der Geburt des Kindes der Zweitbeschwerdeführerin aufgeschoben.Gem. Paragraph 61, Absatz 3, FPG wird die Durchführung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer bis acht Wochen
der Geburt des Kindes der Zweitbeschwerdeführerin aufgeschoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige von Afghanistan, stellten am 23.05.2016 Anträge auf internationalen Schutz. Zu ihrer Person liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor. Der Erstbeschwerdeführer ist Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, deren gesetzliche Vertreterin die Zweitbeschwerdeführerin ist. Der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin sind die Eltern des Erstbeschwerdeführers. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2016 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, in Österreich abseits der mit ihm eingereisten Ehegattin, seiner Tochter und seinen ebenfalls mitgereisten Eltern keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben. Er habe vor ca. einem Jahr den Entschluss zur Ausreise gefasst und wäre mit seiner Familie über unbekannte Route per Schlepper
Österreich gereist. Die Zweitbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer sowie die Fünftbeschwerdeführerin bestätigten die Angaben des Erstbeschwerdeführers zur Reiseroute. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde aufgrund ihres kindlichen Alters nicht einvernommen. In den Verwaltungsakten befindet sich ein Abgleichsbericht aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres vom 23.05.2016, wonach die Antragsteller im Besitz eines vom 16.05. bis 09.06.2016 gültigen maltesischen Schengen-Visums der Kategorie B, ausgestellt von der konsularischen Vertretungsbehörde New Delhi, gewesen seien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 18.07.2016 ein die Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Malta.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 18.07.2016 ein die Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmegesuch gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Malta. Mit Schreiben vom 21.10.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Malta mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Malta nunmehr, beginnend mit 22.09.2016, zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei. Am 09.11.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters
durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine medizinische Behandlung in Anspruch nehme. In Österreich würden sich abseits der mit ihm eingereisten Ehegattin, seiner minderjährigen Tochter und seinen Eltern keine Familienangehörigen aufhalten. Der Beschwerdeführer wurde über das Vorliegen der Zustimmung der maltesischen Behörden zu seiner Übernahme in Kenntnis gesetzt und brachte vor, dass es keine Sikh-Tempel in Malta gebe. Sie hätten ihr Land verlassen, um ihre Religion ausleben zu können. Sie hätten sich eingelebt und würden Deutsch lernen, seine Tochter gehe hier in den Kindergarten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes an, dass sie schwanger sei, die Schwangerschaft kompliziert wäre und sie diesbezüglich einen wichtigen Untersuchungstermin am 01.12.2016 hätte.
Vorhalt der Zustimmung Maltas zur Übernahme der Beschwerdeführer erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie nicht
Malta wolle. Sie hätten sich in Österreich bereits gut eingelebt. Ihre Tochter gehe hier in den Kindergarten, sie würden hier Deutsch lernen. Es gebe hier auch Sikh-Tempel, was für sie sehr wichtig wäre. Der Viertbeschwerdeführer gab auf Vorhalt, dass Malta für das gegenständliche Verfahren zuständig sei und daher beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung zu veranlassen, im Wesentlichen an, dass er nicht
Malta wolle, da er sich in Österreich wohl fühle. Er habe hier viele Leute kennengelernt, die ihn unterstützen würden. Es gebe hier Sikh-Tempel, wodurch seine Interessen gewahrt würden. Er habe keine Ahnung von Malta. Er habe Bedenken in Bezug auf die medizinische Versorgung in Malta. In Malta gebe es überdies keinen religiösen Zusammenhalt seiner Sikh-Community. Die Fünftbeschwerdeführerin gab an, dass sie nicht
Malta wolle, da Österreich ein besseres Land sei. Sie habe keine Ahnung von Malta. In Österreich habe sie eine religiöse Institution, an die sie sich wenden könne. In Malta fühle sie sich verloren. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde aufgrund ihres kindlichen Alters nicht einvernommen. Vorgelegt wurden folgende Unterlagen/Dokumente: * Sprachnachweise Deutsch (Niveau A1) betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vom 21.11.2016 * Mutter-Kind-Pass betreffend die bei der Zweitbeschwerdeführerin bestehende Schwangerschaft * fachärztliche Überweisung der Zweitbeschwerdeführerin betreffend MKP-Untersuchung * Laborbefund (Blutbild) eines medizinischen Laborinstitutes betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 23.09.2016 * Ultraschallbild * Bodyplethysmographie betreffend den Viertbeschwerdeführer * lungenfachärztlicher Befund betreffend den Viertbeschwerdeführer vom 15.11.2016 * gynäkologischer Befund betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 15.11.2016 * Ambulanzkarte und Laborbefund vom 11.11.2016 betreffend den Viertbeschwerdeführer * Echokardiographie vom 22.07.2016 betreffend die Fünftbeschwerdeführerin * Ambulanzkarte sowie Laborbefund vom 22.06.2016 betreffend die Fünftbeschwerdeführerin Mit Schriftsatz vom 22.11.2016 brachten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass ihre Überstellung schon deshalb unzulässig sei, da die Zweitbeschwerdeführerin schwanger sei, schon einmal eine Fehlgeburt erlitten habe und für den Fall der Überstellung
Malta und der damit verbundenen Stressbelastung für die Schwangere eine Gefahr für Leben und Gesundheit dieser selbst sowie jener des Babys bestehe. In Malta sei überdies die Versorgungslage für Asylwerber, insbesondere für Rückkehrer aus anderen EU-Staaten völlig unzureichend und sei daher ihre entsprechende Versorgung nicht gewährleistet. 2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Malta gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Malta gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Malta wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): "Allgemeines zum Asylverfahren (...) Für die Bearbeitung von Asylanträgen in erster Instanz zuständig ist das Büro des Flüchtlingskommissars (Office of the Refugee Commissioner, RefCom). Asyl und subsidiärer Schutz werden in einem Verfahren geprüft.
Registrierung des Asylantrags und Ersteinvernahme wird die Dublin-Zuständigkeit Maltas geprüft (AIDA 11.2015). Reguläres und beschleunigtes Verfahren In Malta gibt es ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren. Das beschleunigte Verfahren kommt bei offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Anträgen zur Anwendung, 2015 wurde es jedoch in keinem einzigen Fall angewendet. Das reguläre Verfahren wird bei den meisten Anträgen angewendet und ist in der Regel binnen 6 Monaten abgeschlossen, theoretisch ist aber keine Maximaldauer vorgegeben (AIDA 11.2015). In der Praxis werden alle Fremden, die in Malta ohne die nötigen Papiere ankommen, inhaftiert. Wenn sie einen Asylantrag stellen, bleiben sie während des Verfahrens in Haft. Ist das Verfahren binnen 12 Monaten nicht abgeschlossen, werden sie entlassen. Aufgrund eines informellen Abkommens zwischen Italien und Malta, wurden 2015 beinahe alle auf See geretteten Migranten, auch von maltesischen Kräften bzw. in maltesischen Gewässern Aufgegriffene,
Italien gebracht. Dadurch gab es in Malta 2015 nur 99 Bootsflüchtlinge, was gegenüber den Vorjahren eine erhebliche Verringerung darstellt. Die meisten AW in Malta kamen 2015 mit dem Flugzeug und wurden daher nicht inhaftiert (AIDA 11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Im Dezember 2015 wurde eine Prüfung der Haftgründe im Einzelfall eingeführt, wodurch die meisten Inhaftierten mittlerweile
etwa 3 Monaten freikommen. In Bälde soll die automatische Haft ganz abgeschafft werden (AI 24.2.2016).In der Praxis werden alle Fremden, die in Malta ohne die nötigen Papiere ankommen, inhaftiert. Wenn sie einen Asylantrag stellen, bleiben sie während des Verfahrens in Haft. Ist das Verfahren binnen 12 Monaten nicht abgeschlossen, werden sie entlassen. Aufgrund eines informellen Abkommens zwischen Italien und Malta, wurden 2015 beinahe alle auf See geretteten Migranten, auch von maltesischen Kräften bzw. in maltesischen Gewässern Aufgegriffene,
Italien gebracht. Dadurch gab es in Malta 2015 nur 99 Bootsflüchtlinge, was gegenüber den Vorjahren eine erhebliche Verringerung darstellt. Die meisten AW in Malta kamen 2015 mit dem Flugzeug und wurden daher nicht inhaftiert (AIDA 11.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Im Dezember 2015 wurde eine Prüfung der Haftgründe im Einzelfall eingeführt, wodurch die meisten Inhaftierten mittlerweile
etwa 3 Monaten freikommen. In Bälde soll die automatische Haft ganz abgeschafft werden (AI 24.2.2016). Abgelehnte Asylwerber, die in ihr Herkunftsland zurückgebracht werden sollen, können bis zu max. 18 Monaten inhaftiert werden (AIDA 11.2015; vgl. UN HRC 12.5.2015). Danach werden sie entlassen und in offenen Zentren untergebracht oder mit einer Arbeitserlaubnis auf freien Fuß gesetzt (USDOS 25.6.2015).Abgelehnte Asylwerber, die in ihr Herkunftsland zurückgebracht werden sollen, können bis zu max. 18 Monaten inhaftiert werden (AIDA 11.2015; vergleiche UN HRC 12.5.2015). Danach werden sie entlassen und in offenen Zentren untergebracht oder mit einer Arbeitserlaubnis auf freien Fuß gesetzt (USDOS 25.6.2015). Beschwerde Gegen Entscheidungen im regulären Verfahren ist binnen 14 Tagen administrative Beschwerde vor dem Refugee Appeals Board (RAB) möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung. Gegen Entscheidungen des RAB ist ein kassatorisches Rechtsmittel ohne automatische aufschiebende Wirkung vor der ersten Kammer des Civil Court möglich. Wurden verfassungsmäßige Rechte verletzt, besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (AIDA 11.2015). Für Beschwerden erhalten AW kostenlose staatliche Rechtshilfe. Davor muss rechtliche Hilfe selbst bezahlt oder von NGOs wahrgenommen werden (USDOS 25.6.2015; vgl. UN HRC 12.5.2015).Für Beschwerden erhalten AW kostenlose staatliche Rechtshilfe. Davor muss rechtliche Hilfe selbst bezahlt oder von NGOs wahrgenommen werden (USDOS 25.6.2015; vergleiche UN HRC 12.5.2015). Folgeantrag AW mit abgelehntem Antrag können theoretisch unbegrenzt Folgeanträge stellen, wenn neue Elemente vorliegen. Diese Elemente werden geprüft und die Entscheidung dem ASt. schriftlich mitgeteilt (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International: Amnesty International (24.2.2016): Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Malta, https://www.ecoi.net/local_link/319798/458992_de.html, Zugriff 8.3.2016 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.2015): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447848324_aida-mt-update-iv-0.pdf, Zugriff 7.3.2016 -Strichaufzählung Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 4.3.2016Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3 aus 2015,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 4.3.2016 -Strichaufzählung Eurostat (26.11.2015): Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber - monatliche Daten, http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/_download/Eurostat_Table_tps00189PDFDesc_0d6d51e1-d1ea-46b3-bc6b-92f94becdd36.pdf, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung Eurostat (10.2.2016): Asylwerber und erstmalige Asylwerber - monatliche Daten, http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/_download/Eurostat_Table_tps00189PDFDesc_1c74bfb4-53f4-449e-ae9d-a8fbb71b5261.pdf, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 4.3.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 4.3.2016 -Strichaufzählung Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 4.3.2016 -Strichaufzählung UN HRC - United Nations Human Rights Council (12.5.2015): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau; Addendum; Mission to Malta (6-10 December 2014), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1434008373_a-hrc-29-36-add-3-en.doc, Zugriff 8.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014, https://www.ecoi.net/local_link/306392/443667_de.html, Zugriff 8.3.2016 Dublin-Rückkehrer Laut AIDA besteht die größte Schwierigkeit für Dublin-Rückkehrer im Zugang zum Verfahren. Wenn ein Antragsteller Malta ohne Erlaubnis verlassen hat, wird sein Asylantrag als implizit zurückgezogen betrachtet. Deswegen drohe die mögliche Abschiebung in den Herkunftsstaat. Zusätzlich können Rückkehrer wegen der illegalen Ausreise verhaftet werden und für die Dauer des Strafverfahrens (1-2 Monate) inhaftiert bleiben. Zugang zu Rechtsberatung besteht. Die Strafen reichen von einer Geldstrafe bis zu 2 Jahren Haft. Die Strafzumessung sei schwer vorherzusagen, es gäbe auch Fälle von zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafen (AIDA 11.2015). Eine
frage bei den maltesischen Behörden hat jedenfalls ergeben, dass alle Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren in Malta hätten. Rückkehrer mit laufendem Verfahren könnten dieses fortsetzen. Wenn ihr Antrag als implizit zurückgezogen gilt, könne dieser innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens reaktiviert und das Verfahren fortgesetzt werden. Dublin-Rückkehrer hätten auch Zugang zu materieller Versorgung und medizinischer Basisversorgung in Malta (MT 9.3.2016; MT 16.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.2015): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447848324_aida-mt-update-iv-0.pdf, Zugriff 7.3.2016 -Strichaufzählung MT - Permanent Representation of Malta to the European Union (9.3.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail -Strichaufzählung MT - Permanent Representation of Malta to the European Union (16.3.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail (...) Non-Refoulement Folgeanträge haben erst dann aufschiebende Wirkung, wenn der Status als AW formell zuerkannt wurde, da erst dies den Non-Refoulement-Schutz, welcher allen AW zukommt, auslöst (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.2015): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447848324_aida-mt-update-iv-0.pdf, Zugriff 8.3.2016 Versorgung Im maltesischen Gesetz wird das Recht auf Versorgung nicht vom jeweiligen Verfahren abhängig gemacht. Diese steht AW, die nicht in Haft sind, ab Antragseinbringung ohne Unterschied zu. Auch gibt es keine Bestimmungen zur maximalen Dauer der Versorgung. Lediglich Personen, welche bereits einmal eine offene Unterbringung verlassen haben, dürfen nicht generell damit rechnen wieder untergebracht zu werden, was für Folgeantragsteller ein Problem sein kann (AIDA 11.2015). Die Versorgung umfasst offene Unterbringung, und ein tägliches Handgeld, welches als zu niedrig kritisiert wird. Die Höhe des Handgelds geht von EUR 2,33 für Kinder unter 17 Jahren, über EUR 2,91 für Dublin-Rückkehrer bis EUR 4,66 für erwachsene AW. Verpflegung und Kleidung können bereitgestellt oder in Form von Bargeld oder Gutscheinen gewährt werden. Es besteht für AW kein Zugang zur staatlichen Sozialhilfe, was ebenfalls kritisiert wird. AW in offener Unterbringung müssen EUR 8,- pro Woche Unkostenbeitrag für die Versorgung bezahlen (AIDA 11.2015). Malta hat 8 Unterbringungszentren (6 betrieben von AWAS, 2 von NGOs) für Erstaufnahme und permanente Unterbringung, mit einer Gesamtkapazität von 1.500 Plätzen. Dazu kommen rund 400 Plätze in privater Unterbringung (NGOs). Die Bedingungen der offenen Unterbringung unterscheiden sich von Zentrum zu Zentrum und sind generell eher herausfordernd. Die Zentren sind meist abgelegen, die Hygiene ist verbesserungsbedürftig und Überbelegung ein Problem (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.2015): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447848324_aida-mt-update-iv-0.pdf, Zugriff 8.3.2016 (...) Haft Wer illegal
Malta einreist, wird in der Regel inhaftiert. Wenn Betroffene einen Asylantrag stellen, bleiben sie während des Verfahrens in Haft. Aufgrund eines informellen Abkommens zwischen Italien und Malta, wurden 2015 beinahe alle auf See geretteten Migranten, auch von maltesischen Kräften bzw. in maltesischen Gewässern Aufgegriffene,
Italien gebracht. Dadurch gab es in Malta 2015 nur 99 Bootsflüchtlinge und die meisten AW kamen mit dem Flugzeug und wurden daher nicht inhaftiert. AW in Haft werden verpflegt und gekleidet. Zugang zu kostenloser staatlicher Gesundheitsversorgung in Haft ist generell gegeben, wird aber als eingeschränkt dargestellt, da keine Vollzeit-Anwesenheit von medizinischem Personal in den Haftzentren gegeben ist. Besonders Fälle mit psychischen Beeinträchtigungen haben Schwierigkeiten identifiziert zu werden. Werden sie identifiziert, kommen sie aber umgehend zur Behandlung in das Mount Carmel Mental Health Hospital. Ist das Verfahren binnen 12 Monaten nicht abgeschlossen, werden inhaftierte AW entlassen (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.2015): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447848324_aida-mt-update-iv-0.pdf, Zugriff 8.3.2016 Medizinische Versorgung AW haben kostenlosen Zugang zu staatlichen Gesundheitsdiensten. Sprachbarrieren, eingeschränkte Transportmöglichkeiten, etc. wirken jedoch einschränkend auf den Zugang zu medizinischer Versorgung. Es gibt keine spezielle Behandlung von Traumatisierten und Folteropfern, hauptsächlich da hierfür die Kapazitäten auf Malta fehlen. Wenn die materielle Versorgung - aus welchen Gründen auch immer - reduziert oder gestrichen wird, bleibt der Zugang zu Gesundheitsversorgung bestehen (AIDA 11.2015). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind (MedCOI 14.5.2012). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.2015): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447848324_aida-mt-update-iv-0.pdf, Zugriff 8.3.2016 -Strichaufzählung MedCOI - Medical COI (14.5.2012): Anfragebeantwortung, per E-Mail Schutzberechtigte
Abschluss des Asylverfahrens - egal ob positiv oder negativ - dürfen ASt. im offenen Zentrum bleiben. Die Unterbringung wird
AWAS-Evaluierung üblicherweise in Abständen von 4 Monaten erneuert. Schutzberechtigte auf Malta machen vermehrt Gebrauch von ihrem Recht auf Bildung, da NGOs durch ihre Beratungstätigkeit dieses Recht bekannter machen und die zuständigen Behörden dem mit gesteigerter Offenheit gegenüberstehen (AIDA 11.2015). Höhere Bildung ist aber für viele anerkannte Flüchtlinge ohne finanzielle Unterstützung nicht möglich (UN HRC 12.5.2015). Subsidiär Schutzberechtigte dürfen sich im Land aufhalten und frei bewegen. Ihre Aufenthaltsgenehmigung gilt für ein Jahr und ist verlängerbar. Sie erhalten ein Ausweisdokument, dürfen arbeiten, und haben Zugang zu grundlegenden Sozialleistungen, Integrationsprogrammen, Bildung und Ausbildung, sowie zu medizinischer Notversorgung. Dasselbe gilt für abhängige Familienangehörige. Zusätzliche Leistungen, die anerkannten Flüchtlingen zukommen, wie Familienzusammenführung, erleichterte Erlangung der Staatsbürgerschaft usw., stehen subsidiär Schutzberechtigten nicht offen (USDOS 25.6.2015). Das zuständige maltesische Ministerium hat zur Förderung der Integration eine Netzseite eigerichtet, auf welcher in 7 Sprachen informiert wird. Es soll auch eine eigens mit Integration befasste Stelle eingerichtet werden, welche eine Integrationsstrategie umsetzen und Beschwerden bezüglich Gleichbehandlung entgegennehmen soll Diese Stelle soll auch in Haftzentren investigativ tätig werden dürfen. Auch mit der Integration Vulnerabler soll sich eine eigene Stelle beschäftigen (UN HRC 12.5.2015; vgl. AI 24.2.2016).Das zuständige maltesische Ministerium hat zur Förderung der Integration eine Netzseite eigerichtet, auf welcher in 7 Sprachen informiert wird. Es soll auch eine eigens mit Integration befasste Stelle eingerichtet werden, welche eine Integrationsstrategie umsetzen und Beschwerden bezüglich Gleichbehandlung entgegennehmen soll Diese Stelle soll auch in Haftzentren investigativ tätig werden dürfen. Auch mit der Integration Vulnerabler soll sich eine eigene Stelle beschäftigen (UN HRC 12.5.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International: Amnesty International (24.2.2016): Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Malta, https://www.ecoi.net/local_link/319798/458992_de.html, Zugriff 8.3.2016 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.2015): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447848324_aida-mt-update-iv-0.pdf, Zugriff 8.3.2016 -Strichaufzählung UN HRC - United Nations Human Rights Council (12.5.2015): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau; Addendum; Mission to Malta (6-10 December 2014), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1434008373_a-hrc-29-36-add-3-en.doc, Zugriff 8.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014, https://www.ecoi.net/local_link/306392/443667_de.html, Zugriff 8.3.2016" Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Malta für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Auch aus medizinischer Sicht seien keine Überstellungshindernisse gegeben, da die Beschwerdeführer bezüglich der bei ihnen vorliegenden Krankheitsbilder bzw. der bei der Zweitbeschwerdeführerin vorliegenden Schwangerschaft jedenfalls in Malta eine adäquate medizinische Versorgung erhalten könnten. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, da die Beschwerdeführer lediglich Familienbindungen untereinander im Bundesgebiet hätten und ihre (kurze) Aufenthaltsdauer kein relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens begründe weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht
EMRK darstelle.Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO Malta für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Auch aus medizinischer Sicht seien keine Überstellungshindernisse gegeben, da die Beschwerdeführer bezüglich der bei ihnen vorliegenden Krankheitsbilder bzw. der bei der Zweitbeschwerdeführerin vorliegenden Schwangerschaft jedenfalls in Malta eine adäquate medizinische Versorgung erhalten könnten. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, da die Beschwerdeführer lediglich Familienbindungen untereinander im Bundesgebiet hätten und ihre (kurze) Aufenthaltsdauer kein relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens begründe weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht
Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern
weislich am 30.11.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. 3. Gegen die Bescheide richtet sich die mit Schreiben vom 14.12.2016 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher geltend gemacht wurde, dass ihnen ihr Schlepper Visa für Malta ohne ihr Wissen besorgt habe und sie ihrer nunmehr geplanten Überstellung
Malta keinesfalls zustimmen würden. Die Versorgungslage in Malta sei für Asylwerber und insbesondere aus anderen Staaten zurückkehrende Asylwerber unzureichend und sei ihre Versorgung in Malta nicht gesichert. Es bestünden erhebliche Bedenken zur maltesischen Gesetzeslage, so konkret in Bezug auf die Haftbedingungen für Asylwerber. Asylwerber würden in Malta bei Einreise und Antragstellung inhaftiert und bis zu einer Dauer von 12 Monaten in Haft bleiben. Sollte das Verfahren nicht binnen 12 Monaten abgeschlossen sein, würden sie aus der Haft entlassen. Der schwangeren Zweitbeschwerdeführerin sei jedoch eine solche im Falle der Überstellung
Malta drohende Inhaftierung keinesfalls zumutbar. Die Zweitbeschwerdeführerin befürchte Komplikationen bei der Geburt ihres Kindes, was angesichts der "diversen Berichten zufolge [in Malta herrschenden] äußerst mangelhaften medizinischen Versorgung" das Leben des ungeborenen Kindes gefährden würde. In der Beschwerde wurden derartige Berichte weder zitiert noch bezeichnet. Mit der Beschwerde wurden auch keine weiteren Arztschreiben (insbesondere betreffend den von der Beschwerdeführerin angekündigten Untersuchungstermin am 01.12.2016) vorgelegt. Die Unterbringungs- und Haftbedingungen auf Malta würden eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ihnen würde in Malta unmenschliche Behandlung drohen, da Malta systematisch gegen die Mindeststandards, die
dem Unionsrecht vorgeschrieben seien, verstoßen würde. Ihre Abschiebung
Malta würde in ihr
EMRK gewährleistetes Recht auf Religionsfreiheit eingreifen, da es in Malta keine Sikh-Tempel gebe und sie ihre Religion nicht ausüben könnten. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,Die Unterbringungs- und Haftbedingungen auf Malta würden eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen. Ihnen würde in Malta unmenschliche Behandlung drohen, da Malta systematisch gegen die Mindeststandards, die
dem Unionsrecht vorgeschrieben seien, verstoßen würde. Ihre Abschiebung
Malta würde in ihr
, EMRK gewährleistetes Recht auf Religionsfreiheit eingreifen, da es in Malta keine Sikh-Tempel gebe und sie ihre Religion nicht ausüben könnten. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Beschwerden stattzugeben und die Verfahren zuzulassen, in eventu den Beschwerden stattzugeben und die Verfahren zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls aber den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer reisten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt auf dem Luftweg über unbekannte Route in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein. Sie begaben sich letztlich am 23.05.2016
Österreich und suchten am selben Tag um die Gewährung internationalen Schutzes an. Für sie wurde jeweils ein von 16.05.2016 bis 09.06.2016 gültiges maltesisches Visum der Kategorie B von der konsularischen Vertretungsbehörde New Delhi ausgestellt. Das BFA richtete am 18.07.2016 ein die Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmegesuch an Malta. Mit Schreiben vom 21.10.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Malta mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Malta nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren, beginnend ab 22.09.2016, zuständig sei. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Malta an. Konkrete, in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Beim Erstbeschwerdeführer sowie bei der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin liegen keine Erkrankungen vor. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gravid und ist der errechnete Geburtstermin der 25.03.
der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Die Beschwerdeführer sind der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Der Umstand des Nichtvorliegens gesundheitlicher Beeinträchtigungen beim Erstbeschwerdeführer sowie bei der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem bezugnehmenden Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sowie den Angaben der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die Angaben bezüglich der bei der Zweitbeschwerdeführerin bestehenden Schwangerschaft sowie zum Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Behauptung, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Problemschwangerschaft vorliege, wurde nicht belegt; insbesondere wurde es unterlassen, mit der Beschwerde einen Befund der für den 01.12.2016 angekündigten Kontrolluntersuchung vorzulegen. Die Feststellung betreffend das Nichtvorliegen ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich basiert auf den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführer. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung
dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung
dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5
Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. .... Artikel 29 Modalitäten und Fristen
Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten
der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. 3.3.
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Die angefochtenen Bescheide enthalten - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum maltesischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer noch ausreichend aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die Beschwerdeführer sind der Richtigkeit dieser Feststellungen weder im Verfahren noch in der Beschwerde begründet entgegengetreten. Die Beschwerdebehauptung, in Malta bestehe eine mangelhafte medizinische Versorgung wurde in keiner Weise belegt. Schon vor dem Hintergrund der Lagebeurteilung durch UNHCR und der behördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO
Malta überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Die Beschwerdeführer waren eigenen Angaben zufolge noch nie in Malta aufhältig, haben somit in Malta noch keine Anträge auf internationalen Schutz gestellt und konnten daher auch (noch) nicht damit rechnen, adäquat untergebracht und versorgt zu werde. Für die Annahme, dass die Beschwerdeführer
Rückstellung nicht entsprechend versorgt und untergebracht würden, ergeben sich aus den Länderfeststellungen und aus ihrem Vorbringen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte. Eine mangelhafte Versorgung und Unterbringung aus systemischen Gründen konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen. Zum Beschwerdeeinwand, wonach den Beschwerdeführern in Malta deren willkürliche Inhaftierung drohe, ist auszuführen, dass aus den den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Länderfeststellungen jedenfalls nicht hervorgeht, dass Malta in rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Malta - wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Umstand, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung
der Dublin-Verordnung für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Dass in Malta generell eine menschenrechtswidrige Schubhaftpraxis bestünde, kann letztlich auch ausgehend davon, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Malta kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG, Richtlinie 2005/85/EG, Richtlinie 2003/9/EG) eingeleitet worden ist und notorische grobe Menschenrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang nicht amtsbekannt sind, ausgeschlossen werden.Zum Beschwerdeeinwand, wonach den Beschwerdeführern in Malta deren willkürliche Inhaftierung drohe, ist auszuführen, dass aus den den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Länderfeststellungen jedenfalls nicht hervorgeht, dass Malta in rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Malta - wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Umstand, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung
der Dublin-Verordnung für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Dass in Malta generell eine menschenrechtswidrige Schubhaftpraxis bestünde, kann letztlich auch ausgehend davon, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Malta kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG, Richtlinie 2005/85/EG, Richtlinie 2003/9/EG) eingeleitet worden ist und notorische grobe Menschenrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang nicht amtsbekannt sind, ausgeschlossen werden. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Malta im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Jedenfalls hätten die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Malta und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätten die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Malta und letztlich beim EGMR geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Malta jemals ausreichend konkret geltend machten.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Malta jemals ausreichend konkret geltend machten. Soweit die Beschwerdeführer geltend machten, dass es in Malta keine Sikh-Tempel gebe und sie sich dadurch im Falle ihrer Überstellung
Malta in ihrem Recht auf freie Religionsausübung verletzt sehen würden, ist einzuwenden, dass sie damit keine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darzutun vermochten.Soweit die Beschwerdeführer geltend machten, dass es in Malta keine Sikh-Tempel gebe und sie sich dadurch im Falle ihrer Überstellung
Malta in ihrem Recht auf freie Religionsausübung verletzt sehen würden, ist einzuwenden, dass sie damit keine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darzutun vermochten.
der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens der beim Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin vorliegenden Krankheitsbilder - nicht erkannt werden, dass deren Zurückschiebung konkret der Zweitbeschwerdeführerin
Malta eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Malta, einem Mitgliedstaat der EU, alle Krankheiten behandelbar sind und Asylwerber in Malta kostenlosen Zugang zu staatlichen Gesundheitsdiensten haben. Auch liegen vor diesem Hintergrund keine Hinweise dafür vor, dass der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der bei ihr vorliegenden Schwangerschaft nicht die nötige medizinische Versorgung gewährt werden sollte. Ausgehend davon sind letztlich keine Hinweise dafür gegeben, dass den Beschwerdeführern nicht die nötige medizinische Betreuung in Malta bzw. bereits im Rahmen der Überstellung gewährt werden könnte, sodass -
dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann.
der oben angeführten Rechtsprechung haben die Beschwerdeführer letztlich auch kein Recht, nur deshalb in Österreich zu verbleiben, um hier medizinisch behandelt zu werden, weil - ihrer Ansicht
- die medizinische Versorgung in Malta einen niedrigeren Standard aufweise.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens der beim Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin vorliegenden Krankheitsbilder - nicht erkannt werden, dass deren Zurückschiebung konkret der Zweitbeschwerdeführerin
Malta eine Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Malta, einem Mitgliedstaat der EU, alle Krankheiten behandelbar sind und Asylwerber in Malta kostenlosen Zugang zu staatlichen Gesundheitsdiensten haben. Auch liegen vor diesem Hintergrund keine Hinweise dafür vor, dass der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der bei ihr vorliegenden Schwangerschaft nicht die nötige medizinische Versorgung gewährt werden sollte. Ausgehend davon sind letztlich keine Hinweise dafür gegeben, dass den Beschwerdeführern nicht die nötige medizinische Betreuung in Malta bzw. bereits im Rahmen der Überstellung gewährt werden könnte, sodass -
dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann.
der oben angeführten Rechtsprechung haben die Beschwerdeführer letztlich auch kein Recht, nur deshalb in Österreich zu verbleiben, um hier medizinisch behandelt zu werden, weil - ihrer Ansicht
- die medizinische Versorgung in Malta einen niedrigeren Standard aufweise. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Auch im Übrigen konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Die Zweitbeschwerdeführerin ist schwanger und ergibt sich aus der Beschwerde als errechneter Geburtstermin der 25.03.2017. Es liegen keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft vor. In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz, BGBl Nr. 221/1979 idgF (MSchG) wird für Frauen (im Falle einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen
der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen/Außerlandesbringungen im Asylrecht übertragen werden.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, idgF (MSchG) wird für Frauen (im Falle einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen
der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen/Außerlandesbringungen im Asylrecht übertragen werden. Der Beginn der Schutzfrist liegt bereits seit einigen Tagen vor, weshalb ein Durchführungsaufschub auszusprechen war.
dem von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Malta auszugehen ist, und keine Bedenken bestehen, dass nötige Untersuchungen oder (
-) Behandlungen der Zweitbeschwerdeführerin auch in Malta durchgeführt werden können, spricht nichts dagegen, dass diese
Ablauf von acht Wochen
der Geburt ihres Kindes und unter Schonung ihres Gesundheitszustandes gemeinsam mit den übrigen Beschwerdeführern
Kroatien überstellt wird. 3.3.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung weder Artikel 16, Dublin III-VO verletzen noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen. Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten kam den beschwerdeführenden Parteien nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem
der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.3.
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.5.
6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.5.
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.
F BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W192.2142901.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.