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{'item': 'W185 2132794-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlW185 2132794-1 SpruchW185 2132794-1/10Z W185 2132796-1/7Z W185 2132795-1/7Z W185 2133393-2/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Syrien, ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und Mutter der bereits volljährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführerinnen brachten am 25.11.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein. EURODAC-Abfragen ergaben keinen Treffer. Am 26.11.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte hiebei - soweit verfahrensgegenständlich wesentlich - vor, die Heimat Mitte November 2015 verlassen zu haben und über die Türkei nach Griechenland gelangt zu sein. Von dort aus seien die Beschwerdeführerinnen mit Bussen und Zügen in Begleitung der Polizei über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. In Griechenland hätten sie Behördenkontakt gehabt. Über ihren dortigen Aufenthalt könne sie nichts weiter angeben. Sie hätten außer in Österreich nirgendwo um Asyl angesucht. Sie hätten auch kein Visum in einem anderen Land erhalten. Die mj Zweitbeschwerdeführerin wurde keine Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen. Die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin erstatteten im Zuge ihrer Erstbefragung idente Angaben zur Reiseroute und der Art und Weise der Reise wie die Erstbeschwerdeführerin. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.01.2016 Informationsersuchen nach Art 34 Dublin III-VO an Kroatien und Slowenien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.01.2016 Informationsersuchen nach Artikel 34, Dublin III-VO an Kroatien und Slowenien. Mit Schreiben vom 13.01.2016 teilte die slowenische Dublin-Behörde mit, dass die Erstbeschwerdeführerin in Slowenien bei ihrer Einreise nicht registriert worden sei. Aus Polizeiaufzeichnungen gehe hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der Massenfluchtbewegung von Kroatien kommend illegal in Slowenien eingereist sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.02.2016 auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien; dies unter Bekanntgabe des von den Beschwerdeführerinnen angegebenen Reiseweges und der Information der slowenischen Behörden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.02.2016 auf Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien; dies unter Bekanntgabe des von den Beschwerdeführerinnen angegebenen Reiseweges und der Information der slowenischen Behörden. Mit Schreiben vom 26.04.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei; dies beginnend mit 23.04.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 02.08.2016 einer Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Hierbei gab die Beschwerdeführerin, nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters, zusammengefasst an, gesund zu sein und nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen. Sie seien dort nur auf der Durchreise gewesen und hätten weder die Fingerabdrücke abgegeben noch um Asyl angesucht. Sie hätten durch Kroatien fahren müssen, da dies der einzige Weg (nach Österreich) gewesen sei. Der Rechtsberater nahm die explizit eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nicht wahr. Auf eine Einvernahme der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin wurde verzichtet. Die Drittbeschwerdeführerin gab im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.08.2016 an, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, zumal die Behandlung dort schlecht gewesen sei und sie in Österreich bereits Freunde habe. In Kroatien seien die Beschwerdeführerinnen "von einem Zug zum anderen gebracht worden". Die Viertbeschwerdeführerin erklärte bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.08.2016 zusammengefasst, in Österreich einen "Verlobten" zu haben. Dieser sei syrischer Staatsangehöriger und genieße hier Asylstatus. Sie seien bereits seit sechs Jahren verlobt, hätten aber bisher nicht heiraten können. Die Beschwerdeführerinnen seien in Kroatien schlecht behandelt worden; sie hätten aus dem Zug aussteigen müssen. Manche der Flüchtlinge seien geschlagen worden. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 03.08.2016 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit den angefochtenen Bescheiden vom 03.08.2016 wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Gegen diese Bescheide wurden am 12.08.2016 fristgerecht Beschwerden (Anm: auch von der Viertbeschwerdeführerin) eingebracht. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die Beschwerdeführerinnen von der Türkei kommend in Griechenland eingereist und sodann über Mazedonien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen seien. In Kroatien hätten die Beschwerdeführerinnen nicht um Asyl angesucht. Zwar würden Flüchtlinge aus Syrien in Kroatien als Kriegsflüchtlinge zählen; es könne aber dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass diese trotzdem keinen vollen Zugang zum Asylverfahren hätten. Es bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Serbien und in weiterer Folge eine Rückschiebung nach Syrien. Die kroatischen Behörden seien offensichtlich nur bemüht gewesen, dass die Flüchtlinge so rasch als möglich weitereisen und Kroatien wieder verlassen. Flüchtlinge seien zur slowenischen Grenze weitergeschoben worden; Asylanträge seien unerwünscht gewesen. Die kroatischen Behörden hätten durch die Praxis des sofortigen Weitertransports allfällige Asylanträge wirkungsvoll verhindert. Kroatien sei vom durchziehenden Flüchtlingsstrom überfordert gewesen. Es wäre zu prüfen gewesen, ob vom Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch gemacht werden müssen.Gegen diese Bescheide wurden am 12.08.2016 fristgerecht Beschwerden Anmerkung, auch von der Viertbeschwerdeführerin) eingebracht. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die Beschwerdeführerinnen von der Türkei kommend in Griechenland eingereist und sodann über Mazedonien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen seien. In Kroatien hätten die Beschwerdeführerinnen nicht um Asyl angesucht. Zwar würden Flüchtlinge aus Syrien in Kroatien als Kriegsflüchtlinge zählen; es könne aber dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass diese trotzdem keinen vollen Zugang zum Asylverfahren hätten. Es bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Serbien und in weiterer Folge eine Rückschiebung nach Syrien. Die kroatischen Behörden seien offensichtlich nur bemüht gewesen, dass die Flüchtlinge so rasch als möglich weitereisen und Kroatien wieder verlassen. Flüchtlinge seien zur slowenischen Grenze weitergeschoben worden; Asylanträge seien unerwünscht gewesen. Die kroatischen Behörden hätten durch die Praxis des sofortigen Weitertransports allfällige Asylanträge wirkungsvoll verhindert. Kroatien sei vom durchziehenden Flüchtlingsstrom überfordert gewesen. Es wäre zu prüfen gewesen, ob vom Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch gemacht werden müssen. Am 13.10.2016 wurden die Beschwerdeführerinnen auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt. Am 19.01.2017 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher auf die zwischenzeitig eingetretene Änderung der Rechtslage hingewiesen wurde. So lägen mittlerweilen ein Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodisce Republike Slovenije zur Zahl C-490/16 vor, welches dem EuGH die Frage der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art 13 Abs 1 Dublin III-VO vorgelegt habe, sowie ein daraus resultierendes Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, vor. In vergleichbaren Fällen liege somit keine "acte claire"-Konstellation mehr vor. Während eines laufenden Verfahrens vor dem EuGH sollten nicht bereits vollendete Tatsachen (durch die Behörden der Mitgliedstaaten) geschaffen werden, welche nach Ablauf des Verfahrens in der Hauptsache zu nicht wieder gutzumachenden Schäden führen könnten. Es dürften keine Entscheidungen getroffen werden, die dem Urteil des EuGH entgegenstehen könnten. Verfahren, in denen im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsersuchen gleiche oder ähnlich gelagerte Sachverhalte zu Grunde lägen, seien bis zur Entscheidung gemäß § 38 AVG auszusetzen. Für den Fall der Außerlandesbringung nach Kroatien und der abschließenden Prüfung des Antrages in Kroatien, bestünde keine Möglichkeit mehr, eine sich allenfalls aus dem Vorabentscheidungsurteil ergebende Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags zu ermöglichen. Wenn nämlich das Asylverfahren in Kroatien abgeschlossen sei, bestehe keine Rechtsgrundlage mehr für die neuerliche Durchführung eines Asylverfahrens in Österreich. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen ergebe sich, dass diese zur Zeit der Massenfluchtbewegung über die Balkanroute gekommen seien; Eurodac-Treffer würden nicht vorliegen. Sie seien in Bussen und Zügen in Begleitung von Polizei zur österreichischen Grenze transportiert worden. Das österreichische Bundesgebiet hätten die Beschwerdeführerinnen dann eigenständig zu Fuß, also illegal, betreten. Die Ein- und Durchreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten und durch diese sei von den Sicherheitsbehörden organisiert durchgeführt worden. Die Ein- und Ausreise (inkl Kroatien) sei nicht nur geduldet sondern behördlich organisiert abgewickelt worden. In Kroatien seien den Beschwerdeführerinnen nicht einmal die Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach dem Gesagten könne nicht von einer illegalen Einreise nach Kroatien ausgegangen werden. Die Behörde habe die näheren Umstände der Ein- und Durchreise der Beschwerdeführerinnen vollumfänglich ignoriert. Die Behörde sei auf den relevanten Themenkries "legale" oder "illegale" Einreise nach Kroatien überhaupt nicht eingegangen. In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177 hinzuweisen, wonach bei Vorliegen eines identen oder vergleichbaren Sachverhaltes, wie er dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liege, der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten sei. Dies bedeute, dass anhängige Verfahren zumindest ausgesetzt werden müssten. Beantragt wurde, "den Beschwerdeführerinnen zur Gewährleistung des Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen". Unter einem wurde die Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin vom 12.08.2016 übermittelt.Am 19.01.2017 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher auf die zwischenzeitig eingetretene Änderung der Rechtslage hingewiesen wurde. So lägen mittlerweilen ein Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodisce Republike Slovenije zur Zahl C-490/16 vor, welches dem EuGH die Frage der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vorgelegt habe, sowie ein daraus resultierendes Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, vor. In vergleichbaren Fällen liege somit keine "acte claire"-Konstellation mehr vor. Während eines laufenden Verfahrens vor dem EuGH sollten nicht bereits vollendete Tatsachen (durch die Behörden der Mitgliedstaaten) geschaffen werden, welche nach Ablauf des Verfahrens in der Hauptsache zu nicht wieder gutzumachenden Schäden führen könnten. Es dürften keine Entscheidungen getroffen werden, die dem Urteil des EuGH entgegenstehen könnten. Verfahren, in denen im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsersuchen gleiche oder ähnlich gelagerte Sachverhalte zu Grunde lägen, seien bis zur Entscheidung gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen. Für den Fall der Außerlandesbringung nach Kroatien und der abschließenden Prüfung des Antrages in Kroatien, bestünde keine Möglichkeit mehr, eine sich allenfalls aus dem Vorabentscheidungsurteil ergebende Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags zu ermöglichen. Wenn nämlich das Asylverfahren in Kroatien abgeschlossen sei, bestehe keine Rechtsgrundlage mehr für die neuerliche Durchführung eines Asylverfahrens in Österreich. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen ergebe sich, dass diese zur Zeit der Massenfluchtbewegung über die Balkanroute gekommen seien; Eurodac-Treffer würden nicht vorliegen. Sie seien in Bussen und Zügen in Begleitung von Polizei zur österreichischen Grenze transportiert worden. Das österreichische Bundesgebiet hätten die Beschwerdeführerinnen dann eigenständig zu Fuß, also illegal, betreten. Die Ein- und Durchreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten und durch diese sei von den Sicherheitsbehörden organisiert durchgeführt worden. Die Ein- und Ausreise (inkl Kroatien) sei nicht nur geduldet sondern behördlich organisiert abgewickelt worden. In Kroatien seien den Beschwerdeführerinnen nicht einmal die Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach dem Gesagten könne nicht von einer illegalen Einreise nach Kroatien ausgegangen werden. Die Behörde habe die näheren Umstände der Ein- und Durchreise der Beschwerdeführerinnen vollumfänglich ignoriert. Die Behörde sei auf den relevanten Themenkries "legale" oder "illegale" Einreise nach Kroatien überhaupt nicht eingegangen. In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177 hinzuweisen, wonach bei Vorliegen eines identen oder vergleichbaren Sachverhaltes, wie er dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liege, der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten sei. Dies bedeute, dass anhängige Verfahren zumindest ausgesetzt werden müssten. Beantragt wurde, "den Beschwerdeführerinnen zur Gewährleistung des Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen". Unter einem wurde die Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin vom 12.08.2016 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerinnen, Staatsangehörige aus Syrien, reiste über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo diese am 25.11.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz stellten. Eurodac-Treffer liegen nicht vor. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerinnen im Zuge der Massenfluchtbewegung im großen Flüchtlingsstrom im November 2015 über die sog Westbalkanroute über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt sind. Die Beschwerdeführerinnen wurde dabei nach ihren eigenen Angaben "mit mehreren Bussen und Zügen in Begleitung der Polizei . bis nach Österreich" gebracht. Die Polizei hat also die Gruppe, in welcher auch die Beschwerdeführerinnen gereist sind, begleitet. In Kroatien haben die Beschwerdeführerinnen nicht um Asyl angesucht; es liegen auch keine Eurodac-Treffermeldungen zu Kroatien vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.02.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien; dies unter Bekanntgabe des von der Beschwerdeführerin angegebenen Reiseweges und der Information seitens Sloweniens, dass die Beschwerdeführerinnen in Slowenien im Zuge der illegalen Einreise aus Kroatien registriert worden seien. Aufgrund Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens ein.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.02.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien; dies unter Bekanntgabe des von der Beschwerdeführerin angegebenen Reiseweges und der Information seitens Sloweniens, dass die Beschwerdeführerinnen in Slowenien im Zuge der illegalen Einreise aus Kroatien registriert worden seien. Aufgrund Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens ein. Am 13.09.2016 hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art 13 Abs 1 Dublin III-VO vorgelegt (siehe hiezu weiter unten).Am 13.09.2016 hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vorgelegt (siehe hiezu weiter unten). Am13.10.2016 wurde die Beschwerdeführerinnen auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt. Am 14.12.2016 hat der VwGH zu Zl EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) eine "ähnlich gelagerte Konstellation" dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (siehe unten).
  3. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen zum Reiseweg und zur "Art und Weise", wie die Beschwerdeführerinnen nach Österreich gelangt sind, basieren auf deren eigenen glaubhaften Angaben. Die Feststellung der bereits erfolgten Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Kroatien ergibt sich aus einem am 04.11.2016 vorgelegten Abschiebebericht einer Landespolizeidirektion.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: "Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2014), Rz 313).Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), Rz 313). Die beiden o.e. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH lauten folgendermaßen: Der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodiš?e Republike Slovenije) hat mit Beschluss vom 13. September 2016 (registriert unter Zl. C490/16) dem EuGH nachstehend angeführte Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Diesbezüglich wurden dem EuGH nachstehend angeführte Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Bezieht sich der gerichtliche Rechtsschutz nach Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 auch auf die Auslegung der Voraussetzungen des Kriteriums nach Art. 13 Abs. 1, wenn es um eine Entscheidung geht, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, und ein anderer Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf derselben Grundlage bereits übernommen hat und der Antragsteller dem widerspricht?1. Bezieht sich der gerichtliche Rechtsschutz nach Artikel 27, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, auch auf die Auslegung der Voraussetzungen des Kriteriums nach Artikel 13, Absatz eins,, wenn es um eine Entscheidung geht, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, und ein anderer Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf derselben Grundlage bereits übernommen hat und der Antragsteller dem widerspricht? 2. Ist die Voraussetzung des irregulären Grenzübertritts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 unabhängig und autonom auszulegen, oder ist sie in Verbindung mit Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 und Art. 5 des Schengener Grenzkodex, die den illegalen Grenzübertritt definieren, auszulegen und diese Auslegung im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 anzuwenden?2. Ist die Voraussetzung des irregulären Grenzübertritts nach Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, unabhängig und autonom auszulegen, oder ist sie in Verbindung mit Artikel 3, Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 und Artikel 5, des Schengener Grenzkodex, die den illegalen Grenzübertritt definieren, auszulegen und diese Auslegung im Rahmen von Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, anzuwenden? 3. Ist je nach Antwort auf die zweite Frage der Begriff des irregulären Grenzübertritts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 unter den Umständen des vorliegenden Falles dahin auszulegen, dass es sich nicht um einen irregulären Grenzübertritt handelt, wenn der Mitgliedstaat den Grenzübertritt hoheitlich und zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert?3. Ist je nach Antwort auf die zweite Frage der Begriff des irregulären Grenzübertritts nach Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, unter den Umständen des vorliegenden Falles dahin auszulegen, dass es sich nicht um einen irregulären Grenzübertritt handelt, wenn der Mitgliedstaat den Grenzübertritt hoheitlich und zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert? 4. Falls die dritte Frage bejaht wird, ist dann Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass er die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen in den Staat, in den er im Hoheitsgebiet der Europäischen Union zuerst eingereist ist, ausschließt?4. Falls die dritte Frage bejaht wird, ist dann Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, dahin auszulegen, dass er die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen in den Staat, in den er im Hoheitsgebiet der Europäischen Union zuerst eingereist ist, ausschließt? 5. Ist Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass die Fristen nach Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 nicht laufen, wenn der Antragsteller von seinem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz Gebrauch macht, insbesondere, wenn dies auch eine Vorabentscheidungsfrage einschließt oder wenn das nationale Gericht auf die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auf eine solche Frage wartet, die in einem anderen Fall gestellt wurde? Alternativ, laufen in einem solchen Fall die Fristen, ohne dass der zuständige Mitgliedstaat berechtigt ist, die Aufnahme abzulehnen?5. Ist Artikel 27, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, dahin auszulegen, dass die Fristen nach Artikel 13, Absatz eins und Artikel 29, Absatz 2, nicht laufen, wenn der Antragsteller von seinem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz Gebrauch macht, insbesondere, wenn dies auch eine Vorabentscheidungsfrage einschließt oder wenn das nationale Gericht auf die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auf eine solche Frage wartet, die in einem anderen Fall gestellt wurde? Alternativ, laufen in einem solchen Fall die Fristen, ohne dass der zuständige Mitgliedstaat berechtigt ist, die Aufnahme abzulehnen? Das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH vom 14.12.2016, Zl. EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) steht insofern in Zusammenhang mit jenem des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien, als es um ähnliche Konstellationen geht. Es stellte sich aber für den VwGH vor dem Hintergrund weiterer maßgeblicher Aspekte als notwendig dar, dem EuGH zusätzlich zum Vorabentscheidungsersuchen des slowenischen Obersten Gerichtshofes folgende Fragen vorzulegen: 1. Ist für das Verständnis von Art. 2 lit. m, Art. 12 und Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), im Weiteren kurz: Dublin III Verordnung, auf andere Rechtsakte, zu denen die Dublin III Verordnung Berührungspunkte aufweist, Bedacht zu nehmen oder ist diesen Bestimmungen eine davon losgelöste Bedeutung beizumessen?1. Ist für das Verständnis von Artikel 2, Litera m,, Artikel 12 und Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), im Weiteren kurz: Dublin römisch drei Verordnung, auf andere Rechtsakte, zu denen die Dublin römisch drei Verordnung Berührungspunkte aufweist, Bedacht zu nehmen oder ist diesen Bestimmungen eine davon losgelöste Bedeutung beizumessen? 2. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin III Verordnung losgelöst von anderen Rechtsakten zu interpretieren sind:2. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin römisch drei Verordnung losgelöst von anderen Rechtsakten zu interpretieren sind:
  1. a)Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als "Visum" im Sinn des Art. 2 lit. m und des Art. 12 Dublin III Verordnung anzusehen?
  2. a)Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als "Visum" im Sinn des Artikel 2, Litera m und des Artikel 12, Dublin römisch drei Verordnung anzusehen? Wenn Frage 2.
  3. a)zu bejahen ist:
  4. b)Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" mit der Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat seine Gültigkeit verloren hat?
  5. c)Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" immer noch gültig ist, wenn die Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, oder verliert das "Visum" ungeachtet der unterbliebenen Ausreise seine Gültigkeit zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Antragsteller sein Vorhaben, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen, endgültig aufgibt?
  6. d)Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Art. 12 Abs. 5 Dublin III Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist?
  7. d)Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Artikel 12, Absatz 5, Dublin römisch drei Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist? Wenn Frage 2.
  8. a)zu verneinen ist:
  9. e)Ist die in Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle ein illegales Überschreiten der Außengrenze als nicht gegeben anzusehen ist?
  10. e)Ist die in Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle ein illegales Überschreiten der Außengrenze als nicht gegeben anzusehen ist? 3. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin III Verordnung unter Bedachtnahme auf andere Rechtsakte zu interpretieren sind:3. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin römisch drei Verordnung unter Bedachtnahme auf andere Rechtsakte zu interpretieren sind:
  11. a)Ist für die Beurteilung, ob im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob nach dem Schengener Grenzkodex insbesondere nach dem für die Ausgangsfälle infolge des Einreisezeitpunktes maßgeblichen Art. 5 der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen die Einreisevoraussetzungen gegeben sind?
  12. a)Ist für die Beurteilung, ob im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob nach dem Schengener Grenzkodex insbesondere nach dem für die Ausgangsfälle infolge des Einreisezeitpunktes maßgeblichen Artikel 5, der Verordnung (EG) 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen die Einreisevoraussetzungen gegeben sind? Falls die Frage 3.
  13. a)zu verneinen ist:
  14. b)Auf welche Bestimmungen des Unionsrechts ist bei der Beurteilung, ob im Sinn des Art.13 Abs. 1 Dublin III Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders Bedacht zu nehmen?
  15. b)Auf welche Bestimmungen des Unionsrechts ist bei der Beurteilung, ob im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders Bedacht zu nehmen? Falls die Frage 3.
  16. a)zu bejahen ist:
  17. c)Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als Gestattung der Einreise im Sinn des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex anzusehen?
  18. c)Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als Gestattung der Einreise im Sinn des Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex anzusehen? Falls die Fragen 3.
  19. a)und 3.
  20. c)zu bejahen sind:
  21. d)Führt die Gestattung der Einreise nach Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex dazu, dass von einer einem Visum im Sinn des Art. 5 Abs. 1 lit. b Schengener Grenzkodex gleichzuhaltenden Erlaubnis und sohin von einem "Visum" gemäß Art. 2 lit. m Dublin III-Verordnung auszugehen ist, sodass bei der Anwendung der Bestimmungen zur Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin III-Verordnung auch deren Art. 12 zu berücksichtigen ist?
  22. d)Führt die Gestattung der Einreise nach Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex dazu, dass von einer einem Visum im Sinn des Artikel 5, Absatz eins, Litera b, Schengener Grenzkodex gleichzuhaltenden Erlaubnis und sohin von einem "Visum" gemäß Artikel 2, Litera m, Dublin III-Verordnung auszugehen ist, sodass bei der Anwendung der Bestimmungen zur Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin III-Verordnung auch deren Artikel 12, zu berücksichtigen ist? Falls die Fragen 3.a), 3.
  23. c)und 3.
  24. d)zu bejahen sind:
  25. e)Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" mit der Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat seine Gültigkeit verloren hat?
  26. f)Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" immer noch gültig ist, wenn die Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, oder verliert das "Visum" ungeachtet der unterbliebenen Ausreise seine Gültigkeit zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Antragsteller sein Vorhaben, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen, endgültig aufgibt?
  27. g)Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Art. 12 Abs. 5 Dublin III-Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist?
  28. g)Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Artikel 12, Absatz 5, Dublin III-Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist? Falls die Fragen 3.
  29. a)und 3.
  30. c)zu bejahen, aber die Frage 3.
  31. d)zu verneinen ist:
  32. h)Ist die in Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle der als Gestattung der Einreise im Sinn des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex zu qualifizierende Grenzübertritt nicht als illegales Überschreiten der Außengrenze anzusehen ist?
  33. h)Ist die in Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle der als Gestattung der Einreise im Sinn des Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex zu qualifizierende Grenzübertritt nicht als illegales Überschreiten der Außengrenze anzusehen ist? Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, sind die Beschwerdeführerinnen im Zuge der Massenfluchtbewegung im November 2015 über die sog. Westbalkanroute von Griechenland kommend über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt, wo sie um internationalen Schutz angesucht haben. Die Beschwerdeführerinnen sind dabei unzweifelhaft als Teil einer größeren Gruppe von Flüchtlingen "in Bussen und Zügen von der Polizei begleitet" worden. Sie haben in Kroatien weder um Asyl angesucht noch wurden ihnen dort die Fingerabdrücke abgenommen. Insofern liegt eine behördlich organisierte "Weiterreise" der Beschwerdeführerinnen bis nach Österreich vor. Der Sachverhalt steht insofern fest und ist auch nicht ergänzungsbedürftig. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass es sich gegenständlich um einen gleich gelagerten Fall handelt, wie er den erwähnten Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien bzw des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegt. Wie oben dargestellt, sind die vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) vom 14.09.2016, ZI. C-490/16, und vom Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) beantragte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell, weshalb das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt wird. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass in anders gelagerten Fällen, etwa wenn feststeht, dass es sich nicht um eine behördlich organisierte Weiterreise gehandelt hat bzw in Fällen, in denen die Art der Weiterreise noch nicht hinreichend geklärt ist, nicht mit Verfahrensaussetzung vorzugehen sein wird. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG war zu keinem Zeitpunkt der Beschwerdeverfahren erforderlich, da in den konkreten Fällen ausgeschlossen werden konnte, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerinnen eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Im Falle eines Vorabentscheidungsersuchens ist nicht mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 BFA-VG vorzugehen.Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG war zu keinem Zeitpunkt der Beschwerdeverfahren erforderlich, da in den konkreten Fällen ausgeschlossen werden konnte, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerinnen eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Im Falle eines Vorabentscheidungsersuchens ist nicht mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 17, BFA-VG vorzugehen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, sind die vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) vom 14.09.2016, ZI. C-490/16, und vom Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) beantragte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W185.2132794.1.00

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