Obsah (14)
Art. 133§ 14§ 2§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlW217 2123209-1 SpruchW217 2123209-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 16.07.2015 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
- Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.01.2016 Dris XXXX, Ärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 16.12.2015, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
- Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.01.2016 Dris römisch 40 , Ärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 16.12.2015, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Zustand nach zweimaliger Varizenoperation links, Zustand nach Ulcus cruris linke UE 2006 Hypertonie Derzeitige Beschwerden: Seit der Varizenoperation habe ich im Vorfußbereich ein ‚kribbelndes‘ Gefühl. Schmerzen im Fersenbereich rechts. Schwellungsneigung im Bereich der linken UE. Tinnitus beidseits. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Thrombo Ass, Amelior, Amlodibene, Simvastatin. Sozialanamnese: 54 Jahre, verheiratet, 1 Kind, Arbeitet bei der Sicherheitskontrolle am XXXX.54 Jahre, verheiratet, 1 Kind, Arbeitet bei der Sicherheitskontrolle am römisch 40 . Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht Dr. XXXX FA für HNO Krankheiten vom 18.10.2012Befundbericht Dr. römisch 40 FA für HNO Krankheiten vom 18.10.2012 Hochtonläsion bds., Tinnitus, Zustand nach Vertigo Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Normal. Größe: 176,00 cm Gewicht: 82,00 kg Blutdruck: 140/90 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf und Hals: Pupillen mittelweit, isocor, prompt; Schleimhäute gut durchblutet; Halsvenen nicht gestaut. Schilddrüse nicht vergrößert, schluckverschieblich. Thorax: Pulmo: scharfes VA. Cor: Herztöne rasch, rein, rhythmisch. Abdomen: Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar, kein Druckschmerz, keine Resistenz tastbar; Nierenlager beidseits frei. Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Beweglichkeit nicht eingeschränkt. Extremitäten: Fußpulse allseits palpabel, Varizen beidseits, trophische Veränderungen im Knöchelbereich links, keine Ödeme. Die großen Gelenke der OE und UE sind funktionell unauffällig. Gesamtmobilität - Gangbild: Plattfüße. Unauffällig. Status Psychicus: Unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. Gdb % 1 Varizen beidseits Oberer Rahmensatz bei Zustand nach Ulcus cruris links. 05.08.01 40 2 Hypertonie Fixer Rahmensatz. 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Innenohrläsion kann ohne rezentes Tonaudiogramm nicht beurteilt werden. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 wird entsprechend der Einschätzungsverordnung um eine Stufe geringer bewertet. Leiden 2 ist ein neues Leiden. Gesamtgrad der Behinderung wie oben beschrieben. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Siehe oben. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA”römisch zehn JA”
- Mit Bescheid vom 10.02.2016 hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 %. Das beigelegte Gutachten vom 11.01.2016 bilde einen Bestandteil der Begründung.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom BF, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass das Gutachten eines Allgemeinmediziners nicht ausreiche zur Beurteilung des internistischen und gefäßchirurgischen Beschwerdebildes. Der BF leide an Varizen beidseits infolge einer Stamm- und Seitenvarikose mit Perforaninsuffizienz an der linken unteren Extremität nach einem Ulcus cruris venosum und sei deswegen zweimal operiert worden. Es sei eine Crossektomie durchgeführt worden, infolgedessen müsse der BF dauerhaft blutverdünnende Medikamente (Thromo ASS) einnehmen. Er leide an regelmäßigem starken Juckreiz wegen Stauungsekzemen und an chronischen Lymphödemen an beiden unteren Extremitäten, die ihn in seiner Beweglichkeit einschränken würden. Verstärkt würden diese Einschränkungen durch den stehenden Beruf des BF in der XXXX, wo er 12 Stundenschichten und Nachtschichten zu erbringen habe. Der Grad der Behinderung hätte mit mindestens 50 % eingestuft werden müssen. Es sei ein gefäßchirurgisches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Des Weiteren leide der BF an einer schweren arteriellen Hypertonie sowie einer mäßiggradigen Atherosklerose der extrakraniellen Carotiden mit einer geringen bronchialen Obstruktion. Durch die schwere Hypertonie und die Verkalkungen an den Gefäßen unterliege der BF einem hohen Hirnschlagsrisiko. Da der BF durch die Hypertonie an Schweißausbrüchen und herabgesetzter Leistungsfähigkeit leide und hohem Hirnschlagsrisiko, sei nicht nachvollziehbar, warum das Leiden lediglich mit 10 % eingestuft wurde und keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung festgestellt worden sei. Zusätzlich leide der BF an einer Innenohrläsion, welche nicht eingestuft worden sei.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom BF, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass das Gutachten eines Allgemeinmediziners nicht ausreiche zur Beurteilung des internistischen und gefäßchirurgischen Beschwerdebildes. Der BF leide an Varizen beidseits infolge einer Stamm- und Seitenvarikose mit Perforaninsuffizienz an der linken unteren Extremität nach einem Ulcus cruris venosum und sei deswegen zweimal operiert worden. Es sei eine Crossektomie durchgeführt worden, infolgedessen müsse der BF dauerhaft blutverdünnende Medikamente (Thromo ASS) einnehmen. Er leide an regelmäßigem starken Juckreiz wegen Stauungsekzemen und an chronischen Lymphödemen an beiden unteren Extremitäten, die ihn in seiner Beweglichkeit einschränken würden. Verstärkt würden diese Einschränkungen durch den stehenden Beruf des BF in der römisch 40 , wo er 12 Stundenschichten und Nachtschichten zu erbringen habe. Der Grad der Behinderung hätte mit mindestens 50 % eingestuft werden müssen. Es sei ein gefäßchirurgisches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Des Weiteren leide der BF an einer schweren arteriellen Hypertonie sowie einer mäßiggradigen Atherosklerose der extrakraniellen Carotiden mit einer geringen bronchialen Obstruktion. Durch die schwere Hypertonie und die Verkalkungen an den Gefäßen unterliege der BF einem hohen Hirnschlagsrisiko. Da der BF durch die Hypertonie an Schweißausbrüchen und herabgesetzter Leistungsfähigkeit leide und hohem Hirnschlagsrisiko, sei nicht nachvollziehbar, warum das Leiden lediglich mit 10 % eingestuft wurde und keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung festgestellt worden sei. Zusätzlich leide der BF an einer Innenohrläsion, welche nicht eingestuft worden sei.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.03.2016 von der belangten Behörde vorgelegt. Dieses ersuchte um Erstellung ergänzender medizinischer Sachverständigengutachten.
- Dr. XXXX, FA f. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, führt in seinem HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.05.2016 wie folgt aus:
- Dr. römisch 40 , FA f. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, führt in seinem HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.05.2016 wie folgt aus: "VORGESCHICHTE In einem internistischen VGA von 2007 (Abl. 5-8) ist eine Hörstörung nicht zur Sprache gekommen und wurde auch nicht eingestuft. Im internistischen GA
- Instanz vom 7.1.2016 (Abl. 9-13) wurde der u. a. HNO-FA-Befund von 2012 zur Kenntnis genommen und ‚Tinnitus beidseits‘ wurde in der Anamnese festgehalten; es erfolgte jedoch keine Einstufung von ‚Hörstörung‘ oder ‚Tinnitus‘. Gegen den aus diesem GA erfließenden Bescheid hat der BF (Beschwerdeführer) Beschwerde eingelegt (Abl. 32-36) und u.a. auf seine Innenohrstörung hingewiesen und u.a. Befunde beigebracht, Medikamente/Therapien: keine spezifischen (entsprechend der Aktenlage) VORBEFUNDE
- Befundbereicht von HNO-FA Dr. XXXX vom 18.10.2012 (Abl. 53):
- Befundbereicht von HNO-FA Dr. römisch 40 vom 18.10.2012 (Abl. 53): ‚Hochtonläsio bds., Tinnitus, Z.n. Vertigo‘.
- Tonaudiogramm von o.a. FA vom 23.2.2016 (Abl. 52=Abl. 30): dieses zeigt eine Hochtonstörung bds., nach der 4-Wert-Tabelle von Röser ist das rechts eine Hörminderung von 14%, links eine solche von 8%. BEANTWORTUNG DER FRAGEN
- Stellungnahme, ob sich Grundlage des Vorbringens des BF ... eine Änderung zum Einschätzungswürdigen Leidenszustand... ergibt. Nach den Kriterien der Einstufungsverordnung liegt zwar bds. Normalhörigkeit vor, eine Einstufung der Hochtonstörung entsprechend der Tabelle von Seite 115 ist jedoch möglich. Auch der Tinnitus kann eingestuft werden.
- Bewertung und Begründung des GdB ... nach der Einschätzungsverordnung Bewertung:
- Hochtonstörung bds. 12.02.01 10% Zeile 1/Kolonne 1 Oberer Rahmensatz, da bds. im Hochton bereich mehr als 60dB Hörverlust.
- Tinnitus bds. 12.02.02 10% Unterer Rahmensatz, da keine Hinweise auf Dekompensation."
- Dr. XXXX, FÄ für Innere Medizin, führt in ihrem zusammenfassenden Gutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 27.07.2016, Folgendes aus:
- Dr. römisch 40 , FÄ für Innere Medizin, führt in ihrem zusammenfassenden Gutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 27.07.2016, Folgendes aus: "Sachlage: Gegen das am 16.12.2015 durchgeführte Gutachten wird Einspruch erhoben, eingewendet wird, dass der GdB zu niedrig eingestuft wurde. Anamnese Siehe auch Vorgutachten Zustand nach 2 maliger Varizen-OP links 2000 und 2006, Zustand nach Ulcus cruris linke UE 2006, arterielle Hypertonie Jetzige Beschwerden: Arbeitet im Sicherheitsbereich am XXXX, das Stehen den ganzen Tag macht Probleme, Schmerzen beim Gehen, außerdem ginge es um 3 nicht bezahlte UrlaubstageArbeitet im Sicherheitsbereich am römisch 40 , das Stehen den ganzen Tag macht Probleme, Schmerzen beim Gehen, außerdem ginge es um 3 nicht bezahlte Urlaubstage Status: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 175cm Gewicht: 79kg Blutdruck: 130/90 HNAP frei, keine Lippenzyanose, Thorax: symmetrisch, Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: BD im TN, Leber und Milz nicht palpabel, DG lebhaft, keine DP, keine Resistenzen UE: oberflächliche Varikositas, Besenreiser links, keine Ödeme, Fußpulse an den üblichen Lokalisationen palpabel, das Ulcus links ist abgeheilt, geringe Hautveränderungen linker Knöchel, Parästhesien linker Vorfuß werden angegeben, Stützstrümpfe werden keine getragen Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gangbild: unauffällig, Hilfsmittel: keine Medikation: Amelior, Amlodibene, Simvastatin, TASS, Daflon Beantwortung der Fragen Ad 2.1 Abl 65-54: Gleich zu Abl 21-28 Arztbrief SKA XXXX vom 29.8.2013: Ergometrie: bis 74% keine BCI Zeichen, Abbruch wegen allgemeiner Schwäche, der 24 Stunden Blutdruckwert beträgt im Durchschnitt 134/94, in der Echocardiografie zeigt sich keine Linksventrikelhypertrophie und ein gute systolische Linksventrikelfunktion. NikotinabususArztbrief SKA römisch 40 vom 29.8.2013: Ergometrie: bis 74% keine BCI Zeichen, Abbruch wegen allgemeiner Schwäche, der 24 Stunden Blutdruckwert beträgt im Durchschnitt 134/94, in der Echocardiografie zeigt sich keine Linksventrikelhypertrophie und ein gute systolische Linksventrikelfunktion. Nikotinabusus Die insgesamt schon 3 Jahre zurückliegenden Befunde bestätigen das Vorliegen einer arteriellen Hypertonie, wobei keine weiteren Folgeschäden festgestellt wurden. Abl 38 Befundbericht Dr. XXXX FA für Innere Medizin/Kardiologie: nicht signifikante Carotissklerose, Echo weitgehend idem zu 2013, geringgradige bronchiale Obstruktion bei NikotinabususBefundbericht Dr. römisch 40 FA für Innere Medizin/Kardiologie: nicht signifikante Carotissklerose, Echo weitgehend idem zu 2013, geringgradige bronchiale Obstruktion bei Nikotinabusus Der Befund ¡st weitgehend gleich zu dem Befund aus 2013, eine Medikamentenumstellung wurde nicht durchgeführt, insbesondere sind keine Beschwerden von Seiten der Varikositas/chron. venösen Insuffizienz dokumentiert Abl 44 Medikamentenauflistung Keine Änderung Abl 32-36: Die Gutachterin Dr. XXXX ist Fachärztin für innere Medizin.Die Gutachterin Dr. römisch 40 ist Fachärztin für innere Medizin. Die angeführte TASS Therapie wird nachweislich nicht wegen der chronisch venösen Insuffizienz eingenommen, sondern wegen des erhöhten Risikoprofils (Nikotinabusus, Hyperlipidämie, arterielle Hypertonie) des arteriellen Gefäßsystems. Eine medizinische Dokumentation der angeführten Beschwerden wie Stauungsekzem, Juckreiz und chronisches Lymphödem liegen nicht vor. Nachgereicht wurden per mail Fotos von Füßen ohne Personenzuordnung, die nicht einer medizinischen Dokumentation entsprechen. Daher ist die Beurteilung der venösen Funktionseinschränkungen als leichten Grades begründbar. Die arterielle Hypertonie ist ein Risikofaktor für Schlaganfälle, jedoch durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gut behandelbar. Eventuelle Folgeerkrankungen sind bisher keine dokumentiert und somit folgerichtig auch nicht eingestuft. Die angegebenen Beschwerden (Schweißausbruch, herabgesetzte Leistungsfähigkeit) sind nicht in direktem Zusammenhang mit dem Bluthochdruck dokumentiert, sowie auch keine weitere Medikamentenanpassung in der durchgeführten Kontrolle erfolgt ist. Eine wechselseitige Leidensbeeinflussung zur venösen Insuffizienz besteht aus internistischer Sicht ebenso nicht. Ad 2.2 Insgesamt ergibt sich keine Änderung zum Vorgutachten Ad 2.3 1 Varizen beidseits 050801 40 Oberer Rahmensatz da Zustand nach Ulcus cruris 2 arterielle Hypertonie 050101 10 3 Hochtonstörung beidseits 120201 10 Zeile 1/Kolonne 1 oberer Rahmensatz, da bds. im Hochtonbereich mehr als 60dB Hörverlust 4 Tinnitus bds. 120202 10 Unterer Rahmensatz, da kein Hinweis auf Dekompensation Gesamtgrad der Behinderung: 40vH Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2, 3 und 4 nicht weiter erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht. Aus internistischer Sicht bestehen zu Leiden 1 weitere Behandlungsoptionen, ebenso ist bei fehlender medizinischer Dokumentation sowie durch die hierorts durchgeführte Begutachtung nunmehr von einem Leiden mit leichter Funktionseinschränkung auszugehen. Leiden 2 ist ein gut behandelbares Leiden und nach den vorgelegten Unterlagen seit Jahren stabil ohne Folgeschäden. Ein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht nicht. Ad 2.4 Dauerzustand Ad 2.5 Der BF ist in Folge des Ausmaßes seines Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit geeignet. 2.6 Der GdB ist anzunehmen ab Antragstellung."
- Mit Schreiben vom 07.11.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das HNO-Gutachten vom 18.05.2016 sowie das Gutachten Dris. XXXX zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Hierzu brachte der BF vor, dass er entgegen der Annahme der Gutachterin Dr. XXXX Stützstrümpfe trage und auch zur Untersuchung am 27.10.2016 Stützstrümpfe getragen habe. Auch habe die ärztliche Untersuchung um ca. 9:00 Uhr vormittags stattgefunden und sei daher nicht das wahre Ausmaß der Leiden des BF erkennbar gewesen, wie beispielsweise nach einem Arbeitstag. Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Gefäßchirurgie werde aufrecht erhalten. Auch leide der BF an chronischer Rhinitis DD: Rhinosinusitis und rezidivierenden orthostatischen Präsynkopen. Diese Diagnose sei bislang nicht berücksichtigt worden. Hierzu legte der BF zwei Befunde der HNO-Ambulanz XXXX vom 05.09.2016 und 03.10.2016 vor und beantragte die Ergänzung des HNO-fachärztlichen Gutachtens.
- Mit Schreiben vom 07.11.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das HNO-Gutachten vom 18.05.2016 sowie das Gutachten Dris. römisch 40 zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Hierzu brachte der BF vor, dass er entgegen der Annahme der Gutachterin Dr. römisch 40 Stützstrümpfe trage und auch zur Untersuchung am 27.10.2016 Stützstrümpfe getragen habe. Auch habe die ärztliche Untersuchung um ca. 9:00 Uhr vormittags stattgefunden und sei daher nicht das wahre Ausmaß der Leiden des BF erkennbar gewesen, wie beispielsweise nach einem Arbeitstag. Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Gefäßchirurgie werde aufrecht erhalten. Auch leide der BF an chronischer Rhinitis DD: Rhinosinusitis und rezidivierenden orthostatischen Präsynkopen. Diese Diagnose sei bislang nicht berücksichtigt worden. Hierzu legte der BF zwei Befunde der HNO-Ambulanz römisch 40 vom 05.09.2016 und 03.10.2016 vor und beantragte die Ergänzung des HNO-fachärztlichen Gutachtens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des Vorliegens der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu überprüfen.Zur Feststellung des Vorliegens der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu überprüfen. 1. Feststellungen: Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G konnten nicht festgestellt werden. Der BF ist am 25.02.1961 geboren, hat seinen Wohnsitz im Inland und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit.Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG konnten nicht festgestellt werden. Der BF ist am 25.02.1961 geboren, hat seinen Wohnsitz im Inland und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 40 v.H. Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des BF in der Höhe von 40 v.H. beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 11.01.2016, und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.05.2016 eines Facharztes für HNO-Krankheiten sowie auf dem zusammenfassenden Gutachten Dris XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 27.07.2016.Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des BF in der Höhe von 40 v.H. beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 11.01.2016, und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.05.2016 eines Facharztes für HNO-Krankheiten sowie auf dem zusammenfassenden Gutachten Dris römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 27.07.
- Bereits im Sachverständigengutachten vom 11.01.2016 hat Dr. XXXX beim BF das Leiden "Varizen beidseits" mit einem GdB von 40% sowie das Leiden "Hypertonie" mit einem GdB von 10% festgestellt.Bereits im Sachverständigengutachten vom 11.01.2016 hat Dr. römisch 40 beim BF das Leiden "Varizen beidseits" mit einem GdB von 40% sowie das Leiden "Hypertonie" mit einem GdB von 10% festgestellt. Den Ausführungen des BF folgend hat der Facharzt für HNO-Krankheiten in seinem Gutachten vom 18.05.2016 beim BF eine Hochtonstörung bds. sowie einen Tinitus bds. diagnostiziert und hierfür jeweils einen Grad der Behinderung von 10% festgestellt. Zum Vorbringen des BF in der Beschwerde, er müsse blutverdünnende Medikamente wegen der durchgeführten Crossektomie einnehmen, führte Dr. XXXX in ihrem Gutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF aus, die angeführte TASS Therapie werde nachweislich nicht wegen der chronisch venösen Insuffizienz eingenommen, sondern wegen des erhöhten Risikoprofils (Nikotinabusus, Hyperlipidämie, arterielle Hypertonie) des arteriellen Gefäßsystems. Dem weiteren Vorbringen des BF in der Beschwerde, er leide an regelmäßigem starken Juckreiz wegen Stauungsekzemen und an chronischen Lymphödemen an beiden unteren Extremitäten, die ihn in seiner Beweglichkeit einschränken würden, entgegnete die Sachverständige, dass eine medizinische Dokumentation der angeführten Beschwerden wie Stauungsekzem, Juckreiz und chronisches Lymphödem nicht vorliege. Die per mail nachgereichten Fotos von Füßen ohne Personenzuordnung würden nicht einer medizinischen Dokumentation entsprechen. Daher sei die Beurteilung der venösen Funktionseinschränkungen als leichten Grades sehr wohl begründbar.Zum Vorbringen des BF in der Beschwerde, er müsse blutverdünnende Medikamente wegen der durchgeführten Crossektomie einnehmen, führte Dr. römisch 40 in ihrem Gutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF aus, die angeführte TASS Therapie werde nachweislich nicht wegen der chronisch venösen Insuffizienz eingenommen, sondern wegen des erhöhten Risikoprofils (Nikotinabusus, Hyperlipidämie, arterielle Hypertonie) des arteriellen Gefäßsystems. Dem weiteren Vorbringen des BF in der Beschwerde, er leide an regelmäßigem starken Juckreiz wegen Stauungsekzemen und an chronischen Lymphödemen an beiden unteren Extremitäten, die ihn in seiner Beweglichkeit einschränken würden, entgegnete die Sachverständige, dass eine medizinische Dokumentation der angeführten Beschwerden wie Stauungsekzem, Juckreiz und chronisches Lymphödem nicht vorliege. Die per mail nachgereichten Fotos von Füßen ohne Personenzuordnung würden nicht einer medizinischen Dokumentation entsprechen. Daher sei die Beurteilung der venösen Funktionseinschränkungen als leichten Grades sehr wohl begründbar. Die arterielle Hypertonie sei zwar ein Risikofaktor für Schlaganfälle, jedoch durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gut behandelbar. Eventuelle Folgeerkrankungen seien bisher keine dokumentiert und somit folgerichtig auch nicht eingestuft. Die angegebenen Beschwerden (Schweißausbruch, herabgesetzte Leistungsfähigkeit) seien nicht in direktem Zusammenhang mit dem Bluthochdruck dokumentiert, sowie auch keine weitere Medikamentenanpassung in der durchgeführten Kontrolle erfolgt sei. Eine wechselseitige Leidensbeeinflussung zur venösen Insuffizienz bestehe aus internistischer Sicht ebenso nicht. Aus internistischer Sicht bestünden zu Leiden 1 ("Varizen beidseits") weitere Behandlungsoptionen, ebenso sei bei fehlender medizinischer Dokumentation sowie durch die durchgeführte Begutachtung nunmehr von einem Leiden mit leichter Funktionseinschränkung auszugehen. Leiden 2 ("arterielle Hypertonie") sei ein gut behandelbares Leiden und nach den vorgelegten Unterlagen seit Jahren stabil ohne Folgeschäden. Ein relevantes ungünstiges Zusammenwirken bestehe nicht. Die Sachverständige kam sohin zum Schluss, dass sich insgesamt keine Änderung zum Vorgutachten ergebe. Soweit der BF im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs zu den ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vorbringt, aus den zwei Befunden der HNO-Ambulanz XXXX vom 05.09.2016 und 03.10.2016 gehe hervor, dass er auch an chronischer Rhinitis DD: Rhinosinusitis und rezidivierenden orthostatischen Präsynkopen leide, diese Diagnose sei bislang nicht berücksichtigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vorgelegten neuen medizinischen Beweismittel – wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt, nicht berücksichtigt werden können.Soweit der BF im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs zu den ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vorbringt, aus den zwei Befunden der HNO-Ambulanz römisch 40 vom 05.09.2016 und 03.10.2016 gehe hervor, dass er auch an chronischer Rhinitis DD: Rhinosinusitis und rezidivierenden orthostatischen Präsynkopen leide, diese Diagnose sei bislang nicht berücksichtigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vorgelegten neuen medizinischen Beweismittel – wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt, nicht berücksichtigt werden können. Zum Vorbringen des BF, er trage Stützstrümpfe und habe diese auch bei der Untersuchung am 27.07.2016 getragen, ist anzumerken, dass in keinem vom BF vorgelegten medizinischen Beweismittel die Notwendigkeit/Verordnung des Tragens von Stützstrümpfen dokumentiert ist. Es kann sohin dahingestellt bleiben, ob er tatsächlich Stützstrümpfe bei der Untersuchung getragen hat. Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Gefäßchirurgie betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114, ausgeführt, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Dieses Erfordernis ist im gegenständlichen Fall erfüllt, die Einholung weiterer Sachverständigengutachten ist wegen Entscheidungsreife der Sache daher nicht erforderlich. Das Gutachten Dris. XXXX, berücksichtigend auch das Gutachten des Facharztes für HNO-Krankheiten, setzt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den vom BF vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.Das Gutachten Dris. römisch 40 , berücksichtigend auch das Gutachten des Facharztes für HNO-Krankheiten, setzt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den vom BF vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gutachten vom 11.01.2016, vom 18.05.2016 sowie jenes Dris. XXXX sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Gutachter erläutern in ihren Gutachten exakt und schlüssig die Gründe, die zu der von ihnen getroffenen Einstufung führen. Auf die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen wurde im Gutachten Dris. XXXX, berücksichtigend das Gutachten vom 18.05.2016, detailliert eingegangen.Die Gutachten vom 11.01.2016, vom 18.05.2016 sowie jenes Dris. römisch 40 sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Gutachter erläutern in ihren Gutachten exakt und schlüssig die Gründe, die zu der von ihnen getroffenen Einstufung führen. Auf die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen wurde im Gutachten Dris. römisch 40 , berücksichtigend das Gutachten vom 18.05.2016, detailliert eingegangen. Diese eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der BF ist auch nicht im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs zu den ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten substantiiert entgegengetreten (vgl. VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033).Der BF ist auch nicht im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs zu den ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten substantiiert entgegengetreten vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033). Die vom BF vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen fand auch dahingehend Berücksichtigung, als im Sachverständigengutachten Dris. XXXX auf den Leidenszustand des BF ausführlich eingegangen wurde und auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit dessen Leiden erfolgte.Die vom BF vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen fand auch dahingehend Berücksichtigung, als im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 auf den Leidenszustand des BF ausführlich eingegangen wurde und auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit dessen Leiden erfolgte. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Paragraph 46, BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Die vom BF im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befunde waren daher bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen. Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Die Regierungsvorlage erläutert dies wie folgt (527 BlgNR
- GP, 4-5): "In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden..." Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR
- GP) zum Ausdruck, wo es heißt: "Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat."Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck, wo es heißt: "Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat." Da die gegenständliche Beschwerde, welche seitens der belangten Behörde vorgelegt wurde, am 17.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, waren die am 24.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten, vom BF nachgereichten, medizinischen Beweismittel von der gesetzlich umfassten Neuerungsbeschränkung umfasst und können diese seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Der BF hat jedoch die Möglichkeit, die im Rahmen des Parteiengehörs neu vorgelegten Befunde - sollte er daraus ein anderes Verfahrensergebnis (etwa einen höheren Grad der Behinderung) ableiten wollen - im Wege eines neuen Antrags bei der belangten Behörde geltend zu machen. Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des BF mit 40 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des BF mit 40 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Die Beschwerde war mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF aufgrund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2123209.1.00