzt worden. Die weitere Befragung der Zweitbeschwerdeführerin vernahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf: "( ) LA: Besitzen oder besaßen Sie je irgendwelche Dokumente bzw. Ihre Tochter? VP: Mein Mann hat, als wir ausgereist sind, unsere Reisepässe vernichtet. Andere Dokumente hatte ich zuhause auch nicht. In XXXX habe ich die Dokumente abgegeben, als ich das Interview hatte.VP: Mein Mann hat, als wir ausgereist sind, unsere Reisepässe vernichtet. Andere Dokumente hatte ich zuhause auch nicht. In römisch 40 habe ich die Dokumente abgegeben, als ich das Interview hatte. LA: Warum hatte Ihr Gatte den Reisepass vernichtet? VP: Wahrscheinlich weil wir mit einem Visum hergekommen sind. LA: Was sollte das nützen? VP: Ich weiß es nichts. LA: Wann konkret haben Sie Georgien verlassen? VP: Am 23.
- diesen Jahres,
- LA: Wo haben Sie das Visum beantragt? VP: Ich weiß es nicht, mein Vater hat es organisiert. LA: Das Visum ist im Informationssystem gespeichert, dort muss man persönlich erscheinen! VP: Ich habe es in XXXX , in der Hauptstadt habe ich es bekommen.VP: Ich habe es in römisch 40 , in der Hauptstadt habe ich es bekommen. LA: Haben Sie das Land gemeinsam mit Ihrem Mann verlassen oder alleine? VP: Alleine . LA: Warum nicht mit ihm gemeinsam? VP: Zuerst reiste mein Mann aus, ich konnte mit ihm nicht ausreisen, weil meine Mutter krank war. LA: Hatten Sie in Ihrem Heimatland je Probleme mit den Behörden, der Polizei oder waren Sie in Haft? VP: Nein. LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe Georgien zu verlassen? Erzählen Sie dies so konkret wie möglich, bis zu Ihrer Ausreise. VP: Mein Mann war Offizier beim Militär. Nach dem Regierungswechsel wurde er entlassen, weil er der nationalistischen Partei angehört hat. Der Partei der vorherigen Regierung. Mein Mann ist ursprünglich aus XXXX , also Flüchtling innerhalb Georgiens gewesen. Nach der Entlassung wurde er immer wieder von der Polizei aufgesucht und gedrängt und unter Druck gesetzt. Deshalb reiste er aus. Weil wir zu ihm wollten, sind wir auch ausgereist.VP: Mein Mann war Offizier beim Militär. Nach dem Regierungswechsel wurde er entlassen, weil er der nationalistischen Partei angehört hat. Der Partei der vorherigen Regierung. Mein Mann ist ursprünglich aus römisch 40 , also Flüchtling innerhalb Georgiens gewesen. Nach der Entlassung wurde er immer wieder von der Polizei aufgesucht und gedrängt und unter Druck gesetzt. Deshalb reiste er aus. Weil wir zu ihm wollten, sind wir auch ausgereist. LA: Wann wurde Ihr Mann entlassen? VP: Als die neue Regierung an die Macht kam. LA: Wann war das? VP: Vor Kurzem, 20 Anm.: Die Antwort bleibt aus), vor zwei, drei Jahren.VP: Vor Kurzem, 20 Anmerkung, Die Antwort bleibt aus), vor zwei, drei Jahren. LA: Sie wissen also nicht, wann die Regierung in Ihrem Heimatland wechselte, weshalb Ihr Mann gekündigt wurde? VP: Vor drei Jahren. LA: In welchem Monat? VP: (Anm.: AW überlegt sehr lange. Es kommt zu keiner Antwort.)VP: Anmerkung, AW überlegt sehr lange. Es kommt zu keiner Antwort.) LA: Welche Zeitspanne lag zwischen der Wahl der Regierung oder der Angelobung und der Kündigung Ihres Mannes? VP: Ca. zwei Monate nachdem die Regierung ausgetauscht wurde, wurde er entlassen. LA: Seit wann war Ihr Gatte Mitglied der nationalistischen Partei? VP: Sehr lange. Vielleicht fünf Jahre, schon lange. LA: Ihr Gatte gab an erst seit Mai 2015 Mitglied dieser Partei gewesen zu sein, wie können Sie diesen Widerspruch erklären? VP: Wenn er es sagt, wird es so sein, dann muss ich mich geirrt haben. LA: Hatte Ihr Gatte nach der Kündigung wieder gearbeitet? VP: Nein. LA: Wovon lebten Sie die letzten Jahre? VP: Meine Eltern haben uns unterstützt. LA: In welcher Form wurde Ihr Gatte nun bedrängt nach der Kündigung? VP: Sie kamen immer wieder und suchten nach ihm, deshalb ist er dann ausgereist. LA: Kam da immer die Polizei oder auch andere Personen? VP: Auch andere Personen. LA: Wie oft? VP: Alle zwei, drei Tage kamen sie. LA: Wer waren die anderen Personen? VP: Andere Leute. LA: Wer waren diese Leute? VP: Vielleicht waren diese auch von der Polizei geschickt worden. LA: Schilden Sie nun konkret den Vorfall als zum ersten Mal Personen zu Ihnen kamen und Ihren Mann bedrängten? VP: Mein Mann traf sie nie, da sie ihn nie angetroffen haben, aber sie suchten nach ihm. LA: Wer hatte dann diese Personen und die Polizei angetroffen? VP: Ich. LA: Wann zum ersten Mal? VP: Nach der Entlassung meines Mannes bevor wir ausgereist sind, nach dem Regierungswechsel. LA: Zwischen Ihrer Ausreise und dem Regierungswechsel liegen, folgt man Ihren Aussagen zwei bis drei Jahre. Wann konkret kamen diese zum ersten Mal zu Ihnen? VP: Als mein Mann entlassen wurde, weil er der nationalistischen Partei angehröte wurden wir dann immer wieder aufgesucht. LA: Sie sagten doch, Ihr Mann würde recht haben damit wenn er sagt, dass er erst seit Mai 2015 Mitglied dieser Partei gewesen ist, er wäre aber schon vor drei Jahren entlassen worden, also kann die Entlassung doch nicht mit der Mitgliedschaft zusammenhängen? VP: Ich weiß auch nicht. LA: Alles was Sie sagen ist völlig widersprüchlich und unglaubwürdig, Ihre Angaben passen überhaupt nicht zueinander. Ich erinnere Sie daran, dass Sie verpflichtet sind wahrheitsgemäß zu antworten! VP: Das ist die Wahrheit. LA: Als diese Personen nun zum ersten Mal zu Ihnen gekommen waren, wann auch immer dies nun war, wie viele waren gekommen? VP: Einer ist rauf gekommen, ein uniformierter Polizist und die anderen warteten im Auto. LA: Über welchen Zeitraum haben diese nun alle zwei, drei Tage nach Ihrem Mann gesucht? VP: Mehrere Monat lang alle zwei, drei Tage fragten sie nach ihm. LA: Wo hielt sich Ihr Mann zu diesen Zeitpunkten auf? VP: Er war nie zuhause, ich weiß es nicht, er hat sie nie angetroffen. LA: Er wohnte aber schon noch zuhause zu diesem Zeitpunkt? VP: Ja. LA: Was haben die Polizisten zu Ihnen gesagt? VP: Sie fragten nach meinen Mann, sie wollten ihn sehen. LA: Haben die Polizisten nicht angeordnet er sollte sich bei diesen melden, nachdem er nicht angetroffen werden konnte? VP; Nein, sie sagten nur sie wollten ihn sehen, sonst nichts. LA: Was fürchten Sie würde passieren, wenn Sie nach Georgien zurückmüssten? VP: Ich kann nicht zurück, ich habe alles verkauft, was ich hatte. LA: Was fürchten Sie in Bezug auf Ihr Leben, ob sie alles verkauft haben, ist nicht das Thema? VP: Ich habe alles verkauft und mein Mann ist hier und ich kann nicht zurück. LA: Was fürchten Sie für Ihre Tochter wenn Sie zurück müssen? VP: Wir haben Angst vor diesen Polizisten. LA: Diese haben Ihnen doch nichts getan, sie hätten doch nur nach meinen Mann gefragt? VP: Wir wollten hier bleiben, deshalb haben wir alles verkauft. LA: Was haben Sie verkauft? VP: Eine Wohnung, es war meine Wohnung, mein Mann hatte nichts, weil er selbst Flüchtling war. LA: Wie viel bekamen Sie für die Wohnung? VP: 15.000 Lari. LA: Gibt es noch etwas, dass Sie vorbringen möchten? VP: Meine Tochter geht hier zur Schule. LA: Sie kann auch in Georgien zur Schule gehen. VP: Es ist mein Wunsch, dass wir hierbleiben können und sie hier zur Schule gehen kann. LA: Möchten Sie Länderfeststellungen mithaben, zu welchen Sie innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abgeben können? VP: Ja. LA: Dann gebe ich Ihnen bis zum 18 Mai Zeit eine Stellungnahme vorzulegen! ( ) LA: Wie war die Situation als Ihr Gatte das Land verlassen hatte, schildern Sie mir die Situation? VP: Er sagte einfach er würde ins Ausland gehen, er müsste weg. Er war nach zwanzig Jahren arbeitslos und ging weg. LA: Ging dieser Ausreise ein unmittelbarer Vorfall voraus? VP: Seine Entlassung war der Grund warum er ausgereist ist. ( )" Abschließend bestätigte die zweitbeschwerdeführende Partei, alles ihr wichtig erscheinende vorgebracht zu haben und sich problemlos mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen haben zu können. Nach Rückübersetzung ihrer Angaben bestätigte sie die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten durch ihre Unterschrift.
- Mit den im Spruch angeführten Bescheiden jeweils vom 01.06.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 11.02.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien fest und legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in Georgien zugrunde.
- Mit den im Spruch angeführten Bescheiden jeweils vom 01.06.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 11.02.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien fest und legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in Georgien zugrunde. Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass sich auch die seitens der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien angegebenen Gründe für das Verlassen ihrer Heimat als nicht glaubhaft erwiesen hätten; es habe nicht festgestellt werden können, dass diese einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen seien bzw dies im Falle einer Rückkehr wären. Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurde im Wesentlichen von folgenden beweiswürdigenden Erwägungen ausgegangen: "( ) Sie behaupteten Ihr Heimatland wegen der Verfolgung Ihres Mannes durch das Militär verlassen zu haben. Sie konnten dies aus folgenden Gründen nicht glaubhaft machen: Zunächst ist anzumerken, dass sich Ihr gesamtes Vorbringen auf jenes Ihres Ehegatten stützt, welchem vom Bundesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Ihre eigenen Angaben übertrafen die Unglaubwürdigkeit Ihres Gatten allerdings noch bei Weitem. Sie behaupteten einerseits in Ihrer Erstbefragung, Angst gehabt zu haben, weil Polizisten zu Ihnen gekommen wären und nach Ihrem Mann gesucht hätten. In der Einvernahme vor dem Bundesamt nun konkret zu Ihren Fluchtgründen befragt gaben Sie zwar an, dass Ihr Mann von der Polizei aufgesucht und bedrängt worden wäre, allerdings wären Sie und Ihre Tochter lediglich ausgereist um bei ihm sein zu können. Näher befragt, was Sie nun im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten hätten, gaben Sie an, nicht zurück gehen zu können, da Sie alles verlauft hätten. Konkret zu den Befürchtungen Ihr Leben betreffend befragt sprechen Sie erneut lediglich davon, in Österreich bei Ihrem Mann bleiben zu wollen und deshalb alles verkauft zu haben. Sie behaupteten zwar in Bezug auf Ihre Tochter Angst vor den Polizisten gehabt zu haben, konnten dafür allerdings keinen konkreten Grund nennen. Denn folgt man Ihren Aussagen, hätten diese Polizisten lediglich öfter nach Ihrem Gatten gefragt, Ihnen aber nichts getan. Nur weil die Polizei nach Ihrem Mann gefragt hätte, bedeutet dies noch nicht, dass Sie oder Ihre Tochter deshalb einer Gefahr ausgesetzt sein würden und konnten Sie dafür auch keinen konkreten Tatbestand nennen. Folgt man nun Ihren Angaben, ergeben sich zahlreiche Widersprüche zu den Angaben, welche Ihr Gatte während dessen Einvernahmen getätigt hatte. So gab Ihr Gatte an, seit März 2015 nicht mehr beim Militär gewesen zu sein, da er zu diesem Zeitpunkt durch einen Generalerlass die Kündigung bzw. eine Suspendierung erhalten haben wollte. Sie behaupteten allerdings er wäre gekündigt worden, als die neue Regierung an die Macht gekommen wäre, wobei Sie nicht in der Lage waren, hierzu einen konkreten oder zumindest annähernd konkreten Zeitpunkt zu nennen. Nach langer Bedenkzeit gaben Sie diesen mit "vor zwei, drei Jahren" an. Die letzten Parlamentswahlen in Georgien haben im Herbst 2012 stattgefunden. Sie behaupteten nun, Ihr Gatte wäre zwei Monate danach, unklar blieb ob damit die Wahlen oder die tatsächliche Regierungsumbildung gemeint wurden, gekündigt worden. Es liegen also zwei Jahre zwischen den Angaben die Sie machten und jenen Ihres Gatten. Auch zur Zugehörigkeit Ihres Gatten zur "Nationalen Bewegung" sprachen Sie von einer "sehr langen" Zeitspanne, etwa fünf Jahre, Ihr Gatte gab allerdings an, erst seit Mai 2015, und somit nach seiner Entlassung Mitglied der Partei geworden zu sein. Mit den Widersprüchen konfrontiert behaupteten Sie salopp, sich eben geirrt zu haben und Ihr Mann würde schon wissen, wann er der Partei beigetreten wäre. Des Weiteren sprach Ihr Gatte davon, zwei Mal von Personen der Militärpolizei aufgesucht worden zu sein, wobei er nach dem zweiten Aufsuchen beschlossen hätte, das Land zu verlassen. Sie behaupteten nun allerdings, Ihr Gatte wäre bei keinem der Besuche der Polizei anwesend gewesen. Sie wären diejenige, welcher wiederholt gesagt wurde, Ihr Gatte würde gesucht werden. Sie verstrickten sich erneut in gravierende Widersprüche, als man sie nach dem Zeitpunkt fragte, wann Sie nun zum ersten Mal aufgesucht worden wären. Sie behaupteten wörtlich "Nach der Entlassung meines Mannes, bevor wir ausgereist sind, nach dem Regierungswechsel". Um Ihre Aussagen nachvollziehen zu können, befragte man Sie erneut, wann konkret dies zum ersten Mal passiert sei. Doch Sie waren wiederum nicht in der Lage, Ihren zuvor getätigten Aussagen folgend, logisch und nachvollziehbar Auskunft darüber zu geben. Wiederum gaben Sie wörtlich an "Als mein Mann entlassen wurde, weil er der nationalistischen Partei angehörte, wurden wir dann immer wieder aufgesucht". Dies wiederspricht wiederum Ihren Aussagen, Sie hätten sich in Bezug auf dessen Beitritt zu dieser Partei geirrt und die Aussagen Ihres Gatten wären korrekt gewesen. Mit den erneuten Widersprüchen konfrontiert, gaben Sie nur an, Sie würden es auch nicht wissen. Dies zeigt, dass Sie mit dem Vorbringen des angeblich Geschehenen völlig überfordert waren, was als einzigen Schluss zulässt, dass sich Ihr Gatte und Sie die ins Treffen geführten Belästigungen durch die Polizei ausgedacht haben, um eine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention ins Treffen zu führen. Ihr Vorbringen war völlig unglaubwürdig, und dies nicht nur aufgrund der zahlreichen und gravierenden Widersprüche, sondern auch aufgrund dessen, dass nicht nachvollziehbar ist, warum die Polizei Monate lang, alle zwei, drei Tage, wie Sie behaupteten, nach Ihren Gatten fragen sollte. Abgesehen davon, dass es nicht erklärbar ist, dass diese ihn nie zuhause angetroffen haben, konnte Sie keine Erklärung dafür finden, warum diese ihn nicht einfach vorgeladen haben. Wäre die Polizei derart korrupt, wie Sie und Ihr Gatte dies behaupten, hätten sich diese auch kaum damit zufrieden gegeben, ständig bei Ihnen nach ihm zu fragen. Diese hätten ihn mit einem Haftbefehl suchen lassen könne, wenn ein derart großes Interesse an seiner Person bestanden hätte, dass dies einer Verfolgung gleichzusetzen wäre. Doch dies taten sie nicht und auch konnten diese Ihren gatten offensichtlich nirgendwo anders finden. Wo sich Ihr Gatte die ganze Zeit über aufgehalten hätte, konnten Sie ebenso wenig angeben. Insgesamt gesehen lassen Ihre Schilderungen das Bundesamt davon ausgehen, dass Sie sich eines Konstrukts bedienten und einzig wegen der Arbeitslosigkeit Ihres Gatten ausgereist sind. Abgesehen von der widersprüchlichen Art und Weise dieser Schilderungen, waren Sie vage in Ihren Aussagen und nicht in der Lage die einfachsten Fragen Ihr Vorbringen betreffend zu beantworten. Somit war Ihrem gesamten Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen und Ihr Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. ( )" Mit Verfahrensanordnungen vom 03.06.2016 wurde den zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit Eingabe vom 21.06.2016 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht der für die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien gleichlautende Beschwerdeschriftsatz eingebracht und darin unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass den seitens der Behörde getroffenen Erwägungen Begründungswert in Hinblick auf die angenommene Unglaubwürdigkeit fehle. So sei zwischen den Angaben des Erstbeschwerdeführers, aufgrund eines Generalerlasses gekündigt worden zu sein und der Angabe der Zweitbeschwerdeführerin, demzufolge dessen Kündigung auf seiner politischen Gesinnung beruht hätte, kein Widerspruch zu erblicken. Das vorliegende Einvernahmeprotokoll erwecke nicht den Eindruck, dass die Behörde an einer Aufklärung des relevanten Sachverhalts, insbesondere den gegen die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen gerichteten Drohungen, interessiert gewesen wäre. Insofern ihr Widersprüche gegenüber den Angaben anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vorgehalten würden, ei darauf hinzuweisen, dass diese keiner näheren Erhebung der Fluchtgründe diene. Die Zweitbeschwerdeführerin habe entgegen der Ansicht der Behörde konkrete und umfangreiche Angaben zu den fluchtauslösenden Vorkommnissen erstattet. Im Übrigen lasse auch die allgemeine Lage in Georgien eine Rückkehr der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien nicht zu, zumal diese dort der Gefahr ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Auch in Hinblick auf deren Privat- und Familienleben in Österreich habe die Behörde eine unzureichende Würdigung vorgenommen.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen langte am 27.06.2016 mitsamt den bezughabenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 28.10.2016 wurde für die am 16.10.2016 in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin, durch die Mutter, ebenfalls ein schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Mit Schreiben vom 10.11.2016 wurde die Mutter aufgefordert bekannt zu geben, ob für das mj. Kind eigene fluchtgründe vorliegen würden, oder ob die Fluchtgründe des Gatten bzw. ihre eigenen (Familienverfahren) gelten würden. Weiters wurden die Länderfeststellungen zu Georgien zu einer eventuellen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übermittelt. Dieses Schreiben zugestellt am 16.11.2016 (persönlich von der Mutter übernommen, siehe AS 59) blieb unbeantwortet.
- Mit den im Spruch angeführten Bescheid vom 02.12.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 28.10.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Viertbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Viertbeschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Viertbeschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der Viertbeschwerdeführerin fest und legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in Georgien zugrunde.
- Mit den im Spruch angeführten Bescheid vom 02.12.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 28.10.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Viertbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Viertbeschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Viertbeschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der Viertbeschwerdeführerin fest und legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in Georgien zugrunde. Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass sich auch die seitens der Viertbeschwerdeführerin angegebenen Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz als nicht glaubhaft erwiesen hätten; es habe nicht festgestellt werden können, dass diese einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen seien bzw. dies im Falle einer Rückkehr wären. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und hinsichtlich der Fluchtgründe auf die Beschwerde der Mutter verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Georgiens, gehören der georgischen Volksgruppe sowie dem orthodoxen Glauben an. Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht fest, jene der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin ist mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente im Original nicht zweifelsfrei erwiesen. Die Identität der Viertbeschwerdeführerin steht fest. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer brachte am 27.05.2015 infolge irregulärer Einreise seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Zweitbeschwerdeführerin verließ die Heimat gemeinsam mit der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin einige Monate später und stellte infolge irregulärer Einreise am 11.02.2016 Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihre minderjährige Tochter. Für die Viertbeschwerdeführerin wurde am 28.10.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien in Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in Georgien festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die beschwerdeführenden Parteien leiden jeweils an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In Georgien besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung. Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie verfügen weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Eine die beschwerdeführenden Parteien betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie verfügen weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Eine die beschwerdeführenden Parteien betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen. 1.
- Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur Meinungs- und Pressefreiheit und zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen (auszugsweise wiedergegeben) Folgendes festgestellt: ( ) Politische Lage In Georgien leben rund 4,93 Mio. Menschen (Juli 2015) auf 69.700 km² (CIA 29.10.2015). Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vergleiche auch: WZ 21.10.2013). Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013). Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.).Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vergleiche auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.). Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013). Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014). Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015). Eine vergleichsweise große Opposition sowie ein starker Parlamentssprecher haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Hingegen fördert die geringe politische Erfahrung eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung. Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen, aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar (AA 15.10.2015). Am
- Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am
- November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2015a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2015b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Am (15.10.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung CEC – Election Administration of Georgia (o.D.): Report on the Elections of the Parliament of Georgia 2012, http://www.cesko.ge/uploads/other/13/13973.pdf, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (7.2014): The World Fact Book – Georgia: People and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (14.11.2014): GD Secures Majority in Parliament as 12 MPs Join Ruling Coalition, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27807, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung EP – Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien, http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung IFES – International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung IFES – International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015b): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/1638/, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.12.2012): Georgia – Parliamentary Elections 1 October 2012, OSCE/ODIHR Election Observation Mission, Final Report, http://www.osce.org/odihr/98399?download=true, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013): Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (18.11.2013): Margvelashvili Confirms New Georgian Prime Minister, http://www.rferl.org/content/georgia-government-president-garibashashvili/25171961.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung WZ – Wiener Zeitung (21.10.2013): Verfassungsänderung stuft Staatschef zum Staatsoberhaupt herab - Präsidentenwahl in Georgien setzt Ära Saakaschwili ein Ende, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/582007_Praesidentenwahl-in-Georgien-setzt-Aera-Saakaschwili-ein-Ende.html, Zugriff 10.11.2015
- Sicherheitslage Die Lage in Georgien ist – mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 11.11.2015a). Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe. In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am
- August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am
- August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni
- EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.11.2015b). Der Rat der Europäischen Union verlängerte im Dezember 2014 das Mandat der EU-Beobachtermission EUMM für weitere zwei Jahre, bis Dezember
- Im Einklang mit dem russisch-georgischen Sechs-Punkte-Programm vom August 2008 soll die EUMM auch weiterhin die Stabilisierung und Normalisierung der Lage vor Ort unterstützen (EU-Council 16.12.2014). Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur De-Eskalierung des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions – GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird. In einer Stellungnahme vom November 2014 beklagten die drei Ko-Vorsitzenden (UNO, EU, OSZE) die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Passierbarkeit der "Administrative Boundary Lines”. Überdies betonten diese die Notwendigkeit erneuter Bemühungen seitens der Konfliktparteien humanitäre Probleme anzugehen, insbesondere die Lage der intern Vertriebenen (IDPs), der Flüchtlinge sowie der vermissten Personen (OSCE 6.11.2014). Im Oktober 2015 äußerten sich die Mitglieder der GID anlässlich der Präsentation ihre Jahresberichtes positiv hinsichtlich der Entwicklung des Gesprächsklimas, das nun sehr viel inhaltorientierter sei, begleitet von der Öffnung von bilateralen Kontakten zwischen den Vertretern der Konfliktparteien (OSCE 22.10.2015). Es gibt nur wenige Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. Insbesondere die facto-Machthaber in Südossetien erlauben lediglich dem Internationalen Roten Kreuz eingeschränkte Tätigkeit in der Region. (USDOS 25.6.2015). Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vergleiche auch UN 21.5.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (11.11.2015a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.11.2015b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (22.5.2014): UN Human Rights Chief Sums Up Georgia Visit, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27255, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung EU-Council - Council of the European Union (16.12.2014): EU Monitoring Mission in Georgia extended for two years (press release ST 16288/14), http://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/?p=7, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (22.10.2015): Geneva International Discussions continue to provide unique platform for tackling issues of peace and stability, say Co-Chairs reporting to OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/193976, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN – United Nations in Georgia (21.5.2014): Pillay praises Georgia’s plan to introduce comprehensive human rights reforms, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=237, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/443643_de.html, Zugriff 11.11.2015
- Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung, und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschweren sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und, dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar über Fälle von Schikane (USDOS 25.6.2015). Obschon die NGOs recht stark sind, ist deren Finanzierung zum großen Teil auf ausländische Geldgeber und eine Hand voll wohlhabender Georgier, wie dem ehemaligen Regierungschef, Ivanischwili, begrenzt. Die georgische Zivilgesellschaft repräsentiert zwar eine ziemlich breite Palette politischer Ansichten, doch dominieren Englisch sprechende Eliten der Hauptstadt die Szene. Diese wechseln zwischen der Zivilgesellschaft und Regierungsämtern, je nachdem, welche Partei an der Macht ist. Zudem gibt es nur wenige NGOs, die auf Massenmitgliedschaft oder Interessensgruppen fundieren. Stattdessen fungieren die einflussreichsten Organisationen nach dem Modell eines Think-Tanks oder Watch-Dogs (FH 6.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH – Freedom House (6.6.2015): Nations in Transit 2015 – Georgia, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1441711919_nit2015-georgia.pdf, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 12.11.2015 ( )
- Allgemeine Menschenrechtslage Georgien hat seine Bindung an die Europäische Union durch die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens, das eng an den Fortschritt im Bereich der Staatsführung und der Menschenrechte gebunden ist, vertieft. Im Bericht zur europäischen Nachbarschaftspolitik vom März 2014 merkt die EU an, dass Georgien zügig seine Reformen und Anpassungen in die Tat umsetze. Jedoch wurde auch die Notwendigkeit unterstrichen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, den Eindruck einer selektiven Justiz zu vermeiden sowie die Rechenschaftspflicht und demokratische Aufsicht über die Organe des Rechtsvollzuges zu erhöhen (HRW 29.1.2015). Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen. Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung HRW - - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 12.11.2015 3.
- Kinder Die staatliche Unterstützung von Kindern – ob in Bildung oder Sozialhilfe – ist unzureichend. Kinderarmut wie auch Fehl- oder Unterentwicklung aufgrund Mangelernährung (auch mit Todesfolge) sind ein erkennbar großes Problem. Auch ist Mithilfe von Kindern zum Erwerb des Familieneinkommens insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert, wodurch es zur Vernachlässigung der Schulpflicht kommt. Dem wird auch kaum von staatlicher Seite entgegen getreten. Durch hohe Erwerbslosigkeit der Eltern und/oder Großeltern und engen familiären Zusammenhalt ist zudem die Einschreibung in Vorschuleinrichtungen vergleichsweise gering (AA 15.10.2015). Nach den Statistiken von UNICEF wurden 97% der Kinder unter fünf Jahren bei Geburt registriert. Kinder von Roma werden in der Regel zu Hause geboren, jedoch oft nicht registriert. Seit amtliche Ausweise erforderlich sind, um medizinische Behandlung und andere öffentliche Dienstleistungen beanspruchen zu können, können sich fehlende Identifikationspapiere nachteilig auswirken. Die Qualität der Bildung schwankt stark zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen Tiflis und den Regionen. Kindern von Nicht-Staatsbürgern fehlen oft die erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung an einer Schule, was die Registrierung in einigen Fällen behindert. Nach Angaben des Ministeriums für Justiz, wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2014 74 Fälle von Kindesmissbrauch verzeichnet. UNICEF bemängelte, dass die Reaktionen von Schulen, Polizei und Sozialarbeitern im Falle von Kindesmissbrauch, aufgrund der kulturellen Neigung sich nicht in Familienangelegenheiten einzumischen, oft unzureichend waren. Die Regierung setzte ihre Bemühungen fort, große Waisenhäuser durch Pflegefamilien zu ersetzen. UNICEF zufolge seien 40% der Heimkinder bei Familien untergebracht worden. Die Regierung setzte ihr Programm fort, Heimkindern und Kindern in Pflege den Zugang zu höherer Bildung durch Stipendien zu ermöglichen und Notprogramme für Pflegefamilien bereitzustellen. In Georgien kommen auf 110 neugeborene Buben nur 100 Mädchen. Weder die Öffentlichkeit noch der Ärztebund betrachten die Selektion auf der Basis des Geschlechts als ernsthaftes Problem. Nur wenige Organisationen der Zivilgesellschaft versuchen dieses Problem durch Kampagnen in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken (USDOS 25.6.2015). Mit Unterstützung der EU und UNICEF entwickelte die Regierung ein Programm, welches die Bedürfnisse der gefährdetsten Kinder berücksichtigt, insbesondere Kinder, die auf der Straße leben. 2014 wurden Rechtsänderungen eingeleitet, um den Schutz der Kinderrechte abzusichern, indem den Kindern voller Zugang zu Bildung, Gesundheit und sozialen Diensten verschafft wird. Die Regierung hat ein neues Jungendrecht vorgelegt, das alle Bereiche abdeckt, bei denen Kinder in Konflikt mit dem Gesetz kommen oder, bei denen Kinder Opfer oder Zeugen sind (EC 25.3.2015). Kinderarmut ist ein Problem in Georgien. 50.000 Kinder leben in extremer Armut (unter 2 Lari oder 0,85 Euro pro Tag). 225.000 Kinder leben unter der nationalen Armutsgrenze von 4,5 Lari (1,90 Euro) pro Tag. Obgleich seit 2013 die extreme Armut von Kindern von neun auf sechs Prozent gefallen ist, ist der Wert um die Hälfte höher als in der Gesamtbevölkerung. UNICEF begrüßte 2015 die Verlängerung des "Targeted Social Assistance"- Programms der Georgischen Regierung, durch welches u.a. die Kinderarmut reduziert werden soll (UNICEF 4.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Am (15.10.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Georgia Progress In 2014 And Recommendations For Actions Accompanying The Document Joint Communication To The European Parliament, The Council, The European Economic And Social Committee And The Committee Of The Regions [SWD
(2015)66 final], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427816142_georgia-enp-report-2015-en.pdf, 17.11.2015 -Strichaufzählung UNICEF - United Nations Children's Fund (4.2.2015): UNICEF Statement on the approval of the revised social protection system by the Government of Georgia, http://unicef.ge/44/unicef_statement_on_revised_social_protection_program/304, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 17.11.2015
- Grundversorgung/Wirtschaft 2014 verzeichnete Georgiens Wirtschaft mit 4,7% eine Steigerung zu Wachstum im Jahre 2013 (3,3%). Dies ist ein Resultat eines fiskalen Konjunkturprogramms, das den Konsum und die Investitionen förderte. Die Fiskal- und Geldpolitik in Verbindung mit einer merklichen Entwertung der Landeswährung führte zu inflationären Tendenzen. Das allgemeine Defizit stieg 2014 spürbar infolge zunehmender Sozialausgaben an. Die Arbeitslosenrate war auch 2014 mit 14,1% hoch [Anm.: laut GeoStat betrug die Arbeitslosenrate 2014 nur 12,4% – siehe unten], wobei diese in der Gruppe der 15-24-jährigen auf rund 30% geschätzt wird. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung hängt von Rücküberweisungen aus dem Ausland ab. Diese nahmen 2014 infolge der geringeren Überweisungen aus Russland ab (EC 25.3.2015). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur 9% des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o.D.). 2014 waren laut Sozialamt 11,6% (2013: 9,7%) der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4% der Georgier und Georgierinnen lebten 2014 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.A). Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 12,4% im Jahr
- In den urbanen Gebieten betrug sie 22,1%, während am Land nur 5,4% arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 31,8%, bei den 20-24 Jährigen bei 30,5% und bei den 25-29 Jährigen bei 23,5% (GeoStat o.D.B). Quellen: -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Georgia Progress In 2014 And Recommendations For Actions Accompanying The Document Joint Communication To The European Parliament, The Council, The European Economic And Social Committee And The Committee Of The Regions [SWD
(2015)66 final], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427816142_georgia-enp-report-2015-en.pdf, 17.11.2015 -Strichaufzählung GeoStat - National Statistics Office of Georgia (o.D.A): Living Conditions: Relative Poverty, Registered Poverty, http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=188&lang=eng, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung GeoStat – National Statistics Office of Georgia (o.D.B): Employment and Unemployment, http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=146&lang=eng, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung ÖEZ – Österreichische Entwicklungszusammenarbeit (o.D.): Georgien, http://www.entwicklung.at/laender-und-regionen/schwarzmeerraumsuedkaukasus/georgien/, Zugriff 17.11.2015 4.
- Sozialbeihilfen Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien. Gesetzliche Renten Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente: -Strichaufzählung Erreichen des Rentenalters: Männer - 64 Jahre, Frauen - 60 Jahre -Strichaufzählung Feststellung des Behindertenstatus -Strichaufzählung Tod des Hauptversorgers/Ernährers Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente: -Strichaufzählung Georgische Staatsbürger mit permanentem Wohnsitz auf georgischem Territorium -Strichaufzählung Staatenlose Personen mit legalem Status in Georgien -Strichaufzählung Ausländer, die sich zum Zeitpunkt der Renten-Antragstellung bereits seit 10 -Strichaufzählung Jahren dauerhaft und legal auf georgischem Territorium aufhalten. Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt. Zum
- September 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 150 GEL (ca. 63 Euro) im Monat. Sozialhilfe In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet. Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung: -Strichaufzählung Unterhaltszuschuss Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu. -Strichaufzählung Reintegrationsbeihilfe Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL. -Strichaufzählung Pflegebetreuungsbeihilfe Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag. -Strichaufzählung Familienfürsorgebeihilfe Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen -Strichaufzählung Soziale Sachleistungen Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können. -Strichaufzählung Sozialpaket Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden. Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt. Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014). Das seit dem
- Februar 2014 in Kraft getretene Gesetz über IDPs aus den besetzten Gebieten Georgiens gewährt den Vertriebenen ohne Unterschied 45 GEL monatlich, so deren Bruttoeinkommen 1.250 GEL nicht übersteigt. Zuvor wurde unterschieden, ob ein Interner Flüchtling privat (22 GEL pro Monat) oder staatlicherseits (28 GEL pro Monat) untergebracht wurde. Ungeklärt bleibt laut dem Büro des Ombudsmannes, wie sich die Kosten für Strom auswirken, die in der alten Regelung noch vom Staat bezahlt wurden, und das Einkommen eruiert bzw. definiert wird (PD 2013). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.). Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungsempfänger, die eine Alterspension als einzige Einkommensquelle angaben, Probleme bekamen. Der Ombudsmann kritisierte, dass bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation diese zu sehr von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Beamten abhinge. Als gesondertes Problem wurde angeführt, dass Obdachlose keinen Anspruch auf Sozialhilfe stellen können, weil sie über keinen Wohnsitz verfügen (PD 2013). Im Falle einer Schwangerschaft oder bei Adoption eines Kindes besteht das Recht auf 730 Tage Mutterschafts- und Pflegeurlaub, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Komplikationen bei der Geburt oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Die Einteilung der Karenzzeit kann mit Beginn der Schwangerschaft frei gewählt werden. Angestellte, die ein Kind unter 12 Monaten adoptieren, können 550 Tage freinehmen, wovon 90 Tage bezahlt sind. Laut Gesetz darf das vom Sozialamt ausbezahlte Geld die Summe von 1.000 GEL nicht überschreiten. Der georgische Ombudsmann begrüßte die seit
- Jänner 2014 in Kraft getretene Reform des Arbeitsrechts, weil die Dauer der Karenzzeit und die finanzielle Unterstützung erhöht wurden (PD 2013). Quellen: -Strichaufzählung IOM - International Organisation for Migration (06.2014): Länderinformationsblatt Georgien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698616/17046380/17256334/Georgien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17256550&vernum=1, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung PD – Public Defender of Georgia
(2013): Annual Report of the Public Defender of Georgia, the Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia – 2013, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/1/1934.pdf, 17.11.2015 -Strichaufzählung SSA – Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung SSA – Social Service Agency (o.D.a.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 17.11.2015 5. Behandlung nach Rückkehr Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014) Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013). Im Bereich des Migrationsmanagements trat am 1.September 2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft. Eine Abteilung für Migration wurde am selben Tag innerhalb des Innenministeriums errichtet. Das Mobilitätszentrum setzte seine Aktivitäten innerhalb des EU-finanzierten Projekts; "Comprehensive Post-Arrival Reintegration Assistance Programme for Returned Migrants" fort. Nichtsdestoweniger wurden Vorkehrungen getroffen, damit das "Ministerium für IDPs" sukzessive das Management des Zentrums übernimmt. Die Errichtung einer temporären Unterkunft für illegale Migranten wurde im Sommer 2014 finalisiert (EC 29.10.2014). Die Anwendung des "Gesetzes über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" funktioniert gut, und alle notwendigen Zusatzbestimmungen wurden verabschiedet. Die Staatskommission für Migrationsfragen, ein Beratungsgremium der Regierung, koordiniert effektiv die Aktivitäten und Rollen der diesbezüglichen Ministerien, staatlichen Behörden, NGOs und internationalen Organisationen in Bezug auf Migrationsfragen. Die Rückkehrverfahren und das elektronische System für die Verwaltung der Rückkehrfälle sind umgesetzt und funktionieren adäquat (EC 8.5.2015). Quellen: -Strichaufzählung EC – European Commission (29.10.2014): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. First Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation [COM
(2014)681 final], http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/news/news/docs/20141029_second_progress_report_for_georgia_en.pdf, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung EC – European Commission (8.5.2015): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. First Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation [COM
(2015)199 final], http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/visa/20150508vlap_en.pdf, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung MPC – Migration Policy Centre (06.2013): Migration Profile Georgia. The Demographic-Economic Framework of Migration. The Legal Framework of Migration. The Socio-Political Framework of Migration, http://www.migrationpolicycentre.eu/docs/migration_profiles/Georgia.pdf, Zugriff 17.11.2015 ( ) Sind Mitglieder der Nationalen Bewegung in Georgien einer Verfolgung von staatlicher und/oder privater Seite ausgesetzt sind? VB des BM.I für Georgien, Auskunft vom 13.12.2013: Laut den Beobachtungen des VB’s und seiner Assistentin werden in Georgien Anhänger der Nationalen Bewegung nicht von staatlicher und/oder privater Seite verfolgt. Ausgenommen davon sind Personen die gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen haben, während ihrer politischen Tätigkeit. Unterstützungssender der Nationalen Bewegung heben diese Fälle in der Öffentlichkeit besonders hervor. So wie es derzeit aussieht, will die neue Regierung mit der Ära von Saakaschvili abschließen und die angefallenen Missstände beseitigen. VB des BM.I für Georgien (13.12.2013): Auskunft des VB, per Email Euronews vom 8.11.2012: Der Machtwechsel in Georgien hat erste Folgen: Vertraute von Präsident Saakaschwili sind wegen Amtsmissbrauchs festgenommen und angeklagt worden. Der damalige Verteidigungsminister Batscho Achalaja, der Generalstabschef und ein weiterer Kommandeur müssen sich wegen Misshandlung mehrerer Soldaten im vergangenen Jahr verantworten. Sie sollen diese in Achalajas Büro geschlagen haben. Achalaja, später Innenminister, war im Herbst wegen eines Folterskandals in den Gefängnissen zurückgetreten. Präsident Michail Saakaschwili und seine Anhänger wittern politische Motive. Ihre seit neun Jahren herrschende Partei hatte nach der Parlamentswahl im Oktober die Regierungsgeschäfte an das Oppositionsbündnis des Milliardärs Bidsina Iwanischwili abgeben müssen. ( ) VB des BM.I für Georgien, Auskunft vom 13.12.2013: Die Nationale Bewegung stellt derzeit die einzige Oppositionspartei im georgischen Parlament dar. Die Partei selbst ist jedoch noch sehr stark vertreten mit den Bürgermeistern von Tbilisi und Kutaisi (zweitgrößte Stadt in Georgien). Außerdem ist jeder Vorstandsleiter von einem Bezirk in der Hauptstadt Tbilisi, von der Nationalen Bewegung in sein Amt eingesetzt worden. Im Jahr 2014 könnte sich das jedoch ändern, da in diesem Jahr neue Gemeindewahlen in Georgien stattfinden werden. VB des BM.I für Georgien (13.12.2013): Auskunft des VB, per Email Friedrich-Naumann-Stiftung vom 21.5.2013: Viele Mitglieder der heutigen Regierung Georgiens haben jahrelang unter der Vereinten Nationalbewegung von Präsident Micheil Saakaschwili gelitten. Nach ihrem überraschend eindeutigen Wahlsieg in den Parlamentswahlen vom Oktober 2012 scheint nun die Zeit gekommen für eine Abrechnung, berichtet unsere Südkaukasus-Expertin aus Tiflis. Ob es sich dabei um die Suche nach Gerechtigkeit oder politisch motivierte Justizwillkür handelt, ist unter Experten und Beobachtern umstritten. [ ] Neun Jahre lang war die Nationalbewegung an der Macht. Im Zuge der Rosenrevolution 2003 kam die junge, dynamische und sehr selbstbewusste junge Führungsriege um Präsident Micheil Saakaschwili mit großer Unterstützung des Westens an die Regierung. [ ] Mit der Zeit entwickelte sich aus Selbstbewusstsein jedoch unverblümte Überheblichkeit. Die Regierung wurde zunehmend intolerant gegenüber jeglicher Kritik aus Opposition und Zivilgesellschaft. Schließlich verpasste sie die Chance auf eine demokratische Öffnung ihres Modernisierungskurses. Aufgeschreckt durch die politische Krise im Zuge der Massenproteste im Herbst 2007 schlug Präsident Saakaschwili eine zunehmend autoritäre Gangart an. In den Parlamentswahlen vom Oktober 2012 erhielt die VereinteNationalbewegung die Quittung und wurde abgewählt. Der Westen begrüßte den ersten Regierungswechsel durch Wahlen in der Geschichte Georgiens als Zeichen für eine demokratische Konsolidierung des Landes. Nach Meinung vieler Georgier ist nun die Zeit gekommen, die mutmaßlichen Verbrechen ehemaliger Regierungsmitglieder zu sühnen und die Gerechtigkeit im Lande wiederherzustellen. Friedrich-Naumann-Stiftung (21.5.2013): Vae Victis? Georgiens Suche nach der Gerechtigkeit, http://www.freiheit.org/Aktuelle-Berichte/1804c25484i1p/index.html, Zugriff 12.12.2013 ( )
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien. Weiters durch Einsichtnahme in die den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Georgien. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch sind die beschwerdeführenden Parteien dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Aktualität der Quellen wird darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten im Wesentlichen unverändert darstellt. Insofern im Beschwerdeschriftsatz des Erstbeschwerdeführers eine mangelnde Aktualität der in dessen Verfahren herangezogenen Quellen bemängelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die den Bescheiden seiner Frau und Tochter zugrundeliegenden aktualisieren Quellen inhaltlich im Wesentlichen gleichlautend sind und sich insofern keine andere Beurteilung seines Vorbringens ergibt. Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht aufgrund der in Vorlage gebrachten Ausweisdokumente fest. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original konnte die präzise Identität der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien nicht festgestellt werden. Die Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit ergibt sich aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen in Zusammenschau mit den insofern glaubhaften Angaben. Die familiären Verhältnisse der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten (Heiratsurkunde der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien, Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin) in Zusammenschau mit ihren insofern glaubwürdigen Angaben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Parteien gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten nicht glaubhaft asylrelevanten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden insgesamt von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihren Anträgen auf internationalen Schutz zugrunde legten. Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH
- 1999, 98/20/0559). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH
- 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH
- 1996, 95/20/0380). Im Sinne dieser Judikatur ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Die beschwerdeführenden Parteien begründeten ihre Flucht aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen mit einer dem Erstbeschwerdeführer drohenden Verfolgung. Dieser sei langjährig als Offizier beim georgischen Militär tätig gewesen, zuletzt sei er aufgrund seiner politischen Einstellung zu einer Kündigung gedrängt worden. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Partei der "nationalen Bewegung" sei er zuletzt durch Sicherheitsorgane bedroht worden. Nach seiner Ausreise hätten diese weiterhin an seiner Wohnadresse nach ihm gefragt, weshalb sich die Zweitbeschwerdeführerin entschlossen hätte, gemeinsam mit der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin zu ihrem Mann nach Österreich nachzureisen. Individuelle Fluchtgründe besäßen die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen darüber hinaus nicht. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin wurden im Verfahren vor der belangten Behörde ausführlich zu den Gründen ihrer Flucht einvernommen. Die Behörde kam zum Ergebnis, dass diese die dargelegte Bedrohungssituation nicht hätten glaubhaft machen können. Auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts wird davon ausgegangen, dass sich die durch den Erstbeschwerdeführer geschilderte Bedrohungslage als nicht glaubhaft nachvollziehbar erweist und waren zudem erhebliche Widersprüche zwischen den Angaben der Ehegatten zu erkennen, welche entschieden gegen den Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens sprechen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zuzustimmen, dass sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers, auch isoliert betrachtet, kein asylrelevanter Sachverhalt ableiten lässt. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde wird zwar davon ausgegangen, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich die von ihm beschriebene militärische Position bekleidet hat und sich auch dessen Kündigung als glaubhaft erweist. Eine asylrelevante Verfolgung aus politischen Motiven bzw die Gefahr einer solchen lässt sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht erkennen. Selbst wenn der Erstbeschwerdeführer, wie dieser selbst es beschrieb, aufgrund einer kritischen Äußerung im Zuge einer Versammlung durch Vorgesetzte beim Militär zur Verfassung eines Kündigungsschreibens gedrängt worden wäre, so kann hierin keine Handlung von einer für die Gewährung internationalen Schutzes nötigen Eingriffsintensität erkannt werden. Dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner bloßen Mitgliedschaft zur Nationalen Bewegung nach Quittierung seiner militärischen Laufbahn gezielter staatlicher Verfolgung ausgesetzt sein sollte, erscheint bereits vor dem Hintergrund der vorliegenden Herkunftslandinformationen, denen zufolge einfache Mitglieder der genannten politischen Bewegung mit keiner Verfolgung von staatlicher oder privater Seite zu rechnen hätten, nicht glaubhaft. Der Erstbeschwerdeführer trat eigenen Angaben zufolge erst wenige Wochen vor seiner Ausreise, Anfang Mai 2015, der Nationalen Bewegung bei und erfüllte keinerlei besondere Funktion innerhalb der Parteiorganisation. Bei ihm habe es sich lediglich um ein einfaches Parteimitglied gehandelt und habe er nicht einmal einen Parteiausweis besessen. Weshalb die georgischen Behörden vor diesem Hintergrund gerade an einer gezielten Verfolgung seiner Person ein derartiges Interesse aufweisen würden, konnte der Erstbeschwerdeführer nicht plausibel darlegen. Dass man diesen al