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{'item': 'W174 2115857-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlW174 2115857-1 SpruchW174 2115857-1/9E IM NAMEN der republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am 01.01.1993, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Kärnten, vom 21.09.2015, Zl 14-1011889707-14515035, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am 01.01.1993, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Kärnten, vom 21.09.2015, Zl 14-1011889707-14515035, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2016, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, Gewährung des Status eines Asylberechtigten, wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, Gewährung des Status eines Asylberechtigten, wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 05.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.1.
  3. römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 05.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für Dari an, dass er sein Geburtsdatum nicht kenne, aber glaube, er sei 1997 geboren. Sein Geburtsort sei das Dorf XXXX, Bezirk Varas, Provinz Bamyan, Afghanistan. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei ledig, sein Vater heiße XXXX und seine Mutter XXXX. Seine Brüder würden XXXX und XXXX heißen. Seine Eltern und seine Brüder habe er verloren, als er 10 Jahre alt gewesen sei. Er wisse nicht, ob sie noch leben bzw. wo sie sich aufhielten. Seine Schwester heiße XXXX und sei ca. 30 Jahre alt. Bis zu seinem
  4. Lebensjahr habe er an seinem Geburtsort gelebt. Danach habe er bis zu seinem
  5. Lebensjahr in Kabul, XXXX, gewohnt und habe sich dann 3 Monate in Ghazni aufgehalten bis er in den Iran gegangen sei. Dort habe er ein Jahr und 9 Monate bei seiner Schwester in Karaj gelebt. Vom
  6. bis zum
  7. Lebensjahr habe er die Koranschule besucht. Sowohl im Iran als auch in Afghanistan habe er als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine finanzielle Situation sei mittelmäßig. Ob seine Familie Vermögen besitze und wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreite, wisse er nicht.Dabei gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für Dari an, dass er sein Geburtsdatum nicht kenne, aber glaube, er sei 1997 geboren. Sein Geburtsort sei das Dorf römisch 40 , Bezirk Varas, Provinz Bamyan, Afghanistan. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei ledig, sein Vater heiße römisch 40 und seine Mutter römisch 40 . Seine Brüder würden römisch 40 und römisch 40 heißen. Seine Eltern und seine Brüder habe er verloren, als er 10 Jahre alt gewesen sei. Er wisse nicht, ob sie noch leben bzw. wo sie sich aufhielten. Seine Schwester heiße römisch 40 und sei ca. 30 Jahre alt. Bis zu seinem
  8. Lebensjahr habe er an seinem Geburtsort gelebt. Danach habe er bis zu seinem
  9. Lebensjahr in Kabul, römisch 40 , gewohnt und habe sich dann 3 Monate in Ghazni aufgehalten bis er in den Iran gegangen sei. Dort habe er ein Jahr und 9 Monate bei seiner Schwester in Karaj gelebt. Vom
  10. bis zum
  11. Lebensjahr habe er die Koranschule besucht. Sowohl im Iran als auch in Afghanistan habe er als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine finanzielle Situation sei mittelmäßig. Ob seine Familie Vermögen besitze und wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreite, wisse er nicht. Vor 2 Jahren habe er beschlossen Afghanistan zu verlassen. Er sei mit einer befreundeten Familie, die alles organisiert habe, illegal in den Iran eingereist, um zu seiner Schwester zu fahren. Dort habe er ein Jahr und 9 Monate gelebt und gearbeitet. Da er aber Angst gehabt habe, von den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben zu werden, habe sein Schwager einen Schlepper organisiert, der ihn nach Österreich bringen sollte. Er sei zunächst zur iranisch-türkischen Grenze gebracht worden, die er zu Fuß überquert habe. Danach habe er sich ein paar Tage in einer Schlepperunterkunft aufgehalten und sei dann von dem Schlepper auf der Ladefläche eines LKW versteckt worden. Der Fahrer des LKW habe davon nichts gewusst. Der LKW sei auf einen Zug gefahren und nachdem der LKW den Zug wieder verlassen habe, habe der Beschwerdeführer mit einem Messer die Plane aufgeschnitten und den LKW verlassen. Er habe noch eine Nacht in einem Wald übernachtet und sei dann von einem Taxifahrer zur Polizei gebracht worden. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gebe. Er habe niemanden in Afghanistan, da er seine Familie im Alter von 10 Jahren verloren und nicht mehr gefunden habe. Deshalb sei er zu seiner Schwester in den Iran gegangen. Im Iran habe er nicht bleiben können, da er keine Dokumente besessen habe und Angst gehabt habe, dass er nach Afghanistan zurückgeschickt werde. 1.
  12. Bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, am 30.04.2014, sprach der Referent den Beschwerdeführer auf seine zuckenden Augen an. Dieser versicherte, dass er trotzdem ganz gesund sei, denn er habe das schon von Geburt an und die Ärzte würden meinen, es sei alles in Ordnung. Er wisse nicht mehr, was er bei seiner Ersteinvernahme am 05.04.2014 angegeben habe, da er seit dem Verlassen der Türkei, also 5 Tage lang, nicht geschlafen habe. Er habe auch gesagt, dass er schlafen möchte, aber er habe zuerst die Fragen beantworten müssen. Der Beschwerdeführer berichtigte seine Angaben und führte aus, dass er 17 Jahre alt gewesen sei, als er seinen Vater verloren habe. Das sei vor ca. 4 Jahren gewesen, sodass er nunmehr 21 Jahre alt sei. Er sei 1993 geboren. Er habe einen Onkel mütterlicherseits namens XXXX in Schweden. In Kabul sei er bloß 2 und nicht 5 Jahre lang gewesen. Er habe Probleme mit den Behörden in Afghanistan gehabt. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, da XXXX, ein Bewohner seines Dorfes, behauptet habe, dass er seine Frau vergewaltigen habe wollen. Die jetzige Regierung seien XXXX und XXXX sei zu diesen gegangen, habe sich über ihn beschwert und bei den Behörden Anzeige erstattet. Als sie ihn festnehmen und erhängen hätten wollen, sei er nach Kabul und später in den Iran geflohen. Mit XXXX habe er schon früher Probleme gehabt. Er sei ihr Feind gewesen. Der Beschwerdeführer meinte, die Fragen bei der Erstbefragung zwar verstanden zu haben, jedoch unrichtig beantwortet zu haben, da er nicht in Österreich habe bleiben wollen.Er wisse nicht mehr, was er bei seiner Ersteinvernahme am 05.04.2014 angegeben habe, da er seit dem Verlassen der Türkei, also 5 Tage lang, nicht geschlafen habe. Er habe auch gesagt, dass er schlafen möchte, aber er habe zuerst die Fragen beantworten müssen. Der Beschwerdeführer berichtigte seine Angaben und führte aus, dass er 17 Jahre alt gewesen sei, als er seinen Vater verloren habe. Das sei vor ca. 4 Jahren gewesen, sodass er nunmehr 21 Jahre alt sei. Er sei 1993 geboren. Er habe einen Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 in Schweden. In Kabul sei er bloß 2 und nicht 5 Jahre lang gewesen. Er habe Probleme mit den Behörden in Afghanistan gehabt. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, da römisch 40 , ein Bewohner seines Dorfes, behauptet habe, dass er seine Frau vergewaltigen habe wollen. Die jetzige Regierung seien römisch 40 und römisch 40 sei zu diesen gegangen, habe sich über ihn beschwert und bei den Behörden Anzeige erstattet. Als sie ihn festnehmen und erhängen hätten wollen, sei er nach Kabul und später in den Iran geflohen. Mit römisch 40 habe er schon früher Probleme gehabt. Er sei ihr Feind gewesen. Der Beschwerdeführer meinte, die Fragen bei der Erstbefragung zwar verstanden zu haben, jedoch unrichtig beantwortet zu haben, da er nicht in Österreich habe bleiben wollen. 1.
  13. In einem Aktenvermerk vom selben Tag wurde festgehalten, dass der Dolmetscher nach der Einvernahme angegeben habe, dass der Beschwerdeführer persisch gesprochen habe. Die Einvernahme sei deshalb in einer Mischung aus Dari und Farsi abgehalten worden. Außerdem vermute der Dolmetscher, dass der Beschwerdeführer nicht in Afghanistan gelebt habe. Das Vorbringen habe dem Dolmetscher außerdem einstudiert erschienen so als hätte jemand den Beschwerdeführer unterrichtet, was er angeben solle. 1.
  14. In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 22.01.2015 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er nicht mehr wisse, was er bei der Erstbefragung angegeben habe, weil er übermüdet gewesen sei. Mit der Durchführung von Erhebungen zum Sachverhalt in seinem Heimatland sei er einverstanden. Er besitze weder einen Reisepass noch eine Tazkira, er könne sich aber eventuell einen Ausweis aus Afghanistan zusenden lassen. Seine bisher angegeben Personendaten seien korrekt. Er habe an zwei verschiedenen Adressen in Afghanistan gewohnt: in Bamiyan, Bezirk Varas, XXXX und in Kabul, XXXX. In Bamiyan lebte er zusammen mit seiner Familie und in Kabul alleine an der Adresse des Vaters eines Freundes.Er habe an zwei verschiedenen Adressen in Afghanistan gewohnt: in Bamiyan, Bezirk Varas, römisch 40 und in Kabul, römisch 40 . In Bamiyan lebte er zusammen mit seiner Familie und in Kabul alleine an der Adresse des Vaters eines Freundes. Zu seinen Lebensumständen in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, er sei 2-3 Jahre von seinem Vater zu Hause unterrichtet worden. Dann habe er seit seinem
  15. Lebensjahr für ca. 10 Jahre in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Ihre finanzielle Situation sei normal gewesen, sie hätten keine finanziellen Probleme gehabt. Er habe mit seinen Eltern und seinen Brüdern (10 und 14 Jahre alt) zusammengelebt. Seine Schwester lebe im Iran. Sein Vater sei ca. 55 Jahre und seine Mutter ca. 45 Jahre alt. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater mit XXXX ein großes Problem gehabt habe. Ein Bruder seines Vaters sei von XXXX umgebracht worden. Vor ca. 4 Jahren sei der Beschwerdeführer von ihm beschuldigt worden, in seinem Haus gewesen zu sein und seine Frau vergewaltigt zu haben. Es habe auch Zeugen gegeben und er sei beim Mullah des Ortes angezeigt worden. Der Mullah sei ein sehr starker Mann in ihrer Gegend. Er habe die Frau jedoch nicht vergewaltigt. Man habe ihn und seine Familie durch die Anzeige nur erniedrigen wollen. Die Familie der Frau habe auch bei der Polizei Anzeige erstattet, woraufhin sein Vater festgenommen worden sei. Er sei nämlich noch zu jung gewesen. Zwei Tage später sei sein Vater wieder nach Hause gekommen. Der Mullah und die Polizei hätten seinen Vater davon überzeugt, dass er die Vergewaltigung wirklich begangen habe. Er hätte gesteinigt oder aufgehängt werden sollen. Einen Tag nach dem Urteil habe seine gesamte Familie das Dorf verlassen, doch seine Eltern und Brüder seien wieder festgenommen worden, während er fliehen hätte können. Befragt, wie es möglich gewesen sei, dass er nach dem Urteil noch flüchte, meinte er, dass er noch rechtzeitig geflüchtet sei. Am nächsten Tag hätten sie ihn sicher getötet. Ein Freund seines Vaters habe ihm bei der Flucht nach Kabul geholfen, wo er zwei Jahre lang gelebt habe. Einige Zeit lang habe er sich nur versteckt. Nach einem Jahr habe die Familie des XXXX jedoch gedacht, dass er verstorben sei, sodass er sich wieder auf die Straße habe wagen können. Der Vater seines Freundes habe ihm einen Job besorgt, den er in der Nacht habe ausüben können. Nach ca. einem Jahr habe er einen Mann kennengelernt, bei dem er für eine Woche in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Er habe jedoch keinen Lohn bekommen. Der Mann habe ihn aber gefragt, woher er komme und ihn daraufhin in sein Wohnhaus eingeladen. Der Mann sei ganz weiß gekleidet gewesen und im Haus sei ein weiterer weiß gekleideter Mann mit langem Bart gewesen. Ihm seien Bilder von jungen Männern gezeigt worden, die auch ganz weiß gekleidet gewesen seien. Man habe ihm gesagt, dass er auch wie diese jungen Männer im Paradies seien könne, wenn er dieses Gewand anziehe und drei Ausländer töte. Er habe sich geweigert das Gewand anzuziehen. Diese Weste habe zwar ganz normal ausgesehen, sei aber innen mit Sprengstoff gefüllt gewesen. Sie hätten ihn gefragt, warum er das nicht mache. Er habe nur geweint und gebettelt, dass er das nicht machen wolle. Daraufhin hätten ihn die Männer einen Tag lang im Haus eingesperrt. In der Nacht sei er in ein Zimmer im ersten Stock gesperrt worden. Von dort sei er über das Fenster geflüchtet. Dabei habe er sich an einem Zahn verletzt und habe überall geblutet. Er habe nicht gewusst, wo er sei, aber sei mit einem Taxi wieder zum Freund seines Vaters gekommen. Befragt, weshalb er nicht gewusst habe, wo er sei, obwohl er dort gearbeitet habe, gab er an, dass er immer mit einem Auto von seinem Wohnort abgeholt und zurückgebracht worden sei. Als er die Geschichte dem Freund seines Vaters erzählt habe, habe dieser gemeint, dass er nicht mehr in Sicherheit sei und einen Schlepper organisiert. Die Männer mit dem weißen Gewand seinen Taliban gewesen. Wegen dem Vorfall habe er jedoch keine Anzeige erstattet, da er aufgrund des Vergewaltigungsfalles nicht zur Polizei habe gehen können. Auch habe er nicht an einen anderen Ort in Afghanistan fliehen können, da er nur in Kabul den Freund seines Vaters gehabt habe. Als Hazara könne er in ganz Afghanistan nicht in Ruhe leben. Seine Familie lebe weiterhin in Bamiyan, da sie nach der Festnahme wieder zurückgekehrt seien. Sie sei immer unter dem Druck des Mullahs und der Polizei bezüglich seines Aufenthaltsorts gewesen. Mittlerweile würden jedoch alle in seinem Dorf glauben, dass er verstorben sei. Er habe zwar Kontakt zu seiner Familie, aber nicht viel, damit niemand erfahre, dass er noch am Leben sei. Er habe vor allem im Wege seiner Schwester Kontakt zu seiner Familie. Seine Schwester sei 30 Jahre alt. Sie sei das älteste Kind seiner Mutter. Abgesehen von den bereits geschilderten Vorfällen habe er keine Probleme mit Behörden in Afghanistan gehabt, sei nie in Haft oder Mitglied einer politischen Partei gewesen. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, würde er sofort von der Polizei erkannt und festgenommen werden. Es sei auch möglich, dass er gesteinigt werde. In seinem Heimatdorf hätten nur Hazara gelebt.Zum Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater mit römisch 40 ein großes Problem gehabt habe. Ein Bruder seines Vaters sei von römisch 40 umgebracht worden. Vor ca. 4 Jahren sei der Beschwerdeführer von ihm beschuldigt worden, in seinem Haus gewesen zu sein und seine Frau vergewaltigt zu haben. Es habe auch Zeugen gegeben und er sei beim Mullah des Ortes angezeigt worden. Der Mullah sei ein sehr starker Mann in ihrer Gegend. Er habe die Frau jedoch nicht vergewaltigt. Man habe ihn und seine Familie durch die Anzeige nur erniedrigen wollen. Die Familie der Frau habe auch bei der Polizei Anzeige erstattet, woraufhin sein Vater festgenommen worden sei. Er sei nämlich noch zu jung gewesen. Zwei Tage später sei sein Vater wieder nach Hause gekommen. Der Mullah und die Polizei hätten seinen Vater davon überzeugt, dass er die Vergewaltigung wirklich begangen habe. Er hätte gesteinigt oder aufgehängt werden sollen. Einen Tag nach dem Urteil habe seine gesamte Familie das Dorf verlassen, doch seine Eltern und Brüder seien wieder festgenommen worden, während er fliehen hätte können. Befragt, wie es möglich gewesen sei, dass er nach dem Urteil noch flüchte, meinte er, dass er noch rechtzeitig geflüchtet sei. Am nächsten Tag hätten sie ihn sicher getötet. Ein Freund seines Vaters habe ihm bei der Flucht nach Kabul geholfen, wo er zwei Jahre lang gelebt habe. Einige Zeit lang habe er sich nur versteckt. Nach einem Jahr habe die Familie des römisch 40 jedoch gedacht, dass er verstorben sei, sodass er sich wieder auf die Straße habe wagen können. Der Vater seines Freundes habe ihm einen Job besorgt, den er in der Nacht habe ausüben können. Nach ca. einem Jahr habe er einen Mann kennengelernt, bei dem er für eine Woche in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Er habe jedoch keinen Lohn bekommen. Der Mann habe ihn aber gefragt, woher er komme und ihn daraufhin in sein Wohnhaus eingeladen. Der Mann sei ganz weiß gekleidet gewesen und im Haus sei ein weiterer weiß gekleideter Mann mit langem Bart gewesen. Ihm seien Bilder von jungen Männern gezeigt worden, die auch ganz weiß gekleidet gewesen seien. Man habe ihm gesagt, dass er auch wie diese jungen Männer im Paradies seien könne, wenn er dieses Gewand anziehe und drei Ausländer töte. Er habe sich geweigert das Gewand anzuziehen. Diese Weste habe zwar ganz normal ausgesehen, sei aber innen mit Sprengstoff gefüllt gewesen. Sie hätten ihn gefragt, warum er das nicht mache. Er habe nur geweint und gebettelt, dass er das nicht machen wolle. Daraufhin hätten ihn die Männer einen Tag lang im Haus eingesperrt. In der Nacht sei er in ein Zimmer im ersten Stock gesperrt worden. Von dort sei er über das Fenster geflüchtet. Dabei habe er sich an einem Zahn verletzt und habe überall geblutet. Er habe nicht gewusst, wo er sei, aber sei mit einem Taxi wieder zum Freund seines Vaters gekommen. Befragt, weshalb er nicht gewusst habe, wo er sei, obwohl er dort gearbeitet habe, gab er an, dass er immer mit einem Auto von seinem Wohnort abgeholt und zurückgebracht worden sei. Als er die Geschichte dem Freund seines Vaters erzählt habe, habe dieser gemeint, dass er nicht mehr in Sicherheit sei und einen Schlepper organisiert. Die Männer mit dem weißen Gewand seinen Taliban gewesen. Wegen dem Vorfall habe er jedoch keine Anzeige erstattet, da er aufgrund des Vergewaltigungsfalles nicht zur Polizei habe gehen können. Auch habe er nicht an einen anderen Ort in Afghanistan fliehen können, da er nur in Kabul den Freund seines Vaters gehabt habe. Als Hazara könne er in ganz Afghanistan nicht in Ruhe leben. Seine Familie lebe weiterhin in Bamiyan, da sie nach der Festnahme wieder zurückgekehrt seien. Sie sei immer unter dem Druck des Mullahs und der Polizei bezüglich seines Aufenthaltsorts gewesen. Mittlerweile würden jedoch alle in seinem Dorf glauben, dass er verstorben sei. Er habe zwar Kontakt zu seiner Familie, aber nicht viel, damit niemand erfahre, dass er noch am Leben sei. Er habe vor allem im Wege seiner Schwester Kontakt zu seiner Familie. Seine Schwester sei 30 Jahre alt. Sie sei das älteste Kind seiner Mutter. Abgesehen von den bereits geschilderten Vorfällen habe er keine Probleme mit Behörden in Afghanistan gehabt, sei nie in Haft oder Mitglied einer politischen Partei gewesen. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, würde er sofort von der Polizei erkannt und festgenommen werden. Es sei auch möglich, dass er gesteinigt werde. In seinem Heimatdorf hätten nur Hazara gelebt. Zu seinem Fluchtweg gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Flucht aus Kabul drei Monate in Ghazni gewesen zu sein und dort bei dem Schlepper gewohnt zu haben. Nachdem dieser die Adresse seiner Schwester im Iran herausgefunden habe, habe er ihn in den Iran gebracht. Seine Schwester habe die Flucht bezahlt. Dann habe er ein Jahr und neun Monate im Iran bei ihr verbracht. Die Reise vom Iran nach Österreich habe 15 Tage gedauert, in denen er immer von einem Schlepper begleitet worden sei. 1.
  16. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete am 19.02.2015 eine Anfrage an die Staatendokumentation. Die Ergebnisse der Erhebung lauten wie folgt: "
  17. Hat der Antragsteller tatsächlich in Bamiyan, Bezirk Varas, XXXX gewohnt?"
  18. Hat der Antragsteller tatsächlich in Bamiyan, Bezirk Varas, römisch 40 gewohnt? Es konnte bestätigt werden, dass im Dorf XXXX eine Person namens XXXX gelebt hat. Auf Grund der Schwere des vom Antragsteller behaupteten Übergriffes wurde vorsorglich davon Abstand genommen dessen Identität an Hand eines Fotos zu überprüfen.Es konnte bestätigt werden, dass im Dorf römisch 40 eine Person namens römisch 40 gelebt hat. Auf Grund der Schwere des vom Antragsteller behaupteten Übergriffes wurde vorsorglich davon Abstand genommen dessen Identität an Hand eines Fotos zu überprüfen.
  19. Falls ja: Wann hat er sein Heimatdorf verlassen? Ein genaues Datum konnte nicht eruiert werden, auf Grund der Ergebnisse der Befragungen kann der Zeitraum jedoch auf das Jahr 2012 eingegrenzt werden. Laut Aussagen der Befragten verließ er in diesem Jahr das Dorf um in Kabul zu arbeiten und kehrte seitdem nicht mehr zurück. Seine Familie lebt mittlerweile ebenfalls in Kabul.
  20. Kann die Identität des Antragstellers aufgrund der angegebenen Daten bestätigt werden? Die Angaben zur Identität des Antragstellers konnten grundsätzlich bestätigt werden, allerdings wurde aus Sicherheitsgründen keine Identifikation mittels Foto vorgenommen.
  21. Können insbesondere eruiert werden, wie alt der Antragsteller ist? Auch hier konnte keine genaue Angabe seines Geburtsdatums erhalten werden, allerdings waren sich die befragten Bewohner von XXXX sicher, dass er über 25 Jahre alt ist. Hr. XXXX, der Vorstand des Dorfes XXXX gab dazu an, dass XXXX zwischen 25 und 28 Jahre alt sein müsse.Auch hier konnte keine genaue Angabe seines Geburtsdatums erhalten werden, allerdings waren sich die befragten Bewohner von römisch 40 sicher, dass er über 25 Jahre alt ist. Hr. römisch 40 , der Vorstand des Dorfes römisch 40 gab dazu an, dass römisch 40 zwischen 25 und 28 Jahre alt sein müsse.
  22. Ist etwas über die Gründe bekannt, aus denen der Antragsteller sein Heimatdorf verlassen hat? Die befragten Dorfbewohner gaben an, XXXX hätte das Dorf verlassen um im Iran nach Arbeit zu suchen.Die befragten Dorfbewohner gaben an, römisch 40 hätte das Dorf verlassen um im Iran nach Arbeit zu suchen.
  23. Hat der Antragsteller noch Angehörige in seinem Heimatdorf? Einige entfernte Verwandte leben noch in der Umgebung von XXXX, die nahen Angehörigen von XXXX sind jedoch vor etwa drei Jahren dauerhaft nach Kabul gezogen.Einige entfernte Verwandte leben noch in der Umgebung von römisch 40 , die nahen Angehörigen von römisch 40 sind jedoch vor etwa drei Jahren dauerhaft nach Kabul gezogen.
  24. Falls ja - womit bestreiten diese den Lebensunterhalt? Die Familie besitzt noch Grundstücke und landwirtschaftlich genutzte Flächen in der Umgebung von XXXX aus denen sie Einkünfte bezieht. In Kabul soll die Familie ein Geschäftslokal unterhalten.Die Familie besitzt noch Grundstücke und landwirtschaftlich genutzte Flächen in der Umgebung von römisch 40 aus denen sie Einkünfte bezieht. In Kabul soll die Familie ein Geschäftslokal unterhalten.
  25. Womit hat der Antragsteller vor dem Verlassen seines Heimatortes seinen Lebensunterhalt bestritten? Den Angaben des Dorfvorstehers zufolge besuchte XXXX die Schule und unterstützte die Familie bei der Bewirtschaftung der Felder.Den Angaben des Dorfvorstehers zufolge besuchte römisch 40 die Schule und unterstützte die Familie bei der Bewirtschaftung der Felder.
  26. Falls die Angehörigen des Antragstellers nicht mehr in dessen Heimatdorf aufhältig sind: Kann eruiert werden warum diese das Heimatdorf verlassen haben und wo sich diese nun aufhalten? Es konnten außer grundlegenden ökonomischen Interessen keine anderen Gründe gefunden werden, die die Familie dazu bewegt hätten nach Kabul zu gehen, bzw. XXXX das Land Richtung Iran zu verlassen. Eine mögliche Vergewaltigung im Umfeld der Familie (sowohl begangen durch eines oder mehrere Familienmitglieder als auch an einem der Familienmitglieder) konnte in keinster Weise bestätigt werden. Keiner der befragten Dorfbewohner aber auch der Dorfvorsteher oder der Provinzvorstand hatten Kenntnis von irgendeiner Form der Vergewaltigung im Umfeld der Familie XXXX.Es konnten außer grundlegenden ökonomischen Interessen keine anderen Gründe gefunden werden, die die Familie dazu bewegt hätten nach Kabul zu gehen, bzw. römisch 40 das Land Richtung Iran zu verlassen. Eine mögliche Vergewaltigung im Umfeld der Familie (sowohl begangen durch eines oder mehrere Familienmitglieder als auch an einem der Familienmitglieder) konnte in keinster Weise bestätigt werden. Keiner der befragten Dorfbewohner aber auch der Dorfvorsteher oder der Provinzvorstand hatten Kenntnis von irgendeiner Form der Vergewaltigung im Umfeld der Familie römisch 40 .
  27. Kann festgestellt werden, ob eine Person namens XXXX in XXXX lebt oder gelebt hat?
  28. Kann festgestellt werden, ob eine Person namens römisch 40 in römisch 40 lebt oder gelebt hat? Ja, eine solche Person lebt in der Umgebung von XXXX.Ja, eine solche Person lebt in der Umgebung von römisch 40 .
  29. Falls ja - ist diese Person verheiratet - und falls ja - mit wem? XXXX ist verheiratet und hat zwei Söhne. Der Name seiner Frau konnte auf Grund der kulturellen Sensitivität nicht in Erfahrung gebracht werden.römisch 40 ist verheiratet und hat zwei Söhne. Der Name seiner Frau konnte auf Grund der kulturellen Sensitivität nicht in Erfahrung gebracht werden.
  30. Kann recherchiert werden, ob ein Onkel des Antragstellers von XXXX getötet wurde?römisch 40 getötet wurde? Eine Tötung im Umfeld von XXXX konnte nicht bestätigt werden. Keiner der Befragten (Ältesten des Dorfes, der Dorfvorsteher, der Mullah) wusste etwas über eine Tötung oder Vergewaltigung im Umfeld von XXXX. Es existieren im Zeitraum der letzten 5 Jahre keine Polizeiberichte zu einem Tötungs- oder Sexualdelikt im Dorf XXXX.Eine Tötung im Umfeld von römisch 40 konnte nicht bestätigt werden. Keiner der Befragten (Ältesten des Dorfes, der Dorfvorsteher, der Mullah) wusste etwas über eine Tötung oder Vergewaltigung im Umfeld von römisch 40 . Es existieren im Zeitraum der letzten 5 Jahre keine Polizeiberichte zu einem Tötungs- oder Sexualdelikt im Dorf römisch 40 .
  31. Hat der Antragsteller tatsächlich im angegeben Zeitraum in Kabul gelebt? XXXX zog vor etwa drei Jahren nach Kabul, in die Gegend von XXXX und lebte dort bis er zu einem unbekannten späteren Zeitpunkt in den Iran ging.römisch 40 zog vor etwa drei Jahren nach Kabul, in die Gegend von römisch 40 und lebte dort bis er zu einem unbekannten späteren Zeitpunkt in den Iran ging.
  32. Bei wem hat der Antragsteller während des angegeben Zeitraumes in Kabul gelebt? Er lebte zusammen mit seiner Familie in XXXX.Er lebte zusammen mit seiner Familie in römisch 40 .
  33. Wann und warum hat der Antragsteller diese Adresse in Kabul verlassen? XXXX verließ Afghanistan in der Absicht im Ausland ("in Übersee") Arbeit zu finden. Während seines Aufenthaltes in Kabul besaß XXXX ein Geschäftslokal welches er vor seiner Abreise jedoch verkaufte.römisch 40 verließ Afghanistan in der Absicht im Ausland ("in Übersee") Arbeit zu finden. Während seines Aufenthaltes in Kabul besaß römisch 40 ein Geschäftslokal welches er vor seiner Abreise jedoch verkaufte.
  34. Ist im Heimatdorf des Antragstellers oder - sofern recherchierbar - auch beim Mullah etwas über Anschuldigungen gegen den Antragsteller oder dessen Familie bekannt (insbesondere im Hinblick auf die o.a. Behauptung des Antragstellers)? Weder der Mullah XXXX noch XXXX, einer der Älteren, wussten von einer Vergewaltigung oder einem Mord im Umfeld des Dorfes. Es existieren im Zeitraum der letzten 5 Jahre keine Polizeiberichte zu einem Tötungs- oder Sexualdelikt im Dorf XXXX.Weder der Mullah römisch 40 noch römisch 40 , einer der Älteren, wussten von einer Vergewaltigung oder einem Mord im Umfeld des Dorfes. Es existieren im Zeitraum der letzten 5 Jahre keine Polizeiberichte zu einem Tötungs- oder Sexualdelikt im Dorf römisch 40 .
  35. Wurden/werden der Antragsteller und dessen Vater tatsächlich wegen einer behaupteten Vergewaltigung (im Dorf XXXX) von der Polizei gesucht und zumindest vorübergehend auch festgenommen?
  36. Wurden/werden der Antragsteller und dessen Vater tatsächlich wegen einer behaupteten Vergewaltigung (im Dorf römisch 40 ) von der Polizei gesucht und zumindest vorübergehend auch festgenommen? Es existieren im Zeitraum der letzten 5 Jahre keine Polizeiberichte zu einem Tötungs- oder Sexualdelikt im Dorf XXXX. Auch zu den Namen des Antragstellers und dessen Vater konnten keine Berichte über Sexual- oder Tötungsdelikte gefunden werden. Es muss ebenfalls angemerkt werden, dass der Staat über die vollständige Kontrolle in dem fraglichen Gebiet verfügt.Es existieren im Zeitraum der letzten 5 Jahre keine Polizeiberichte zu einem Tötungs- oder Sexualdelikt im Dorf römisch 40 . Auch zu den Namen des Antragstellers und dessen Vater konnten keine Berichte über Sexual- oder Tötungsdelikte gefunden werden. Es muss ebenfalls angemerkt werden, dass der Staat über die vollständige Kontrolle in dem fraglichen Gebiet verfügt.
  37. Wie wird in der Herkunftsregion, insbesondere dem Heimatdorf des Antragstellers mit behaupteten sexuellen Übergriffen durch Männer umgegangen, d.h. welche Konsequenzen drohen, werden staatliche Behörden eingeschaltet, wird die Angelegenheit im Dorf/Ort geregelt etc. Die Befragungen mehrerer Verantwortlicher aus den Bereichen Sicherheit, Justiz und Strafverfolgung ergaben, dass alle Fälle von Sexual- oder Tötungsdelikten bei der Polizei angezeigt werden. Fälle von Selbstjustiz kommen nur selten vor und werden von staatlicher Seite ebenso verfolgt wie das zu Grunde liegende Delikt.
  38. Ist der Heimatort des Antragstellers von Kabul aus sicher zu erreichen? Auf der Route über Maidan Wardak nach Bamiyan kommt es in der Gegend von Maidan Shar immer wieder zu Überfällen auf Reisende. Die zweite Route über Parwan führt durch das Tal von Ghorband, das seit einigen Jahren in wechselndem Umfang von den Taliban kontrolliert wird und Schauplatz zahlreicher blutiger Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Regierungstruppen war.
  39. Wie stellt sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Antragstellers, insbesondere aber auch in dessen Heimatdistrikt und Dorf derzeit dar? Die Regierung verfügt über die vollständige Kontrolle über die Region und hat genügend Sicherheitskräfte vor Ort um diese Kontrolle auch aufrechterhalten zu können. Von Zeit zu Zeit schaffen es zwar Aufständische bis an die Grenzen der Provinz heran, diese Vorstöße konnten bislang jedoch problemlos abgewehrt werden.
  40. Was kann über die derzeitige wirtschaftliche Lage/Versorgungslage im Heimatdistrikt und im Heimatort des Antragstellers angegeben werden? Die wirtschaftliche Lage der Bewohner ist schlecht. Der überwiegende Teil verdient seinen Lebensunterhalt mit Viehzucht und Landwirtschaft. Viele Jugendliche und junge Männer sind in den Iran gegangen um dort zu arbeiten und ihre Familien unterstützen zu können. Es gibt zwar an die 100 Schulen in der Provinz, allerdings verfügen diese nur über sehr begrenzte Ressourcen. Die Straßen sind allgemein in sehr schlechtem Zustand und oftmals auch völlig unpassierbar (bspw. wegen starkem Schneefall) Schlussfolgerung: Die Angaben des Antragstellers konnten großteils nicht bestätigt werden. Eine Person seines Namens hat zwar tatsächlich im Dorf XXXX gelebt (an dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund der Schwere der behaupteten Delikte von einer Identifizierung des Antragstellers mittels Foto Abstand genommen wurde), allerdings konnte der Rest der behaupteten Geschehnisse durch nichts belegt werden. Weder der Mullah noch die Dorfältesten konnten Angaben zu einer Vergewaltigung oder einem Tötungsdelikt im Umfeld des Dorfes oder der Familie XXXX machen. In den Archiven des Criminal Registration Department des Distriktes konnte kein Fall von Vergewaltigung oder Mord im Umfeld des Dorfes XXXX oder auf den Namen des Antragstellers bzw. dessen Vater gefunden werden."Die Angaben des Antragstellers konnten großteils nicht bestätigt werden. Eine Person seines Namens hat zwar tatsächlich im Dorf römisch 40 gelebt (an dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund der Schwere der behaupteten Delikte von einer Identifizierung des Antragstellers mittels Foto Abstand genommen wurde), allerdings konnte der Rest der behaupteten Geschehnisse durch nichts belegt werden. Weder der Mullah noch die Dorfältesten konnten Angaben zu einer Vergewaltigung oder einem Tötungsdelikt im Umfeld des Dorfes oder der Familie römisch 40 machen. In den Archiven des Criminal Registration Department des Distriktes konnte kein Fall von Vergewaltigung oder Mord im Umfeld des Dorfes römisch 40 oder auf den Namen des Antragstellers bzw. dessen Vater gefunden werden." 1.
  41. Am 17.09.2015 fand eine weitere Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, statt, bei der der Beschwerdeführer aufgefordert wurde dazu Stellung zu nehmen, dass die von ihm behaupteten Fluchtgründe durch die Ermittlungen nicht belegt werden konnten. Er antwortete, er sei in einer armen Familie in Afghanistan aufgewachsen und habe auch keinen Mullah, damit er mit gefälschten Dokumenten Beweise vorlegen könne. Er habe keine Unterlagen, um die Anschuldigung der versuchten oder begangenen Vergewaltigung zu beweisen. Damals vor vier Jahren sei er sehr jung gewesen und habe seine Eltern wegen dieses Vorfalles verlassen müssen. Seine Familie lebe nach wie vor in seinem Heimatdorf und nicht in Kabul. Vor einem Monat habe er zum letzten Mal mit ihr Kontakt gehabt. Befragt, wie es seiner Familie gehe, antwortete er, er wisse nur dass sie gesund sei, mehr wisse er nicht. Seine Familie habe keine Probleme mehr, weil ihre Gegner glauben würden, dass er auf dem Weg nach Kabul gestorben bzw. umgebracht worden sei. Er habe nie eine öffentliche Schule besucht, sondern sei von seinem Vater ca. 3 bis 4 Jahre zu Hause unterrichtet worden. Er habe kein Geschäftslokal in Kabul besessen, sondern der Freund seines Vaters und er habe ihm geholfen. In seinem Heimatdorf habe er im Alter von 8 oder 9 Jahren begonnen, seinem Vater als Verkäufer zu helfen. Sie hätten Möbel verkauft. Ca. 8 Jahre lang habe er mitgeholfen. Was sein Vater derzeit mache, wisse er nicht. Die finanzielle Situation seiner Familie sei aber gut. Zur Lage in seinem Heimatland führte er aus, dass er sich die Nachrichten über Afghanistan nicht ansehen könne, da er sonst nicht schlafen könne. Er habe heute noch Albträume über das, was er in Afghanistan erlebt habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könne er nicht garantieren, dass er am Leben bleibe. Er fürchte sich vor dem Staat Afghanistan, weil er wegen des Vorfalles nicht in seinen Ort gehen könne, da er vom Gericht gesucht werde. Er könne auch nicht nach Kabul gehen, weil er auch vom Freund seines Vaters schon lange nichts mehr gehört habe. Er wisse nicht, ob es den Freund seines Vaters noch gebe. Zu seiner Situation in Österreich befragt gab er an, dass er Deutsch gelernt habe und eine Ausbildung im Gastgewerbe machen wolle. Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor: eine Teilnahmebescheinigung vom 24.02.2015 für die Teilnahme an einem Deutschkurs, eine Bestätigung der XXXX Volkshochschule vom 22.07.2015 für die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, eine Bestätigung des Herrn XXXX vom 28.12.2014 über den Besuch eines Deutschkurses, eine Anwesenheitsbestätigung des XXXX der Stadt Villach vom 21.08.2015, eine Bescheinigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 16.07.2015 über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Grundkurs in der Dauer von 16 Stunden.eine Teilnahmebescheinigung vom 24.02.2015 für die Teilnahme an einem Deutschkurs, eine Bestätigung der römisch 40 Volkshochschule vom 22.07.2015 für die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, eine Bestätigung des Herrn römisch 40 vom 28.12.2014 über den Besuch eines Deutschkurses, eine Anwesenheitsbestätigung des römisch 40 der Stadt Villach vom 21.08.2015, eine Bescheinigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 16.07.2015 über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Grundkurs in der Dauer von 16 Stunden. 1.
  42. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) zu. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.09.2016 erteilt (Spruchpunkt III).1.
  43. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) zu. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.09.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zur Lage im Herkunftsland Afghanistan. Als Geburtsdatum wurde der 01.01.1993 festgestellt. Dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, habe nicht festgestellt werden können. Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht aslyrelevant. Er habe Afghanistan aufgrund der allgemeinen unsicheren Lage verlassen. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Seine Angaben zu seinem Lebensalter, seiner Schulbildung, Familie und zu den jeweiligen Zeiträumen seien nämlich widersprüchlich. Sein Fluchtvorbringen sei insbesondere durch die Ausführungen der Staatendokumentation widerlegt worden. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan bestehe jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der unsicheren und wirtschaftlich desolaten Lage die Gefahr, an Leib und Leben beeinträchtigt zu werden. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung in gesamt Afghanistan ausgesetzt gewesen sei, sodass auch nicht davon auszugehen sei, dass eine solche pro futuro existiere. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, die für sich alleine jedoch nicht geeignet seien den Status des Asylberechtigten zu begründen. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass sie von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen sei, was sich insbesondere aus der derzeitigen Lage in Afghanistan ergebe.Begründend traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zur Lage im Herkunftsland Afghanistan. Als Geburtsdatum wurde der 01.01.1993 festgestellt. Dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, habe nicht festgestellt werden können. Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht aslyrelevant. Er habe Afghanistan aufgrund der allgemeinen unsicheren Lage verlassen. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Seine Angaben zu seinem Lebensalter, seiner Schulbildung, Familie und zu den jeweiligen Zeiträumen seien nämlich widersprüchlich. Sein Fluchtvorbringen sei insbesondere durch die Ausführungen der Staatendokumentation widerlegt worden. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan bestehe jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der unsicheren und wirtschaftlich desolaten Lage die Gefahr, an Leib und Leben beeinträchtigt zu werden. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung in gesamt Afghanistan ausgesetzt gewesen sei, sodass auch nicht davon auszugehen sei, dass eine solche pro futuro existiere. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, die für sich alleine jedoch nicht geeignet seien den Status des Asylberechtigten zu begründen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass sie von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen sei, was sich insbesondere aus der derzeitigen Lage in Afghanistan ergebe. 1.
  44. Mittels Verfahrensanordnung vom 24.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. 1.
  45. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 08.10.2015, wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilungen. Der Beschwerdeführer befürchte Verfolgung einerseits weil er zu Unrecht einer Vergewaltigung beschuldigt worden sei, andererseits auch, weil er einen Versuch der Taliban, ihn als Selbstmordattentäter anzuwerben, abgelehnt habe. Die afghanischen Behörden seien weder schutzfähig noch schutzwillig. Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, treffe nicht zu. Die Recherche der Behörde habe zwar die Angaben nicht bestätigen können, dies bedeute jedoch nicht, dass der Vorfall nicht stattgefunden habe. Überdies habe der Beschwerdeführer auch eine Verfolgung durch die Taliban vorgebracht, die von der belangten Behörde nicht beurteilt worden sei. Es sei außerdem darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privaten ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Die Argumentation der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig und substantiiert. Die Behörde habe sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Afghanistan auseinandergesetzt. Dadurch sei auch die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen nicht möglich gewesen.1.
  46. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 08.10.2015, wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilungen. Der Beschwerdeführer befürchte Verfolgung einerseits weil er zu Unrecht einer Vergewaltigung beschuldigt worden sei, andererseits auch, weil er einen Versuch der Taliban, ihn als Selbstmordattentäter anzuwerben, abgelehnt habe. Die afghanischen Behörden seien weder schutzfähig noch schutzwillig. Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, treffe nicht zu. Die Recherche der Behörde habe zwar die Angaben nicht bestätigen können, dies bedeute jedoch nicht, dass der Vorfall nicht stattgefunden habe. Überdies habe der Beschwerdeführer auch eine Verfolgung durch die Taliban vorgebracht, die von der belangten Behörde nicht beurteilt worden sei. Es sei außerdem darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privaten ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Die Argumentation der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig und substantiiert. Die Behörde habe sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Afghanistan auseinandergesetzt. Dadurch sei auch die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen nicht möglich gewesen. 1.
  47. Mit Schriftsatz vom 13.10.2015 gab die belangte Behörde bekannt, dass sie auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichte. 1.
  48. Mit Schreiben vom 21.08.2016 legte der Beschwerdeführer ergänzend folgende Unterlagen vor: ÖSD-Zertifikat vom 12.05.2016 über die Kompetenzstufe A1, eine Bestätigung des XXXX vom Besuch eines Sprachkurses B1 inkl. Berufsorientierung.1.
  49. Mit Schreiben vom 21.08.2016 legte der Beschwerdeführer ergänzend folgende Unterlagen vor: ÖSD-Zertifikat vom 12.05.2016 über die Kompetenzstufe A1, eine Bestätigung des römisch 40 vom Besuch eines Sprachkurses B1 inkl. Berufsorientierung. 1.
  50. Am 03.11.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer unter Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Dari ausführlich befragt wurde. Nachdem die Parteien die Möglichkeit erhielten, zum Gegenstand des Verfahrens und dem bisherigen Verfahrensablauf ergänzend Stellung zu nehmen, wurde der Beschwerdeführer befragt und gab zu den Differenzen zwischen der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen an, er habe fünf Tage und Nächte in einem LKW ohne zu trinken verbracht. Er habe damals auch gesagt, dass er eine Nacht Ruhe brauche, da es ihm sehr schlecht gegangen sei, aber das sei ihm nicht erlaubt worden. Zu seiner Person und seiner Familie befragt wiederholte er seine bisherigen Angaben dazu, wobei er als Geburtsdatum den XXXX nannte. Eine Tazkira könne er nicht vorlegen, weil er keine besitze und auch keine beantragen könne, da er Probleme mit der afghanischen Regierung habe. Ergänzend gab er an, sein Onkel väterlicherseits sei bereits verstorben und sein Onkel mütterlicherseits lebe in Schweden. Außerdem habe er noch zwei Tanten mütterlicherseits, eine davon lebe im Iran und heiße XXXX. Seine Schwester lebe auch im Iran. Der Rest seiner Kernfamilie habe jedoch das Heimatdorf nicht verlassen. Zum letzten Mal habe er vor 3 Monaten mit ihnen Kontakt gehabt. Er habe bis zu dem Vorfall im Jahr 2010 in seinem Heimatdorf, XXXX, Bezirk Varas, Provinz Bamiyan, in einem Lehmhaus gelebt. Dann habe er ein Jahr in Kabul verbracht. Er habe 8 Jahre lang die Schule besucht und danach bei seinem Vater als Verkäufer gearbeitet. Darauf hingewiesen, dass dies nicht mit seinen bisherigen Aussagen zusammenpasse, erklärte er, er habe 8 Jahre lang eine reguläre Schule besucht und dann viel bei seinem Vater gelernt. Er könne nicht genau angeben von wann bis wann er in der Schule gewesen sei, da der Schulbesuch nicht regelmäßig erfolgt sei. Manchmal sei er im Sommer und manchmal im Winter zur Schule gegangen. Er sei ca. 7 Jahre alt gewesen, als er mit der Schule begonnen habe. Befragt, ob er in einer staatlichen Schule oder Koranschule gewesen sei, gab er an dass er den Koran von seinem Vater und in der Schule gelernt habe. In seinem Heimatdorf habe es keine reguläre Schule gegeben. Manchmal sei der Koran und dann wieder andere Fächer unterrichtet worden. Befragt, ob er in der Landwirtschaft oder als Verkäufer gearbeitet habe, meinte er, er habe beides gemacht, sie hätten eine Landwirtschaft gehabt und er habe auch im Geschäft gearbeitet. Wie viel Grund seine Familie besitze, könne er nicht sagen, aber es sei viel Besitz. Diese Grundstücke würden in seinem Heimatdorf liegen. Nur er und sein Vater hätten dort gearbeitet, da seine Brüder damals noch klein gewesen seien. Befragt, ob seine Familie die Grundstücke heute noch bewirtschafte, erklärte er, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie habe, aber er gehe davon aus. Das Geschäft sei ein Möbelgeschäft gewesen, in dem sie auch landwirtschaftliche Geräte und Lebensmittel verkauft hätten. Ob es das Geschäft noch gebe, wisse er nicht. Sein Heimatdorf bestehe aus ca. 10 Häusern. Der Mullah heiße XXXX und der Dorfvorsteher lebe im Nachbardorf namens XXXX. Er wisse aber dessen Namen nicht, als er das Dorf verlassen habe, habe er XXXX geheißen. Über Nachfrage nannte der Beschwerdeführer ein paar Namen von Dorfbewohnern, fügte jedoch hinzu, dass diese möglicherweise mittlerweile verstorben seien.Zu seiner Person und seiner Familie befragt wiederholte er seine bisherigen Angaben dazu, wobei er als Geburtsdatum den römisch 40 nannte. Eine Tazkira könne er nicht vorlegen, weil er keine besitze und auch keine beantragen könne, da er Probleme mit der afghanischen Regierung habe. Ergänzend gab er an, sein Onkel väterlicherseits sei bereits verstorben und sein Onkel mütterlicherseits lebe in Schweden. Außerdem habe er noch zwei Tanten mütterlicherseits, eine davon lebe im Iran und heiße römisch 40 . Seine Schwester lebe auch im Iran. Der Rest seiner Kernfamilie habe jedoch das Heimatdorf nicht verlassen. Zum letzten Mal habe er vor 3 Monaten mit ihnen Kontakt gehabt. Er habe bis zu dem Vorfall im Jahr 2010 in seinem Heimatdorf, römisch 40 , Bezirk Varas, Provinz Bamiyan, in einem Lehmhaus gelebt. Dann habe er ein Jahr in Kabul verbracht. Er habe 8 Jahre lang die Schule besucht und danach bei seinem Vater als Verkäufer gearbeitet. Darauf hingewiesen, dass dies nicht mit seinen bisherigen Aussagen zusammenpasse, erklärte er, er habe 8 Jahre lang eine reguläre Schule besucht und dann viel bei seinem Vater gelernt. Er könne nicht genau angeben von wann bis wann er in der Schule gewesen sei, da der Schulbesuch nicht regelmäßig erfolgt sei. Manchmal sei er im Sommer und manchmal im Winter zur Schule gegangen. Er sei ca. 7 Jahre alt gewesen, als er mit der Schule begonnen habe. Befragt, ob er in einer staatlichen Schule oder Koranschule gewesen sei, gab er an dass er den Koran von seinem Vater und in der Schule gelernt habe. In seinem Heimatdorf habe es keine reguläre Schule gegeben. Manchmal sei der Koran und dann wieder andere Fächer unterrichtet worden. Befragt, ob er in der Landwirtschaft oder als Verkäufer gearbeitet habe, meinte er, er habe beides gemacht, sie hätten eine Landwirtschaft gehabt und er habe auch im Geschäft gearbeitet. Wie viel Grund seine Familie besitze, könne er nicht sagen, aber es sei viel Besitz. Diese Grundstücke würden in seinem Heimatdorf liegen. Nur er und sein Vater hätten dort gearbeitet, da seine Brüder damals noch klein gewesen seien. Befragt, ob seine Familie die Grundstücke heute noch bewirtschafte, erklärte er, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie habe, aber er gehe davon aus. Das Geschäft sei ein Möbelgeschäft gewesen, in dem sie auch landwirtschaftliche Geräte und Lebensmittel verkauft hätten. Ob es das Geschäft noch gebe, wisse er nicht. Sein Heimatdorf bestehe aus ca. 10 Häusern. Der Mullah heiße römisch 40 und der Dorfvorsteher lebe im Nachbardorf namens römisch 40 . Er wisse aber dessen Namen nicht, als er das Dorf verlassen habe, habe er römisch 40 geheißen. Über Nachfrage nannte der Beschwerdeführer ein paar Namen von Dorfbewohnern, fügte jedoch hinzu, dass diese möglicherweise mittlerweile verstorben seien. Zu seiner Flucht befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe die Kosten bis Kabul übernommen. Die Kosten von Kabul in den Iran und weiter nach Österreich habe seine Schwester bzw. deren Familie bezahlt. Ein Jahr und neun Monate habe er sich im Iran aufgehalten. Seine Schwester habe einen Schlepper organisiert. In Bulgarien an der Grenze zur Türkei sei er in einen LKW gestiegen und habe ihn erst in Österreich wieder verlassen. Die Fahrt habe 5 Tage und 5 Nächte gedauert. Er habe vom Schlepper ein Messer bekommen und damit den Stoff, mit dem der LKW abgedeckt gewesen sei, zerrissen. So sei er heraus gekommen. Teilweise sei der LKW auch auf Gleisen gefahren. Nach Belehrung über die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl durch die Richterin, gab der Beschwerdeführer an, sein Problem sei ein religiöses. Das Land zu verlassen, sei seine einzige Möglichkeit gewesen am Leben zu bleiben. Er sei gegen die Ideen des Mullahs gewesen. Dieser habe gesagt, dass er getötet werden solle. Als er noch in seinem Heimatdorf gelebt habe, sei es zwischen ihm und einem Dorfbewohner zu Problemen gekommen. Die Beziehungen seien wegen der Felder nicht gut gewesen. Es habe also schon vorher Probleme gegeben. Als er erwachsen geworden sei, habe ihn jemand aus dem Dorf beschuldigt, dass er eine schwangere Frau vergewaltigt habe, und deswegen Anzeige bei der Polizei erstattet. Das sei jedoch nicht die Wahrheit gewesen. Die Polizei habe den Mullah kontaktiert und dieser habe gesagt, dass er gesteinigt werden müsse. Befragt, weshalb diese Angaben bei den Nachforschungen nicht bestätigt wurden, meinte er, er glaube, dass jemand dort gewesen sei und nachgefragt habe. Bei der Erstbefragung habe man ihm auch nicht geglaubt, weil er keine Dokumente gehabt habe. Er könne nach wie vor keine Dokumente vorlegen. Wenn sein Vater über Kontakte und viel Geld verfügen würde, hätte er das Land nicht verlassen müssen. Zu dem Mann befragt, der ihn der Vergewaltigung beschuldigt habe, gab der Beschwerdeführer an, dieser heiße XXXX und habe in seinem Heimatort gelebt. Er sei verheiratet gewesen und habe keine Kinder gehabt. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Wie alt er sei, wisse der Beschwerdeführer nicht, aber es habe schon Probleme gegeben, als er noch klein gewesen sei. Aus diesem Grund sei auch sein Onkel väterlicherseits ums Leben gekommen. Welche Probleme das gewesen seien, wisse er nicht. Seine Eltern hätten nicht geglaubt, dass er die Vergewaltigung begangen habe, aber wenn der Mullah sagt, dass er schuldig sei, dann sei er es. Befragt, ob er sich erklären könne, dass sowohl Dorfbewohner als auch der Dorfvorsteher im Zuge der Nachforschungen angegeben haben, dass sie nichts von einer Vergewaltigung wüssten, erwiderte der Beschwerdeführer, die Richterin glaube nicht, dass er die Wahrheit sage. Es sei ihm schon bei der ersten Einvernahme nicht geglaubt worden. Er wolle nicht in einer Gesellschaft leben, die ihm nicht glaube. Befragt, wann er sein Heimatdorf verlassen habe, gab er das Jahr 2010 an. Die Polizei habe den Mullah kontaktiert, dass er das Problem lösen solle, da er der Mullah des Dorfes sei. Der Mullah habe gesagt, er werde innerhalb von drei Tagen seine Entscheidung bekanntgeben, wie der Beschwerdeführer bestraft werden solle, entweder steinigen oder töten. Seine Familie und er hätten sich daraufhin entschieden, das Dorf zu verlassen. Die Gegner, also XXXX, hätten jedoch den Plan mitbekommen, weshalb seine Familie es nicht geschafft habe. Er selbst habe es aber mit der Hilfe seiner Familie geschafft, das Dorf zu verlassen. Über Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer die Familie habe es deshalb nicht geschafft, weil es ein kleines Dorf sei und es alle mitbekommen hätten. Er selbst hätte nach ein paar Tagen bestraft werden müssen. Seine Familie habe zwar versucht, das Dorf zu verlassen, es sei aber nicht gelungen. Auf erneutes Nachfragen führte der Beschwerdeführer an, sie hätten alle in der Nacht das Haus verlassen und seien ein paar Stunden gegangen. Die Nachbarn und die gegnerische Familie hätten das aber mitbekommen und Anzeige erstattet. Daher habe ihm seine Familie dabei geholfen, dass er alleine das Dorf verlassen habe können und ihm so das Leben gerettet. Über nochmaliges Befragen, wie ihm seine Familie geholfen habe, erklärte er, dass wenn ein Sohn in Gefahr sei, in drei Tagen sein Leben zu verlieren, die Eltern alles machen würden, was in ihrer Macht stehe. Sie hätten alle gemeinsam das Haus verlassen. Die Nachbarn hätten die Information bekommen. Es sei nicht möglich gewesen, dass die Familie auf einmal das Dorf verlasse. Er sei dort aufgewachsen und kenne die Gegend gut. Er habe das Dorf verlassen, sei zu einem Bazar gekommen und danach mit einem PKW nach Kabul gefahren. Seine Familie sei nicht nach Kabul nachgekommen, da im Heimatdorf nur sein Leben in Gefahr gewesen sei. Die Dorfgesetze seien so, dass wenn jemand beschuldigt werde und dann flüchte, dessen Familie nicht bestraft werde. Seine Familie habe das Dorf verlassen wollen, aber da es ihnen nicht gelungen sei, seien sie geblieben. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt, während er in Kabul gewesen sei. Nur sein Vater sei einmal nach 3 Monaten illegal - d.h. so dass niemand davon erfahren habe - nach Kabul gekommen.Nach Belehrung über die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl durch die Richterin, gab der Beschwerdeführer an, sein Problem sei ein religiöses. Das Land zu verlassen, sei seine einzige Möglichkeit gewesen am Leben zu bleiben. Er sei gegen die Ideen des Mullahs gewesen. Dieser habe gesagt, dass er getötet werden solle. Als er noch in seinem Heimatdorf gelebt habe, sei es zwischen ihm und einem Dorfbewohner zu Problemen gekommen. Die Beziehungen seien wegen der Felder nicht gut gewesen. Es habe also schon vorher Probleme gegeben. Als er erwachsen geworden sei, habe ihn jemand aus dem Dorf beschuldigt, dass er eine schwangere Frau vergewaltigt habe, und deswegen Anzeige bei der Polizei erstattet. Das sei jedoch nicht die Wahrheit gewesen. Die Polizei habe den Mullah kontaktiert und dieser habe gesagt, dass er gesteinigt werden müsse. Befragt, weshalb diese Angaben bei den Nachforschungen nicht bestätigt wurden, meinte er, er glaube, dass jemand dort gewesen sei und nachgefragt habe. Bei der Erstbefragung habe man ihm auch nicht geglaubt, weil er keine Dokumente gehabt habe. Er könne nach wie vor keine Dokumente vorlegen. Wenn sein Vater über Kontakte und viel Geld verfügen würde, hätte er das Land nicht verlassen müssen. Zu dem Mann befragt, der ihn der Vergewaltigung beschuldigt habe, gab der Beschwerdeführer an, dieser heiße römisch 40 und habe in seinem Heimatort gelebt. Er sei verheiratet gewesen und habe keine Kinder gehabt. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Wie alt er sei, wisse der Beschwerdeführer nicht, aber es habe schon Probleme gegeben, als er noch klein gewesen sei. Aus diesem Grund sei auch sein Onkel väterlicherseits ums Leben gekommen. Welche Probleme das gewesen seien, wisse er nicht. Seine Eltern hätten nicht geglaubt, dass er die Vergewaltigung begangen habe, aber wenn der Mullah sagt, dass er schuldig sei, dann sei er es. Befragt, ob er sich erklären könne, dass sowohl Dorfbewohner als auch der Dorfvorsteher im Zuge der Nachforschungen angegeben haben, dass sie nichts von einer Vergewaltigung wüssten, erwiderte der Beschwerdeführer, die Richterin glaube nicht, dass er die Wahrheit sage. Es sei ihm schon bei der ersten Einvernahme nicht geglaubt worden. Er wolle nicht in einer Gesellschaft leben, die ihm nicht glaube. Befragt, wann er sein Heimatdorf verlassen habe, gab er das Jahr 2010 an. Die Polizei habe den Mullah kontaktiert, dass er das Problem lösen solle, da er der Mullah des Dorfes sei. Der Mullah habe gesagt, er werde innerhalb von drei Tagen seine Entscheidung bekanntgeben, wie der Beschwerdeführer bestraft werden solle, entweder steinigen oder töten. Seine Familie und er hätten sich daraufhin entschieden, das Dorf zu verlassen. Die Gegner, also römisch 40 , hätten jedoch den Plan mitbekommen, weshalb seine Familie es nicht geschafft habe. Er selbst habe es aber mit der Hilfe seiner Familie geschafft, das Dorf zu verlassen. Über Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer die Familie habe es deshalb nicht geschafft, weil es ein kleines Dorf sei und es alle mitbekommen hätten. Er selbst hätte nach ein paar Tagen bestraft werden müssen. Seine Familie habe zwar versucht, das Dorf zu verlassen, es sei aber nicht gelungen. Auf erneutes Nachfragen führte der Beschwerdeführer an, sie hätten alle in der Nacht das Haus verlassen und seien ein paar Stunden gegangen. Die Nachbarn und die gegnerische Familie hätten das aber mitbekommen und Anzeige erstattet. Daher habe ihm seine Familie dabei geholfen, dass er alleine das Dorf verlassen habe können und ihm so das Leben gerettet. Über nochmaliges Befragen, wie ihm seine Familie geholfen habe, erklärte er, dass wenn ein Sohn in Gefahr sei, in drei Tagen sein Leben zu verlieren, die Eltern alles machen würden, was in ihrer Macht stehe. Sie hätten alle gemeinsam das Haus verlassen. Die Nachbarn hätten die Information bekommen. Es sei nicht möglich gewesen, dass die Familie auf einmal das Dorf verlasse. Er sei dort aufgewachsen und kenne die Gegend gut. Er habe das Dorf verlassen, sei zu einem Bazar gekommen und danach mit einem PKW nach Kabul gefahren. Seine Familie sei nicht nach Kabul nachgekommen, da im Heimatdorf nur sein Leben in Gefahr gewesen sei. Die Dorfgesetze seien so, dass wenn jemand beschuldigt werde und dann flüchte, dessen Familie nicht bestraft werde. Seine Familie habe das Dorf verlassen wollen, aber da es ihnen nicht gelungen sei, seien sie geblieben. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt, während er in Kabul gewesen sei. Nur sein Vater sei einmal nach 3 Monaten illegal - d.h. so dass niemand davon erfahren habe - nach Kabul gekommen. Er selbst habe sich versteckt bei einem Freund seines Vaters aufgehalten. Dieser habe vorher ebenfalls im Heimatdorf gelebt. Die Adresse habe er von seinem Vater bekommen und als er in Kabul angekommen sei, sei er direkt zu ihm gegangen. Er sei zwar damals zum ersten Mal in Kabul gewesen, aber wenn man eine Adresse habe, sei es nicht schwer jemanden zu finden. In Kabul habe er sich ca. ein Jahr gelebt und gearbeitet. Er habe nicht regelmäßig arbeiten können, weil er Angst gehabt habe. Manchmal habe er am Tag und manchmal in der Nacht gearbeitet und zwar als Hilfsarbeiter bzw. er habe alle Arbeiten angenommen, die gekommen seien, damit er für seinen Unterhalt aufkommen habe können. Die Bezahlung sei unterschiedlich gewesen, manchmal 250,00, ein anderes Mal 300,00 Afghani täglich. Befragt, weshalb er nicht bereits von Anfang an auch die Ereignisse mit den Taliban, die ihn als Selbstmordattentäter werben hätten wollen, geschildert habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe bei der zweiten Einvernahme davon erzählt. Bei der ersten Einvernahme sei es ihm nicht gut gegangen und er habe nur über die Reiseroute sprechen sollen. Über wiederholtes Nachfragen, weshalb er nicht schon bei der Einvernahme im April 2014 in Traiskirchen davon erzählt habe, obwohl er viele andere Sachen damals schon richtig gestellt habe, gab er an, ihm sei damals gesagt worden, er müsse nicht über wichtige Dinge reden. Es sei nur um sein Alter gegangen. Den Mann im weißen Gewand habe er auf einer Kreuzung in Kabul kennengelernt, wo die Menschen stehen, um Arbeit zu bekommen. Der Mann sei zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er Arbeit für ihn hätte. Er habe zwei Tage lang für ihn gearbeitet. Als er am dritten Tag hingekommen sei, habe es keine Arbeit gegeben und der Mann habe zu ihm gesagt, dass der Job, den der Beschwerdeführer mache nichts bringe, und dass andere Leute auch zu "ihnen" gekommen seien. Diese Leute hätten gegen ausländische Truppen gekämpft und die Heimat und Religion verteidigt. Der Mann habe zu ihm gesagt, dass er das auch tun müsse. Er habe über Religion mit dem Beschwerdeführer gesprochen und gemeint, dass man, wenn man drei ausländische Soldaten umbringe, ins Paradies komme. Sie hätten mit dem Beschwerdeführer viel über Religion gesprochen und gesagt, dass er entweder gegen ausländische Soldaten kämpfen oder ein Selbstmordattentat verüben solle. Dieser Mann habe ihm 250,00 Afghani am Tag bezahlt, aber nicht an diesem dritten Tag. Wegen dieser Geschichte sei geflüchtet. Die Frage, ob er den Mann nur an der Kreuzung gesehen habe, bejahte der Beschwerdeführer. Die Frage der Richterin, weshalb er bei der vorherigen Einvernahme angegeben habe, im Haus dieses Mannes gewesen zu sei, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er ihn das erste Mal von der Kreuzung abgeholt habe. Nach der Arbeit habe der Mann den Beschwerdeführer zum Haus des Freundes seines Vaters gebracht. Erst aufgrund dieses Gespräches habe der Beschwerdeführer gewusst, dass die Männer Taliban seien. Der Beschwerdeführer habe geweint und gesagt, dass er jung sei und am Leben bleiben wolle. Der Mann habe immer wiederholt, dass der Beschwerdeführer das machen solle, um ins Paradies zu kommen. Der Mann sei zwischen 50 und 60 Jahre alt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht von diesen Männern überzeugen lassen und sei in der Nacht durch ein Fenster geflüchtet. Dabei habe er sich einen Zahn ausgebrochen. Er sei dann mit einem Taxi zum Freund seines Vaters gefahren und habe ihm die Geschichte erzählt. Die Männer hätten gewusst, wo er lebe, da sie ihn zweimal dorthin gebracht hätten. Deshalb habe der Freund seines Vaters einen Schlepper organisiert und der Beschwerdeführer habe Kabul verlassen. Befragt, ob der Mann alleine gewesen sei, als er versucht habe ihn anzuwerben, gab der Beschwerdeführer an, der Mann habe ihn zu sich nach Hause in seinen Garten gebracht und gesagt, dass er nicht arbeiten brauche, sondern mit ihm reden wolle. Am Anfang sei der Mann alleine gewesen, dann seien noch zwei andere Personen dazugekommen. Sie hätten einen Vollbart getragen, seien wie Mullahs gekleidet gewesen und hätten gefährlich ausgesehen. Sie hätten den ganzen Tag lang mit ihm geredet und ihm gedroht, dass sie ihn umbringen würden, wenn er sich weigere. Er habe ihnen gesagt, dass sie ihn umbringen sollen, wenn sie das wollen, aber er werde ihrer Aufforderung nicht nachkommen. In der Nacht seien die Männer weggegangen. Er habe sich durch ein Fenster hinausgeworfen und dabei einen Zahn ausgebrochen. Befragt, welcher Zahn das sei, zeigte der Beschwerdeführer auf zwei Zähne in der oberen Zahnreihe und bot an, eine Bestätigung eines Zahnarztes beizubringen. Er habe sich die Zähne vor vier Jahren im Iran richten lassen. Die Männer auf den Fotos, die ihm von den beiden Taliban gezeigt worden seien, seien ungefähr in seinem Alter gewesen. Er sei damals 18 Jahre alt gewesen. Das Zimmer, in das er gesperrt worden sei, sei bis auf einen Teppich leer gewesen. Nach seiner Flucht sei er mit einem Taxi nach Hause gekommen. Bei dem Freund seines Vaters habe er dann aber nicht mehr bleiben können, da die Taliban gewusst hätten, wo er wohne. Zur Polizei habe er wegen dem Vorfall in seinem Heimatdorf auch nicht mehr gehen können, weil seither erst ein Jahr vergangen gewesen sei. Man könne keine Anzeige erstatten, wenn man von der Polizei verfolgt werde. Da ihn die Polizei vielleicht auch in Kabul gesucht habe, habe er dort auch versteckt gelebt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, im April 2014 sei anlässlich seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt ein Aktenvermerk angelegt worden, wonach der damals anwesende Dolmetscher darauf hingewiesen habe, dass der Beschwerdeführer Persisch spreche und zwar eine Mischung aus Dari und Farsi, und aufgrund dessen vermutet habe, der Beschwerdeführer habe gar nicht in Afghanistan gelebt. Der Beschwerdeführer erwiderte, seine Muttersprache sei Dari. Dari und Farsi sei gleich. Dadurch, dass er einige Zeit im Iran gelebt habe, habe sich seine Sprache ein bisschen geändert. Über Nachfrage der Richterin an den anwesenden Dolmetscher, meinte dieser, der Beschwerdeführer spreche sehr gut Dari, aber teilweise Dari-Farsi und zwar persisches Farsi. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass er nicht nach Europa gekommen wäre, wenn er im Iran gelebt und dort einen Aufenthaltstitel gehabt hätte. Er habe aus zwei Gründen den Iran verlassen müssen und zwar weil er keinen Aufenthaltstitel gehabt. Deshalb sei er mit der Abschiebung nach Afghanistan bedroht gewesen. Er habe Angst vor der Übergabe an die afghanische Polizei gehabt. Außerdem habe er den Vorschlag der iranischen Regierung bekommen, er solle in Syrien kämpfen und würde dafür gültige Aufenthaltsdokumente für den Iran bekommen. Es seien aber Freunde von ihm nach Syrien gegangen und keiner sei zurückgekommen. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit den ihm vorab übermittelten Länderberichten zu Afghanistan einverstanden erklärt hatte, legte er folgende Dokumente vor: den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis 20.09.2018, ein ÖSD-Zertifikat A1, die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Grundkurs, Anwesenheitsbestätigung des XXXX, eine Bestätigung über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang für das Nachholen des Pflichtschulabschlusses, die Teilnahmebescheinigung über den Besuch eines Deutschkurses (Alphabetisierungs- und Grundkurs), eine Schulbesuchsbestätigung über die Teilnahme an einem Sprachkurs Deutsch B1 und den Brief des Leiters Deutschkurses, den der Beschwerdeführer besucht hat.Nachdem sich der Beschwerdeführer mit den ihm vorab übermittelten Länderberichten zu Afghanistan einverstanden erklärt hatte, legte er folgende Dokumente vor: den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 20.09.2018, ein ÖSD-Zertifikat A1, die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Grundkurs, Anwesenheitsbestätigung des römisch 40 , eine Bestätigung über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang für das Nachholen des Pflichtschulabschlusses, die Teilnahmebescheinigung über den Besuch eines Deutschkurses (Alphabetisierungs- und Grundkurs), eine Schulbesuchsbestätigung über die Teilnahme an einem Sprachkurs Deutsch B1 und den Brief des Leiters Deutschkurses, den der Beschwerdeführer besucht hat. 1.
  51. Am 07.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Dr. XXXX, ein, wonach beim Beschwerdeführer die Zähne 22 und 21 fehlen würden und durch eine Brücke von den Zähnen 11 bis 23 ersetzt worden seien.1.
  52. Am 07.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Dr. römisch 40 , ein, wonach beim Beschwerdeführer die Zähne 22 und 21 fehlen würden und durch eine Brücke von den Zähnen 11 bis 23 ersetzt worden seien. 1.
  53. Am 27.12.2016 wurde ein Ersuchen um baldige Entscheidung sowie ein ÖSD-Zertifikat B1 vorgelegt.
  54. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  55. Getroffene Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus: 2.1.
  56. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Glaubensrichtung und spricht Dari. Er ist im Dorf XXXX, Bezirk Varas, Provinz Bamiyan geboren. Seine Identität gilt in Bezug auf das gegebene Asylverfahren als erwiesen.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Glaubensrichtung und spricht Dari. Er ist im Dorf römisch 40 , Bezirk Varas, Provinz Bamiyan geboren. Seine Identität gilt in Bezug auf das gegebene Asylverfahren als erwiesen. Der Beschwerdeführer lebte nach seinen Angaben zunächst in seinem Heimatdorf, besuchte mehrere Jahre eine Schule und half sowohl bei der Bearbeitung der familieneigenen Felder als auch im Geschäft des Vaters mit. Seine Heimatregion hat der Beschwerdeführer zumindest im Jahr 2012 verlassen und sich bevor er in Richtung Westeuropa weiter gereist ist, in Kabul aber auch teilweise im Iran aufgehalten. Seine Eltern und jüngeren Geschwister leben bis heute in Afghanistan, lediglich eine ältere Schwester lebt im Iran. Eine bereits erfolgte und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung konnte im Zuge des durchgeführten ausführlichen Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Unter Zugrundlegung der anschließend angeführten Länderfeststellungen konnte darüber hinaus auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde. 2.1.
  57. Zur Lage im Herkunftsland: Den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen ist insbesondere zur Sicherheitslage allgemein und in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, zur Lage der Hazara, zur menschenrechtlichen Situation sowie zur Grundversorgung bzw. zur Wirtschaft Folgendes zu entnehmen: Allgemeine Sicherheitslage Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres
  58. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.
  59. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015) Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016). Rebellengruppen Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015). Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vergleiche Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015). Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016). Taliban und Frühlingsoffensive Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015). Al-Qaida Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015). Haqqani-Netzwerk Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015). Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014). IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vergleiche Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015). Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015). Kurzinformation der Staatendokumentation vom 05.04.2016: Zivile Opfer im Jahr 2015 Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.
  60. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016). Zwischen 1.
  61. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (12.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente - dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016). Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016). Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet - besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016). Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016). Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016 Militärische Auseinandersetzungen Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und
  62. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und
  63. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und
  64. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und
  65. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vergleiche UN GASC 7.3.2016). Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil - speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016). In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016). Taliban Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vergleiche Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vergleiche UN GASC 10.12.2016). Kurzinformation der Staatendokumentation vom 30.06.2016: Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016). Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016 Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten - gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 - berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016). Militärische Auseinandersetzungen Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016). ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Hezb-e Islami Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vergleiche Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016). IS/ISIS/Daesh In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016). Taliban Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vergleiche GASC 10.6.2016). Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016). Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016). Andere Gruppierungen Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016). Kurzinformation vom 19.09.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage): Die afghanischen Sicherheitskräfte konnten mit Hilfe der NATO den verstärkten Aktivitäten der Taliban, aber auch von al-Qaida und Islamischem Staat, standhalten (SCR 1.9.2016). Laut dem Vizechef der NATO-Mission "Resolute Support" funktionieren die afghanischen Kräfte, in Einklang mit ihrem offensiven Schlachtplan und positiven Entwicklungen, dieses Jahr besser als letztes Jahr (USDOD 25.8.2016). Aufgrund intensiver Talibanoperationen war die Sicherheitslage auch weiterhin volatil. Während des Berichtszeitraumes (20.
  66. - 15.8.2016) konzentrierten sich die Taliban darauf, die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten der Provinzen Baghlan, Kunduz, Takhar, Faryab, Jawzjan und Uruzgan zu bekämpfen, in dem sie versuchten Bezirksverwaltungszentren einzunehmen und Versorgungsrouten zu unterbrechen. In den Monaten Mai und Juli erhöhte sich die Anzahl der bewaffneten Angriffe um 14,7% im Vergleich zu den drei Monaten davor und war ferner um 24% höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 7.9.2016). Berichtszeitraum 20.5.2016 bis 15.8.2016 68,1% der landesweiten sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierten sich auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 268 Mordanschläge registriert, davon sind 40 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr
  67. Zusätzlich wurden landesweit 109 Entführungen, im Berichtszeitraum registriert. Selbstmordangriffe sind im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 von 26 auf 17 zurückgegangen (GASC 7.9.2016). Zwischen 20.
  68. und 15.8.2016 registrierten die Vereinten Nationen landesweit 5.996 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Erhöhung von 4,7% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2015 und einen Rückgang von 3,6% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres
  69. In Einklang mit bisherigen Trends, waren bewaffnete Auseinandersetzungen mit 62,6% für einen Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle verantwortlich, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern, welche 17,3% ausmachten (GASC 7.9.2016). High-profile Angriffe in Kabul Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen in Kabul (GASC 7.9.2016; vgl. auch: BBC News 23.7.2016, Reuters 1.8.2016).Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen in Kabul (GASC 7.9.2016; vergleiche auch: BBC News 23.7.2016, Reuters 1.8.2016). Sicherheitsoperationen Mindestens 27 Taliban, darunter drei lokale Führer der Gruppe, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Badakhshan getötet. Ebenso wurden 32 weitere Aufständische verwundet und 12 Dörfer von Aufständischen befreit (Khaama Press 3.8.2016). Mindestens 36 IS-Kämpfer wurden, im Zuge der Militäroperation "Qahr Silab" im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans, durch afghanische Sicherheitskräfte getötet (India Live Today 30.7.2016). Mindestens 300 Anhänger des IS wurden seit Beginn einer weiteren großen Militäroperation im Osten Afghanistans getötet. Ein Sprecher des Verteidigungsministeriums bestätigte ebenso, dass etwa 100 weitere Anhänger verletzt wurden. Er führte weiter aus, dass die Operationen anhalten (Khaama Press 27.7.2016). Im Juni führten Sicherheitskräfte Operationen in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand durch (BAMF 13.6.2016). Im Rahmen weiterer Operationen wurden ebenfalls Taliban, darunter hochrangige Mitglieder wie Schattengouverneure (Khaama Press 2.8.2016) und Kommandanten, getötet (Xinhua 19.7.2016; Xinhua 17.8.2016). Auch Anhänger (Khaama Press 27.7.2016) und Anführer des IS (Xinhua 26.7.2016; vgl. auch: GASC 7.9.2016) waren unter den Opfern.Im Rahmen weiterer Operationen wurden ebenfalls Taliban, darunter hochrangige Mitglieder wie Schattengouverneure (Khaama Press 2.8.2016) und Kommandanten, getötet (Xinhua 19.7.2016; Xinhua 17.8.2016). Auch Anhänger (Khaama Press 27.7.2016) und Anführer des IS (Xinhua 26.7.2016; vergleiche auch: GASC 7.9.2016) waren unter den Opfern. Sicherheitskräfte Die afghanischen Sicherheitskräfte haben ihre Luftkapazitäten erweitert (GASC 7.9.2016). Die derzeit 8.400 US-Soldaten bleiben bis Ende Jänner 2017 im Land. Die NATO-Mission hat gegenwärtig insgesamt eine Truppenstärke von 13.000 Mann (SCR 1.9.2016; vgl. auch: GASC 7.9.2016). Die neuen Einsatzregeln der US-Truppen erlauben mehr direkte Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte, auch werden die Luftangriffe erweitert (GASC 7.9.2016).Die derzeit 8.400 US-Soldaten bleiben bis Ende Jänner 2017 im Land. Die NATO-Mission hat gegenwärtig insgesamt eine Truppenstärke von 13.000 Mann (SCR 1.9.2016; vergleiche auch: GASC 7.9.2016). Die neuen Einsatzregeln der US-Truppen erlauben mehr direkte Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte, auch werden die Luftangriffe erweitert (GASC 7.9.2016). Berichten zufolge sind die Verluste der Sicherheitskräfte seit Juni 2016 gestiegen. Zusätzlich ist die Zahl natürlicher Abgänge hoch. Zwar wurden die Rekrutierungsziele erreicht, doch die Quote der Wiederverpflichtungen ist niedrig und muss erhöht werden um Verluste und Desertionen aufzuwiegen (GASC 7.9.2016). Derzeit werden 3.000 - 4.000 Soldaten monatlich ausgebildet (USDOD 11.2.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Regierungsfeindliche Elemente waren für 60% der zivilen Opfer im ersten Halbjahr 2016 verantwortlich (966 Tote und 2.116 Verletzte). Dies deutet eine Zunahme von 11% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an (UNAMA 7.2016). Taliban Nach einem leichten Rückgang während des Ramadans (7.
  70. - 6.7.2016) nahm die Talibanoffensive nach dem 19.7.2016 wieder Fahrt auf: die Bezirksverwaltungszentren von Khanashin und Sangin in Helmand; Qush Tepa in Jawzjan; Dahanai Ghuri in Baghlan; Dasht-e Archi, Khanabad und Qala-i-Zal in Kunduz und Khwaja Ghar in Takhar konnten kurzfristig erobert werden. Obwohl die nationalen afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte die Kontrolle über die meisten Distriktzentren zurück erobern konnten, waren diese Orte weiterhin signifikantem Druck ausgesetzt - speziell im Süden und Nordosten (GASC 7.9.2016). Viele der Landgewinne der Taliban dauern zwar nur kurz, da Sicherheitskräfte Gebiete zurückerobern. Dennoch haben die Taliban ihre Kontrolle über die Provinzen ausgeweitet (BAMF 22.8.2016). Die afghanischen Taliban sind dem ISKP feindlich gesinnt (Nikkei Asia Review 31.8.2016). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Es scheint als ob der Einfluss des Islamischen Staates in Afghanistan unter Druck geraten ist. Der IS-Ableger, der sich selbst "Islamischer Staat in der Provinz Khorasan" (ISIL-KP) nennt, hat mit signifikanten Territorialverlusten zu kämpfen, was ihn zu einer Änderung der Taktik gezwungen hat. Die Kämpfer waren gezwungen sich auf wenige Distrikte in der östlichen Provinz Nangarhar zu beschränken. Zum anderen sucht die Gruppe nun vornehmlich "weiche" Ziele, wie z.B. das Selbstmordattentat auf friedlich demonstrierende Hazara im Juli 2016 in Kabul zeigt (Nikkei Asia Review 31.8.2016). Unterstützt von internationalen militärischen Kräften, haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Boden- und Luftoperationen gegen den ISIL-KP in der Provinz Nangarhar verstärkt. Diese Operationen führten zu signifikanten Opfern unter den ISIL-KP Kämpfern, inklusive dem Tod ihres Führers Hafiz Saeed Khan im Juli
  71. Es wurde berichtet, dass manch vertriebener Kämpfer in die Provinz Kunar gegangen ist (GASC 7.9.2016). Kurzinformation vom 05.10.2016: Unterzeichnetes Friedensabkommen mit Gulbuddin Hekmatyar Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami (betrifft: Abschnitt 13 Sicherheitslage) Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten Vertreter von Hekmatjars Hezb-i-Islami und der Regierung von Präsident Aschraf Ghani am 22.9.2016 (Die Zeit 22.9.2016), einen provisorischen Friedensvertrag (NZZ 23.9.2016). Danach unterschrieb Präsident Ghani den Vertrag in einer Zeremonie im Präsidentenpalast in Kabul. Hekmatjar war per Video von einem unbekannten Ort aus der Zeremonie zugeschaltet, von wo aus er das Papier ebenfalls unterzeichnete (DW 29.9.2016; vgl. auch: NYT 29.9.2016). Hekmatjar steht als Terrorist noch auf mehreren schwarzen Listen, unter anderem jener der USA (DW 29.9.2016).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten Vertreter von Hekmatjars Hezb-i-Islami und der Regierung von Präsident Aschraf Ghani am 22.9.2016 (Die Zeit 22.9.2016), einen provisorischen Friedensvertrag (NZZ 23.9.2016). Danach unterschrieb Präsident Ghani den Vertrag in einer Zeremonie im Präsidentenpalast in Kabul. Hekmatjar war per Video von einem unbekannten Ort aus der Zeremonie zugeschaltet, von wo aus er das Papier ebenfalls unterzeichnete (DW 29.9.2016; vergleiche auch: NYT 29.9.2016). Hekmatjar steht als Terrorist noch auf mehreren schwarzen Listen, unter anderem jener der USA (DW 29.9.2016). Das Abkommen sichert der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zu. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte die Hezb-e Islami in einer Stellungnahme eine Waffenruhe. Die Stellungnahme beinhaltete auch, dass beide Seiten eine Waffenruhe unter diesem Abkommen einzuhalten haben (The Express Tribune 30.9.2016). Der als "Schlächter von Kabul" bekannte Milizenführer, Gulbuddin Hekmatyar, rief "alle regierungsfeindlichen Kräfte" dazu auf, mit der Regierung in einen "Dialog" zu treten und ihre Ziele "mit friedlichen Mitteln weiterzuverfolgen" (DW 29.9.2016; vgl. auch: Die Zeit 22.9.2016). Für den im Exil lebende Hekmatyar ebnet dieser Deal den Weg für ein mögliches potentielles politisches Comeback - trotz seiner mit Kriegsverbrechen behafteten Vergangenheit (The Express Tribune 30.9.2016). Es wird erwartet, dass, sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, Hekmatyar nach 20 Jahren aus dem Exil wieder nach Afghanistan zurückkehren wird. Die Hezb-e Islami steht bei den Vereinten Nationen auf der Liste terroristischer Organisationen. Von den USA wurde Hekmatyar im Jahr 2003 zum "internationalen Terroristen" erklärt (NYT 29.9.2016).Der als "Schlächter von Kabul" bekannte Milizenführer, Gulbuddin Hekmatyar, rief "alle regierungsfeindlichen Kräfte" dazu auf, mit der Regierung in einen "Dialog" zu treten und ihre Ziele "mit friedlichen Mitteln weiterzuverfolgen" (DW 29.9.2016; vergleiche auch: Die Zeit 22.9.2016). Für den im Exil lebende Hekmatyar ebnet dieser Deal den Weg für ein mögliches potentielles politisches Comeback - trotz seiner mit Kriegsverbrechen behafteten Vergangenheit (The Express Tribune 30.9.2016). Es wird erwartet, dass, sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, Hekmatyar nach 20 Jahren aus dem Exil wieder nach Afghanistan zurückkehren wird. Die Hezb-e Islami steht bei den Vereinten Nationen auf der Liste terroristischer Organisationen. Von den USA wurde Hekmatyar im Jahr 2003 zum "internationalen Terroristen" erklärt (NYT 29.9.2016). Menschenrechtsaktivist/innen kritisieren, dass das Friedensabkommen Hekmatjar Schutz vor Strafverfolgung gewährt. Andere Beobachter/innen werten den Vertrag dagegen als wichtigen Schritt hin zu einer Friedenslösung für Afghanistan. Die vom Westen unterstützte afghanische Regierung versucht seit Jahren, auch einen Frieden mit den Taliban auszuhandeln, die für die meisten Angriffe am Hindukusch verantwortlich sind (DW 29.9.2016). Hintergrundinformation: Als Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami war Hekmatyar im Widerstand gegen die sowjetische Besatzung Afghanistans in den achtziger Jahren zu Einfluss gelangt und erhielt, wie andere Kriegsfürsten, dabei auch internationale Unterstützung (USA, Pakistan, Saudi Arabien) (NZZ 23.6.2016; vgl. auch: DW 29.9.2016). Nach dem Sturz des kommunistischen Regimes in Kabul wurde Hekmatyar 1993 kurzzeitig sogar afghanischer Ministerpräsident, wechselte im Bürgerkrieg der neunziger Jahre aber die Seiten und belagerte mit seinen Truppen Kabul (NZZ 23.6.2016). Er wird dabei für den Tod Tausender Zivilisten verantwortlich gemacht. Wegen der rücksichtslosen Bombardierung ziviler Wohngebiete und anderer schwerer Verstöße gegen das Kriegsrecht gilt er vielerorts als Kriegsverbrecher (NZZ 23.6.2016; vgl. auch: The Express Tribune 30.9.2016 und DW 29.9.2016). Die UNO und die USA verhängten Sanktionen gegen ihn (NZZ 23.6.2016).Als Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami war Hekmatyar im Widerstand gegen die sowjetische Besatzung Afghanistans in den achtziger Jahren zu Einfluss gelangt und erhielt, wie andere Kriegsfürsten, dabei auch internationale Unterstützung (USA, Pakistan, Saudi Arabien) (NZZ 23.6.2016; vergleiche auch: DW 29.9.2016). Nach dem Sturz des kommunistischen Regimes in Kabul wurde Hekmatyar 1993 kurzzeitig sogar afghanischer Ministerpräsident, wechselte im Bürgerkrieg der neunziger Jahre aber die Seiten und belagerte mit seinen Truppen Kabul (NZZ 23.6.2016). Er wird dabei für den Tod Tausender Zivilisten verantwortlich gemacht. Wegen der rücksichtslosen Bombardierung ziviler Wohngebiete und anderer schwerer Verstöße gegen das Kriegsrecht gilt er vielerorts als Kriegsverbrecher (NZZ 23.6.2016; vergleiche auch: The Express Tribune 30.9.2016 und DW 29.9.2016). Die UNO und die USA verhängten Sanktionen gegen ihn (NZZ 23.6.2016). Kurzinformation vom 22.11.2016: Anschlag auf Bakir-al-Olum-Moschee in Kabul (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 16/Religionsfreiheit): Während einer religiösen Zeremonie am schiitischen Feiertag Arbain hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz in der Bakir-al-Olum-Moschee, einer schiitischen Moschee in Kabul, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind am 21.11.2016 mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016).Präsident Aschraf Ghani verurteilte die "barbarische" Tat (FAZ 21.11.2016).Während einer religiösen Zeremonie am schiitischen Feiertag Arbain hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz in der Bakir-al-Olum-Moschee, einer schiitischen Moschee in Kabul, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind am 21.11.2016 mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016).Präsident Aschraf Ghani verurteilte die "barbarische" Tat (FAZ 21.11.2016). Kurzinformation vom 19.12.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage): Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beinträchtigen aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  72. - 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge, haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständig. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beinträchtigen aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  73. - 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge, haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständig. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten herausforderten und versuchten Versorgungsrouten zu unterbrechen (GASC 13.12.2016). Beispiele für Sicherheitsoperationen Die afghanischen Sicherheitskräfte vereitelten einen koordinierten Angriff in der Provinz Nangarhar; dabei wurden mindestens 5 Aufständische getötet, sowie 6 weitere verwundet (Khaama Press 18.12.2016). Mindestens 8 IS-Kämpfer wurden bei Luftangriffen in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans getötet (Khaama Press 15.12.2016). Im Rahmen von Militäroperationen durch afghanische Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar, erlitten ISIS-Aufständische hohe Verluste (Khaama Press 30.11.2016). 5 Taliban, darunter ein lokaler Führer, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Uruzgan getötet (Xinhua 27.11.2016). Im Oktober verlautbarte Vizepräsident Dostum, die Führung einer riesigen Militäroperation in der Provinz Kunduz, um diese von Aufständischen zu befreien (Tolonews 10.10.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte eroberten dabei Schlüsselbereiche des Distriktes Ghormach von den Taliban wieder zurück: die administrativen Distriktanlagen, das Polizeihauptquartier und den Markt von Ghormach (Khaama Press 21.10.2016). Berichtszeitraum 16.8.2016 bis 17.11.2016 66% der sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierte sich landesweit auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. In Einklang mit bisherigen Trends, waren 65% dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern (18%) (GASC 13.12.2016). Im Berichtszeitraum zeichneten die Vereinten Nationen landesweit 6.261 sicherheitsrelevante Vorfälle auf; eine Erhöhung von 9% zum Vergleichszeitraum
  74. In den Monaten Jänner bis Oktober war die Anzahl bewaffneter Angriffe um 22 % höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr
  75. Zusätzlich wurden im Berichtszeitraum landesweit 88 Entführungen, inklusive 11 Massenentführungen registriert (GASC 13.12.2016). Im Vergleich dazu wurden im Berichtszeitraum davor (20.
  76. - 15.8.2016) landesweit 109 Entführungen registriert (GASC 7.9.2016). High-profile Angriffe in Kabul Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen: einer davon in Kabul auf das Verteidigungsministerium und der zweite Angriff - ein Selbstmordattentat - auf den Bagram Militärflugplatz in der Provinz Parwan (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban, kämpften die Taliban mit dem ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den ISIL-KP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des ISIL-KP existiert in Nuristan (GASC 13.12.2016). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 19.12.2016) Sicherheitslage in Kabul: Im Zeitraum 1.
  77. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.). Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem

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