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{'item': 'W158 2111318-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 8iArt. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 24Artikel 7Artikel 57Artikel 5b§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlW158 2111318-1 SpruchW158 2111318-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Datum vom 18.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX, für die durch die zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 , für die durch die zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.914,52 gewährt. Auf Basis von 38,04 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung eine beantragte Fläche im Ausmaß von 25,32 ha (davon Almfläche: 1,94

  1. ha)und - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 24,81 ha (davon Almfläche: 1,93
  2. ha)zu Grunde gelegt. Eine anteilige Almfutterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX habe vorerst nicht berücksichtigt werden können. Ein Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde abgewiesen.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.914,52 gewährt. Auf Basis von 38,04 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung eine beantragte Fläche im Ausmaß von 25,32 ha (davon Almfläche: 1,94
  3. ha)und - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 24,81 ha (davon Almfläche: 1,93
  4. ha)zu Grunde gelegt. Eine anteilige Almfutterfläche der Alm mit der BStNr. römisch 40 habe vorerst nicht berücksichtigt werden können. Ein Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 5.038,52 gewährt und zugleich eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 1.124,00 zugesprochen. Auf Basis von (erneut) 38,04 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung nun - auch unter Berücksichtigung einer anteiligen Futterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX - eine beantragte Fläche im Ausmaß von 33,43 ha (davon Almfläche: 10,05
  5. ha)und - unter Berücksichtigung der bereits oben erwähnten Vorgabe (Mindestschlagfläche) und der Ergebnisse eines auf der Alm mit der BStNr. XXXX durchgeführten Flächenabgleichs - eine ermittelte Fläche von 32,62 ha (davon Almfläche: 9,74
  6. ha)zu Grunde gelegt. Zwischen beantragter und ermittelter Fläche wurde seitens der belangten Behörde somit eine Differenz von 0,31 ha festgestellt. Zusätzliche Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) wurden seitens der belangten Behörde aufgrund der festgestellten "Flächenabweichung bis höchstens 3 % und maximal 2 ha" keine verhängt. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde erneut abgewiesen.3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 5.038,52 gewährt und zugleich eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 1.124,00 zugesprochen. Auf Basis von (erneut) 38,04 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung nun - auch unter Berücksichtigung einer anteiligen Futterfläche der Alm mit der BStNr. römisch 40 - eine beantragte Fläche im Ausmaß von 33,43 ha (davon Almfläche: 10,05
  7. ha)und - unter Berücksichtigung der bereits oben erwähnten Vorgabe (Mindestschlagfläche) und der Ergebnisse eines auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 durchgeführten Flächenabgleichs - eine ermittelte Fläche von 32,62 ha (davon Almfläche: 9,74
  8. ha)zu Grunde gelegt. Zwischen beantragter und ermittelter Fläche wurde seitens der belangten Behörde somit eine Differenz von 0,31 ha festgestellt. Zusätzliche Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) wurden seitens der belangten Behörde aufgrund der festgestellten "Flächenabweichung bis höchstens 3 % und maximal 2 ha" keine verhängt. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde erneut abgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 4. Mit Datum vom 24.09.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2012 betreffend Flächenabweichungen festgestellt wurden.4. Mit Datum vom 24.09.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2012 betreffend Flächenabweichungen festgestellt wurden. 5. Mit Datum vom 16.10.2013 bzw. 24.10.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2012 betreffend ebenso Flächenabweichungen festgestellt wurden.5. Mit Datum vom 16.10.2013 bzw. 24.10.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2012 betreffend ebenso Flächenabweichungen festgestellt wurden. 6. Mit Datum vom 03.02.2014 und 24.02.2014 langten bei der AMA Bestätigungen der zuständigen Landwirtschaftskammern ein, in denen bestätigt wurde, dass die Almfutterflächen der Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens ermittelt worden seien und die Flächenabweichungen den Landwirten und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien.6. Mit Datum vom 03.02.2014 und 24.02.2014 langten bei der AMA Bestätigungen der zuständigen Landwirtschaftskammern ein, in denen bestätigt wurde, dass die Almfutterflächen der Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens ermittelt worden seien und die Flächenabweichungen den Landwirten und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien. 7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 4.947,63 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 90,89 ausgesprochen. Auf Basis von (erneut) 38,04 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von (erneut) 33,43 ha (davon Almfläche: 10,05 ha), wurde der Beihilfenberechnung nun - auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrollen - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 31,98 ha (davon Almfläche: 9,11
  9. ha)zu Grunde gelegt. Zwischen beantragter und ermittelter Fläche stellte die AMA somit eine Differenz von 0,95 ha fest, verhängte aufgrund des geringen Ausmaßes der Abweichung jedoch erneut keine Flächensanktion. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde abermals abgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 erneut die EBP in Höhe von EUR 4.947,63 zugesprochen. Auf Basis derselben Kennzahlen (Anzahl Zahlungsansprüche; beantragte und ermittelte Fläche) wie im vorangegangenen Bescheid basierte der nun erlassene Bescheid auf einer Änderung im Zusammenhang mit der Zusammensetzung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüchen, die sich jedoch weder auf die Anzahl der Zahlungsansprüche noch auf die Höhe der gewährten Beihilfe ausgewirkt hat. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde erneut negativ beurteilt. 9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.09.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 01.10.2014, Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass
  10. a)die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt,
  11. b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
  12. c)Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Beantragung der Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer als amtliche Digitalisierungsstelle nach den Vorgaben des Almleitfadens durchgeführt worden sei. Zudem wurde auf eine beigelegte "Erklärung des Auftreibers

§ 8iMOG" die Alm mit der BSt

Nr. XXXX betreffend verwiesen.Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Beantragung der Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer als amtliche Digitalisierungsstelle nach den Vorgaben des Almleitfadens durchgeführt worden sei. Zudem wurde auf eine beigelegte "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG" die Alm mit der BStNr. römisch 40 betreffend verwiesen.

  1. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit 28.07.2015 das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2012 über ein im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigendes Flächenausmaß von 31,98 ha - das sich aus Flächen des Heimbetriebes sowie aus anteilig anrechenbaren Futterflächen der Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX zusammensetzte - und über 38,04 flächenbezogene Zahlungsansprüche.Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2012 über ein im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigendes Flächenausmaß von 31,98 ha - das sich aus Flächen des Heimbetriebes sowie aus anteilig anrechenbaren Futterflächen der Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 zusammensetzte - und über 38,04 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Der Beschwerdeführer beantragte für das Antragsjahr 2012 ein Flächenausmaß von 33,43 ha, wobei davon - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - 32,93 ha (dem Grunde nach) als beihilfefähig zu bewerten waren.
  3. Beweiswürdigung: Der Mehrfachantrag-Flächen 2012 liegt dem Verwaltungsakt bei. Das für die Beihilfenberechnung zur EBP 2012 zu berücksichtigende beihilfefähige Flächenausmaßes (31,98 ha) beruht auf den Ergebnissen von Verwaltungskontrollen (Heimbetrieb) und Vor-Ort-Kontrollen (Almen) der belangten Behörde und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz bzw. mit den vorgelegten Unterlagen ("Bestätigungen

Task Force Almen"; §8i MOG-Erklärungen") beteuert der Beschwerdeführer lediglich mangelndes Verschulden an der Überbeantragung. Dass dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 38,04 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Verfügung gestanden sind und er ein Flächenausmaß von 33,43 ha (davon beihilfefähig: 32,93 ha) beantragt hat, ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Diese Kennzahlen blieben im Beschwerdeverfahren unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." 3.3. Zu Spruchpunkt A) 3.3.1. Im Falle des Beschwerdeführers war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 - auf Basis von 38,04 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 31,98 ha zu Grunde zu legen. Dieses Flächenausmaß blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten (vgl. II.1. sowie II.2.).3.3.1. Im Falle des Beschwerdeführers war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 - auf Basis von 38,04 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 31,98 ha zu Grunde zu legen. Dieses Flächenausmaß blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten vergleiche römisch zwei.1. sowie römisch zwei.2.). 3.3.2. Da der Beschwerdeführer für die Berechnung der EBP 2012 ein höheres Ausmaß an Fläche beantragt hat, waren im vorliegenden Fall die Sanktionsbestimmungen des Art. 58 VO (EG) 1122/2009 mit zu beachten. Diese sehen vor, dass ab jenen Fällen, in denen zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz von über 3 % oder 2 ha festzustellen ist, zusätzliche Kürzungen und Ausschlüsse (in den Bescheiden der AMA bezeichnet als "Flächensanktionen") zu verhängen sind und der Beihilfebetrag zu kürzen ist.3.3.2. Da der Beschwerdeführer für die Berechnung der EBP 2012 ein höheres Ausmaß an Fläche beantragt hat, waren im vorliegenden Fall die Sanktionsbestimmungen des Artikel 58, VO (EG) 1122 aus 2009, mit zu beachten. Diese sehen vor, dass ab jenen Fällen, in denen zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz von über 3 % oder 2 ha festzustellen ist, zusätzliche Kürzungen und Ausschlüsse (in den Bescheiden der AMA bezeichnet als "Flächensanktionen") zu verhängen sind und der Beihilfebetrag zu kürzen ist. Da im Falle des Beschwerdeführers - gemessen an einer beantragten (beihilfefähigen) Fläche von 32,93 ha - jedoch lediglich eine Differenz (zwischen beantragter und ermittelter Fläche) von unter 3 % (bzw. unter 2

  1. ha)festzustellen war, waren die Kürzungsregelungen des Art. 58 VO (EG) 1122/2009 nicht anzuwenden und wurden seitens der AMA somit zu Recht auch keine zusätzlichen Flächensanktionen ausgesprochen.Da im Falle des Beschwerdeführers - gemessen an einer beantragten (beihilfefähigen) Fläche von 32,93 ha - jedoch lediglich eine Differenz (zwischen beantragter und ermittelter Fläche) von unter 3 % (bzw. unter 2
  2. ha)festzustellen war, waren die Kürzungsregelungen des Artikel 58, VO (EG) 1122 aus 2009, nicht anzuwenden und wurden seitens der AMA somit zu Recht auch keine zusätzlichen Flächensanktionen ausgesprochen. Mangels verhängter Flächensanktionen waren jedoch die Ausführungen des Beschwerdeführers, ihn treffe an der Überbeantragung kein Verschulden ebenso entbehrlich wie die Vorlage der gegenständlich übermittelten Bestätigungen der Landwirtschaftskammern, da mit den darin getätigten Ausführungen lediglich mangelndes Verschulden an der (unbestrittenen) Überbeantragung darzulegen versucht wurde und diese somit ebenso lediglich auf ein Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen abgezielt haben. 3.3.3. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde nicht beanstandet und war auf diese daher nicht näher einzugehen. 3.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).3.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). 3.4. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu, dass die belangte Behörde verpflichtet ist, Beträge, die aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden sind, die aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigen, zurückzufordern, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu, dass die belangte Behörde verpflichtet ist, Beträge, die aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden sind, die aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigen, zurückzufordern, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W158.2111318.1.00

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