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{'item': 'W158 2104515-1'}

Obsah (17)Art. 133Art. 80Art. 73Art. 3Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 28§ 24Artikel 7Artikel 57Artikel 5bArtikel 28Artikel 6Art. 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlW158 2104515-1 SpruchW158 2104515-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Datum vom 09.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen (landwirtschaftliche Nutzfläche: 33,52 ha). Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 zudem Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX, XXXX und XXXX, für die durch die zuständigen Almbewirtschafter bzw. durch den Beschwerdeführer selbst als Almbewirtschafter (XXXX) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt und dabei Almfutterflächenausmaße von 18,40 ha (XXXX), 61,19 ha (XXXX) sowie 20,28 ha (XXXX) beantragt wurden.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 zudem Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , für die durch die zuständigen Almbewirtschafter bzw. durch den Beschwerdeführer selbst als Almbewirtschafter (römisch 40 ) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt und dabei Almfutterflächenausmaße von 18,40 ha (römisch 40 ), 61,19 ha (römisch 40 ) sowie 20,28 ha (römisch 40 ) beantragt wurden. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 8.344,60 gewährt. Auf Basis von 71,32 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 72,24 ha (davon Almfläche: 38,72

  1. ha)wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 71,32 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Mit Datum vom 28.06.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen 2010 in der Form, dass der verfahrensgegenständlichen Alm nicht – wie beantragt – ein Futterflächenausmaß von 61,19 ha, sondern ein solches von 50,70 ha zu Grunde zu legen sei.3. Mit Datum vom 28.06.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen 2010 in der Form, dass der verfahrensgegenständlichen Alm nicht – wie beantragt – ein Futterflächenausmaß von 61,19 ha, sondern ein solches von 50,70 ha zu Grunde zu legen sei. 4. Mit Datum vom 18.07.2013 fand auf der Alm mit der BstNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 15,65 ha ermittelt wurde.4. Mit Datum vom 18.07.2013 fand auf der Alm mit der BstNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 15,65 ha ermittelt wurde. 5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 6.644,73 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.699,87 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 71,32 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer – unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur vom 28.06.2013 (Alm: XXXX) – beantragten Fläche im Ausmaß von 69,95 ha (davon Almfläche: 36,43
  2. ha)wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 18.07.2013 (Alm: XXXX) – nun eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 65,32 ha (davon Almfläche: 31,80
  3. ha)zu Grunde gelegt. Die AMA sanktionierte aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" den Beschwerdeführer insofern, als sie den zugesprochenen Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche kürzte.EUR 6.644,73 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.699,87 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 71,32 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer – unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur vom 28.06.2013 (Alm: römisch 40 ) – beantragten Fläche im Ausmaß von 69,95 ha (davon Almfläche: 36,43
  4. ha)wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 18.07.2013 (Alm: römisch 40 ) – nun eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 65,32 ha (davon Almfläche: 31,80
  5. ha)zu Grunde gelegt. Die AMA sanktionierte aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" den Beschwerdeführer insofern, als sie den zugesprochenen Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche kürzte. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.01.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.01.2014, Beschwerde und beantragte 1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls 2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, 3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt werden, 4. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und 5. die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt und die Zulassung der Berichtigung des Beihilfeantrages. Eingangs erhob der Beschwerdeführer eine von ihm als Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX verfasste und der Beschwerde beigelegte Sachverhaltsdarstellung ("Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Oberbreitaualm seit dem Jahr 2000") zum Inhalt seiner Beschwerde. In dieser führte er aus, dass die Almfutterfläche im Jahr 2000 anhand eines seitens der Landwirtschaftskammer zur Verfügung gestellten Luftbildes und unter Mithilfe eines Waldaufsehers festgelegt worden sei. Im Jahr 2003 habe auf der besagten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, im Rahmen derer ein Futterflächenausmaß von 20,14 ha ermittelt worden sei. Dieses Ausmaß habe er in den folgenden Antragsjahren übernommen. Auch den Luftbildern könne entnommen werden, dass die Almfutterflächen in etwa gleich geblieben seien. Mit Einführung des NLN-Faktors

(2010)habe der Beschwerdeführer die Futterflächen überprüft und entsprechend beantragt.Eingangs erhob der Beschwerdeführer eine von ihm als Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. römisch 40 verfasste und der Beschwerde beigelegte Sachverhaltsdarstellung ("Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Oberbreitaualm seit dem Jahr 2000") zum Inhalt seiner Beschwerde. In dieser führte er aus, dass die Almfutterfläche im Jahr 2000 anhand eines seitens der Landwirtschaftskammer zur Verfügung gestellten Luftbildes und unter Mithilfe eines Waldaufsehers festgelegt worden sei. Im Jahr 2003 habe auf der besagten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, im Rahmen derer ein Futterflächenausmaß von 20,14 ha ermittelt worden sei. Dieses Ausmaß habe er in den folgenden Antragsjahren übernommen. Auch den Luftbildern könne entnommen werden, dass die Almfutterflächen in etwa gleich geblieben seien. Mit Einführung des NLN-Faktors
(2010)habe der Beschwerdeführer die Futterflächen überprüft und entsprechend beantragt. In seinen Beschwerdeausführungen brachte der Beschwerdeführer einleitend vor, dass er die EBP erstmals im Jahr 2005 mit deren Einführung beantragt habe. Basis für die EBP sei für seinen Betrieb der Bezug von Marktordnungsprämien im historischen Zeitraum 2000 bis 2002 gewesen. Die Marktordnungsprämien des genannten Referenzzeitraums seien im Jahr 2005 auf die Futterfläche dieses Zeitraums bzw. die Futterfläche des Jahres 2004 aufgeteilt worden, als Zahlungsansprüche betitelt und in Form der EBP ausbezahlt worden. Die Referenzfläche setze sich aus der bewirtschafteten Heimfläche des Betriebes und der anteiligen Almfutterfläche zusammen. Die Almfutterfläche sei von den Almverantwortlichen mit den damaligen zur Verfügung stehenden Mitteln genau erhoben worden. Zum Zeitpunkt der Festsetzung der Betriebsprämie habe man bei einer höheren Almfutterfläche mehr Zahlungsansprüche und damit einen niedrigeren Wert je Zahlungsanspruch erhalten, weil die Gesamtbetriebsprämie durch den historischen Bezug gedeckelt gewesen sei. Somit habe die Größe der Almfutterfläche keinen Einfluss auf die Gesamtbetriebsprämie gehabt und es sei kein unmittelbarer Nutzen aus der höheren Angabe der Almfutterfläche zu ziehen gewesen. In weiterer Folge monierte der Beschwerdeführer das seitens der belangten Behörde festgestellte (Alm-)Flächenausmaß. Frühere Vor-Ort-Kontrollen
(2003)seien unberücksichtigt geblieben, Landschaftselemente seien im Rahmen der Almfutterflächenfeststellung zu Unrecht nicht einberechnet worden und darüber hinaus habe eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen stattgefunden. Zudem seien auch Irrtümer der belangten Behörde

Art. 80Abs.

3 VO (EG) 1122/2009 aufgrund der Nichtberücksichtigung der früheren Vor-Ort-Kontrollen, einer Änderung der Messsysteme bzw. der Messgenauigkeit und im Zusammenhang mit der Berechnung von Landschaftselementen zu beanstanden.Zudem seien auch Irrtümer der belangten Behörde

Artikel 80

, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, aufgrund der Nichtberücksichtigung der früheren Vor-Ort-Kontrollen, einer Änderung der Messsysteme bzw. der Messgenauigkeit und im Zusammenhang mit der Berechnung von Landschaftselementen zu beanstanden. An einer allfälligen Überbeantragung treffe den Beschwerdeführer jedenfalls kein Verschulden. Die Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht zu verhängen. Insbesondere sei im Rahmen der Verschuldensfrage sein Vertrauen auf die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen

(2003)zu berücksichtigen. Auch treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, da die Antragstellung vom zuständigen Almbewirtschafter der in Rede stehenden Alm vorgenommen worden sei. Zudem sei im Handbuch für die verpflichtende Flächendigitalisierung ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 vorgesehen, dass der Faktor Hutweide-N nicht prämienfähig sei, aber bei der Flächenverfolgung im Abgleich zwischen 2010 und 2011 berücksichtigt und bis 2013 fortgeschrieben werde. Zu dieser Arbeitsanweisung stehe die Vorgangsweise der Behörde im Widerspruch, wonach der Hutweide-N-Faktor bis 2009 zurückgerechnet und somit in Abzug gebracht wird. Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche zu Unrecht als nicht genutzt beurteilt werden.

Art. 73Abs.

5 VO (EG) 796/2004 sei hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung zudem bereits Verjährung eingetreten. Ebenso

Art. 3VO (EG, Euratom) Nr.

2988/95.

Artikel 73

, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004, sei hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung zudem bereits Verjährung eingetreten. Ebenso

Artikel 3, VO (EG, Euratom) Nr.

2988/95. Die verhängte Sanktion stelle sich letztlich auch als unangemessen hoch und nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als gleichheitswidrig dar. 7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 27.03.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2010 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 33,52 ha. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX, XXXX und XXXX, für die durch die zuständigen Almbewirtschafter (XXXX, XXXX) bzw. durch den Beschwerdeführer selbst als Almbewirtschafter (XXXX) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt wurden.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , für die durch die zuständigen Almbewirtschafter (römisch 40 , römisch 40 ) bzw. durch den Beschwerdeführer selbst als Almbewirtschafter (römisch 40 ) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt wurden. Betreffend die Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX war dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 – unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE – eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 16,15 ha anzurechnen.Betreffend die Almen mit den BStNr. römisch 40 und römisch 40 war dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 – unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE – eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 16,15 ha anzurechnen. Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 15,65 ha. Als alleinigen Auftreiber war dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beihilfenberechnung 2010 dabei dieses Flächenausmaß zur Gänze anzurechnen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 15,65 ha. Als alleinigen Auftreiber war dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beihilfenberechnung 2010 dabei dieses Flächenausmaß zur Gänze anzurechnen. Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 69,95 ha (Heimfläche: 33,52 ha; anteilige Almfläche: 36,43

  1. ha)und verfügte im Antragsjahr 2010 über 71,32 flächenbezogene Zahlungsansprüche. 2. Beweiswürdigung: Der Mehrfachantrag-Flächen 2010 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei. Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2010). Die belangte Behörde legte dieses beantragte Flächenausmaß der Beihilfenberechnung 2010 zu Grunde.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2010). Die belangte Behörde legte dieses beantragte Flächenausmaß der Beihilfenberechnung 2010 zu Grunde. Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX, XXXX und XXXX gewesen ist, geht aus den im Akt einliegenden Unterlagen hervor. Dieser Umstand wurde bereits von der belangten Behörde der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegt und seitens des Beschwerdeführers nicht moniert.Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gewesen ist, geht aus den im Akt einliegenden Unterlagen hervor. Dieser Umstand wurde bereits von der belangten Behörde der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegt und seitens des Beschwerdeführers nicht moniert. Das seitens der belangten Behörde im Rahmen der Beihilfenberechnung herangezogene anteilige Almfutterflächenausmaß der Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX (16,15
  2. ha)wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Angemerkt wird, dass die der Berechnung zu Grunde gelegten (Gesamt-)Almfutterflächenausmaße der beiden besagten Almen auf den Angaben der zuständigen Almbewirtschafter basieren (XXXX:Das seitens der belangten Behörde im Rahmen der Beihilfenberechnung herangezogene anteilige Almfutterflächenausmaß der Almen mit den BStNr. römisch 40 und römisch 40 (16,15
  3. ha)wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Angemerkt wird, dass die der Berechnung zu Grunde gelegten (Gesamt-)Almfutterflächenausmaße der beiden besagten Almen auf den Angaben der zuständigen Almbewirtschafter basieren (XXXX: Mehrfachantrag-Flächen 2010; XXXX: Korrekturantrag vom Juni 2013). Die für das Jahr 2010 ermittelten (anteiligen) Almfutterflächenausmaße entsprachen somit den beantragten Ausmaßen. Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde am 18.07.2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 29.07.2013). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2010 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen auch als nachvollziehbar dar – wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen werden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle seitens des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert bestritten. So führt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht ansatzweise aus, inwiefern die Beurteilung der AMA nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und beschränkt er sich in seinen Ausführungen im Wesentlichen darauf, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle als falsch zu bezeichnen (zu den Ausführungen, dass seitens der AMA frühere Vor-Ort-Kontrollen nicht berücksichtigt bzw. Landschaftselemente nicht einberechnet worden seien bzw. keine Verrechnung von Über- und Unterklärungen stattgefunden habe vgl. unten 3.3.2.). Das Vorbringen gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ist jedenfalls als nicht hinreichend konkret zu werten (beachte dazu insbesondere 3.3.1.). Mit seinen weiteren Beschwerdeausführungen beteuert der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich, dass ihm kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei, womit er ein Absehen von der Verhängung von Sanktionen begehrt.Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. römisch 40 beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde am 18.07.2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vergleiche Kontrollbericht vom 29.07.2013). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2010 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen auch als nachvollziehbar dar – wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen werden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle seitens des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert bestritten. So führt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht ansatzweise aus, inwiefern die Beurteilung der AMA nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und beschränkt er sich in seinen Ausführungen im Wesentlichen darauf, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle als falsch zu bezeichnen (zu den Ausführungen, dass seitens der AMA frühere Vor-Ort-Kontrollen nicht berücksichtigt bzw. Landschaftselemente nicht einberechnet worden seien bzw. keine Verrechnung von Über- und Unterklärungen stattgefunden habe vergleiche unten 3.3.2.). Das Vorbringen gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ist jedenfalls als nicht hinreichend konkret zu werten (beachte dazu insbesondere 3.3.1.). Mit seinen weiteren Beschwerdeausführungen beteuert der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich, dass ihm kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei, womit er ein Absehen von der Verhängung von Sanktionen begehrt. Damit ist im vorliegenden Fall – bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes bzw. bei unstrittigen anteiligen Futterflächen die Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX betreffend – das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 18.07.2013 festgestellte Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX der Beihilfenberechnung 2010 zu Grunde zu legen.Damit ist im vorliegenden Fall – bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes bzw. bei unstrittigen anteiligen Futterflächen die Almen mit den BStNr. römisch 40 und römisch 40 betreffend – das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 18.07.2013 festgestellte Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. römisch 40 der Beihilfenberechnung 2010 zu Grunde zu legen. Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 69,95 ha (Heimfläche: 33,52 ha; anteilige Almfläche: 36,43
  4. ha)beantragt und über 71,32 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2010 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich konnten diese Kennzahlen dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom

  1. 2010, 389, entgegenstehen. 3.
  2. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [ ] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: — ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; — liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung

Titel III

der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise:Artikel 15, der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung

Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise: "Artikel 15 Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1)Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum

Artikel 28Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

(1)Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum

Artikel 28Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, endet. Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums

Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt. [...]"Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, beziehen, gelten als genutzt. [...]" Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom

  1. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG, Euratom) 2988/95) lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
  2. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG, Euratom) 2988/95) lautet: "Artikel 3

(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6

Absatz 1 ausgesetzt worden ist." Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 kann nicht herangezogen werden. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die im Sinne des Günstigkeitsprinzips weniger strengen Bestimmungen nämlich dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (

  1. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
  2. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
  3. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden vergleiche Artikel 19 a, VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch das Günstigkeitsprinzip des Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95 kann nicht herangezogen werden. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die im Sinne des Günstigkeitsprinzips weniger strengen Bestimmungen nämlich dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
  4. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
  5. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
  6. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). 3.
  7. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.3.
  8. Wie den Feststellungen unter II.
  9. zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 auf Grundlage von 71,32 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 65,32 ha (Heimfläche: 33,52 ha; anteilige Almflächen: 31,80 ha), wobei sich dieses (im Wesentlichen) auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Heimfläche) bzw. der zuständigen Almbewirtschafter (XXXX, XXXX) und die Ergebnisse einer – nicht ausreichend bestrittenen – Vor-Ort-Kontrolle (XXXX) stützt (vgl. II.2.).3.3.
  10. Wie den Feststellungen unter römisch zwei.
  11. zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 auf Grundlage von 71,32 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 65,32 ha (Heimfläche: 33,52 ha; anteilige Almflächen: 31,80 ha), wobei sich dieses (im Wesentlichen) auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Heimfläche) bzw. der zuständigen Almbewirtschafter (römisch 40 , römisch 40 ) und die Ergebnisse einer – nicht ausreichend bestrittenen – Vor-Ort-Kontrolle (römisch 40 ) stützt vergleiche römisch zwei.2.). Das für das Antragsjahr 2010 behördlich festgestellte (Almfutter-)Flächenausmaß stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Zudem sind auch die Beanstandungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend, um das festgestellte Flächenausmaß in Zweifel zu ziehen (vgl. II.2.). Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter II.
  12. ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls als nicht ausreichend zu bewerten.Das für das Antragsjahr 2010 behördlich festgestellte (Almfutter-)Flächenausmaß stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Zudem sind auch die Beanstandungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend, um das festgestellte Flächenausmaß in Zweifel zu ziehen vergleiche römisch zwei.2.). Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter römisch zwei.
  13. ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls als nicht ausreichend zu bewerten. 3.3.
  14. Wenn der Beschwerdeführer gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der verfahrensgegenständlichen Alm einwendet, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, Landschaftselemente der Referenzfläche zuzurechnen, gilt es an dieser Stelle Folgendes auszuführen: Nach Art. 34 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Art. 34 Abs. 3 Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Art. 34 Abs. 4 dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.Nach Artikel 34, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Artikel 34, Absatz 3, Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Artikel 34, Absatz 4, dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen. Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte, nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird. Dieses "Pro-Rata-System" scheint eine zulässige Möglichkeit zu sein, die tatsächliche Futterfläche auf Almen mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen. Die Zulässigkeit dieses Systems wird auch in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Art. 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640/2014) bestätigt.Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte, nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird. Dieses "Pro-Rata-System" scheint eine zulässige Möglichkeit zu sein, die tatsächliche Futterfläche auf Almen mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen. Die Zulässigkeit dieses Systems wird auch in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Artikel 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640 aus 2014,) bestätigt. Gleichzeitig scheint aber die zusätzliche – präzise – Ermittlung bestimmter Landschaftselemente in diesem System nicht möglich zu sein, da diese Methode damit arbeitet, dass gerade nicht einzelne Elemente in Abzug bzw. Anrechnung gebracht werden. Wie der Wortlaut der Richtlinie nahelegt, ist bei den Landschaftsmerkmalen an genau abgrenz- und messbare, sich von der umgebenden Futterfläche deutlich abhebende Elemente gedacht. Selbst Wege, Gebäude oder Teiche, die scharf abgrenzbar sind, bilden bei den Almen Teil der Referenzparzelle und werden nicht von vornherein ausgeschieden, selbst ihre Berücksichtigung erfolgt pauschal im Rahmen des Pro-Rata-Systems. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie – im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb – aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer und eigenartiger Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäßig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20 % dennoch 100 % Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr allgemein festgelegten Prozentsatz von 6 % bei Weitem. Soweit aber darüber hinaus nach Art. 34 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar wären, läge es jedenfalls am Antragsteller, das Bestehen solcher Elemente möglichst präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten.Gleichzeitig scheint aber die zusätzliche – präzise – Ermittlung bestimmter Landschaftselemente in diesem System nicht möglich zu sein, da diese Methode damit arbeitet, dass gerade nicht einzelne Elemente in Abzug bzw. Anrechnung gebracht werden. Wie der Wortlaut der Richtlinie nahelegt, ist bei den Landschaftsmerkmalen an genau abgrenz- und messbare, sich von der umgebenden Futterfläche deutlich abhebende Elemente gedacht. Selbst Wege, Gebäude oder Teiche, die scharf abgrenzbar sind, bilden bei den Almen Teil der Referenzparzelle und werden nicht von vornherein ausgeschieden, selbst ihre Berücksichtigung erfolgt pauschal im Rahmen des Pro-Rata-Systems. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie – im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb – aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer und eigenartiger Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäßig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20 % dennoch 100 % Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr allgemein festgelegten Prozentsatz von 6 % bei Weitem. Soweit aber darüber hinaus nach Artikel 34, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar wären, läge es jedenfalls am Antragsteller, das Bestehen solcher Elemente möglichst präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten. § 4 Abs. 3 lit. d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wieder. Zwar ist diese Verordnung

ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wieder. Zwar ist diese Verordnung

ihrem Paragraph 10, auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden und ist aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers für diesen nichts zu gewinnen. Den Einwand des Beschwerdeführers, die AMA habe im Zuge der Beihilfenberechnung frühere amtliche Erhebungen aus dem Jahr 2003 unberücksichtigt gelassen, ist entgegenzuhalten, dass es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kann sich der Beschwerdeführer betreffend das Antragsjahr 2010 somit nicht auf (amtliche) Ermittlungen aus dem Jahr 2003 berufen, wobei es in der vorliegenden Konstellation darüber hinaus auf die (doch beträchtliche) Zeitspanne von sieben Jahren hinzuweisen gilt, erhöht vor allem ein derartig langer Zeitraum die Wahrscheinlichkeit von Veränderungen der Almfutterflächenbeschaffenheit zusätzlich. Auch aus dem im Zusammenhang mit den Flächenbeanstandungen erstatteten Vorbringen, dass keine Verrechnung von Über- und Untererklärungen stattgefunden habe, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. So beruft sich dieser hierbei auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009. Dieser Erwägungsgrund hat jedoch keinen Niederschlag in den normativen Bestimmungen dieser Verordnung gefunden und gilt damit lediglich als Auslegungshilfe. Zur Anwendung kommt vielmehr der eindeutig formulierte Art. 57 Abs. 1 leg. cit., wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. Darüber hinaus legt Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 fest, dass der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs zu enthalten hat. Als ermittelt können

Art. 2

Z 23 VO (EG) 1122/2009 nur jene Flächen betrachtet werden, die korrekt identifiziert wurden. Nur solche Flächen können als Berechnungsgrundlage iSd Art. 57 VO (EG) 1122/2009 herangezogen werden. Die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen wird in Österreich für den fraglichen Zeitraum in der INVEKOS-GIS-V 2009 konkretisiert. Konkret hatte die Identifizierung seit dem Jahr 2010 verpflichtend durch Einzeichnen der Nutzungsgrenzen auf den für den Betrieb zur Verfügung gestellten Luftbildern im INVEKOS-GIS zu erfolgen (Digitalisierung der Flächen). Eine Möglichkeit zur Verrechnung von nicht digitalisierten Flächen mit fehlerhaft bewerteten Flächen ist den angeführten Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen.Auch aus dem im Zusammenhang mit den Flächenbeanstandungen erstatteten Vorbringen, dass keine Verrechnung von Über- und Untererklärungen stattgefunden habe, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. So beruft sich dieser hierbei auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009,. Dieser Erwägungsgrund hat jedoch keinen Niederschlag in den normativen Bestimmungen dieser Verordnung gefunden und gilt damit lediglich als Auslegungshilfe. Zur Anwendung kommt vielmehr der eindeutig formulierte Artikel 57, Absatz eins, leg. cit., wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. Darüber hinaus legt Artikel 12, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, fest, dass der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs zu enthalten hat. Als ermittelt können

Artikel 2

, Ziffer 23, VO (EG) 1122 aus 2009, nur jene Flächen betrachtet werden, die korrekt identifiziert wurden. Nur solche Flächen können als Berechnungsgrundlage iSd Artikel 57, VO (EG) 1122 aus 2009, herangezogen werden. Die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen wird in Österreich für den fraglichen Zeitraum in der INVEKOS-GIS-V 2009 konkretisiert. Konkret hatte die Identifizierung seit dem Jahr 2010 verpflichtend durch Einzeichnen der Nutzungsgrenzen auf den für den Betrieb zur Verfügung gestellten Luftbildern im INVEKOS-GIS zu erfolgen (Digitalisierung der Flächen). Eine Möglichkeit zur Verrechnung von nicht digitalisierten Flächen mit fehlerhaft bewerteten Flächen ist den angeführten Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen. 3.3.

  1. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.3.3.
  2. Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Da – wie den Feststellungen unter II.
  3. zu entnehmen ist – der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 ein größeres Flächenausmaß beantragt hat (69,95 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war (65,32 ha), war die belangte Behörde nach Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zunächst zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.Da – wie den Feststellungen unter römisch zwei.
  4. zu entnehmen ist – der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 ein größeres Flächenausmaß beantragt hat (69,95 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war (65,32 ha), war die belangte Behörde nach Artikel 80, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zunächst zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. 3.3.
  5. Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass gegenständlich ein derartiger Irrtum der Behörde vorliegt, da diese frühere Flächenfeststellungen (aus dem Jahre 2003) nicht berücksichtigt habe, gilt es darauf hinzuweisen, dass dieser in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes den Entfall der Rückforderung vorsieht, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).3.3.
  6. Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass gegenständlich ein derartiger Irrtum der Behörde vorliegt, da diese frühere Flächenfeststellungen (aus dem Jahre 2003) nicht berücksichtigt habe, gilt es darauf hinzuweisen, dass dieser in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes den Entfall der Rückforderung vorsieht, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04). Zudem trifft auch insbesondere die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch die Änderung des Mess-Systems vor, weil es ab dem Herbstantrag 2010 bzw. dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Mess-Systems von dem bis dahin geltenden System (unter anderem mit 30 %-Schritten; "Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung (unter anderem mit 10 %-Schritten) gekommen sei, nicht zu. So kann den Ausführungen, die relevante Futterfläche habe sich allein durch diese Änderung des Mess-Systems und ohne Veränderungen des Naturzustandes sowie Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert, nicht gefolgt werden: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen, die keine Grünfutterpflanzen sind, bewachsene Flächen oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen, die keine Grünfutterpflanzen sind, bewachsene Flächen oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Zum Vorbringen, es liege ein Irrtum der Behörde im Zusammenhang mit der Berechnung von Landschaftselementen kann auf Punkt 3.3.
  7. verwiesen werden. Ein Irrtum der Behörde ist in diesem Zusammenhang somit jedenfalls nicht zu erkennen. 3.3.
  8. Im vorliegenden Fall ist zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz im Ausmaß von 4,63 ha festzustellen. Dies stellt eine Flächenabweichung von "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" dar. Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt eine (zusätzliche) Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben errechnet die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2010 eine Flächensanktion in Höhe von EUR 1.121,20.3.3.
  9. Im vorliegenden Fall ist zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz im Ausmaß von 4,63 ha festzustellen. Dies stellt eine Flächenabweichung von "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" dar. Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Artikel 58, der VO (EG) 1122 aus 2009, die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt eine (zusätzliche) Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben errechnet die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2010 eine Flächensanktion in Höhe von EUR 1.121,20.

Art. 73Abs.

1 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, mangelndes Verschulden im Sinne der zitierten Bestimmung darzulegen:

Artikel 73

, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, mangelndes Verschulden im Sinne der zitierten Bestimmung darzulegen: Zwar beteuert der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz, dass er das Ausmaß der in Rede stehenden Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt habe, ist im Falle des Beschwerdeführers jedoch aufgrund des Umstandes, dass er im relevanten Antragsjahr nicht nur Auftreiber auf die in Rede stehende Alm gewesen ist, sondern auch als deren Almbewirtschafter fungiert hat und daher davon ausgegangen werden kann, dass ihm die Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Almfutterflächen und deren Ausmaß durch regelmäßige Begehung und Kontrolle bestens bekannt waren, ein strengerer Maßstab im Rahmen der Verschuldensprüfung anzulegen. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers, die Beantragung der Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Vorgaben der belangten Behörde vorgenommen zu haben, vermögen im vorliegenden Fall – vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 – jedenfalls nicht, mangelndes Verschulden an der Überbeantragung aufzuzeigen.Zwar beteuert der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz, dass er das Ausmaß der in Rede stehenden Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt habe, ist im Falle des Beschwerdeführers jedoch aufgrund des Umstandes, dass er im relevanten Antragsjahr nicht nur Auftreiber auf die in Rede stehende Alm gewesen ist, sondern auch als deren Almbewirtschafter fungiert hat und daher davon ausgegangen werden kann, dass ihm die Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Almfutterflächen und deren Ausmaß durch regelmäßige Begehung und Kontrolle bestens bekannt waren, ein strengerer Maßstab im Rahmen der Verschuldensprüfung anzulegen. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers, die Beantragung der Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Vorgaben der belangten Behörde vorgenommen zu haben, vermögen im vorliegenden Fall – vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, – jedenfalls nicht, mangelndes Verschulden an der Überbeantragung aufzuzeigen. Insbesondere gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beantragung als Almbewirtschafter keineswegs ausschließlich auf die Hofkarte allein angewiesen war, sondern vielmehr auch dazu verpflichtet war, seine Kenntnis vom Bewuchs und von der Oberflächenbeschaffenheit in die Antragstellung miteinzubringen. Nichts Anderes geschieht bei der Begehung von Almen durch die Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle. Auch hier wird das korrekte Ergebnis anhand von Hofkarten und einer Vor-Ort-Begehung erzielt. Dieselbe Vorgangsweise wäre somit auch dem Beschwerdeführer möglich gewesen. Darüber hinaus gilt es auch darauf hinzuweisen, dass einen Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft und es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Ein derartiges Bemühen wäre – selbst wenn das in diesem Zusammenhang ermittelte Ergebnis nachträglich zu korrigieren ist – im Rahmen der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall für das Antragsjahr 2010 jedoch dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wird von ihm nicht vorgebracht und es ergeben sich dafür auch keine Anzeichen aus dem Akt. Die Ausführungen, dass den Beschwerdeführer deshalb kein Verschulden anzulasten sei, da nicht er, sondern der zuständige Almbewirtschafter die in Rede stehende Almfutterfläche beantragt habe, sind bereits dem Grunde nach nicht geeignet, mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers aufzuzeigen, fungierte dieser im Antragsjahr 2010 doch selbst als Bewirtschafter der in Rede stehenden Alm. Betreffend das Vorbringen, den Beschwerdeführer treffe an einer ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen vor Einführung des NLN-Faktors kein Verschulden, kann auf Punkt 3.3.3. verwiesen werden. Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind im vorliegenden Fall sohin nicht ersichtlich.Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, sind im vorliegenden Fall sohin nicht ersichtlich. 3.3.6. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes – und ihm folgend des Verwaltungsgerichtshofes – zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegenzuhalten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen wie im vorliegenden Fall nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons; EuGH 06.07.2000, C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen; EuGH 11.07.2002, C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister; EuGH 11.03.2008, C-420/06, Jager). 3.3.7. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist gegenständlich soweit auch nicht zu beanstanden.3.3.7. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Artikel 15, Absatz eins, der VO (EG) 1120 aus 2009, und ist gegenständlich soweit auch nicht zu beanstanden. 3.3.8. Wenn der Beschwerdeführer seinen Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass seine Zahlungsansprüche nunmehr höher wären, wenn bereits im Referenzzeitraum die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden wäre, ist dem entgegen zu halten, dass über die dem Beschwerdeführer zugewiesenen Zahlungsansprüche mit dem Bescheid über die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2005 rechtskräftig abgesprochen wurde und diese nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sind (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). 3.3.9. Nicht einzugehen war zudem auf den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen und den Hutweide N-Faktor, da der Beschwerdeführer es unterlässt, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).3.3.9. Nicht einzugehen war zudem auf den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen und den Hutweide N-Faktor, da der Beschwerdeführer es unterlässt, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111). 3.3.10. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung

Art. 73Abs.

5 der VO (EG) 796/2004 bereits Verjährung eingetreten sei, gilt es darauf hinzuweisen, dass die Verordnung (EG) 796/2004 auf das Antragsjahr 2010 nicht anwendbar ist. Wie oben unter 3.

  1. ausgeführt, kommt im gegenständlichen Beschwerdefall die VO (EG) 1122/2009 zur Anwendung, die jedoch keine vergleichbare Verjährungsbestimmung mehr enthält (vgl. insbesondere Art. 80 VO (EG) 1122/2009). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf die genannte Bestimmung berufen. Jedoch selbst dann, wenn die zitierte Bestimmung der VO (EG) 796/2004 auf den Beschwerdefall anzuwenden gewesen wäre, wäre dennoch keine Verjährung eingetreten, da der Beschwerdeführer den Tatbestand dieser Bestimmung schon hinsichtlich des zeitlichen Kriteriums nicht erfüllt hätte. Der Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Rückzahlungsverpflichtung ausgesprochen wurde, wurde im Jänner 2014 erlassen, somit innerhalb der Vierjahresfrist ab Gewährung der Prämie im Dezember 2010.3.3.
  2. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung

Artikel 73

, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, bereits Verjährung eingetreten sei, gilt es darauf hinzuweisen, dass die Verordnung (EG) 796 aus 2004, auf das Antragsjahr 2010 nicht anwendbar ist. Wie oben unter 3.

  1. ausgeführt, kommt im gegenständlichen Beschwerdefall die VO (EG) 1122 aus 2009, zur Anwendung, die jedoch keine vergleichbare Verjährungsbestimmung mehr enthält vergleiche insbesondere Artikel 80, VO (EG) 1122 aus 2009,). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf die genannte Bestimmung berufen. Jedoch selbst dann, wenn die zitierte Bestimmung der VO (EG) 796 aus 2004, auf den Beschwerdefall anzuwenden gewesen wäre, wäre dennoch keine Verjährung eingetreten, da der Beschwerdeführer den Tatbestand dieser Bestimmung schon hinsichtlich des zeitlichen Kriteriums nicht erfüllt hätte. Der Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Rückzahlungsverpflichtung ausgesprochen wurde, wurde im Jänner 2014 erlassen, somit innerhalb der Vierjahresfrist ab Gewährung der Prämie im Dezember
  2. Zur Verjährung nach Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 ist auszuführen, dass diese Bestimmung generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Die Regelung des Art. 3 Abs. 1 leg.cit. gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer). In Art.
  3. Abs. 1 Unterabsatz 1 der zitierten Verordnung wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit festgesetzt, wobei in Unterabsatz 3 normiert ist, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird. Da im vorliegenden Fall die Frist zwar mit Auszahlung der Beihilfe, nämlich am 21.12.2010 zu laufen begonnen hat, aber spätestens mit Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 18.07.2013 unterbrochen worden ist (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198), ist gegenständlich nicht Verjährung eingetreten.Zur Verjährung nach Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 ist auszuführen, dass diese Bestimmung generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Die Regelung des Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer). In Artikel 3, Absatz eins, Unterabsatz 1 der zitierten Verordnung wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit festgesetzt, wobei in Unterabsatz 3 normiert ist, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird. Da im vorliegenden Fall die Frist zwar mit Auszahlung der Beihilfe, nämlich am 21.12.2010 zu laufen begonnen hat, aber spätestens mit Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 18.07.2013 unterbrochen worden ist vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198), ist gegenständlich nicht Verjährung eingetreten. 3.3.
  4. Hinsichtlich des Vorbringens, man möge einen offensichtlichen Irrtum

der Beschwerde anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags zulassen, gilt es darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums nach Art. 21 VO (EG) 1122/2009 grundsätzlich die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich ist, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ein derartiger Irrtum im Rahmen der Antragstellung 2010 vorgelegen ist, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Art. 21 VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).3.3.11. Hinsichtlich des Vorbringens, man möge einen offensichtlichen Irrtum

der Beschwerde anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags zulassen, gilt es darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums nach Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009, grundsätzlich die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich ist, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ein derartiger Irrtum im Rahmen der Antragstellung 2010 vorgelegen ist, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009, im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069). 3.3.

  1. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).3.3.
  2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.3.
  3. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere. 3.
  4. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W158.2104515.1.00

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