GVG iVm § 20c Abs. 1 GehG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G) aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren mangels Vorliegens treuer Dienstleistung abgewiesen.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.12.2013 auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung
Paragraph 20 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren mangels Vorliegens treuer Dienstleistung abgewiesen. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 01.12.2013 die 40-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet habe. Der Dienstgeber sei jedoch zu der Ansicht gelangt, dass mangels der Leistung "treuer Dienste" keine Jubiläumszuwendung
G zu gewähren sei.Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 01.12.2013 die 40-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet habe. Der Dienstgeber sei jedoch zu der Ansicht gelangt, dass mangels der Leistung "treuer Dienste" keine Jubiläumszuwendung
Paragraph 20 c, GehG zu gewähren sei. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde insbesondere auf nachstehende Vorfälle bzw. Gründe: Suspendierung Aufgrund der eingeleiteten Voruntersuchungen wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung
StrG) in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches
GB sei der Beschwerdeführer mit Verfügung der FLD für Tirol vom 18.07.2002, GZ. 3209/50-T1/02, vom Dienst suspendiert worden.Aufgrund der eingeleiteten Voruntersuchungen wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung
Paragraphen 11 und 33 Absatz eins und 2 Finanzstrafgesetz (FinStrG) in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches
Paragraph 302, StGB sei der Beschwerdeführer mit Verfügung der FLD für Tirol vom 18.07.2002, GZ. 3209/50-T1/02, vom Dienst suspendiert worden. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.11.2007, GZ. 26 Hv 217/05y, sei er schuldig gesprochen worden, vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht als Alleintäter in XXXX und anderen Orten durch Erstellen von malversiven Buchhaltungen und Jahresabschlüssen, insbesondere in Form von willkürlichen Erlösverkürzungen und fingierten betrieblichen Aufwendungen, im Bereich des Finanzamtes XXXX Abgabenverkürzungen in großem Umfang bewirkt und hierdurch die Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben. Hierfür wurde über ihn eine Geldstrafe iHv € 40.000,00 verhängt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.11.2007, GZ. 26 Hv 217/05y, sei er schuldig gesprochen worden, vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht als Alleintäter in römisch 40 und anderen Orten durch Erstellen von malversiven Buchhaltungen und Jahresabschlüssen, insbesondere in Form von willkürlichen Erlösverkürzungen und fingierten betrieblichen Aufwendungen, im Bereich des Finanzamtes römisch 40 Abgabenverkürzungen in großem Umfang bewirkt und hierdurch die Vergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG begangen zu haben. Hierfür wurde über ihn eine Geldstrafe iHv € 40.000,00 verhängt. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF vom 14.05.2012, GZ. 05.138/15-DK V/10, sei er in folgenden Punkten schuldig gesprochen worden: -Strichaufzählung vorsätzliche Begehung von Abgabenverkürzungen iSd § 33 Abs. 1 FinStrG im Fall XXXX im Zeitraum von 1998 bis 2002. Verletzung der Dienstpflicht
Sd Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG im Fall römisch 40 im Zeitraum von 1998 bis 2002. Verletzung der Dienstpflicht
Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 -Strichaufzählung bewusste Missachtung der Befangenheitsbestimmungen des § 76 Abs. 1 lit. c BAO im Zeitraum Juli 1999 bis Juli 2002 aufgrund durchgeführter Betriebsprüfungen bei Unternehmen, die von der Steuerberatungskanzlei XXXX vertreten gewesen seien und zu der er selbst ein Naheverhältnis gepflegt habe. Dienstpflichtverletzung
Vm 91 BDG 1979.bewusste Missachtung der Befangenheitsbestimmungen des Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, BAO im Zeitraum Juli 1999 bis Juli 2002 aufgrund durchgeführter Betriebsprüfungen bei Unternehmen, die von der Steuerberatungskanzlei römisch 40 vertreten gewesen seien und zu der er selbst ein Naheverhältnis gepflegt habe. Dienstpflichtverletzung
Paragraphen 47, in Verbindung mit 91 BDG 1979. Über den Beschwerdeführer sei
Vm § 92 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv fünf Monatsbezügen verhängt worden. Mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 13.03.2013, GZ. 74,75/29-DOK/12, sei seiner dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF vollinhaltlich bestätigt worden. Mit Zustellung dieses Bescheides am 03.04.2013 sei das Disziplinarverfahren rechtskräftig abgeschlossen und dadurch seine Suspendierung beendet worden.Über den Beschwerdeführer sei
Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv fünf Monatsbezügen verhängt worden. Mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 13.03.2013, GZ. 74,75/29-DOK/12, sei seiner dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF vollinhaltlich bestätigt worden. Mit Zustellung dieses Bescheides am 03.04.2013 sei das Disziplinarverfahren rechtskräftig abgeschlossen und dadurch seine Suspendierung beendet worden. Nebenbeschäftigung Bereits mit Schreiben der FLD für Tirol vom 05.09.2002, GZ. P 140/1-T1/02, sei der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der gegen ihn mit Schreiben vom 18.07.2002 verfügten Suspendierung informiert worden, dass die Vorschriften betreffend Nebenbeschäftigung, insbesondere die Zulässigkeit und Meldepflicht, uneingeschränkt auch für suspendierte Beamte gelten würden. Im Rahmen der Betriebsprüfungshandlungen betreffend XXXXund XXXX am 10.
2 BDG 1979 verstoßen zu haben, da er als Beamter dadurch eine Nebenbeschäftigung ausgeübt habe, die geeignet war, die Vermutung seiner Befangenheit hervorzurufen bzw. sonstige wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Er habe dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung
Mit selbem Erkenntnis wurde über ihn
Vm § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 1.000,00 verhängt.Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat römisch zwei, vom 16.08.2013, GZ. 02 037/12-DK/11, sei der Beschwerdeführer schuldig gesprochen worden, im Abgabenverfahren betreffend römisch 40 und römisch 40 am 10.05.2010, am 30.06.2010 und am 05.08.2010 durch unterstützende Tätigkeit an der Seite der vom Finanzamt römisch 40 geprüften Abgabenpflichtigen römisch 40 und römisch 40 aufgetreten zu sein und dadurch gegen die Dienstpflicht
Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen zu haben, da er als Beamter dadurch eine Nebenbeschäftigung ausgeübt habe, die geeignet war, die Vermutung seiner Befangenheit hervorzurufen bzw. sonstige wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Er habe dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung
Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Mit selbem Erkenntnis wurde über ihn
Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 1.000,00 verhängt. Abberufung von der Funktion als Gruppenleiterstellvertreter und Neuzuweisung Mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 11.10.2004, GZ. P 134/37-PA-W/T/04, sei der Beschwerdeführer von Amts wegen mit sofortiger Wirkung von seiner bisherigen Verwendung als Gruppenleiterstellvertreter in der Prüfungsabteilung des Finanzamtes XXXXabberufen worden. Im Zuge seiner Abberufung habe ihm keine neue Verwendung zugewiesen werden können. In dieser Zeit sei das Straf- und Disziplinarverfahren gegen ihn anhängig, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen. Zudem sei er bis 3.04.2013 vom Dienst suspendiert gewesen. Mit 04.04.2013 habe er seinen Dienst im Finanzamt XXXX wieder angetreten und werde seitdem in der Allgemeinveranlagung des Finanzamtes XXXX als Teamexperte verwendet.Mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes römisch 40 vom 11.10.2004, GZ. P 134/37-PA-W/T/04, sei der Beschwerdeführer von Amts wegen mit sofortiger Wirkung von seiner bisherigen Verwendung als Gruppenleiterstellvertreter in der Prüfungsabteilung des Finanzamtes XXXXabberufen worden. Im Zuge seiner Abberufung habe ihm keine neue Verwendung zugewiesen werden können. In dieser Zeit sei das Straf- und Disziplinarverfahren gegen ihn anhängig, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen. Zudem sei er bis 3.04.2013 vom Dienst suspendiert gewesen. Mit 04.04.2013 habe er seinen Dienst im Finanzamt römisch 40 wieder angetreten und werde seitdem in der Allgemeinveranlagung des Finanzamtes römisch 40 als Teamexperte verwendet. Mit Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 15.10.2013, GZ. 3209/79-PA-W/T/13 sei ihm
Vm § 38 Abs. 2 BDG 1979 aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen mit dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Tag beim Finanzamt XXXX der Arbeitsplatz eines Teamexperten im Team 03 der Arbeitnehmerveranlagung (Team AV 03; Arbeitsplatzwertigkeit:Mit Bescheid des Finanzamtes römisch 40 vom 15.10.2013, GZ. 3209/79-PA-W/T/13 sei ihm
Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen mit dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Tag beim Finanzamt römisch 40 der Arbeitsplatz eines Teamexperten im Team 03 der Arbeitnehmerveranlagung (Team AV 03; Arbeitsplatzwertigkeit: Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2) zugewiesen worden.
7 BDG 1979 sei festgestellt worden, dass er die für die qualifizierte Verwendungsänderung bzw. die Arbeitsplatzzuweisung iS einer Versetzung maßgebenden Gründe
Begründend seien u.a. seine rechts- und dienstrechtswidrigen Verhaltensweisen angeführt worden. Gegenständliches Verfahren sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2014, GZ. W122 2001507-1/7E, rechtskräftig abgeschlossen und dabei seiner Beschwerde nicht Folge gegeben worden.
Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 sei festgestellt worden, dass er die für die qualifizierte Verwendungsänderung bzw. die Arbeitsplatzzuweisung iS einer Versetzung maßgebenden Gründe
Paragraph 141 a, BDG 1979 selbst zu vertreten habe. Begründend seien u.a. seine rechts- und dienstrechtswidrigen Verhaltensweisen angeführt worden. Gegenständliches Verfahren sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2014, GZ. W122 2001507-1/7E, rechtskräftig abgeschlossen und dabei seiner Beschwerde nicht Folge gegeben worden. Für die nunmehr begehrte Jubiläumszuwendung komme jedoch der beruflichen Entwicklung in den letzten Jahren vor der Vollendung der 40-jährigen Dienstzeit verstärktes Gewicht zu. Aus dem vorliegenden berufsbiografischen Verlauf seien gerade ab dem Jahr 1998 die dienstlichen Verpflichtungen nicht in dem Ausmaß erfüllt worden, dass von der Leistung "treuer Dienste" ausgegangen werden könne. Bei Gesamtwürdigung der vom Beschwerdeführer zurückgelegten Dienstzeit von 40 Dienstjahren, auch unter dem Aspekt der mehrjährigen Dienstabwesenheit aufgrund der gegen ihn verfügten Suspendierung, der Schwere seiner strafgerichtlichen und disziplinarrechtlichen Verurteilung(en) zu Grunde gelegenen Verhaltens, weise dieses somit ein über mehrere Jahre hindurch über geringfügige Fehlleistungen oder nur einzelne Fehlverhalten hinausgehendes ungünstiges Bild auf, sodass die Erfüllung des Erfordernisses "treue Dienste" seinem Dienstgeber gegenüber nicht abgeleitet werden könne. 3. Beschwerde Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.07.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend gab er im Wesentlichen an, dass er mit 01.12.2013 die 40-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet habe und daher grundsätzlich die Voraussetzung zur Erfüllung des § 20c GehG gegeben sei.Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.07.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend gab er im Wesentlichen an, dass er mit 01.12.2013 die 40-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet habe und daher grundsätzlich die Voraussetzung zur Erfüllung des Paragraph 20 c, GehG gegeben sei. Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde weise der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang der Jubiläumszuwendung in seiner ständigen Judikatur darauf hin, dass bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht habe und der Belohnung würdig sei, der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen seien. Der Beschwerdeführer habe entgegen der vertretenen Meinung der belangten Behörde, alle dienstlichen Aufgaben an seinem Arbeitsplatz untadelig erledigt. Das Vergehen der vorsätzlichen Abgabenverkürzung im Zeitraum 1998 – 2002 im Fall XXXX stehe in keinem Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben. Auch hinsichtlich der Missachtung der Befangenheitsbestimmungen könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass seine damit zusammenhängenden dienstlichen Aufgaben (Betriebsprüfungen) nicht ordnungsgemäß erledigt worden seien, da er hinsichtlich des Vorwurfes des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt
GB freigesprochen worden sei. Auch die Tätigkeit für seine nahen Angehörigen würden nicht unmittelbar seine dienstlichen Aufgaben berühren. Sämtliche Verfehlungen seien daher außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit erfolgt und stünden daher in keinem Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben.Der Beschwerdeführer habe entgegen der vertretenen Meinung der belangten Behörde, alle dienstlichen Aufgaben an seinem Arbeitsplatz untadelig erledigt. Das Vergehen der vorsätzlichen Abgabenverkürzung im Zeitraum 1998 – 2002 im Fall römisch 40 stehe in keinem Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben. Auch hinsichtlich der Missachtung der Befangenheitsbestimmungen könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass seine damit zusammenhängenden dienstlichen Aufgaben (Betriebsprüfungen) nicht ordnungsgemäß erledigt worden seien, da er hinsichtlich des Vorwurfes des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt
Paragraph 302, Absatz eins, StGB freigesprochen worden sei. Auch die Tätigkeit für seine nahen Angehörigen würden nicht unmittelbar seine dienstlichen Aufgaben berühren. Sämtliche Verfehlungen seien daher außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit erfolgt und stünden daher in keinem Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben. Sämtliche Aufgaben am Arbeitsplatz seien von ihm sachgerecht und rechtmäßig wahrgenommen worden. Er habe immer überdurchschnittliche Leistungen erbracht und sei mehrfach für Sonderaufgaben (Prüfung von Großbetreiben, Spezialprüfungen, Testprüfer für Prüfsoftware etc.) beauftragt worden. Alle diese Arbeiten habe er ohne Beanstandung erledigt.
Vm § 92 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt:Der Beschwerdeführer wurde in folgenden Punkten schuldig gesprochen und über ihn
Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt: -Strichaufzählung vorsätzliche Begehung von Abgabenverkürzungen iSd § 33 Abs. 1 FinStrG im Fall XXXX im Zeitraum von 1998 bis 2002. Verletzung der Dienstpflicht
Sd Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG im Fall römisch 40 im Zeitraum von 1998 bis 2002. Verletzung der Dienstpflicht
Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 -Strichaufzählung bewusste Missachtung der Befangenheitsbestimmungen des § 76 Abs. 1 lit. c BAO im Zeitraum Juli 1999 bis Juli 2002 aufgrund durchgeführter Betriebsprüfungen bei Unternehmen, die von der Steuerberatungskanzlei XXXX vertreten gewesen sind und zu der er selbst ein Naheverhältnis gepflegt hat. Dienstpflichtverletzung
Vm 91 BDG 1979.bewusste Missachtung der Befangenheitsbestimmungen des Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, BAO im Zeitraum Juli 1999 bis Juli 2002 aufgrund durchgeführter Betriebsprüfungen bei Unternehmen, die von der Steuerberatungskanzlei römisch 40 vertreten gewesen sind und zu der er selbst ein Naheverhältnis gepflegt hat. Dienstpflichtverletzung
Paragraphen 47, in Verbindung mit 91 BDG 1979. Der Beschwerdeführer ist schuldig, im Abgabenverfahren betreffend XXXX und XXXX am 10.05.2010, am 30.06.2010 und am 05.08.2010 durch unterstützende Tätigkeiten an der Seite der vom Finanzamt XXXX geprüften Abgabepflichtigen XXXX und XXXX aufgetreten zu sein und dadurch gegen die Dienstpflicht
Hv € 1.000,00 verhängt.Der Beschwerdeführer ist schuldig, im Abgabenverfahren betreffend römisch 40 und römisch 40 am 10.05.2010, am 30.06.2010 und am 05.08.2010 durch unterstützende Tätigkeiten an der Seite der vom Finanzamt römisch 40 geprüften Abgabepflichtigen römisch 40 und römisch 40 aufgetreten zu sein und dadurch gegen die Dienstpflicht
Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen zu haben. Dafür wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 1.000,00 verhängt.
StrG) in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches
GB. Durch rechtskräftigen Abschluss des diesbezüglichen Disziplinarverfahrens am 03.04.2013 ist seine Suspendierung ex lege beendet worden.Der Beginn der Suspendierung des Beschwerdeführers gründet sich auf die Verfügung der FLD für Tirol vom 18.07.2002, GZ. 3209/50-T1/02, hinsichtlich der eingeleiteten Voruntersuchungen wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung
Paragraphen 11 und 33 Absatz eins und 2 Finanzstrafgesetz (FinStrG) in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches
Paragraph 302, StGB. Durch rechtskräftigen Abschluss des diesbezüglichen Disziplinarverfahrens am 03.04.2013 ist seine Suspendierung ex lege beendet worden. Die Verurteilung hinsichtlich des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und der Verhängung der Geldstrafe iHv €Die Verurteilung hinsichtlich des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und der Verhängung der Geldstrafe iHv € 40.000,00, gründet sich auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.11.2007, Zl. 26 Hv 217j05y.40.000,00, gründet sich auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.11.2007, Zl. 26 Hv 217j05y. Die Feststellung hinsichtlich des Schuldspruches
Vm § 92 BDG 1979 und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHV fünf Monatsbezügen, ergibt sich aus dem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat V, vom 14.05.2012, GZ. 05.138/15-DK V/10. Mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 13.03.2013, GZ. 74,75/29-DOK/12, ist der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF vollinhaltlich bestätigt worden. Mit Zustellung dieses Bescheides am 03.04.2013 ist das Disziplinarverfahren rechtskräftig abgeschlossen und dadurch die Suspendierung des Beschwerdeführers ex lege beendet worden.Die Feststellung hinsichtlich des Schuldspruches
Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, BDG 1979 und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHV fünf Monatsbezügen, ergibt sich aus dem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat römisch fünf, vom 14.05.2012, GZ. 05.138/15-DK V/10. Mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 13.03.2013, GZ. 74,75/29-DOK/12, ist der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF vollinhaltlich bestätigt worden. Mit Zustellung dieses Bescheides am 03.04.2013 ist das Disziplinarverfahren rechtskräftig abgeschlossen und dadurch die Suspendierung des Beschwerdeführers ex lege beendet worden. Dass der Beschwerdeführer schuldig ist, im Abgabenverfahren betreffend XXXX undXXXX am 10.05.2010, am 30.06.2010 und am 05.08.2010 durch unterstützende Tätigkeiten an der Seite der vom Finanzamt XXXX geprüften Abgabepflichtigen XXXX und XXXX aufgetreten zu sein, dadurch gegen die Dienstpflicht
Hv € 1.000,00 verhängt würde, ergibt sich aus dem rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat H, vom 16.08.2013, GZ. 02 037 /12-DK/ll.Dass der Beschwerdeführer schuldig ist, im Abgabenverfahren betreffend römisch 40 undXXXX am 10.05.2010, am 30.06.2010 und am 05.08.2010 durch unterstützende Tätigkeiten an der Seite der vom Finanzamt römisch 40 geprüften Abgabepflichtigen römisch 40 und römisch 40 aufgetreten zu sein, dadurch gegen die Dienstpflicht
Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen zu haben und dafür über diesen die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 1.000,00 verhängt würde, ergibt sich aus dem rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat H, vom 16.08.2013, GZ. 02 037 /12-DK/ll. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G) idF BGBl. I Nr. 119/2016 kann der Beamtin oder dem Beamten aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.3.2.
Paragraph 20 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz (GehG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, kann der Beamtin oder dem Beamten aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung eine Ermessensentscheidung dar (VwGH 11.10.1973, Zl. 410/73; 09.10.2002, Zl. 97/12/0402; 30.05.2011, Zl. 2010/12/0118). Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr in § 20c GehG eingeräumten Ermessen gesetzeskonform Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die Versagung der Jubiläumszuwendung unter Bedachtnahme auf die in dieser Bestimmung genannten Kriterien vertretbar erscheint.Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr in Paragraph 20 c, GehG eingeräumten Ermessen gesetzeskonform Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die Versagung der Jubiläumszuwendung unter Bedachtnahme auf die in dieser Bestimmung genannten Kriterien vertretbar erscheint. 3.
2 BDG 1979 und bewusste Missachtung der Befangenheitsbestimmungen des § 76 Abs. 1 lit. c BAO im Zeitraum Juli 1999 bis Juli 2002. Dienstpflichtverletzung
Vm 91 BDG
Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 und bewusste Missachtung der Befangenheitsbestimmungen des Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, BAO im Zeitraum Juli 1999 bis Juli 2002. Dienstpflichtverletzung
Paragraphen 47, in Verbindung mit 91 BDG 1979. Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv fünf Monatsbezügen. -Strichaufzählung rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat H, vom 16.08.2013, Zl. 02 037 /12-DK/ll, wonach der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde, im Abgabenverfahren betreffend XXXX und XXXX am 10.05.2010, am 30.06.2010 und am 05.08.2010 durch unterstützende Tätigkeiten an der Seite der vom Finanzamt XXXX geprüften Abgabepflichtigen XXXX und XXXX aufgetreten zu sein und dadurch gegen die Dienstpflicht
Hv €rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat H, vom 16.08.2013, Zl. 02 037 /12-DK/ll, wonach der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde, im Abgabenverfahren betreffend römisch 40 und römisch 40 am 10.05.2010, am 30.06.2010 und am 05.08.2010 durch unterstützende Tätigkeiten an der Seite der vom Finanzamt römisch 40 geprüften Abgabepflichtigen römisch 40 und römisch 40 aufgetreten zu sein und dadurch gegen die Dienstpflicht
Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen zu haben. Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 1.000,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG, von dieser einheitlich beantwortet wird.Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach Paragraph 20 c, GehG, von dieser einheitlich beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W122.2001520.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.