RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlW220 2131895-1 SpruchW220 2131895-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzel
Art. 8EMRK vom 09.12.2013 gem. § 55 Asyl
G 2005 idgF abgewiesen. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gem. § 59 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2016, Zl. 423218408/14052396, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 09.12.2013 gem. Paragraph 55, Asyl
G 2005 idgF abgewiesen. Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 59, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt traf im Wesentlichen Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer angegebenen verschiedenen Identitätsdaten und den nunmehr vorgelegten Dokumenten. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens wurde festgestellt, dass er mit einer EU-Bürgerin (Slowakin) verheiratet sei und keine Sorgepflichten habe. Zu Österreich seien keine familiären Bindungen bekannt, lediglich ein paar Freunde würden hier leben. Hinsichtlich des Einreiseverbots traf die belangte Behörde Feststellungen anhand des Polizeiberichts der LPD WIEN. Zudem wurde festgestellt, dass laut Stellungnahme vom 14.03.2016 seine Gattin mit einer Freundin in Belgien gewesen sei und sich mittlerweile vom Beschwerdeführer getrennt hätte. Ein Zusammenleben der beiden sei nicht behauptet worden. Beweiswürdigend stützte sich das Bundesamt zu den Spruchpunkten I. bis III. hinsichtlich der verschiedenen Identitäten des Beschwerdeführers auf seine Angaben in den Verfahren und die vorgelegte Geburtsurkunde sowie hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens auf diverse Stellungnahmen. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) stützte sich das Bundesamt beweiswürdigend auf den Bericht vom April 2014 (Anm.: gemeint ist wohl der Bericht der LPD Wien vom 23.04.2015) und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.03.
- Daraus schloss das Bundesamt, dass niemals ein Familienleben stattgefunden habe. Es sei dem Beschwerdeführer sieben Jahre lang nicht möglich gewesen, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, weshalb er versucht habe, dies durch Eingehen einer Aufenthaltsehe zu erwirken. Zu Spruchpunkt I. führte das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit 2007 in Österreich, jedoch seit 2009 unrechtmäßig. Seinen Lebensunterhalt verdiene er als Zusteller und er sei kranken- und sozialversichert. Erst im Jahr 2014 habe er beim Versuch der Legalisierung seines Aufenthalts seine richtige Identität bekannt gegeben, zuvor habe er diese verschleiert, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und eine Abschiebung nach Indien zu verhindern. Die daraufhin geschlossene Ehe sei als Aufenthaltsehe erkannt worden. Ein Familienleben habe nicht bestanden. Sein Aufenthalt sei überwiegend illegal gewesen, zudem sei er strafgerichtlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt worden. Aufgrund des Verstoßes gegen das Fremdenrecht durch den unrechtmäßigen Aufenthalt, der Täuschung über seine Identität, des Vortäuschens eines Ehelebens mit einer Unionsbürgerin und des Versuchs der Erschleichung eines Aufenthaltsrechtes, es aufgrund falscher Angaben gehe die Interessenabwägung zu seinem Nachteil. Mangels Vorliegens eines Unzulässigkeitsgrundes iSd § 50 FPG sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig (Spruchpunkt II.), die Entscheidung zu Spruchpunkt III. ergebe sich aus dem Nichtvorliegen besonderer Umstände. Hinsichtlich des Einreiseverbots und der Bemessung der Länge des Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV.) stütze sich das Bundesamt auf § 53 Abs. 2 Z 8 FPG und leitete aus dem Eingehen einer Scheinehe, der Angabe von falschen Identitätsdaten, der Verfälschung seines indischen Reisepasses und dem Ausweisen damit sowie der diesbezüglichen strafgerichtlichen Verurteilung den Erlass eines entsprechenden Einreiseverbots ab. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens und unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten stelle er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.Das Bundesamt traf im Wesentlichen Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer angegebenen verschiedenen Identitätsdaten und den nunmehr vorgelegten Dokumenten. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens wurde festgestellt, dass er mit einer EU-Bürgerin (Slowakin) verheiratet sei und keine Sorgepflichten habe. Zu Österreich seien keine familiären Bindungen bekannt, lediglich ein paar Freunde würden hier leben. Hinsichtlich des Einreiseverbots traf die belangte Behörde Feststellungen anhand des Polizeiberichts der LPD WIEN. Zudem wurde festgestellt, dass laut Stellungnahme vom 14.03.2016 seine Gattin mit einer Freundin in Belgien gewesen sei und sich mittlerweile vom Beschwerdeführer getrennt hätte. Ein Zusammenleben der beiden sei nicht behauptet worden. Beweiswürdigend stützte sich das Bundesamt zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. hinsichtlich der verschiedenen Identitäten des Beschwerdeführers auf seine Angaben in den Verfahren und die vorgelegte Geburtsurkunde sowie hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens auf diverse Stellungnahmen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) stützte sich das Bundesamt beweiswürdigend auf den Bericht vom April 2014 Anmerkung, gemeint ist wohl der Bericht der LPD Wien vom 23.04.2015) und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.03.
- Daraus schloss das Bundesamt, dass niemals ein Familienleben stattgefunden habe. Es sei dem Beschwerdeführer sieben Jahre lang nicht möglich gewesen, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, weshalb er versucht habe, dies durch Eingehen einer Aufenthaltsehe zu erwirken. Zu Spruchpunkt römisch eins. führte das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit 2007 in Österreich, jedoch seit 2009 unrechtmäßig. Seinen Lebensunterhalt verdiene er als Zusteller und er sei kranken- und sozialversichert. Erst im Jahr 2014 habe er beim Versuch der Legalisierung seines Aufenthalts seine richtige Identität bekannt gegeben, zuvor habe er diese verschleiert, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und eine Abschiebung nach Indien zu verhindern. Die daraufhin geschlossene Ehe sei als Aufenthaltsehe erkannt worden. Ein Familienleben habe nicht bestanden. Sein Aufenthalt sei überwiegend illegal gewesen, zudem sei er strafgerichtlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt worden. Aufgrund des Verstoßes gegen das Fremdenrecht durch den unrechtmäßigen Aufenthalt, der Täuschung über seine Identität, des Vortäuschens eines Ehelebens mit einer Unionsbürgerin und des Versuchs der Erschleichung eines Aufenthaltsrechtes, es aufgrund falscher Angaben gehe die Interessenabwägung zu seinem Nachteil. Mangels Vorliegens eines Unzulässigkeitsgrundes iSd Paragraph 50, FPG sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.), die Entscheidung zu Spruchpunkt römisch drei. ergebe sich aus dem Nichtvorliegen besonderer Umstände. Hinsichtlich des Einreiseverbots und der Bemessung der Länge des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier.) stütze sich das Bundesamt auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG und leitete aus dem Eingehen einer Scheinehe, der Angabe von falschen Identitätsdaten, der Verfälschung seines indischen Reisepasses und dem Ausweisen damit sowie der diesbezüglichen strafgerichtlichen Verurteilung den Erlass eines entsprechenden Einreiseverbots ab. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens und unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten stelle er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
- Gegen diesen am 27.07.2016 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde am 02.08.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Sachverhalt Der Beurteilung wird der oben unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt zugrunde gelegt.Der Beurteilung wird der oben unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: Verfahren und Zuständigkeit: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. § 81 Abs. 24 NAG lautet:Paragraph 81, Absatz 24, NAG lautet: "Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche ab dem
- Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch anhängig sind, sind ab
- Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den Bestimmungen des
- Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 zu Ende zu führen.""Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche ab dem
- Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch anhängig sind, sind ab
- Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den Bestimmungen des
- Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, zu Ende zu führen." Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2013 bei der damals zuständigen MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 3 NAG; Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK), sodass das Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach oben genannten Bestimmungen zu Ende zu führen war.Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2013 bei der damals zuständigen MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 43, Absatz 3, NAG; Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, Artikel 8, EMRK), sodass das Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach oben genannten Bestimmungen zu Ende zu führen war. In § 55 AsylG soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines
Art. 8EMRK in einer Bestimmung zusammengefasst werden.
Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41 Abs.9 und 43 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab (RV 1803 XXIV. GP). Infolgedessen war der Antrag des Beschwerdeführers entsprechend zu werten und das Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu führen.In Paragraph 55, AsylG soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines
Artikel 8, EMRK in einer Bestimmung zusammengefasst werden.
Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu Paragraphen 41, Absatz 9 und 43 Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ab Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Infolgedessen war der Antrag des Beschwerdeführers entsprechend zu werten und das Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu führen. Zu Spruchteil A): Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, wurde ausgeführt: "In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)."In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, wurde ausgeführt: "In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)." Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen, den für die Beurteilung notwendigen Sachverhalt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschlossenen Ehe und den Aufenthalt seiner Ehegattin zu ermitteln. Die Ermittlung dieses Sachverhalts (der über die Annahme einer Scheinehe basierend auf einem Bericht der LPD Wien hinausgeht) ist unter folgenden Aspekten als ein Unterlassen der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts bzw. als ein Unterlassen schwieriger Ermittlungen, damit diese vom Verwaltungsgericht vorzunehmen wären, zu sehen: Der EuGH hat mit Urteil vom
- 2008, C-127/08, Metock ua klargestellt und im Beschluss vom
- 2008, C-551/07, Sahin bekräftigt, dass Art 3 Abs 1 der RL 2004/38/EG (s Teil III I) dahingehend auszulegen ist, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehepartner eines Unionsbürgers - der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt - ist und diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen kann, wann oder wo die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt ist. Demzufolge haben Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, eine aus dem Gemeinschaftsrecht erfließende Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet auch dann, wenn sie sich schon vor Begründung der familiären Beziehung im Bundesgebiet aufgehalten haben (VwGH
- 2009, 2008/22/0733).Der EuGH hat mit Urteil vom
- 2008, C-127/08, Metock ua klargestellt und im Beschluss vom
- 2008, C-551/07, Sahin bekräftigt, dass Artikel 3, Absatz eins, der RL 2004/38/EG (s Teil römisch drei römisch eins) dahingehend auszulegen ist, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehepartner eines Unionsbürgers - der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt - ist und diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen kann, wann oder wo die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt ist. Demzufolge haben Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, eine aus dem Gemeinschaftsrecht erfließende Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet auch dann, wenn sie sich schon vor Begründung der familiären Beziehung im Bundesgebiet aufgehalten haben (VwGH
- 2009, 2008/22/0733). Ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, kann sich somit auf die Bestimmungen der FreizügigkeitsRL (s Teil III I) unabhängig davon berufen, auf welchem Weg er in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt ist (vgl EuGH
- 2008, C-551/07, Sahin), (VwGH
- 2009, 2008/21/0033). Einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren ist), kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu (vgl. VwGH
- April 2011, 2011/22/0005). Insofern trifft es zwar zu, dass das formell aufrechte Bestehen der Ehe maßgeblich ist. Das steht der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegen, sondern bedeutet nur, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Insbesondere käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, in Betracht (vgl. E
- Februar 2013, 2011/23/0647).Ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, kann sich somit auf die Bestimmungen der FreizügigkeitsRL (s Teil römisch drei römisch eins) unabhängig davon berufen, auf welchem Weg er in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt ist vergleiche EuGH
- 2008, C-551/07, Sahin), (VwGH
- 2009, 2008/21/0033). Einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren ist), kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 zu vergleiche VwGH
- April 2011, 2011/22/0005). Insofern trifft es zwar zu, dass das formell aufrechte Bestehen der Ehe maßgeblich ist. Das steht der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegen, sondern bedeutet nur, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Insbesondere käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, in Betracht vergleiche E
- Februar 2013, 2011/23/0647). Unter diesen Aspekten wird deutlich, dass das Bundesamt die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes schon insofern völlig unterlassen hat, als keine Ermittlungsergebnisse vorliegen, die die tatsächliche Rechtsposition des Beschwerdeführers klären würden. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit einer EWR-Bürgerin (seine Ehegattin ist Staatsangehörige der Slowakei) allenfalls begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG, sodass das von der belangten Behörde angewandte Regelungsregime nicht auf ihn zutreffen würde. So gelten etwa gem. § 54 Abs. 5 AsylG die Bestimmungen des
- Hauptstückes nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige und bestehen leges speciales für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (§§ 66 ff FPG). Insoweit die belangte Behörde offenbar nicht davon ausgeht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt, mangelt es an Ermittlungen, die diese Annahme tragen könnten. Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer, so er mit einer in Österreich lebenden, ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden EU-Bürgerin verheiratet ist, auch unabhängig von der Annahme einer Scheinehe die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger zukommt (vgl. dazu abermals VwGH 2011/22/0005 vom 07.04.2011), mangelt es auch gänzlich an Ermittlungen zum tatsächlichen Aufenthaltsort der Ehegattin. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststellt, die Ehegattin des Beschwerdeführers lebe "laut Aktenlage" in der Slowakei (AS 286), so ist zu bemerken, dass sich nach dieser verschiedene mögliche Aufenthaltsorte der Gattin ergeben (etwa:Unter diesen Aspekten wird deutlich, dass das Bundesamt die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes schon insofern völlig unterlassen hat, als keine Ermittlungsergebnisse vorliegen, die die tatsächliche Rechtsposition des Beschwerdeführers klären würden. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit einer EWR-Bürgerin (seine Ehegattin ist Staatsangehörige der Slowakei) allenfalls begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG, sodass das von der belangten Behörde angewandte Regelungsregime nicht auf ihn zutreffen würde. So gelten etwa gem. Paragraph 54, Absatz 5, AsylG die Bestimmungen des
- Hauptstückes nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige und bestehen leges speciales für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraphen 66, ff FPG). Insoweit die belangte Behörde offenbar nicht davon ausgeht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt, mangelt es an Ermittlungen, die diese Annahme tragen könnten. Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer, so er mit einer in Österreich lebenden, ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden EU-Bürgerin verheiratet ist, auch unabhängig von der Annahme einer Scheinehe die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger zukommt vergleiche dazu abermals VwGH 2011/22/0005 vom 07.04.2011), mangelt es auch gänzlich an Ermittlungen zum tatsächlichen Aufenthaltsort der Ehegattin. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststellt, die Ehegattin des Beschwerdeführers lebe "laut Aktenlage" in der Slowakei (AS 286), so ist zu bemerken, dass sich nach dieser verschiedene mögliche Aufenthaltsorte der Gattin ergeben (etwa: Slowakei/Belgien/ZMR-Meldung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in Wien), seitens der belangten Behörde jedoch keinerlei Ermittlungen zu deren tatsächlichem Aufenthalt geführt wurden. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer und auch seine Ehegattin trotz entsprechender Beweisanträge im gesamten Verfahren nicht vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen wurden und diese Vorgehensweise das Unterlassen (schwieriger) Ermittlungen belegt, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden. Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass jene Gesichtspunkte, die die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich betreffen, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (Hinweis Erkenntnisse vom
- Februar 2013, 2012/18/0230, und vom
- Jänner 2014, 2013/21/0135, jeweils mwN), und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (Hinweis E vom
- Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, mH auf die Erkenntnisse vom
- Juni 2012, 2011/21/0278, und vom
- Jänner 2014, 2013/21/0198; VwGH 28.01.2015 Ra 2014/20/0121). Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens schriftlich Parteiengehör ein, jedoch kam es im Ermittlungsverfahren zu keiner Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Die belangte Behörde hat damit die Ermittlung des Sachverhalts iSe Verschaffung eines persönlichen Eindrucks gänzlich unterlassen, sodass auch unter diesem Aspekt ein gravierender Ermittlungsmangel vorliegt.Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass jene Gesichtspunkte, die die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich betreffen, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (Hinweis Erkenntnisse vom
- Februar 2013, 2012/18/0230, und vom
- Jänner 2014, 2013/21/0135, jeweils mwN), und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (Hinweis E vom
- Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, mH auf die Erkenntnisse vom
- Juni 2012, 2011/21/0278, und vom
- Jänner 2014, 2013/21/0198; VwGH 28.01.2015 Ra 2014/20/0121). Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens schriftlich Parteiengehör ein, jedoch kam es im Ermittlungsverfahren zu keiner Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Die belangte Behörde hat damit die Ermittlung des Sachverhalts iSe Verschaffung eines persönlichen Eindrucks gänzlich unterlassen, sodass auch unter diesem Aspekt ein gravierender Ermittlungsmangel vorliegt. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Unter Verweis auf Obenstehendes ist bezüglich des Erlasses eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG gegen den Beschwerdeführer festzuhalten, dass die belangte Behörde auch in diesem Konnex offenbar nicht davon ausging, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen (vgl. zum Aufenthaltsverbot § 67 FPG) handelt, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts zur Klärung der Rechtsposition des Beschwerdeführers unterlassen wurden. Hinzu tritt, dass die belangte Behörde zwar bei Vornahme der Gefährlichkeitsprognose das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ins Kalkül zog, es jedoch hier wie auch bei der Beurteilung der Notwendigkeit und Bemessung des Einreiseverbotes gänzlich unterließ, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Dies stellt insofern einen gravierenden Ermittlungsmangel dar, als bei der Beurteilung der Notwendigkeit und Bemessung des Einreiseverbotes insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (VwGH 2012/18/0057 vom 07.11.2012).Unter Verweis auf Obenstehendes ist bezüglich des Erlasses eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG gegen den Beschwerdeführer festzuhalten, dass die belangte Behörde auch in diesem Konnex offenbar nicht davon ausging, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen vergleiche zum Aufenthaltsverbot Paragraph 67, FPG) handelt, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts zur Klärung der Rechtsposition des Beschwerdeführers unterlassen wurden. Hinzu tritt, dass die belangte Behörde zwar bei Vornahme der Gefährlichkeitsprognose das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ins Kalkül zog, es jedoch hier wie auch bei der Beurteilung der Notwendigkeit und Bemessung des Einreiseverbotes gänzlich unterließ, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Dies stellt insofern einen gravierenden Ermittlungsmangel dar, als bei der Beurteilung der Notwendigkeit und Bemessung des Einreiseverbotes insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (VwGH 2012/18/0057 vom 07.11.2012). In Ansehung dieser gravierenden Ermittlungslücken ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was sich allein schon daraus ergibt, dass nicht einmal die Rechtsposition des Beschwerdeführers geklärt wurde. Das Bundesamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt (vgl. zu den jeweiligen Gründen die obigen Ausführungen) von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.In Ansehung dieser gravierenden Ermittlungslücken ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was sich allein schon daraus ergibt, dass nicht einmal die Rechtsposition des Beschwerdeführers geklärt wurde. Das Bundesamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt vergleiche zu den jeweiligen Gründen die obigen Ausführungen) von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren die bislang unterlassene Ermittlung des Sachverhalts vorzunehmen haben. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 28, VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W220.2131895.1.00