← Österreich

{'item': 'W203 2145089-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 15§ 17§ 1§ 4§ 25§ 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlW203 2145089-1 SpruchW203 2145089-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖ

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Z 2 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Für den Beschwerdeführer bestand seit dem 01.12.2014 Auslandseinsatzbereitschaft.
  2. Mit Schreiben des Heerespersonalamtes (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.10.2016 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass bei der belangten Behörde ein Verfahren über die Feststellung der mangelnden Eignung des Beschwerdeführers für eine Auslandseinsatzbereitschaft und das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft anhängig sei. Eine durchgeführte Eignungsprüfung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer für die Beibehaltung der Auslandseinsatzbereitschaft "nicht geeignet" wäre, da bei ihm eine beidseitige Netzhautablösung diagnostiziert worden sei.
  3. Von der Möglichkeit, zu dem Schreiben der belangten Behörde vom 25.10.2016 binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen, hat der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht.
  4. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 17.11.2016, GZ. P872945/39-HPA/2016

(1)(im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mangels dessen persönlicher Eignung aus gesundheitlichen Gründen mit Ablauf des 25.10.2016 festgestellt.
  1. Am 05.12.2016 brachte der Beschwerdeführer über seine Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdeführer sei seit 2009 beim österreichischen Bundesheer - nunmehr in einem Dienstverhältnis als Berufsunteroffizier – tätig. Im Jahr 2011 habe er sich auf Grund von Netzhautproblemen einer Operation an beiden Augen unterziehen müssen. Diese Operation sei dem Dienstgeber vorschriftmäßig gemeldet worden und alle daraufhin erfolgten Untersuchungen wären unauffällig gewesen. Von November 2012 bis Juni 2013 habe der Beschwerdeführer einen Auslandseinsatz auf dem Golan absolviert. Im Oktober 2015 habe er sich zu einer Auslandseinsatzbereitschaft verpflichtet. Sowohl für den Auslandseinsatz als auch für die Verpflichtung zur Auslandseinsatzbereitschaft habe er sich einer umfassenden medizinischen und psychologischen Untersuchung unterziehen müssen, bei der keinerlei Einschränkungen, sondern die volle gesundheitliche Eignung für Auslandseinsätze festgestellt worden wäre. Bei der nunmehr durchgeführten zweijährigen Wiederholungsuntersuchung sei dem Beschwerdeführer "völlig überraschend und unerwartet" aufgrund von Netzhautproblemen die Einsatztauglichkeit auf Dauer aberkannt worden. Dies wäre vollkommen unverständlich, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der im Jahr 2011 durchgeführten Operation nicht geändert habe und es keinerlei gesundheitliche Probleme gebe. Neben der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sei dieser auch formell rechtswidrig, da das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Sachverständigengutachten dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.
  2. Aus einer Stellungnahme der Chefärztin des Heerespersonalamtes vom 03.01.2017 ergibt sich zusammengefasst Folgendes: Die erste Eignungsuntersuchung des Beschwerdeführers für den Auslandseinsatz habe am 11.07.2012 stattgefunden. Dabei habe dieser gegenüber dem Facharzt für Augenheilkunde angegeben, dass beim ihm im Jahr 2005 eine "Laserung des linken Auges" durchgeführt worden sei. Am Fragebogen sei eine "Laserung 2008" vermerkt gewesen. Über die in der Beschwerde vorgebrachte Augenlaserung 2011 sei bis dato bei der belangten Behörde nichts bekannt, es könne daher auch nicht differenziert werden, ob bereits insgesamt 3 Laserungen vorliegen oder ob der Beschwerdeführer ungenaue Angaben gemacht habe. Bei der auf Grund der damaligen Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2012 durchgeführten augenfachärztlichen Begutachtung des Augenhintergrundes sei ein normaler Befund erhoben worden. Die Netzhaut sei anliegend und kein Defekt sichtbar gewesen. Die nächste Eignungsuntersuchung für Auslandseinsätze sei am 30.10.2014 durchgeführt worden. Dabei sei die Frage nach einer etwaigen Augenlaserung oder –operation durch den Beschwerdeführer auf dem Fragebogen ebenso wie in der Anamnese des Augenarztes unbeantwortet geblieben. Folgerichtig sei daher keine gesonderte Begutachtung des Augenhintergrundes durchgeführt worden. Die dritte Eignungsuntersuchung sei am 18.10.2016 erfolgt. Im Vorfeld der Untersuchung habe der Beschwerdeführer die Augenoperation doch wieder angeführt und zusätzlich neu auch eine Schieloperation aus dem Jahr 1995 angegeben. Die daraufhin durchgeführte Untersuchung des Augenhintergrundes habe gezeigt, dass sich der Zustand beider Augen deutlich verschlechtert habe, was zwangsläufig eine dauerhafte Sperre des Beschwerdeführers für Auslandseinsätze zur Folge gehabt hätte. Zwischen 2012 und 2016 habe sich der Befund so deutlich verschlechtert, dass eine weitere Verpflichtung zu Auslandseinsätzen aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen sei.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2017, GZ. P872945/39-HPA/2016
(2), wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2016 bestätigt. Begründend wurde in der Entscheidung im Wesentlichen auf das Gutachten der Chefärztin des Heerespersonalamtes vom 03.01.2017 Bezug genommen.
  1. Am 12.01.2017 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Er verwies dabei auf die Ausführungen in der Beschwerde, da die Beschwerdevorentscheidung "keine wesentlich neue Argumentation" enthalte und "nicht überzeugen" könne.
  2. Einlangend am 19.01.2017 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Demnach begann die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers am 01.12.2014 und wurde deren vorzeitiges Enden mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2016 mit Ablauf des 25.10.2016 festgestellt. Beim Beschwerdeführer liegen Netzhautablösungen, die beide Augen betreffen, vor.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren umfassend und stellte diesen in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar fest. Die Feststellungen hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten und Stellungnahmen der Chefärztin des Heerespersonalamtes. Es bestehen keine Zweifel an den Feststellungen der belangten Behörde und der Beschwerdeführer ist diesen mit seinem Beschwerdevorbringen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig und deshalb erwiesen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  4. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des AZHG lauten (auszugsweise) wie folgt: "
  5. Teil Auslandseinsatzbereitschaft
  6. Abschnitt Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen Verpflichtungszeitraum § 25.

(1)Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz

§ 1Z 1 lit.

a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).Paragraph 25,

(1)Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz

Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

(2)Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen. [ ]
(4)Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
  1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
  2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
  3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5)Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen." 3.2.2. Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.6.2013, 2013/12/0065, ausgesprochen, dass an die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG besonders hohe Anforderungen zu stellen sind und dabei auf die Gesetzesmaterialien (RV 283 BlgNR XXII. GP, S 36 f.) verwiesen. Darin wird ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.6.2013, 2013/12/0065, ausgesprochen, dass an die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG besonders hohe Anforderungen zu stellen sind und dabei auf die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 283 BlgNR römisch 22 . GP, S 36 f.) verwiesen. Darin wird ausgeführt: "Im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verankerte Freiwilligkeitsprinzip

§ 4Abs.

2 KSE-BVG ist es nicht möglich, Personen auf Grund ihrer ursprünglichen Meldung in die Auslandseinsatzbereitschaft gegen ihren Willen zu bestimmten Einsätzen zu entsenden. Wird die Teilnahme an einem Auslandseinsatz aber verweigert, so endet die Auslandseinsatzbereitschaft als gesetzliche Rechtsfolge gem. § 25 Abs. 4 Z 1 vorzeitig. Gleiches gilt nach § 25 Abs. 4 Z 2 im Falle der mangelnden Eignung für Auslandseinsätze etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände. Es obliegt der Behörde festzustellen (diesbezügliche Überprüfungen sind jederzeit möglich) ob die Eignung für Auslandseinsätze - in der gesamten möglichen Bandbreite (z.B. Wüste bis Arktis) - vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann. Zur Überprüfung, ob die für die Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft erforderliche Eignung weiterhin vorliegt, kann die Behörde Nachweise hierüber verlangen. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen schließt auch mit ein, dass sich die Betroffenen den allenfalls erforderlichen Impfungen unterziehen. Eine Blutabnahme im Rahmen dieser Untersuchung ist jedoch unzulässig, da es sich hierbei um einen zwangsweisen Eingriff in die körperliche Integrität des Menschen handelt. Da Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft für Entsendungen besonders rasch verfügbar sein müssen, wird es zu deren Evidenthaltung allenfalls erforderlich sein, ihnen besondere Meldepflichten zusätzlich zu den bereits bestehenden (etwa nach dem BDG 1979 oder nach dem WG 2001) aufzuerlegen.""Im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verankerte Freiwilligkeitsprinzip

Paragraph 4, Absatz 2, KSE-BVG ist es nicht möglich, Personen auf Grund ihrer ursprünglichen Meldung in die Auslandseinsatzbereitschaft gegen ihren Willen zu bestimmten Einsätzen zu entsenden. Wird die Teilnahme an einem Auslandseinsatz aber verweigert, so endet die Auslandseinsatzbereitschaft als gesetzliche Rechtsfolge gem. Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, vorzeitig. Gleiches gilt nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, im Falle der mangelnden Eignung für Auslandseinsätze etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände. Es obliegt der Behörde festzustellen (diesbezügliche Überprüfungen sind jederzeit möglich) ob die Eignung für Auslandseinsätze - in der gesamten möglichen Bandbreite (z.B. Wüste bis Arktis) - vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann. Zur Überprüfung, ob die für die Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft erforderliche Eignung weiterhin vorliegt, kann die Behörde Nachweise hierüber verlangen. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen schließt auch mit ein, dass sich die Betroffenen den allenfalls erforderlichen Impfungen unterziehen. Eine Blutabnahme im Rahmen dieser Untersuchung ist jedoch unzulässig, da es sich hierbei um einen zwangsweisen Eingriff in die körperliche Integrität des Menschen handelt. Da Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft für Entsendungen besonders rasch verfügbar sein müssen, wird es zu deren Evidenthaltung allenfalls erforderlich sein, ihnen besondere Meldepflichten zusätzlich zu den bereits bestehenden (etwa nach dem BDG 1979 oder nach dem WG 2001) aufzuerlegen." Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde die Feststellung der nicht mehr gegebenen Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen damit begründet, dass dieser auf Grund der im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung festgestellten, beide Augen betreffenden Netzhautablösungen die – wie oben dargestellt – besonders hohen Anforderungen für eine Teilnahme an Auslandseinsätzen nicht mehr erfüllt. Ausschlaggebend für das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft

§ 25Abs.

4 Z 2 AZHG ist einzig und allein, dass die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird. Nicht maßgeblich ist daher im hier zu beurteilenden Fall, ob dieser Mangel – von der belangten Behörde aus welchen Gründen auch immer unerkannt geblieben - bereits während früher absolvierter Auslandseinsätze oder zum Zeitpunkt des Beginns der Auslandseinsatzbereitschaft vorgelegen ist. Ebenso wenig kommt es etwa darauf an, ob früher durchgeführte Untersuchungen trotz unverändertem Gesundheitszustand keine Auffälligkeiten oder Defizite bei dem zu Untersuchenden zu Tage gebracht haben. Es lässt sich daher aus dem Beschwerdevorbringen, er habe sämtliche durchgeführten Eingriffe stets umgehend der Dienstbehörde gemeldet, sein Gesundheitszustand sei seit dem Jahr 2011 unverändert und bei mehreren inzwischen erfolgten Untersuchungen seien keine Mängel festgestellt worden, für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, da die Frage, seit wann die für das vorzeitige Enden der Auslandsbereitschaft maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen und ob bzw. aus welchen Gründen diese nicht früher erkannt worden sind, nicht Gegenstand des Verfahrens ist, sondern ausschließlich, ob die belangte Behörde dieses vorzeitige Enden mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat.Ausschlaggebend für das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft

Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG ist einzig und allein, dass die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird. Nicht maßgeblich ist daher im hier zu beurteilenden Fall, ob dieser Mangel – von der belangten Behörde aus welchen Gründen auch immer unerkannt geblieben - bereits während früher absolvierter Auslandseinsätze oder zum Zeitpunkt des Beginns der Auslandseinsatzbereitschaft vorgelegen ist. Ebenso wenig kommt es etwa darauf an, ob früher durchgeführte Untersuchungen trotz unverändertem Gesundheitszustand keine Auffälligkeiten oder Defizite bei dem zu Untersuchenden zu Tage gebracht haben. Es lässt sich daher aus dem Beschwerdevorbringen, er habe sämtliche durchgeführten Eingriffe stets umgehend der Dienstbehörde gemeldet, sein Gesundheitszustand sei seit dem Jahr 2011 unverändert und bei mehreren inzwischen erfolgten Untersuchungen seien keine Mängel festgestellt worden, für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, da die Frage, seit wann die für das vorzeitige Enden der Auslandsbereitschaft maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen und ob bzw. aus welchen Gründen diese nicht früher erkannt worden sind, nicht Gegenstand des Verfahrens ist, sondern ausschließlich, ob die belangte Behörde dieses vorzeitige Enden mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat. Zum Vorbringen, der angefochtene Bescheid sei auch formell rechtswidrig, weil dem Beschwerdeführer vor der Erlassung des Bescheides das Sachverständigengutachten nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre, ist Folgendes festzuhalten:

§ 45Abs.

3 AVG ist den Verfahrensparteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 25.10.2016 nachgekommen. In diesem sind die wesentlichen Ergebnisse der durchgeführten fachärztlichen Eignungsprüfung dargestellt, sodass auch ohne die zusätzliche Übermittlung des Gutachtens selbst die Vorgaben des § 45 Abs. 3 AVG erfüllt sind.Zum Vorbringen, der angefochtene Bescheid sei auch formell rechtswidrig, weil dem Beschwerdeführer vor der Erlassung des Bescheides das Sachverständigengutachten nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre, ist Folgendes festzuhalten:

Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Verfahrensparteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 25.10.2016 nachgekommen. In diesem sind die wesentlichen Ergebnisse der durchgeführten fachärztlichen Eignungsprüfung dargestellt, sodass auch ohne die zusätzliche Übermittlung des Gutachtens selbst die Vorgaben des Paragraph 45, Absatz 3, AVG erfüllt sind. Es ist daher keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft wegen fehlender gesundheitlicher Eignung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 25.10.2016 festgestellt hat. 3.2.

  1. Zum Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum ursprünglichen Bescheid. 3.2.3.
  2. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn – anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO [alt] – eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber

§ 15Abs. 1 Vw

GVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen der Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).3.2.3.1. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn – anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO [alt] – eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen der Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.2.3.

  1. Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Das Rechtsmittel, über das das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.12.2016 (und nicht etwa der Vorlageantrag vom 12.01.2017). Einer Aufhebung, Abänderung oder Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich ist aber ausschließlich die Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2017, da durch diese dem Ausgangsbescheid, also dem Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2016, endgültig derogiert worden ist (vgl. dazu ebenfalls VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Einer Aufhebung, Abänderung oder Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich ist aber ausschließlich die Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2017, da durch diese dem Ausgangsbescheid, also dem Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2016, endgültig derogiert worden ist vergleiche dazu ebenfalls VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.2.
  2. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: 3.2.4.1.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.2.4.1.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2.4.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft festgestellt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil das im Beschwerdefall angefochtene vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage hierzu festgestellt wurde. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil das im Beschwerdefall angefochtene vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage hierzu festgestellt wurde. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W203.2145089.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.