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{'item': 'W186 2141462-2'}

Obsah (22)§ 22a§ 35Art. 133§ 5Art. 16§ 10§ 76§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 13§ 83Art. 1§ 77§§ 56§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlW186 2141462-2 SpruchW186 2141462-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist im Jahr 2013 illegal in Österreich eingereist und stellte am 08.10.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2014, IFA 831455204 VZ 1729688, wurde der Antrag

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn

Art. 16Abs.

1 lit. c Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Weiters wurde der BF

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Ungarn

§ 10Abs. 4 Asyl

G 2005 zulässig war. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 12.05.2014, GZ: W184 2006417-1/10E,

§ 5Asyl

G 2005, § 61 FPG und 21 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und es wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2014, IFA 831455204 VZ 1729688, wurde der Antrag

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn

Artikel 16

, Absatz eins, Litera c, Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Weiters wurde der BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Ungarn

Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig war. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 12.05.2014, GZ: W184 2006417-1/10E,

Paragraph 5, AsylG 2005, Paragraph 61, FPG und 21 Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und es wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Aufgrund der Zuständigkeit Ungarns wurde der BF in der Folge am 24.04.2014 und am 18.09.2014 nach Ungarn überstellt. Der BF reiste jedoch jedes Mal erneut nach Österreich ein. Am 25.07.2014 stellten der BF einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde wegen unbekannten Aufenthaltes des BF am 24.08.2015 eingestellt und nach Inschubhaftnahme des BF am 29./30.11.2016 fortgesetzt. Am 29.11.2016, um 21.15 Uhr, wurden der BF im Zuge einer Schwerpunktaktion an einer näher bezeichneten Adresse in 1160 Wien angetroffen. Aufgrund des Ergebnisses einer durchgeführten EKIS-Abfrage wurde in Folge die Festnahme und die Direkteinlieferung des BF in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel verfügt. Am 30.11.2016 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich zur Erlassung der Schubhaft einvernommen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016, Zl. 831455204/161611199, wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Sicherung einer asylrechtlichen Entscheidung im Hinblick auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 30.11.2016, um 13:10 Uhr, zugestellt.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016, Zl. 831455204/161611199, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Sicherung einer asylrechtlichen Entscheidung im Hinblick auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 30.11.2016, um 13:10 Uhr, zugestellt. Begründet wurde der genannte Bescheid im Wesentlichen folgenderweise: "Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger und sind die Bestimmungen des FPG daher auf Ihre Person anwendbar. Sie sind Staatsbürger Algeriens. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie befinden sich in einem laufenden Asylverfahren. Dieses Verfahren wurde am 24.08.2015 wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt und ist mit heutigem Tage amtswegig fortzusetzen. Es ist beabsichtigt im Anschluss einen abweisenden Asylbescheid und eine Rückkehrentscheidung evt. in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Dies ist begründet durch Ihr inhaltlich unsubstantiiertes Asylbegehren im Rahmen der Erstbefragung. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich illegal eingereist. -Strichaufzählung Sie gingen niemals einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. -Strichaufzählung Ihr Aufenthaltsort im Bundesgebiet ist unstet und dem Bundesamt unbekannt. Sie gaben an im Rennbahnweg 1220 Wien Unterkunft zu nehmen. Eine Abklärung der Unterkunftsnahme ergab jedoch Gegenteiliges. Bereits im September 2015 wurde eine diesbezüglich Abklärung mit demselben Ergebnis durchgeführt. Offensichtlich wollten Sie bewusst die Behörde über Ihren wahren Aufenthaltsort täuschen. -Strichaufzählung Bisher wurden Sie vier Mal gerichtlich verurteilt. Sie wurden sohin im Bundesgebiet massiv straffällig. -Strichaufzählung Sie haben sich dadurch wiederholt als mit der rechts-, und Werteordnung nicht verbundener Mensch erwiesen, der zudem ein solches sozialschädliches Verhalten an den Tag legt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Falle einer gerichtlichen Verurteilung immanent ist. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung nachweislich. Sie sind unsteten Aufenthalts und nahmen an verschiedenen Orten unangemeldet Unterkunft. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach und ist Ihnen auch auf absehbare Zeit keine legale Beschäftigung gestattet. -Strichaufzählung Sie sind in keinster Weise integriert. Sie geben an, nach islamischem Recht, nicht standesamtlich, verheiratet zu sein und 2 Kinder zu haben. Die Beziehung und die Geburt Ihrer Kinder fanden zu einem Zeitraum statt, als Ihnen Ihr unsicherer Aufenthalt im Bundesgebiet bekannt war. -Strichaufzählung Die Behörde hat auf Grund Ihrer erwiesenen Unkooperativität keinen Anlass daran zu glauben, dass Sie auf freiem Fuße für weitere Verfahrensschritte greifbar wären. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Weder können Sie legal einer Beschäftigung nachgehen noch ist mit dieser Möglichkeit in naher Zukunft zu rechnen. Sie gaben an eine Frau und 2 Kinder im Bundesgebiet zu haben. Diese Bindungen entstanden jedoch erst zu einem Zeitpunkt als Ihnen Ihr unsicherer Aufenthalt im Bundesgebiet bekannt war. Sie konnten zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, diese Bindungen im Bundesgebiet fortsetzen zu können. An der von Ihnen angegebenen Unterkunftsadresse leben Sie definitiv nicht. Und Des Weiteren: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie haben sich wiederholt Ihren Asylverfahren entzogen und verhielten sich während Ihres Asylverfahrens weitestgehend unkooperativ. Sie haben in Ihrer Einvernahme definitiv die Unwahrheit gesagt, indem Sie immer wieder angaben, bei den Eltern Ihrer Frau, bei welcher es sich rechtlich korrekt um Ihre Freundin handelt, Unterkunft zu nehmen. Dies ist jedoch nicht richtig. Eine Abklärung der tatsächlichen Unterkuntsnahme ergab Gegenteiliges. Ihr Aufenthaltsort ist dem Bundesamt nicht bekannt. Eine Abklärung der tatsächlichen Unterkuntsnahme ergab jedoch Gegenteiliges, eine solche Abklärung fand bereits im September 2015 statt. Auch dort stellte sich heraus, dass Sie nicht an der von Ihnen angegeben Adresse wohnhaft sind. Ihr Aufenthaltsort ist dem Bundesamt nicht bekannt. Selbst Ihr Schwiegervater wusste nicht wo Sie sich wirklich aufhalten (Irgendwo in der Nähe vom Praterstern). Die von Ihnen somit wissentlich getätigten Falschangaben geben Beweis für den Umstand, dass Sie nach wie vor danach trachten, Ihren wahren Aufenthaltsort der Behörde gegenüber zu verschleiern und solcher Art für einen behördlichen Zugriff nicht zur Verfügung zu stehen. Sie verfügen derzeit lediglich über eine Postabgestelle beim Verein Neustart. Für die Behörde waren Sie bis dato nicht greifbar und es ist anzunehmen, dass Sie auf freiem Fuß belassen, sich erneut dem Verfahren entziehen werden und weitere Verfahrensschritte verunmöglichen. Aufgrund Ihrer falschen Angaben bezüglich Ihrer Unterkunftsnahme ist davon auszugehen, dass Sie auch in Zukunft für das Bundesamt nicht greifbar sein werden. Sie verhielten sich im gegenständlichen Verfahren weiterhin unkooperativ, indem Sie bewusst falsche Angaben zu Ihrem Aufenthaltsort im Bundesgebiet machten. Das von Ihnen geäußerte Asylbegehren bzw. Ihre Angaben in der Erstbefragung sind keinesfalls derart substantiiert, dass von der Erlassung einer positiven Entscheidung im Asylverfahren auszugehen ist. Auch deshalb, da Ihr Herkunftsstaat als sicherer Herkunftsstaat gewertet wird. Bei Ihrer ersten Erstbefragung brachten Sie wirtschaftliche Gründe (fehlende Unterstützung) vor. Bei der zweiten Erstbefragung, jene des gegenständlichen Verfahrens, brachten Sie als Grund lediglich, die inzwischen im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird als zulässig erachtet, da die Bindungen, über welche Sie im Bundesgebiet verfügen, erst nach Ankunft in Österreich und somit während eines unsicheren Aufenthaltes begründet wurden. Aufgrund Ihrer falschen Angaben im Zuge der Einvernahme vom 30.11.2016 ist es überdies zweifelhaft ob die Bindungen überhaupt weiterhin bestehen. Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Laut Ihrer Aussage leben Sie von der Unterstützung durch andere Personen. Sie verfügen derzeit lediglich über eine Postabgabestelle. Ihr tatsächlicher Aufenthaltsort konnte aufgrund Ihrer falschen Angaben nicht eruiert werden bzw. behaupteten Sie auch konfrontiert mit dieser Tatsache weiterhin dort Unterkunft zu nehmen. (Z9) Ihre Beteuerungen, dass Sie sich anmelden zu wollten werden als reine Schutzbehauptung gewertet. Auf Grund Ihrer strafrechtlich relevanten Verfehlungen wird die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot, unstrittig geboten sein, zumindest nach Abschluss des Asylverfahrens jedoch eine Rückkehrentscheidung. Die Behörde kann jedoch nicht annehmen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein solches Verfahren greifbar oder erreichbar wären. Der Sie evident treffende Sicherungsbedarf wird im Einklang mit der Judikatur des VwGH durch Ihre gelebte Straffälligkeit gravierend zu Ihrem Nachteil gewichtet, wobei die Behörde nicht verkennt, dass Schubhaft weder der Verhinderung, noch der Entdeckung strafrechtlich relevanter Begebenheiten dienen darf. Da am 06.12.2016 eine algerische Delegation Identitätsfeststellungen im PAZ-HG vornimmt, und das Verfahren zur Abschiebung formalrechtlich eröffnet wurde, wurde die Schubhaft auch zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erlassen. Sollte Ihre Identität nicht bestätigt werden, so kann die verhängte Schubhaft auf kurzem Wege behoben werden. Da Sie dem Bundesamt eine Geburtsurkunde übermittelten, ist jedoch davon auszugehen, dass Ihre Identität bestätigt wird. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Auf Grund Ihres massiv getrübten Vorlebens ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zweifelsfrei geboten. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben sich bereits als nicht vertrauenswürdig und unkooperativ erwiesen. Ihr nun wieder laufendes Asylverfahren steht der Verhängung der Schubhaft nicht im Wege, Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Die Verhängung von Schubhaft ist daher nicht a priori als unzulässig oder unverhältnismäßig anzusehen, insbesondere, da die algerischen Vertretungsbehörden in jüngster Zeit signalisiert hatten, die Ausstellung von Heimreisezertifikaten unter dem Eindruck der jüngsten politischen Entwicklungen in Europa vorzunehmen. Es wurden auch schon Heimreisezertifikate ausgestellt, weshalb die Behörde berechtigt zu dem Schluss kommt, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft, die Erlangung eines HRZ keinesfalls als unmöglich erachtet werden kann. Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate ärztliche Hilfe geboten werden. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." Infolge wurden seitens des BFA Schritte hinsichtlich der Beschaffung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Dazu wurde der BF am 05.12.2016 niederschriftlich einvernommen. Im Zuge jener Einvernahme wurde dem BF ein Formular zur Erlangung eines Reisedokumentes zum Ausfüllen ausgehändigt, das Ausfüllen des Formulars hat der BF jedoch verweigert. 0 Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2016, IFA: 831455204/14826936, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Algerien zulässig ist.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

§ 55

Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Absatz 1 Ziffer 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F die aufschiebende Wirkung aberkannt und

§ 13

Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.04.2015 verloren habe.Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2016, IFA: 831455204/14826936, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt und

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.04.2015 verloren habe. Diese Entscheidung wurde dem BF persönlich am 05.12.2016, um 19.40 Uhr, zugestellt. Der BF erhob gegen diesen Bescheid am 30.12.2016 Beschwerde. Die Beschwerde befindet sich zurzeit beim BVwG. Eine aufschiebende Wirkung wurde bislang nicht zuerkannt. Am 06.12.2016 wurde der BF einer algerischen Delegation zum Zweck der Feststellung der Herkunft bzw. Identität vorgeführt. Der BF wurde dabei seitens der algerischen Delegation als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, es bedarf jedoch noch näherer Überprüfung durch die Behörden in Algerien. Am 06.12.2016 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, im Falle des Obsiegens der belangten Behörde die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß aufzuerlegen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Die Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der familiären Anbindung des BF die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nicht vorgelegen seien. Der BF habe auch bei seiner Abschiebung im Jahr 2014 gezeigt, dass er kooperativ sei und habe nicht versucht, sich dem Verfahren zu entziehen. Worauf sich die Behörde bei dem vermeintlich unkooperativen Verhalten beziehungsweise dem Entziehen aus dem Asylverfahren beziehe, sei aus den Ausführungen der Behörde nicht ersichtlich. Der BF habe auch in einer Stellungnahme an die Behörde am 23.11.2016 angegeben, dass er überwiegend bei den Eltern seiner Lebensgefährtin lebe. Niemals habe er davon gesprochen, dass er dort seinen fixen Wohnsitz habe. Dennoch sei er mit den Eltern und seiner Partnerin ständig in Kontakt und daher für die Behörden greifbar. Die Verhängung der Schubhaft beruhe weiters auf wesentlichen Verfahrensfehlern, insbesondere auf mangelnde Ermittlungen zum psychischen Zustand bzw. zu den nervlichen Belastungen durch die Anhaltung in Haft sowie insbesondere auf einer grob fehlerhaften Beweiswürdigung bezüglich des Vorliegens einer Fluchtgefahr. Die belangte Behörde habe darüber hinaus die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht ernsthaft in Erwägung gezogen. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten elektronisch übermittelt. Mit Schriftsatz vom 07.12.2016 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie

§ 83Abs.

4 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.Mit Schriftsatz vom 07.12.2016 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie

Paragraph 83, Absatz 4, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten. Die belangte Behörde führte dabei im Wesentlichen aus: "Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über den Beschwerdeführer (Bf.) wurde folgender Sachverhalt festgestellt: -Strichaufzählung Keine Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet. -Strichaufzählung Der Bf. versuchte während der Verfahren seine Identität zu verschleiern indem er als Bounemri Adel alias Bonamri Adel alias Bonami Adel geb. 01.06.1993 alias 01.06.1988 alias 01.06.1998 alias 01.01.1995 alias 10.03.1995 in Erscheinung trat. -Strichaufzählung

  1. Asylantrag vom 08.2013 in II. Instanz rk. neg. entschieden mit 21.05.2014, während des Verfahrens mehrere Abmeldungen von der GVS wegen Untertauchens
  2. Asylantrag vom 08.2013 in römisch zwei. Instanz rk. neg. entschieden mit 21.05.2014, während des Verfahrens mehrere Abmeldungen von der GVS wegen Untertauchens -Strichaufzählung
  3. Asylantrag vom 29.07.2014 am 24.08.2015 wegen Untertauchens eingestellt -Strichaufzählung Festnahmeauftrag der EAST-Ost vom 24.08.2015 zwecks Fortführung des Asylverfahrens -Strichaufzählung Illegale Wiedereinreise in das Bundesgebiet nach 2 erfolgten DUBLIN-Überstellungen nach Ungarn am 24.04.2014 und am 18.09.2014 und beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet -Strichaufzählung Fortsetzung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet im Verborgenen. Der Bf. behauptet zwar eine Lebensgemeinschaft zu führen, ist jedoch nicht bei seiner behaupteten Lebensgefährtin aufhältig sondern lediglich obdachlos gemeldet und somit für die Behörde nicht greifbar. -Strichaufzählung Mehrere strafrechtliche Verurteilungen mit Haftstrafen im österreichischen Bundesgebiet in Verbindung mit Suchtmitteln, Diebstahl, Körperverletzung im Familienkreis, gewerbsmäßiger Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, absichtliche schwere Körperverletzung politisch motiviert, Urkundenunterdrückung, Taschendiebstahl. -Strichaufzählung Der Bf. verfügt lediglich über EUR 70,-. -Strichaufzählung Der Bf. behauptet im Bundesgebiet Familienangehörige, er will nach islamischem Recht verheiratet sein, wofür keinerlei Dokumente vorgelegt wurden und hat Sorgepflichten für 2 minderjährige Kinder. Die Familiengründung fand zu einem Zeitpunkt statt, an dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus sicher gewesen sein musste, bzw. nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens während seines unrechtmäßigen Aufenthalts. Mangels ausreichend vorhandener Geldmittel zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung kam die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht. Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für den Bf. zu einem nicht in Betracht, da er nicht über ausreichend Barmittel verfügte, um seine Ausreise, bzw. den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zur Ausreise aus eigenem mit legalen Mitteln zu bestreiten, und hat er auch keine Chance, sich diese Geldmittel auf legalem Wege zu verdienen, und er sich zum anderen bereits zuvor mehrmals durch Untertauchen den Behörden entzogen hatte, sodass zwischenzeitlich das
  4. Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt werden und gegen den Bf. ein Festnahmeauftrag erlassen werden musste. Bereits während seines
  5. Asylverfahrens musste der Bf. mehrmals wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet werden. Der Bf. befindet sich derzeit nicht in der Grundversorgung. Somit musste die Behörde davon ausgehen, dass ihn ein neuerliches zugewiesenes Quartier oder ein angeordnete Aufenthalt an einer der Behörde bekannten Anschrift nicht davon abgehalten hätte, ein weiteres Mal unterzutauchen, wenn dies ein zugewiesenes Quartier mit Grundversorgung im laufenden Asylverfahren nicht bewirken konnte. Daher musste von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und wurde als ultimo ratio über den Bf. zum Zweck der Sicherung des Asylverfahrens, zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung nach Algerien die Schubhaft verhängt. Vom Bf. wurden keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit, und kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem ist im PAZ HG eine Sanitätsstelle eingerichtet und besteht für den Bf. auch die Möglichkeit auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden. Das Asylverfahren des Bf. wurde inzwischen im Stande der Schubhaft mit Bescheid vom 05.12.2016 negativ entschieden, es wurde gegen den Bf. eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt.Das Asylverfahren des Bf. wurde inzwischen im Stande der Schubhaft mit Bescheid vom 05.12.2016 negativ entschieden, es wurde gegen den Bf. eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt. Der Bf. hat die Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes in Form eines Heimreisezertifikates nachweislich verweigert, indem er sich weigerte das dafür notwendige Formerfordernis auszufertigen bzw. die dafür notwendigen Angaben zu machen. Das Heimreisezertifikat wurde daher aufgrund der bisherigen Angaben lt. Aktenlage bestellt. Am 06.12.2016 wurde der Bf. der algerischen Delegation vorgeführt. Lt. Bericht der Delegation wurde der Bf. als Algerier identifiziert, bedarf es jedoch noch einer näheren Überprüfung durch die Behörden in Algerien. Lt. IFA gibt es auch eine Identifizierung des Bf. durch Interpol. Die Abt. B II versucht diese über das BK zu beziehen und dann an die algerische Botschaft weiterzuleiten. Damit kann die Identifizierung beschleunigt werden.Lt. IFA gibt es auch eine Identifizierung des Bf. durch Interpol. Die Abt. B römisch zwei versucht diese über das BK zu beziehen und dann an die algerische Botschaft weiterzuleiten. Damit kann die Identifizierung beschleunigt werden. Der Bf. befindet sich noch in Schubhaft und ist beabsichtigt ihn sobald wie möglich nach Algerien abzuschieben." Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2016, Zl. W154 2141462-1, wurde die Beschwerde

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F i. V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF i.V.m. § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie festgestellt, dass

§ 22aBFA-VG idg

F i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF i.V.m. § 76 Abs. 3 FPG idgF die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt II.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2016, Zl. W154 2141462-1, wurde die Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF i. römisch fünf.m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie festgestellt, dass

Paragraph 22 a, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF bereits in der Vergangenheit des Öfteren seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben habe und sohin der Behörden zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte nicht zur Verfügung gestanden sei. Er habe keine Bereitschaft gezeigt, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren, vielmehr habe er versucht bewusst durch Untertauchen einer Außerlandesbringung zu entgehen. Ebenso habe er sich bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates der Behörde gegenüber unkooperativ gezeigt. Eine Gesamtabwägung der Umstände ergebe daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden habe. Der BF ist am 11.12.2016 mit anderen Personen gemeinsam aus dem PAZ Hernalser Gürtel geflüchtet und konnte noch am selben Tag gestellt und in das PAZ zurückverbracht werden. Am 13.12.2016 wurde der BF erneut in Schubhaft genommen. Der BF setzte seinen Hungerstreik fort, und musste aufgrund seines Gesundheitszustandes am 14.12.2016 aus der Schubhaft entlassen werden. Nach der Entlassung tauchte der BF erneut unter, und war somit nicht für die Behörden greifbar. Am 19.01.2017 wurde der BF im Zuge einer Ermittlung in der XXXX, 1160 Wien seitens der LPD Wien aufgegriffen und Aufgrund des Ergebnisses einer durchgeführten EKIS-Abfrage auf Anordnung des BFA in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.Am 19.01.2017 wurde der BF im Zuge einer Ermittlung in der römisch 40 , 1160 Wien seitens der LPD Wien aufgegriffen und Aufgrund des Ergebnisses einer durchgeführten EKIS-Abfrage auf Anordnung des BFA in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt. Der BF trat am 19.01.2017 erneut in den Hungerstreik. Die niederschriftlichen Einvernahme am 19.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gestaltete sich wie folgt: "Es wird in Erinnerung gebracht, dass gegen sie am 29.11.2016 die Schubhaft angeordnet wurde. Gegen die Anordnung erhoben sie Beschwerde, und wurde mit Entscheidung des BVwG vom 13.12.2016 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Am 11.12.2016 flüchteten sie gemeinsam mit anderen Personen aus dem PAZ Hernalser Gürtel und konnten ca. 1 Stunde nach der erfolgten Flucht gestellt und ins PAZ zurückverbracht werden. Durch die erfolgte Flucht endete die ursprüngliche Zwangsmaßnahme und wurde gegen Sie neuerlich die Schubhaft angeordnet, da sie durch ihr erst kürzlich gezeigtes Verhalten eindeutig bewiesen haben, dass in ihrem Fall eindeutig ein gesteigerter Sicherungsbedarf besteht. Befragt, ob Sie zur neuerlichen Anordnung der Schubhaft etwas angeben wollen gaben Sie an, dass Sie sich im Hungerstreik befinden würden und es Ihnen schlecht ginge. Das PAZ wurde über Ihren Hungerstreik in Kenntnis gesetzt, und konnte bislang keine Haftunfähigkeit festgestellt werden. Dass Sie dazu bereit waren sich auch körperlich zu schädigen um eine Entlassung wegen Haftunfähigkeit zu erzwingen wurde ein zusätzliches Indiz für ein gesteigertes Sicherungsbedürfnis. Am 14.12.2016 mussten Sie schließlich aufgrund Ihres Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen werden. Ihnen wird heute am 19.01.2017 neuerlich Parteiengehör zur Prüfung Ihres Sicherungsbedarfes bzw. der neuerlichen Verhängung der Schubhaft gewährt. Anm. Die Partei gibt gleich zu Beginn der Behörde bekannt, dass dieser bereits in Hungerstreik getreten ist. Die Behörde hält fest, dass die Partei bereits untersucht wurde und seitens des Amtsarztes keine Bemängelungen am Gesundheitszustand der Partei festgestellt werden konnten.Anmerkung Die Partei gibt gleich zu Beginn der Behörde bekannt, dass dieser bereits in Hungerstreik getreten ist. Die Behörde hält fest, dass die Partei bereits untersucht wurde und seitens des Amtsarztes keine Bemängelungen am Gesundheitszustand der Partei festgestellt werden konnten. F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? A: Ja wie zuvor vom Integrationshaus Wien Anm. Es liegt ho keine Zustellvollmacht des Integrationshauses Wien vor.Anmerkung Es liegt ho keine Zustellvollmacht des Integrationshauses Wien vor. F: Wieviel Geld haben Sie derzeit zur Verfügung? A: Ich habe 10 Euro dabei. F: Wo haben Sie sich zum Zeitpunkt des heutigen Aufgriffs befunden? A: Im XXXX. Da ist eine WG ich wohne dort bei meiner Frau.A: Im römisch 40 . Da ist eine WG ich wohne dort bei meiner Frau. F: Wer wohnt aller dort? A: Ein Pole names XXXX und eine Polin names XXXX und meine FrauA: Ein Pole names römisch 40 und eine Polin names römisch 40 und meine Frau XXXX.römisch 40 . F: Wo sind Sie gemeldet? A: Ich bin beim Verein Neustart gemeldet in der Holzhausergasse

  1. Ich habe keinen Ausweis deshalb kann ich mich nicht anmelden. Morgen hätte ich ein Termin mit meinem Bewehrungshelfer der wollte mich morgen anmelden. Ich will keine Probleme machen. Ich will mich anmelden und will bei meiner Familie sein. Geben Sie mir bitte eine Chance. F: Wie heißt den Ihre Frau? A: Sie heißt XXXX, sie ist am XXXX geboren.A: Sie heißt römisch 40 , sie ist am römisch 40 geboren. F: Wie haben Sie den Lebensunterhalt seit Ihrer Entlassung am 14.12.2016 bestritten? A: Ich wohnte eine Zeitlang bei meine Schwiegereltern die haben mich unterstützt und mein Cousin aus Frankreich schickte mir Geld und habe mir das Zimmer gemietet. F: Wie heißen Ihre Schwiegereltern und wo wohnen diese? A: XXXX und XXXX und wohnen im 22 Bezirk XXXX siehe Anlage
  2. Ich habe dort seit 14.12.2016 bis 12.01.2017 gewohnt danach habe ich mir dieses Zimmer im 16 Bezirk XXXX gemietet.A: römisch 40 und römisch 40 und wohnen im 22 Bezirk römisch 40 siehe Anlage
  3. Ich habe dort seit 14.12.2016 bis 12.01.2017 gewohnt danach habe ich mir dieses Zimmer im 16 Bezirk römisch 40 gemietet. F: Wie lautet die Telefonnummer der Schwiegereltern? A: Ist in meinem Handy gespeichert. Anm. Das Handy wird aus den Effekten durch den Referenten ausgehoben der Partei übergeben und dieser darf die Tel entnehmen und diese der Behörde mitteilen.Anmerkung Das Handy wird aus den Effekten durch den Referenten ausgehoben der Partei übergeben und dieser darf die Tel entnehmen und diese der Behörde mitteilen. F: Welchen Familienstand haben Sie? A: Ich bin ledig jedoch haben wir da in Österreich in der Moschee geheiratet. F: Wann war das? A: Im Jahr im Winter
  4. F: Wer ist wir? A: Ich und XXXX. Wir haben zwei Kinder. Wenn ich keine Kinder und Familie hätte, wäre ich schon längst ausgereist.A: Ich und römisch 40 . Wir haben zwei Kinder. Wenn ich keine Kinder und Familie hätte, wäre ich schon längst ausgereist. F: Wo befindet sich Ihr Reisepass? A: Mein Cousin hat den Reisepass in der Türkei verloren. F: Wie wollten Sie dann ausreisen ohne Reisepass? A: Ich meinte damit dass ich nach Frankreich zu meinem Cousin in Frankreich reisen wollte nicht in die Heimat. F: Wo haben Sie die letzten Wochen vom 14.12.2016 bis dato Unterkunft genommen? A: Ich habe bei meinen Schwiegereltern gewohnt. Siehe Anlage
  5. F: Warum sind Sie dem Meldegesetz erneut nicht nachgekommen? A: Ich wollte das morgen mit meinem Bewährungshelfer machen. F: Warum sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen? A: Wegen meiner Familie. Ich meine damit meine Frau und meine Kinder. Vorh. Ihr Asylantrag wurde bereits abgehandelt, da wurde Ihre familiäre Situation bereits berücksichtigt. Es besteht gegen Sie eine Ausreisverpflichtung. Sie können das Ende Ihres Verfahrens in Ihrem Heimatland abwarten. Sie sind nach ihrer letzten Entlassung aus der Schubhaft wieder im Bundesgebiet untergetaucht, haben das Meldegesetz nicht eingehalten und waren somit für die Behörde nicht greifbar. Ihre Flucht aus dem PAZ HG am 11.12.2016, Ihr unkooperatives Verhalten mit der Behörde indem Sie sich Ihrer letzten Schubhaft durch den Hungerstreik entzogen haben, ihre Ankündigung eines weiteren Hungerstreiks und Ihre neuerliche Nichteinhaltung des Meldegesetzes beweisen eindeutig, dass ein gelindertes Mittel trotz ihrer familiären Bindungen auf keinen Fall zur Sicherung des Verfahrens ausreichend ist, und werden Sie in Schubhaft genommen. Ihnen wird im Anschluss an diese Niederschrift der Bescheid im PAZ HG übergeben und verbleiben Sie bis zu Ihrer Abschiebung im Stande der Schubhaft." Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017, Zl. 831455204/170076632, wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG idg

F i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG idgF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 19.01.2017, um 17:50 Uhr, zugestellt.Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017, Zl. 831455204/170076632, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG idgF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 19.01.2017, um 17:50 Uhr, zugestellt. Begründet wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid folgenderweise: "Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger und sind die Bestimmungen des FPG daher auf Ihre Person anwendbar. Sie sind Staatsbürger Algeriens. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie befinden sich in einem laufenden Asylverfahren. Dieses Verfahren wurde am 24.08.2015 wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt und wurde danach wieder amtswegig fortgesetzt. Gegen Sie wurde am 05.12.2016 ein abweisender Asylbescheid und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid ist durchsetzbar, wenn auch noch nicht rechtskräftig . Gegen diesen Asylbescheid haben Sie am 30.12.2016 Beschwerde erhoben. Ihre Beschwerde befindet sich zur Zeit beim BVwG. Die aufschiebende Wirkung wurde bis dato nicht zuerkannt. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich illegal eingereist. -Strichaufzählung Sie gingen niemals einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. -Strichaufzählung Ihr Aufenthaltsort im Bundesgebiet ist unstet und dem Bundesamt unbekannt. Sie gaben an im Rennbahnweg 1220 Wien Unterkunft zu nehmen. Eine Abklärung der Unterkunftsnahme ergab jedoch Gegenteiliges. Bereits im September 2015 wurde eine diesbezüglich Abklärung mit demselben Ergebnis durchgeführt. Offensichtlich wollten Sie bewusst die Behörde über Ihren wahren Aufenthaltsort täuschen. -Strichaufzählung Bisher wurden Sie vier Mal gerichtlich verurteilt. Sie wurden sohin im Bundesgebiet massiv straffällig. -Strichaufzählung Sie haben sich dadurch wiederholt als mit der rechts-, und Werteordnung nicht verbundener Mensch erwiesen, der zudem ein solches sozialschädliches Verhalten an den Tag legt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Falle einer gerichtlichen Verurteilung immanent ist. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung nachweislich. Sie sind unsteten Aufenthalts und nahmen an verschiedenen Orten unangemeldet Unterkunft. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach und ist Ihnen auch auf absehbare Zeit keine legale Beschäftigung gestattet. -Strichaufzählung Sie sind in keinster Weise integriert. Sie geben an, nach islamischem Recht, nicht standesamtlich, verheiratet zu sein und 2 Kinder zu haben. Die Beziehung und die Geburt Ihrer Kinder fanden zu einem Zeitraum statt, als Ihnen Ihr unsicherer Aufenthalt im Bundesgebiet bekannt war. -Strichaufzählung Die Behörde hat auf Grund Ihrer erwiesenen Unkooperativität keinen Anlass daran zu glauben, dass Sie auf freiem Fuße für weitere Verfahrensschritte greifbar wären. -Strichaufzählung Sie haben sich durch Flucht aus dem PAZ Hernalser Gürtel der weiteren Anhaltung in Schubhaft entzogen. -Strichaufzählung Nach Ihrem erneuten Aufgriff nach Ihrer Flucht haben Sie weiter ihren Hungerstreik betrieben und waren sogar dazu bereit sich selbst gesundheitlich zu schädigen, um sich dem Verfahren zu entziehen. -Strichaufzählung Sie mussten aufgrund Ihres Verhaltens (Hungerstreik) und somit wegen Ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes am 14.12.2016 aus der Schubhaft entlassen werden. -Strichaufzählung Sie sind nach Ihrer Entlassung erneut wieder dem Meldegesetz nicht nachgekommen und sind untergetaucht. -Strichaufzählung Am 19.01.2017 wurden Sie bei einer Ermittlung seitens der LPD Wien aufgegriffen und auf Anordnung seitens des BFA ins PAZ HG überstellt. -Strichaufzählung Bereits vor Ihrer Einvernahme seitens des BFA traten Sie erneut und wissentlich, welche Konsequenzen Ihr Verhalten an den Tag bringt, wieder in den Hungerstreik. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Weder können Sie legal einer Beschäftigung nachgehen noch ist mit dieser Möglichkeit in naher Zukunft zu rechnen. Sie gaben an eine Frau und 2 Kinder im Bundesgebiet zu haben. Diese Bindungen entstanden jedoch erst zu einem Zeitpunkt als Ihnen Ihr unsicherer Aufenthalt im Bundesgebiet bekannt war. Sie konnten zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, diese Bindungen im Bundesgebiet fortsetzen zu können." Und weiters: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie haben sich wiederholt Ihren Asylverfahren entzogen und verhielten sich während Ihres Asylverfahrens weitestgehend unkooperativ. Ihr Asylverfahren wurde negativ abgeschlossen und wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt und wurde diese bei Ihrer Beschwerde vor dem BVwG auch nicht zuerkannt.Ihr Asylverfahren wurde negativ abgeschlossen und wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt und wurde diese bei Ihrer Beschwerde vor dem BVwG auch nicht zuerkannt. Sie haben in Ihren bisherigen Einvernahmen definitiv die Unwahrheit gesagt, indem Sie immer wieder angaben, bei den Eltern Ihrer Frau, bei welcher es sich rechtlich korrekt um Ihre Freundin handelt, Unterkunft zu nehmen. Dies ist jedoch nicht richtig. Eine Abklärung der tatsächlichen Unterkunftsnahme ergab Gegenteiliges. Ihr Aufenthaltsort ist dem Bundesamt nicht bekannt. Eine Abklärung der tatsächlichen Unterkuntsnahme ergab jedoch Gegenteiliges, eine solche Abklärung fand bereits im September 2015 statt. Auch dort stellte sich heraus, dass Sie nicht an der von Ihnen angegeben Adresse wohnhaft sind. Ihr Aufenthaltsort ist dem Bundesamt nicht bekannt. Selbst Ihr Schwiegervater wusste nicht wo Sie sich wirklich aufhalten (Irgendwo in der Nähe vom Praterstern). Die von Ihnen somit wissentlich getätigten Falschangaben geben Beweis für den Umstand, dass Sie nach wie vor danach trachten, Ihren wahren Aufenthaltsort der Behörde gegenüber zu verschleiern und solcher Art für einen behördlichen Zugriff nicht zur Verfügung zu stehen. Sie verfügen derzeit lediglich über eine Postabgabestelle beim Verein Neustart. Sie wurden nun erneut in einer Unterkunft in der XXXX aufgegriffen, bei dieser Adresse handelt es sich um ein bekanntes Massenquartier und wurden Sie bereits am 29.11.2016 dort aufgegriffen. Wenn Sie nun behaupten dort ein Zimmer zu haben erscheint es für die Behörde nicht glaubhaft. Laut ZMR wohnt Ihre Freundin an einer anderen Adresse und somit leben Sie mit dieser nicht in einem gemeinsamen Haushalt.Sie wurden nun erneut in einer Unterkunft in der römisch 40 aufgegriffen, bei dieser Adresse handelt es sich um ein bekanntes Massenquartier und wurden Sie bereits am 29.11.2016 dort aufgegriffen. Wenn Sie nun behaupten dort ein Zimmer zu haben erscheint es für die Behörde nicht glaubhaft. Laut ZMR wohnt Ihre Freundin an einer anderen Adresse und somit leben Sie mit dieser nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Für die Behörde waren Sie bis dato nicht greifbar und es ist anzunehmen, dass Sie auf freiem Fuß belassen, sich erneut dem Verfahren entziehen werden und weitere Verfahrensschritte verunmöglichen. Aufgrund Ihrer falschen Angaben bezüglich Ihrer Unterkunftsnahme ist davon auszugehen, dass Sie auch in Zukunft für das Bundesamt nicht greifbar sein werden. Sie haben bereits durch Ihre Flucht aus der Schubhaft im PAZ HG versucht sich Ihrer Abschiebung zu entziehen. Nachdem Sie wieder aufgegriffen wurden haben Sie sich der erneuten Schubhaft durch den Hungerstreik entzogen und sind nun erneut wieder bereits vor Ihrer Einvernahme in den Hungerstreik getreten. Sie sind somit bereit sich selbst zu verletzten nur um sich dem Zugriff der Behörden und somit Ihrer Abschiebung zu entziehen. Sie verhielten sich im gegenständlichen Verfahren unkooperativ, indem Sie mehrmals bewusst falsche Angaben zu Ihrem Aufenthaltsort im Bundesgebiet machten. Es ist für die Behörde nicht ersichtlich, dass Sie gewillt sind freiwillig nach Algerien auszureisen. Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Laut Ihrer Aussage leben Sie von der Unterstützung durch andere Personen. Sie verfügen derzeit lediglich über eine Postabgabestelle. Ihr tatsächlicher Aufenthaltsort konnte aufgrund Ihrer wiederkehrenden falschen Angaben nicht eruiert werden. Ihre Beteuerungen, dass Sie sich anmelden zu wollten werden als reine Schutzbehauptung gewertet. Auf Grund Ihrer strafrechtlich relevanten Verfehlungen war in Ihrem Asylverfahren die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot, unstrittig geboten. Sie wollen das Bundesgebiet laut eigenen Angaben nicht freiwillig verlassen Diese Annahme wird durch den Umstand ihrer Flucht aus dem PAZ, dem Hungerstreik und der erfolgten Entlassung aufgrund des Hungerstreiks und dem nun neuerlich begonnenen Hungerstreik weiter untermauert. Der Sie evident treffende Sicherungsbedarf wird im Einklang mit der Judikatur des VwGH durch Ihre gelebte Straffälligkeit gravierend zu Ihrem Nachteil gewichtet, wobei die Behörde nicht verkennt, dass Schubhaft weder der Verhinderung, noch der Entdeckung strafrechtlich relevanter Begebenheiten dienen darf. Da am 06.12.2016 durch eine algerische Delegation Identitätsfeststellungen im PAZ erfolgten, und das Verfahren zur Abschiebung formalrechtlich eröffnet wurde und Sie dem Bundesamt eine Geburtsurkunde übermittelten, ist jedoch davon auszugehen, dass Ihre Identität in nächster Zeit bestätigt wird und ein Heimreisezertifikat für Sie ausgestellt wird. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Auf Grund Ihres massiv getrübten Vorlebens war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zweifelsfrei geboten. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht, da sie als mittellos anzusehen sind.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht, da sie als mittellos anzusehen sind. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben sich bereits als nicht vertrauenswürdig und unkooperativ erwiesen. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Sie sind sogar aus der Anhaltung in der Schubhaft aus dem PAZ HG geflohen und kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie einer Meldeverpflichtung nachkommen werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Auf Grund ihrer Flucht aus dem PAZ und dem erfolgten Hungerstreik, durch den Sie sich bereits einmal der Schubhaft entzogen haben und des nun neuerlich begonnenen Hungerstreiks steht in Verbindung mit den bereits in den Bescheiden vom 29.11.2016 und 13.12.2016 erwähnten Gründen eindeutig fest, dass sie sich auf freiem Fuß belassen auf keinem Fall einem Verfahren stellen werden. Die Verhängung von Schubhaft ist daher nicht a priori als unzulässig oder unverhältnismäßig anzusehen, insbesondere, da die algerischen Vertretungsbehörden in jüngster Zeit signalisiert hatten, die Ausstellung von Heimreisezertifikaten unter dem Eindruck der jüngsten politischen Entwicklungen in Europa vorzunehmen. Es wurden auch schon Heimreisezertifikate ausgestellt, weshalb die Behörde berechtigt zu dem Schluss kommt, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft, die Erlangung eines HRZ keinesfalls als unmöglich erachtet werden kann. Es ist weiter aufgrund Ihres derzeitigen Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Das PAZ ist über ihren Hungerstreik in Kenntnis und konnte bislang keine Haftunfähigkeit festgestellt werden. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate ärztliche Hilfe geboten werden oder erfolgt die Entlassung aus der Schubhaft. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." Mit Schriftsatz vom 26.01.2017, eingelangt am 30.01.2017, erhob der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit. Darin wurde beantragt, auszusprechen, dass die Festnahme sowie die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sei, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, die Kosten im Umfang der Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen sowie die ordentliche Revision zuzulassen. Die Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF bereits bei seiner Abschiebung 2014 gezeigt habe, dass er kooperativ sei und nicht versuche, sich dem Verfahren zu entziehen. Zudem stehe im konkreten Fall die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis, da keine Fluchtgefahr iSd § 76 FPG vorliege. So habe das BVwG bereits am 07.04.2014 und am 06.08.2014 entschieden, dass aufgrund der familiären Anbindung des BF die Voraussetzungen für eine Schubhaft nicht vorliegen würden. Es sei nicht ersichtlich, warum sich dies geändert haben soll. Zudem beruhe die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung von Gemeinschaftsrecht (Art. 7 Abs 1 bis 3 und Artikel 14 der Aufnahme-Richtlinie 2003/9/EG sowie Art. 18 Abs. 1 Asylverfahrens-Richtlinie 2005/85/EG) und der nicht ordnungsgemäß vorgenommenen Verhältnismäßigkeitsprüfung

Art. 1Abs. 3 Pers

FrG 1988, einschließlich der Unterlassung der Anwendung des gelinderen Mittels

§ 77Abs.

1 Satz 1 FPG.Die Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF bereits bei seiner Abschiebung 2014 gezeigt habe, dass er kooperativ sei und nicht versuche, sich dem Verfahren zu entziehen. Zudem stehe im konkreten Fall die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis, da keine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, FPG vorliege. So habe das BVwG bereits am 07.04.2014 und am 06.08.2014 entschieden, dass aufgrund der familiären Anbindung des BF die Voraussetzungen für eine Schubhaft nicht vorliegen würden. Es sei nicht ersichtlich, warum sich dies geändert haben soll. Zudem beruhe die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung von Gemeinschaftsrecht (Artikel 7, Absatz eins bis 3 und Artikel 14 der Aufnahme-Richtlinie 2003/9/EG sowie Artikel 18, Absatz eins, Asylverfahrens-Richtlinie 2005/85/EG) und der nicht ordnungsgemäß vorgenommenen Verhältnismäßigkeitsprüfung

Artikel eins, Absatz 3, PersFrG 1988, einschließlich der Unterlassung der Anwendung des gelinderen Mittels

Paragraph 77, Absatz eins, Satz 1 FPG. Der BF wohne überwiegend bei den Eltern seiner Frau und sei ständig in Kontakt mit dieser, wodurch es der Behörde jedenfalls möglich gewesen sei, mit ihm in Verbindung zu treten. Die fehlende Wohnsitzmeldung könne nicht als Argument dafür herangezogen werden, dass er sich dem Verfahren entziehen wolle. Man müsse berücksichtigen, dass der BF über keinen Identitätsdokumente verfüge und eine behördliche Meldung daher sehr schwierig für diesen sei. Ebenso verkenne die belangte Behörde, dass die Anhaltung in Schubhaft nicht notwendig sei, zumal gelindere Mittel ausgereicht hätten, um das Verfahren zur Sicherung der Abschiebung zu sichern. Demnach hätte der BF von Anfang an in einer geeigneten Unterkunft untergebracht werden können. Außerdem sei es verabsäumt worden, den psychischen Zustand des BF zu berücksichtigen. Die letzte Schubhaft im Dezember 2016 habe für den BF schwere Folgen nach sich gezogen, was zu seiner Entlassung geführt habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass er erneut in Schubhaft genommen wurde, obwohl weder Fluchtgefahr vorliege und sein psychischer Zustand ebenfalls deutlich gegen eine Haft sprechen würden. Mit Schriftsatz vom 30.01.2017 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie

§ 83Abs.

4 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.Mit Schriftsatz vom 30.01.2017 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie

Paragraph 83, Absatz 4, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten. Die belangte Behörde führte dabei im Wesentlichen aus: "Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über den Beschwerdeführer (Bf.) wurde folgender Sachverhalt festgestellt: -Strichaufzählung Keine Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet. -Strichaufzählung Der Bf. versuchte während der Verfahren seine Identität zu verschleiern indem er als Bounemri Adel alias Bonamri Adel alias Bonami Adel geb. 01.06.1993 alias 01.06.1988 alias 01.06.1998 alias 01.01.1995 alias 10.03.1995 in Erscheinung trat. -Strichaufzählung

  1. Asylantrag vom 08.2013 in II. Instanz rk. neg. entschieden mit 21.05.2014, während des Verfahrens mehrere Abmeldungen von der GVS wegen Untertauchens
  2. Asylantrag vom 08.2013 in römisch zwei. Instanz rk. neg. entschieden mit 21.05.2014, während des Verfahrens mehrere Abmeldungen von der GVS wegen Untertauchens -Strichaufzählung Illegale Wiedereinreise in das Bundesgebiet nach 2 erfolgten DUBLIN-Überstellungen nach Ungarn am 24.04.2014 und am 18.09.2014 und beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet -Strichaufzählung
  3. Asylantrag vom 29.07.2014 am 24.08.2015 wegen Untertauchens eingestellt, Festnahmeauftrag der EAST-Ost vom 24.08.2015 zwecks Fortführung des Asylverfahrens, erst aufgrund des vollzogenen Festnahmeauftrages mit Bescheid vom 05.12.2016 negativ entschieden, es wurde gegen den Bf. eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt.
  4. Asylantrag vom 29.07.2014 am 24.08.2015 wegen Untertauchens eingestellt, Festnahmeauftrag der EAST-Ost vom 24.08.2015 zwecks Fortführung des Asylverfahrens, erst aufgrund des vollzogenen Festnahmeauftrages mit Bescheid vom 05.12.2016 negativ entschieden, es wurde gegen den Bf. eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt. -Strichaufzählung Fortsetzung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet im Verborgenen. Der Bf. behauptet zwar eine Lebensgemeinschaft zu führen, ist jedoch nicht bei seiner behaupteten Lebensgefährtin aufhältig sondern lediglich obdachlos gemeldet und somit für die Behörde nicht greifbar. -Strichaufzählung Am 11.12.2016 Flucht aus der Schubhaft im PAZ-HG mit neuerlichem Aufgriff am selben Tag. -Strichaufzählung Freipressung aus der Schubhaft durch Hungerstreik am 14.12.2016 -Strichaufzählung Mehrere strafrechtliche Verurteilungen mit Haftstrafen im österreichischen Bundesgebiet in Verbindung mit Suchtmitteln, Diebstahl, Körperverletzung im Familienkreis, gewerbsmäßiger Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, absichtliche schwere Körperverletzung politisch motiviert, Urkundenunterdrückung, Taschendiebstahl. -Strichaufzählung Der Bf. verfügt lediglich über EUR 10,-. -Strichaufzählung Der Bf. behauptet im Bundesgebiet Familienangehörige, er will nach islamischem Recht verheiratet sein, wofür keinerlei Dokumente vorgelegt wurden und hat Sorgepflichten für 2 minderjährige Kinder. Die Familiengründung fand zu einem Zeitpunkt statt, an dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus sicher gewesen sein musste, bzw. nach negativem Abschluss seines
  5. Asylverfahrens während seines unrechtmäßigen Aufenthalts. -Strichaufzählung Der Bf. hat die Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes in Form eines Heimreisezertifikates nachweislich verweigert, indem er sich weigerte das dafür notwendige Formerfordernis auszufertigen bzw. die dafür notwendigen Angaben zu machen. Das Heimreisezertifikat wurde daher aufgrund der bisherigen Angaben lt. Aktenlage bestellt. -Strichaufzählung Am 06.12.2016 wurde der Bf. der algerischen Delegation vorgeführt. Lt. Bericht der Delegation wurde der Bf. als Algerier identifiziert, bedarf es jedoch noch einer näheren Überprüfung durch die Behörden in Algerien. -Strichaufzählung Lt. IFA gibt es auch eine Identifizierung des Bf. durch Interpol. Die Abt. B II versucht diese über das BK zu beziehen und dann an die algerische Botschaft weiterzuleiten um die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments in Form eines Heimreisezertifikates zu beschleunigen.Lt. IFA gibt es auch eine Identifizierung des Bf. durch Interpol. Die Abt. B römisch zwei versucht diese über das BK zu beziehen und dann an die algerische Botschaft weiterzuleiten um die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments in Form eines Heimreisezertifikates zu beschleunigen. Mangels ausreichend vorhandener Geldmittel zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung kam die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht. Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für den Bf. zu einem nicht in Betracht, da er nicht über ausreichend Barmittel verfügte, um seine Ausreise, bzw. den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zur Ausreise aus eigenem mit legalen Mitteln zu bestreiten, und hat er auch keine Chance, sich diese Geldmittel auf legalem Wege zu verdienen, und er sich zum anderen bereits zuvor mehrmals durch Untertauchen den Behörden entzogen hatte, sodass zwischenzeitlich das
  6. Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt werden und gegen den Bf. ein Festnahmeauftrag erlassen werden musste. Das
  7. Asylverfahren konnte erst aufgrund des vollzogenen Festnahmeauftrages im Stande der Schubhaft abgeschlossen werden. Bereits während seines
  8. Asylverfahrens musste der Bf. mehrmals wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet werden. Der Bf. befindet sich derzeit nicht in der Grundversorgung. Somit musste die Behörde davon ausgehen, dass ihn ein neuerliches zugewiesenes Quartier oder ein angeordnete Aufenthalt an einer der Behörde bekannten Anschrift nicht davon abgehalten hätte, ein weiteres Mal unterzutauchen, wenn dies ein zugewiesenes Quartier mit Grundversorgung im laufenden Asylverfahren nicht bewirken konnte. Daher musste von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden, zumal er auch bereits am 11.12.2016 aus der Schubhaft im PAZ-HG geflüchtet war, und wurde als ultimo ratio über den Bf. zum Zweck der Abschiebung nach Algerien die Schubhaft verhängt. Vom Bf. wurden keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit, und kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem ist im PAZ HG eine Sanitätsstelle eingerichtet und besteht für den Bf. auch die Möglichkeit auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden. Der Bf. befindet sich noch in Schubhaft und ist mittlerweile in den Hungerstreik getreten. Es ist beabsichtigt ihn sobald wie möglich nach Algerien abzuschieben." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht nicht fest. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht nicht fest. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins FPG. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2016, IFA: 831455204/14826936, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Algerien zulässig ist.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

§ 55

Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Absatz 1 Ziffer 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F die aufschiebende Wirkung aberkannt und

§ 13

Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.04.2015 verloren habe.Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2016, IFA: 831455204/14826936, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt und

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.04.2015 verloren habe. Diese Entscheidung wurde dem BF persönlich am 05.12.2016, um 19.40 Uhr, zugestellt. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Der BF reiste mehrfach unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zeigte der BF der Behörde gegenüber unkooperatives Verhalten. Am 06.12.2016 wurde der BF einer algerischen Delegation zum Zweck der Feststellung der Herkunft bzw. Identität vorgeführt. Der BF wurde dabei seitens der algerischen Delegation als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, es bedarf jedoch noch näherer Überprüfung durch die Behörden in Algerien. Ein konkreter Termin für die Abschiebung in den Herkunftsstaat ist derzeit nicht vorhanden, jedoch nach Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitlich absehbar. Die Sicherung der Abschiebung nach Algerien bedarf der Sicherung mittels Schubhaft. Die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist rechtlich und faktisch möglich. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1)Am 23.01.2014 wurde der BF mit Rechtskraft 28.01.2014 vom Landesgericht Wr. Neustadt, GZ: 046 HV 103/2013i wegen der Tatbestände nach § 12 dritter Fall StGB, §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs 3 SMG, § 125 StGB zu vier Monaten bedingt (Jugendstraftat) verurteilt.1)Am 23.01.2014 wurde der BF mit Rechtskraft 28.01.2014 vom Landesgericht Wr. Neustadt, GZ: 046 HV 103/2013i wegen der Tatbestände nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 125, StGB zu vier Monaten bedingt (Jugendstraftat) verurteilt. Zu LG Wr. Neustadt GZ: 046 HV 103/2013i wurde die Probezeit mit Urteil vom LG f. Strafs. Wien, GZ 153 HV 8/2015, vom 01.04.2015 auf insgesamt 5 Jahre verlängert.Zu LG Wr. Neustadt GZ: 046 HV 103/2013i wurde die Probezeit mit Urteil vom LG f. Strafs. Wien, GZ 153 HV 8 aus 2015,, vom 01.04.2015 auf insgesamt 5 Jahre verlängert. 2) Am 29.01.2015 wurde der BF mit Rechtskraft vom 03.02.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ 153HV 8/2015s, wegen der Tatbestände nach §§ 127, 129 Z1 StGB und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 5 Monaten bedingt auf 3 Jahre verurteilt.2) Am 29.01.2015 wurde der BF mit Rechtskraft vom 03.02.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ 153HV 8/2015s, wegen der Tatbestände nach Paragraphen 127, 129, Z1 StGB und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 5 Monaten bedingt auf 3 Jahre verurteilt. 3) Am 01.04.2015 wurde der BF mit Rechtskraft vom 01.04.2014 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ: 153 HV 8/2015s wegen der Tatbestände nach § 241e

(3)StGB, §§ 127, 129 Z1 StGB und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 7 Monaten, 5 Monate bedingt auf 3 Jahre, mit einer Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB, GZ: 151 HV 108/2014, RK 03.02.2015 (Jugendstraftat) verurteilt. Mit der vorzeitigen Entlassung am 03.06.2015 wurde dem BF gem. GZ: 180BE 43/2015g vom 12.06.2015 eine Bewährungshilfe angeordnet. Mit GZ: 163 HV 93/2015i vom 11.11.2015 wurde der bedingte Strafteil auf 5 Jahre verlängert.3) Am 01.04.2015 wurde der BF mit Rechtskraft vom 01.04.2014 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ: 153 HV 8/2015s wegen der Tatbestände nach Paragraph 241 e,
(3)StGB, Paragraphen 127, 129, Z1 StGB und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 7 Monaten, 5 Monate bedingt auf 3 Jahre, mit einer Zusatzstrafe gem. Paragraphen 31 und 40 StGB, GZ: 151 HV 108 aus 2014,, RK 03.02.2015 (Jugendstraftat) verurteilt. Mit der vorzeitigen Entlassung am 03.06.2015 wurde dem BF gem. GZ: 180BE 43/2015g vom 12.06.2015 eine Bewährungshilfe angeordnet. Mit GZ: 163 HV 93/2015i vom 11.11.2015 wurde der bedingte Strafteil auf 5 Jahre verlängert. 4) Am 11.11.2015 wurde der BF mit Rechtskraft vom 11.11.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ: 163 HV 93/2015i wegen der Tatbestände nach § 229
(1)StGB, § 241e
(3)StGB, § 15 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 7 Monaten, 6 Monate bedingt auf 3 Jahre (Jugendstraftat) verurteilt.4) Am 11.11.2015 wurde der BF mit Rechtskraft vom 11.11.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ: 163 HV 93/2015i wegen der Tatbestände nach Paragraph 229,
(1)StGB, Paragraph 241 e,
(3)StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 130,
  1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 7 Monaten, 6 Monate bedingt auf 3 Jahre (Jugendstraftat) verurteilt. Der BF war zwischen 08.10.2013 und 03.03.2014 mehrfach in Grundversorgung untergebracht, dabei wurde er einmal aus disziplinären Gründen und mehrfach wegen unbekannten Aufenthaltes entlassen. Der BF hat in Österreich gegenwärtig keinen ordentlichen Wohnsitz. Er hielt sich bislang außer in behördlicher Anhaltung unangemeldet und/oder Obdachlos gemeldet in Österreich auf. Lediglich von 11.04.2014 bis 24.04.2014 und von 1.10.2014 – 18.03.2015 war der BF mit ordentlichem Wohnsitz meldebehördlich im Bundesgebiet registriert. Der BF ist in Österreich Vater zweier minderjähriger Kinder. Er ist in Österreich nicht standesamtlich verheiratet. Er lebt mit der Kindesmutter nicht in Lebensgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung. Der BF verfügt in Österreich über lose familiäre und keine beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, gegenwärtig über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Es ist zu erwarten, dass eine Entlassung dazu benützt werden würde, wieder unterzutauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen. Der BF flüchtete vor kurzem aus dem PAZ und ist seit dem letzten Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2016 abermals untergetaucht. Der BF befindet sich seit 19.01.2017 fortlaufend in Schubhaft. Diese wird derzeit im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Der BF ist haftfähig. Der BF ist bereits zum zweiten Mal in den Hungerstreik getreten.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zu den gerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in das Strafregister. Die Feststellungen zum Personenstand des BF und zu seiner Vaterschaft ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Unterbringungen in der Grundversorgung und den Entlassungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in das Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen zur Wohnsitznahme des BF in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie aus dem Akteninhalt, wobei insbesondere auf den Bericht der Polizeiinspektion Puchgasse vom 30.11.2016 und auf die Niederschrift des BFA vom 30.11.2016 zur Prüfung des Sicherungsbedarfes im Zuge der Verhängung der Schubhaft zu verweisen ist, im Zuge derer eine Überprüfung der tatsächlichen Wohnungsnahme des BF bei den Eltern seiner beiden Kinder durchgeführt wurde und die nach Aussage des Vaters der Kindesmutter ergab, dass der BF nicht bei den Eltern der Kindesmutter wohne und auch nicht unter jener Adresse gemeldet sei. Der Vater der Kindesmutter gab dabei weiters an, dass sich der BF mutmaßlich in der Nähe des Pratersterns aufhalte. Da der BF sowohl am 29.11.2016 als auch nach seiner Haftentlassung aufgrund seines Hungerstreiks am 19.01.2017 bei einem polizeilich bekannten Massenquartier in der XXXX, 1160 Wien angetroffen wurde, und sowohl in der Einvernahme am 30.11.2016 als auch in jener am 19.01.2017 jeweils unterschiedliche Personen angab, welche dort wohnen respektive die er dort besucht habe, kann davon ausgegangen werden, dass der BF dort nicht mit seiner nach muslimischer Tradition verheirateten Ehefrau wohnt. Bereits aus diesen Umständen lässt sich schließen, dass der BF keine sehr tiefe familiäre Verfestigung in Österreich aufweist. Gegen eine solche spricht auch die mehrfache Straffälligkeit des BF innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes seines Aufenthaltes in Österreich.Die Feststellungen zur Wohnsitznahme des BF in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie aus dem Akteninhalt, wobei insbesondere auf den Bericht der Polizeiinspektion Puchgasse vom 30.11.2016 und auf die Niederschrift des BFA vom 30.11.2016 zur Prüfung des Sicherungsbedarfes im Zuge der Verhängung der Schubhaft zu verweisen ist, im Zuge derer eine Überprüfung der tatsächlichen Wohnungsnahme des BF bei den Eltern seiner beiden Kinder durchgeführt wurde und die nach Aussage des Vaters der Kindesmutter ergab, dass der BF nicht bei den Eltern der Kindesmutter wohne und auch nicht unter jener Adresse gemeldet sei. Der Vater der Kindesmutter gab dabei weiters an, dass sich der BF mutmaßlich in der Nähe des Pratersterns aufhalte. Da der BF sowohl am 29.11.2016 als auch nach seiner Haftentlassung aufgrund seines Hungerstreiks am 19.01.2017 bei einem polizeilich bekannten Massenquartier in der römisch 40 , 1160 Wien angetroffen wurde, und sowohl in der Einvernahme am 30.11.2016 als auch in jener am 19.01.2017 jeweils unterschiedliche Personen angab, welche dort wohnen respektive die er dort besucht habe, kann davon ausgegangen werden, dass der BF dort nicht mit seiner nach muslimischer Tradition verheirateten Ehefrau wohnt. Bereits aus diesen Umständen lässt sich schließen, dass der BF keine sehr tiefe familiäre Verfestigung in Österreich aufweist. Gegen eine solche spricht auch die mehrfache Straffälligkeit des BF innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes seines Aufenthaltes in Österreich. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dem erkennenden Gericht keine anderslautenden Nachrichten zugekommen Bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des psychischen Zustandes des BF kann ausgeführt werden, dass es notorisch ist, im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchzuführen. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften. Die Feststellungen bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom 07.12.2016 sowie aus dem Akteninhalt. Die Feststellung bezüglich der Flucht sowie des erneuten Hungerstreiks des BF ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt sowie aus der diesbezüglich im Akt befindlichen Meldung der LPD Wien, PAZ HG, vom 19.01.
  3. Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, so beispielsweise in Hinblick darauf, in Österreich keinen (festen) Wohnsitz zu besitzen oder über ausreichende Barmittel zu verfügen, um von seiner beruflichen oder sozialen Verankerung in Österreich sprechen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht geht – im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde – aufgrund seiner losen familiären und sozialen sowie fehlenden beruflichen Verankerung in Österreich, seiner mehrfach strafgerichtlichen Verurteilungen, seines mehrfachen Untertauchens während seines Aufenthaltes in Österreich, des abermaligen Hungerstreiks, sowie aufgrund der bewussten Verschleierung seiner Identität von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Sicherung der Abschiebung des BF der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit
  5. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen. Es besteht gegen den BF eine durchführbare Ausweisungsentscheidung, ein nicht rechtskräftiges Einreiseverbot sowie eine nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF hat bereits in der Vergangenheit des Öfteren seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben und ist sohin der Behörde zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte nicht zur Verfügung gestanden. Er hat somit keine Bereitschaft gezeigt, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren, vielmehr hat er versucht – wie die belangte Behörde im Verfahren mehrfach aufgezeigt hat - durch Untertauchen bewusst einer Außerlandesbringung zu entgehen. Des Weiteren hat er sich bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates der Behörde gegenüber insoweit unkooperativ gezeigt, als er das Ausfüllen des dafür notwendigen Formulars explizit verweigerte. Ebenso verweigerte er im gegenständlichen Verfahren die Unterschrift der niederschriftlichen Einvernahme am 19.01.2017 sowie die Annahme und Unterschrift des persönlich zugestellten Mandatsbescheides am selbigen Tag. Zudem trat der BF bereits zum zweiten Mal innerhalb kürzester Zeit in den Hungerstreik, was seine weitere Kooperationsbereitschaft mit den Behörden in massiver Weise in Zweifel zieht (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178). Von einer künftigen Mitwirkung am weiteren Verfahren und einer Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden kann daher unter keinen Umständen ausgegangen werden.Der BF hat bereits in der Vergangenheit des Öfteren seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben und ist sohin der Behörde zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte nicht zur Verfügung gestanden. Er hat somit keine Bereitschaft gezeigt, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren, vielmehr hat er versucht – wie die belangte Behörde im Verfahren mehrfach aufgezeigt hat - durch Untertauchen bewusst einer Außerlandesbringung zu entgehen. Des Weiteren hat er sich bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates der Behörde gegenüber insoweit unkooperativ gezeigt, als er das Ausfüllen des dafür notwendigen Formulars explizit verweigerte. Ebenso verweigerte er im gegenständlichen Verfahren die Unterschrift der niederschriftlichen Einvernahme am 19.01.2017 sowie die Annahme und Unterschrift des persönlich zugestellten Mandatsbescheides am selbigen Tag. Zudem trat der BF bereits zum zweiten Mal innerhalb kürzester Zeit in den Hungerstreik, was seine weitere Kooperationsbereitschaft mit den Behörden in massiver Weise in Zweifel zieht vergleiche VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178). Von einer künftigen Mitwirkung am weiteren Verfahren und einer Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden kann daher unter keinen Umständen ausgegangen werden. Der BF verfügt in Österreich über keine beruflichen und lediglich lose private Bindungen, über keine – wie sich durch die behördlichen Ermittlungen herausgestellt hat - eigene gesicherte Unterkunft - und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF erneut durch Untertauchen einem behördlichen Verfahren bzw. einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen könnte. Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, wie er durch sein Untertauchen in der Vergangenheit bereits gezeigt hat. Der BF gibt zwar an, nach muslimischer Tradition mit einer Österreicherin verheiratet zu sein und zwei Kinder mit ihr zu haben, sowie bei dieser oder seine Schwiegereltern unter kommen zu können. So gab der BF auch bei seinem letzten Aufgriff an der näher bezeichneten Adresse in 1160 Wien an, dort mit seiner Lebensgefährtin zusammen zu wohnen. Seinen Angaben zufolge würden dort jedoch auch verschiedene andere Leute wohnen. Angesichts seines mehrmaligen Untertauchens und der damit einhergehenden unterlassenen Meldepflicht kann jedoch auch bei derartiger Vorgehensweise nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF den Behörden greifbar halten werde.Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, wie er durch sein Untertauchen in der Vergangenheit bereits gezeigt hat. Der BF gibt zwar an, nach muslimischer Tradition mit einer Österreicherin verheiratet zu sein und zwei Kinder mit ihr zu haben, sowie bei dieser oder seine Schwiegereltern unter kommen zu können. So gab der BF auch bei seinem letzten Aufgriff an der näher bezeichneten Adresse in 1160 Wien an, dort mit seiner Lebensgefährtin zusammen zu wohnen. Seinen Angaben zufolge würden dort jedoch auch verschiedene andere Leute wohnen. Angesichts seines mehrmaligen Untertauchens und der damit einhergehenden unterlassenen Meldepflicht kann jedoch auch bei derartiger Vorgehensweise nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF den Behörden greifbar halten werde. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der psychische Zustand des BF nicht berücksichtigt worden sei. Dem ist entgegenzutreten, dass es laut Stellungnahme der belangten Behörde vom 30.01.2017 keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit gibt. Zudem kann dem BF auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Ebenso ist im PAZ HG eine Sanitätsstelle eingerichtet und besteht für den BF auch die Möglichkeit auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. und IV. . – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. . – Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen. Zu Spruchpunkt V. (Unzulässigkeit der Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte III. und IV. – nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W186.2141462.2.00

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