Obsah (17)
§ 22a§ 35Art. 133§ 84§ 15§ 31§ 297§ 55a§ 63§ 52Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlW117 2146309-1 SpruchW117 2146309-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner a
§ 22aAbs. 1 Z. 1, 2 BFA-VG, § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idg
F iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, § 34 Abs. 5 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme vom 23.01.2017 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, 2, BFA-VG, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 24.01.2017, Zahl:römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 24.01.2017, Zahl: 619261707-170099845, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 24.01.2017 wird
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 erster Satz, Z 1 und Z 3 sowie Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.619261707-170099845, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 24.01.2017 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz, Ziffer eins und Ziffer 3, sowie Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. III.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 erster Satz, Z 1 und Z 3 sowie Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch drei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz, Ziffer eins und Ziffer 3, sowie Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. IV.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 1 Vw
GVG idgF abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. VI. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.römisch sechs. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 24.01.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. Einvernahme Parteiengehör/Einvernahme Haft • welche/r ha. im PAZ Graz im Stande der Festnahme gem. § 40
(1)iVm § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG vorgeführt wird und folgendes angibt bzw. zur Kenntnis nimmt.• welche/r ha. im PAZ Graz im Stande der Festnahme gem. Paragraph 40,
(1)in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG vorgeführt wird und folgendes angibt bzw. zur Kenntnis nimmt. Gegenstand der Verhandlung: Einvernahmegrund: illegaler Aufenthalt, rk. Rückkehrentscheidung iVm einem für die Dauer von 3 Jahren befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum, rk. Abweisung des eingebrachten hum. Aufenthaltstitels; rk. Neg. abgeschlossenes Asylverfahren mit Erkenntnis des BVwG - die Behandlung der außerordentlichen Revision wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.12.2016 abgelehnt. Der für die eingebrachte außerordentliche Revision nunmehr zuständige Verwaltungsgerichtshof hat bis dato keinen Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim ho. Amt bzw. beim BVwG eingebracht. Die Durchsetzung und Effektuierung der rk. Rückkehrentscheidung iVm dem befristeten EV 3 Jahre ist daher rechtlich zulässig. Laut Bericht der PI Graz-Paulustor AGM vom 23.1.2017 wurden Sie um 14:28 Uhr in 8010 Graz Stadtpark im Stande des illegalen Aufenthaltes kontrolliert und nach Rücksprache mit dem BFA RD Stmk. mit Festnahmeauftrag vom 23.01.2017 festgenommen und ihre Überstellung in das PAZ Graz gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG - Auftrag zur Abschiebung nach Marokko beabsichtigt - angeordnet. Die ha. Festnahme erfolgte um 15:07 Uhr, ihre Einlieferung in das PAZ Graz am 23.1.2017 um 16:40 Uhr. Bei der Durchsuchung ihrer Effekten im PAZ Graz wurden insgesamt 2,5 Gramm Cannabisharz vorgefunden und werden Sie diesbezüglich zu Bericht B6/6895/2017 bei der Staatsanwaltschaft Graz zur Anzeige gebracht werden. Laut Bericht der AGM Graz Paulustor wurde ihr rechtsfreundlicher Vertreter bereits am 23.1.2017 um 16:40 Uhr telefonisch von ihrer Festnahme in Kenntnis gesetzt und in weiterer Folge schriftlich vom ho. Amt per Mail um 16:14 Uhr.Einvernahmegrund: illegaler Aufenthalt, rk. Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem für die Dauer von 3 Jahren befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum, rk. Abweisung des eingebrachten hum. Aufenthaltstitels; rk. Neg. abgeschlossenes Asylverfahren mit Erkenntnis des BVwG - die Behandlung der außerordentlichen Revision wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.12.2016 abgelehnt. Der für die eingebrachte außerordentliche Revision nunmehr zuständige Verwaltungsgerichtshof hat bis dato keinen Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim ho. Amt bzw. beim BVwG eingebracht. Die Durchsetzung und Effektuierung der rk. Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem befristeten EV 3 Jahre ist daher rechtlich zulässig. Laut Bericht der PI Graz-Paulustor AGM vom 23.1.2017 wurden Sie um 14:28 Uhr in 8010 Graz Stadtpark im Stande des illegalen Aufenthaltes kontrolliert und nach Rücksprache mit dem BFA RD Stmk. mit Festnahmeauftrag vom 23.01.2017 festgenommen und ihre Überstellung in das PAZ Graz gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG - Auftrag zur Abschiebung nach Marokko beabsichtigt - angeordnet. Die ha. Festnahme erfolgte um 15:07 Uhr, ihre Einlieferung in das PAZ Graz am 23.1.2017 um 16:40 Uhr. Bei der Durchsuchung ihrer Effekten im PAZ Graz wurden insgesamt 2,5 Gramm Cannabisharz vorgefunden und werden Sie diesbezüglich zu Bericht B6/6895/2017 bei der Staatsanwaltschaft Graz zur Anzeige gebracht werden. Laut Bericht der AGM Graz Paulustor wurde ihr rechtsfreundlicher Vertreter bereits am 23.1.2017 um 16:40 Uhr telefonisch von ihrer Festnahme in Kenntnis gesetzt und in weiterer Folge schriftlich vom ho. Amt per Mail um 16:14 Uhr. Sie haben anschließend im PAZ Graz in der Anhaltezelle schreiend gegen die Tür getrommelt, weshalb bis 18:00 Uhr insgesamt 3 Exekutivbeamten der Einsatzgruppe Sektor und 3 Beamte des PAZ Graz einschließlich der BFA Referentin Fr. [...] gemeinsam auf Sie einwirken mussten, damit Sie sich beruhigen und in eine Zelle im
- Stock des PAZ Graz untergebracht werden konnten. F: Sie haben im Zuge ihres Randalierens im PAZ Graz im Erdgeschoss in der Anhaltezelle und dem persönlichen Einwirken darauf bestanden, am heutigen Tag in der Sprache Französisch einvernommen zu werden und beherrschen auch die Sprachen, Deutsch, Arabisch Französisch, Marokkanisch und Englisch. Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher für die Sprache Marokkanisch, gibt es ihrerseits Verständigungsschwierigkeiten? A: Ja, ich verstehe den Dolmetscher, es gibt keine Kommunikationsprobleme. V: Sie haben gestern am Nachmittag im PAZ Graz in der Anhaltezelle gegenüber der BFA-Referentin Fr. [...] und den anwesenden Exekutivorganen angegeben, dass ein Freund Sie zu Hause angerufen hätte und Sie zum Zweck des "Rauchens" nach Graz in den Stadtpark gekommen sind. Sie wollten Suchtgift in Form eines JOINTS zu sich nehmen, sind dann aber von den Polizeibeamten dabei kontrolliert und sofort festgenommen worden. Sie hätten sonst nichts gemacht und wüssten nicht, weshalb Sie festgenommen wurden. V: Sie wurden bereits am 23.1.2017 und auch nunmehr nachweislich davon in Kenntnis gesetzt, dass im Hinblick auf die seitens ihres rechtsfreundlichen Vertreters erhobene außerordentliche Revision gegen das abweisende Erkenntnis des BVwG das Verfahren dzt beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Die Behandlung dieses außerordentlichen Rechtsmittels wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.12.2016 abgelehnt. Dem ho. Amt liegt jedoch keine Information vor, wonach ihrer Eingabe seitens des Verwaltungsgerichtshofes bereits die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, weshalb die gegen ihre Person rechtskräftig erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ab sofort effektuierbar bzw. durchführbar sind. Aus diesem Grund wurde bereits am 24.12.2016 ein Antrag zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der marokk. Botschaft in Wien via. BFA-Direktion Abt. B/II eingebracht. Am gestrigen Tag wurde vom ho. Amt per Mail und am heutigen Tag zusätzlich auch telefonisch diese HRZ-Ausstellung urgiert. In ihrem konkreten Fall ist eine amtliche Kopie ihres zeitlich bereits abgelaufenen marokk. Reisepasses, zwecks HRZ Ausstellung sowohl am 14.12.2016 als auch am 23.01.2017 an die BFA Direktion in Wien Referat für HRZ ÜBERMITTELT WORDEN und darf mit einer konkreten Zusage der HRZ Ausstellung in einem Zeitraum von maximal 3 bis längstens 4 Wochen gerechnet werden F: Haben Sie den Sachverhalt verstanden? A: Ja F: Sie haben gestern im PAZ Graz gegenüber der BFA Referentin Fr. [...] in ihrer Anhaltezelle im Erdgeschoss unter Zeugen ausgesagt, dass Sie ihren marokk. Reisepass zerrissen und weggeworfen haben. Bleiben Sie dabei und bitte geben Sie zu Protokoll, wann und wo Sie ihren damals noch zeitlich gültigen nationalen Reisepass zerrissen und weggeworfen haben? Ich sage jetzt kein einziges Wort mehr und möchte meinen Rechtsanwalt sprechen. Vermerk: Mit dem Privat Handy wurde heute am 24.1.2017 Herr Dr. Kocher angerufen und teilte dieser mit, dass er persönlich am 25.1.2017 zwischen 09:00 bis 09:30 Uhr mit seinem Mandanten sprechen wird. Auf Wunsch der Verfahrenspartei wurde dieses Telefonat ermöglicht. Der rechtsfreundliche Vertreter wurde darüber informiert, dass das ho. Amt die Schubhaft gegen seinen Mandanten angeordnet wird. Dieses Telefonat wurde zwischen 11.45 Uhr bis 12:00 Uhr geführt. Zusätzlich wurde das komplette Mail des BFA an Herrn RA. DR. Kocher mündlich in Marokkanisch der Verfahrenspartei zur Gänze übersetzt. V: Aus diesem Grund ist die Anordnung der Schubhaft im konkreten Fall aufgrund des gegebenen Sicherungsbedarfs erforderlich. Der Inhalt dieser Niederschrift wurde mir vom anwesenden Dolmetscher in der Sprache Marokkanisch mündlich übersetzt und habe ich alles verstanden. Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung der Sicherung des Verfahrens angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus (Hervorhebungen laut Original): "Verfahrensgang Sie wurden am 23.01.2017 um ca 14:28 Uhr von Exekutivorganen der Landespolizeidirektion Steiermark im Stadtpark in Graz, 8010 Graz im Zuge einer Sonderstreife um ca. 14:28 Uhr kontrolliert und wurden nach Rücksprache mit dem BFA Permanenzdienst der Regionaldirektion Steiermark mittels schriftlichen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Ziffer 1 leg.cit um 15:15 Uhr festgenommen und über Auftrag des ho. Amtes von Beamten der PI. Graz-Paulustor-AGM um 16:40 Uhr in das Polizeianhaltezentrum Graz überstell, wo Sie bereits im Zuge der Anhaltung in der Zeit ab 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr derart randalierten, dass nur unter Zuhilfe von insgesamt 3 Exekutivorganen der Sektor Einheit des SPK Graz und drei Exekutivbeamten des PAZ Graz in Anwesenheit der zuständigen BFA Fremdenreferentin eine Beruhigung ihrer Person von der Anhaltezelle im Erdgeschoss und somit ihre Unterbringung im
- Stock des PAZ Graz erfolgen konnte.Sie wurden am 23.01.2017 um ca 14:28 Uhr von Exekutivorganen der Landespolizeidirektion Steiermark im Stadtpark in Graz, 8010 Graz im Zuge einer Sonderstreife um ca. 14:28 Uhr kontrolliert und wurden nach Rücksprache mit dem BFA Permanenzdienst der Regionaldirektion Steiermark mittels schriftlichen Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 1 leg.cit um 15:15 Uhr festgenommen und über Auftrag des ho. Amtes von Beamten der PI. Graz-Paulustor-AGM um 16:40 Uhr in das Polizeianhaltezentrum Graz überstell, wo Sie bereits im Zuge der Anhaltung in der Zeit ab 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr derart randalierten, dass nur unter Zuhilfe von insgesamt 3 Exekutivorganen der Sektor Einheit des SPK Graz und drei Exekutivbeamten des PAZ Graz in Anwesenheit der zuständigen BFA Fremdenreferentin eine Beruhigung ihrer Person von der Anhaltezelle im Erdgeschoss und somit ihre Unterbringung im
- Stock des PAZ Graz erfolgen konnte. Sie wurden bereits am 23.01.2017 in der Zeit von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr ausführlich und detailliert in Anwesenheit von insgesamt sechs Exekutivorganen der LPD Stmk über ihren Verfahrensstand betr. Internationaler Schutz und das Faktum der gegen Sie rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung samt befristeten Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren, in Kenntnis gesetzt, ebenso über die Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt ihr rechtsfreundlicher Vertreter Dr. Kocher bereits per Mail vom ho. Amt über ihre erfolgte Festnahme nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG in Kenntnis war. Auch die Exekutivbeamtin der PI Graz-Paulustor AGM Rev.Insp. [...] hat ihren rechtsfreundlichen Vertreter bereits am 23.1.2017 um 16:40 Uhr telefonisch über ihre Festnahme zur geplanten Abschiebung auf dem Flugweg nach Marokko in Kenntnis gesetzt. Auf ihren Wunsch in Anwesenheit von mindestens sechs Exekutivorganen am 23.1.2017 um ca. 17:55 Uhr, wurde Ihnen von der für ihren Fall zuständigen Fremdenreferentin Fr. [...] zugesichert, dass ihre fremdenrechtliche niederschriftliche Einvernahme im PAZ Graz am 24.1.2017 mit Beginn ab 10:00 Uhr im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Französisch durchgeführt werden wird und im Übrigen ihr Rechtsanwalt vom Zeitpunkt und Ort ihrer niederschriftlichen Befragung bereits in Kenntnis ist. Sie selbst sind im österr. Bundesgebiet bereits insgesamt 3/fach rechtskräftig durch inländische Strafgerichte verurteilt worden und wurde im Hinblick auf das von Ihnen persönlich aufgezeigte Gesamt(fehl)verhalten, bereits eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem für die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum erlassen. Diese fremdenrechtliche Maßnahme ist seit 3.7.2015 rechtskräftig und wurde in diesem Zusammenhang auch festgestellt, dass Ihnen im österr. Bundesgebiet kein humanitäres Aufenthaltsrecht gem. § 55 Abs. 1 AsylG d.F. zukommt. Um etwaige fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme in ihrem Fall zu verhindern, haben Sie in weiterer Folge noch während ihrer Strafhaft in der Justizanstalt Graz Jakomini über ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 21.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Wirksamkeit dieses Datums auch inhaltlich rechtlich zugelassen wurde. Das ho. Amt hat Ihnen am 22.09.2015 ihren damals noch gültigen marokk. Reisepass persönlich ausgefolgt, zumal Ihnen zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht gem. § 51 AsylG zugekommen ist.Sie wurden bereits am 23.01.2017 in der Zeit von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr ausführlich und detailliert in Anwesenheit von insgesamt sechs Exekutivorganen der LPD Stmk über ihren Verfahrensstand betr. Internationaler Schutz und das Faktum der gegen Sie rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung samt befristeten Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren, in Kenntnis gesetzt, ebenso über die Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt ihr rechtsfreundlicher Vertreter Dr. Kocher bereits per Mail vom ho. Amt über ihre erfolgte Festnahme nach den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG in Kenntnis war. Auch die Exekutivbeamtin der PI Graz-Paulustor AGM Rev.Insp. [...] hat ihren rechtsfreundlichen Vertreter bereits am 23.1.2017 um 16:40 Uhr telefonisch über ihre Festnahme zur geplanten Abschiebung auf dem Flugweg nach Marokko in Kenntnis gesetzt. Auf ihren Wunsch in Anwesenheit von mindestens sechs Exekutivorganen am 23.1.2017 um ca. 17:55 Uhr, wurde Ihnen von der für ihren Fall zuständigen Fremdenreferentin Fr. [...] zugesichert, dass ihre fremdenrechtliche niederschriftliche Einvernahme im PAZ Graz am 24.1.2017 mit Beginn ab 10:00 Uhr im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Französisch durchgeführt werden wird und im Übrigen ihr Rechtsanwalt vom Zeitpunkt und Ort ihrer niederschriftlichen Befragung bereits in Kenntnis ist. Sie selbst sind im österr. Bundesgebiet bereits insgesamt 3/fach rechtskräftig durch inländische Strafgerichte verurteilt worden und wurde im Hinblick auf das von Ihnen persönlich aufgezeigte Gesamt(fehl)verhalten, bereits eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem für die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum erlassen. Diese fremdenrechtliche Maßnahme ist seit 3.7.2015 rechtskräftig und wurde in diesem Zusammenhang auch festgestellt, dass Ihnen im österr. Bundesgebiet kein humanitäres Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG d.F. zukommt. Um etwaige fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme in ihrem Fall zu verhindern, haben Sie in weiterer Folge noch während ihrer Strafhaft in der Justizanstalt Graz Jakomini über ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 21.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Wirksamkeit dieses Datums auch inhaltlich rechtlich zugelassen wurde. Das ho. Amt hat Ihnen am 22.09.2015 ihren damals noch gültigen marokk. Reisepass persönlich ausgefolgt, zumal Ihnen zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 51, AsylG zugekommen ist. Mit Bescheid zu Zahl: 619261707-151117553 hat das Bundesamt Regionaldirektion Steiermark ihren Antrag auf intern. Schutz gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass Ihnen im österr. Bundesgebiet gem §§ 57 und 55 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt wird. Gleichzeitig wurde betr. Ihre Person am 19.05.2016 eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist.Mit Bescheid zu Zahl: 619261707-151117553 hat das Bundesamt Regionaldirektion Steiermark ihren Antrag auf intern. Schutz gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass Ihnen im österr. Bundesgebiet gem Paragraphen 57 und 55 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt wird. Gleichzeitig wurde betr. Ihre Person am 19.05.2016 eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Diesbezüglich wurde Ihnen gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Nach der erfolgten rechtswirksamen Zustellung an RA. Dr. Kocher ihrem bevollmächtigten Anwalt am 20.05.2016, erhob dieser in ihrem Auftrag eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Diesbezüglich wurden Sie im Zuge ihrer mündlichen Verhandlung am 16.08.2016 gemeinsam mit ihrer österr. Lebensgefährtin und Mutter ihres gemeinsamen mdj. Sohnes Elijas zu ihren Fluchtgründen aus Marokko niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und Französisch befragt.Diesbezüglich wurde Ihnen gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Nach der erfolgten rechtswirksamen Zustellung an RA. Dr. Kocher ihrem bevollmächtigten Anwalt am 20.05.2016, erhob dieser in ihrem Auftrag eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Diesbezüglich wurden Sie im Zuge ihrer mündlichen Verhandlung am 16.08.2016 gemeinsam mit ihrer österr. Lebensgefährtin und Mutter ihres gemeinsamen mdj. Sohnes Elijas zu ihren Fluchtgründen aus Marokko niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und Französisch befragt. Wie sich zeigte, haben Sie einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht, zumal das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Erkenntnis zu GZ.: I1411 2102967-2/11E am 12.10.2016, dem ho. Amt zugestellt am 19.10.2016 ihre Beschwerde betr. Ihren Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen hat. Diesbezüglich ist Faktum, dass ihr Verfahren internationaler Schutz mit Wirksamkeit vom 14.10.2016 in II. Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und zur Vervollständigung des Sachverhaltes auch angemerkt werden muss, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner abweisenden Entscheidung vom 19.10.2016 auch zu Spruchpunkt B) des ggstl. Erkenntnisses die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt hat.Wie sich zeigte, haben Sie einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht, zumal das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Erkenntnis zu GZ.: I1411 2102967-2/11E am 12.10.2016, dem ho. Amt zugestellt am 19.10.2016 ihre Beschwerde betr. Ihren Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen hat. Diesbezüglich ist Faktum, dass ihr Verfahren internationaler Schutz mit Wirksamkeit vom 14.10.2016 in römisch zwei. Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und zur Vervollständigung des Sachverhaltes auch angemerkt werden muss, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner abweisenden Entscheidung vom 19.10.2016 auch zu Spruchpunkt B) des ggstl. Erkenntnisses die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt hat.
Über ihren rechtsfreundlichen Vertreter RA. Dr. Kocher haben Sie beim Verfassungsgerichtshof am eine außerordentliche Revision betr. Antrag internationaler Schutz erhoben und hat das Höchstgericht mit Beschluss vom 12.12.2016, dem ho. Amt zugeleitet am 27.12.2016 zu Zahl: E 2995/2016-5 die Behandlung der von Ihnen erhobenen Beschwerde abgelehnt und entschieden, dass diese Beschwerde nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wird. Zum Zeitpunkt dieser Bescheiderlassung ist dem ho. Amt noch kein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vorliegend, wonach dieses inländische Höchstgericht ihrer Beschwerde betr. Internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Sie selbst sind aktenkundig SM abhängig und haben bis zum Jahr 2014 laut eigenen Angaben regelmäßig Marihuana geraucht und dann damit aufgehört. Am 23.01.2017 haben Sie laut eigenen persönlichen Angaben von ihrer österr. Lebensgefährtin EUR 40,-- für die Zugfahrkarte von Leibnitz nach Graz erhalten, um ihre Freunde in Graz treffen zu können. De facto haben Sie dann um EUR 10,-- Cannabisharz von einem afghanischen Dealer im Grazer Stadtpark gekauft und haben dort auch zwei Palästinenser getroffen, die nicht so gut Deutsch sprechen wie sie selbst, deshalb haben Sie auf deren Bitte hin, diesen beiden Fremden geholfen, bei einem afghan. Dealer im Stadtpark in Graz Cannabisharz zu kaufen. Sie haben dann 2 Probezüge von einem Joint genommen und dann sei schon die Polizei da gewesen und hätte Kontrollen durchgeführt. Sie selbst hätten um ca 11:00 Uhr ihren Anteil an Cannabisharz gekauft und wollten dann nach einem Bierkonsum am Nachmittag Marihuana Rauchen. Bei ihrer Einlieferung in das PAZ Graz haben die Beamten bei ihren Effekten jedoch insgesamt Cannabisharz mit einem Gesamtgewicht von 2,5 Gramm festgestellt, weshalb Sie heute am 24.01.2016 in der Zeit von 10:00 bis 11:00 Uhr im Rahmen der fremdenrechtlichen Befragung durch das BFA RD Steiermark zuvor auch von einem Exekutivorgan des SPK Graz zu GZ.: B6/6895/2017 zu ihrem Suchtgiftkauf im Grazer Stadtpark niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers für Marokkanisch, Arabisch und Französisch im PAZ Graz - Einvernahme Zimmer befragt wurden. Diese Einvernahme gestaltete sich ruhig und haben Sie ausreichend Wasser und auch Zigaretten von der Referentin Fr. [...] vom BFA RD Stmk. erhalten. Nachdem Sie von der zuständigen Amtsärztin ca um 10:50 Uhr im PAZ Graz untersucht wurden und mit der fremdenrechtlichen Einvernahme fortgeführt wurde, haben Sie zu ihrem illegalen Aufenthalt im österr. Bundesgebiet und zu den gegen ihre Person beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen folgendes angegeben: [...]" Festgestellt wird, dass Sie die Unterschriftsleistung auf der ggstl. Niederschrift ohne Angabe von Gründen verweigert haben, was vom anwesenden Dolmetscher Herrn [...] auch mit seiner Unterschrift bestätigt wurde. Gegen Ende dieser Niederschrift wurden die Beamten des PAZ über die Beendigung der Einvernahme mit Ihnen von der FR-Referentin des BFA. Fr. [...] informiert und sind Sie dann vollkommen ausgerastet, sodass Sie in eine Spezialzelle untergebracht werden mussten. Dieser Maßnahmenvollzug war zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz Dritter erforderlich, weshalb erneut die speziell für die Sicherung geschulten Beamten der Sektor Streife mit ihrer Verbringung in die Spezialzelle des PAZ Graz im Erdgeschoss hinzugezogen werden mussten. Nach Abklärung ihrer psychischen und physischen Konstitution mit der im PAZ Graz Dienst habenden Amtsärztin Fr. Dr. [...] wurde geklärt, dass ihre kurzfristige Unterbringung in der Spezialzelle im Erdgeschoss des PAZ für ca 2 bis 3 Std vertretbar ist und das BFA RD Stmk. nach der Erlassung des Schubhaftbescheides i und erfolgten rechtswirksamen Zustellung, ihre sofortige Überstellung in das PAZ Wien Hernalser Gürtel veranlassen wird, was auch behördlicherseits entsprechend und ohne zeitlichen Aufschub durchgeführt wurde. Anlass für ihr sogenanntes exorbitantes renitentes Verhalten war die Kenntnis, des schriftlichen Mails des BFA vom 23.01.2017 an ihren rechtsfreundlichen Vertreter, wobei der gesamte Inhalt dieses Schreibens vom anwesenden Dolmetscher Ihnen in der Sprache Marokkanisch wiedergegeben wurde und Sie im Anschluss daran, auch die Möglichkeit und Gelegenheit hatten, mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter per Handy im Einvernahme Raum des PAZ Graz zu sprechen. Faktum ist, dass Sie mit allen Mitteln versuchen eine Abschiebung ihrer Person nach Marokko zu verhindern und selbst in Anwesenheit von Zeugen im PAZ Graz am 23.1.2017 der anwesenden Fremdenreferentin des BFA RD Stmk. aussagten, ihren marokk. Reisepass kurz nach der persönlichen Ausfolgung zerrissen zu haben. Sie sind laut Sach- und Aktenlage und ihren persönlichen Angaben derzeit noch mit der österr. Staatsbürgerin [...], die Sie am 11.11.2011 vor dem Standesamt in Marrakesch nach marokkanischem Recht geehelicht haben, nach wie vor formell verheiratet, leben mittlerweile bereits seit 2 Jahren mit der österr. Staatsbürgerin [...] in [...] zusammen und haben mit dieser ein gemeinsames Kind, ihren Sohn [...], geb am [...], wobei ihre aktuelle österr. Lebensgefährtin [...] aus einer früheren Beziehung mit einem rum. Staatsangehörigen bereits eine mdj. Tochter namens [...] hat. Laut ihren persönlichen Angaben vom 23.1.17 und vom 24.1.17 beabsichtigen Sie, ihre österr. Lebensgefährtin [...] zu heiraten, dies sei aber derzeit nicht möglich, weil die Scheidung bzw. Auflösung ihrer in Marokko geschlossenen Ehe mit der österr. StA. [...] bisher nicht möglich war. Sie selbst haben sich im österr. Bundesgebiet erstmalig am 27.03.2012 in 6067 Absam [...] mit HWS angemeldet, nachdem Sie am 19.03.2012 ein Reisevisum gültig ab 24.03.2012 bis 23.06.2012 Nr 007617761 erhalten haben. Ihre Einreise in das Bundesgebiet erfolgte somit legal. Ihr weiterer Aufenthalt im österr. Bundesgebiet war nach Erteilung von NAG Aufenthaltstiteln seitens der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einer österr. Stbg. [...] bis zum 9.11.2013 rechtmäßig. Ab 05.03.2014 haben Sie ihren Hauptwohnsitz nach Graz verlegt und sind innerhalb von Graz mehrfach verzogen und waren bis 08.04.2014 in der Kapellenstr. 36/16 in 8020 Graz gemeldet. Im Anschluss an diese Wohnsitzmeldung befanden Sie sich ab 17.10.2014 bis 09.01.2015 in Strafhaft in der Justizanstalt Graz-Jakomini und in der Zeit danach bis 06.03.2015 weiter im Stadtgebiet. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hall in Tirol zu GZ: 2 Fam 41/13t wurde ihre Ehe mit der österr. Stbg. [...], geb. am [...] gem. § 55a EheG rechtskräftig am 9.11.2013 geschieden, sodass ihnen seit diesem Zeitpunkt ein rechtmäßiger Aufenthalt als Familienangehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin nach dem NAG nicht mehr zukam, obwohl der ihnen erteilte NAG Aufenthaltstitel von der BH Innsbruck zeitlich befristet bis zum 5.2.2014 ausgestellt wurde.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hall in Tirol zu GZ: 2 Fam 41/13t wurde ihre Ehe mit der österr. Stbg. [...], geb. am [...] gem. Paragraph 55 a, EheG rechtskräftig am 9.11.2013 geschieden, sodass ihnen seit diesem Zeitpunkt ein rechtmäßiger Aufenthalt als Familienangehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin nach dem NAG nicht mehr zukam, obwohl der ihnen erteilte NAG Aufenthaltstitel von der BH Innsbruck zeitlich befristet bis zum 5.2.2014 ausgestellt wurde. Am 10.03.2014 brachten Sie im ho. Amt persönlich einen Antrag hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK im BFA_RD_STMK gem. § 55 Abs. 1 AsylG - Aufenthaltsberechtigung plus - zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ein und wurden in weiterer Folge zu nachstehenden Zeiten wie folgt inhaftiert: vom 02.06.2014 bis 12.09.2014 waren Sie zuerst in U-Haft und ab 24.7.2014 in Strafhaft in der Justizanstalt Graz-Jakomini vom 12.09.2014 bis 18.09.2014 waren Sie in Anhaltung im Polizeianhaltezentrum Graz sowie vom 17.10.2014 bis. 09.01.2015 in U-Haft in der Jusitzanstalt Graz-Jakomini Das gesetzmäßig verankerte Parteiengehör sohin die erforderliche fremdenrechtliche Einvernahme erfolgte im ho. Amt unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache am 11.02.2015.Am 10.03.2014 brachten Sie im ho. Amt persönlich einen Antrag hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK im BFA_RD_STMK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG - Aufenthaltsberechtigung plus - zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ein und wurden in weiterer Folge zu nachstehenden Zeiten wie folgt inhaftiert: vom 02.06.2014 bis 12.09.2014 waren Sie zuerst in U-Haft und ab 24.7.2014 in Strafhaft in der Justizanstalt Graz-Jakomini vom 12.09.2014 bis 18.09.2014 waren Sie in Anhaltung im Polizeianhaltezentrum Graz sowie vom 17.10.2014 bis. 09.01.2015 in U-Haft in der Jusitzanstalt Graz-Jakomini Das gesetzmäßig verankerte Parteiengehör sohin die erforderliche fremdenrechtliche Einvernahme erfolgte im ho. Amt unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache am 11.02.2015. Mit Bescheid vom 17.02.2015 zu Zahl: 619261707-14446351 wurde Ihr Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG rechtswirksam abgewiesen und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm einem für die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot für alle Schengen-Staaten erlassen, wobei diese Maßnahme erst nach rechtswirksamer Zustellung des BVwGMit Bescheid vom 17.02.2015 zu Zahl: 619261707-14446351 wurde Ihr Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG rechtswirksam abgewiesen und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem für die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot für alle Schengen-Staaten erlassen, wobei diese Maßnahme erst nach rechtswirksamer Zustellung des BVwG Erkenntnisses vom 30.06.2015 zu GZ: I405 2102967/20E am 3.7.2015 vorliegt. Sie waren aufgrund Ihrer Tätigkeit als Arbeiter von 18.02.2013 bis 08.07.2013 sowie von 18.09.2013 bis 15.11.2013 sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Sie sind seit 04.04.2015 bei der steiermärkischen Gebietskrankenkasse selbstversichert. Sie sprechen Deutsch auf dem Sprachniveau A2. Sie sind im österr. Bundesgebiet im inländischen Strafregister wie folgt vorgemerkt: Sie wurden erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz,
§ 84Abs. 3, § 146, § 83 Abs. 1, § 130 1. Fall, § 127, § 107 Abs. 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt. Des Weiteren wurden Sie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz,
§ 15und § 127 St
GB rechtskräftig verurteilt, wobei unter Bedachtsamem auf die vorige Verurteilung
§ 31und § 40 St
GB keine Zusatzstrafe verhängt wurde. Zuletzt wurden Sie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz,
§ 297Abs. 1 2. Fall St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Zugleich wurde vom Widerruf der bedingten Entlassung unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre abgesehen.Sie wurden erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz,
Paragraph 84, Absatz 3,, Paragraph 146,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 130, 1. Fall, Paragraph 127,, Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt. Des Weiteren wurden Sie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz,
Paragraph 15 und Paragraph 127, StGB rechtskräftig verurteilt, wobei unter Bedachtsamem auf die vorige Verurteilung
Paragraph 31 und Paragraph 40, StGB keine Zusatzstrafe verhängt wurde. Zuletzt wurden Sie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz,
Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Zugleich wurde vom Widerruf der bedingten Entlassung unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre abgesehen. Sie sind mit einer österreichischen Staatsangehörigen verlobt, die Sie seit Jänner/Februar 2015 kennen. Sie leben seit dem 06.03.2015 mit Ihrer Verlobten im gemeinsamen Haushalt. Zuletzt haben Sie mit Ihrer Verlobten, deren Tochter und Ihren gemeinsamen Sohn eine Mietwohnung (Mietverhältnis ab 01.02.2016) in [...] bezogen. Ihr Sohn wurde am 27.11.2015 geboren. -Strichaufzählung Sie, ein Staatsangehöriger von Marokko, heirateten am 11.11.2011 die österreichische Staatsangehörige [...], geb. am [...]. Sie reisten erstmals im März 2012 mit einem von 24.03.2012 bis 23.06.2012 gültigen Reisevisum in Österreich ein. Danach beantragten Sie einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, welcher Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck von 05.02.2013 bis zum 05.02.2014 auch erteilt wurde. -Strichaufzählung Mit Beschluss des Bezirksgerichts Hall vom 30.09.2013, Zl. 2 Fam 41/13t, wurde die am 11.11.2011 geschlossene Ehe mit [...]
§ 55aEhe
G rechtskräftig geschieden.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Hall vom 30.09.2013, Zl. 2 Fam 41/13t, wurde die am 11.11.2011 geschlossene Ehe mit [...]
Paragraph 55 a, EheG rechtskräftig geschieden. -Strichaufzählung Am 10.03.2014 stellten Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser Antrag wurde vom BFA und BVwG abgewiesen, es wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und erlangte die Entscheidung vom BVwG am 03.07.2015 die Rechtskraft.Am 10.03.2014 stellten Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dieser Antrag wurde vom BFA und BVwG abgewiesen, es wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und erlangte die Entscheidung vom BVwG am 03.07.2015 die Rechtskraft. -Strichaufzählung Sie haben am 05.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Bei der niederschriftlichen Befragung in der JA Jakomini am 21.08.2015 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Graz Paulustorgasse AGM befragt zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung Folgendes an: Meine damalige Ausreise aus Marokko war legal, weil ich mit meiner Ex Frau (Heirat erfolgte im Jahr 2011 in Marokko) in Österreich leben wollte. Die Befragung wurde am 21.08.2015 um 09.28 Uhr durch den Asylwerber plötzlich und abrupt mit dem Hinweis abgebrochen, es möge eine Rechtsvertreter beigezogen werden. Dessen Anwalt Dr. KOCHER wurde von seiner Lebensgefährtin bereits vor einem Monat verständigt und bekam er erst für 24.08.2015 einen Termin. Eine weitere Asylerstbefragung wurde von [...] strikt abgelehnt und somit nicht mehr durchführbar. -Strichaufzählung Bei der niederschriftlichen Befragung bei der PI Graz Paulustorgasse AGM am 31.08.2015 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zum Fluchtgrund und zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung Folgendes an: Ich habe vor einem Jahr mit einem Pfarrer gesprochen und habe mich entschlossen zum Christentum zu konvertieren. Mir wurde gesagt, dass ich dazu einen 6monatigen Kurs absolvieren muss und mich anschließend taufen lassen muss. Dazu kam ich bisweilen aber noch nicht, da ich auf die Tochter meiner schwangeren Freundin aufpassen musste. Ich bin bereits zur Kommunion gegangen und habe mit dem Pfarrer gebetet. Da ich zum Christentum konvertieren möchte, kann ich nicht mehr in Marokko leben. Ihre letzte ordentliche Wohnsitzadresse außerhalb einer inländischen Justizanstalt im österr. Bundesgebiet besteht ab dem 13.09.2015. Mit Festnahmeauftrag des ho. Amtes vom 23.01.2017 zu Zahl: 619261707-150224181 wurde auf der Rechtsgrundlage des § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG - Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt- und mit der rechtswirksamen Zustellung dieses Schubhaftbescheides an ihren rechtsfreundlichen Vertreter auch gleichzeitig ihre Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser angeordnet, wo Sie ab 15:30 Uhr vom PAZ Graz zum PAZ Wien Hernalser Gürtel überstellt werden.619261707-150224181 wurde auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG - Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt- und mit der rechtswirksamen Zustellung dieses Schubhaftbescheides an ihren rechtsfreundlichen Vertreter auch gleichzeitig ihre Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser angeordnet, wo Sie ab 15:30 Uhr vom PAZ Graz zum PAZ Wien Hernalser Gürtel überstellt werden. [...] Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie sind Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Zi. 1 FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.Sie sind Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Zi. 1 FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Ihre Identität steht für die Behörde fest, zumal Sie im Besitz eines gültigen nationalen Reisedokumentes ihres Heimatstaates Marokko waren, wobei Ihnen das Originaldokument am 23.09.2015 persönlich von der FR-Referentin des BFA-RD Stmk. im Standes des rechtmäßigen Aufenthaltes im laufenden Asylverfahren ausgefolgt wurde. Ihre Asylverfahrenskarte gem. § 51 AsylG wurde Ihnen mit Bericht der PI Graz-Paulustor AGM am 23.01.2017 abgenommen, zumal diese Asylverfahrenskarte bereits auf ungültig gesetzt wurde und sich nicht mehr in ihrem Besitz befinden darf. Der diesbezügliche Zurückstellungsauftrag wurde vom BFA Regionaldirektion Steiermark im Zuge der Festnahmeanordnung vom 23.01.2017 erlassen. Ihr Asylverfahren ist seit dem 14.10.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde die Behandlung ihrer Beschwerde gegen das abweisende BVwG-Erkenntnis mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes am 12.12.2016 abgelehnt und der Verwaltungsgerichtshof mit der Entscheidung über ihre eingebrachte Beschwerde betraut.Ihre Asylverfahrenskarte gem. Paragraph 51, AsylG wurde Ihnen mit Bericht der PI Graz-Paulustor AGM am 23.01.2017 abgenommen, zumal diese Asylverfahrenskarte bereits auf ungültig gesetzt wurde und sich nicht mehr in ihrem Besitz befinden darf. Der diesbezügliche Zurückstellungsauftrag wurde vom BFA Regionaldirektion Steiermark im Zuge der Festnahmeanordnung vom 23.01.2017 erlassen. Ihr Asylverfahren ist seit dem 14.10.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde die Behandlung ihrer Beschwerde gegen das abweisende BVwG-Erkenntnis mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes am 12.12.2016 abgelehnt und der Verwaltungsgerichtshof mit der Entscheidung über ihre eingebrachte Beschwerde betraut. Sie halten sich nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens seit 14.10.2016 spätestens seit dem 27.12.2016 - im Hinblick auf den vorliegenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes datiert mit 12.12.2016 nicht mehr rechtmäßig im österr. Bundesgebiet auf und wurde bei Ihnen am 14.10.2016 rechtswirksam festgestellt, dass Ihnen im österr. Bundesgebiet kein humanitärer Aufenthaltstitel, kein Asyl gem. §§ 3 und 8 AsylG und auch kein sonstiges Aufenthaltsrecht zukommt. Sie sind keinesfalls rückkehrwillig und offensichtlich nach wie vor SM abhängig als sogenannter "Raucher".Sie halten sich nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens seit 14.10.2016 spätestens seit dem 27.12.2016 - im Hinblick auf den vorliegenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes datiert mit 12.12.2016 nicht mehr rechtmäßig im österr. Bundesgebiet auf und wurde bei Ihnen am 14.10.2016 rechtswirksam festgestellt, dass Ihnen im österr. Bundesgebiet kein humanitärer Aufenthaltstitel, kein Asyl gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG und auch kein sonstiges Aufenthaltsrecht zukommt. Sie sind keinesfalls rückkehrwillig und offensichtlich nach wie vor SM abhängig als sogenannter "Raucher". Sie sind trotz mehrfach absolvierten verpflichtenden Rückkehrberatungen bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Sie zeigen durch ihr renidentes Verhalten in Anhaltung im PAZ Graz, dass Sie keinesfalls bereit sind, sich behördlichen Zwangsmaßnahmen und Anordnungen zur Sicherung ihrer Abschiebung zu respektieren und haben vorsätzlich gegen die Vorschriften mit welchen der Umgang von Suchtgift in Österreich gesetzlich geregelt wird, verstoßen und werden diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft Graz zu Bericht GZ.: B6/ 6895/2017 von der Landespolizeidirektion Graz zur Anzeige gebracht.Sie sind trotz mehrfach absolvierten verpflichtenden Rückkehrberatungen bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Sie zeigen durch ihr renidentes Verhalten in Anhaltung im PAZ Graz, dass Sie keinesfalls bereit sind, sich behördlichen Zwangsmaßnahmen und Anordnungen zur Sicherung ihrer Abschiebung zu respektieren und haben vorsätzlich gegen die Vorschriften mit welchen der Umgang von Suchtgift in Österreich gesetzlich geregelt wird, verstoßen und werden diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft Graz zu Bericht GZ.: B6/ 6895 aus 2017, von der Landespolizeidirektion Graz zur Anzeige gebracht. Seitens des ho. Amtes wurde bereits am 04..12.2016 via BFA Direktion in Wien, Ihre Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines gültigen Heimreisezertifikates ersucht, zumal geplant ist, Sie mittels einer begleiteten Abschiebung auf dem Flugweg in ihr Heimatland Marokko außer Landes zu bringen. Ihrer Vertretungsbehörde in Wien wurde diesbezüglich bereits eine Kopie ihres zeitlich abgelaufenen marokk. Reisepasses zugestellt. Eine entsprechende schriftliche Urgenz im Zusammenhang mit der Ausstellung des HRZ erfolgte zusätzlich per Mail am 23.01.2017 um 15:27 Uhr. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Ihr ordentliches Asylverfahren wurde bereits am 14.10.2016 rechtskräftig negativ entschieden. Gegen Sie besteht seit Juli 2015 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem befristeten Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren für den gesamten Schengen Raum. Ihr Asylantrag aus dem Jahre 2015 wurde im August 2015 nach vorliegender rk. Aufenthaltsbeendender Maßnahme durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter und während Sie sich in Strafhaft in der Justizanstalt Graz-Jakomini befunden haben, eingebracht. Dem Bundesamt liegt zum Zeitpunkt dieser Bescheiderlassung kein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der von Ihnen erhobenen außerordentlichen Beschwerde betr. Asylgewährung vor.Ihr ordentliches Asylverfahren wurde bereits am 14.10.2016 rechtskräftig negativ entschieden. Gegen Sie besteht seit Juli 2015 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren für den gesamten Schengen Raum. Ihr Asylantrag aus dem Jahre 2015 wurde im August 2015 nach vorliegender rk. Aufenthaltsbeendender Maßnahme durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter und während Sie sich in Strafhaft in der Justizanstalt Graz-Jakomini befunden haben, eingebracht. Dem Bundesamt liegt zum Zeitpunkt dieser Bescheiderlassung kein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der von Ihnen erhobenen außerordentlichen Beschwerde betr. Asylgewährung vor. Sie halten sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ihrer Ausreiseverpflichtung sind Sie bis dato nicht nachgekommen. Sie wurden bereits im Laufe ihres Gesamtaufenthaltes im österr. Bundesgebiet derart straffällig, dass Sie bereits 3 rechtskräftige strafrechtlich nicht getilgte Verurteilungen eines inländischen Strafgerichtes aufweisen. Sie befinden sich derzeit noch innerhalb der Bewährungshilfezeit. Die ihnen zugeteilte Bewährungshelferin ist Frau [...]. Im Hinblick auf ihren unrechtmäßigen Aufenthalt, sind Sie in Österreich auch nicht berechtigt einer genehmigten unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und leben von den privaten Zuwendungen ihrer Verlobten, ihrer Schwiegereltern und sonstigen Verwandten ihrer Lebensgefährtin sowie Mutter ihres gemeinsamen mdj. Sohnes [...], mittlerweile 2 Jahre alt. Der gesetzliche Auftrag des Bundesamtes lautet, den Aufenthalt von illegal in Österreich befindlichen Drittstaatsangehörigen, welche auch noch mehrfach straffällig wurden, zu beenden. Ihr rechtlicher Statuts bildet die Grundlage für die in ihrem Fall geplante begleitete Flugabschiebung nach Marokko. Gegen ihre Person Gegen ihre Person besteht dzt bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren für alle Schengen-Staaten. Bei Ihnen wurde bereits via BFA Direktion in Wien Abt. B/II am 14.12.2016 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei ihrer Vertretungsbehörde in Wien (Botschaft Marokko) angesucht und diese Ausstellung per Mail am 23.01.2017 nochmals urgiert. Die Behörde hat unter Berücksichtigung der Umstände ihrer Kontrolle und ihrer Betretung nach dem Rauchen von Marihuana im Grazer Stadtpark am 23.01.2017 um 14:28 Uhr - wobei festgestellt wurde, dass Sie unerlaubt Suchtgift zum Eigenbedarf im Gesamtausmaß von 2,5 Gramm bei sich hatten, die einzig adäquate Maßnahme getroffen, die für die Behörde sicherstellt, dass ihre Ausreise nach Marokko auch tatsächlich de facto durchgeführt werden kann und dies besteht in ihrem konkreten Fall ausschließlich mit der Schubhaft zur Sicherung ihrer Abschiebung. Sie verfügen weder über einen gültigen Einreise- noch über einen gültigen Aufenthaltstitel im österr. Bundesgebiet und weisen aktuell drei nicht getilgte rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen im österr. Bundesgebiet auf. Das ho. Amt hat die gesetzliche Verpflichtung, Ihre ehestmöglich begleitete Abschiebung zu veranlassen, zumal Sie nicht rückkehrwillig sind und erscheint die Ausstellung des erforderlichen HRZ in ihrem Fall nur als reine Formsache, zumal die Kopie eines gültigen marokk. Reisepasses gegeben ist. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Asylverfahrens sind Sie nach wie vor nicht rückkehrwillig. Sie halten sich aktuell und insbesondere in Kenntnis des abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2016, dem ho. Amt zugeleitet am 27.12.2016 unrechtmäßig im österr. Bundesgebiet auf. -Strichaufzählung Sie sind im Jahr 2011 Legal nach Österreich eingereist, haben mittlerweile noch eine aufrechte Ehe nach marokkanischem Recht mit einer österr. Staatsbürgerin und leben seit 2 Jahren mit einer ebenfalls österr. Staatsbürgerin und zwei mdj. Kindern in einer Lebensgemeinschaft in 8430 Kaindor im Bezirk Leibnitz. Sie sprechen ausgezeichnet Deutsch und haben trotz ihrer rk. Aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor, im österr. Bundesgebiet zu studieren und hier zu leben. Ihre Angaben im Asylverfahren waren unglaubwürdig und unbegründet. Sie sind ein Wiederholungstäter auf dem Gebiet des SMG und haben am 23.01.2017 im Stadtgebiet von Graz eindrucksvoll aufgezeigt, dass Sie nach wie vor SM abhängig sind. und -Strichaufzählung Sie waren während ihres Aufenthaltes in Österreich mehrfach inhaftiert, zuletzt bis 13.09.2015 in der Justizanstalt Graz-Jakomini. -Strichaufzählung Ihre Lebensgemeinschaft und die Tatsache, dass Sie über einen ordentlichen Wohnsitz verfügen, kann die Behörde nicht darüber hinweg täuschen, dass Sie zu keinem Zeitpunkt bereit und gewillt sind, sich den österr. Rechtsvorschriften entsprechend zu verhalten. Sie rauchen Marihuana und haben durch ihr Verhalten im PAZ Graz seit 23.1.2017 ab 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr und heute am 24.01.2017 ab 12:05 Uhr bis 15:30 Uhr aufgezeigt, dass Sie mit Randalieren und renitentem Verhalten ihre Enthaftung und Freilassung aus dem PAZ Graz zu erreichen versuchen. -Strichaufzählung Sie haben im österr. Bundesgebiet ausgenommen ihre Lebensgefährtin und ihren gemeinsamen mdj. Sohn, selbst keine Familienangehörigen oder sonstige nahe Verwandte. -Strichaufzählung Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich illegal und unstet im Bundesgebiet aufhielten und hier bereits 3/fach straffällig wurden, bei Ihnen ist die behördliche Annahme gerechtfertigt, dass Sie sich weiteren fremdenrechtlichen Maßnahmen zur Außerlandesbringung nach Marokko vehement entziehen werden. Sie sind nicht bereit zu akzeptieren, dass Sie für das österr. Bundesgebiet eine rk. Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren gültig für alle Schengen Staaten haben und schon allein aus diesem Grund, aktuell bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates vom Bundesamt auf dem Flugweg nach Marokko unverzüglich außer Landes gebracht werden müssen. -Strichaufzählung Sie haben im österr. Bundesgebiet keine Möglichkeit einen NAG Aufenthaltstitel bzw. einen hum. Aufenthaltstitel nach dem AsylG zu erhalten. -Strichaufzählung Sie besitzen derzeit kein gültiges Reisedokument. Weiters sind Sie lediglich im Besitz von ca. EUR 23,00 und leben von privaten finanziellen Zuwendungen ihrer Lebensgefährtin, da Sie bereits aus der Grundversorgung für Asylwerber entlassen wurden und können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigern Sie nach wie vor die freiwillige Rückkehr nach Marokko. -Strichaufzählung Sie können keine neuen Tatsachen und Vorbringen betr. ihre Fluchtgründe im Heimatstaat Marokko vorbringen. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie sind im österr. Bundesgebiet bereits 3/fach vorbestraft und nach wie vor Suchtmittel abhängig. . -Strichaufzählung Sie sind im Hinblick auf ihr strafbares Verhalten schon allein aus diesem Grund in keinster Weise im österr. Bundesgebiet integriert, obwohl Sie sich sehr gute deutsche Sprachkenntnisse angeeignet haben. -Strichaufzählung Sie haben am 23.01.2017 neuerlich gegen das österr. SMG verstoßen. Sie kaufen Suchtgift zum Eigenkonsum und haben im Grazer Stadtpark sohin in der Öffentlichkeit Marihuana konsumiert. Aus diesem Grund werden Sie bei der Staatsanwaltschaft Graz in Kürze angezeigt. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Behörde kann keine umfassende Integration betr. Ihre Person erkennen. Ihre persönlichen familiären Umstände haben Sie im Stande des illegalen Aufenthaltes geschaffen und benützen ihre aktuelle private Beziehung und die Tatsache, dass Sie mit einer österr. Staatsbürgerin ein mdj. Kind haben, als Argument dafür, dass Sie nach Art. 8 EMRK nicht nach Marokko abgeschoben werden dürfen. Diesbezüglich wäre ein Wohlverhalten ihrer Person in Österreich angesagt gewesen, was Sie jedoch offensichtlich nicht durchhalten konnten und am 23.01.2017 im Grazer Stadtpark vorschriftswidrig Suchtgift bei einem afghanischen Dealer gekauft und auch in der Öffentlichkeit konsumiert haben.Die Behörde kann keine umfassende Integration betr. Ihre Person erkennen. Ihre persönlichen familiären Umstände haben Sie im Stande des illegalen Aufenthaltes geschaffen und benützen ihre aktuelle private Beziehung und die Tatsache, dass Sie mit einer österr. Staatsbürgerin ein mdj. Kind haben, als Argument dafür, dass Sie nach Artikel 8, EMRK nicht nach Marokko abgeschoben werden dürfen. Diesbezüglich wäre ein Wohlverhalten ihrer Person in Österreich angesagt gewesen, was Sie jedoch offensichtlich nicht durchhalten konnten und am 23.01.2017 im Grazer Stadtpark vorschriftswidrig Suchtgift bei einem afghanischen Dealer gekauft und auch in der Öffentlichkeit konsumiert haben. Sie werden wegen Übertretung nach § 27 SMG bei der Staatsanwaltschaft Graz zur Anzeige gebracht und verhalten sich gegenüber österr. Exekutivbeamten ausgesprochen aggressiv und renitent.Sie werden wegen Übertretung nach Paragraph 27, SMG bei der Staatsanwaltschaft Graz zur Anzeige gebracht und verhalten sich gegenüber österr. Exekutivbeamten ausgesprochen aggressiv und renitent. Ihre familiären Bindungen in Österreich müssen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres illegalen Aufenthaltes zurückstehen. Etwaige Hinweise auf integrationsverstärkende Anhaltspunkte sind in Ihrem Fall nicht hervorgekommen. Ihre soziale Integration erübrigt sich aufgrund ihrer insgesamt 3 rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen sowie ihres Suchtmittelkonsums in der Öffentlichkeit. [...] Rechtliche Beurteilung: [...] Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie haben trotz vorliegender rechtskräftiger Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot für alle Schengen-Staaten seit Juli 2015 und auch nach rk. Negativen Abschluss ihres Asylverfahrens kein Interesse das österr. Bundesgebiet freiwillig und mit finanzieller Unterstützung zu verlassen. Sie missachten die österr. Gesetzgebung und verhalten sich auffällig aggressiv und renitent. Aus der Sicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind Sie aktuell nicht rückehrwillig. Ihre intensiven sozialen Bindungen bzw. Kontakte und auch ihr gemeinsames Kind Elias haben Sie sich zu einem Zeitpunkt geschaffen, an welchem Sie sich nicht sicher sein konnten, einen legalen aufenthaltsrechtlichen Status in Österreich zu erlangen. Bei Ihnen ist die Annahme gerechtfertigt, dass Sie bei Enthaftung nunmehr untertauchen und sämtliche behördliche Maßnahmen betr. Ihre Abschiebung nach Marokko zu verhindern versuchen. Sie haben durch Ihr aufgezeigtes Verhalten und Ihrem strafbaren Verhalten Ihre Ignoranz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung ausreichend dokumentiert. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, dass Sie auf Grund ihres persönlichen Verhaltens mit Suchtgiftkonsum in der Öffentlichkeit und Drogenkauf im Grazer Stadtpark auch unter Berücksichtigung ihrer sozialen und privaten familiären Verankerung in Österreich - gemeint aufrechte Lebensgemeinschaft mit Kind in [...] im Bezirk Leibnitz sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens - Setzung von strafbaren Handlungen, illegaler Aufenthalt, Stellung eines unbegründeten Asylantrages zur Verhinderung ihrer Abschiebung nach Marokko - aktuell davon auszugehen ist, dass Sie jetzt, wo Sie davon in Kenntnis sind, dass ihre Abschiebung rechtlich möglich ist und ihre Vertretungsbehörde in Kürze eine Zusage betr. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates machen muss, bei Belassen auf freiem Fuß die behördlichen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung weiterhin versuchen zu verhindern. Die Sicherung ihrer Abschiebung ist aus ha. Sicht unbedingt erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Bezüglich Ihrer Person besteht ein beträchtliches Risiko des Untertauchens zumal Sie offensichtlich die rechtskräftigen Entscheidungen in fremdenrechtlicher und asylrechtlicher Hinsicht nicht akzeptieren, weshalb Sie mit allen Mitteln versuchen, aus der Schubhaft entlassen zu werden. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Sie haben durch die oben angeführten Verurteilungen Ihre Ignoranz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung dokumentiert. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie wurden bereits im Jänner 2016 aus der Grundversorgung entlassen, da Sie unbekannten Aufenthaltes waren. Bis zum 14.12.2016 wiesen Sie eine Scheinmeldung im Bundesgebiet auf und waren nach der amtlichen Abmeldung unbekannten Aufenthaltes. Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort haben Sie nicht bekanntgeben, sodass es nun unumgänglich ist, die weiteren behördlichen Maßnahmen zu sichern. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Die Republik Marokko wurde bereits in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie wurden während Ihrer Anhaltung im Polizeianhaltezentrum in Graz bereits amtsärztlich untersucht und sind haftfähig. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 24.01.2017 ordnungsgemäß zugestellt.
§ 63Abs.
2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 24.01.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater
§ 52
Abs 1 BFA-VG zur Seite gestellt wird.
Paragraph 63, Absatz 2, AVG wurde dem Beschwerdeführer am 24.01.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zur Seite gestellt wird. Mit Schriftsatz vom 23.12.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen gewillkürten Beschwerde "gegen seine Festnahme und die Verhängung der Schubhaft gem § 76 Abs 2 Z 1 FPG 2005" und führte begründend aus.Mit Schriftsatz vom 23.12.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen gewillkürten Beschwerde "gegen seine Festnahme und die Verhängung der Schubhaft gem Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005" und führte begründend aus.
- Sachverhalt und Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der BF ist Staatsbürger Marokkos. Am 11.11.2011 heiratete er die österreichische Staatsbürgerin [...], geb. [...]. In der Folge erhielt er den "Aufenthaltstitel-Familienangehöriger" gem § 47 NAG 2005 erteilt.Der BF ist Staatsbürger Marokkos. Am 11.11.2011 heiratete er die österreichische Staatsbürgerin [...], geb. [...]. In der Folge erhielt er den "Aufenthaltstitel-Familienangehöriger" gem Paragraph 47, NAG 2005 erteilt. Mit Beschluss des BG Hall vom 30.09.2013 wurde die Ehe des BF jedoch einvernehmlich gem § 55a EheG wieder geschieden.Mit Beschluss des BG Hall vom 30.09.2013 wurde die Ehe des BF jedoch einvernehmlich gem Paragraph 55 a, EheG wieder geschieden. Am 10.03.2014 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 55 AsylG. Dieser Antrag wurde jedoch vom BFA, in der Folge auch vom BVwG abgewiesen. Es wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen den BF verhängt. Diese Entscheidung erwuchs am 03.07.2015 in Rechtskraft.Am 10.03.2014 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem Paragraph 55, AsylG. Dieser Antrag wurde jedoch vom BFA, in der Folge auch vom BVwG abgewiesen. Es wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen den BF verhängt. Diese Entscheidung erwuchs am 03.07.2015 in Rechtskraft. Am 05.08.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt zu seinen Fluchtgründen wies er im Wesentlichen darauf hin, er habe ein Jahr zuvor mit einem Pfarrer gesprochen und sich entschieden, Christ zu werden. Er sei bereits zur Kommunion gegangen und habe er mit einem Pfarrer geredet. Er müsse einen sechsmonatigen Kurs absolvieren, das sei ihm aber nicht möglich, da er auf seine schwangere Freundin aufpassen müsse. Da er zum Christentum konvertiert sei, könne er nicht mehr nach Marokko zurückkehren. Er habe in Marokko keine Chance, als Christ zu überleben. In seiner Heimat sei er immer unter Druck gesetzt worden. Nun wolle er sich gemeinsam mit seinem Sohn taufen lassen. Er wolle das Christentum genauer kennen lernen. Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin, Frau [...], geb. am [...], in Graz. Mit Bescheid vom 19.05.2016 wurde dieser Antrag von Seiten des BFA Steiermark in allen Punkten abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, Außenstelle Innsbruck, vom 12.10.2016, GZ.: I411 2102967-2/11, als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht, deren Behandlung zwar mit Beschluss des VfGH vom 12.12.2016, E2995/2016-5, abgelehnt wurde; gleichzeitig wurde diese Beschwerde aber an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, wo sie als außerordentliche Revision derzeit noch anhängig ist. Am 23.01.2017 wurde der BF im Stadtpark in Graz kontrolliert und nach Rücksprache mit dem BFA auf der Grundlage eines Festnahmeauftrags gem § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs 1 Z 1 leg. cit. festgenommen. Mit dem Mandatsbescheid des BFA Steiermark vom 24.01.2017 wurde die Schubhaft über den BF verhängt (§ 76 Abs 2 Z 1 FPG 2005).Am 23.01.2017 wurde der BF im Stadtpark in Graz kontrolliert und nach Rücksprache mit dem BFA auf der Grundlage eines Festnahmeauftrags gem Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. festgenommen. Mit dem Mandatsbescheid des BFA Steiermark vom 24.01.2017 wurde die Schubhaft über den BF verhängt (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005).
- Begründung: Der BF erachtet sich dadurch zum einen in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung unter Fremden, das sich aus dem BVG betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung ergibt, sowie zum anderen in seinem Recht auf Freiheit, das sich aus Art 5 EMRK und Art 1 ff BVG über die persönliche Freiheit ergibt, verletzt.Der BF erachtet sich dadurch zum einen in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung unter Fremden, das sich aus dem BVG betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung ergibt, sowie zum anderen in seinem Recht auf Freiheit, das sich aus Artikel 5, EMRK und Artikel eins, ff BVG über die persönliche Freiheit ergibt, verletzt. Der Fremde hat gem § 22a Abs 1 BFA-VG das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist, er unterDer Fremde hat gem Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft
dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Festnahme gem § 34 Abs 3 Z 3 iVm § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG sowie die Verhängung von Schubhaft gem § 76 Abs 2 Z 1 FPG erweisen sich im konkreten Fall des BF als unverhältnismäßig und rechtswidrig. Die belangte Behörde hat die private Situation des BF nicht ausreichend berücksichtigt. Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern in [...] im gemeinsamen Haushalt, wo er auch gemeldet ist.Die Festnahme gem Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sowie die Verhängung von Schubhaft gem Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erweisen sich im konkreten Fall des BF als unverhältnismäßig und rechtswidrig. Die belangte Behörde hat die private Situation des BF nicht ausreichend berücksichtigt. Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern in [...] im gemeinsamen Haushalt, wo er auch gemeldet ist. Der BF ist mit Frau [...], einer österreichischen Staatsbürgerin, liiert. Er lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt an der o.g. Adresse in [...]. Der BF und seine Verlobte verfügen über einen entsprechenden unbefristeten Mietvertrag für diese Wohnung, der auch auf beide als Hauptmieter lautet. Zum gemeinsamen Haushalt gehört zum einen auch der gemeinsame Sohn, [...], der am 27.11.2015 in Graz auf die Welt kam. Der BF ist der Vater von [...] und hat ein entsprechendes Vaterschaftsanerkenntnis vor dem Standesamt in Graz abgegeben. Zum anderen lebt auch [...], die Tochter von Frau [...] aus einer früheren Beziehung, im gemeinsamen Haushalt. Zum leiblichen Vater von XXXX gab und gibt es keinen Kontakt, der BF übernahm von Anfang an die Rolle eines Vaters auch für [...], er betreute und versorgte sie vorbildlich, insbesondere nachdem der BF und Frau [...] im Jänner 2015 ihre Beziehung eingegangen waren.Zum gemeinsamen Haushalt gehört zum einen auch der gemeinsame Sohn, [...], der am 27.11.2015 in Graz auf die Welt kam. Der BF ist der Vater von [...] und hat ein entsprechendes Vaterschaftsanerkenntnis vor dem Standesamt in Graz abgegeben. Zum anderen lebt auch [...], die Tochter von Frau [...] aus einer früheren Beziehung, im gemeinsamen Haushalt. Zum leiblichen Vater von römisch 40 gab und gibt es keinen Kontakt, der BF übernahm von Anfang an die Rolle eines Vaters auch für [...], er betreute und versorgte sie vorbildlich, insbesondere nachdem der BF und Frau [...] im Jänner 2015 ihre Beziehung eingegangen waren. Eine Scheinmeldung lag dementsprechend nicht vor, da sich der BF tatsächlich bei seiner Familie an der Meldeadresse in [...] aufhielt, was etwa durch Befragung der Lebensgefährtin von der belangten Behörde leicht eruierbar gewesen wäre. Die Annahme einer Scheinmeldung bis 14.12.2016 durch das BFA ist daher nicht nachvollziehbar und kann dadurch ein Sicherungsbedarf nicht begründet werden. Die von Seiten des BFA angesprochene Abmeldung des BF von dieser Adresse erfolgte nicht. Beweis: -Strichaufzählung Zeugin [...], geb. am [...], österr. Staatsbürgerin, wh. [...], [...] Straße [...], zum Beweis für den tatsächlichen Aufenthalt des BF an der Meldeadresse -Strichaufzählung ZMR-Abfrage vom 27.01.2017 (Beilage ./A) Unabhängig vom Verhalten des BF im Zuge seiner Anhaltung bestehen derzeit auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der BF dem Verfahren zu seiner Außerlandesbringung entziehen könnte. Der BF hielt sich zuletzt für weitere Schritte in seinem Verfahren ohne Einschränkung zur Verfügung und befolgte er alle Ladungen und Termine. Da er zumindest bis zur endgültigen Entscheidung in seinem Asylverfahren bei seiner Familie leben möchte, hält er sich bei dieser auf und wäre er an der genannten Adresse in [...] für weitere Schritte der belangten Behörde leicht erreichbar. Hinzuweisen ist darauf, dass auf Seiten des BF grundsätzlich noch die Hoffnung besteht, dass der VwGH der anhängigen Revision stattgeben und die neuerliche Prüfung der Asylgründe bewirken wird. Dass der BF sich diese Hoffnung durch das von Seiten des BFA befürchtete Untertauchen zunichte macht, ist nicht zu erwarten und wäre dies auch nicht im Interesse des BF gelegen. Es ist unzulässig, einen Fremden nur aus dem präventiven Bestreben heraus zu inhaftieren, allfällige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen von vorne herein gar nicht entstehen zu lassen. Das gleiche gilt, wenn das Risiko einer Vereitelung so gering ist, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit dazu außer Verhältnis stünde. Die Schubhaft stellt die ultima ratio dar. Wo immer derselbe Effekt mit gelinderen Mitteln erreicht werden kann, hat die betroffene Person auf freiem Fuß zu bleiben. Der Verhängung von Schubhaft hat grundsätzlich das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes zugrunde zu liegen. Ein solcher kann sich nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte schon daraus ergeben, dass der Fremde sozial bzw. beruflich nicht integriert ist bzw. er für die Behörde anders als durch die Inschubhaftnahme nicht greifbar wäre. Davon kann im vorliegenden Fall des BF jedoch nicht ausgegangen werden, zumal der BF hier in Österreich seine Familie und insbesondere sein Kind hat und keine aktuellen Anhaltspunkte dafür vorliegen, der BF könnte sich dem weiteren Verfahren entziehen. Entgegen der Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde liegt im konkreten Fall kein Sicherungsbedarf vor, der die Verhängung der Schubhaft gegen ihn zu rechtfertigen vermag. Derselbe Zweck könnte etwa auch durch eine zeitlich "engmaschige" Meldeverpflichtung des BF erreicht werden. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass die von Seiten des BFA erwähnte aggressive Verhaltensweise des BF im PAZ und jene davor im Park zwar keinesfalls entschuldigt werden sollen, diese aber keinen Grund für die Verhängung der Schubhaft darstellten. Dieses Verhalten des BF ist gegebenenfalls strafrechtlich zu beurteilen; die Schubhaft ist nicht als Sanktion für derartiges Verhalten gedacht. Im Ergebnis erweisen sich diese von der Behörde als Begründung für die Schubhaftverhängung vorgebrachten Argumente als hierfür ungeeignet, zumal sie den in ständiger Rechtssprechung entwickelten Anforderungen an die Schubhaftverhängung nur als ultima ratio nicht gerecht zu werden imstande sind.
- Anträge: Aus den genannten Gründen stellt der BF die A N T R Ä G E , das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung • die Anhaltung des BF sowie die Verhängung der Schubhaft gegen ihn für rechtswidrig erklären, • gem § 22a Abs 3 BFA-VG feststellen, dass die für die Fortsetzung der derzeit aufrechten Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und• gem Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG feststellen, dass die für die Fortsetzung der derzeit aufrechten Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und • erkennen, dass die belangte Behörde bzw. der Bund schuldig ist, die dem BF durch das verfassungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der Rechtsvertreterin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, und erstattete nachstehende Stellungnahme und begehrte Kosten im verzeichneten Ausmaß: "Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark informiert über gegenständliches Verfahren und übermittelt gleichzeitig die dagegen eingebrachte SCHUBHAFTBESCHWERDE, bei der ho. Behörde eingelangt am 31.01.2017, zur do. Prüfung und Entscheidung. Zugleich erlaubt sich das BFA in der Beilage die relevanten Aktenteile per e-mail zu übermitteln. Der Originalakt wird bei gesonderter Anforderung unverzüglich auf dem Postwege übermittelt werden. Zur eingebrachten Beschwerde erlaubt sich das BFA folgende Stellungnahme abzugeben: Herr [...] wurde im Zuge einer Schwerpunktkontrolle zur Bekämpfung des Drogenkonsums und Drogenhandels angeordnet vom BM..f.Inneres am 23.01.2017 um 14:28 im Grazer Stadtpark von Beamten der PI. Lendplatz (LPD Stmk) im Zuge einer koordinierten Stadtparkstreife nach Marihuana riechend, Beweis für den unerlaubten Suchtgiftkonsum, und mit insgesamt 2 Gramm Cannabisharz in seinen Effekten nach Durchführung einer EKIS Anfrage und nach Rücksprache mit dem BFA-Permanenzdienst der Regionaldirektion Steiermark auf Basis eines schriftlichen Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG um 15:20 Uhr festgenommen und direkt in das PAZ Graz überstellt, wo der Drittstaatsangehörige um 15:50 Uhr aufgenommen wurde. Er verhielt sich derart aggressiv und renitent, sodass um 17:00 Uhr vom Kommandanten des PAZ Graz, die zuständige Fremdenreferentin Fr. [...] gemeinsam mit 3 Exekutivbeamten des Sektors und 3 Exekutivbeamten des PAZ Graz, der Festgenommene etwas beruhigt werden konnte und kurz nach 18:00 Uhr, nach ausführlicher rechtlicher Belehrung und Erklärung, weshalb die Festnahme erfolgte und Bestätigung, dass sowohl der zuständige Rechtsanwalt DR. Kocher von der Beamtin der PI Graz-Paulustor telefonisch als auch per Mail von der Fremdenreferentin des BFA RD Stmk. Fr. [...] über die Gründe der Festnahme und seinen derzeitigen Aufenthalt im PAZ Graz umfassend und ausführlich in Kenntnis gesetzt wurde. Im Beisein von insgesamt 6 Exekutivbeamten erklärte die Unterfertigte Herrn [...], dass eine fremdenrechtliche Einvernahme im Beisein eines Dolmetschers am 24.1.2017 um 10:00 Uhr im PAZ Graz stattfinden wird und auch der zuständige Rechtsanwalt über diese geplante Einvernahme seit 23.1.2017 16:00 Uhr per Mail darüber bereits informiert wurde. Ebenso wurde der Festgenommene von der Unterfertigten im Beisein von 6 Exekutivbeamten im PAZ Graz um 18:00 Uhr am 23.1.17 gefragt, in welcher Sprache die Dolmetschung am 24.1.17 um ab 10:00 Uhr erfolgen soll und gab der Festgenommene an, dass er einen Dolmetscher für die Sprache Französisch wünscht."Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark informiert über gegenständliches Verfahren und übermittelt gleichzeitig die dagegen eingebrachte SCHUBHAFTBESCHWERDE, bei der ho. Behörde eingelangt am 31.01.2017, zur do. Prüfung und Entscheidung. Zugleich erlaubt sich das BFA in der Beilage die relevanten Aktenteile per e-mail zu übermitteln. Der Originalakt wird bei gesonderter Anforderung unverzüglich auf dem Postwege übermittelt werden. Zur eingebrachten Beschwerde erlaubt sich das BFA folgende Stellungnahme abzugeben: Herr [...] wurde im Zuge einer Schwerpunktkontrolle zur Bekämpfung des Drogenkonsums und Drogenhandels angeordnet vom BM..f.Inneres am 23.01.2017 um 14:28 im Grazer Stadtpark von Beamten der PI. Lendplatz (LPD Stmk) im Zuge einer koordinierten Stadtparkstreife nach Marihuana riechend, Beweis für den unerlaubten Suchtgiftkonsum, und mit insgesamt 2 Gramm Cannabisharz in seinen Effekten nach Durchführung einer EKIS Anfrage und nach Rücksprache mit dem BFA-Permanenzdienst der Regionaldirektion Steiermark auf Basis eines schriftlichen Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG um 15:20 Uhr festgenommen und direkt in das PAZ Graz überstellt, wo der Drittstaatsangehörige um 15:50 Uhr aufgenommen wurde. Er verhielt sich derart aggressiv und renitent, sodass um 17:00 Uhr vom Kommandanten des PAZ Graz, die zuständige Fremdenreferentin Fr. [...] gemeinsam mit 3 Exekutivbeamten des Sektors und 3 Exekutivbeamten des PAZ Graz, der Festgenommene etwas beruhigt werden konnte und kurz nach 18:00 Uhr, nach ausführlicher rechtlicher Belehrung und Erklärung, weshalb die Festnahme erfolgte und Bestätigung, dass sowohl der zuständige Rechtsanwalt DR. Kocher von der Beamtin der PI Graz-Paulustor telefonisch als auch per Mail von der Fremdenreferentin des BFA RD Stmk. Fr. [...] über die Gründe der Festnahme und seinen derzeitigen Aufenthalt im PAZ Graz umfassend und ausführlich in Kenntnis gesetzt wurde. Im Beisein von insgesamt 6 Exekutivbeamten erklärte die Unterfertigte Herrn [...], dass eine fremdenrechtliche Einvernahme im Beisein eines Dolmetschers am 24.1.2017 um 10:00 Uhr im PAZ Graz stattfinden wird und auch der zuständige Rechtsanwalt über diese geplante Einvernahme seit 23.1.2017 16:00 Uhr per Mail darüber bereits informiert wurde. Ebenso wurde der Festgenommene von der Unterfertigten im Beisein von 6 Exekutivbeamten im PAZ Graz um 18:00 Uhr am 23.1.17 gefragt, in welcher Sprache die Dolmetschung am 24.1.17 um ab 10:00 Uhr erfolgen soll und gab der Festgenommene an, dass er einen Dolmetscher für die Sprache Französisch wünscht. Diesem Wunsch wurde entsprochen und erfolgte am 24.1.2017 ab 10:00 Uhr im Beisein eines Dolmetschers, der aus Marrakesch stammt, die mündliche Übersetzung in Marokkanisch, Französisch und zum Teil in Arabisch. Mit Einverständnis des ho. Amtes wurde [...] ab 10:00 Uhr bis 11:15 Uhr von der Exekutivbeamtin der PI Graz Paulustor zur Anzeige betr. Suchtgiftkauf und Suchtgiftkonsum des [...] am 23.1.2017 im Grazer Stadtpark befragt und wurde anschließend die fremdenrechtliche Einvernahme ab 11:15 bis 12:00 Uhr angeschlossen. Die gesamte Niederschrift des BFA RD Stmk. wurde ab 10:00 Uhr angegeben, da die Einvernahme zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft Graz seitens der PI Graz Paulustor AGM zu Zahl:B6/6895/2017 als Teil der ha. Schubhaftprüfung zur Feststellung des Sicherungsbedarfs behandelt wurde. Gegen Ende der Einvernahme am 24.01.2017, ohne Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters, wurde [...] zunehmend aggressiv gegenüber dem anwesenden Dolmetscher und hat gesagt, er habe den Eindruck, dass der Dolmetscher zu seinen Lasten falsch übersetzen würde und somit gegen ihn arbeite. Er werde sich umbringen, wenn er weiter in Haft bleiben muss. Aus diesem Grund erfolgte mit Unterstützung der Beamten des SPK - Sektor Streife eine sofortiger Maßnahmenvollzug und musste der Festgenommene in die sogenannte Gummizelle des PAZ Graz zur Eigensicherung untergebracht werden. Der Festgenommene hat im Zuge seiner fremdenrechtlichen Niederschrift mehrfach und ausdrücklich angegeben, dass er keinesfalls nach Marokko zurückkehren wird, zumal er hier mit einer österr. StA. einen gemeinsamen Sohn hat und hier in Österreich bleiben möchte. Seitens des ho. Amtes ist auch unter Berücksichtigung der familiären und privaten Situation des marokk. StA., der mehrfach vorbestraft und nach wie vor Suchtgift abhängig ist, ein enormer Sicherungsbedarf gegeben, zumal er in der Probezeit und nach Anordnung der Bewährungshilfe mit dem Geld, dass ihm seine Lebensgefährtin für die Zugfahrkarte von Leibnitz nach Graz (EUR 40,00) und retour gegeben hat, nachweislich und aktenkundig Cannabisharz bei einem afghan. Suchtgiftdealer im Grazer Stadtpark um angeblich EUR 10,00 gekauft und auch konsumiert hat. Bei seiner Kontrolle im Grazer Stadtpark am 23.1.2017 hat er aus dem Mund nach Marihuana gerochen und dann in der Einvernahme zur Anzeige am 24.1.2017 im Beisein der Unterfertigten auch angegeben, Marihuana geraucht zu haben. Seine Lebensgefährtin wisse zwar nichts davon und hasse es, wenn er Suchtgift rauche und deshalb habe Sie ihm das Geld nur für die Zugfahkarte und den Kauf von Bier gegeben. Sie wisse aber, dass er nach Graz gefahren sei, um seine Freunde zu treffen. Er hatte die Absicht am 23.1.2017, wo er um 11:00 Uhr in Graz angekommen sei, mit seinen Freunden im Grazer Stadtpark Suchtmittel zu konsumieren und Bier zu trinken. Bei seiner Festnahme hatte er insgesamt 2 Gramm Cannabisharz in Form von drei Kügelchen (Wuzzeln) bei sich. Die Schubhaft wurde aus dem Grund angeordnet, da zum Zeitpunkt des 24.1.2017 eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem für die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot gegen den Drittstaatsangehörigen erlassen wurde. Sein Antrag auf intern. Schutz, welchen der Fremde durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter während der Haftstrafe in der Justizanstalt Graz-Jakomini eingebracht hat, ist in II. Instanz rechtskräftig negativ mit einer Rückkehrentscheidung abgeschlossen. Die Behandlung der außerordentlichen Revision wurde mit Beschluss des Verfasssungsgerichtshofes am 26.12.2017 abgelehnt und das Verfahren zur Bearbeitung an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet. Seitens des Verwaltungsgerichtshofes liegt bis dato noch kein rechtswirksamer Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Das erforderliche HRZ für Marokko wurde zentral bei der BFA Direktion in Wien Referat für HRZ B/II bereits am 14.12.2016 angefordert und erfolgten bereits 2 Urgenzen, davon eine per Mail und eine telefonisch. Faktum ist, dass die Leiterin der oa. HRZ Abteilung des BFA Direktion in Wien der Unterfertigten am 25.1.2017 bestätigt hat, dass der Botschafter von Marokko seit diesem Zeitpunkt wieder in Wien ist und alle Schubhaftfälle zur HRZ Beantragung Marokko umgehend behandelt werden. Der Antrag betreffend [...] wurde als Nr. 41 bereits am 25.1.2017 mit dem Botschafter von Marokko besprochen. Eine definitive Zusage (es liegt eine Kopie des abgelaufenen marokk. Reisepasses von [...] vor), betreffend die Ausstellung eines HRZ liegt zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, ist jedoch nach rechtlicher Beurteilung der Leiterin des HRZ Abteilung des BFA Direktion in Wien nur reine Formsache, weshalb seitens des ho. Koordinationsbüros auch die schriftliche Weisung erteilt wurde, Staatsangehörige von Marokko die bereits strafrechtlich negativ in Erscheinung getreten sind und bei denen eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar ist, auf jeden Fall in Schubhaft zu nehmen, da eine HRZ Ausstellung seitens der marokk. Botschaft in Wien erfolgen wird.Seitens des ho. Amtes ist auch unter Berücksichtigung der familiären und privaten Situation des marokk. StA., der mehrfach vorbestraft und nach wie vor Suchtgift abhängig ist, ein enormer Sicherungsbedarf gegeben, zumal er in der Probezeit und nach Anordnung der Bewährungshilfe mit dem Geld, dass ihm seine Lebensgefährtin für die Zugfahrkarte von Leibnitz nach Graz (EUR 40,00) und retour gegeben hat, nachweislich und aktenkundig Cannabisharz bei einem afghan. Suchtgiftdealer im Grazer Stadtpark um angeblich EUR 10,00 gekauft und auch konsumiert hat. Bei seiner Kontrolle im Grazer Stadtpark am 23.1.2017 hat er aus dem Mund nach Marihuana gerochen und dann in der Einvernahme zur Anzeige am 24.1.2017 im Beisein der Unterfertigten auch angegeben, Marihuana geraucht zu haben. Seine Lebensgefährtin wisse zwar nichts davon und hasse es, wenn er Suchtgift rauche und deshalb habe Sie ihm das Geld nur für die Zugfahkarte und den Kauf von Bier gegeben. Sie wisse aber, dass er nach Graz gefahren sei, um seine Freunde zu treffen. Er hatte die Absicht am 23.1.2017, wo er um 11:00 Uhr in Graz angekommen sei, mit seinen Freunden im Grazer Stadtpark Suchtmittel zu konsumieren und Bier zu trinken. Bei seiner Festnahme hatte er insgesamt 2 Gramm Cannabisharz in Form von drei Kügelchen (Wuzzeln) bei sich. Die Schubhaft wurde aus dem Grund angeordnet, da zum Zeitpunkt des 24.1.2017 eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem für die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot gegen den Drittstaatsangehörigen erlassen wurde. Sein Antrag auf intern. Schutz, welchen der Fremde durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter während der Haftstrafe in der Justizanstalt Graz-Jakomini eingebracht hat, ist in römisch zwei. Instanz rechtskräftig negativ mit einer Rückkehrentscheidung abgeschlossen. Die Behandlung der außerordentlichen Revision wurde mit Beschluss des Verfasssungsgerichtshofes am 26.12.2017 abgelehnt und das Verfahren zur Bearbeitung an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet. Seitens des Verwaltungsgerichtshofes liegt bis dato noch kein rechtswirksamer Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Das erforderliche HRZ für Marokko wurde zentral bei der BFA Direktion in Wien Referat für HRZ B/II bereits am 14.12.2016 angefordert und erfolgten bereits 2 Urgenzen, davon eine per Mail und eine telefonisch. Faktum ist, dass die Leiterin der oa. HRZ Abteilung des BFA Direktion in Wien der Unterfertigten am 25.1.2017 bestätigt hat, dass der Botschafter von Marokko seit diesem Zeitpunkt wieder in Wien ist und alle Schubhaftfälle zur HRZ Beantragung Marokko umgehend behandelt werden. Der Antrag betreffend [...] wurde als Nr. 41 bereits am 25.1.2017 mit dem Botschafter von Marokko besprochen. Eine definitive Zusage (es liegt eine Kopie des abgelaufenen marokk. Reisepasses von [...] vor), betreffend die Ausstellung eines HRZ liegt zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, ist jedoch nach rechtlicher Beurteilung der Leiterin des HRZ Abteilung des BFA Direktion in Wien nur reine Formsache, weshalb seitens des ho. Koordinationsbüros auch die schriftliche Weisung erteilt wurde, Staatsangehörige von Marokko die bereits strafrechtlich negativ in Erscheinung getreten sind und bei denen eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar ist, auf jeden Fall in Schubhaft zu nehmen, da eine HRZ Ausstellung seitens der marokk. Botschaft in Wien erfolgen wird. Zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Stellungnahme konnte noch keine begleitete Abschiebung im ggstl. Fall zur Genehmigung beantragt werden, da die Zusage zur HRZ Ausstellung noch ausständig ist. Die Priorität des ggstl. Falles ist dokumentiert, um die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Die Abschiebung des marokk. StA. [...] erscheint dem ho. Amt im Hinblick auf das von ihm seit seinem durchgehenden Aufenthalt im österr. Bundesgebiet aufgezeigten persönlichen strafrechtlichen Gesamt(fehl)verhaltens und der aktuellen aggressiven und renitenten taktischen Verhaltensweise nach einem tatsächlichen Suchtgiftkonsum, auch bei aufrechter Meldeadresse bei seiner österr. Lebensgefährtin und den guten deutschen Sprachkenntnissen dennoch gegeben, weil er nicht gewillt ist, sich der österr. Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. In Kürze gibt es eine gesonderte Strafanzeige wegen gefährlicher Drohung gegen den amtlich bestellten Dolmetscher. Die Bearbeitung der Strafanzeige erfolgt derzeit von der PI GrazPaulustor AGM - Grund: Vorfall am 24.1.2017 kurz nach 12:00 Uhr am Ende der fremdenrechtlichen Einvernahme. Der bestellte Dolmetscher für Marokkanisch und Französisch, ein Landsmann des Fremden, hat der Unterfertigten am 25.1.2017 bestätigt, dass er von Herrn [...] verbal gefährlich bedroht wurde und aus diesem Grund, Angst um seine Kinder und seine Frau habe. Der Fremde hat ihn sehr aggressiv durch das leise Zischen von Drohungen in Hörweite in Angst und Schrecken versetzt und machte nach der Einvernahme für die FR-Referentin Fr. [...] einen sehr verstörten Eindruck, gab jedoch an, er müsse erst einige Dinge verarbeiten, so ein Verhalten eines Festgenommenen im PAZ Graz sei ihm noch nicht untergekommen. Abschließend wird noch hinzugefügt, dass das ho. Amt den Fremden bereits drei Mal bei aufrechter Wohnsitzmeldung in Graz Idlhofgasse nicht festnehmen konnte, obwohl zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Abschiebung nach Marokko terminlich fixiert war. Aus diesem Grund wurde der Fremde dann amtlich von der Adresse in 8020 Graz [...]gasse abgemeldet. Wie sich später herausstellte, befand sich der marokk. StA. zu diesem Zeitpunkt bereits unangemeldet bei seiner österr. Freundin in [...], Bezirk Leibnitz. Auch dieses Faktum floss bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs beim Fremden seitens des ho. Amtes ein. Es steht fest, dass bei einem vorliegenden begleiteten Abschiebetermin für den Fall, dass die ha. Schubhaft als rechtswidrig beurteilt wird, jedenfalls in Bezug auf den marokk. StA. [...] die ECO-Cobra um Unterstützung ersucht werden muss, da eine weitere Festnahme wie sie am 23.1.2017 im Grazer Stadtpark erfolgte nicht mehr so einfach erfolgen kann. Es wird beantragt,
- die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
- gem. § 22 BFA-VG festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Verhängung sowie Anhaltung in Schubhaft vorliegen, und
- gem. Paragraph 22, BFA-VG festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Verhängung sowie Anhaltung in Schubhaft vorliegen, und
- den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten zu verpflichten Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde € 57,40 Gebühren Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde € 368,80 Gebühren ---------------------------- Summe der Gesamtgebühren € 426,20 Summe II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Das gesamte in der gesamten Schubhaftbeschwerde, also nicht nur in der als "Sachverhalt und Rechtzeitigkeit der Beschwerde" bezeichneten Rubrik der Beschwerde, sondern auch im Rahmen der Beschwerderubrik "Begründung" vorgebrachte Tatsachenvorbringen wird zum Sachverhalt erhoben: "Der BF ist Staatsbürger Marokkos. Am 11.11.2011 heiratete er die österreichische Staatsbürgerin [...], geb. [...]. In der Folge erhielt er den "Aufenthaltstitel-Familienangehöriger" gem § 47 NAG 2005 erteilt."Der BF ist Staatsbürger Marokkos. Am 11.11.2011 heiratete er die österreichische Staatsbürgerin [...], geb. [...]. In der Folge erhielt er den "Aufenthaltstitel-Familienangehöriger" gem Paragraph 47, NAG 2005 erteilt. Mit Beschluss des BG Hall vom 30.09.2013 wurde die Ehe des BF jedoch einvernehmlich gem § 55a EheG wieder geschieden.Mit Beschluss des BG Hall vom 30.09.2013 wurde die Ehe des BF jedoch einvernehmlich gem Paragraph 55 a, EheG wieder geschieden. Am 10.03.2014 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 55 AsylG. Dieser Antrag wurde jedoch vom BFA, in der Folge auch vom BVwG abgewiesen. Es wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen den BF verhängt. Diese Entscheidung erwuchs am 03.07.2015 in Rechtskraft.Am 10.03.2014 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem Paragraph 55, AsylG. Dieser Antrag wurde jedoch vom BFA, in der Folge auch vom BVwG abgewiesen. Es wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen den BF verhängt. Diese Entscheidung erwuchs am 03.07.2015 in Rechtskraft. Am 05.08.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt zu seinen Fluchtgründen wies er im Wesentlichen darauf hin, er habe ein Jahr zuvor mit einem Pfarrer gesprochen und sich entschieden, Christ zu werden. Er sei bereits zur Kommunion gegangen und habe er mit einem Pfarrer geredet. Er müsse einen sechsmonatigen Kurs absolvieren, das sei ihm aber nicht möglich, da er auf seine schwangere Freundin aufpassen müsse. Da er zum Christentum konvertiert sei, könne er nicht mehr nach Marokko zurückkehren. Er habe in Marokko keine Chance, als Christ zu überleben. In seiner Heimat sei er immer unter Druck gesetzt worden. Nun wolle er sich gemeinsam mit seinem Sohn taufen lassen. Er wolle das Christentum genauer kennen lernen. Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin, Frau [...], geb. am [...], in Graz. Mit Bescheid vom 19.05.2016 wurde dieser Antrag von Seiten des BFA Steiermark in allen Punkten abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, Außenstelle Innsbruck, vom 12.10.2016, GZ.: I411 2102967-2/11, als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht, deren Behandlung zwar mit Beschluss des VfGH vom 12.12.2016, E2995/2016-5, abgelehnt wurde; gleichzeitig wurde diese Beschwerde aber an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, wo sie als außerordentliche Revision derzeit noch anhängig ist. Am 23.01.2017 wurde der BF im Stadtpark in Graz kontrolliert und nach Rücksprache mit dem BFA auf der Grundlage eines Festnahmeauftrags gem § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs 1 Z 1 leg. cit. festgenommen. Mit dem Mandatsbescheid des BFA Steiermark vom 24.01.2017 wurde die Schubhaft über den BF verhängt (§ 76 Abs 2 Z 1 FPG 2005).Am 23.01.2017 wurde der BF im Stadtpark in Graz kontrolliert und nach Rücksprache mit dem BFA auf der Grundlage eines Festnahmeauftrags gem Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. festgenommen. Mit dem Mandatsbescheid des BFA Steiermark vom 24.01.2017 wurde die Schubhaft über den BF verhängt (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005). Der BF ist mit Frau [...], einer österreichischen Staatsbürgerin, liiert. Er lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt an der o.g. Adresse in [...]. Der BF und seine Verlobte verfügen über einen entsprechenden unbefristeten Mietvertrag für diese Wohnung, der auch auf beide als Hauptmieter lautet. Zum gemeinsamen Haushalt gehört zum einen auch der gemeinsame Sohn, [...], der am 27.11.2015 in Graz auf die Welt kam. Der BF ist der Vater von [...] und hat ein entsprechendes Vaterschaftsanerkenntnis vor dem Standesamt in Graz abgegeben. Zum anderen lebt auch [...], die Tochter von Frau [...] aus einer früheren Beziehung, im gemeinsamen Haushalt. Zum leiblichen Vater von XXXX gab und gibt es keinen Kontakt, der BF übernahm von Anfang an die Rolle eines Vaters auch für [...], er betreute und versorgte sie vorbildlich, insbesondere nachdem der BF und Frau [...] im Jänner 2015 ihre Beziehung eingegangen waren.Zum gemeinsamen Haushalt gehört zum einen auch der gemeinsame Sohn, [...], der am 27.11.2015 in Graz auf die Welt kam. Der BF ist der Vater von [...] und hat ein entsprechendes Vaterschaftsanerkenntnis vor dem Standesamt in Graz abgegeben. Zum anderen lebt auch [...], die Tochter von Frau [...] aus einer früheren Beziehung, im gemeinsamen Haushalt. Zum leiblichen Vater von römisch 40 gab und gibt es keinen Kontakt, der BF übernahm von Anfang an die Rolle eines Vaters auch für [...], er betreute und versorgte sie vorbildlich, insbesondere nachdem der BF und Frau [...] im Jänner 2015 ihre Beziehung eingegangen waren. Eine Scheinmeldung lag dementsprechend nicht vor, da sich der BF tatsächlich bei seiner Familie an der Meldeadresse in [...] aufhielt, was etwa durch Befragung der Lebensgefährtin von der belangten Behörde leicht eruierbar gewesen wäre. Die Annahme einer Scheinmeldung bis 14.12.2016 durch das BFA ist daher nicht nachvollziehbar und kann dadurch ein Sicherungsbedarf nicht begründet werden. Die von Seiten des BFA angesprochene Abmeldung des BF von dieser Adresse erfolgte nicht. Zusätzlich werden folgende in der Schubhaftbeschwerde unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsteile des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde sowie jene unstrittigen - weil dem Beschwerdeführer evidentermaßen bekannt - Tatsachen zum Sachverhalt erhoben: Ihre Identität steht für die Behörde fest, zumal Sie im Besitz eines gültigen nationalen Reisedokumentes ihres Heimatstaates Marokko waren, wobei Ihnen das Originaldokument am 23.09.2015 persönlich von der FR-Referentin des BFA-RD Stmk. im Standes des rechtmäßigen Aufenthaltes im laufenden Asylverfahren ausgefolgt wurde. Seitens des ho. Amtes wurde bereits am 04..12.2016 via BFA Direktion in Wien, Ihre Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines gültigen Heimreisezertifikates ersucht, zumal geplant ist, Sie mittels einer begleiteten Abschiebung auf dem Flugweg in ihr Heimatland Marokko außer Landes zu bringen. In ihrem konkreten Fall ist eine amtliche Kopie ihres zeitlich bereits abgelaufenen marokk. Reisepasses, zwecks HRZ Ausstellung sowohl am 14.12.2016 als auch am 23.01.2017 an die BFA Direktion in Wien Referat für HRZ ÜBERMITTELT WORDEN und darf mit einer konkreten Zusage der HRZ Ausstellung in einem Zeitraum von maximal 3 bis längstens 4 Wochen gerechnet werden. Eine entsprechende schriftliche Urgenz im Zusammenhang mit der Ausstellung des HRZ erfolgte zusätzlich per Mail am 23.01.2017 um 15:27 Uhr. Die ha. Festnahme erfolgte um 15:07 Uhr, ihre Einlieferung in das PAZ Graz am 23.1.2017 um 16:40 Uhr. Bei der Durchsuchung ihrer Effekten im PAZ Graz wurden insgesamt 2,5 Gramm Cannabisharz vorgefunden und werden Sie diesbezüglich zu Bericht B6/6895/2017 bei der Staatsanwaltschaft Graz zur Anzeige gebracht werden. Laut Bericht der AGM Graz Paulustor wurde ihr rechtsfreundlicher Vertreter bereits am 23.1.2017 um 16:40 Uhr telefonisch von ihrer Festnahme in Kenntnis gesetzt und in weiterer Folge schriftlich vom ho. Amt per Mail um 16:14 Uhr. Sie haben anschließend im PAZ Graz in der Anhaltezelle schreiend gegen die Tür getrommelt, weshalb bis 18:00 Uhr insgesamt 3 Exekutivbeamten der Einsatzgruppe Sektor und 3 Beamte des PAZ Graz einschließlich der BFA Referentin Fr. [...] gemeinsam auf Sie einwirken mussten, damit Sie sich beruhigen und in eine Zelle im
- Stock des PAZ Graz untergebracht werden konnten. Aus diesem Grund wurde bereits am 24.12.2016 ein Antrag zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der marokk. Botschaft in Wien via. BFA-Direktion Abt. B/II eingebracht. Am gestrigen Tag wurde vom ho. Amt per Mail und am heutigen Tag zusätzlich auch telefonisch diese HRZ-Ausstellung urgiert. Sie selbst sind im österr. Bundesgebiet bereits insgesamt 3/fach rechtskräftig durch inländische Strafgerichte verurteilt worden: Sie wurden erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz,
§ 84Abs.
3 (= Schwere Körperverletzung - "mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt), § 146, § 83 Abs. 1, § 130 1. Fall, § 127, § 107 Abs. 1 StGB (= gefährliche Drohung) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt.Sie wurden erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz,
Paragraph 84, Absatz 3, (= Schwere Körperverletzung - "mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt), Paragraph 146,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 130, 1. Fall, Paragraph 127,, Paragraph 107, Absatz eins, StGB (= gefährliche Drohung) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt. Des Weiteren wurden Sie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz,
§ 15und § 127 St
GB rechtskräftig verurteilt, wobei unter Bedachtsamem auf die vorige Verurteilung
§ 31und § 40 St
GB keine Zusatzstrafe verhängt wurde.Des Weiteren wurden Sie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz,
Paragraph 15 und Paragraph 127, StGB rechtskräftig verurteilt, wobei unter Bedachtsamem auf die vorige Verurteilung
Paragraph 31 und Paragraph 40, StGB keine Zusatzstrafe verhängt wurde. Zuletzt wurden Sie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz,
§ 297Abs. 1 2. Fall St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Zugleich wurde vom Widerruf der bedingten Entlassung unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre abgesehen.Zuletzt wurden Sie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz,
Paragraph 297, Absatz eins,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Zugleich wurde vom Widerruf der bedingten Entlassung unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre abgesehen. Sie selbst sind aktenkundig SM abhängig und haben bis zum Jahr 2014 laut eigenen Angaben regelmäßig Marihuana geraucht und dann damit aufgehört. Am 23.01.2017 haben Sie laut eigenen persönlichen Angaben von ihrer österr. Lebensgefährtin EUR 40,-- für die Zugfahrkarte von Leibnitz nach Graz erhalten, um ihre Freunde in Graz treffen zu können. De facto haben Sie dann um EUR 10,-- Cannabisharz von einem afghanischen Dealer im Grazer Stadtpark gekauft und haben dort auch zwei Palästinenser getroffen, die nicht so gut Deutsch sprechen wie sie selbst, deshalb haben Sie auf deren Bitte hin, diesen beiden Fremden geholfen, bei einem afghan. Dealer im Stadtpark in Graz Cannabisharz zu kaufen. Sie haben dann 2 Probezüge von einem Joint genommen und dann sei schon die Polizei da gewesen und hätte Kontrollen durchgeführt. Sie selbst hätten um ca 11:00 Uhr ihren Anteil an Cannabisharz gekauft und wollten dann nach einem Bierkonsum am Nachmittag Marihuana Rauchen. Bei ihrer Einlieferung in das PAZ Graz haben die Beamten bei ihren Effekten jedoch insgesamt Cannabisharz mit einem Gesamtgewicht von 2,5 Gramm festgestellt, weshalb Sie heute am 24.01.2016 in der Zeit von 10:00 bis 11:00 Uhr im Rahmen der fremdenrechtlichen Befragung durch das BFA RD Steiermark zuvor auch von einem Exekutivorgan des SPK Graz zu GZ.: B6/6895/2017 zu ihrem Suchtgiftkauf im Grazer Stadtpark niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers für Marokkanisch, Arabisch und Französisch im PAZ Graz - Einvernahme Zimmer befragt wurden. Im Hinblick auf das von Ihnen persönlich aufgezeigte Gesamt(fehl)verhalten wurde bereits eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem für die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum erlassen. Diese fremdenrechtliche Maßnahme ist seit 3.7.2015 rechtskräftig und wurde in diesem Zusammenhang auch festgestellt, dass Ihnen im österr. Bundesgebiet kein humanitäres Aufenthaltsrecht gem. § 55 Abs. 1 AsylG d.F. zukommt.Im Hinblick auf das von Ihnen persönlich aufgezeigte Gesamt(fehl)verhalten wurde bereits eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem für die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum erlassen. Diese fremdenrechtliche Maßnahme ist seit 3.7.2015 rechtskräftig und wurde in diesem Zusammenhang auch festgestellt, dass Ihnen im österr. Bundesgebiet kein humanitäres Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG d.F. zukommt. Sie halten sich nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens seit 14.10.2016 spätestens seit dem 27.12.2016 - im Hinblick auf den vorliegenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes datiert mit 12.12.2016 nicht mehr rechtmäßig im österr. Bundesgebiet auf und wurde bei Ihnen am 14.10.2016 rechtswirksam festgestellt, dass Ihnen im österr. Bundesgebiet kein humanitärer Aufenthaltstitel, kein Asyl gem. §§ 3 und 8 AsylG und auch kein sonstiges Aufenthaltsrecht zukommt.Sie halten sich nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens seit 14.10.2016 spätestens seit dem 27.12.2016 - im Hinblick auf den vorliegenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes datiert mit 12.12.2016 nicht mehr rechtmäßig im österr. Bundesgebiet auf und wurde bei Ihnen am 14.10.2016 rechtswirksam festgestellt, dass Ihnen im österr. Bundesgebiet kein humanitärer Aufenthaltstitel, kein Asyl gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG und auch kein sonstiges Aufenthaltsrecht zukommt. Sie sind trotz mehrfach absolvierten verpflichtenden Rückkehrberatungen bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Sie befanden sich ab 17.10.2014 bis 09.01.2015 in Strafhaft in der Justizanstalt Graz-Jakomini und in der Zeit danach bis 06.03.2015 weiter im Stadtgebiet. [...] wurden in weiterer Folge zu nachstehenden Zeiten wie folgt inhaftiert: vom 02.06.2014 bis 12.09.2014 waren Sie zuerst in U-Haft und ab 24.7.2014 in Strafhaft in der Justizanstalt Graz-Jakomini vom 12.09.2014 bis 18.09.2014 waren Sie in Anhaltung im Polizeianhaltezentrum Graz sowie vom 17.10.2014 bis. 09.01.2015 in U-Haft in der Jusitzanstalt Graz-Jakomini Nachdem Sie von der zuständigen Amtsärztin ca um 10:50 Uhr im PAZ Graz untersucht wurden und mit der fremdenrechtlichen Einvernahme fortgeführt wurde, haben Sie zu ihrem illegalen Aufenthalt im österr. Bundesgebiet und zu den gegen ihre Person beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen folgendes angegeben: [...]" Festgestellt wird, dass Sie die Unterschriftsleistung auf der ggstl. Niederschrift ohne Angabe von Gründen verweigert haben, was vom anwesenden Dolmetscher Herrn [...] auch mit seiner Unterschrift bestätigt wurde. Nach Abklärung ihrer psychischen und physischen Konstitution mit der im PAZ Graz Dienst habenden Amtsärztin Fr. Dr. [...] wurde geklärt, dass ihre kurzfristige Unterbringung in der Spezialzelle im Erdgeschoss des PAZ für ca 2 bis 3 Std vertretbar ist und das BFA RD Stmk. nach der Erlassung des Schubhaftbescheides i und erfolgten rechtswirksamen Zustellung, ihre sofortige Überstellung in das PAZ Wien Hernalser Gürtel veranlassen wird, was auch behördlicherseits entsprechend und ohne zeitlichen Aufschub durchgeführt wurde. Faktum ist, dass Sie mit allen Mitteln versuchen eine Abschiebung ihrer Person nach Marokko zu verhindern und selbst in Anwesenheit von Zeugen im PAZ Graz am 23.1.2017 der anwesenden Fremdenreferentin des BFA RD Stmk. aussagten, ihren marokk. Reisepass kurz nach der persönlichen Ausfolgung zerrissen zu haben. [...] Sie waren aufgrund Ihrer Tätigkeit als Arbeiter von 18.02.2013 bis 08.07.2013 sowie von 18.09.2013 bis 15.11.2013 sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Sie sind seit 04.04.2015 bei der steiermärkischen Gebietskrankenkasse selbstversichert. Sie sprechen Deutsch auf dem Sprachniveau A
- Sie sind mit einer österreichischen Staatsangehörigen verlobt, die Sie seit Jänner/Februar 2015 kennen. Sie leben seit dem 06.03.2015 mit Ihrer Verlobten im gemeinsamen Haushalt. Zuletzt haben Sie mit Ihrer Verlobten, deren Tochter und Ihren gemeinsamen Sohn eine Mietwohnung (Mietverhältnis ab 01.02.2016) in [...] bezogen. Ihr Sohn wurde am 27.11.2015 geboren. Ergänzend wird noch folgender Sachverhalt festgestellt: Die Schubhaft wurde mit dem im Spruch angeführten Bescheid am 24.01.2017 um 15:55 Uhr angeordnet. Der Beschwerdeführer hatte sich am 24.01.2016 "oberflächlich geritzt", wurde daraufhin "vom Psychologischen Dienst entsprechend befundet und zuvor ärztlich versorgt) befindet. Er wurde heute um 10:00 Uhr sowohl von der zuständigen Amtsärztin als auch von der zuständigen Psychologin für voll haftfähig erklärt". Er war weiters zunächst kurzfristig vom 26.01.2016, 9:55 Uhr bis 27.01.2016, 13.00 Uhr in Hungerstreik und befindet sich seit 04.02.2016 ab 12:30 Uhr neuerlich im Hungerstreik. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Dier Rückführung nach Marokko ist rechtlich und faktisch möglich. Es bestand und besteht (auch weiterhin) erhebliche Fluchtgefahr. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage; Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhalt mit der Beschwerde. Letztere konnte in ihrem Tatsachensubstrat ohne jede Einschränkung als Sachverhaltsfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung übernommen werden. Um ein vollständiges Bild vom Beschwerdeführer zu erhalten, waren diese durch jene Tatsachen zu ergänzen, welche die Verwaltungsbehörde zugrundelegte und die in der Beschwerde nicht gerügt wurden. Sie basieren auf der entsprechend eindeutigen Aktendokumentation. Im Falle der Gegensätzlichkeit - etwa, was die Meldesituation des Beschwerdeführers betraf - konnte ohne weiters den Beschwerdeausführungen der Vorrang eingeräumt werden. Die Selbstverletzung wurde dem Beschwerdeführervertreter zur Kenntnis gebracht; Der vom Beschwerdeführer am 26.01.207 begonnene und am 27.01.2017 beendete Hungerstreik ist in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums eingetragen. Die neuerliche Hungerstreikmeldung basiert auf der Information seitens der Verwaltungsbehörde - die weitere Haftfähigkeit wurde vom Amtsarzt am 06.02.2017 bestätigt. Dier Rückführung nach Marokko ist rechtlich und faktisch möglich. Die schlussfolgernde Feststellung der rechtlichen Rückführbarkeit ergibt sich aus dem Umstand der angeführten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung. Nochmals ist hervorzuheben, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ablehnte und der Verwaltungsgerichtshof der außerordentlichen Revision keine aufschiebende Wirkung erteilte. In faktischer Hinsicht ist gerade im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der Vorlage eines, wenn auch abgelaufenen, Reisedokumentes an die marokkanischen Behörden von der Durchführbarkeit der Abschiebung auszugehen. Indem der Beschwerdeführer insbesondere * zu massiver Gesetzesuntreue neigt - siehe die drei ihn betreffenden Verurteilungen; * dabei noch dazu zur Gewalttätigkeit im qualifizierten Ausmaß - siehe Randale während der aktuellen Anhaltung; oberflächliche Selbst"Ritzung" Verurteilung wegen §84 Abs. 3 StGB (= Schwere Körperverletzung - "mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt), § 107 Abs. 1 StGB (= gefährliche Drohung);* dabei noch dazu zur Gewalttätigkeit im qualifizierten Ausmaß - siehe Randale während der aktuellen Anhaltung; oberflächliche Selbst"Ritzung" Verurteilung wegen §84 Absatz 3, StGB (= Schwere Körperverletzung - "mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt), Paragraph 107, Absatz eins, StGB (= gefährliche Drohung); * und gerade im letzteren Zusammenhang ein weiteres Strafverfahren wegen gefährlicher Drohung gegen den im Verfahren agierenden Dolmetscher zu gewärtigen hat; dessentwegen schon allein die Gefahr des Untertauchens anzunehmen ist, besteht Fluchtgefahr im erheblichen Ausmaß. Diese Fluchtgefahr erfährt eine weitere Steigerung dadurch, dass dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Strafe durch den bei ihm festgestellten Besitz von 2,5g Cannabisharz droht. Sie wird zusätzlich dadurch gesteigert, dass der Beschwerdeführer sich durch Hungerstreik aus der Haft freizupressen versucht - siehe insbesondere letzten seit 04.02.2017 währenden Hungerstreik. Sie erfährt keine Relativierung durch die in der Beschwerde aufgezeigten Umstände gesetzter Integrationsschritte, insbesondere ein besonders fürsorglicher Vater zu sein - im Gegenteil: sie zeigen, wie der Beschwerdeführer auch sonst im Verfahren zum Ausdruck brachte, dass er keinesfalls bereit sein wird, im Zusammenhang mit seiner geplanten Rückführung nach Marokko mit der Verwaltungsbehörde zu kooperieren. Die Feststellung der Haftfähigkeit ergibt sich aus der Mitteilung des Amtsarztes vom heutigen Tag; der Beschwerdeführer steht unter laufender medizinischer Kontrolle. Im Übrigen ist gerade in Hungerstreikfällen auf die Möglichkeit der im Gesetz vorgesehenen sogenannten "Heilbehandlung" hinzuweisen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage - auch der Termin der Abschiebung nach Ungarn steht fest - und des sonst zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens - vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhandlungspflicht - als geklärt anzusehen war. In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte nämlich der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass "Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn * der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder * sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit
Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen
Art. 81aAbs.
4.4. gegen Weisungen
Artikel 81
a, Absatz 4,
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
- Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden
dem
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
§§ 3Abs.
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
§ 7Abs.
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt I. (Festnahme):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Festnahme): In formeller Hinsicht ist hinsichtlich der am 23.01.2017, erfolgten Festnahme und die darauf basierende Anhaltung § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG idgF maßgeblich; dieser lautet:In formeller Hinsicht ist hinsichtlich der am 23.01.2017, erfolgten Festnahme und die darauf basierende Anhaltung Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG idgF maßgeblich; dieser lautet: Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde [...]. In materieller Hinsicht wiederum stellen gegenständlich die Bestimmungen des § 34 Abs. 3 und Abs. 5, 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG und § 41 Abs. 1 BFA-VG den Prüfungsmaßstab dar:In materieller Hinsicht wiederum stellen gegenständlich die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3 und Absatz 5, 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG und Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG den Prüfungsmaßstab dar: § 40 Abs. 1 BFA-VGParagraph 40, Absatz eins, BFA-VG Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht, [...] § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VGParagraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder § 34 Ab