← Österreich

{'item': 'W122 2001520-2'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 20c§§ 11§ 302§ 43§§ 47§ 126§ 56§ 91§ 40§ 38§ 141a§ 6§ 58§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlW122 2001520-2 SpruchW122 2001520-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNE

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 20c Abs. 1 GehG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren vor der belangten Behörde Mit Schreiben vom 20.12.2013 ersuchte der Beschwerdeführer, um eine Begründung weshalb die Jubiläumszulage für sein 40-jähriges Dienstjubiläum nicht ausbezahlt worden sei bzw. im Falle der Ablehnung einer Begründung die Erlassung eines Bescheides. Mit Schreiben vom 25.02.2014 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den entscheidungsrelevanten Sachverhalt hinsichtlich der Nichtgewährung der Jubiläumszulage zum 40-jährigen Dienstjubiläum zur Kenntnis und gab ihm Gelegenheit innerhalb von einer Frist von vier Wochen dazu Stellung zu nehmen. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.03.2014 mit, dass aufgrund der Ausführungen und Vorhaltungen eindeutig ersichtlich sei, dass die Amtsleitung des Finanzamtes XXXX nicht gewillt sei, ihm die Jubiläumszulage zu gewähren, weshalb er auf eine Stellungnahme verzichte. Allerdings beantrage er, wie bereits in seinem Schreiben vom 20.12.2013 ausgeführt, die Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheides, welcher seines Erachtens ohnehin, auch bei Zuerkennung einer Jubiläumszulage zu erlassen sei.Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.03.2014 mit, dass aufgrund der Ausführungen und Vorhaltungen eindeutig ersichtlich sei, dass die Amtsleitung des Finanzamtes römisch 40 nicht gewillt sei, ihm die Jubiläumszulage zu gewähren, weshalb er auf eine Stellungnahme verzichte. Allerdings beantrage er, wie bereits in seinem Schreiben vom 20.12.2013 ausgeführt, die Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheides, welcher seines Erachtens ohnehin, auch bei Zuerkennung einer Jubiläumszulage zu erlassen sei.
  2. Bescheid Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.12.2013 auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung

§ 20cAbs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (Geh

G) aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren mangels Vorliegens treuer Dienstleistung abgewiesen.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.12.2013 auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung

Paragraph 20 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren mangels Vorliegens treuer Dienstleistung abgewiesen. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 01.12.2013 die 40-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet habe. Der Dienstgeber sei jedoch zu der Ansicht gelangt, dass mangels der Leistung "treuer Dienste" keine Jubiläumszuwendung

§ 20cGeh

G zu gewähren sei.Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 01.12.2013 die 40-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet habe. Der Dienstgeber sei jedoch zu der Ansicht gelangt, dass mangels der Leistung "treuer Dienste" keine Jubiläumszuwendung

Paragraph 20 c, GehG zu gewähren sei. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde insbesondere auf nachstehende Vorfälle bzw. Gründe: Suspendierung Aufgrund der eingeleiteten Voruntersuchungen wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung

§§ 11und 33 Abs. 1 und 2 Finanzstrafgesetz (Fin

StrG) in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches

§ 302St

GB sei der Beschwerdeführer mit Verfügung der FLD für Tirol vom 18.07.2002, GZ. 3209/50-T1/02, vom Dienst suspendiert worden.Aufgrund der eingeleiteten Voruntersuchungen wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung

Paragraphen 11 und 33 Absatz eins und 2 Finanzstrafgesetz (FinStrG) in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches

Paragraph 302, StGB sei der Beschwerdeführer mit Verfügung der FLD für Tirol vom 18.07.2002, GZ. 3209/50-T1/02, vom Dienst suspendiert worden. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.11.2007, GZ. 26 Hv 217/05y, sei er schuldig gesprochen worden, vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht als Alleintäter in XXXX und anderen Orten durch Erstellen von malversiven Buchhaltungen und Jahresabschlüssen, insbesondere in Form von willkürlichen Erlösverkürzungen und fingierten betrieblichen Aufwendungen, im Bereich des Finanzamtes XXXX Abgabenverkürzungen in großem Umfang bewirkt und hierdurch die Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben. Hierfür wurde über ihn eine Geldstrafe iHv € 40.000,00 verhängt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.11.2007, GZ. 26 Hv 217/05y, sei er schuldig gesprochen worden, vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht als Alleintäter in römisch 40 und anderen Orten durch Erstellen von malversiven Buchhaltungen und Jahresabschlüssen, insbesondere in Form von willkürlichen Erlösverkürzungen und fingierten betrieblichen Aufwendungen, im Bereich des Finanzamtes römisch 40 Abgabenverkürzungen in großem Umfang bewirkt und hierdurch die Vergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG begangen zu haben. Hierfür wurde über ihn eine Geldstrafe iHv € 40.000,00 verhängt. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF vom 14.05.2012, GZ. 05.138/15-DK V/10, sei er in folgenden Punkten schuldig gesprochen worden: -Strichaufzählung vorsätzliche Begehung von Abgabenverkürzungen iSd § 33 Abs. 1 FinStrG im Fall XXXX im Zeitraum von 1998 bis 2002. Verletzung der Dienstpflicht

§ 43Abs. 2 BDG 1979vorsätzliche Begehung von Abgabenverkürzungen i

Sd Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG im Fall römisch 40 im Zeitraum von 1998 bis 2002. Verletzung der Dienstpflicht

Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 -Strichaufzählung bewusste Missachtung der Befangenheitsbestimmungen des § 76 Abs. 1 lit. c BAO im Zeitraum Juli 1999 bis Juli 2002 aufgrund durchgeführter Betriebsprüfungen bei Unternehmen, die von der Steuerberatungskanzlei XXXX vertreten gewesen seien und zu der er selbst ein Naheverhältnis gepflegt habe. Dienstpflichtverletzung

§§ 47i

Vm 91 BDG 1979.bewusste Missachtung der Befangenheitsbestimmungen des Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, BAO im Zeitraum Juli 1999 bis Juli 2002 aufgrund durchgeführter Betriebsprüfungen bei Unternehmen, die von der Steuerberatungskanzlei römisch 40 vertreten gewesen seien und zu der er selbst ein Naheverhältnis gepflegt habe. Dienstpflichtverletzung

Paragraphen 47, in Verbindung mit 91 BDG 1979. Über den Beschwerdeführer sei

§ 126Abs. 2 BDG 1979 i

Vm § 92 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv fünf Monatsbezügen verhängt worden. Mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 13.03.2013, GZ. 74,75/29-DOK/12, sei seiner dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF vollinhaltlich bestätigt worden. Mit Zustellung dieses Bescheides am 03.04.2013 sei das Disziplinarverfahren rechtskräftig abgeschlossen und dadurch seine Suspendierung beendet worden.Über den Beschwerdeführer sei

Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv fünf Monatsbezügen verhängt worden. Mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 13.03.2013, GZ. 74,75/29-DOK/12, sei seiner dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF vollinhaltlich bestätigt worden. Mit Zustellung dieses Bescheides am 03.04.2013 sei das Disziplinarverfahren rechtskräftig abgeschlossen und dadurch seine Suspendierung beendet worden. Nebenbeschäftigung Bereits mit Schreiben der FLD für Tirol vom 05.09.2002, GZ. P 140/1-T1/02, sei der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der gegen ihn mit Schreiben vom 18.07.2002 verfügten Suspendierung informiert worden, dass die Vorschriften betreffend Nebenbeschäftigung, insbesondere die Zulässigkeit und Meldepflicht, uneingeschränkt auch für suspendierte Beamte gelten würden. Im Rahmen der Betriebsprüfungshandlungen betreffend XXXXund XXXX am 10.

  1. 2010 sei er neben diesen sowie neben dem Prüferorgan ständig anwesend gewesen und habe zur Auffindung von Belegen sowie zur Prüfung der Besteuerungsgrundlagen beigetragen. Er sei dem zuständigen Prüfer des Finanzamtes am 10.05.2010 als Cousin von Herrn und Frau XXXX vorgestellt worden. Zudem habe er für den Prüfungsbeginn am 10.05.2010 jeweils eine Selbstanzeige vorbereitet, die in Anwesenheit des Prüfers von Frau und Herrn XXXX unterzeichnet worden seien. Hierdurch habe der Prüfer den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer die steuerlichen Angelegenheiten von Frau und Herrn XXXX erledigen würde. Der Beschwerdeführer habe sich beim Teamleiter vor der Schlussbesprechung vorgestellt und ihm mitgeteilt, dass er suspendierter Finanzbeamter sei und als Verwandter von Frau XXXX gebeten worden sei, bei der Schlussbesprechung dabei zu sein. Anlässlich der Schlussbesprechung am 05.08.2010 seien von ihm Einwendungen zu den steuerlichen Feststellungen des Betriebsprüfers eingebracht worden.Im Rahmen der Betriebsprüfungshandlungen betreffend XXXXund römisch 40 am 10.
  2. 2010 sei er neben diesen sowie neben dem Prüferorgan ständig anwesend gewesen und habe zur Auffindung von Belegen sowie zur Prüfung der Besteuerungsgrundlagen beigetragen. Er sei dem zuständigen Prüfer des Finanzamtes am 10.05.2010 als Cousin von Herrn und Frau römisch 40 vorgestellt worden. Zudem habe er für den Prüfungsbeginn am 10.05.2010 jeweils eine Selbstanzeige vorbereitet, die in Anwesenheit des Prüfers von Frau und Herrn römisch 40 unterzeichnet worden seien. Hierdurch habe der Prüfer den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer die steuerlichen Angelegenheiten von Frau und Herrn römisch 40 erledigen würde. Der Beschwerdeführer habe sich beim Teamleiter vor der Schlussbesprechung vorgestellt und ihm mitgeteilt, dass er suspendierter Finanzbeamter sei und als Verwandter von Frau römisch 40 gebeten worden sei, bei der Schlussbesprechung dabei zu sein. Anlässlich der Schlussbesprechung am 05.08.2010 seien von ihm Einwendungen zu den steuerlichen Feststellungen des Betriebsprüfers eingebracht worden. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat II, vom 16.08.2013, GZ. 02 037/12-DK/11, sei der Beschwerdeführer schuldig gesprochen worden, im Abgabenverfahren betreffend XXXX und XXXX am 10.05.2010, am 30.06.2010 und am 05.08.2010 durch unterstützende Tätigkeit an der Seite der vom Finanzamt XXXX geprüften Abgabenpflichtigen XXXX und XXXX aufgetreten zu sein und dadurch gegen die Dienstpflicht

§ 56Abs.

2 BDG 1979 verstoßen zu haben, da er als Beamter dadurch eine Nebenbeschäftigung ausgeübt habe, die geeignet war, die Vermutung seiner Befangenheit hervorzurufen bzw. sonstige wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Er habe dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung

§ 91BDG 1979 begangen.

Mit selbem Erkenntnis wurde über ihn

§ 126Abs. 2 BDG 1979 i

Vm § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 1.000,00 verhängt.Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat römisch zwei, vom 16.08.2013, GZ. 02 037/12-DK/11, sei der Beschwerdeführer schuldig gesprochen worden, im Abgabenverfahren betreffend römisch 40 und römisch 40 am 10.05.2010, am 30.06.2010 und am 05.08.2010 durch unterstützende Tätigkeit an der Seite der vom Finanzamt römisch 40 geprüften Abgabenpflichtigen römisch 40 und römisch 40 aufgetreten zu sein und dadurch gegen die Dienstpflicht

Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen zu haben, da er als Beamter dadurch eine Nebenbeschäftigung ausgeübt habe, die geeignet war, die Vermutung seiner Befangenheit hervorzurufen bzw. sonstige wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Er habe dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung

Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Mit selbem Erkenntnis wurde über ihn

Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 1.000,00 verhängt. Abberufung von der Funktion als Gruppenleiterstellvertreter und Neuzuweisung Mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 11.10.2004, GZ. P 134/37-PA-W/T/04, sei der Beschwerdeführer von Amts wegen mit sofortiger Wirkung von seiner bisherigen Verwendung als Gruppenleiterstellvertreter in der Prüfungsabteilung des Finanzamtes XXXXabberufen worden. Im Zuge seiner Abberufung habe ihm keine neue Verwendung zugewiesen werden können. In dieser Zeit sei das Straf- und Disziplinarverfahren gegen ihn anhängig, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen. Zudem sei er bis 3.04.2013 vom Dienst suspendiert gewesen. Mit 04.04.2013 habe er seinen Dienst im Finanzamt XXXX wieder angetreten und werde seitdem in der Allgemeinveranlagung des Finanzamtes XXXX als Teamexperte verwendet.Mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes römisch 40 vom 11.10.2004, GZ. P 134/37-PA-W/T/04, sei der Beschwerdeführer von Amts wegen mit sofortiger Wirkung von seiner bisherigen Verwendung als Gruppenleiterstellvertreter in der Prüfungsabteilung des Finanzamtes XXXXabberufen worden. Im Zuge seiner Abberufung habe ihm keine neue Verwendung zugewiesen werden können. In dieser Zeit sei das Straf- und Disziplinarverfahren gegen ihn anhängig, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen. Zudem sei er bis 3.04.2013 vom Dienst suspendiert gewesen. Mit 04.04.2013 habe er seinen Dienst im Finanzamt römisch 40 wieder angetreten und werde seitdem in der Allgemeinveranlagung des Finanzamtes römisch 40 als Teamexperte verwendet. Mit Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 15.10.2013, GZ. 3209/79-PA-W/T/13 sei ihm

§ 40i

Vm § 38 Abs. 2 BDG 1979 aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen mit dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Tag beim Finanzamt XXXX der Arbeitsplatz eines Teamexperten im Team 03 der Arbeitnehmerveranlagung (Team AV 03; Arbeitsplatzwertigkeit:Mit Bescheid des Finanzamtes römisch 40 vom 15.10.2013, GZ. 3209/79-PA-W/T/13 sei ihm

Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen mit dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Tag beim Finanzamt römisch 40 der Arbeitsplatz eines Teamexperten im Team 03 der Arbeitnehmerveranlagung (Team AV 03; Arbeitsplatzwertigkeit: Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2) zugewiesen worden.

§ 38Abs.

7 BDG 1979 sei festgestellt worden, dass er die für die qualifizierte Verwendungsänderung bzw. die Arbeitsplatzzuweisung iS einer Versetzung maßgebenden Gründe

§ 141aBDG 1979 selbst zu vertreten habe.

Begründend seien u.a. seine rechts- und dienstrechtswidrigen Verhaltensweisen angeführt worden. Gegenständliches Verfahren sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2014, GZ. W122 2001507-1/7E, rechtskräftig abgeschlossen und dabei seiner Beschwerde nicht Folge gegeben worden.

Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 sei festgestellt worden, dass er die für die qualifizierte Verwendungsänderung bzw. die Arbeitsplatzzuweisung iS einer Versetzung maßgebenden Gründe

Paragraph 141 a, BDG 1979 selbst zu vertreten habe. Begründend seien u.a. seine rechts- und dienstrechtswidrigen Verhaltensweisen angeführt worden. Gegenständliches Verfahren sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2014, GZ. W122 2001507-1/7E, rechtskräftig abgeschlossen und dabei seiner Beschwerde nicht Folge gegeben worden. Für die nunmehr begehrte Jubiläumszuwendung komme jedoch der beruflichen Entwicklung in den letzten Jahren vor der Vollendung der 40-jährigen Dienstzeit verstärktes Gewicht zu. Aus dem vorliegenden berufsbiografischen Verlauf seien gerade ab dem Jahr 1998 die dienstlichen Verpflichtungen nicht in dem Ausmaß erfüllt worden, dass von der Leistung "treuer Dienste" ausgegangen werden könne. Bei Gesamtwürdigung der vom Beschwerdeführer zurückgelegten Dienstzeit von 40 Dienstjahren, auch unter dem Aspekt der mehrjährigen Dienstabwesenheit aufgrund der gegen ihn verfügten Suspendierung, der Schwere seiner strafgerichtlichen und disziplinarrechtlichen Verurteilung(en) zu Grunde gelegenen Verhaltens, weise dieses somit ein über mehrere Jahre hindurch über geringfügige Fehlleistungen oder nur einzelne Fehlverhalten hinausgehendes ungünstiges Bild auf, sodass die Erfüllung des Erfordernisses "treue Dienste" seinem Dienstgeber gegenüber nicht abgeleitet werden könne. 3. Beschwerde Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.07.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend gab er im Wesentlichen an, dass er mit 01.12.2013 die 40-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet habe und daher grundsätzlich die Voraussetzung zur Erfüllung des § 20c GehG gegeben sei.Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.07.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend gab er im Wesentlichen an, dass er mit 01.12.2013 die 40-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet habe und daher grundsätzlich die Voraussetzung zur Erfüllung des Paragraph 20 c, GehG gegeben sei. Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde weise der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang der Jubiläumszuwendung in seiner ständigen Judikatur darauf hin, dass bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht habe und der Belohnung würdig sei, der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen seien. Der Beschwerdeführer habe entgegen der vertretenen Meinung der belangten Behörde, alle dienstlichen Aufgaben an seinem Arbeitsplatz untadelig erledigt. Das Vergehen der vorsätzlichen Abgabenverkürzung im Zeitraum 1998 – 2002 im Fall XXXX stehe in keinem Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben. Auch hinsichtlich der Missachtung der Befangenheitsbestimmungen könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass seine damit zusammenhängenden dienstlichen Aufgaben (Betriebsprüfungen) nicht ordnungsgemäß erledigt worden seien, da er hinsichtlich des Vorwurfes des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt

§ 302Abs. 1 St

GB freigesprochen worden sei. Auch die Tätigkeit für seine nahen Angehörigen würden nicht unmittelbar seine dienstlichen Aufgaben berühren. Sämtliche Verfehlungen seien daher außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit erfolgt und stünden daher in keinem Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben.Der Beschwerdeführer habe entgegen der vertretenen Meinung der belangten Behörde, alle dienstlichen Aufgaben an seinem Arbeitsplatz untadelig erledigt. Das Vergehen der vorsätzlichen Abgabenverkürzung im Zeitraum 1998 – 2002 im Fall römisch 40 stehe in keinem Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben. Auch hinsichtlich der Missachtung der Befangenheitsbestimmungen könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass seine damit zusammenhängenden dienstlichen Aufgaben (Betriebsprüfungen) nicht ordnungsgemäß erledigt worden seien, da er hinsichtlich des Vorwurfes des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt

Paragraph 302, Absatz eins, StGB freigesprochen worden sei. Auch die Tätigkeit für seine nahen Angehörigen würden nicht unmittelbar seine dienstlichen Aufgaben berühren. Sämtliche Verfehlungen seien daher außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit erfolgt und stünden daher in keinem Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben. Sämtliche Aufgaben am Arbeitsplatz seien von ihm sachgerecht und rechtmäßig wahrgenommen worden. Er habe immer überdurchschnittliche Leistungen erbracht und sei mehrfach für Sonderaufgaben (Prüfung von Großbetreiben, Spezialprüfungen, Testprüfer für Prüfsoftware etc.) beauftragt worden. Alle diese Arbeiten habe er ohne Beanstandung erledigt.

  1. Am 01.09.2014 wurden die Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit 01.03.1977 als Beamter der Verwendungsgruppe A2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Finanzamt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Bis zum 31.03.2005 war ihm dort der Arbeitsplatz eines Gruppenleiterstellvertreters in der Prüfungsabteilung zugewiesen. Seit 01.04.2005 nunmehr der Arbeitsplatz eines Teamexperten-Prüfers.Der Beschwerdeführer steht seit 01.03.1977 als Beamter der Verwendungsgruppe A2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Finanzamt römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Bis zum 31.03.2005 war ihm dort der Arbeitsplatz eines Gruppenleiterstellvertreters in der Prüfungsabteilung zugewiesen. Seit 01.04.2005 nunmehr der Arbeitsplatz eines Teamexperten-Prüfers. Am 15.10.2013 wurde er von der Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4 abberufen und einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 2 derselben Verwendungsgruppe zugewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Gründe für die qualifizierte Verwendungsänderung selbst zu vertreten. Der Beschwerdeführer hat am 01.12.2013 die 40-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet. Der Beschwerdeführer ist vom 18.07.2002 bis zum 03.04.2013, sohin für einen Zeitraum von 10 Jahren und ca. 8 Monaten vom Dienst suspendiert gewesen. Fallbezogen steht fest, dass der Beschwerdeführer mehrere straf- und disziplinarrechtlich geahndete Verfehlungen begangen hat: Der Beschwerdeführer hat das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Dafür wurde über ihn eine Geldstrafe iHv € 40.000,00 verhängt.Der Beschwerdeführer hat das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG begangen. Dafür wurde über ihn eine Geldstrafe iHv € 40.000,00 verhängt. Der Beschwerdeführer wurde in folgenden Punkten schuldig gesprochen und über ihn

§ 126Abs. 2 BDG 1979 i

Vm § 92 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt:Der Beschwerdeführer wurde in folgenden Punkten schuldig gesprochen und über ihn

Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt: -Strichaufzählung vorsätzliche Begehung von Abgabenverkürzungen iSd § 33 Abs. 1 FinStrG im Fall XXXX im Zeitraum von 1998 bis 2002. Verletzung der Dienstpflicht

§ 43Abs. 2 BDG 1979vorsätzliche Begehung von Abgabenverkürzungen i

Sd Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG im Fall römisch 40 im Zeitraum von 1998 bis 2002. Verletzung der Dienstpflicht

Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 -Strichaufzählung bewusste Missachtung der Befangenheitsbestimmungen des § 76 Abs. 1 lit. c BAO im Zeitraum Juli 1999 bis Juli 2002 aufgrund durchgeführter Betriebsprüfungen bei Unternehmen, die von der Steuerberatungskanzlei XXXX vertreten gewesen sind und zu der er selbst ein Naheverhältnis gepflegt hat. Dienstpflichtverletzung

§§ 47i

Vm 91 BDG 1979.bewusste Missachtung der Befangenheitsbestimmungen des Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, BAO im Zeitraum Juli 1999 bis Juli 2002 aufgrund durchgeführter Betriebsprüfungen bei Unternehmen, die von der Steuerberatungskanzlei römisch 40 vertreten gewesen sind und zu der er selbst ein Naheverhältnis gepflegt hat. Dienstpflichtverletzung

Paragraphen 47, in Verbindung mit 91 BDG 1979. Der Beschwerdeführer ist schuldig, im Abgabenverfahren betreffend XXXX und XXXX am 10.05.2010, am 30.06.2010 und am 05.08.2010 durch unterstützende Tätigkeiten an der Seite der vom Finanzamt XXXX geprüften Abgabepflichtigen XXXX und XXXX aufgetreten zu sein und dadurch gegen die Dienstpflicht

§ 56Abs. 2 BDG 1979 verstoßen zu haben. Dafür wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe i

Hv € 1.000,00 verhängt.Der Beschwerdeführer ist schuldig, im Abgabenverfahren betreffend römisch 40 und römisch 40 am 10.05.2010, am 30.06.2010 und am 05.08.2010 durch unterstützende Tätigkeiten an der Seite der vom Finanzamt römisch 40 geprüften Abgabepflichtigen römisch 40 und römisch 40 aufgetreten zu sein und dadurch gegen die Dienstpflicht

Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen zu haben. Dafür wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 1.000,00 verhängt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und werden von diesem nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer am 15.10.2013 von der Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4 abberufen und einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 2 derselben Verwendungsgruppe zugewiesen wurde und die Gründe für diese qualifizierte Verwendungsänderung selbst zu vertreten hat, ergibt sich aus dem Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 15.10.2013, Zl. 3209/79-PA-W/T/
  2. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2014, GZ: W122 2001507-1/7E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben.Dass der Beschwerdeführer am 15.10.2013 von der Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4 abberufen und einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 2 derselben Verwendungsgruppe zugewiesen wurde und die Gründe für diese qualifizierte Verwendungsänderung selbst zu vertreten hat, ergibt sich aus dem Bescheid des Finanzamtes römisch 40 vom 15.10.2013, Zl. 3209/79-PA-W/T/
  3. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2014, GZ: W122 2001507-1/7E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben. Der Beginn der Suspendierung des Beschwerdeführers gründet sich auf die Verfügung der FLD für Tirol vom 18.07.2002, GZ. 3209/50-T1/02, hinsichtlich der eingeleiteten Voruntersuchungen wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung

§§ 11und 33 Abs. 1 und 2 Finanzstrafgesetz (Fin

StrG) in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches

§ 302St

GB. Durch rechtskräftigen Abschluss des diesbezüglichen Disziplinarverfahrens am 03.04.2013 ist seine Suspendierung ex lege beendet worden.Der Beginn der Suspendierung des Beschwerdeführers gründet sich auf die Verfügung der FLD für Tirol vom 18.07.2002, GZ. 3209/50-T1/02, hinsichtlich der eingeleiteten Voruntersuchungen wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung

Paragraphen 11 und 33 Absatz eins und 2 Finanzstrafgesetz (FinStrG) in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches

Paragraph 302, StGB. Durch rechtskräftigen Abschluss des diesbezüglichen Disziplinarverfahrens am 03.04.2013 ist seine Suspendierung ex lege beendet worden. Die Verurteilung hinsichtlich des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und der Verhängung der Geldstrafe iHv €Die Verurteilung hinsichtlich des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und der Verhängung der Geldstrafe iHv € 40.000,00, gründet sich auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.11.2007, Zl. 26 Hv 217j05y.40.000,00, gründet sich auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.11.2007, Zl. 26 Hv 217j05y. Die Feststellung hinsichtlich des Schuldspruches

§ 126Abs. 2 BDG 1979 i

Vm § 92 BDG 1979 und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHV fünf Monatsbezügen, ergibt sich aus dem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat V, vom 14.05.2012, GZ. 05.138/15-DK V/10. Mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 13.03.2013, GZ. 74,75/29-DOK/12, ist der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF vollinhaltlich bestätigt worden. Mit Zustellung dieses Bescheides am 03.04.2013 ist das Disziplinarverfahren rechtskräftig abgeschlossen und dadurch die Suspendierung des Beschwerdeführers ex lege beendet worden.Die Feststellung hinsichtlich des Schuldspruches

Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, BDG 1979 und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHV fünf Monatsbezügen, ergibt sich aus dem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat römisch fünf, vom 14.05.2012, GZ. 05.138/15-DK V/10. Mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 13.03.2013, GZ. 74,75/29-DOK/12, ist der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF vollinhaltlich bestätigt worden. Mit Zustellung dieses Bescheides am 03.04.2013 ist das Disziplinarverfahren rechtskräftig abgeschlossen und dadurch die Suspendierung des Beschwerdeführers ex lege beendet worden. Dass der Beschwerdeführer schuldig ist, im Abgabenverfahren betreffend XXXX undXXXX am 10.05.2010, am 30.06.2010 und am 05.08.2010 durch unterstützende Tätigkeiten an der Seite der vom Finanzamt XXXX geprüften Abgabepflichtigen XXXX und XXXX aufgetreten zu sein, dadurch gegen die Dienstpflicht

§ 56Abs. 2 BDG 1979 verstoßen zu haben und dafür über diesen die Disziplinarstrafe der Geldstrafe i

Hv € 1.000,00 verhängt würde, ergibt sich aus dem rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat H, vom 16.08.2013, GZ. 02 037 /12-DK/ll.Dass der Beschwerdeführer schuldig ist, im Abgabenverfahren betreffend römisch 40 undXXXX am 10.05.2010, am 30.06.2010 und am 05.08.2010 durch unterstützende Tätigkeiten an der Seite der vom Finanzamt römisch 40 geprüften Abgabepflichtigen römisch 40 und römisch 40 aufgetreten zu sein, dadurch gegen die Dienstpflicht

Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen zu haben und dafür über diesen die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 1.000,00 verhängt würde, ergibt sich aus dem rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat H, vom 16.08.2013, GZ. 02 037 /12-DK/ll. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom

  1. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom
  2. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor. Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten – insbesondere die rechtskräftigen straf- bzw. disziplinarrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers – nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom
  3. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten – insbesondere die rechtskräftigen straf- bzw. disziplinarrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers – nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
  4. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.2.

§ 20cAbs. 1 Gehaltsgesetz (Geh

G) idF BGBl. I Nr. 119/2016 kann der Beamtin oder dem Beamten aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.3.2.

Paragraph 20 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz (GehG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, kann der Beamtin oder dem Beamten aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung eine Ermessensentscheidung dar (VwGH 11.10.1973, Zl. 410/73; 09.10.2002, Zl. 97/12/0402; 30.05.2011, Zl. 2010/12/0118). Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr in § 20c GehG eingeräumten Ermessen gesetzeskonform Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die Versagung der Jubiläumszuwendung unter Bedachtnahme auf die in dieser Bestimmung genannten Kriterien vertretbar erscheint.Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr in Paragraph 20 c, GehG eingeräumten Ermessen gesetzeskonform Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die Versagung der Jubiläumszuwendung unter Bedachtnahme auf die in dieser Bestimmung genannten Kriterien vertretbar erscheint. 3.

  1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 01.12.2013 die 40-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet hat. Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG
  2. Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob er der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (VwGH 11.10.2006, Zl. 2003/12/0177; 13.03.2013, Zl. 2012/12/0105; 17.04.2013, Zl. 2012/12/0065).Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG
  3. Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob er der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (VwGH 11.10.2006, Zl. 2003/12/0177; 13.03.2013, Zl. 2012/12/0105; 17.04.2013, Zl. 2012/12/0065). Zur Beurteilung der Frage, ob das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten insgesamt betrachtet dem Vorliegen der Erbringung "treuer Dienste" entgegensteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet, die bei der Bewertung eines dienstlichen Fehlverhaltens Beachtung zu finden haben. So sind etwa -Strichaufzählung die Dauer und die Beanstandungswürdigkeit des Fehlverhaltens (VwGH 11.10.2006, Zl. 2003/12/0177, VwGH 16.03.2005, Zl. 2003/12/89), -Strichaufzählung die Schwere des Fehlverhaltens (VwGH 25.05.2007, Zl. 2006/12/0147), -Strichaufzählung der durch das Fehlverhalten eingetretene Schaden und die Art und Höhe der ausgesprochenen Disziplinarstrafe (VwGH 28.01.2013, Zl. 2012/12/0044) -Strichaufzählung sowie die Häufigkeit der (disziplinären) Verurteilungen (VwGH 16.03.2005, Zl. 2003/12/89) maßgeblich. Der Umfang der Treuepflicht ist maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu bestimmen (VwGH 16.03.2005, Zl. 2003/12/0189; 13.03.2013, Zl. 2012/12/0105; 17.04.2013, Zl. 2012/12/0144 mwN). In einem Fall der Geldbuße von € 500,00 nach zweimaligem Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand durch einen Vorgesetzten im gehobenen Baudienst verneinte der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen treuer Dienste (VwGH 17.04.2013, Zl. 2012/12/0144). In einem Fall der Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges nach 10 rechtswidrigen Kontoabfragen an 5 Tagen innerhalb von 4 Monaten durch einen Vorgesetzten in einem Postamt bejahte der Verwaltungsgerichtshof treue Dienste "gerade noch" (VwGH 13.03.2013, Zl. 2012/12/0105). Fallbezogen steht fest, dass der Beschwerdeführer mehrere straf- und disziplinarrechtlich geahndete Verfehlungen begangen hat, die zu höheren Strafen als in den oben genannten Fällen führten: -Strichaufzählung rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.11.2007, Zl. 26 Hv 217j05y, mit dem der Beschwerdeführer dem Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig gesprochen und über diesen eine Geldstrafe iHv € 40.000,00 verhängt wurde.rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.11.2007, Zl. 26 Hv 217j05y, mit dem der Beschwerdeführer dem Vergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig gesprochen und über diesen eine Geldstrafe iHv € 40.000,00 verhängt wurde. -Strichaufzählung rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat V, vom 14.05.2012, GZ. 05.138/15-DK V/10, betreffend vorsätzliche Begehung von Abgabenverkürzungen iSd § 33 Abs. 1 FinStrG im Fall XXXX im Zeitraum von 1998 bis
  4. Verletzung der Dienstpflicht

§ 43Abs.

2 BDG 1979 und bewusste Missachtung der Befangenheitsbestimmungen des § 76 Abs. 1 lit. c BAO im Zeitraum Juli 1999 bis Juli 2002. Dienstpflichtverletzung

§§ 47i

Vm 91 BDG

  1. Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv fünf Monatsbezügen.rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat römisch fünf, vom 14.05.2012, GZ. 05.138/15-DK V/10, betreffend vorsätzliche Begehung von Abgabenverkürzungen iSd Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG im Fall römisch 40 im Zeitraum von 1998 bis
  2. Verletzung der Dienstpflicht

Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 und bewusste Missachtung der Befangenheitsbestimmungen des Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, BAO im Zeitraum Juli 1999 bis Juli 2002. Dienstpflichtverletzung

Paragraphen 47, in Verbindung mit 91 BDG 1979. Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv fünf Monatsbezügen. -Strichaufzählung rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat H, vom 16.08.2013, Zl. 02 037 /12-DK/ll, wonach der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde, im Abgabenverfahren betreffend XXXX und XXXX am 10.05.2010, am 30.06.2010 und am 05.08.2010 durch unterstützende Tätigkeiten an der Seite der vom Finanzamt XXXX geprüften Abgabepflichtigen XXXX und XXXX aufgetreten zu sein und dadurch gegen die Dienstpflicht

§ 56Abs. 2 BDG 1979 verstoßen zu haben. Disziplinarstrafe der Geldstrafe i

Hv €rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat H, vom 16.08.2013, Zl. 02 037 /12-DK/ll, wonach der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde, im Abgabenverfahren betreffend römisch 40 und römisch 40 am 10.05.2010, am 30.06.2010 und am 05.08.2010 durch unterstützende Tätigkeiten an der Seite der vom Finanzamt römisch 40 geprüften Abgabepflichtigen römisch 40 und römisch 40 aufgetreten zu sein und dadurch gegen die Dienstpflicht

Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen zu haben. Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 1.000,

  1. Der Beschwerdeführer hat dadurch nicht bloß einmalig, sondern wiederholt durchaus gravierende Dienstpflichten im Kernbereich seiner Aufgaben als Finanzbeamter begangen. Damit ist für die Dienstbehörde im Rahmen des Verfahrens über die Jubiläumszuwendung die Verletzung der Dienstpflichten durch den Beschwerdeführer bindend festgestellt (VwGH 28.01.2010, Zl. 2006/12/0195; 29.06.2011, Zl. 2006/12/0020). 3.
  2. Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom 18.07.2002 bis zum 03.04.2013 vom Dienst suspendiert gewesen ist. Die Suspendierung des Beschwerdeführers umfasste somit einen Zeitraum von 10 Jahren und ca. 8 Monaten. Der Verwaltungsgerichtshof kommt in seinem Erkenntnis vom 22.04.1991, ZI. 91/12/0014, zum Ergebnis, dass bei einem Beamten, der seit 17 Jahren keine Dienstleistungen im Rahmen seines öffentlichen Dienstverhältnisses erbracht hat, unabhängig davon, ob diese Zeit zur Dienstzeit zu zählen ist oder nicht, nicht von der Erbringung treuer Dienste für seinen Dienstgeber gesprochen werden könne. Der Dienstantritt des Beschwerdeführers nach Ende der Suspendierung erfolgte am 04.04.
  3. Durch die von 18.07.2002 bis 03.04.2013 verfügte Suspendierung hat der Beschwerdeführer unbestritten in einem mehr als 10-jährigen Zeitraum keine Dienstleistung erbracht. Die durch seine Suspendierung mehrjährige Dienstabwesenheit kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Zusammenhang mit den gegen ihn durchgeführten Straf- bzw. Disziplinarverfahren, in denen er zudem rechtskräftig der Verletzung straf- und dienstrechtlicher Bestimmungen für schuldig erkannt wurde. 3.5 Bei Gesamtwürdigung der vom Beschwerdeführer zurückgelegten Dienstzeit von 40 Dienstjahren, auch unter dem Aspekt seiner mehrjährigen Dienstabwesenheit aufgrund der gegen ihn verfügten Suspendierung, und der Schwere seiner strafgerichtlichen und disziplinarrechtlichen Verurteilung(en), ergibt sich ein über mehrere Jahre hindurch über geringfügige Fehlleistungen oder nur einzelne Fehlverhalten hinausgehendes Gesamtbild, sodass die Erfüllung des Erfordernisses "treue Dienste" seinem Dienstgeber gegenüber daraus nicht abgeleitet werden kann. Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit zu berücksichtigenden sonst erbrachten positiven dienstlichen Leistungen, treten aufgrund des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens derart in den Hintergrund, dass das Vorliegen "treuer Dienste" insgesamt aus Anlass des 40-jährigen Dienstjubiläums zu verneinen ist. Dass die Behörde bei der zu treffenden Beurteilung der Entwicklung des Beschwerdeführers den Jahren ab 1998 ein stärkeres Gewicht beimisst, ist nicht – wie vom Beschwerdeführer moniert – als rechtswidrig zu erkennen (VwGH 11.10.2006, Zl. 2003/12/0177). Aufgrund der oben dargestellten mehrfachen und aufgrund von rechtskräftigen Verurteilungen nachweislich vorliegenden Dienstpflichtverletzungen, ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie feststellt, dass insgesamt keine "treuen Dienste" des Beschwerdeführers vorlagen und damit die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 20c Abs. 1 GehG nicht erfüllt ist.Aufgrund der oben dargestellten mehrfachen und aufgrund von rechtskräftigen Verurteilungen nachweislich vorliegenden Dienstpflichtverletzungen, ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie feststellt, dass insgesamt keine "treuen Dienste" des Beschwerdeführers vorlagen und damit die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG nicht erfüllt ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG, von dieser einheitlich beantwortet wird.Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach Paragraph 20 c, GehG, von dieser einheitlich beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W122.2001520.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.