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{'item': 'W158 2115394-1'}

Obsah (16)Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 28§ 24Art. 111§ 12Art. 117Art. 7Art. 1Art. 2Artikel 63Artikel 65Artikel 73§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlW158 2115394-1 SpruchW158 2115394-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-XXXX, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 454,79 gewährt. Dabei wurden zwei an den Antragsstichtagen gemeldete Mutterkühe berücksichtigt. Für sieben weitere Mutterkühe sei die erforderliche Alm/Weidemeldung nicht fristgerecht mitgeteilt worden, weswegen diese keine Berücksichtigung im Rahmen der Prämienberechnung finden hätten können.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 13.04.2015, in der die Beschwerdeführerin ausführt, dass der Bewirtschafter jener Alm, auf die die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2014 die sieben (seitens der AMA nicht berücksichtigten) Mutterkühe aufgetrieben habe, aufgrund eines Absturzes des Betriebssystems seines PCs im Zeitraum 27.06.2014 bis 01.07.2014 keine Meldungen an die AMA durchführen habe können. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Alm/Weidemeldung, die der Bewirtschafter ihr übermittelt habe, davon ausgegangen, dass die Meldung rechtzeitig erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin treffe daher an dem Meldeverzug keine Schuld. Mit der Beschwerde übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Amtsleiters der Gemeinde über die erfolgte Reparatur des in Rede stehenden PCs.
  4. Die AMA legte mit Datum vom 07.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Verwaltungsakten vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hielt unter Berücksichtigung der Haltefrist an den Antragsstichtagen 2014 insgesamt neun Fleischrassekühe. Der Betrieb der Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2014 über eine Mutterkuhquote von neun Stück. Die Rinder mit folgenden Ohrmarkennummern wurden von der Beschwerdeführerin am 15.06.2014 auf die Alm mit der BStNr. XXXX aufgetrieben:Die Rinder mit folgenden Ohrmarkennummern wurden von der Beschwerdeführerin am 15.06.2014 auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 aufgetrieben: AT XXXXAT römisch 40 AT XXXXAT römisch 40 AT XXXXAT römisch 40 AT XXXXAT römisch 40 AT XXXXAT römisch 40 AT XXXXAT römisch 40 AT XXXXAT römisch 40 Die diesbezügliche Alm/Weidemeldung für das Jahr 2014 langte am 01.07.2014 bei der AMA ein.
  6. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht bestritten wird. Insbesondere ist das Einlangen der in Rede stehenden Meldung bei der AMA am 01.07.2014 durch den im Akt einliegenden Auszug aus der Rinderdatenbank, in die seitens des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht genommen wurde, dokumentiert. Die Beschwerdeführerin ist dem nicht entgegengetreten.
  7. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft. Zu A) a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Art. 111Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Jänner 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 (VO (EG) 73/2009) kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Artikel 111, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, des Rates vom 19. Jänner 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 in der Fassung Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524 aus 2012,, Amtsblatt L 160 vom 21.6.2012 (VO (EG) 73 aus 2009,) kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

§ 12

der Direktzahlungs-Verordnung gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Paragraph 12, der Direktzahlungs-Verordnung gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Art. 117

VO (EG) 73/2009 werden solche Zahlungen nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 idF der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 (VO (EG) Nr. 1760/2000) gekennzeichnet und registriert sind.

Artikel 117

, VO (EG) 73 aus 2009, werden solche Zahlungen nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1791 aus 2006,, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 (VO (EG) Nr. 1760 aus 2000,) gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben

Art. 7Abs.

1 zweiter Gedankenstich der VO (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres

der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.

Art. 1Abs.

1 dieser VO schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben

Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstich der VO (EG) Nr.

1760 aus 2000, der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres

der Bestimmung nach dem in Artikel 141, Absatz 2, genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.

Artikel eins, Absatz eins, dieser VO schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Art. 7Abs.

1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

Artikel 7

, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen: -Strichaufzählung Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand, -Strichaufzählung sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Art. 23 Abs. 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikel 23, Absatz 2, festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen. § 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 lautet auszugsweise:Paragraph 6, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 lautet auszugsweise: "Meldungen durch den Tierhalter

(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
  1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
  2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
  3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
  4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern

LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag

der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern

LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag

der INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, anderer Bewirtschafter enthalten sind. Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide. (...)

(5)Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.
(5)Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Absatz eins bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 5, Absatz eins, bei der AMA einzubringen.
(6)Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich." Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25.05.2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, S. 19 lautet:Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, Amtsblatt L 235, 4.9.2001, S. 23 in der Fassung Beschluss der Kommission vom 25.05.2010, Amtsblatt L 127 vom 26.05.2010, S. 19 lautet: "Art. 1""Art". 1 Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober. Art. 2Artikel 2
(1)Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2)Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten: die Registriernummer des Weideplatzes und für jedes Rind die individuelle Kennnummer des Tieres, die Kennnummer des Herkunftsbetriebes, das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs. (...)
(4)Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde

Artikel 7Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(4)Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde

Artikel 7Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(5)Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden." § 13 der Direktzahlungs-Verordnung lautet auszugsweise:Paragraph 13, der Direktzahlungs-Verordnung lautet auszugsweise: "
(1)Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am
  1. Jänner,
  2. März oder
  3. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
(2)Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am
  1. Jänner. Für nach dem
  2. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am
  3. März. Für nach dem
  4. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am
  5. April.
(2)Der in Artikel 111, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vorgesehene Zeitraum beginnt am
  1. Jänner. Für nach dem
  2. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am
  3. März. Für nach dem
  4. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am
  5. April. (...)"

Art. 2

Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Artikel 2

, Ziffer 24, VO (EG) 1122 aus 2009, gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Art. 63 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 lautet:Artikel 63, Absatz 4, VO (EG) 1122 aus 2009, lautet: "

(4)Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
  1. a)Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
  2. aa)Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel

der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel

der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat. b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt. (...)" Art. 65 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:Artikel 65, VO (EG) 1122 aus 2009, lautet auszugsweise: "

(1)Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der

Artikel 63

Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den

Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

(2)Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen: a) um den

Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt; b) um das Doppelte des

Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt. Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber

Artikel 63Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt. (...)

(3)Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert. Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden." Art. 73 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:Artikel 73, VO (EG) 1122 aus 2009, lautet auszugsweise: "
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet."
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet." Art. 74 VO (EG) 1122/2009 lautet:Artikel 74, VO (EG) 1122 aus 2009, lautet: "In Bezug auf beantragte Rinder findet Artikel 73 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung. In Bezug auf nicht beantragte Rinder gilt dasselbe für die

Kapitel III

dieses Titels vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse."In Bezug auf nicht beantragte Rinder gilt dasselbe für die

Kapitel römisch drei dieses Titels vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse." b) Rechtliche Würdigung: Im vorliegenden Fall wurde die erforderliche Umsetzungs-Meldung für sieben der beantragten Rinder zu spät durchgeführt. Zwar wurde durch Art. 2 der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG die - grundsätzlich siebentägige - Meldefrist für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom

  1. April bis zum
  2. Oktober auf spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide ausgedehnt, wurde im vorliegenden Fall jedoch auch diese Frist überschritten. Dabei ist zu beachten, dass entsprechend § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 für die Einhaltung der Frist der Eingang der Meldung maßgeblich ist. Dem steht auch nicht der Wortlaut der genannten Entscheidung der Kommission entgegen, wo es heißt, dass die relevanten Angaben spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln sind.Im vorliegenden Fall wurde die erforderliche Umsetzungs-Meldung für sieben der beantragten Rinder zu spät durchgeführt. Zwar wurde durch Artikel 2, der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG die - grundsätzlich siebentägige - Meldefrist für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom
  3. April bis zum
  4. Oktober auf spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide ausgedehnt, wurde im vorliegenden Fall jedoch auch diese Frist überschritten. Dabei ist zu beachten, dass entsprechend Paragraph 6, Absatz 6, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 für die Einhaltung der Frist der Eingang der Meldung maßgeblich ist. Dem steht auch nicht der Wortlaut der genannten Entscheidung der Kommission entgegen, wo es heißt, dass die relevanten Angaben spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln sind. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts steht der eindeutigen nationalen Rechtslage, wonach es auf das Einlangen der Weidemeldung bei der Behörde ankommt, auch nicht das Unionsrecht entgegen (vgl. BVwG vom 21.05.2014, W118 2001259-1/3E).Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts steht der eindeutigen nationalen Rechtslage, wonach es auf das Einlangen der Weidemeldung bei der Behörde ankommt, auch nicht das Unionsrecht entgegen vergleiche BVwG vom 21.05.2014, W118 2001259-1/3E). Eine fehlende, fehlerhafte oder verspätete Meldung der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten an die Rinderdatenbank führt aber dazu, dass ein Tier für das betreffende Jahr

Art. 2

Z 24 VO (EG) 1122/2009 als nicht ermittelt gilt und

Art. 63VO (EG) 1122/2009 keine Prämie gewährt werden kann.

Verstöße gegen die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung bleiben nur dann ohne Folgen, wenn die Ausnahmetatbestände der Art. 117 UAbs. 2 VO (EG) 73/2009 bzw. Art. 63 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 erfüllt sind. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass gegenständlich ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt.Eine fehlende, fehlerhafte oder verspätete Meldung der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten an die Rinderdatenbank führt aber dazu, dass ein Tier für das betreffende Jahr

Artikel 2

, Ziffer 24, VO (EG) 1122 aus 2009, als nicht ermittelt gilt und

Artikel 63, VO (EG) 1122 aus 2009, keine Prämie gewährt werden kann.

Verstöße gegen die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung bleiben nur dann ohne Folgen, wenn die Ausnahmetatbestände der Artikel 117, UAbs. 2 VO (EG) 73 aus 2009, bzw. Artikel 63, Absatz 4, VO (EG) 1122 aus 2009, erfüllt sind. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass gegenständlich ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt. Wie oben bereits ausgeführt, fand der Alm-/Weideauftrieb am 15.06.2014 statt und ist das betreffende Formular zur Meldung bei der belangten Behörde erst am 01.07.2014 eingegangen. Für eine Alm-/Weidemeldung ist das Datum des Einlangens maßgebend. Die Meldung erfolgte somit nicht innerhalb der 15-tägigen Meldefrist sondern einen Tag zu spät. Aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall die Meldung lediglich um einen Tag zu spät eingelangt ist, ist für den Beschwerdeführer - mit Verweis auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts - nichts zu gewinnen (vgl. BVwG 12.10.2015, W113 2115258-1; 13.03.2015, W109 2010063).Wie oben bereits ausgeführt, fand der Alm-/Weideauftrieb am 15.06.2014 statt und ist das betreffende Formular zur Meldung bei der belangten Behörde erst am 01.07.2014 eingegangen. Für eine Alm-/Weidemeldung ist das Datum des Einlangens maßgebend. Die Meldung erfolgte somit nicht innerhalb der 15-tägigen Meldefrist sondern einen Tag zu spät. Aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall die Meldung lediglich um einen Tag zu spät eingelangt ist, ist für den Beschwerdeführer - mit Verweis auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts - nichts zu gewinnen vergleiche BVwG 12.10.2015, W113 2115258-1; 13.03.2015, W109 2010063). Soweit seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass ihr an einem Meldeverzug keine Schuld treffe, ist festzuhalten, dass in den hier relevanten Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht auf ein Verschulden an der Verspätung der Meldung abgestellt wird. Lediglich bei allfälligen über die Versagung der Rinderprämien hinausgehenden Kürzungen

Artikel 65der Verordnung (EG) Nr.

1122/2009 könnten diese

Artikel 73leg.cit.

beim Nachweis fehlenden Verschuldens aufgehoben werden. Solche wurden jedoch von der AMA nicht ausgesprochen. Hinsichtlich einer Zurechnung von Angaben des Almbewirtschafters an die Auftreiber wird im Übrigen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224, verwiesen.Soweit seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass ihr an einem Meldeverzug keine Schuld treffe, ist festzuhalten, dass in den hier relevanten Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht auf ein Verschulden an der Verspätung der Meldung abgestellt wird. Lediglich bei allfälligen über die Versagung der Rinderprämien hinausgehenden Kürzungen

Artikel 65der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, könnten diese

Artikel 73leg.cit.

beim Nachweis fehlenden Verschuldens aufgehoben werden. Solche wurden jedoch von der AMA nicht ausgesprochen. Hinsichtlich einer Zurechnung von Angaben des Almbewirtschafters an die Auftreiber wird im Übrigen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224, verwiesen. Im Übrigen sind auch keinerlei Hinweise hervorgekommen, dass der Almobmann aus welchen Gründen auch immer nicht im Stande gewesen wäre, die Meldung auf anderem Wege als elektronisch zu übermitteln und etwa das entsprechende Formular rechtzeitig zur Post zu bringen, damit es noch innerhalb der Frist bei der AMA einlangt. Die Beschwerdeführerin hat Derartiges auch gar nicht behauptet. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht und es kann dem Begehren der Beschwerdeführerin, eine Bescheidänderung der Rinderprämien 2014 vorzunehmen, nicht nachgekommen werden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Dass es mit Meldefehlern behafteten Tieren an der Beihilfefähigkeit mangelt, hat der EuGH in seinem Urteil vom 24. Mai 2007, Rs C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins ausführlich dargestellt. Auf diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach Bezug genommen (vgl. etwa VwGH 28.06.2011, 2007/17/0174). Zur Zurechnung von Angaben des Almbewirtschafters an die Auftreiber kann allenfalls auf VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 verwiesen werden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Dass es mit Meldefehlern behafteten Tieren an der Beihilfefähigkeit mangelt, hat der EuGH in seinem Urteil vom 24. Mai 2007, Rs C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins ausführlich dargestellt. Auf diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach Bezug genommen vergleiche etwa VwGH 28.06.2011, 2007/17/0174). Zur Zurechnung von Angaben des Almbewirtschafters an die Auftreiber kann allenfalls auf VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 verwiesen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W158.2115394.1.00

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