Abs 1 Z 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 vom 25.04.2015, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen, BMF - 111301/0040 - II/5/2014, vom 22.04.2014, betreffend Antrag auf die Gewährung eines besonderen Sterbekostenbeitrages
Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG abgewiesen. II.römisch zwei. Die Revision ist
Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen, BMF - 111301/0040 - II/5/2014, vom 22.04.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) vom 18.02.2014 auf die Gewährung eines besonderen Sterbekostenbeitrages
Abs 1 Z 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) nach seinem am 23.06.2013 verstorbenen Vater, XXXX, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, den Nachlassaktiva in der Höhe von € 19.705,05 stünden die vom BF getragenen Bestattungskosten in der Höhe von € 5.608 samt den Gerichtskommissärkosten in der Höhe von € 100 und der Notariatskosten in der Höhe von € 71 gegenüber. Aus dieser Gegenüberstellung ergebe sich, dass die Ausgaben in den Nachlassaktiva gedeckt seien. Es könne daher kein besonderer Sterbekostenbeitrag nach § 42 Abs 1 Z 1 PG 1965 gewährt werden. Der Umstand, dass die Nachlassaktiva überwiegend aus Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft in XXXX bestünden, spreche nicht gegen diese Feststellung. Die Mittel zur Bestreitung der Bestattungskosten könnten aus der Verwertung der zum Nachlass gehörenden Liegenschaftsmiteigentumsanteilen, etwa durch Verpfändung, gewonnen werden. Die Tatsache selbst, dass zu den Nachlassaktiva Liegenschaftsanteile gehörten, die zur Beschaffung von Mitteln zur Bestreitung der Bestattungskosten herangezogen werden könnten, könne nicht dazu führen, dass ein besonderer Sterbekostenbeitrag gewährt werde. Dies würde eine nicht zu begründende Besserstellung gegenüber solchen Antragstellern bedeuten, bei denen der die Bestattungskosten deckende Nachlass nach einem verstorbenen Beamten aus Bargeld oder sonst unmittelbar realisierbaren Forderungen bestehe.Mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen, BMF - 111301/0040 - II/5/2014, vom 22.04.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) vom 18.02.2014 auf die Gewährung eines besonderen Sterbekostenbeitrages
Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) nach seinem am 23.06.2013 verstorbenen Vater, römisch 40 , abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, den Nachlassaktiva in der Höhe von € 19.705,05 stünden die vom BF getragenen Bestattungskosten in der Höhe von € 5.608 samt den Gerichtskommissärkosten in der Höhe von € 100 und der Notariatskosten in der Höhe von € 71 gegenüber. Aus dieser Gegenüberstellung ergebe sich, dass die Ausgaben in den Nachlassaktiva gedeckt seien. Es könne daher kein besonderer Sterbekostenbeitrag nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 gewährt werden. Der Umstand, dass die Nachlassaktiva überwiegend aus Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft in römisch 40 bestünden, spreche nicht gegen diese Feststellung. Die Mittel zur Bestreitung der Bestattungskosten könnten aus der Verwertung der zum Nachlass gehörenden Liegenschaftsmiteigentumsanteilen, etwa durch Verpfändung, gewonnen werden. Die Tatsache selbst, dass zu den Nachlassaktiva Liegenschaftsanteile gehörten, die zur Beschaffung von Mitteln zur Bestreitung der Bestattungskosten herangezogen werden könnten, könne nicht dazu führen, dass ein besonderer Sterbekostenbeitrag gewährt werde. Dies würde eine nicht zu begründende Besserstellung gegenüber solchen Antragstellern bedeuten, bei denen der die Bestattungskosten deckende Nachlass nach einem verstorbenen Beamten aus Bargeld oder sonst unmittelbar realisierbaren Forderungen bestehe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25.04.2014 mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe die Anträge des BF nicht erledigt – der BF habe die Einvernahme von XXXX sowie die Beischaffung des Aktes XXXX des Bezirksgerichtes XXXX beantragt. Diese hätten jedoch zur Feststellung führen müssen, dass dem BF keine die Begräbniskosten erreichenden Aktiva zugekommen seien. Die Aktivposten 1-3 des Bescheides (Liegenschaftsanteil, Guthaben bei der XXXX und Bausparguthaben) seien nicht dem BF, sondern XXXX zugesprochen worden. An Aktiva sei dem Beschwerdeführer nur der Pkw zugeflossen, dessen Wert von € 3.000 unter den Begräbniskosten liege. Bei richtiger Auslegung des § 42 Abs 1 Z 1 PG 1965 hätte die Behörde von einem überschuldeten Nachlass ausgehen müssen, der die Begräbniskosten auch nicht teilweise abdecken könne, und dem BF den Sterbekostenbeitrag zusprechen müssen. Der BF stelle den Antrag die ausständigen Beweise aufzunehmen und den Sterbekostenbeitrag mit Urteil zuzusprechen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25.04.2014 mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe die Anträge des BF nicht erledigt – der BF habe die Einvernahme von römisch 40 sowie die Beischaffung des Aktes römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 beantragt. Diese hätten jedoch zur Feststellung führen müssen, dass dem BF keine die Begräbniskosten erreichenden Aktiva zugekommen seien. Die Aktivposten 1-3 des Bescheides (Liegenschaftsanteil, Guthaben bei der römisch 40 und Bausparguthaben) seien nicht dem BF, sondern römisch 40 zugesprochen worden. An Aktiva sei dem Beschwerdeführer nur der Pkw zugeflossen, dessen Wert von € 3.000 unter den Begräbniskosten liege. Bei richtiger Auslegung des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 hätte die Behörde von einem überschuldeten Nachlass ausgehen müssen, der die Begräbniskosten auch nicht teilweise abdecken könne, und dem BF den Sterbekostenbeitrag zusprechen müssen. Der BF stelle den Antrag die ausständigen Beweise aufzunehmen und den Sterbekostenbeitrag mit Urteil zuzusprechen. In der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2016 gab der BF an, seine Mutter habe diplomierte Pflegekräfte über den Fonds XXXX für die Pflege seines verstorbenen Vaters beschäftigt. Dieser sei auch ein bis zwei Tage pro Woche in einer Pflegestätte untergebracht gewesen. Der Vater habe neben seiner Pension auch Pflegegeld bezogen. Wenn der Gesundheitszustand schlechter gewesen sei, wären die Pflegekosten auch höher gewesen. Während der Krankenhausaufenthalte des Vaters habe das Pflegegeld geruht, es seien aber trotzdem Kosten angelaufen.In der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2016 gab der BF an, seine Mutter habe diplomierte Pflegekräfte über den Fonds römisch 40 für die Pflege seines verstorbenen Vaters beschäftigt. Dieser sei auch ein bis zwei Tage pro Woche in einer Pflegestätte untergebracht gewesen. Der Vater habe neben seiner Pension auch Pflegegeld bezogen. Wenn der Gesundheitszustand schlechter gewesen sei, wären die Pflegekosten auch höher gewesen. Während der Krankenhausaufenthalte des Vaters habe das Pflegegeld geruht, es seien aber trotzdem Kosten angelaufen. Diese Aussagen wurden von der als Zeugin einvernommenen Ehefrau des Verstorbenen bestätigt. Präzisierend führte diese darüber hinaus aus, ihr Mann habe Pflegestufe 6 gehabt, die Pflege sei insgesamt sehr aufwändig gewesen. Der Stundensatz der Pfleger sei bei € 30 pro Stunde gelegen gewesen. Die Pfleger seien nicht rund um die Uhr anwesend, sondern nach Bedarf stundenweise beschäftigt gewesen. Die Zeugin selbst sei bei der PVA für die Pflege ihres Mannes als Pflegekraft angemeldet gewesen. Dabei sei je nach Pflegestufe ein Gehalt von € 1500 vorgegeben. Familienintern sei jedoch ein Betrag von € 1000 vereinbart worden, tatsächlich sei jedoch kein Geld geflossen. Die Sozialversicherungsbeiträge zahle der Staat. Aus dieser Konstellation leite sich der von der Zeugin im Verlassenschaftsverfahren geltend gemachte Anspruch für die von ihr geleisteten Pflegeleistungen für ihren verstorbenen Ehemann im Betrag von € 31.000 ab. Mit Schreiben vom 11.01.2017 legte der BF eine Aufstellung jener Kosten, die durch die Pflege des Verstorbenen entstanden sind, sowie eine Aufstellung der Pflegegeldstufen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Am 18.02.2014 richteten XXXX, der Sohn des Verstorbenen, und Frau XXXX, die Witwe des Verstorbenen, ein Schreiben an das Bundesministerium für Finanzen, in dem sie das Erbteilungsübereinkommen erörtern und zum Ende vom BF, da er die Begräbniskosten übernommen habe, ein Antrag gestellt wurde, ihm nach seinem verstorbenen Vater, XXXX, einen besonderen Sterbekostenbeitrag zuzusprechen.Am 18.02.2014 richteten römisch 40 , der Sohn des Verstorbenen, und Frau römisch 40 , die Witwe des Verstorbenen, ein Schreiben an das Bundesministerium für Finanzen, in dem sie das Erbteilungsübereinkommen erörtern und zum Ende vom BF, da er die Begräbniskosten übernommen habe, ein Antrag gestellt wurde, ihm nach seinem verstorbenen Vater, römisch 40 , einen besonderen Sterbekostenbeitrag zuzusprechen. Die Nachlassaktiva betragen € 19.705,05 und setzen sich wie folgt zusammen: -Strichaufzählung Anteile an der Liegenschaft XXXX, mit dem dreifachen erhöhten Einheitswert von € 15.600,72Anteile an der Liegenschaft römisch 40 , mit dem dreifachen erhöhten Einheitswert von € 15.600,72 -Strichaufzählung Guthaben bei der XXXX zu Girokonto Nr. XXXX, Stand per Todestag €Guthaben bei der römisch 40 zu Girokonto Nr. römisch 40 , Stand per Todestag € 6,40 -Strichaufzählung Guthaben Bausparvertrag Nr.XXXX, Stand per Todestag € 1.097,93 -Strichaufzählung PKW Marke Toyota Corolla, Kennzeichen XXXX € 3000,00.PKW Marke Toyota Corolla, Kennzeichen römisch 40 € 3000,00. Die Summe der Bestattungskosten beträgt € 5.608,00. Die Kosten der Gerichtskommissärin betragen € 100,00. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt sowie aus dem vom Beschwerdeführer übermittelten Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt, XXXX, vom 27.01.2014.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt sowie aus dem vom Beschwerdeführer übermittelten Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt, römisch 40 , vom 27.01.2014. Im verfahrensgegenständlichen Fall wird vom BF bestritten, dass die Bestattungskosten im Nachlass gedeckt sind. Nicht bestritten werden die Feststellungen betreffend die Summe der Nachlassaktiva sowie die Höhe der Bestattungskosten im angefochtenen Bescheid. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: IV.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:römisch vier.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. IV.2. Zum Spruchpunkt I:römisch vier.2. Zum Spruchpunkt I: § 42 PG 1965 lautet:Paragraph 42, PG 1965 lautet:
Paragraph 3, Absatz 4, GehG nicht übersteigen. Aus den Erläuterungen zum § 42 PG 1965, BGBl I 2005, 80, AB 1031 BlgNR
G 1988) bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.So sind
Paragraph 34, Absatz eins, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung: Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs 2).Das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung: Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Paragraph 34, Absatz 2,). Begräbniskosten, einschließlich der Kosten für die Errichtung eines Grabmals, können insoweit eine außergewöhnliche Belastung sein, als sie durch das zum Verkehrswert bewertete Nachlassvermögen nicht gedeckt sind (E 25. 9. 1984, 84/14/0040, 1985, 70). Soweit Nachlassaktiva vorhanden sind, sind die Begräbniskosten vorrangig mit diesen gegenzuverrechnen [vgl LStR 2002 Rz 890 iVm § 549 ABGB; vgl Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 34 (Stand 1.1.2013, rdb.at), Rz 78].Begräbniskosten, einschließlich der Kosten für die Errichtung eines Grabmals, können insoweit eine außergewöhnliche Belastung sein, als sie durch das zum Verkehrswert bewertete Nachlassvermögen nicht gedeckt sind (E 25. 9. 1984, 84/14/0040, 1985, 70). Soweit Nachlassaktiva vorhanden sind, sind die Begräbniskosten vorrangig mit diesen gegenzuverrechnen [vgl LStR 2002 Rz 890 in Verbindung mit Paragraph 549, ABGB; vergleiche Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Paragraph 34, (Stand 1.1.2013, rdb.at), Rz 78]. Aus der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Linz, RV/1019L/08: "Vor Klärung der Frage, ob die anderen als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten als solche qualifiziert werden können, ist primär festzustellen, wie hoch der Betrag an Nachlassaktiva war, der dem Bw. verblieb: Die Summe der Nachlassaktiva betrug laut Protokoll des Gerichtskommissärs 4.905,85 €. Nach Abzug der Gerichtskommissionsgebühren von 183,00 € verbleibt ein Aktivbetrag von 4.722,85 €. Zu klären ist nun die Frage, ob die Kosten für Bestattung als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren sind, wenn Nachlassaktiva vorhanden sind, in denen diese Kosten Deckung finden. Es ist dazu die VwGH-Judikatur zu beachten: Demnach können Begräbniskosten insoweit eine außergewöhnliche Belastung sein, als sie durch das zum Verkehrswert bewertete Nachlassvermögen nicht gedeckt sind (VwGH 25.9.1984, 84/14/0040). Daraus ergibt sich, dass das Nachlassaktivvermögen den Bestattungskosten gegenüberzustellen ist. Da Begräbniskosten bevorzugte Nachlassverbindlichkeiten sind, mindern sie den Nachlass (Quantschnigg / Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 34, Tz 38), dh dass die Überprüfung, ob die Begräbniskosten aus dem Nachlass bestritten werden können, auf Ebene der Feststellung der Nachlassaktiva zu erfolgen hat. Im berufungsgegenständlichen Fall nun betrugen die Nachlassaktiva vor Abzug der strittigen Kosten 4.722,85 €: Die berufungsgegenständlichen Kosten des Bestatters von 1.775,72 € sowie die Kosten der XXXX in Höhe von Summe 1.214,04 €Daraus ergibt sich, dass das Nachlassaktivvermögen den Bestattungskosten gegenüberzustellen ist. Da Begräbniskosten bevorzugte Nachlassverbindlichkeiten sind, mindern sie den Nachlass (Quantschnigg / Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 34,, Tz 38), dh dass die Überprüfung, ob die Begräbniskosten aus dem Nachlass bestritten werden können, auf Ebene der Feststellung der Nachlassaktiva zu erfolgen hat. Im berufungsgegenständlichen Fall nun betrugen die Nachlassaktiva vor Abzug der strittigen Kosten 4.722,85 €: Die berufungsgegenständlichen Kosten des Bestatters von 1.775,72 € sowie die Kosten der römisch 40 in Höhe von Summe 1.214,04 € sind daher offenkundig von den Nachlassaktiva in Höhe von 4.722,85 € gedeckt. Da die Bestattungskosten in der beantragten Höhe in den Nachlassaktiva Deckung finden, dh. diese Kosten aus den Nachlassaktiva beglichen werden konnten, war eine Belastung des Bw. im Sinne der obigen Ausführungen nicht gegeben." § 549 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) besagt: Zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbnis. Sie sind sohin vorrangig aus den Aktiva des Nachlasses zu tragen [vgl. Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 549 Rz 1 (Stand: 1.11.2014, rdb.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus und es liegt, soweit erkennbar, eine diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH nicht vor.Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus und es liegt, soweit erkennbar, eine diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W201.2007648.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.