Obsah (18)
Art. 133§ 19Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28Artikel 34Artikel 50Artikel 6Art. 73Art. 22§ 8iArt. 42Art. 51Art. 19§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlW210 2104016-1 SpruchW210 2104016-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBA
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Datum vom 23.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Almen mit folgenden Betriebsnummern (BNr.): XXXX, XXXX und XXXX, für die von den jeweiligen Agrargemeinschaften als zuständige Almbewirtschafterinnen ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt wurden.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Almen mit folgenden Betriebsnummern (BNr.): römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , für die von den jeweiligen Agrargemeinschaften als zuständige Almbewirtschafterinnen ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt wurden.
- Mit Datum vom 11.09.2009 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der Agrarmarkt Austria (AMA) durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde der Betriebsinhaberin durch Überlassen einer Durchschrift des Prüfberichts bekannt gegeben.
- Mit Datum vom 11.09.2009 wurde auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der Agrarmarkt Austria (AMA) durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde der Betriebsinhaberin durch Überlassen einer Durchschrift des Prüfberichts bekannt gegeben.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2009 in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 22,05 zugewiesene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche, eine Fläche nach VWK ohne Sanktion und eine Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen von je 22,54 ha (davon anteilige Almfläche 10,40 ha) sowie eine ermittelte Fläche - mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche - im Ausmaß von 22,05 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2009 in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 22,05 zugewiesene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche, eine Fläche nach VWK ohne Sanktion und eine Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen von je 22,54 ha (davon anteilige Almfläche 10,40 ha) sowie eine ermittelte Fläche - mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche - im Ausmaß von 22,05 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
- Mit Bescheid der AMA vom 26.05.2010, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2009
§ 19Abs.
2 MOG 2007 abgeändert, dem Beschwerdeführer die EBP 2009 in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung von EUR XXXX ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden 21,51 ZA, eine beantragte Fläche und eine Fläche nach VWK ohne Sanktion von je 22,54 ha (davon anteilige Almfläche 10,40 ha), eine Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen von 21,89 ha (davon 9,75 ha) sowie eine ermittelte Fläche - mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche - im Ausmaß von nunmehr 21,51 ha zu Grunde gelegt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, für die Auszahlung würden für Futterflächen auf Almen bzw. Weiden die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen bzw. aufgetriebenen Tiere berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.4. Mit Bescheid der AMA vom 26.05.2010, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2009
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert, dem Beschwerdeführer die EBP 2009 in Höhe von nunmehr EUR römisch 40 gewährt und eine Rückforderung von EUR römisch 40 ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden 21,51 ZA, eine beantragte Fläche und eine Fläche nach VWK ohne Sanktion von je 22,54 ha (davon anteilige Almfläche 10,40 ha), eine Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen von 21,89 ha (davon 9,75 ha) sowie eine ermittelte Fläche - mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche - im Ausmaß von nunmehr 21,51 ha zu Grunde gelegt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, für die Auszahlung würden für Futterflächen auf Almen bzw. Weiden die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen bzw. aufgetriebenen Tiere berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
- Mit Schreiben der AMA vom 15.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Mehrfachanträge-Flächen 2008-2011 betreffend seinen Heimbetrieb informiert.
- Mit Sachverhaltserhebung vom 22.11.2012 nahm der Beschwerdeführer zum Ergebnis des durchgeführten Flächenabgleichs Stellung.
- Mit Datum vom 13.05.2013, eingelangt bei der AMA am 13.06.2013, beantragte die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 in der Form, dass der Prämienberechnung statt der ursprünglich mit 234,83 ha beantragten Almfläche nur mehr eine Almfläche im Ausmaß von 182,79 ha als beihilfefähig zu Grunde zu legen sei. Der Korrekturantrag wurde von der AMA berücksichtigt.
- Mit Datum vom 13.05.2013, eingelangt bei der AMA am 13.06.2013, beantragte die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 in der Form, dass der Prämienberechnung statt der ursprünglich mit 234,83 ha beantragten Almfläche nur mehr eine Almfläche im Ausmaß von 182,79 ha als beihilfefähig zu Grunde zu legen sei. Der Korrekturantrag wurde von der AMA berücksichtigt.
- Mit Datum vom 27.06.2013, eingelangt bei der AMA am 03.07.2013, beantragte die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer ebenfalls eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 in der Form, dass der Prämienberechnung statt der ursprünglich mit 239,72 ha beantragten Almfläche nur mehr eine Almfläche im Ausmaß von 201,91 ha als beihilfefähig zu Grunde zu legen sei. Der Korrekturantrag wurde von der AMA ebenfalls berücksichtigt.
- Mit Datum vom 27.06.2013, eingelangt bei der AMA am 03.07.2013, beantragte die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer ebenfalls eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 in der Form, dass der Prämienberechnung statt der ursprünglich mit 239,72 ha beantragten Almfläche nur mehr eine Almfläche im Ausmaß von 201,91 ha als beihilfefähig zu Grunde zu legen sei. Der Korrekturantrag wurde von der AMA ebenfalls berücksichtigt.
- Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 26.05.2010
§ 19Abs.
2 MOG 2007 abgeändert, dem Beschwerdeführer die EBP 2009 in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und nach Verhängung einer Flächensanktion in Höhe von EUR9. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 26.05.2010
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert, dem Beschwerdeführer die EBP 2009 in Höhe von nunmehr EUR römisch 40 gewährt und nach Verhängung einer Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX eine Rückforderung in Höhe von EUR 132,84 ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden 21,36 ZA, eine beantragte Fläche und eine Fläche nach VWK ohne Sanktionen von je 21,41 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 9,27 ha), sowie eine Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen und eine ermittelte Fläche von je 20,61 ha (davon anteilige Almfläche 8,62
- ha)mit der Maßgabe zu Grunde gelegt, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche. Es wurde eine Differenzfläche von 0,75 ha ausgewiesen. Die im Rahmen des Flächenabgleichs 2008-2011 auf FS-Nr. 1 ermittelte Reduktion wurde mit 0,15 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2009 und im Rahmen der AMA internen Überprüfung seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde von der AMA ausgeschlossen.römisch 40 eine Rückforderung in Höhe von EUR 132,84 ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden 21,36 ZA, eine beantragte Fläche und eine Fläche nach VWK ohne Sanktionen von je 21,41 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 9,27 ha), sowie eine Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen und eine ermittelte Fläche von je 20,61 ha (davon anteilige Almfläche 8,62
- ha)mit der Maßgabe zu Grunde gelegt, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche. Es wurde eine Differenzfläche von 0,75 ha ausgewiesen. Die im Rahmen des Flächenabgleichs 2008-2011 auf FS-Nr. 1 ermittelte Reduktion wurde mit 0,15 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2009 und im Rahmen der AMA internen Überprüfung seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde von der AMA ausgeschlossen. 10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.11.2013, eingelangt bei der AMA am 29.11.2013, rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde (vormals Berufung), der der angefochtene Bescheid sowie Sachverhaltsdarstellungen der Bewirtschafter der Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX samt Luftbildern in Kopie beigelegt wurden. Die Beschwerde bemängelt das behördlich festgestellte Flächenausmaß aufgrund einer Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen auf der Alm mit der BNr. XXXX, einer mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen sowie einer Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, wendet mangelndes Verschulden, einen Behördenirrtum, einen offensichtlichen Irrtum und Verjährung ein und richtet sich gegen eine unangemessene, hohe Strafe. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, jedenfalls in der Weise, dass keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, die Abänderung des Ausspruchs über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Zuerkennung der selben, die Vorlage sämtlicher Prüfberichte, die Durchführung eines Augenscheins sowie die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzfläche.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.11.2013, eingelangt bei der AMA am 29.11.2013, rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde (vormals Berufung), der der angefochtene Bescheid sowie Sachverhaltsdarstellungen der Bewirtschafter der Almen mit den BNrn. römisch 40 und römisch 40 samt Luftbildern in Kopie beigelegt wurden. Die Beschwerde bemängelt das behördlich festgestellte Flächenausmaß aufgrund einer Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen auf der Alm mit der BNr. römisch 40 , einer mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen sowie einer Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, wendet mangelndes Verschulden, einen Behördenirrtum, einen offensichtlichen Irrtum und Verjährung ein und richtet sich gegen eine unangemessene, hohe Strafe. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, jedenfalls in der Weise, dass keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, die Abänderung des Ausspruchs über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Zuerkennung der selben, die Vorlage sämtlicher Prüfberichte, die Durchführung eines Augenscheins sowie die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzfläche. 11. Mit Datum vom 24.03.2015 legte die AMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 12. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.11.2016 am 29.11.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der EBP 2009 für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 12,14 ha. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die eine Fläche im Ausmaß von zunächst 239,72 ha beantragt wurde, auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die eine Fläche im Ausmaß von 24,34 ha beantragt wurde und auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die eine Fläche im Ausmaß von zunächst 234,83 ha beantragt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die eine Fläche im Ausmaß von zunächst 239,72 ha beantragt wurde, auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die eine Fläche im Ausmaß von 24,34 ha beantragt wurde und auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die eine Fläche im Ausmaß von zunächst 234,83 ha beantragt wurde. Im Zuge der Flächenermittlungen zogen die Almbewirtschafter keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) bei. Gemessen an der Anzahl an von ihm aufgetriebenen raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) beantragte der Beschwerdeführer die EBP 2009 für die anteiligen Almflächen an den drei verfahrensgegenständlichen Almen im Ausmaß von zunächst insgesamt 10,40 ha. Am 11.09.2009 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 anstatt der mit 24,34 ha beantragten Futterfläche nur eine Fläche im Ausmaß von 20,49 ermittelt wurde. Das Ergebnis wird als richtig festgestellt. Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer auf diese Alm aufgetriebenen RGVE bedeutete dies für den Beschwerdeführer eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 3,41 ha anstelle der mit 4,06 ha beantragten anteiligen Fläche.Am 11.09.2009 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 anstatt der mit 24,34 ha beantragten Futterfläche nur eine Fläche im Ausmaß von 20,49 ermittelt wurde. Das Ergebnis wird als richtig festgestellt. Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer auf diese Alm aufgetriebenen RGVE bedeutete dies für den Beschwerdeführer eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 3,41 ha anstelle der mit 4,06 ha beantragten anteiligen Fläche. Mit Bescheid vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2009 für die beantragte Heim- und Almfutterfläche - gedeckelt durch die Fläche, die der Anzahl der vorhandenen ZA entsprach (22,05
- ha)- iHv EUR XXXX gewährt. Im Rahmen einer Akontozahlung wurde bereits am 28.10.2009 ein Betrag iHv EUR XXXX an den Beschwerdeführer überwiesen. Die Überweisung der restlichen EBP 2009 iHv EUR XXXX erfolgte am 16.12.2009. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.Mit Bescheid vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2009 für die beantragte Heim- und Almfutterfläche - gedeckelt durch die Fläche, die der Anzahl der vorhandenen ZA entsprach (22,05
- ha)- iHv EUR römisch 40 gewährt. Im Rahmen einer Akontozahlung wurde bereits am 28.10.2009 ein Betrag iHv EUR römisch 40 an den Beschwerdeführer überwiesen. Die Überweisung der restlichen EBP 2009 iHv EUR römisch 40 erfolgte am 16.12.2009. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit Abänderungsbescheid vom 26.05.2010 wurden der Beihilfenberechnung nur mehr 21,51 vorhandene ZA zu Grunde gelegt und eine Rückforderung ausgesprochen. Das Vor-Ort-Kontrollergebnis wurde im Bescheid zwar berücksichtigt und anstatt der mit 10,40 ha beantragten anteiligen Almfläche eine nach VOK und VWK ermittelte anteilige Almfläche von 9,75 ha ausgewiesen. Die im Zuge der VOK 2009 ermittelte Flächendifferenz von 0,65 ha wirkte sich in diesem Bescheid jedoch nicht auf die vorgenommene Rückforderung aus, da der Beschwerdeführer über weniger ZA (21,51) als nach VOK und VWK ermittelte Fläche (21,89
- ha)verfügte und für die Berechnung daher die Fläche herangezogen wurde, die der Anzahl der vorhandenen ZA entsprach (21,51 ha). Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Im Zuge des von der AMA durchgeführten Flächenabgleichs der MFA-Flächen 2008-2011 wurde betreffend den Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Flächendifferenz von 0,15 ha ermittelt. Am 13.05.2013 beantragte die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 der betreffenden Alm von 234,83 ha auf 182,79 ha. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.Am 13.05.2013 beantragte die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 der betreffenden Alm von 234,83 ha auf 182,79 ha. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. Am 27.06.2013 beantragte die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX ebenfalls eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 der betreffenden Alm von 239,72 ha auf 201,91 ha. Die Korrektur wurde von der AMA ebenfalls berücksichtigt.Am 27.06.2013 beantragte die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 ebenfalls eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 der betreffenden Alm von 239,72 ha auf 201,91 ha. Die Korrektur wurde von der AMA ebenfalls berücksichtigt. Nach durchgeführter Korrektur war dem Beschwerdeführer eine beantragte anteilige Futterfläche an den beiden Almen im Ausmaß von 5,21 ha zuzurechnen. Gemessen an der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE beantragte der Beschwerdeführer die EBP 2009 somit letztgültig für eine anteilige Almfutterfläche an den drei verfahrensgegenständlichen Almen im Ausmaß von gesamt 9,27 ha. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2009 über eine beihilfefähige Heimbetriebsfläche nach VWK im Ausmaß von 11,99 ha, über eine beihilfefähige anteilige Almfutterfläche an den drei verfahrensgegenständlichen Almen nach VOK und VWK im Ausmaß von 8,62 ha und über 21,36 ZA. Dem angefochtenen Abänderungsbescheid wurde eine beantragte anteilige Almfutterfläche von nunmehr 9,27 ha zu Grunde gelegt. Die mit 12,14 ha beantragte Heimbetriebsfläche blieb unverändert. Unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Vor-Kontrolle vom 11.09.2009 und des Flächenabgleichs 2008-2011 wurde der Beihilfenberechnung eine ermittelte beihilfefähige Gesamtfläche von nunmehr 20,61 ha (11,99 ha Heimfläche und 8,62 ha anteilige Almfläche) zu Grunde gelegt. Die Differenz zwischen letztgültig beantragter und ermittelter Gesamtfläche betrug - gedeckelt durch die Fläche, die der Anzahl der vorhandenen ZA entspricht (21,36
- ha)- somit 0,75 ha bzw. 3,64 %. Es wurde eine Rückforderung des zu viel bezahlten Betrages in Höhe von EUR 49,80 ausgesprochen und eine Flächensanktion in Höhe von EUR 83,04 verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen (damals) Berufung wurde von der AMA ausgeschlossen. Die belangte Behörde legte der Berechnung der beihilfefähigen anteiligen Futterflächen an den Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX ausschließlich die mit Korrekturantrag beantragten Flächendaten zu Grunde.Die belangte Behörde legte der Berechnung der beihilfefähigen anteiligen Futterflächen an den Almen mit den BNrn. römisch 40 und römisch 40 ausschließlich die mit Korrekturantrag beantragten Flächendaten zu Grunde. 2. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie auf den Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die beantragten Flächen, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle und des Flächenabgleichs sowie die rückwirkenden Flächenkorrekturen für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise. Im Speziellen ist darüber hinaus Folgendes auszuführen: Das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche der Alm mit der BNr. XXXX im Antragsjahr 2009 folgt aus dem Ergebnis der im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2009 durchgeführten fachlich kompetenten Überprüfung durch Kontrollorgane der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem dem Verwaltungsakt einliegenden Flächennutzungsprüfbericht 2009 nach ÖPUL 2007 zur Vor-Ort-Kontrolle. Der Beschwerdeführer ist diesem Ergebnis weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. So bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei falsch. Der Beschwerdeführer führt jedoch weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus seiner Sicht eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legt er dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten aus seiner Sicht - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - anders dargestellt hätten. Seine diesbezüglichen Ausführungen und Verweise auf die Sachverhaltsdarstellungen der Almbewirtschafter beziehen sich jedoch ausschließlich auf die Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX, nicht aber auf die von der Vor-Ort-Kontrolle betroffene Alm mit der BNr. XXXX. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen der AMA zum Ausmaß der Futterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX somit nicht ausreichend substantiell entgegengetreten, womit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das von der AMA ermittelte Flächenausmaß den Feststellungen zu Grunde zu legen war. Es ergaben sich daher unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel keinerlei Bedenken, die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2009 ermittelte Almfläche den Feststellungen zu Grunde zu legen.Das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche der Alm mit der BNr. römisch 40 im Antragsjahr 2009 folgt aus dem Ergebnis der im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2009 durchgeführten fachlich kompetenten Überprüfung durch Kontrollorgane der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem dem Verwaltungsakt einliegenden Flächennutzungsprüfbericht 2009 nach ÖPUL 2007 zur Vor-Ort-Kontrolle. Der Beschwerdeführer ist diesem Ergebnis weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. So bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei falsch. Der Beschwerdeführer führt jedoch weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus seiner Sicht eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legt er dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten aus seiner Sicht - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - anders dargestellt hätten. Seine diesbezüglichen Ausführungen und Verweise auf die Sachverhaltsdarstellungen der Almbewirtschafter beziehen sich jedoch ausschließlich auf die Almen mit den BNrn. römisch 40 und römisch 40 , nicht aber auf die von der Vor-Ort-Kontrolle betroffene Alm mit der BNr. römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen der AMA zum Ausmaß der Futterfläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 somit nicht ausreichend substantiell entgegengetreten, womit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das von der AMA ermittelte Flächenausmaß den Feststellungen zu Grunde zu legen war. Es ergaben sich daher unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel keinerlei Bedenken, die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2009 ermittelte Almfläche den Feststellungen zu Grunde zu legen. Dass die Almbewirtschafterinnen der verfahrensgegenständlichen Almen im Zuge der Flächenermittlungen Sachverständige (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hätten, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Der Beschwerdeführer beanstandete darüber hinaus nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet. Die dem angefochtenen Abänderungsbescheid von der Behörde zu Grunde gelegte Anzahl an vorhandenen Zahlungsansprüchen und Fläche des Heimbetriebs nach VWK wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet: 3.2. Anwendbare Bestimmungen: Art. 19 Abs. 1, 33 bis 35, 37 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, 33 bis 35, 37 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. [...]." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...] [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...] [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." "Artikel 42 Nicht genutzte Zahlungsansprüche Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht
Artikel 34
aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. [...]" Art. 2, 11, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, 11, 19, 22, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 Definitionen Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...]
(22)"ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]." "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
- Juni festsetzen. [...]." "Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 23 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen [...]
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel IV
Kapitel 6, 9 bzw.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]." "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der
Artikel 50
Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. [...]
(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen." "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. [...]
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren
Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[...]." §§ 8i und 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015 lauten auszugsweise:Paragraphen 8 i und 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015, lauten auszugsweise: "§ 8i.
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.
Art. 73Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."§ 8i.
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.
Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. [...]." "§ 19. [...]
(2)Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
(2)Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden. [...]." 3.
- Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde: 3.3.
- Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer die EBP 2009 zunächst für eine Fläche im Ausmaß von 22,54 ha (12,14 ha Heimbetrieb und 10,40 ha anteilige Almfutterflächen). Da der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 jedoch nur über 22,05 ZA verfügte und die beantragte Fläche
Art. 50Abs.
2 VO (EG) 796/2004 maximal im Ausmaß der vorhanden ZA beihilfefähig ist, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die EBP 2009 mit Bescheid vom 30.12.2009 zunächst für eine Fläche im Ausmaß von 22,05 ha in einer Höhe von EUR XXXX.3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer die EBP 2009 zunächst für eine Fläche im Ausmaß von 22,54 ha (12,14 ha Heimbetrieb und 10,40 ha anteilige Almfutterflächen). Da der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 jedoch nur über 22,05 ZA verfügte und die beantragte Fläche
Artikel 50
, Absatz 2, VO (EG) 796 aus 2004, maximal im Ausmaß der vorhanden ZA beihilfefähig ist, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die EBP 2009 mit Bescheid vom 30.12.2009 zunächst für eine Fläche im Ausmaß von 22,05 ha in einer Höhe von EUR römisch 40 . 3.3.2.
Art. 22VO (EG) Nr.
796/2004 ist der Beihilfeempfänger berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Einschränkung in Form einer nachträglichen Reduktion der Almflächen der Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX durch die zuständigen Almbewirtschafter erfolgt. Wie festgestellt, wurden die Korrekturanträge von der belangten Behörde berücksichtigt und dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt.3.3.2.
Artikel 22, VO (EG) Nr.
796 aus 2004, ist der Beihilfeempfänger berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Einschränkung in Form einer nachträglichen Reduktion der Almflächen der Almen mit den BNrn. römisch 40 und römisch 40 durch die zuständigen Almbewirtschafter erfolgt. Wie festgestellt, wurden die Korrekturanträge von der belangten Behörde berücksichtigt und dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. Nach Korrektur waren dem Beschwerdeführer daher
§ 8iAbs.
1 MOG 2007 beantragte anteilige Almflächen an den drei verfahrensgegenständlichen Almen im Ausmaß von gesamt 9,27 ha zuzurechnen.Nach Korrektur waren dem Beschwerdeführer daher
Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 beantragte anteilige Almflächen an den drei verfahrensgegenständlichen Almen im Ausmaß von gesamt 9,27 ha zuzurechnen. 3.3.
- Mit angefochtenem Abänderungsbescheid ging die belangte Behörde gegenüber der letztgültig mit 21,41 ha beantragten Fläche jedoch von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von nur 20,61 ha aus. Als beihilfefähige Heimbetriebsfläche ermittelte die Behörde nach Verwaltungskontrolle (Flächenabgleich 2008-2011) eine Fläche im Ausmaß von 11,99 ha. Hinsichtlich der anteiligen Almflächen legte die Behörde betreffend die Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX der Berechnung zwar ausschließlich die mit Korrekturanträgen beantragten Flächen als ermittelt zu Grunde, was für den Beschwerdeführer - gemessen an der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE - eine anteilige Futterfläche von 5,21 ha bedeutete. Da die mit 24,34 ha beantragte Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2009 nach VOK 2009 jedoch nur 20,49 ha betrug, legte die Behörde der Prämienberechnung eine anteilige Almfutterfläche des Beschwerdeführers an dieser Alm im Ausmaß von 3,41 ha zu Grunde.3.3.
- Mit angefochtenem Abänderungsbescheid ging die belangte Behörde gegenüber der letztgültig mit 21,41 ha beantragten Fläche jedoch von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von nur 20,61 ha aus. Als beihilfefähige Heimbetriebsfläche ermittelte die Behörde nach Verwaltungskontrolle (Flächenabgleich 2008-2011) eine Fläche im Ausmaß von 11,99 ha. Hinsichtlich der anteiligen Almflächen legte die Behörde betreffend die Almen mit den BNrn. römisch 40 und römisch 40 der Berechnung zwar ausschließlich die mit Korrekturanträgen beantragten Flächen als ermittelt zu Grunde, was für den Beschwerdeführer - gemessen an der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE - eine anteilige Futterfläche von 5,21 ha bedeutete. Da die mit 24,34 ha beantragte Almfutterfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2009 nach VOK 2009 jedoch nur 20,49 ha betrug, legte die Behörde der Prämienberechnung eine anteilige Almfutterfläche des Beschwerdeführers an dieser Alm im Ausmaß von 3,41 ha zu Grunde. 3.3.
- Hinsichtlich der Beschwerdebehauptung, das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei falsch, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Ausführungen und Einwendungen auf die Flächenberechnungen betreffend die Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX beschränkte und hierzu Sachverhaltsdarstellungen der zuständigen Almbewirtschafter sowie Luftbilder der beiden Almen vorlegte. Da die Behörde der Beihilfenberechnung betreffend diese beiden Almen jedoch, wie konstatiert, ausschließlich die beantragten Flächen zu Grunde legte und keine originäre Flächenberechnung infolge einer Vor-Ort-Kontrolle durchführte, gehen sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte - insbesondere die behauptete mangelnde Berücksichtigung des Vor-Ort-Kontrollergebnisses 2003 auf der Alm mit der BNr. XXXX - ins Leere. Da der Beschwerdeführer im Übrigen jedoch nur allgemein gehaltene, musterartige Ausführungen zur behaupteten mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen sowie zur Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen machte und keinerlei substantiiertes Vorbringen zur Flächenermittlung auf der von der VOK 2009 betroffenen Alm mit der BNr. XXXX erstattete, nahm er die im Zuge der VOK 2009 erfolgten Flächenermittlungen offenbar bejahend zur Kenntnis.3.3.
- Hinsichtlich der Beschwerdebehauptung, das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei falsch, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Ausführungen und Einwendungen auf die Flächenberechnungen betreffend die Almen mit den BNrn. römisch 40 und römisch 40 beschränkte und hierzu Sachverhaltsdarstellungen der zuständigen Almbewirtschafter sowie Luftbilder der beiden Almen vorlegte. Da die Behörde der Beihilfenberechnung betreffend diese beiden Almen jedoch, wie konstatiert, ausschließlich die beantragten Flächen zu Grunde legte und keine originäre Flächenberechnung infolge einer Vor-Ort-Kontrolle durchführte, gehen sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte - insbesondere die behauptete mangelnde Berücksichtigung des Vor-Ort-Kontrollergebnisses 2003 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 - ins Leere. Da der Beschwerdeführer im Übrigen jedoch nur allgemein gehaltene, musterartige Ausführungen zur behaupteten mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen sowie zur Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen machte und keinerlei substantiiertes Vorbringen zur Flächenermittlung auf der von der VOK 2009 betroffenen Alm mit der BNr. römisch 40 erstattete, nahm er die im Zuge der VOK 2009 erfolgten Flächenermittlungen offenbar bejahend zur Kenntnis. Hier gilt es zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen - insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG - konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).Hier gilt es zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen - insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG - konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123). 3.3.
- In diesem Zusammenhang ist der eingewendeten Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, sodass die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist. 3.3.
- Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) Nr. 1122/
- Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Art. 50 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.3.3.
- Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009,. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Artikel 50, Absatz eins, VO (EG) Nr. 796 aus 2004,, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. 3.3.
- Liegt - wie gegenständlich - im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe
Art. 50Abs.
3 VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet. Der Beihilfenberechnung zur EBP 2009 wurde daher nach Vor-Ort-Kontrolle, Verwaltungskontrolle und Durchführung der beantragten Korrekturen zu Recht eine Gesamtfläche (Heimbetrieb und anteilige Almfläche) im Ausmaß von 20,61 ha zu Grunde gelegt.3.3.7. Liegt - wie gegenständlich - im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe
Artikel 50
, Absatz 3, VO (EG) 796 aus 2004, auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet. Der Beihilfenberechnung zur EBP 2009 wurde daher nach Vor-Ort-Kontrolle, Verwaltungskontrolle und Durchführung der beantragten Korrekturen zu Recht eine Gesamtfläche (Heimbetrieb und anteilige Almfläche) im Ausmaß von 20,61 ha zu Grunde gelegt. Dass dem angefochtenen Bescheid eine, im Vergleich zum Ursprungsbescheid, verringerte Anzahl an vorhandenen Zahlungsansprüchen zu Grunde gelegt wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht bemängelt und war vor dem Hintergrund, dass Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht
Artikel 34
aktiviert wurden,
Art. 42
VO (EG) 73/2009 der nationalen Reserve zugeschlagen werden, auch nicht zu beanstanden.Dass dem angefochtenen Bescheid eine, im Vergleich zum Ursprungsbescheid, verringerte Anzahl an vorhandenen Zahlungsansprüchen zu Grunde gelegt wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht bemängelt und war vor dem Hintergrund, dass Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht
Artikel 34
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Artikel 42
, VO (EG) 73 aus 2009, der nationalen Reserve zugeschlagen werden, auch nicht zu beanstanden. 3.3.8. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat, war die belangte Behörde
Art. 73Abs.
1 VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (EUR 49,80), zurückzufordern.3.3.8. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat, war die belangte Behörde
Artikel 73
, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (EUR 49,80), zurückzufordern. 3.3.9. Nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zuviel gezahlten Beträgen
Absatz 1 leg. cit. nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.3.3.9. Nach Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zuviel gezahlten Beträgen
Absatz 1 leg. cit. nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Der Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch die Nichtberücksichtigung einer früheren VOK und bei der Berechnung von Landschaftselementen vor, war nicht zu folgen. Gegenständlich liegt jedoch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Darüber hinaus ist auch das Vorliegen eines Irrtums der zuständigen Behörde durch die Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit zu verneinen. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.Darüber hinaus ist auch das Vorliegen eines Irrtums der zuständigen Behörde durch die Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit zu verneinen. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages im Sinne des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 liegen somit nicht vor.Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages im Sinne des Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, liegen somit nicht vor. 3.3.10. Da zwischen beantragter und ermittelter Fläche -
Art. 50Abs.
2 VO (EG) 796/2004 gedeckelt durch die Anzahl der vorhandenen ZA - eine Differenz von 0,75 ha bzw. 3,64 % lag und es sich gegenständlich somit (gemessen an der ermittelten Fläche) um eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % gehandelt hat, berechnete die belangte Behörde die Beihilfe für das Antragsjahr 2009
Art. 51Abs.
1 VO (EG) Nr. 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, und verhängte eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX.3.3.10. Da zwischen beantragter und ermittelter Fläche -
Artikel 50
, Absatz 2, VO (EG) 796 aus 2004, gedeckelt durch die Anzahl der vorhandenen ZA - eine Differenz von 0,75 ha bzw. 3,64 % lag und es sich gegenständlich somit (gemessen an der ermittelten Fläche) um eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % gehandelt hat, berechnete die belangte Behörde die Beihilfe für das Antragsjahr 2009
Artikel 51, Absatz eins, VO (EG) Nr.
796 aus 2004, auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, und verhängte eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 . 3.3.
- Nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.3.3.
- Nach Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, finden die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Den Beschwerdeführer trifft grundsätzlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Der Beschwerdeführer begründete die Behauptung seines mangelnden Verschuldens zunächst damit, dass er auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle 2003 auf der Alm mit der BNr. XXXX vertraut habe. Wie bereits ausgeführt, legte die Behörde der Berechnung der anteiligen Fläche auf der Alm mit der BNr. XXXX aber ausschließlich die mit Korrekturantrag beantragte Almfläche zu Grunde und führte sie keine originäre Flächenberechnung infolge einer aktuellen Vor-Ort-Kontrolle durch. Aus diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer daher nichts zu gewinnen gewesen.Der Beschwerdeführer begründete die Behauptung seines mangelnden Verschuldens zunächst damit, dass er auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle 2003 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 vertraut habe. Wie bereits ausgeführt, legte die Behörde der Berechnung der anteiligen Fläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 aber ausschließlich die mit Korrekturantrag beantragte Almfläche zu Grunde und führte sie keine originäre Flächenberechnung infolge einer aktuellen Vor-Ort-Kontrolle durch. Aus diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer daher nichts zu gewinnen gewesen. Die weitere Beschwerdebehauptung, es treffe den Antragsteller aufgrund der Änderung von Messsystemen während des Verpflichtungszeitraums kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag, wenn der sorgfältige Antragsteller das beantragt habe, was er für richtig halte und nicht nur, was tatsächlich richtig sei, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu und geht im Lichte der unter Punkt 3.3.
- getätigten Ausführungen - insbesondere da die Zurverfügungstellung des sogenannten NLN-Faktors keine Änderung des Mess-Systems darstellte - ins Leere. Weiter wendet der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters ein. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Almbewirtschafter - wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst vorbringt - Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Flächenbeantragungen für die gegenständlichen Almen durch die Almbewirtschafter sind dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Der Beschwerdeführer vermochte zudem keine konkreten, über sein allgemein gehaltenes Vorbringen betreffend die Zuverlässigkeit und Sorgfalt der Almbewirtschafter hinausgehenden Umstände darzulegen, aus denen sich im Sinne des § 8i Abs. 1 MOG 2007 ergeben hätte, dass für ihn keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit der Antragsteller der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Vielmehr steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, es treffe ihn an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden, da der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX als Antragsteller auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut und seine Antragstellung daran orientiert habe, im Widerspruch zu der von diesem Almbewirtschafter mit Korrekturantrag rückwirkend korrigierten Almfutterfläche.Der Beschwerdeführer vermochte zudem keine konkreten, über sein allgemein gehaltenes Vorbringen betreffend die Zuverlässigkeit und Sorgfalt der Almbewirtschafter hinausgehenden Umstände darzulegen, aus denen sich im Sinne des Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 ergeben hätte, dass für ihn keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit der Antragsteller der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Vielmehr steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, es treffe ihn an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden, da der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 als Antragsteller auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut und seine Antragstellung daran orientiert habe, im Widerspruch zu der von diesem Almbewirtschafter mit Korrekturantrag rückwirkend korrigierten Almfutterfläche. Mit dem bloß allgemein gehaltenen, musterartigen Vorbringen betreffend das behauptete mangelnde Verschulden an einer unrichtigen Flächenangabe und durch die nicht näher untermauerte Behauptung des gewissenhaften Vorgehens ist es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 und unter Anlegung des höchstgerichtlich gebotenen, strengen Maßstabes nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden in Entsprechung der engen Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes darzulegen.Mit dem bloß allgemein gehaltenen, musterartigen Vorbringen betreffend das behauptete mangelnde Verschulden an einer unrichtigen Flächenangabe und durch die nicht näher untermauerte Behauptung des gewissenhaften Vorgehens ist es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beweislastumkehr des Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, und unter Anlegung des höchstgerichtlich gebotenen, strengen Maßstabes nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden in Entsprechung der engen Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes darzulegen. Gründe für das Vorliegen einer Ausnahme von der Anwendung der Sanktionen iSd. Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 sind sohin nicht ersichtlich.Gründe für das Vorliegen einer Ausnahme von der Anwendung der Sanktionen iSd. Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, sind sohin nicht ersichtlich. 3.3.
- Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH
- 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager). 3.3.
- Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (vgl. VwGH 20.07.2011, Zahl: 2007/17/0164).3.3.
- Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer Anwendung der in der VO (EG) 796 aus 2004, vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen vergleiche VwGH 20.07.2011, Zahl: 2007/17/0164). Die Verhängung der Sanktion in Höhe von EUR XXXX durch die belangte Behörde erfolgte somit zu recht.Die Verhängung der Sanktion in Höhe von EUR römisch 40 durch die belangte Behörde erfolgte somit zu recht. 3.3.
- Zum Verjährungseinwand ist auszuführen, dass die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 in Art. 73 Abs. 5 und 6 spezielle Verjährungsbestimmungen enthält.
Abs. 5 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Diese Bestimmung ist
Art. 73Abs.
7 leg. cit. auf Vorschüsse jedoch nicht anzuwenden.3.3.14. Zum Verjährungseinwand ist auszuführen, dass die hier anzuwendende VO (EG) 796 aus 2004, in Artikel 73, Absatz 5 und 6 spezielle Verjährungsbestimmungen enthält.
Absatz 5, gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Diese Bestimmung ist
Artikel 73, Absatz 7, leg.
cit. auf Vorschüsse jedoch nicht anzuwenden. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass jedenfalls keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung des übersteigenden Betrags eingetreten ist, da die gegenständliche Beihilfe nach den Vorgaben des Art. 73 (EG) 796/2004 festgestelltermaßen erst mit 16.12.2009 gewährt wurde und der Umstand, dass am 28.10.2009 eine Vorschusszahlung erfolgte, zufolge Art. 73 Abs. 7 leg. cit. unberücksichtigt zu bleiben hat. Die mit angefochtenem Bescheid vom 14.11.2013 vorgenommene Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Betrages erfolgte somit jedenfalls innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (ebenso VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass jedenfalls keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung des übersteigenden Betrags eingetreten ist, da die gegenständliche Beihilfe nach den Vorgaben des Artikel 73, (EG) 796 aus 2004, festgestelltermaßen erst mit 16.12.2009 gewährt wurde und der Umstand, dass am 28.10.2009 eine Vorschusszahlung erfolgte, zufolge Artikel 73, Absatz 7, leg. cit. unberücksichtigt zu bleiben hat. Die mit angefochtenem Bescheid vom 14.11.2013 vorgenommene Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Betrages erfolgte somit jedenfalls innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (ebenso VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderungen von den - dem Beschwerdeführer zuzurechnenden - Almbewirtschaftern selbst mit Korrekturantrag beantragt wurden. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, gilt
Abs. 6 VO (EG) 796/2004 eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, stellt diese Bestimmung - gleich wie Abs. 5 - auf Beträge ab, die zurückgezahlt werden müssen und wird in Abs. 5 explizit auf den Tag der Zahlung abgestellt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Zusammenschau mit Abs. 5 daher, dass der Beginn der Verjährungsfrist von Sanktionen ebenfalls nur jenes Datum sein könne, an dem die Zahlung an den Förderungsempfänger tatsächlich erfolgt sei. Diese Argumentation ist jedoch nicht zielführend, da Abs. 5 leg. cit. - wie bereits ausgeführt - eben gerade nicht auf Vorschüsse anwendbar ist, sondern der Lauf der Verjährungsfrist nach dieser Bestimmung erst mit dem Tag der Zahlung der gesamten Beihilfe beginnt. Neben dieser sektorbezogenen Regelung der VO (EG) 796/2004 findet aber hinsichtlich der Sanktionen Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80).
dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall betreffend die Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer).Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, gilt
Absatz 6, VO (EG) 796 aus 2004, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, stellt diese Bestimmung - gleich wie Absatz 5, - auf Beträge ab, die zurückgezahlt werden müssen und wird in Absatz 5, explizit auf den Tag der Zahlung abgestellt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Zusammenschau mit Absatz 5, daher, dass der Beginn der Verjährungsfrist von Sanktionen ebenfalls nur jenes Datum sein könne, an dem die Zahlung an den Förderungsempfänger tatsächlich erfolgt sei. Diese Argumentation ist jedoch nicht zielführend, da Absatz 5, leg. cit. - wie bereits ausgeführt - eben gerade nicht auf Vorschüsse anwendbar ist, sondern der Lauf der Verjährungsfrist nach dieser Bestimmung erst mit dem Tag der Zahlung der gesamten Beihilfe beginnt. Neben dieser sektorbezogenen Regelung der VO (EG) 796 aus 2004, findet aber hinsichtlich der Sanktionen Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80).
dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall betreffend die Almen mit den BNrn. römisch 40 und römisch 40 jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.11.2012 zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des im Zuge einer Verwaltungskontrolle durchgeführten Abgleichs der Mehrfachanträge-Flächen 2008-2011 ist darüber hinaus auf Art. 3 Abs. 1
- Teilabsatz der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 hinzuweisen, wonach die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird.Im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.11.2012 zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des im Zuge einer Verwaltungskontrolle durchgeführten Abgleichs der Mehrfachanträge-Flächen 2008-2011 ist darüber hinaus auf Artikel 3, Absatz eins,
- Teilabsatz der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 hinzuweisen, wonach die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird. Vor diesem Hintergrund ist die gegenständliche Rückforderung iHv EUR XXXX keinesfalls verjährt.Vor diesem Hintergrund ist die gegenständliche Rückforderung iHv EUR römisch 40 keinesfalls verjährt. 3.3.
- Versucht der Beschwerdeführer ohne nähere Ausführungen das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums
Art. 19
VO (EG) 796/2004 aufzuzeigen, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, ist zu konstatieren, dass kein offensichtlicher Irrtum vorliegt und der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen konnte. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 19 VO (EG) 796/2004 nicht greift (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216).3.3.15. Versucht der Beschwerdeführer ohne nähere Ausführungen das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums
Artikel 19
, VO (EG) 796 aus 2004, aufzuzeigen, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, ist zu konstatieren, dass kein offensichtlicher Irrtum vorliegt und der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen konnte. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 19, VO (EG) 796 aus 2004, nicht greift vergleiche VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216). Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.
- Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Erst jüngst hat der VwGH am 28.06.2016 im Rahmen seiner Entscheidung 2013/17/0025 auch klargestellt, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht. 3.3.
- Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit auch eine weitere Auseinandersetzung mit dem Begehren auf Abänderung des Ausspruchs über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unterbleiben. 3.3.
- Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(en) vorgelegt werden, ist festzuhalten, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden. 3.3.19.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Das gegenständliche Verfahren warf lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Vor diesem Hintergrund konnte auch die Durchführung des beantragten Augenscheins entfallen.3.3.19.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Das gegenständliche Verfahren warf lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Vor diesem Hintergrund konnte auch die Durchführung des beantragten Augenscheins entfallen. 3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W210.2104016.1.00