GVG iVm § 38 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 30.09.2015 brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung Einwendungen gegen diese Versetzung
Paragraph 38, BDG 1979 vor und begründete diese wie folgt: Die Erwägungen für eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Code 0457 Sachbearbeiter/Schalter/Back-Office seien rechtswidrig. Er sei seit Jahrzehnten Postbeamter. Sein Stammpostamt 8772 Timmersdorf, wo er als Amtsleiter tätig gewesen sei, sei 2001 geschlossen worden. Danach sei er zum Postamt 8544 Pölfing-Brunn versetzt worden, welches 2005 geschlossen worden sei. Seit 01.07.2005 sei sein neues Postamt die Postfiliale 8530 Deutschlandsberg. Sein dortiger Stammarbeitsplatz bestehe auch heute noch. Ungeachtet dessen sei er zum Postamt 8045 in Graz dienstzugeteilt worden, was ohne seine Zustimmung für 90 Tage möglich sei. Dieser Zuteilung hätte er weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt, er sei aber trotzdem weiterhin dort verwendet worden. Die Dienstbehörde sei erst durch sein Schreiben vom 23.09.2014 auf die Idee verfallen, ihn nunmehr amtswegig zu versetzen, weil der Zustand als rechtswidrig erkannt worden sei. Obwohl innerhalb eines 60-km-Radius vom Heimatort gelegen, sei die Versetzung wegen unzumutbarer öffentlicher Verkehrsverbindungen rechtswidrig. Seine Stammarbeitsstelle beim Postamt Deutschlandsberg sei nach wie vor offen, weshalb die Versetzung nicht nachvollzogen werden könne. Aufgrund seiner Erfahrung stehe beim angedachten "Zielpostamt" gar kein dritter PT-4-Arbeitsplatz zur Verfügung und eine Doppelbesetzung widerspräche § 36 des BDG 1979.Aufgrund seiner Erfahrung stehe beim angedachten "Zielpostamt" gar kein dritter PT-4-Arbeitsplatz zur Verfügung und eine Doppelbesetzung widerspräche Paragraph 36, des BDG 1979. Er vermute zudem, es sei eine unzulässige unterwertige Verwendung seiner Person geplant. Aus diesen Erwägungen sei die Versetzung rechtswidrig und er erteile seine Zustimmung dazu nicht. 3. Am 21.10.2015 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid und verfügte
BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.11.2015 die Versetzung des Beschwerdeführers zur Postfiliale 8045 Graz-Andritz zur Verwendung auf einem Arbeitslatz entsprechend seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung in der Verwendungsgruppe PT 4 – Code 0457 – Sachbearbeiter/Schalter/Back-Office.3. Am 21.10.2015 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid und verfügte
Paragraph 38, BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.11.2015 die Versetzung des Beschwerdeführers zur Postfiliale 8045 Graz-Andritz zur Verwendung auf einem Arbeitslatz entsprechend seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung in der Verwendungsgruppe PT 4 – Code 0457 – Sachbearbeiter/Schalter/Back-Office. Dazu wurde begründend Folgendes ausgeführt:
2 BDG 1979 sei eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe.
Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 sei eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Das wichtige dienstliche Interesse läge
Absatz 3 Z 1 BDG 1979 insbesondere bei Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.
9 Poststrukturgesetz würden auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe) gelten.Das wichtige dienstliche Interesse läge
Paragraph 38, Absatz 3 Ziffer eins, BDG 1979 insbesondere bei Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.
Paragraph 17 a, Absatz 9, Poststrukturgesetz würden auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe) gelten. Mit der grundlegenden Organisationsänderung, also mit der Umsetzung des Knotenkonzeptes im Bereich Vertrieb Filialen seien auch tiefgreifende organisatorische Anpassungen und personelle Veränderungen verbunden. Dieses Konzept sehe vor, dass innerhalb einer im Vorfeld von der Geschäftsfeldleitung ermittelten Region eine bestimmte Filiale mit den Aufgaben einer Knotenfiliale betraut werde. Über die Knotenfiliale 8045 Graz-Andritz seien somit künftig alle Belange der gesamten Region in betriebswirtschaftlicher wie auch in personalführender Sicht abzuwickeln. Für die Personalbewirtschaftung beinhalte dies die zusätzliche Betreuung der Postfilialen 8041 Graz-Liebenau, 8051 Graz-Gösting, 8052 Graz-Wetzeisdorf, 8055 Graz-Puntigam, 8074 Raaba, 8075 Hart bei Graz und 8323 St. Marein bei Graz durch die Knotenfiliale 8045 Graz-Andritz. Dies sei dem Stellenplan dieser Dienststelle zu entnehmen. In den genannten Knotenfilialen seien Arbeitsplätze eingerichtet, in deren Aufgabenbereiche auch fallweise Vertretungstätigkeiten in der Funktion "Filialleitung" sowie Schaltertätigkeiten und Kundenberatungen (auch in anderen Postfilialen) inkludiert seien. Durch diesen regionszentralen Personaleinsatz könnten daher alle Dienststellen des Knotens im Vergleich zur Vergangenheit wesentlich kundenfreundlicher, wirtschaftlicher und somit auch kostendeckender geführt werden. Mit der österreichweiten Umsetzung dieses Konzepts könne die österreichische Post AG kostengünstiger arbeiten und am Dienstleistungssektor besser konkurrenzfähig bleiben. Dadurch seien Arbeitsplätze auch langfristig besser gesichert. Damit seien auch die Erwägungen der Dienstbehörde, ihm eine neue Stammdienststelle zuzuweisen, nachhaltig erläutert. Zu den Einwendungen werde zudem ausgeführt: Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass aufgrund seiner Erfahrung am "Zielpostamt" gar kein freier PT-4-Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, sei nicht richtig. Die Dienstbehörde verweise darauf, dass bereits seit geraumer Zeit ein solcher, wie im Spruch genannter Arbeitsplatz aus Gründen der Notwendigkeit für die Umsetzung des Knotenkonzeptes an der Knotenfiliale 8045 Graz-Andritz eingerichtet sei. Es handle sich dabei um den Arbeitsplatz mit der ID-Nummer 92067; dies sei dem, dem Bescheid beiliegenden, Stellenplan dieser Filiale zu entnehmen. Auf diesem Stellenplan sei auch erkennbar, ob eine Planstelle bereits von einem Bediensteten besetzt oder noch frei sei. Die Planstelle 92067 sei entsprechend markiert und nicht besetzt. Damit sei auch klar gestellt, dass es die vom Beschwerdeführer angesprochene Doppelbesetzung nicht gebe. Nicht richtig sei ebenso die Behauptung, die Dienstbehörde plane seine unzulässige unterwertige Verwendung. In der ebenfalls beiliegenden Stellenbeschreibung seines Arbeitsplatzes in der Knotenfiliale 8045 Graz-Andritz seien die zu erbringenden Tätigkeiten detailliert aufgelistet. Der überwiegende Teil dieser Tätigkeiten sei der Verwendungsgruppe PT 4 zuzuordnen und auch im Anforderungsprofil sei "Maturaniveau" als Voraussetzung für diesen Arbeitsplatz gefordert. Die PT-4-Zuordnung sei somit eindeutig gerechtfertigt. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer in der Postfiliale 8772 Timmersdorf als Amtsleiter tätig gewesen sei und unbestritten sei auch, dass er 2001 in die Postfiliale 8544 Pölfing-Brunn und 2005 in die Postfiliale 8530 Deutschlandsberg versetzt worden sei. Der Beschwerdeführer ließe aber unerwähnt, dass er bereits seit 1999 als Springer innerhalb der gesamten Steiermark verwendet werde. Er werde somit seit 1999 weder in der Postfiliale Pölfing-Brunn noch in der Postfiliale Deutschlandsberg dauernd verwendet. Sein letzter Stammarbeitsplatz in der Postfiliale 8530 Deutschlandsberg sei eine Planstelle für Springer, die mit Wirksamkeit seiner Versetzung ersatzlos eingezogen werde, da Sie in der nunmehrigen Knotenfiliale 8530 Deutschlandsberg nicht mehr benötigt werde. Das hieße, ab 01.11.2015 werde dieser Arbeitsplatz nicht mehr vorhanden sein. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei ohne seine ausdrückliche Zustimmung bzw. ohne seine konkludente Aussage, welche eine ausdrückliche rechtliche Willenserklärung darstellen würde, zur Postfiliale 8045 Graz-Andritz zugeteilt und dort länger als 90 Tage verwendet worden und erst aufgrund seines Schreibens vom 23.09.2014 habe die Dienstbehörde erkannt, dass dies nicht rechtens sei, seien nicht richtig. Richtig sei hingegen, dass dem Beschwerdeführer am 09.09.2014 zwar mitgeteilt worden sei, er würde nun dem Knoten der Filiale 8045 Graz-Andritz zugehören. Er sei aber seit dieser Information keinen einzigen Tag an dieser Dienststelle verwendet, sondern, genauso wie all die Jahre vorher, immer als Springer vorübergehend an verschiedenen Postfilialen als Vertretung für abwesende Bedienstete im Einsatz. Zu der angeführten 90-Tage- Frist werde bemerkt, dass eine 90 Tage überschreitende vorübergehende Verwendung an einer, oder auch an mehreren anderen Dienststellen, als der Stammdienststelle, nicht automatisch eine widerrechtliche Verwendung eines Beamten darstelle. In § 39 Abs. 2 BDG 1979 sei zwar festgeschrieben, dass eine Überschreitung dieser 90-Tage-Frist der schriftlichen Zustimmung des Beamten bedarf, jedoch nicht im Anwendungsbereich des Abs. 3 leg. cit.Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei ohne seine ausdrückliche Zustimmung bzw. ohne seine konkludente Aussage, welche eine ausdrückliche rechtliche Willenserklärung darstellen würde, zur Postfiliale 8045 Graz-Andritz zugeteilt und dort länger als 90 Tage verwendet worden und erst aufgrund seines Schreibens vom 23.09.2014 habe die Dienstbehörde erkannt, dass dies nicht rechtens sei, seien nicht richtig. Richtig sei hingegen, dass dem Beschwerdeführer am 09.09.2014 zwar mitgeteilt worden sei, er würde nun dem Knoten der Filiale 8045 Graz-Andritz zugehören. Er sei aber seit dieser Information keinen einzigen Tag an dieser Dienststelle verwendet, sondern, genauso wie all die Jahre vorher, immer als Springer vorübergehend an verschiedenen Postfilialen als Vertretung für abwesende Bedienstete im Einsatz. Zu der angeführten 90-Tage- Frist werde bemerkt, dass eine 90 Tage überschreitende vorübergehende Verwendung an einer, oder auch an mehreren anderen Dienststellen, als der Stammdienststelle, nicht automatisch eine widerrechtliche Verwendung eines Beamten darstelle. In Paragraph 39, Absatz 2, BDG 1979 sei zwar festgeschrieben, dass eine Überschreitung dieser 90-Tage-Frist der schriftlichen Zustimmung des Beamten bedarf, jedoch nicht im Anwendungsbereich des Absatz 3, leg. cit. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Abwesenheiten von Bediensteten der Dienstbetrieb nur dann aufrechterhalten werden könne, wenn anderen Bedienstete, die in dieser Zeit ihre Arbeit an ihrer Stammdienststelle versehen (Springer), unabhängig von der Bedachtnahme auf diese 90-Tage-Frist verwendet werden könnten. Zur Abgeltung der damit verbundenen zusätzlichen Aufwendungen seien auch Zuteilungsgebühren und Erstattungskosten
der Reisegebühren Vorschrift 1955 vorgesehen. Der Beschwerdeführer werde seit 1999 durchgehend als Springer verwendet und habe in all den Jahren diese Zuteilungsgebühren auch in Anspruch genommen. Er habe während eines Zeitraums von 15 Jahren nie auch nur eine Andeutung gemacht, dass er mit der Verwendung als Springer nicht mehr zufrieden wäre. Somit konnte die Dienstbehörde auch davon ausgehen, er wäre mit seiner Verwendung einverstanden, womit auch kein Handlungsbedarf für die Dienstbehörde gegeben gewesen sei. Erst in seinem Schreiben vom September 2014 habe er festgehalten, nie eine Zustimmung entsprechend § 39 Absatz 2 BDG 1979 abgeben zu haben. Wenn er aber mit der Verwendung als Springer nicht mehr einverstanden sei, bedürfe es keines Antrags auf bescheidmäßige Feststellung, denn im Bereich der Dienstbehörde waren und seien laufend freie Arbeitsplätze entsprechend der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers, der Verwendungsgruppe PT 4 ausgeschrieben für die er sich nur zu bewerben brauche. Folgende Planstellen seien in letzter Zeit frei gewesen, für die er sich jedoch nicht einmal beworben habe:Der Beschwerdeführer werde seit 1999 durchgehend als Springer verwendet und habe in all den Jahren diese Zuteilungsgebühren auch in Anspruch genommen. Er habe während eines Zeitraums von 15 Jahren nie auch nur eine Andeutung gemacht, dass er mit der Verwendung als Springer nicht mehr zufrieden wäre. Somit konnte die Dienstbehörde auch davon ausgehen, er wäre mit seiner Verwendung einverstanden, womit auch kein Handlungsbedarf für die Dienstbehörde gegeben gewesen sei. Erst in seinem Schreiben vom September 2014 habe er festgehalten, nie eine Zustimmung entsprechend Paragraph 39, Absatz 2 BDG 1979 abgeben zu haben. Wenn er aber mit der Verwendung als Springer nicht mehr einverstanden sei, bedürfe es keines Antrags auf bescheidmäßige Feststellung, denn im Bereich der Dienstbehörde waren und seien laufend freie Arbeitsplätze entsprechend der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers, der Verwendungsgruppe PT 4 ausgeschrieben für die er sich nur zu bewerben brauche. Folgende Planstellen seien in letzter Zeit frei gewesen, für die er sich jedoch nicht einmal beworben habe: "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung" in den Postfilialen 8141 Unterpremstätten, 8430 Leibnitz, 8530 Deutschlandsberg und auch 8570 Voitsberg. Diese Dienststellen lägen alle innerhalb einer Entfernung von 15 km bis 48 km zu seinem Wohnort. Er habe somit sogar vier Mal die Gelegenheit gehabt, seine Situation als Springer verwendet zu werden zu verändern, habe diese aber nicht genutzt. Dessen ungeachtet beschuldige er die Dienstbehörde einer dienstlich widerrechtlichen Verwendung seiner Person. Dies stelle einen Widerspruch in sich dar und sei für die Dienstbehörde nicht logisch nachvollziehbar. Seitens der Dienstbehörde könne auch seinem Einwand, dass die Postfiliale 8045 Graz-Andritz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur unter unzumutbaren Bedingungen erreichbar und daher seine Versetzung rechtwidrig sei, nicht Folge geleistet werden. Denn in Zeiten erhöhter Mobilität sei einem Beamten ein gewisser zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu seiner Dienststelle sehr wohl zumutbar und vertretbar. Der Beamte habe grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, (vgl. BerK 21.11.2008, GZ 48/15-BK/08 und BVwG W106 2006044-1, 04.06.2014).Seitens der Dienstbehörde könne auch seinem Einwand, dass die Postfiliale 8045 Graz-Andritz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur unter unzumutbaren Bedingungen erreichbar und daher seine Versetzung rechtwidrig sei, nicht Folge geleistet werden. Denn in Zeiten erhöhter Mobilität sei einem Beamten ein gewisser zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu seiner Dienststelle sehr wohl zumutbar und vertretbar. Der Beamte habe grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, vergleiche BerK 21.11.2008, GZ 48/15-BK/08 und BVwG W106 2006044-1, 04.06.2014). Abschließend werde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mehrmals die Möglichkeit gehabt habe, sich für Arbeitsplätze, entsprechend seiner dienstrechtlichen Stellung zu bewerben. Diese freien Arbeitsplätze hätten auch seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Verwendungsgruppe PT 4 entsprochen. Von diesen Möglichkeiten habe er keinen Gebrauch gemacht. Und auch der Versetzung auf den im Spruch genannten Arbeitsplatz stimme er nicht zu. Da aber mit der eingangs erläuterten Organisationsänderung (Umsetzung des Knotenkonzeptes) eine Anpassung der örtlichen Personalkapazitäten einhergehe und somit seine Versetzung in die Postfiliale 8045 Graz-Andritz unabdinglich sei, habe die Dienstbehörde jenen Arbeitsplatz ausgewählt, der am wenigsten Veränderungen zu seiner bisherigen Tätigkeit aufweise und die schonendste Variante der erforderlichen Maßnahme darstellt. Daher sei die amtswegige Versetzung spruchgemäß zu verfügen gewesen. 4. Dagegen richtete sich die rechtzeitig mit Schriftsatz vom 20.11.2015 eingebrachte Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer den bekämpften Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anficht. Begründend wird ausgeführt, dass bei der Versetzung keine nachvollziehbaren dienstlichen Interessen vorlägen, obwohl der Bescheid in seine finanziellen und sonstigen dienstlichen Interessen nachhaltig eingreife. Im Wesentlichen geht es bei dieser Versetzung darum, dass die Österreichische Post AG im Rahmen eines Knotenkonzeptes Springerarbeitsplätze einrichten wolle, wenn sie dies auch nicht so tituliere. Im Unterschied zu Vorkommnissen in der Vergangenheit, wo bei gleichem Sachverhalt mitgeteilt worden sei, dass eine Versetzung zu einem Knoten in PT 4, unter dem Codeverzeichnis 0457, auf eine Tätigkeit Sachbearbeiter / Schalter mit Springertätigkeit und Filialleitung erfolgen werde, was der Dienstbehörde den berechtigten Einwand eingehandelt habe, Versetzungen auf Arbeitsplätze vorzunehmen, die gar nicht dem Codeverzeichnis der Post-Zuordnungsverordnung entsprächen, werde nunmehr diese Angelegenheit seitens der Österreichischen Post AG überlegter angegangen. Nach dem Spruch sei der Bescheid fürs erste auch gar nicht zu bemängeln, weil unzweifelhaft eine Tätigkeit nach Code 0457 Sachbearbeiter / Schalter / Back Office dem Codeverzeichnis der Post-Zuordnungsverordnung entspreche. Bei näherer Betrachtung handle es sich jedoch - wie aus der Begründung schon hervorgehe - um keine Back Office Tätigkeit, sondern stehe hier die Springertätigkeit im Vordergrund und solle nunmehr die Einrichtung von Springerarbeitsplätzen in Knotenfilialen implementiert werden, was sich inkompatibel zu den Vorgaben der Post-Zuordnungsverordnung darstelle. Bereits in seinen Einwendungen habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Stammarbeitsplatz bis heute noch bestehe und dass beim nunmehrigen Zielpostamt keine PT 4 Plätze eingerichtet seien bzw. die bereits bestehenden zwei PT 4 Arbeitsplätze besetzt seien und nach seinem Wissenstand kein dritter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Er habe auf das Verbot einer Doppelbesetzung einer Stelle mit zwei Beamten hingewiesen, welches sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 36 BDG ergebe.Er habe auf das Verbot einer Doppelbesetzung einer Stelle mit zwei Beamten hingewiesen, welches sich eindeutig aus dem Wortlaut des Paragraph 36, BDG ergebe. Wenn die belangte Behörde nunmehr entgegne, dass sich aus den vorgelegten Urkunden (Beilage JA) ergäbe, dass an der Knotenfiliale bereits ein Arbeitsplatz eingerichtet worden sei, der dem Stellenplan dieser Filiale zu entnehmen sei, werde dies inhaltlich aus nachstehendem Aspekt bezweifelt. Bei genauer Betrachtung handle es sich aber eben nicht um die Einrichtung eines Stammarbeitsplatzes am Knoten, sondern um die Einrichtung eines Springerarbeitsplatzes innerhalb des Knotens. Aber selbst wenn die Argumentation der Österreichischen Post AG stimme, dürfe der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nehmen, dass vergleichbare Arbeitsplätze wohl auch näher zu seinem Wohnort, nämlich in Deutschlandsberg und Leibnitz bestünden, welche Postämter ja auch Knotenfilialen darstellen sollten. Auch dort wäre es möglich gewesen, ihn als Springer näher zu seinem Heimatort einzusetzen. Um hier überzeugend eine gegenteilige Sichtweise darzulegen, läge es an der Österreichischen Post AG, hier die entsprechenden Dienstpläne vorzulegen und zwar nicht nur hinsichtlich des angedachten Zielpostamtes, sondern hinsichtlich der von ihm ins Treffen geführten näher liegenden Postämter. Auch zur Stellenbeschreibung könne angeführt werden, dass hier wider die tatsächlichen Intentionen das Ausmaß des Einsatzes außerhalb der Knotenfiliale/des Zielpostamtes verharmlost werde: Wenn hier fallweise Vertretungstätigkeit in der Funktion Filialleitung und Schaltertätigkeit und Kundenberatung auch in anderen Filialen angeführt würden, bedeute dies eben nichts anders als eine Springertätigkeit. Sofern die Österreichischen Post AG seinen Ausführungen zur Anreisezeit entgegentrete, hielte er diese ausdrücklich aufrecht. Die Gegenargumente vermögen nicht zu überzeugen, auch nicht der Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach der Beamte auch keinen Anspruch darauf habe, seinen Arbeitsplatz mit Öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Wohl habe der Beamte nämlich Anspruch darauf, dass sein Arbeitsplatz mit einem zumutbaren Aufwand erreicht werde. Die Argumentation der belangten Behörde berücksichtige auch etwas nicht, was er noch gar nicht vorgebracht habe, was sich aber als zentrales Argument gegen diese Versetzung ableite. Die Versetzung sei schon deswegen rechtswidrig, weil durch die von ihm dargestellten An- und Abreisezeiten (Aufbruch zuhause um 05:52 Uhr, Rückkehr nachhause bei Ankunft in Pölfing-Brunn um 20:03 Uhr nach 20:19 Uhr) die bei Beamten unbedingt einzuhaltende 11-stündige Ruhezeit in keinster Weise mehr gewahrt wäre. Die Ruhezeit läge bei ihm unter 10 Stunden, nämlich nur knapp über 9 ¿ Stunden, wobei das einzuhaltende Ausmaß beträchtlich, nämlich um 1 ¿ Stunden unterschritten werde. Schon aus diesen Erwägungen erweise sich die Versetzung als rechtswidrig, da ein dienstliches Interesse nicht darin gelegen sein könne, eine Verletzung der Ruhezeit in Kauf zu nehmen. Mag auch das Zielpostamt deutlich innerhalb des 60 km Radius liegen, erweise sich daher die Versetzung als rechtswidrig. Wenn die belangte Behörde nunmehr ausführe, dass sein Arbeitsplatz mit 01.11.2015 Geschichte sei, scheine dies etwas voreilig zu sein. Zwar sei die Versetzung ungeachtet ihrer fehlenden Rechtskraft wirksam und habe er dieser Folge zu leisten; dies ändere jedoch nichts daran, dass er bei Beschwerdeerfolg niemals rechtmäßig versetzt worden wäre, sodass die belangte Behörde den Arbeitsplatz bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens aufrecht zu erhalten habe, andernfalls sie zu dessen Wiedereinrichtung gezwungen sei. Sofern die belangte Behörde noch darauf verweise, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, sich auf näher genannte Arbeitsplätze zu bewerben, keinen Gebrauch gemacht habe, erscheine dieser Hinweis unverständlich. Falls allerdings jene Arbeitsplätze gemeint seien, die unter PT 4 als Code 4050 "Spezialverkäufer Telekom / Postprodukte / Finanzdienstleistung /Fachbereich Berater Bank" angeboten würden und eine Tätigkeit bei der BAWAG P.S.K. enthielten, verweise er darauf, dass gegen die Ausübung dieser Tätigkeiten noch wesentlich massivere dienstrechtliche Bedenken vor dem Hintergrund der Beamtenpflicht der Unbefangenheit und auch vor dem Hintergrund der §§17 und 17a PTSG bestünden, zumal der Beteiligungsanteil österreichischer Investoren bei 8,76 % liege und von diesem Anteil die Österreichischen Post AG einen Teil hielte, sohin keinesfalls von einer 25%igen Beteiligung auszugehen sei. Es werde darauf verwiesen, dass zu diesen Sachverhalten in anderen Fällen ebenfalls bereits Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht anhängig seien. Der angefochtene Bescheid sei daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund evidenter Begründungs- und Stoffsammlungsmängel auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Daher würden folgende Anträge gestellt: a) Das Bundesverwaltungsgericht wolle
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen;a) Das Bundesverwaltungsgericht wolle
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen;
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG betreffend - Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idgF liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des Paragraph 38, BDG betreffend - Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012, liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.3.2.1.
Paragraph 38, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
2 BDG 1979 ist die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.
Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 ist die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.
3 Z 1 BDG 1979 liegt ein wichtiges dienstliches Interesse insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation vor.
Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 liegt ein wichtiges dienstliches Interesse insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation vor.
4 BDG 1979 sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sieGemäß Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie 1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und 2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
6 BDG 1979 ist wenn die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen ist, er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 ist wenn die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen ist, er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung. 3.2.2. Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches
3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.3.2.2. Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches
Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt. Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).Der Schutzzweck der Paragraphen 38, ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des Paragraph 38, Absatz 2, BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05). Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde die Organisationsänderung, nämlich die Einführung eines Knotenfilialenkonzepts in den Grundzügen dargestellt. Dabei hat sie in überzeugender Weise eine sachliche Begründung gegeben. Es liegt auf der Hand, dass die Bündelung aller betriebswirtschaftlichen wie auch personalführenden Belange einer Region bei einer Knotenfiliale erhebliche Rationalisierungs- bzw. Einsparungseffekte mit sich bringt. Der Beschwerdeführer brachte hingegen nur unsubstantiiert vor, dass die Umsetzung des Knotenkonzeptes nicht rechtmäßig sei. Dies hat sich jedoch im durchgeführten Verfahren nicht erhärtet. Die Vertreter der belangten Behörde erörterten nachvollziehbar, dass sich diese Art der Organisation in Hinblick auf Kundenbetreuung und Bindung bestens bewährt hat und es kontraproduktiv wäre, wieder zum alten System zurückzukehren. Somit sieht die belangte Behörde ein betriebliches Interesse an der Umsetzung des Knotenkonzepts. Zu betrieblichen Interessen als dienstliche Interessen hat der VwGH bereits mit E vom 28.04.2008, Zl. 2005/12/0059 ausgeführt, dass durch das Poststrukturgesetz die ehemalige (staatliche) Post- und Telegraphenverwaltung ausgegliedert wurde, womit seitdem die Besorgung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen durch rechtlich eigenständige ("privatisierte") Rechtsträger wahrzunehmen ist. Ungeachtet dieser Ausgliederung hat die Österreichische Post AG den Universaldienst zu erbringen und Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen, also Leistungen zu erbringen, die zweifellos im öffentlichen Interesse liegen. Als Folge der zunehmenden Einschränkung des reservierten Postdienstes (vgl. derzeit § 6 Postgesetz) steht die Österreichische Post AG aber zunehmend in Konkurrenz mit privaten Zustelldiensten, worauf auch die Gesetzesmaterialien zum PTSG ausdrücklich hinweisen. Vor diesem Hintergrund ist es aber nicht unzulässig, wenn die belangte Behörde betriebswirtschaftliche Aspekte als dienstliche Interessen ansieht; im Gegenteil bestätigt § 17a Abs. 9 PTSG - wonach auch "betriebliche Interessen" als dienstliche Interessen gelten -, dass auch solche betriebswirtschaftlichen Interessen berücksichtigt werden dürfen. Damit wird - wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist - der Eigenart eines im Wettbewerb stehenden ausgegliederten Unternehmens Rechnung getragen. Der dauerhafte Bestand und damit die dauerhafte Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen durch ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen erfordern jedoch eine Unternehmensführung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.Zu betrieblichen Interessen als dienstliche Interessen hat der VwGH bereits mit E vom 28.04.2008, Zl. 2005/12/0059 ausgeführt, dass durch das Poststrukturgesetz die ehemalige (staatliche) Post- und Telegraphenverwaltung ausgegliedert wurde, womit seitdem die Besorgung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen durch rechtlich eigenständige ("privatisierte") Rechtsträger wahrzunehmen ist. Ungeachtet dieser Ausgliederung hat die Österreichische Post AG den Universaldienst zu erbringen und Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen, also Leistungen zu erbringen, die zweifellos im öffentlichen Interesse liegen. Als Folge der zunehmenden Einschränkung des reservierten Postdienstes vergleiche derzeit Paragraph 6, Postgesetz) steht die Österreichische Post AG aber zunehmend in Konkurrenz mit privaten Zustelldiensten, worauf auch die Gesetzesmaterialien zum PTSG ausdrücklich hinweisen. Vor diesem Hintergrund ist es aber nicht unzulässig, wenn die belangte Behörde betriebswirtschaftliche Aspekte als dienstliche Interessen ansieht; im Gegenteil bestätigt Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG - wonach auch "betriebliche Interessen" als dienstliche Interessen gelten -, dass auch solche betriebswirtschaftlichen Interessen berücksichtigt werden dürfen. Damit wird - wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist - der Eigenart eines im Wettbewerb stehenden ausgegliederten Unternehmens Rechnung getragen. Der dauerhafte Bestand und damit die dauerhafte Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen durch ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen erfordern jedoch eine Unternehmensführung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung monierte, dass er nicht gefragt worden sei, ob er einer Versetzung zustimme, so ist dem entgegen zu halten, dass gegenständlich sehr wohl ein Vorhalteverfahren im Sinne des § 38 Abs. 6 BDG 1979 durchgeführt worden ist und er sich ja auch entsprechend mit Schriftsatz vom 30.09.2015 dazu geäußert hat.Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung monierte, dass er nicht gefragt worden sei, ob er einer Versetzung zustimme, so ist dem entgegen zu halten, dass gegenständlich sehr wohl ein Vorhalteverfahren im Sinne des Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 durchgeführt worden ist und er sich ja auch entsprechend mit Schriftsatz vom 30.09.2015 dazu geäußert hat. Sowohl in der Verhandlung, als auch durch die vorgelegten Dokumente wurde unzweifelhaft dokumentiert, dass sich an der Verwendung des Beschwerdeführers, abseits der Versetzung in die Knotenfiliale, de facto nichts geändert hat und er als Springer in denselben Filialen tätig ist. Insofern bedeutet die Versetzung weder im Hinblick auf die künftige Verwendung noch auf die Besoldung, noch auf die Anreise vom Wohnort zum Arbeitsplatz einen wirtschaftlichen Nachteil und hat somit auch keine Auswirkungen auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse. Die Behauptung, dass Herr XXXX nun auf seinem ehemaligen Arbeitsplatz verwendet werde, hat der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 22.11.2016 wieder relativiert. Dass sein ehemaliger Arbeitsplatz eingezogen wurde, konnte seitens der belangten Behörde durch die vorgelegten Dokumente unzweifelhaft belegen.Die Behauptung, dass Herr römisch 40 nun auf seinem ehemaligen Arbeitsplatz verwendet werde, hat der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 22.11.2016 wieder relativiert. Dass sein ehemaliger Arbeitsplatz eingezogen wurde, konnte seitens der belangten Behörde durch die vorgelegten Dokumente unzweifelhaft belegen. Somit bleiben an der Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit der durch den bekämpften Bescheid verfügten Versetzung keine Zweifel. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.
GG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). 3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W128.2118142.1.00
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