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{'item': 'W168 2146246-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlW168 2146246-1 SpruchW168 2146246-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde v

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Ebenso wurde II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass aufgrund der festgestellten Volljährigkeit und der ausdrücklich erfolgten Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 1 b Dublin III VO die Zuständigkeit Ungarns zweifelsfrei feststehen würde. Glaubhafte Gründe die für einen relevanten Eingriff in durch Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK geschützte Rechte durch die Überstellung nach Ungarn sprechen würden, wären nicht vorgebracht worden. Aufgrund der unbedenklichen Lage in Ungarn wäre die Überstellung nach Ungarn jedenfalls zulässig.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Ebenso wurde römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass aufgrund der festgestellten Volljährigkeit und der ausdrücklich erfolgten Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Artikel 18, 1 b Dublin römisch drei VO die Zuständigkeit Ungarns zweifelsfrei feststehen würde. Glaubhafte Gründe die für einen relevanten Eingriff in durch Artikel 3, bzw. Artikel 8, EMRK geschützte Rechte durch die Überstellung nach Ungarn sprechen würden, wären nicht vorgebracht worden. Aufgrund der unbedenklichen Lage in Ungarn wäre die Überstellung nach Ungarn jedenfalls zulässig. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde. Hierin wurde zunächst ausgeführt, dass die Überstellungsfrist aufgrund der bereits mit 14.04.2016 erfolgten Asylantragstellung und unter Berücksichtigung der Fristen zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrage bereits abgelaufen wäre. Ergänzend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das Vorliegen einer Volljährigkeit im gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht angenommen werden können, bzw. jedenfalls nicht die Möglichkeit einer Minderjährigkeit mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden können, sodass im gegenständlichen Verfahren von einer Minderjährigkeit auszugehen sei. Die Behörde hätte außer Acht gelassen, dass die beschwerdeführende Partei übereinstimmend mit den auch in Österreich angegebenen Altersangaben auch in Ungarn ein mit dem Geburtsjahr 1999 gleichlautendes minderjähriges Alter angegeben hätte. Nachvollziehbare Gründe, warum den Altersangaben der beschwerdeführenden Partei nicht gefolgt wurde, wären den gegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen. Nachfragen hinsichtlich des Altes bei den beiden sich in Österreich befindlichen Geschwistern hätten auch in Bezug auf das Alter der beschwerdeführenden Partei nicht stattgefunden. Auch könnte das durch das vorliegende Gutachten festgestellte Alter der beschwerdeführenden Partei aufgrund der hierin angeführten Altersbandbreiten nicht nachvollzogen werden. Die Altersbandbreiten würden eindeutig auch die Möglichkeit einer Minderjährigkeit im vorliegenden Verfahren möglich erscheinen lassen, bzw. würde das Vorliegen einer Volljährigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt worden sein. Die beschwerdeführenden Partei hätte intensiven Kontakt mit seinen sich in Österreich befindlichen Geschwistern. Ermittlungen in Hinblick auf Art. 8 EMRK wären diesbezüglich nicht vorgenommen worden, bzw. hätte eine Befragung dieser Geschwister nicht stattgefunden. Zur Lage in Ungarn wurde zusammenfassend ausgeführt, dass in Ungarn eine mangelhafte Aufnahmesituation für Asylwerber bestehen würde. Dieserart Tatsachen würden sich jedoch nicht in den gegenständlichen Bescheiden widerspiegeln. Abschließend wurde ausgeführt, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers somit eine Verletzung insbesondere der Bestimmungen der Art. 8, Art. 2 und Art. 3 EMRK bedeuten würde. Ein Selbsteintritt gem. Art. 17 Dublin III - VO sei in gegenständlichen Verfahren von Nöten. Es wären daher die Anträge auf Behebung des gegenständlichen Bescheides und Zulassung des Verfahrens in Österreich, in eventu auf Zurückverweisung des Verfahrens zur neuerlichen Durchführung an das BFA, auf Feststellung der Unzulässigkeit der Außerlandesbringung, sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen.Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde. Hierin wurde zunächst ausgeführt, dass die Überstellungsfrist aufgrund der bereits mit 14.04.2016 erfolgten Asylantragstellung und unter Berücksichtigung der Fristen zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrage bereits abgelaufen wäre. Ergänzend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das Vorliegen einer Volljährigkeit im gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht angenommen werden können, bzw. jedenfalls nicht die Möglichkeit einer Minderjährigkeit mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden können, sodass im gegenständlichen Verfahren von einer Minderjährigkeit auszugehen sei. Die Behörde hätte außer Acht gelassen, dass die beschwerdeführende Partei übereinstimmend mit den auch in Österreich angegebenen Altersangaben auch in Ungarn ein mit dem Geburtsjahr 1999 gleichlautendes minderjähriges Alter angegeben hätte. Nachvollziehbare Gründe, warum den Altersangaben der beschwerdeführenden Partei nicht gefolgt wurde, wären den gegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen. Nachfragen hinsichtlich des Altes bei den beiden sich in Österreich befindlichen Geschwistern hätten auch in Bezug auf das Alter der beschwerdeführenden Partei nicht stattgefunden. Auch könnte das durch das vorliegende Gutachten festgestellte Alter der beschwerdeführenden Partei aufgrund der hierin angeführten Altersbandbreiten nicht nachvollzogen werden. Die Altersbandbreiten würden eindeutig auch die Möglichkeit einer Minderjährigkeit im vorliegenden Verfahren möglich erscheinen lassen, bzw. würde das Vorliegen einer Volljährigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt worden sein. Die beschwerdeführenden Partei hätte intensiven Kontakt mit seinen sich in Österreich befindlichen Geschwistern. Ermittlungen in Hinblick auf Artikel 8, EMRK wären diesbezüglich nicht vorgenommen worden, bzw. hätte eine Befragung dieser Geschwister nicht stattgefunden. Zur Lage in Ungarn wurde zusammenfassend ausgeführt, dass in Ungarn eine mangelhafte Aufnahmesituation für Asylwerber bestehen würde. Dieserart Tatsachen würden sich jedoch nicht in den gegenständlichen Bescheiden widerspiegeln. Abschließend wurde ausgeführt, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers somit eine Verletzung insbesondere der Bestimmungen der Artikel 8,, Artikel 2 und Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Ein Selbsteintritt gem. Artikel 17, Dublin römisch drei - VO sei in gegenständlichen Verfahren von Nöten. Es wären daher die Anträge auf Behebung des gegenständlichen Bescheides und Zulassung des Verfahrens in Österreich, in eventu auf Zurückverweisung des Verfahrens zur neuerlichen Durchführung an das BFA, auf Feststellung der Unzulässigkeit der Außerlandesbringung, sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 14.04.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierzu die oben angeführten Personalien unter Maßgabe des Geburtsdatums XXXX an.Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 14.04.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierzu die oben angeführten Personalien unter Maßgabe des Geburtsdatums römisch 40 an. Aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers wurde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet. Nach Vornahme einer multifaktoriellen Altersfeststellung wurde das Alter der beschwerdeführenden Partei mit Datum XXXX festgelegt und mittels Verfahrensanordnung vom 12.07.2016 die Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei festgestellt.Nach Vornahme einer multifaktoriellen Altersfeststellung wurde das Alter der beschwerdeführenden Partei mit Datum römisch 40 festgelegt und mittels Verfahrensanordnung vom 12.07.2016 die Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei festgestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig ist und II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Ungarn zulässig seiMit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig ist und römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der angenommenen Zuständigkeit von Ungarn ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden EURODAC - Treffermeldung, den Angaben der beschwerdeführenden Partei, als auch der hinsichtlich der erfolgten Zustimmung Ungarns gem. Art. 18 Abs. 1 (

  1. b)Dublin III VO.Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der angenommenen Zuständigkeit von Ungarn ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden EURODAC - Treffermeldung, den Angaben der beschwerdeführenden Partei, als auch der hinsichtlich der erfolgten Zustimmung Ungarns gem. Artikel 18, Absatz eins, (
  2. b)Dublin römisch drei VO. Die weiteren festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Auf gegenständliche Verfahren angewandt ist in concreto auszuführen: Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht zunächst der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt bei Annahme des Vorliegens einer Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei die Zuständigkeit Ungarns gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO ergibt.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht zunächst der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt bei Annahme des Vorliegens einer Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei die Zuständigkeit Ungarns gem. Artikel 18, Absatz eins, b Dublin römisch drei VO ergibt. Aufgrund des seitens der beschwerdeführenden Partei im konkreten Einzelfall nachvollziehbar begründet und individualisiert erstatteten Vorbringens sind jedoch im gegenständlichen Verfahren ergänzende Abklärungen bzw. Erörterungen seitens des BFA erforderlich. Zunächst ist der Beschwerdeschrift beizupflichten, wenn diese hinsichtlich der seitens des BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erörterungen zu den Altersangaben ausführt, dass im Regelfall von einer erhöhten Glaubwürdigkeit hinsichtlich der im ersten Dublinstaat angegebenen Angaben zum Alter ausgegangen werden kann. Dies zumal Antragstellern die vor einer GFK relevanten Bedrohung fliehen tatsächlich unterstellt werden kann, dass diese in einem für sie bereits vor Verfolgung sicheren Staat insbesondere der Europäischen Union bei einem ersten Behördenkontakt im Regelfall Angaben erstatten, die der Wahrheit entsprechen. Dass bewusst differenzierende Altersangaben seitens Antragstellern in verschiedenen Mitgliedsstaaten aufgrund rein verfahrenszweckbezogener Gründe erstattet werden, um aus der Angabe einer Minderjährigkeit verfahrenrechtliche Vorteile, insbesondere in Dublinverfahren vor Allem eine Zuständigkeitsderogation, zu erreichen, ist in einer nicht unerheblichen Anzahl von Verfahren festzustellen. Im konkreten Einzelfall ist jedoch festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei bereits in Ungarn nachweislich ein Alter angegeben hat welches eine Minderjährigkeit indiziert, bzw. auch in diesem Mitgliedsstaat Altersangaben erstattet hat, die mit den in Österreich zu Protokoll gegebenen hinsichtlich des angegebenen Geburtsjahres 1999 korrelieren. Dem vorliegenden Bescheid können insgesamt keine Erörterungen entnommen werden, warum abweichend von den hinsichtlich des Alters übereinstimmenden Angaben in mehreren Mitgliedsstaaten dennoch die Vornahme einer Altersfeststellung im konkreten Fall erforderlich gewesen ist, bzw. warum man den diesbezüglichen Angaben der beschwerdeführenden Partei keinen Glauben schenken mochte. Ergänzend werden auch in Bezug auf das seitens des Bruders der beschwerdeführenden Partei angegebenen Geburtsdatum (AS. 53) Erörterungen vorzunehmen sein, ob im konkreten Einzelfall nicht den seitens der beschwerdeführenden Partei angegebenen Altersangaben mit einem Geburtsdatum 1999 eine erhöhte Wahrscheinlichkeitsprognose zukommt, als das letztlich mit XXXX festgesetzte Geburtsdatum. Diesbezügliche Darlegungen und Erörterungen werden im gegenständlichen Verfahren ergänzend vorzunehmen sein, zumal die Vornahme einer Alterfeststellung mittels multifaktorieller Altersabklärung stets nur als ultima ratio angewandt werden soll.Dem vorliegenden Bescheid können insgesamt keine Erörterungen entnommen werden, warum abweichend von den hinsichtlich des Alters übereinstimmenden Angaben in mehreren Mitgliedsstaaten dennoch die Vornahme einer Altersfeststellung im konkreten Fall erforderlich gewesen ist, bzw. warum man den diesbezüglichen Angaben der beschwerdeführenden Partei keinen Glauben schenken mochte. Ergänzend werden auch in Bezug auf das seitens des Bruders der beschwerdeführenden Partei angegebenen Geburtsdatum (AS. 53) Erörterungen vorzunehmen sein, ob im konkreten Einzelfall nicht den seitens der beschwerdeführenden Partei angegebenen Altersangaben mit einem Geburtsdatum 1999 eine erhöhte Wahrscheinlichkeitsprognose zukommt, als das letztlich mit römisch 40 festgesetzte Geburtsdatum. Diesbezügliche Darlegungen und Erörterungen werden im gegenständlichen Verfahren ergänzend vorzunehmen sein, zumal die Vornahme einer Alterfeststellung mittels multifaktorieller Altersabklärung stets nur als ultima ratio angewandt werden soll. Hinsichtlich des eingeholten Alterfeststellungsgutachtens ist auszuführen, dass diesem im konkreten Einzelfall keine Abwägungen zu entnehmen sind, wie die aus den einzelnen Untersuchungen gewonnenen Altersbandbreiten letztlich gewichtet wurden, um das Alter der beschwerdeführenden Partei im konkreten Einzelfall mit 18,42 Jahren zum relevanten Verfahrenszeitpunkt festsetzen. Dem vorliegenden Gutachten ist zu entnehmen, dass die möglichen Altersbandbreiten der jeweiligen Untersuchungen im konkreten Einzelfall hinsichtlich jeder der eingeholten Teiluntersuchungen eine deutliche Überschreitung als auch Unterschreitung der Grenze zur Volljährigkeit zum relevanten Verfahrenszeitpunkt zulassen können. Nicht ist den Ausführungen der Beschwerdeschrift zu folgen, wenn diese vermeint, dass sich das Ergebnis der Übergutachten ausschließlich nur an den jeweiligen untersten Grenzen bzw. Mindestangaben der Altersbandbreiten der einzelnen Untersuchungen zu orientieren hätte. Vielmehr sind in jeden Einzelfall individuelle Gewichtungen der einzelnen Untersuchungsergebnisse innerhalb der jeweiligen Altersbandbreiten seitens der Sachverständigen vorzunehmen und diese im Übergutachten zu einem Gesamtergebnis zusammenzufassen. Dies, um die auch im gegenständlichen Verfahren relevante Frage des Vorliegens einer Volljährigkeit bzw. einer Minderjährigkeit zum relevanten Verfahrenszeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar beantworten zu können, bzw. dem Grundsatz in dubio pro minore zu folgen. Dieserart ergänzende Ausführungen werden im konkreten Einzelfall nachzuholen sein. Abschließend ist im konkreten Verfahren auch festzuhalten, dass ausreichende Ermittlungen und Abklärungen in Bezug auf die sich ebenfalls im Bundesgebiet befindliche Schwester und einen Bruder im Hinblick auf eine mögliche Art. 8 EMRK Relevanz nicht im erforderlichen Umfang vorgenommen worden sind. Auch dieserart ergänzende Abklärungen mit diesen bereits im Bundesgebiet zugelassenen Geschwistern der beschwerdeführenden Partei, die auch eine ergänzende Erörterung der Frage hinsichtlich des Alters der beschwerdeführenden Partei zulassen, werden in casu ergänzend vorzunehmen sein.Abschließend ist im konkreten Verfahren auch festzuhalten, dass ausreichende Ermittlungen und Abklärungen in Bezug auf die sich ebenfalls im Bundesgebiet befindliche Schwester und einen Bruder im Hinblick auf eine mögliche Artikel 8, EMRK Relevanz nicht im erforderlichen Umfang vorgenommen worden sind. Auch dieserart ergänzende Abklärungen mit diesen bereits im Bundesgebiet zugelassenen Geschwistern der beschwerdeführenden Partei, die auch eine ergänzende Erörterung der Frage hinsichtlich des Alters der beschwerdeführenden Partei zulassen, werden in casu ergänzend vorzunehmen sein. Im konkreten Einzelfall kann somit erst nach Nachholung dieser erforderlichen Ergänzungen und Abklärungen die Frage nach dem für die beschwerdeführende Partei zuständigen Dublinstaat geklärt werden, bzw. können erst im Anschluss daran die sich aus diesem Zusammenhang ergebenden Verfahrensfragen seitens der gerichtlichen Überprüfungsinstanz beurteilt und überprüft werden. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gem. §21 Abs. 3 BFA-VG 2. Satz zwingend vorzugehen war.Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gem. §21 Absatz 3, BFA-VG 2. Satz zwingend vorzugehen war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2146246.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.