PflG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
"§ 13 Abs. 1" SchPflG zurück. Unter einem wurde einer eventuell einzubringenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In seiner Begründung verwies der Stadtschulrat für Wien auf die in § 13 Abs. 2 SchPflG normierte Frist, die am 05.09.2015 endete und somit am 09.11.2016 abgelaufen sei. Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung begründete der Stadtschulrat für Wien mit dem großen öffentlichen Interesse an der ausreichenden Beschulung von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich, entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Stadtschulrat für Wien das "Ansuchen" vom 09.11.2016 um "Bewilligung eines Schulbesuches" der privaten römisch 40 in Dhaka, Bangladesch
"§ 13 Absatz eins, SchPflG zurück. Unter einem wurde einer eventuell einzubringenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In seiner Begründung verwies der Stadtschulrat für Wien auf die in Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG normierte Frist, die am 05.09.2015 endete und somit am 09.11.2016 abgelaufen sei. Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung begründete der Stadtschulrat für Wien mit dem großen öffentlichen Interesse an der ausreichenden Beschulung von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich, entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz. Der Bescheid wurde am 06.12.2016 zugestellt.
PflG die Bewilligung jeweils für ein Schuljahr zu erteilen sei, sei davon auszugehen, dass die körperliche Abwesenheit des Kindes für die Dauer von einem Schuljahr bei gleichzeitig vorliegender Absicht zur Rückkehr den dauernden Aufenthalt in Österreich nicht beende.In einem als "Vorlagebericht" bezeichneten Begleitschreiben wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Erstbeschwerdeführerin sich nur vorübergehend im Ausland aufhalte und der für die Anwendbarkeit des Schulpflichtgesetzes erforderliche "dauernde Aufenthalt" in Österreich im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG dadurch nicht beendet werde. Der dauernde Aufenthalt ende nämlich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden wären. Verfahrensgegenständlich sei aber die Absicht zur Rückkehr eindeutig gegeben. Da
Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG die Bewilligung jeweils für ein Schuljahr zu erteilen sei, sei davon auszugehen, dass die körperliche Abwesenheit des Kindes für die Dauer von einem Schuljahr bei gleichzeitig vorliegender Absicht zur Rückkehr den dauernden Aufenthalt in Österreich nicht beende. Eine "gesetzes-systematische" Interpretation lasse erkennen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Zeitpunkts des Ansuchens eine materiell-rechtliche Präklusivfrist vorgesehen habe,
welcher Ansuchen um Bewilligung des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule vor Beginn des Schuljahres bei der belangten Behörde einzubringen seien. Eine Bewilligung im Sinne des § 13 Abs. 1 SchPflG könne immer nur für ein Schuljahr, nicht jedoch für einzelne Monate erteilt werden.Eine "gesetzes-systematische" Interpretation lasse erkennen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Zeitpunkts des Ansuchens eine materiell-rechtliche Präklusivfrist vorgesehen habe,
welcher Ansuchen um Bewilligung des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule vor Beginn des Schuljahres bei der belangten Behörde einzubringen seien. Eine Bewilligung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG könne immer nur für ein Schuljahr, nicht jedoch für einzelne Monate erteilt werden. Sowohl in § 11 Abs. 3 als auch in § 13 Abs. 2 SchPflG sei vorgesehen, dass die jeweiligen Anzeigen vor Beginn des Schuljahres zu erstatten seien. Verspätete Anzeigen wären demnach zurückzuweisen. Diese materiell-rechtlichen Präklusivfristen dienten dem Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge und dem Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht. Ansuchen seien daher zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, spätestens vor Schulbeginn einzubringen.Sowohl in Paragraph 11, Absatz 3, als auch in Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG sei vorgesehen, dass die jeweiligen Anzeigen vor Beginn des Schuljahres zu erstatten seien. Verspätete Anzeigen wären demnach zurückzuweisen. Diese materiell-rechtlichen Präklusivfristen dienten dem Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge und dem Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht. Ansuchen seien daher zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, spätestens vor Schulbeginn einzubringen. Gleichzeitig mit der Aktenvorlage machte die belangte Behörde von ihrem Widerspruchsrecht
GVG Gebrauch.Gleichzeitig mit der Aktenvorlage machte die belangte Behörde von ihrem Widerspruchsrecht
Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.3.1.1.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht. 3.1.
PflG als verspätet erfolgt nur dann rechtmäßig, wenn das Schulpflichtgesetz zur Anwendung kommt, wenn sich also das Ansuchen auf ein in Österreich schulpflichtiges Kind bezieht. Es ist also zunächst zu prüfen, ob für die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2016/17 Schulpflicht in Österreich besteht. Dazu ist Folgendes festzuhalten:Eine Zurückweisung eines Ansuchens
Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG als verspätet erfolgt nur dann rechtmäßig, wenn das Schulpflichtgesetz zur Anwendung kommt, wenn sich also das Ansuchen auf ein in Österreich schulpflichtiges Kind bezieht. Es ist also zunächst zu prüfen, ob für die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2016/17 Schulpflicht in Österreich besteht. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die allgemeine Schulpflicht
Paragraph eins, SchPflG besteht für alle (auch nicht österreichische; Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14
PflG nicht zur Anwendung, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.Der Beschwerdeführer hält sich von September 2016 bis Juni 2017 dauernd in Bangladesch und somit nicht dauernd in Österreich auf. Für ihn besteht daher (zurzeit) keine Schulpflicht in Österreich. Das Schulpflichtgesetz kommt somit
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG nicht zur Anwendung, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. 3.1.4. Zum Widerspruch
GVG:3.1.4. Zum Widerspruch
Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG:
GVG hat, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Ein Widerspruch im Sinne des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG kommt demnach nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, also der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Verfahrensgegenständlich steht der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Ansuchens maßgebliche Sachverhalt fest. Der in § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG umschriebene Tatbestand liegt somit nicht vor, weswegen auch der diesbezügliche Widerspruch gegen eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht selbst ins Leere geht.Ein Widerspruch im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG kommt demnach nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, also der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Verfahrensgegenständlich steht der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Ansuchens maßgebliche Sachverhalt fest. Der in Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG umschriebene Tatbestand liegt somit nicht vor, weswegen auch der diesbezügliche Widerspruch gegen eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht selbst ins Leere geht. 3.1.5. Durch die getroffene Entscheidung erübrigt sich ein näheres Eingehen auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. 3.1.6. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht das Ansuchen zurückgewiesen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das Schulpflichtgesetz hier nicht zur Anwendung kommt, entspricht der oben unter Punkt 3.1.2. angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das Schulpflichtgesetz hier nicht zur Anwendung kommt, entspricht der oben unter Punkt 3.1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.