Obsah (17)
§ 28Art. 133§ 5§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 66§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlW103 2126539-1 SpruchW103 2126539-1/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter üb
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw
GVG) idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben zugehörig. Am 29.03.2015 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet gelangt war. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.03.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an: "Am 05.08.2005 wurde ich von Polizisten verhaftet und eingesperrt. Am 11.07.2006 wurde ich wieder entlassen und 2007 verließ ich Tschetschenien. Sie haben mich damals beschuldigt, dass ich mit den Widerstandskämpfern zusammen arbeite. Aus diesem Grund verließ ich 2007 meine Heimat und reiste nach Odessa. Einige Male kehrte ich noch nach Grosny zurück und am 26.03.2015 verließ ich Odessa und fuhr mit einem PKW nach Moskau. Am 27.03.2015 reiste ich mit einem Reisezug von Moskau nach Minsk (Weißrussland). Von einem Bekannten erhielt ich eine Telefonnummer und diese rief ich an. Zwei Schlepper holten mich in Minsk mit einem grauen Kleinbus ab und wir fuhren über mir unbekannte Länder bis nach Österreich." Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Zum Nachweis seiner Identität brachte der Beschwerdeführer seinen russischen Reisepass in Vorlage.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 06.07.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Einvernahme in russischer Sprache einverstanden und bestätigte, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Die weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers nahm folgenden Verlauf: "( ) LA: Wie verstehen Sie die Dolmetscherin? VP: Gut. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja. Fragen zu Ihrer Person LA: Nennen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort und Ihre Staatszugehörigkeit! VP: Ich heiße XXXX , geb. XXXX in Grosny. Ich bin russischer Staatsbürger.VP: Ich heiße römisch 40 , geb. römisch 40 in Grosny. Ich bin russischer Staatsbürger. LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? VP: Ja und zwar in Kopie, ich habe auch schon ersucht, dass man mir die Originale zuschickt (siehe Anhang). LA: Können Sie auch Ihren Reisepass oder Inlandspass vorlegen? VP: Nein, beides habe ich nicht. LA: Wo befinden sich diese Dokumente? VP: Zuhause in Grosny. LA: Haben Sie die Möglichkeit, diese schicken zu lassen? VP: Ja natürlich. Anm: Es werden 3 Wochen Frist zur Vorlage dieser Dokumente anberaumt.Anmerkung, Es werden 3 Wochen Frist zur Vorlage dieser Dokumente anberaumt. LA: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise zuletzt gelebt? VP: In der Ukraine. Nachgefragt – In der Stadt Odessa. LA: Seit wann lebten Sie dort in der Ukraine? VP: Seit
- LA: Hatten Sie in der Ukraine Probleme? VP: Ja man wollte mich nach Russland abschieben. LA: Hatten Sie über all die Jahre einen Aufenthaltstitel in der Ukraine? VP: Nein es wurde verweigert. Nachgefragt – Ich oder mein Pass haben die Ukraine alle 3 Monate verlassen. Anm: VP legt dazu ein Schreiben vor (siehe Anhang).VP: Nein es wurde verweigert. Nachgefragt – Ich oder mein Pass haben die Ukraine alle 3 Monate verlassen. Anmerkung, VP legt dazu ein Schreiben vor (siehe Anhang). LA: Warum hätten Sie jetzt plötzlich nach all den Jahren abgeschoben werden sollen? VP: Weiß ich nicht. Man hat mir das so erklärt, dass es aus dem Grund ist, dass sich die Khadirov-Leute an den Auseinandersetzungen im Osten der Ukraine beteiligt haben. LA: Und man vermutet, dass Sie zu den Khadirov-Leuten zählen? VP: Natürlich nicht, aber sie betrachten mich als einen russischen Staatsangehörigen und somit bin ich eine Gefährdung, obwohl das nicht stimmt. Ich habe die ganze Zeit jetzt in der Ukraine gelebt und keine Probleme verursacht. Fragen zu Ihren Lebensumständen LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? VP: Ich bin Tschetschene und Moslem. LA: Sind Sie religiös? VP: Ich bin gläubig aber nicht sonderlich religiös. Ich halte die islamischen Traditionen ein. LA: Wie und in welcher Häufigkeit praktizieren Sie Ihren Glauben? VP: Ich bemühe mich Ramadan einzuhalten und ich bete 5 Mal am Tag. LA: Ist es für Ihr Gewissen vereinbar, in einer christlichen Gesellschaft zu leben? VP: Meine Frau ist Christin. VP: Besuchen Sie eine Moschee in Österreich? VP: Nein. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Normal. Befragt geben ich an, dass ich an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide. Ich nehme keine Medikamente ein und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. LA: Welche Schulausbildung haben Sie absolviert? VP: Ich habe eine Hochschulbildung. Ich habe das Lehramtsstudium für Englisch und Informatik abgeschlossen. LA: Welchen Beruf haben Sie ausgeübt? VP: Ich habe während des Studiums nur das Praktikum als Lehrer gemacht. Nachgefragt – Ich habe in der Ukraine als Dolmetscher gearbeitet, aber nicht lange. Meist habe ich mit Immobilien gehandelt. LA: Mit den Einnahmen aus den aufgezählten Tätigkeiten haben Sie Ihren Lebensunterhalt verdient oder gab es auch noch andere Einnahmequellen? VP: Nein, ich hatte keine weiteren Einnahmequellen. LA: Haben Sie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland? VP: Ich nicht, aber meine Eltern haben ein Haus in Grosny. Nachgefragt – Sonstige Grundstücke haben meine Eltern nicht. Ich und meine Gattin haben eine Eigentumswohnung in der Ukraine. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche/ finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen (zB. gut/mittel/schlecht)? VP: Ich hatte diesbezüglich keine Probleme. LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein. LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland? VP: Nein, aber dort werden keine offiziellen Haftbefehle ausgestellt. Offiziell wird man nicht festgenommen. Es wird ständig nach mir gefragt. LA: Bei wenn und von wem wird ständig nach Ihnen gefragt? VP: Die Kripo kommt zu meinen Eltern nachhause und fragt nach mir. LA: Sind Sie vorbestraft? VP: Ja wegen der Sache welche ich vorgelegt habe. Aber ich habe mit diesen Anschuldigungen nichts zu tun. Als ich damals entführt wurde, habe mich meine Verwandten 9 Tage lang nicht finden können. LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehören Sie einer politischen Partei an? VP: Nein. LA: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an? VP: Nein. Fragen zu Ihren Familienangehörigen LA: Welchen Familienstand haben Sie? VP: Ich bin standesamtlich verheiratet. LA: Wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin? VP: Sie heißt XXXX (Mädchenname) XXXX , geb. XXXX .VP: Sie heißt römisch 40 (Mädchenname) römisch 40 , geb. römisch 40 . Anm: Daten stimmen mit den Angaben auf der Heiratsurkunde überein.Anmerkung, Daten stimmen mit den Angaben auf der Heiratsurkunde überein. LA: Haben Sie noch weitere Ehefrauen? VP: Nein. Ich hatte früher eine Frau von der bin ich aber geschieden. Nachgefragt – Diese Frau war auch eine Ukrainerin. LA: Ihre jetzige Frau bekennt sich zum christlichen Glauben? VP: Ja. LA: Wo befindet sich Ihre Gattin im Moment? VP: In der Ukraine. LA: Hatten Sie damals den Aufenthaltstitel im Zuge der Eheschließung beantragt? VP: Ich wollte aber ich habe das nicht mehr geschafft. LA: Wie darf ich das verstehen? VP: Ich hatte die Pläne dafür, aber zeitlich ging es sich nicht mehr aus. LA: Wann waren sind Sie zuletzt aus der Ukraine ausgereist? VP: Ende März
- LA: Die Eheschließung war im Dezember
- Da wollen Sie ernsthaft behaupten, ein Antrag auf Aufenthalt wegen der Eheschließung ist sich nicht mehr ausgegangen! Nehmen Sie dazu Stellung! VP: Ich habe den Antrag nicht mehr gestellt, der erste wurde ja abgelehnt. LA: Aus welchem Grund haben Sie den ersten Antrag gestellt? VP: Aufgrund der Eheschließung mit meiner ersten Frau. LA: Warum haben Sie es dann danach nicht nochmal versucht. Sie hatten schließlich mehrere Jahre dafür Zeit? VP: Ich weiß, aber ich dachte mir, es wird sowieso abgelehnt. LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele? VP: Nein. LA: Wie lauten die Namen und Geburtsdaten Ihrer Eltern? VP: Vater: XXXX , XXXX verstorben. Nachgefragt – Geburtsdatum kann ich nicht angegeben.VP: Vater: römisch 40 , römisch 40 verstorben. Nachgefragt – Geburtsdatum kann ich nicht angegeben. Mutter: XXXX , geb. XXXX .Mutter: römisch 40 , geb. römisch 40 . LA: Haben Sie Geschwister? VP: Siehe Protokoll Erstbefragung. LA: Haben Sie Halbgeschwister? VP: Ja einen Halbbruder, er lebt in Grosny. Nachgefragt – er heißt XXXX .römisch 40 . LA: Wie war/ist das Verhältnis zu Ihren Angehörigen? VP: Normal. Nachgefragt – Ich habe Kontakt zu denen. Fragen zum Fluchtweg LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten) VP: 1700 €. LA: Von welchem Ort aus begann Ihre Flucht? VP: Von Odessa. LA: Wie lange lebten Sie in Odessa? VP: 8 Jahre. LA: Warum haben Sie dann eine Eigentumswohnung in Mykolayiv? VP: Diese Wohnung ist vermietet. LA: Um welches Objekt handelt es sich in Odessa? VP: Eine Wohnung. Nachgefragt – eine Mietwohnung. Wir hatten auch eine Eigentumswohnung in Odessa gekauft, diese war allerdings zum Zeitpunkt meiner Ausreise noch nicht bezugsfertig. Erst nach meiner Ausreise wurde sie fertiggestellt. Meine Frau wohnt jetzt dort drinnen. LA: Wann hatten Sie beschlossen zu flüchten? VP: Im März
- Mir wurde sozusagen eine Bedingung gestellt. LA: Was war das für eine Bedingung? VP: Ich soll das Land freiwillig innerhalb von 3 Tagen verlassen, weil meine Unterlagen für eine Abschiebung nach Russland bereits fertig waren. LA: Haben Sie diese Anordnung schriftlich bekommen? VP: Nein. LA: Welche Behörde teilte Ihnen dies mit? VP: Die Abteilung für innere Angelegenheiten der Stadt Odessa. LA: Wann waren Sie zuletzt in Tschetschenien? VP: Das ist schon sehr lange her, ich kann mich nicht mehr erinnern. Nachgefragt – Vor 3 oder 4 Jahren war ich zuletzt dort. Meine Mutter wurde krank und ich habe Sie besucht. Aber das wusste keiner, dass ich dort war. LA: Wann sind Sie aus Tschetschenien geflüchtet? VP: Im Sommer
- LA: Hatten Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? VP: Nein. LA: Warum hatten Sie damals in der Ukraine nicht um Asyl angesucht? VP: Ist das in der Ukraine möglich. LA: Sie sind Akademiker, sie hätten sich diesbezüglich wohl erkundigen können? VP: Ich weiß dass die Ukraine mich nicht beschützt hätte. Ich hatte keinen Grund, dort einen Asylantrag zu stellen. LA: Sie hatten also 2007 keinen Grund um dort um Asyl anzusuchen. Ich schließe daraus, dass für Sie auch jetzt kein Asylgrund vorliegt! VP: Wenn ich dort um Schutz angesucht hätte, hätten Sie mich sofort nach Russland ausgeliefert. LA: Warum haben Sie Österreich als Zielland gewählt? VP: Bewusst, weil meine Tante hier lebt. Fragen zur Flucht LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Heimatstaat verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Versuchen Sie chronologisch vorzugehen, schildern Sie es so, dass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können und verzetteln Sie sich nicht zu sehr in Details. Wenn ich etwas näher wissen möchte, frage ich explizit nach. VP: 2005 habe ich studiert und war im
- Studienjahr. Alle meine Schwierigkeiten habe ich eigentlich wegen meiner Nachbarn. In der Anklageschrift ist der Name XXXX erwähnt. Er studierte an der gleichen Hochschule wie ich. Er wurde im Dezember 2004 direkt vor der Hochschule festgenommen. Dann im Sommer, ich war schon mit demVP: 2005 habe ich studiert und war im
- Studienjahr. Alle meine Schwierigkeiten habe ich eigentlich wegen meiner Nachbarn. In der Anklageschrift ist der Name römisch 40 erwähnt. Er studierte an der gleichen Hochschule wie ich. Er wurde im Dezember 2004 direkt vor der Hochschule festgenommen. Dann im Sommer, ich war schon mit dem
- Studienjahr fertig, war ich zuhause in den Ferien, wurde ich zuhause festgenommen und nach XXXX gebracht. Dort wurde ich verhört, man hat mich dabei stark zusammengeschlagen und versucht, mich mit diesen XXXX in Verbindung zu bringen. Dort wurde ich 9 Tage festgehalten. Meine Eltern habe eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen meiner Abgängigkeit erstattet. Ich wurde dann nach Grosny in die Bezirksabteilung XXXX überstellt. Ich habe, obwohl ich unschuldig war, unter Folter ein Geständnis unterschrieben. Man sagte mir, dass ich lediglich eine geringfügige Haftstrafe bekommen würde. Ich habe 1,5 Jahre bekommen. Dann wurde ich ein Jahr später vorzeitig bedingt entlassen. Ich kam nachhause, ging wieder studieren, habe mein Studium auch abgeschlossen und war zuhause und half meiner Mutter. Das war schon im Sommer
- Wieder drangen Vertreter der Exekutive in mein Haus ein. Ich habe hier einen USB-Stick, auf welchen Informationen gespeichert sind, die man im Zusammenhang zu meinen Vorfällen im Internet finden kann.
- Studienjahr fertig, war ich zuhause in den Ferien, wurde ich zuhause festgenommen und nach römisch 40 gebracht. Dort wurde ich verhört, man hat mich dabei stark zusammengeschlagen und versucht, mich mit diesen römisch 40 in Verbindung zu bringen. Dort wurde ich 9 Tage festgehalten. Meine Eltern habe eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen meiner Abgängigkeit erstattet. Ich wurde dann nach Grosny in die Bezirksabteilung römisch 40 überstellt. Ich habe, obwohl ich unschuldig war, unter Folter ein Geständnis unterschrieben. Man sagte mir, dass ich lediglich eine geringfügige Haftstrafe bekommen würde. Ich habe 1,5 Jahre bekommen. Dann wurde ich ein Jahr später vorzeitig bedingt entlassen. Ich kam nachhause, ging wieder studieren, habe mein Studium auch abgeschlossen und war zuhause und half meiner Mutter. Das war schon im Sommer
- Wieder drangen Vertreter der Exekutive in mein Haus ein. Ich habe hier einen USB-Stick, auf welchen Informationen gespeichert sind, die man im Zusammenhang zu meinen Vorfällen im Internet finden kann. LA: Was befindet sich genau auf diesen Stick? VP: Links und Informationen die man bei den Menschenrechtsorganisationen finden kann. Nachgefragt – es handelt sich um Artikel. Nachgefragt – es sind 6 oder 7 Artikel. LA: Und Sie werden dort stets namentlich erwähnt? VP: Ja. LA: Setzen Sie fort! VP: Gemeinsam mit mir wurde ein Nachbar mitgenommen, der damals gerade erst vor 2 Monaten aus Kasachstan zurückgekehrt ist. Den kannte ich kaum. Wir wurden in irgendeine Polizeistelle in den Keller gebracht und sie begannen sofort und zu schlagen. Zuerst ging das alles am Gang, man fragte uns dabei wo wir am
- August 2004 waren. Ich sagte darauf, dass es ich es nicht weiß, aber wahrscheinlich war ich zuhause. Dann hat man uns in zwei Zellen gebracht und ich hörte wie er schrie. Dann hat man uns wieder in ein Fahrzeug gesetzt und irgendwo hin geführt. Wir waren ca. eine Stunde unterwegs. Man brachte uns in ein Haus auf einem Feld. In diesem Haus waren ernste Männer, die Ihre Gesichter nicht verdeckt hatten. Sie haben ein Gerät gebracht, mit welchem als erstes meinem Nachbarn XXXX Stromschläge verpasst wurden. Er hat sofort gestanden und meinte dass er eigentlich nichts getan hat außer dass er an diesen fragwürdigen Tag in einem Auto war. Nach seinem Geständnis schoben sie ihn auf die Seite. Ich bat diese Leute mich nicht zu foltern, das half aber nichts. Ich habe aber dieses Mal keine Geständnisse abgelegt. Dann wurden wir wieder in diesen Keller gebracht. Dort wurden wieder gefoltert mit glühenden Zigaretten und Feuerzeug. Es wurde mir Schläge mit einem Stab verpasst. Ich habe noch immer am Hinterkopf eine "Grube". Ich stand unter starken Stress. Sie haben mich einmal aus der Zelle rausgebracht und auf die Knie gestellt. Sie haben so getan, als würden sie mich erschießen. Etwa 3 Stunden später kamen Leute in die Zelle und haben XXXX abgeführt. Dann ist einige Zeit vergangen, es kamen wieder Leute in die Zelle. Sie teilten mir mit, dass XXXX nicht mehr am Leben ist und dass ich das seinen Eltern ausrichten soll. Sie sagten mir auch, dass sie mich jetzt freilassen werden, da ich an dieser Sache nicht beteiligt war. Ich darf aber das Land nicht verlassen. Ich wurde dann in einer Garagenanlage abgesetzt. Sie haben aufgetragen, noch 5 Minuten dort zu sitzen. Erst danach darf ich jemanden anrufen, der mich dort abholt. Das tat ich auch. Ich kam dann nachhause. Ich wurde dann ins Krankenhaus gebracht, wo die Polizei ein Strafverfahren wegen meiner Entführung und der Entführung von XXXX eingeleitet hat. Ich hatte einen gebrochenen Arm und blieb über Nacht im Krankenhaus. Am nächsten Tag kam ich nachhause. Dort war schon die Staatsanwaltschaft und verschiedene Vertreter von anderen Behörden. Sie suchten nach XXXX . Ich habe dem Bruder von XXXX die Nachricht über seinen Tod überbracht. Ich wurde zu dieser Sache auch von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Am Anfang sagte ich nichts, aber die Verwandten von XXXX hat mich gebeten, dass ich aussage. Ich habe dann alles ausgesagt. Ich habe 3-4 Mal bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt, danach habe ich das Land verlassen. Das war mein Fluchtgrund. Die Behörden haben zwar erfahren, wer das alles war, diese Leute wurden aber nicht zur Verantwortung gezogen. Diese Leute warten. Sie haben auch XXXX gesagt, dass sie auf ihn 4 Jahre gewartet haben und ihn absichtlich nicht zur Fahndung ausgeschrieben haben.VP: Gemeinsam mit mir wurde ein Nachbar mitgenommen, der damals gerade erst vor 2 Monaten aus Kasachstan zurückgekehrt ist. Den kannte ich kaum. Wir wurden in irgendeine Polizeistelle in den Keller gebracht und sie begannen sofort und zu schlagen. Zuerst ging das alles am Gang, man fragte uns dabei wo wir am
- August 2004 waren. Ich sagte darauf, dass es ich es nicht weiß, aber wahrscheinlich war ich zuhause. Dann hat man uns in zwei Zellen gebracht und ich hörte wie er schrie. Dann hat man uns wieder in ein Fahrzeug gesetzt und irgendwo hin geführt. Wir waren ca. eine Stunde unterwegs. Man brachte uns in ein Haus auf einem Feld. In diesem Haus waren ernste Männer, die Ihre Gesichter nicht verdeckt hatten. Sie haben ein Gerät gebracht, mit welchem als erstes meinem Nachbarn römisch 40 Stromschläge verpasst wurden. Er hat sofort gestanden und meinte dass er eigentlich nichts getan hat außer dass er an diesen fragwürdigen Tag in einem Auto war. Nach seinem Geständnis schoben sie ihn auf die Seite. Ich bat diese Leute mich nicht zu foltern, das half aber nichts. Ich habe aber dieses Mal keine Geständnisse abgelegt. Dann wurden wir wieder in diesen Keller gebracht. Dort wurden wieder gefoltert mit glühenden Zigaretten und Feuerzeug. Es wurde mir Schläge mit einem Stab verpasst. Ich habe noch immer am Hinterkopf eine "Grube". Ich stand unter starken Stress. Sie haben mich einmal aus der Zelle rausgebracht und auf die Knie gestellt. Sie haben so getan, als würden sie mich erschießen. Etwa 3 Stunden später kamen Leute in die Zelle und haben römisch 40 abgeführt. Dann ist einige Zeit vergangen, es kamen wieder Leute in die Zelle. Sie teilten mir mit, dass römisch 40 nicht mehr am Leben ist und dass ich das seinen Eltern ausrichten soll. Sie sagten mir auch, dass sie mich jetzt freilassen werden, da ich an dieser Sache nicht beteiligt war. Ich darf aber das Land nicht verlassen. Ich wurde dann in einer Garagenanlage abgesetzt. Sie haben aufgetragen, noch 5 Minuten dort zu sitzen. Erst danach darf ich jemanden anrufen, der mich dort abholt. Das tat ich auch. Ich kam dann nachhause. Ich wurde dann ins Krankenhaus gebracht, wo die Polizei ein Strafverfahren wegen meiner Entführung und der Entführung von römisch 40 eingeleitet hat. Ich hatte einen gebrochenen Arm und blieb über Nacht im Krankenhaus. Am nächsten Tag kam ich nachhause. Dort war schon die Staatsanwaltschaft und verschiedene Vertreter von anderen Behörden. Sie suchten nach römisch 40 . Ich habe dem Bruder von römisch 40 die Nachricht über seinen Tod überbracht. Ich wurde zu dieser Sache auch von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Am Anfang sagte ich nichts, aber die Verwandten von römisch 40 hat mich gebeten, dass ich aussage. Ich habe dann alles ausgesagt. Ich habe 3-4 Mal bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt, danach habe ich das Land verlassen. Das war mein Fluchtgrund. Die Behörden haben zwar erfahren, wer das alles war, diese Leute wurden aber nicht zur Verantwortung gezogen. Diese Leute warten. Sie haben auch römisch 40 gesagt, dass sie auf ihn 4 Jahre gewartet haben und ihn absichtlich nicht zur Fahndung ausgeschrieben haben. LA: Wann sind Sie aus der Haft entlassen worden? VP: Das war glaublich im Juli
- LA: Diese Links haben Sie als Sie hier in Österreich gesucht oder hatten Sie diese schon früher? VP: Hier in Österreich habe ich das im Internet gesucht. Meine Tante hat über mich auch in Ihrer Einvernahme ausgesagt. LA: Wie heißt Ihre Tante? VP: XXXX (Anm: IFA XXXX ).VP: römisch 40 Anmerkung, IFA römisch 40 ). LA: Warum hat man gerade Sie mit XXXX in Verbindung gebracht. Es gab ja schließlich zahlreiche andere Studienkollegen?LA: Warum hat man gerade Sie mit römisch 40 in Verbindung gebracht. Es gab ja schließlich zahlreiche andere Studienkollegen? VP: Das weiß ich nicht. Da gab es im Verfahren auch andere Personen die in der Anklageschrift stehen. Die sind aber nicht mehr am Leben. LA: Aber man muss Sie ja zu irgendetwas befragt haben. Was wurde Ihnen zur Last gelegt? VP: Teilnahme an einer bewaffneten Gruppierung und das ich denen sozusagen geholfen habe. Ich hatte aber nicht das Gefühl dass er sich verstecken muss. Wir sind zusammen zur Hochschule gegangen und er benahm sich ganz normal. Festgenommen wurde er vor der Hochschule. Ich hätte damals schon um Asyl hier in Österreich ansuchen können, wollte aber diesen Flüchtlingsstatus nicht haben. Ich bin in die Ukraine gegangen und habe dort gearbeitet. Solange ich konnte. Ich bin mittlerweile aber müde Angst zu haben und möchte einfach ganz normal leben. LA: Der zweite Vorfall mit Ihnen stand aber nicht im Zusammenhang mit dem ersten. Stimmen Sie dem zu? VP: Nein. LA: Was soll am diesen 23.08.2004 passiert sein? VP: Irgendein Vorfall. Ich weiß aber nicht was. LA: Wonach wurden Sie in diesem Zusammenhang alles befragt? VP: Ob ich am 23.08.2004 mit XXXX uns seinen Begleiter zusammen war. Sie haben auch XXXX befragt und er hat bestätigt, dass ich nicht mit ihm zusammen war.VP: Ob ich am 23.08.2004 mit römisch 40 uns seinen Begleiter zusammen war. Sie haben auch römisch 40 befragt und er hat bestätigt, dass ich nicht mit ihm zusammen war. LA: Warum hätte man gerade Sie im Zusammenhang mit diesem Vorfall bringen sollen. Es werden auch noch anderen Leute in der Nachbarschaft wohnen? VP: Vermutlich weil ich bereits eine frühere Vorstrafe hatte. Anm: Die VP trinkt zum wiederholten Male aus seiner Wasserflasche (!!! Ramadan).Anmerkung, Die VP trinkt zum wiederholten Male aus seiner Wasserflasche (!!! Ramadan). Pause 13:04 – 13:15 LA: Sie hatten erwähnt, Sie seien nach Ihrer Flucht 2007, mehrmals wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt. Wie oft? VP: Ich war zweimal dort. Beim ersten Mal fuhr ich am nächsten Tag wieder weg. Ich war aber heimlich dort und keiner außer meiner Mutter wusste dass ich dort bin. Beim zweiten Mal besuchte ich meine kranke Mutter heimlich und blieb dort 2 Tage. Früher als ich hörte, dass Tschetschenen ein brutales Volk sind, hat mich das gekränkt. Aber mittlerweile habe ich bemerkt, dass es tatsächlich so ist. Ich bin sehr enttäuscht, ich möchte einfach nur ruhig leben und arbeiten können. LA: Lag bei diesen Aufenthalten keine Gefahr für Sie vor der oder war Ihnen das egal? VP: Es ging damals darum, dass meine Mutter schwer krank war und ich dachte schon, ich sehe sie zum letzten Mal. Wenn ich in Russland eine einfache Banktransaktion tätigen würde, dann würde ich sofort vom FSB mehrere Stunden einvernommen werden. LA: Sie hatten auch erwähnt, Sie bzw. Ihr Pass habe alle 3 Monate die Grenze passiert. Wohin sind Sie da gereist? VP: Nach Transniistrien. Ich stehe auch auf der Liste derjenigen, die ohne Gerichtsverhandlung hingerichtet werden. LA: Woher haben Sie diese Information? VP: Aus dem Internet. LA: Sie sagten zuvor, Sie seien damals von zuhause abgeholt worden? Meinen Sie damit Ihr Elternhaus? VP: Ja, zweimal wurde ich von dort abgeholt. Nachgefragt – Meine Mutter lebt nach wie vor dort. LA: Sie sagten auch, dass man immer wieder nach Ihnen frage. Wie oft und wird der Grund der Suche auch mitgeteilt? VP: Das ist die Staatsanwaltschaft. Sie weisen sich jedoch nicht aus und nennen auch keinen Grund. LA: In welcher Häufigkeit findet diese Suche statt? VP: In etwa einmal im Jahr. Ich erfahre das aber nur selten und über die weitschichtige Verwandtschaft. LA: Als Sie damals ins Krankenhaus gebracht wurden. Haben Sie die Anzeige erstattet oder wurde diese durch das Krankenhaus erstattet? VP: Das Krankenhaus hat die Mitteilung erstattet und dann sind die Ermittler gekommen. Dort wurde dann vor Ort die Anzeige aufgenommen. LA: Sie haben mehrmals bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt. Wie war das Entgegentreten der Behörde in diesen Einvernahmen? VP: Das waren ganz normale Einvernahme ohne Gewaltanwendung. LA: Und Sie wurden dabei zu Ihren Folterungen und der Tötung von XXXX befragt?LA: Und Sie wurden dabei zu Ihren Folterungen und der Tötung von römisch 40 befragt? VP: Ja. LA: Wie lange wurden Sie beim zweiten Vorfall festgehalten? VP: 24 Stunden. LA: Wie lange nach dieser Freilassung sind Sie schließlich aus dem Land geflüchtet? VP: 4 Tage. Nachgefragt – In dieser Zeit wurde ich 3-4 Mal von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Oder es war glaube ich 3 Mal. LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Ja. LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? VP: Ja ich habe alle Gründe genannt. LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? VP: Ich würde spurlos verschwinden bzw. würde ich auf jeden Fall getötet werden. LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. VP: Ich habe nichts dagegen, aber ich möchte nicht, dass dort bekannt wird, dass ich hier aussage. LÄNDERFESTSTELLUNGEN: Anmerkung: Mit Ihnen wird nunmehr erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Diese Feststellungen werden Ihnen ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme einbringen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
§ 5Abs.
2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im einzelnen auch eingesehen werden können.Anmerkung: Mit Ihnen wird nunmehr erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Diese Feststellungen werden Ihnen ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme einbringen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im einzelnen auch eingesehen werden können. VP: Ich bestätige die Übernahme der genannten Feststellungen und die mir eingeräumte Frist von einer Woche zur Einbringung einer Stellungnahme. Fragen zum Leben in Österreich LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich? VP: In einer Pension in Schrems. LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Von der Grundversorgung. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Ja meine Tante und Ihre Familie. Nachgefragt – Eine Abhängigkeit besteht nicht. LA: Sprechen Sie Deutsch? VP: Ich lerne Deutsch. LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen? VP: Früher habe ich eine besucht, jetzt mache das mit einem Videokurs. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich? VP: Nein. LA: Haben Sie österreichische Freunde oder sonstige soziale Kontakte zu Österreichern? VP: Ja über meinem Cousin. LA: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesen österreichischen Personen? VP: Nicht besonders oft, nur wenn ich zu Gast bei meinem Cousin bzw. meiner Tante bin. Nachgefragt – Sie wohnt in XXXX .VP: Nicht besonders oft, nur wenn ich zu Gast bei meinem Cousin bzw. meiner Tante bin. Nachgefragt – Sie wohnt in römisch 40 . LA: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles vorbringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich möchte noch hinzufügen, dass ich unbedingt hier bleiben will, ganz ruhig hier leben möchte und meine Immobilienobjekte verkaufen möchte. Ich habe nicht vor, hier als Schmarotzer zu leben sondern ich möchte hier arbeiten und weiter kommen möchte. Ich bin mir sicher, dass ich nach einem halben Jahr bereits Deutsch sprechen kann. Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden? VP: Gut. ( )" Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Bescheinigungsmittel vor: -Strichaufzählung Diplom samt Index Nr. 1508 vom 25.06.2007 der Pädagogischen Hochschule Grosny (in Kopie) -Strichaufzählung Entlassungsbestätigung nach der Festnahme im Jahr 2005 (im Original) -Strichaufzählung Anklageschrift der Staatsanwaltschaft für den Bezirk XXXX der Stadt Grosny vom 30.11.2005 (im Original)Anklageschrift der Staatsanwaltschaft für den Bezirk römisch 40 der Stadt Grosny vom 30.11.2005 (im Original) -Strichaufzählung Antwortschreiben des ukrainischen Innenministeriums betreffend abgelehnten Aufenthaltstitel vom 28.04.2011 (in Kopie) -Strichaufzählung Kaufvertrag vom 06.07.2012 über den Kauf einer Eigentumswohnung in der Stadt Mykolayiv (in Kopie) -Strichaufzählung Heiratsurkunde vom 17.12.2011 (in Kopie) -Strichaufzählung USB-Stick mit insgesamt sieben Textbeilagen 3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 14.04.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 29.03.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen und wurde
§ 52
Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 14.04.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 29.03.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Nach Wiedergabe von allgemeinen Informationen zum Herkunftsland der beschwerdeführenden Parteien (vgl. Seiten 14 ff des angefochtenen Bescheids) führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend zum Erstbeschwerdeführer wie folgt aus:Nach Wiedergabe von allgemeinen Informationen zum Herkunftsland der beschwerdeführenden Parteien vergleiche Seiten 14 ff des angefochtenen Bescheids) führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend zum Erstbeschwerdeführer wie folgt aus: "( ) Die kausalen Fluchtgründe waren Ihrerseits damit begründet, indem Sie bereits einmal inhaftiert waren und danach nochmals von Ihnen unbekannten Personen abgeholt und festgehalten wurden, da man Ihnen eine Nähe zu einer illegalen bewaffneten Gruppierung angelastet hätte. Nachdem Sie nach diesen Vorfällen mehrmals von der Staatsanwaltschaft aufgesucht wurden, sei die Bedrohungssituation letztendlich für Sie dermaßen einflussreich und furchteinflößend gewesen, dass Sie sich letzten Endes zur Flucht aus Tschetschenien entschieden haben. Wie aus der von Ihnen zur Vorlage gebrachten Haftbestätigung hervorgeht, wurden Sie am 19.12.2005 gem. Art. 208 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation durch das Bezirksgericht XXXX der Stadt Grosny zu 1,5 Jahren Strafsiedlung verurteilt. Wie Sie im Rahmen Ihrer Einvernahme mitgeteilt hatten und auch aus dem zuvor genannten Beweismittel zu entnehmen ist, wurden Sie im August 2006 um 6 Monate und 26 Tage früher, also vorzeitig entlassen. Es kann nicht angenommen werden, dass die tschetschenischen Behörden Sie vorzeitig entlassen hätten, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt ein Bedrohungspotential dargestellt hätten. Außerdem beweist die vorzeitige Entlassung ein Maß an Entgegenkommen der tschetschenischen Justiz und kann daraus in keinster Weise ein für Sie relevanter Bedrohungsgrad in diesem Zusammenhang erkannt werden.Wie aus der von Ihnen zur Vorlage gebrachten Haftbestätigung hervorgeht, wurden Sie am 19.12.2005 gem. Artikel 208, des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation durch das Bezirksgericht römisch 40 der Stadt Grosny zu 1,5 Jahren Strafsiedlung verurteilt. Wie Sie im Rahmen Ihrer Einvernahme mitgeteilt hatten und auch aus dem zuvor genannten Beweismittel zu entnehmen ist, wurden Sie im August 2006 um 6 Monate und 26 Tage früher, also vorzeitig entlassen. Es kann nicht angenommen werden, dass die tschetschenischen Behörden Sie vorzeitig entlassen hätten, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt ein Bedrohungspotential dargestellt hätten. Außerdem beweist die vorzeitige Entlassung ein Maß an Entgegenkommen der tschetschenischen Justiz und kann daraus in keinster Weise ein für Sie relevanter Bedrohungsgrad in diesem Zusammenhang erkannt werden. Rund ein Jahr nach Ihrer Haftentlassung, nämlich im Sommer 2007 hätten Vertreter der Exekutive Sie gemeinsam mit Ihrem Nachbarn namens XXXX abermals zuhause aufgesucht und mitgenommen. Man hätte anschließend unter Anwendung von Folter ein Geständnis erzwingen wollen. Interessanterweise hätte man gerade XXXX , der im Gegensatz zu Ihnen ein Geständnis abgelegt hatte, getötet, Sie hingegen hätte man nach der Tötung freigelassen. Diese Darstellung widersetzt sich jeglicher logischer Denkweise. XXXX hätte unter Anwendung von Foltermethoden gestanden, dass er zum erfragten Zeitpunkt in einem Auto war. Es kann hierbei kein Rückschluss erhoben werden, weshalb man ihn aufgrund dieser Aussage töten hätte sollen. Noch unverständlicher wird dieses Vorgehen, wenn man dann die behauptete weitere Vorgehensweise der Exekutivbeamten heranzieht. Nach der Tötung des XXXX hätte man Sie, wohlbemerkt ohne Geständnis, wieder frei gelassen. Hier geht nun jedwede Plausibilität verloren. Die eine Person wird aufgrund eines harmlosen Geständnisses getötet, die andere Person, die sich selbst unter Folter eines Geständnisses widersetzt, wird plötzlich auf freien Fuß gesetzt. Folter wird immerhin dann angewandt, wenn man etwas erzwingen möchte, es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb man gerade Sie dann ohne Geständnis einfach so hätte gehen lassen.Rund ein Jahr nach Ihrer Haftentlassung, nämlich im Sommer 2007 hätten Vertreter der Exekutive Sie gemeinsam mit Ihrem Nachbarn namens römisch 40 abermals zuhause aufgesucht und mitgenommen. Man hätte anschließend unter Anwendung von Folter ein Geständnis erzwingen wollen. Interessanterweise hätte man gerade römisch 40 , der im Gegensatz zu Ihnen ein Geständnis abgelegt hatte, getötet, Sie hingegen hätte man nach der Tötung freigelassen. Diese Darstellung widersetzt sich jeglicher logischer Denkweise. römisch 40 hätte unter Anwendung von Foltermethoden gestanden, dass er zum erfragten Zeitpunkt in einem Auto war. Es kann hierbei kein Rückschluss erhoben werden, weshalb man ihn aufgrund dieser Aussage töten hätte sollen. Noch unverständlicher wird dieses Vorgehen, wenn man dann die behauptete weitere Vorgehensweise der Exekutivbeamten heranzieht. Nach der Tötung des römisch 40 hätte man Sie, wohlbemerkt ohne Geständnis, wieder frei gelassen. Hier geht nun jedwede Plausibilität verloren. Die eine Person wird aufgrund eines harmlosen Geständnisses getötet, die andere Person, die sich selbst unter Folter eines Geständnisses widersetzt, wird plötzlich auf freien Fuß gesetzt. Folter wird immerhin dann angewandt, wenn man etwas erzwingen möchte, es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb man gerade Sie dann ohne Geständnis einfach so hätte gehen lassen. Skurril ist auch Ihre Schilderung, wie der Vorgang bei Ihrer behaupteten Freilassung sich zugetragen habe. Man hätte Ihnen mitgeteilt, Sie sollen zunächst 5 Minuten warten, bevor Sie jemanden anrufen, der Sie von diesem Ort abholt. Würde man dieser Erzählung Glauben schenken, dann hätten die Polizisten dies deshalb angeordnet, um sich faktisch ungehindert entfernen zu können. Dies würde dann allerdings auch beweisen, dass das Vorgehen dieser Beamten nicht korrekt war und diese einer Strafverfolgung fürchten würden. Außerdem hätte es den Polizisten völlig egal sein können, ob Sie nun 5 Minuten warten oder gleich jemanden herbeirufen. Wenn Sie jemanden anrufen um Sie abzuholen, dann kann angenommen werden, dass Sie mit einem Fahrzeug abgeholt werden, ansonsten hätten Sie nicht jemanden zwecks Abholung anrufen müssen, sondern hätten selbstständig zu Fuß nachhause gehen können. Nachdem Sie jedoch jemanden angerufen haben um Sie abzuholen, ist davon auszugehen, dass es sich um eine etwas weitere Distanz handelte, welche Sie offensichtlich zu Fuß nicht bewältigen wollten/konnten. Denn Polizisten muss im Falle einer Abholung aber auch klar gewesen sein, dass es ein wenig dauern wird, bis Sie abgeholt werden können, zumindest würde so viel Zeit vergehen, dass den Polizisten, die gewiss motorisiert waren, ein paar Minuten Zeit blieben, um sich unerkannt vom genannten Ort zu entfernen, auch ohne diese auferlegte 5-Minuten Frist. Sie seien in den Folgetagen nach diesem Vorfall im Krankenhaus gewesen und die Staatsanwaltschaft hätte Sie sowohl im Krankenhaus als auch danach ein paar Mal aufgesucht um Sie zu den Ereignissen und dem Ableben von XXXX zu befragen. Nachdem Sie dabei zu keinem Zeitpunkt mitgenommen wurden, ist davon auszugehen, dass man Sie nicht als Beschuldigter sondern als Zeuge befragt hatte, ansonsten wären Sie gewiss festgenommen worden. Dieses aktive Vorgehen seitens der Staatsanwaltschaft zeigt ein eindeutiges Bestreben, Rechtswidrigkeiten aufzuklären. In keinster Weise kann durch diese Ermittlungsmaßnahmen irgendeine Bedrohungshandlung gegenüber Ihre Person festgestellt werden zumal Sie selbst erwähnten, dass es sich dabei um ganz normale Befragungen ohne jegliche Gewaltanwendungen handelte.Sie seien in den Folgetagen nach diesem Vorfall im Krankenhaus gewesen und die Staatsanwaltschaft hätte Sie sowohl im Krankenhaus als auch danach ein paar Mal aufgesucht um Sie zu den Ereignissen und dem Ableben von römisch 40 zu befragen. Nachdem Sie dabei zu keinem Zeitpunkt mitgenommen wurden, ist davon auszugehen, dass man Sie nicht als Beschuldigter sondern als Zeuge befragt hatte, ansonsten wären Sie gewiss festgenommen worden. Dieses aktive Vorgehen seitens der Staatsanwaltschaft zeigt ein eindeutiges Bestreben, Rechtswidrigkeiten aufzuklären. In keinster Weise kann durch diese Ermittlungsmaßnahmen irgendeine Bedrohungshandlung gegenüber Ihre Person festgestellt werden zumal Sie selbst erwähnten, dass es sich dabei um ganz normale Befragungen ohne jegliche Gewaltanwendungen handelte. Merkwürdig erscheint auch Ihr behauptetes Verhalten in der Ukraine. Dorthin seien Sie im Jahr 2007 geflüchtet, um sich offenbar von der für Sie unerträglichen Situation in Tschetschenien zu entziehen. Sie waren illegal in der Ukraine und mussten die Befürchtung haben, jederzeit abgeschoben werden zu können. Umso mehr verwundert, dass Sie Ihr Leben dort keineswegs versteckt gestalteten. Sie haben in der Ukraine geheiratet und auch mit Immobilien gehandelt und hatten sohin mehrmaligen Behördenkontakt. Diese Verhaltensweise zeugt davon, dass Sie zu diesem Zeitpunkt offenbar keine Sorge hatten, gegebenenfalls in Ihr Heimatland abgeschoben zu werden. Aufgrund Ihrer fluchtbegründeten Schilderungen sind die kausalen Beweggründe Ihrer Flucht in die Ukraine und die spätere Flucht nach Österreich ident, zumal sich Ihre Flucht auf die Vorfälle im Heimatland vor der Ausreise in die Ukraine stützen. Ihr zuvor angesprochenes Verhalten in der Ukraine lässt aber keine Schlüsse zu, dass für Sie in der Ukraine die nunmehrig behaupteten Fluchtgründe Bestand hatten. Darüber hinaus waren Sie mindestens noch 2 Mal seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in Tschetschenien. Wenngleich Sie behaupten, Sie seien nur für kurze Zeit dort gewesen und hätten bloß Ihre kranke Mutter besucht. Alleine die Luftlinie zwischen Odessa und Grosny beträgt über 1200 Kilometer. Das heißt, sie hätten für diese Strecke eine lange Strecke durch russisches Staatsgebiet in Kauf nehmen müssen und hätte dabei jederzeit die Gefahr bestanden, von den russischen Behörden angehalten zu werden. Sollten Sie diese Strecke nicht mit dem Auto sondern am Luftweg zurückgelegt haben, dann wären Sie ohnehin mit den russischen Behörden in Kontakt getreten und hätten keinesfalls unerkannt bleiben können. Es ist kaum vorstellbar, dass eine Person, für welche das Leben im Heimatland bedroht ist, sich auf eine solch waghalsige Situation einlässt. Ihre Mutter hätte auch umgekehrt Sie besuchen können, immerhin wäre Ihrer Mutter nicht geholfen gewesen, wenn Sie durch diesen Besuch in die Fänge der russischen/tschetschenischen Behörden geraten wären, zumindest wenn man Ihren Fluchtausführungen Glauben schenken würde. Weitere Kontakte zu russischen Behörden hatte es gewiss auch bei Ihren regelmäßigen Ein- und Ausreisen zwischen der Ukraine und Transnistrien gegeben. Dies sei für Sie erforderlich gewesen, da Sie keine durchgehende Aufenthaltsberechtigung über 3 Monate hinaus in der Ukraine hatten. Dazu sei angemerkt, dass Transnistrien völkerrechtlich kein eigener Staat ist, sondern wird als Teil Moldawiens betrachtet, welcher großteils unter russischem Einfluss steht und die russische Armee auch ein Heer an Soldaten dort stationiert hat. Berührungspunkte mit russischen Kräften sind demnach bei Ihren regelmäßigen Reisen zwischen der Ukraine und Transnistrien unumgänglich und wird aufgrund dieses Umstandes bestätigt, dass keine Gefahr seitens russischer Behörden für Sie besteht. Zusammengefasst waren Ihre fluchtkausalen Ausreisegründe nicht glaubhaft und kann sohin auch keine Bedrohungslage Ihrer Person in Ihrem Heimatland festgestellt werden. Dieser Behördenauffassung können auch die mittels USB-Stick vorgelegten Textdokumente, welche Sie im Internet gefunden haben nicht entgegenwirken. Es handelt sich hierbei um keine verlässliche Quelle, welcher man eine absolute Glaubwürdigkeit entgegenbringen könnte. Es wäre durchaus auch möglich, dass man beispielsweise durch eine Geldleistung namentlich auf diesen Listen genannt wird. Unter anderem wird in diesen Textdateien festgehalten, dass die genannten Personen durch russische Geheimdienste zur außergerichtlichen Hinrichtungen verurteilt wurden. Diese Ankündigung steht jedoch im Widerspruch zu Ihrer Fluchtgeschichte. Immerhin hatte man Sie wieder freigelassen und nicht hingerichtet. Darüber hinaus erwähnten Sie, dass in der Zeit nach Ihrer Ausreise aus Tschetschenien einzig die Staatsanwaltschaft sporadisch bei Ihrer Mutter nach Ihnen gefragt habe, nicht jedoch irgendwelche uniformierten Behördenangehörige. Wie bereits oben angeführt, bestehen seitens der Staatsanwaltschaft keine Gefährdungen gegenüber Ihrer Person, sondern im Gegenteil, ist die Staatsanwaltschaft bemüht, unrechtmäßige Praktiken und Handlungen strafrechtlich zu verfolgen. Irgendwelche Maßnahmen, wodurch Sie von anderen Einheiten gesucht werden, um diese oben genannte Hinrichtung vollziehen zu können, liegen nicht vor und rücken demnach die Inhalte dieser ominösen Internetseiten in ein mit großen Zweifel behaftetes Licht. ( )" In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz zu Spruchpunkt I. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinen seiner genannten Verfolgungsgründe glaubhaft machen können und seien diese daher auch nicht asylrelevant. Auch aus den aktuellen Länderfeststellungen ergäben sich keine Hinweise auf eine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr, weshalb eine Gewährung internationalen Schutzes nicht in Frage komme.In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinen seiner genannten Verfolgungsgründe glaubhaft machen können und seien diese daher auch nicht asylrelevant. Auch aus den aktuellen Länderfeststellungen ergäben sich keine Hinweise auf eine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr, weshalb eine Gewährung internationalen Schutzes nicht in Frage komme. Zu Spruchpunkt II. wurde erwogen, dass der erwachsene und arbeitsfähige Beschwerdeführer im Herkunftsland zumindest vorübergehend bei seiner Mutter Unterkunft nehmen könne und kein offensichtlicher Grund erkennbar sei, nicht in der Heimat zumindest notdürftig versorgt zu werden. Sonstige Abschiebungshindernisse habe der Beschwerdeführer nicht behauptet und würden hierfür auch keine Anhaltspunkte vorliegen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde erwogen, dass der erwachsene und arbeitsfähige Beschwerdeführer im Herkunftsland zumindest vorübergehend bei seiner Mutter Unterkunft nehmen könne und kein offensichtlicher Grund erkennbar sei, nicht in der Heimat zumindest notdürftig versorgt zu werden. Sonstige Abschiebungshindernisse habe der Beschwerdeführer nicht behauptet und würden hierfür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal der Beschwerdeführer von der Grundversorgung lebe, keiner Beschäftigung nachgehe, wenn überhaupt sehr mäßige Deutschkenntnisse aufweise und sich sein Privatleben vorwiegend auf den Kontakt zu Personen seiner Volksgruppe beschränke. Mit Verfahrensanordnung vom 15.04.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 4. Mit Schriftsatz vom 25.04.2016, der am 11.05.2016 bei der Behörde erster Instanz per Fax einlangte, wurde gegen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Frist und sohin rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Der angeführte Bescheid wurde darin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen unvollständig seien und keinen Bezug zum konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufweisen würden. Hätte die Behörde entsprechende Länderberichte herangezogen, so hätte sie zur Feststellung kommen müssen, dass Personen, die einmal in den Fokus der Behörden geraten seien, immer wieder festgenommen und gefoltert werden könnten. Der Beschwerdeführer müsse – selbst wenn er freigelassen worden sei – erneut mit gravierenden Verfolgungshandlungen rechnen. Die belangte Behörde hab ihre Ermittlungspflicht auch dadurch verletzt, indem sie kein fachärztliches Gutachten eingeholt habe, obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er am Hinterkopf noch immer eine "Grube" und nach Entlassung aus dem Krankenhaus einen gebrochenen Arm gehabt habe. Daher werde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Verletzungen tatsächlich auf die von ihm geschilderte Arte und Weise zustande gekommen seien. Weiters habe er von den Folterungen eine Narbe am rechten Ohr. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gegeben worden, um auf die Feststellungen zu seinem Heimatland zu reagieren. Des Weiteren habe es die belangte Behörde unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den Länderberichten abzugleichen. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid widerspräche den festgestellten Länderinformationen in mehreren Punkten. Schließlich habe sich das Bundesamt nicht mit den per USB-Stick vorgelegten Textdokumenten auseinandergesetzt und handle es sich dabei entgegen den Ausführungen der Behörde um verlässliche Quellen. Aus diesen Gründen beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen; sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. 5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 20.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 6. Mit Schreiben vom 16.11.2016 wurde eine Beschwerdeergänzung mit zwei Accord Anfragebeantwortungen, sowie eine Vollmacht (incl. Zustellvollmacht) der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Zuständigkeit und Verfahren
§ 7Abs.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,).
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 1 Vw
GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2. Zu Spruchpunkt A) 2.1.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
§ 66Abs.
2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde‘ beginnen und zugleich – abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof – bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom
- April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde‘ beginnen und zugleich – abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof – bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des Paragraph 28, VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). 2.
- Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen: Die Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass die Behörde in Hinblick auf zentrale Aspekte des Parteienvorbringens jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.07.2015 mehrmals vor, gefoltert worden zu sein (AS 59 und 61). Insbesondere den zweiten Vorfall im Jahr 2007 schilderte er ausführlich unter Beschreibung der verwendeten Foltermethoden (Strom, Zigaretten, Feuerzeug, Stöcke). Zudem erwähnte er, dass er noch immer am Hinterkopf eine "Grube" habe und damals einen gebrochenen Arm gehabt habe (AS 61). Diese Schilderungen des Beschwerdeführers wurden von der belangten Behörde jedoch nicht weiter berücksichtigt. Abgesehen von der Frage, wie lange er beim zweiten Vorfall festgehalten worden sei, wurde er nicht näher zu den von ihm vorgebrachten Misshandlungen und Folterungen sowie den davongetragenen Spuren befragt. Auch im angefochtenen Bescheid setzte sich die belangte Behörde nicht direkt mit den angeblichen Folterungen auseinander, sondern stützte die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auf andere Sachverhaltselemente (vorzeitige Entlassung aus der Haft, Tötung des Nachbarn, Umstände bei der Freilassung des Beschwerdeführers nach seiner Entführung, sein Verhalten in der Ukraine, zweimalige Rückkehr nach Tschetschenien, Reisen nach Transnistrien). Anscheinend wurde dieser zentrale Punkt des Parteivorbringens von der belangten Behörde völlig ignoriert. Vor dem Hintergrund der oben genannten Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Folterungen und den davon hinterlassenen Spuren wäre das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch verpflichtet gewesen, auf diesen wesentlichen Aspekt des Fluchtvorbringens näher einzugehen, insbesondere ein fachärztliches Gutachten zu den Folterspuren in Auftrag zu geben. Anzumerken ist auch, dass die vom Beschwerdeführer per USB-Stick vorgelegten sieben Textbeilagen von der belangten Behörde wenn überhaupt, dann nur oberflächlich einer Prüfung unterzogen wurden. Ohne nähere Begründung beurteilte die belangte Behörde die diesbezüglichen Internetquellen im angefochtenen Bescheid als nicht verlässlich. Wie den angefertigten auszugsweisen Übersetzungen der Textbeilagen allerdings zu entnehmen ist, wird der Beschwerdeführer in diesen Berichten namentlich genannt und sein Fluchtvorbringen teilweise wiedergegeben. Sie beziehen sich sohin auf einen wesentlichen Teil des Parteivorbringens. Daher hätte das Bundesamt sich eingehender mit diesen Berichten auseinandersetzen, insbesondere die Seriosität dieser Quellen ausreichend überprüfen müssen. Dem Beschwerdeführer ist nämlich zuzustimmen, dass die internationale Menschenrechtsorganisation "Memorial" nicht von vornherein und ohne nähere Begründung als unverlässliche Quelle erachtet werden kann. Die belangte Behörde hätte daher Ermittlungen zur Frage der Verlässlichkeit dieser Quellen tätigen müssen, etwa durch Befragung des Beschwerdeführers oder des ohnehin bei der Einvernahme anwesend gewesenen Dolmetschers bzw. durch entsprechende Internetrecherchen oder durch die ergänzende auszugsweise Übersetzung der vorgelegten Textbeilagen zwecks Verschaffung eines besseren Eindrucks hinsichtlich ihres Inhalts, um zu einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung diesbezüglich kommen zu können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren ein Gutachten zu den allgemeinen Misshandlungs- und Folterspuren in Auftrag zu geben und dadurch abzuklären haben, ob die vom Beschwerdeführer erwähnten Verletzungen tatsächlich auf die geschilderten Folterungen zurückzuführen sind und aus welchen Zeiträumen diese stammen. Dabei wird es das vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz erstattete ergänzende Vorbringen, er habe auch eine Narbe am rechten Ohr, zu berücksichtigen haben. Die Ergebnisse dieses Gutachtens sind dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme zur Kenntnis zu bringen und mit ihm zu erörtern, um das Parteiengehör zu wahren. Schließlich wird sich das Bundesamt mit diesen Ermittlungen bei neuerlicher Bescheiderlassung im Zuge der Beweiswürdigung eingehend auseinandersetzen zu haben. Zudem wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geeignete, beispielsweise oben angeführte Ermittlungen zur Überprüfung der Seriosität der Quellen jener Berichte zu tätigen haben, die vom Beschwerdeführer per USB-Stick vorgelegt wurden (AS 115ff). Daran anschließend wird es diese Textbeilagen – auch unter Berücksichtigung des in der Beschwerdeschrift zitierten Berichts von Memorial - in der Beweiswürdigung eingehend zu berücksichtigen haben und insbesondere die für die Einschätzung dieser Quellen als verlässlich bzw. unverlässlich maßgebende Gründe nachvollziehbar darzulegen haben. Im Zuge dessen wird die belangte Behörde auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers betreffend die Beweiswürdigung in den 1.) bis 8.) angeführten Erwägungen unter Punkt 1.
- des Beschwerdeschriftsatzes zu berücksichtigen haben und sich damit zumindest im neuerlich zu erlassenden Bescheid auseinandersetzen zu haben. Ebenso wird das Bundesamt die Länderberichte zum Herkunftsstaat gegebenenfalls zu aktualisieren und betreffend das Fluchtvorbringen zu ergänzen haben. Dem Beschwerdeführer wird allenfalls eine angemessene Frist zur Erstattung einer Stellungnahme einzuräumen sein und ist schließlich das Parteivorbringen anhand der Länderinformationen im Zuge der Beweiswürdigung zu überprüfen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die geänderten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht außer Acht gelassen werden dürfen und wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die privaten und familiären Verhältnisse einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration im Zuge einer Einvernahme des Beschwerdeführers zu aktualisieren haben. Zusammengefasst wird erst unter der Voraussetzung der geeigneten Überprüfung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers auf seine Glaubwürdigkeit eine Klärung der Frage möglich sein, ob diesem aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe Verfolgungsgefahr droht. 2.
- Im Ergebnis sind die seitens der belangten Behörde beweiswürdigend angeführten Argumente daher keinesfalls zur ausreichenden Begründung einer negativen Entscheidung geeignet und wurde wie aufgezeigt eine umfassende Auseinandersetzung mit einem wesentlichen Aspekt des Parteivorbringens im gegenständlichen Fall unterlassen. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur im Hinblick auf die Folterungen und Folterspuren des Beschwerdeführers jegliche Ermittlungen unterlassen und zu den per USB-Stick vorgelegten Textbeilagen wenn überhaupt, dann lediglich ansatzweise ermittelt. Die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beruht im Wesentlichen auf einer einzigen niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers, welche nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keineswegs eine ausreichende Grundlage für die Fällung einer negativen Entscheidung darstellen, zumal es der Behörde ein Leichtes gewesen wäre, durch weitergehende, oben bereits angeführte Ermittlungsschritte entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente zu eruieren. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für die beschwerdeführende Partei im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. 2.
- Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.2.
- Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. 3. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3
- Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B.
- 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH
- 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom
- 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des Paragraph 66, Abs. Absatz 2, AVG (bzw. des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B.
- 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylverfahren VwGH
- 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom
- 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen Paragraph 66, Absatz 2, AVG und Paragraph 41, Absatz 3, ASylG 2005 zieht). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W103.2126539.1.00