GVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datum vom 24.03.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die durch sie selbst als Almobfrau ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 178,40 ha beantragt wurde.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 , für die durch sie selbst als Almobfrau ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 178,40 ha beantragt wurde. 3. Im Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-XXXX, wurde der Beschwerdeführerin eine EBP in Höhe von EUR 782,65 gewährt. Auf Basis von 42,97 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (durchschnittlicher Wert: 30,30) und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 26,15 ha (davon anteilige Almfläche: 19,40
nicht genutzt, sei hinsichtlich der Rückforderung bereits Verjährung eingetreten und stelle sich die ausgesprochene Sanktion als gleichheitswidrig sowie unverhältnismäßig dar.Begründend führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche aufgrund einer mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen und der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen falsch seien. Zudem liege ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Digitalisierung, durch Änderung der Messsysteme bzw. der Messgenauigkeit sowie im Zusammenhang mit der Berechnung von Landschaftselementen vor. Auch sei der Beschwerdeführerin kein Verschulden an der Überbeantragung vorzuwerfen und von der Verhängung von Sanktionen abzusehen. Darüber hinaus liege ein offensichtlicher Irrtum
, VO (EG) 1122 aus 2009, vor, werte man Zahlungsansprüche zu Unrecht als verfallen bzw. nicht genutzt, sei hinsichtlich der Rückforderung bereits Verjährung eingetreten und stelle sich die ausgesprochene Sanktion als gleichheitswidrig sowie unverhältnismäßig dar. 8. Mit Datum vom 17.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "Erklärung des Auftreibers
In dieser führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie 2010 nur Auftreiberin auf die verfahrensgegenständliche Alm gewesen sei. Für sie seien keine Umstände vorgelegen, die Zweifel an den fachlichen Angaben des Antragstellers wecken hätten müssen. Sie habe von dessen Zuverlässigkeit ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.8. Mit Datum vom 17.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG" ein. In dieser führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie 2010 nur Auftreiberin auf die verfahrensgegenständliche Alm gewesen sei. Für sie seien keine Umstände vorgelegen, die Zweifel an den fachlichen Angaben des Antragstellers wecken hätten müssen. Sie habe von dessen Zuverlässigkeit ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.
MOG" ausgeführt, dass diese im Falle der Beschwerdeführerin keine Berücksichtigung finde und von einem Verschulden nicht abgesehen werden könne, da die Beschwerdeführerin als Almobfrau selbst die in Rede stehende Almfutterflächen beantragt habe.Zudem wird im "Report" im Hinblick auf die vorgelegte "Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG" ausgeführt, dass diese im Falle der Beschwerdeführerin keine Berücksichtigung finde und von einem Verschulden nicht abgesehen werden könne, da die Beschwerdeführerin als Almobfrau selbst die in Rede stehende Almfutterflächen beantragt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden.
1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden.
Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Zu Spruchpunkt A)
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht –den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH
den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht –den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH
GVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W158.2105196.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.