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{'item': 'W205 2130692-1'}

Obsah (5)Art. 13Art. 267Artikel 18§ 21Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlW205 2130692-1 SpruchW205 2130687-1/4E W205 2130691-1/4E W205 2130688-1/4E W205 2130689-1/4E W205 2130690-1/4E W205 2130692-1/6E BESC

Griechenland und von dort "(zu Fuß/Bus/Eisenbahn)" weiter über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis

Österreich gereist. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers liegt eine EURODAC-Treffermeldung für Schweden vom 09.07.2007 aufgrund einer Asylantragstellung vor. Im Verlauf ihrer Erstbefragung am 28.10.2015 gaben die erwachsenen Beschwerdeführer im Wesentlichen übereinstimmend an, sie seien von der Türkei

Griechenland und von dort aus über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis

Österreich gereist. Sie hätten sich in Griechenland 1 Tag lang zur Datenaufnahme aufgehalten und seien dann weitergereist. Nähere Angaben zu ihrer Reiseroute von Griechenland bis

Österreich wurden keine gemacht bzw. protokolliert. Zu Schweden befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dort 2007 einen Asylantrag gestellt zu haben, doch

neun Monaten - ohne eine behördliche Entscheidung erhalten zu haben - zu seiner Familie in den Irak zurückgereist zu sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Konsultationsverfahren ein und richtete am 24.11.2015 hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers unter Hinweis auf den ihn betreffenden EURODAC-Treffer ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden, dem die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 26.11.2015 nicht zustimmten und anführten, der Erstbeschwerdeführer habe in Schweden zwar am 09.07.2007 einen Asylantrag gestellt, diesen aber wieder zurückgezogen und er sei am 06.02.2008 in den Irak zurückgekehrt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Konsultationsverfahren ein und richtete am 24.11.2015 hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers unter Hinweis auf den ihn betreffenden EURODAC-Treffer ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden, dem die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 26.11.2015 nicht zustimmten und anführten, der Erstbeschwerdeführer habe in Schweden zwar am 09.07.2007 einen Asylantrag gestellt, diesen aber wieder zurückgezogen und er sei am 06.02.2008 in den Irak zurückgekehrt. Weiters stellte das BFA am 14.01.2016 unter Hinweis auf die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg jeweils ein ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 22.03.2016 wies das BFA die kroatische Dublin-Behörde auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragsteller gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO hin.Weiters stellte das BFA am 14.01.2016 unter Hinweis auf die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg jeweils ein ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 22.03.2016 wies das BFA die kroatische Dublin-Behörde auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragsteller gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO hin. Am 31.05.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BFA. In dieser gab der Erstbeschwerdeführer - soweit entscheidungswesentlich - unter anderem an, sie seien in Kroatien sehr schlecht behandelt worden, sie hätten trotz Kälte keine Decken bekommen und die Kinder seien von den Polizisten geschlagen worden. Sie seien in Kroatien zu Fuß angekommen und "es war wie eine Polizeisperre, dass alle langsam durchgehen. Meine Tochter ist zuerst durch und wurde von einem Polizisten geschlagen und zu Boden gestoßen. Dann ist alles eskaliert und keiner konnte mehr durchgehen, die Polizei hat nichts getan um uns zu helfen." Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie seien in Kroatien "nur auf der Durchreise" gewesen. Über Befragen, warum die Tochter geschlagen worden sei, präzisierte sie: "weil sie die Polizeisperre dort übertreten hat". Wie sich die Ein- bzw. Durchreise der beschwerdeführenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere

Kroatien allerdings konkret gestaltet hat bzw. ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, wurden die Beschwerdeführer in den Einvernahmen nicht näher gefragt bzw. geht dies aus den Schilderungen nicht ausreichend konkret hervor. 2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde I. der Antrag der jeweils beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zur Prüfung des jeweiligen Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien

Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde römisch eins. der Antrag der jeweils beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zur Prüfung des jeweiligen Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien

Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam in einem Schriftsatz die vorliegende - rechtzeitige – Beschwerde.
  2. Am 14.09.2016 wurden die Beschwerdeführer

Kroatien überstellt. 5. Am 14.09.2016 stellte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein zur dortigen Zahl C-490/16 protokolliertes Vorabentscheidungsersuchen und fragte an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts"

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO zu verneinen sei, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiere. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei

Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien

Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.5. Am 14.09.2016 stellte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein zur dortigen Zahl C-490/16 protokolliertes Vorabentscheidungsersuchen und fragte an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts"

Artikel 13

, Absatz eins, Dublin III-VO zu verneinen sei, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiere. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei

Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien

Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. 6. Mit Beschluss vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304) legte auch der österreichische Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union

Art. 267

AEUV mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor, die ebenfalls die Problematik der rechtlichen Einordnung einer "faktisch geduldeten Einreise bzw. organisierten Durchreise" betreffen und die in Bezug auf Dublin-Verfahren zu Kroatien aufgetreten ist.6. Mit Beschluss vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304) legte auch der österreichische Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union

Artikel 267

, AEUV mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor, die ebenfalls die Problematik der rechtlichen Einordnung einer "faktisch geduldeten Einreise bzw. organisierten Durchreise" betreffen und die in Bezug auf Dublin-Verfahren zu Kroatien aufgetreten ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer erstmals am 09.07.2007 in Schweden einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, diesen aber wieder zurückgezogen hat und – ohne dort einen Aufenthaltstitel zuerkannt bekommen zu haben –am 06.02.2008 in den Irak zurückgereist ist. Er hat somit das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

dem Aufenthalt in Schweden für mehr als drei Monate verlassen. Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer

der Einreise in den Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten über Griechenland auf der sogenannten "Balkanroute" letztlich ins österreichische Bundesgebiet eingereist sind und auf ihrem Weg u.a. Kroatien durchquert haben. Festgestellt wird weiters, dass in den angefochtenen Bescheiden keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden und sich auch sonst in den Verwaltungsakten kein Sachverhaltssubstrat zur Beantwortung der Frage findet, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in die Europäische Union, insbesondere

Kroatien konkret gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer

seiner Asylantragstellung in Schweden im Jahr 2008 wieder in den Herkunftsstaat zurückgereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Zusammenhalt mit den damit im Einklang stehenden Ergebnissen des Konsultationsverfahrens mit den schwedischen Behörden. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer auf der Balkanroute von Griechenland

Österreich Kroatien durchreist haben, ergibt sich letztlich aus den auch vom BFA zugrunde gelegten Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg und dem für Griechenland aufscheinenden EURODAC-Treffer. Dass nähere Ermittlungen zu den konkreten Umständen der Ein- bzw. Durchreise und zu allenfalls erfolgten staatlichen Maßnahmen zur Organisation der Reise der Beschwerdeführer insbesondere in Bezug auf Kroatien nicht durchgeführt wurden (und folglich entsprechende Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid fehlen), ergibt sich aus den Verwaltungsakten und der Begründung des angefochtenen Bescheides. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat

Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat

Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. [ ]" § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "KAPITEL III"KAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien

(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des

den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. [ ] Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten

der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate

dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten

der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate

dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. [ ] KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der

dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,

Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,

Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,

Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,

Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt,

dem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit

(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten

Artikel 18Absatz 1.

(2)Die Pflichten

Artikel 18

Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat

weisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein

der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. [ ]" 2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat (u.a.) im Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, in einem vergleichbaren Fall wie dem vorliegenden, in dem Antragsteller über die sogenannte "Balkanroute" aus einem Drittstaat kommend über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis

Österreich gelangten, wobei zu den näheren Umständen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU – insbesondere in Bezug auf Kroatien – gestaltet habe, keine Feststellungen getroffen worden waren, wörtlich Folgendes ausgeführt: "Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute"

Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne."Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute"

Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne. Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei

Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien

Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts"

Art. 13Abs.

1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts"

Artikel 13

, Absatz eins, Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.

dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien

dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).

dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH abzuwarten wäre vergleiche dazu die maßgeblichen Kriterien

dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335). Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere

Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen. Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären vergleiche Paragraph 38, AVG). Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben."Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG aufzuheben." 2.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich auch der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären, als mangelhaft. Es können aufgrund bisheriger behördlicher Ermittlungsergebnisse vom BVwG – ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen werden, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der beschwerdeführenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere

Kroatien gestaltet hat bzw. ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat. Da sohin der für die weitere Verfahrensführung vor dem BVwG maßgebende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war spruchgemäß zu entscheiden. 2.3. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine Zuständigkeit Schwedens für den Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner dort erfolgten Antragstellung im Jahr 2007 deshalb ausscheidet, weil er -

den getroffenen Feststellungen -

Zurückziehung seines dortigen Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für über drei Monate verlassen hat und somit die Zuständigkeit Schwedens gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO untergegangen ist.2.3. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine Zuständigkeit Schwedens für den Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner dort erfolgten Antragstellung im Jahr 2007 deshalb ausscheidet, weil er -

den getroffenen Feststellungen -

Zurückziehung seines dortigen Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für über drei Monate verlassen hat und somit die Zuständigkeit Schwedens gemäß Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO untergegangen ist. 3.

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W205.2130692.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.