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{'item': 'W226 1415662-3'}

Obsah (9)§ 88Art. 133§ 52§ 28§ 6§ 7§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlW226 1415662-3 SpruchW226 1415664-3/2E W226 1415662-3/2E W226 1415663-3/2E W226 1421571-3/2E W226 2146074-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

§ 88Abs. 2a FPG idg

F als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (BF), stellten am 21.11.2016 Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.11.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin insbesondere davon in Kenntnis gesetzt, dass die Ausstellung von Fremdenpässen nur zulässig sei, wenn sie nicht in der Lage sei, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Deshalb werde ein Nachweis, dass es nicht möglich sei, ein Reisedokument des Heimatstaates zu erhalten, benötigt. Zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage des geforderten Nachweises wurde der beschwerdeführenden Partei eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Die Erstbeschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme. In einer diesbezüglichen Stellungnahme vom 12.12.2016 wurde seitens des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass er subsidiär schutzberechtigt sei, deshalb traue er sich nicht, sich an die Russische Botschaft zu wenden und dort einen Reisepass zu beantragen. Eine schriftliche Absage für die Ausstellung des Reisepasses sei nach "telephonischer Auskunft bei der Russischen Botschaft auch nicht möglich". Mit dem jeweils angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien gem. § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.Mit dem jeweils angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, den beschwerdeführenden Parteien sei jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung, zuletzt bis zum 27.08.2018 ausgestellt worden. Nach Zitierung der Rechtslage kam das Bundesamt zum Schluß, die Ausstellung von Fremdenpässen für subsidiär Schutzberechtigte sei subsidiär zum Pass des eigenen Landes nur zulässig, wenn dies eben nicht durch den Herkunftsstaat erfolgen könne oder unzumutbar sei. Da kein Nachweis einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit für die Ausstellung eines nationalen Reisedokuments vorgelegt worden sei und sich solches auch nicht aus der Aktenlage ergebe, sei der Antrag auf Ausstellung des Fremdenpasses abzuweisen. 1.
  2. Gegen diesen am 13.01.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, die beschwerdeführenden Parteien hätten bei der Russsischen Botschaft in XXXX bereits mehrmals ihre Identität auf zusätzliche Anfrage hin überprüfen lassen, da es ihnen an russischen Dokumenten fehle. Es sei immer wieder gesagt worden, dass die Beschwerdeführer einzig ein Heimreisezertifikat erhalten würden, mit dessen Hilfe sie in das Herkunftsland reisen können, wo sie sich einen Inlands- und Auslandspass organisieren könnten. Die Rechtsmittelbehörde werde ersucht, sich mit der Russischen Botschaft in Verbindung zu setzen, um sich ein Bild davon zu machen, wie die "Prüfung der Identität auf persönliche Anfrage hin" konkret aussehe.1.
  3. Gegen diesen am 13.01.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, die beschwerdeführenden Parteien hätten bei der Russsischen Botschaft in römisch 40 bereits mehrmals ihre Identität auf zusätzliche Anfrage hin überprüfen lassen, da es ihnen an russischen Dokumenten fehle. Es sei immer wieder gesagt worden, dass die Beschwerdeführer einzig ein Heimreisezertifikat erhalten würden, mit dessen Hilfe sie in das Herkunftsland reisen können, wo sie sich einen Inlands- und Auslandspass organisieren könnten. Die Rechtsmittelbehörde werde ersucht, sich mit der Russischen Botschaft in Verbindung zu setzen, um sich ein Bild davon zu machen, wie die "Prüfung der Identität auf persönliche Anfrage hin" konkret aussehe. Auf den folgenden Text der Konsularabteilung der Russischen Botschaft wurde ausdrücklich verwiesen: "[...] Laut der russischen föderalen Gesetzgebung dürfen alle russischen Staatsbürger Reisepässe beantragen, unabhängig von ihrer Volksgruppe und davon, ob sie ausländische Aufenthaltsbewilligungen jeglicher Art haben oder nicht. Dafür braucht man Unterlagen, die die Identität der Person und ihrer russischen Staatsangehörigkeit beweisen. Normalerweise sind das gültige russische Reise- und/oder Inlandspässe für Personen im Alter ab 14 Jahren, und Geburtsurkunden mit dem Stempel über die Angehörigkeit zum russischen Staatsverband – für Kinder unter 14 Jahren. Falls die Person keine Unterlagen hat, die ihre Identität und russische Staatsangehörigkeit beweisen, kann das auf persönliche Anfrage geprüft werden. Die gesetzlich bestimmte Frist für die Reisepassausstellung bei den Migrationsbehörden in Russland ist ein Monat, bei den Konsularbehörden im Ausland bis drei Monate. [...]". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an. Den Beschwerdeführern kommt jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zu. Die diesbezügliche Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 27.08.2012, Zl. D1 415.664-2/2011/22E, beruht darauf, dass zwar das individuelle Vorbringen völlig unglaubwürdig war, jedoch der Erstbeschwerdeführerin subsidiärer Schutz eingeräumt wurde. Die Erteilung von subsidiärem Schutz im Familienverfahren beruht somit darauf, dass der Erstbeschwerdeführerin am 27.08.2012 zur Zahl: D1 415.664-2/2011/22E, wegen ihrer psychischen Krankheit und der erforderlichen Therapie subsidiärer Schutz gewährt wurde. Die Beschwerdeführer haben bislang keinen Versuch unternommen, sich persönlich bei der Vertretungsbehörde ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen sind völlig unbelegt und nicht glaubhaft. Die Stellung eines Antrages auf Ausstellung von Reisepässen bei Vertretungsbehörden des Herkunftsstaates ist für russischen Staatsbürger unabhängig von ihrer Volksgruppe und der Art ihrer Aufenthaltsbewilligung in Österreich möglich. Für die Antragstellung ist die Vorlage von die Identität beweisenden Unterlagen nötig. Bei Nichtexistenz von die Identität und russische Staatsangehörigkeit beweisenden Unterlagen kann eine Überprüfung auf persönliche Anfrage stattfinden.
  5. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Staats- und Volksgruppenangehörigkeit, zum Schutzstatus, zur Antragstellung und zur Nichtvornahme eines Versuchs zur Erlangung von Reisepässen beruhen auf dem insoweit unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Prozedere bei Ausstellung eines Reisepasses durch russische Vertretungsbehörden, insbesondere bei Anträgen von subsidiär schutzberechtigten Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, beruhen auf Anfragebeantwortung der Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation in WIEN vom 25.04.
  6. Aus der allgemeinen Formulierung über das Prozedere bei Ausstellung von Fremdenpässen wird deutlich, dass diese Vorgehensweise jedenfalls bei allen Niederlassungen im österreichischen Bundesgebiet gleich ist. Die Erstbeschwerdeführerin hat in jüngster Vergangenheit für sich und die Kinder schon mehrfach gleichlautende Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses bei der belangten Behörde gestellt, so etwa zuletzt am 12.01.2015 und am 09.09.
  7. Bereits im Verfahren bezüglich des Antrags vom 12.01.2015 wurde ihr mit Schreiben vom 09.02.2015 gleichlautend wie im gegenständlichen Verfahren mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag abzulehnen, da sie die Möglichkeit habe, sich ein Reisedokument des Heimatlandes zu beschaffen. Sollte sie eine Bestätigung der Botschaft haben, dass ihr dies nicht möglich sei, möge sie einen vergleichbaren Nachweis der Behörde vorlegen. In diesem vorangehenden Verfahren hat die Erstbeschwerdeführerin dahingehend eine Stellungnahme erstattet, dass sie sich ebenso wie der Rest der Familie nicht traue, sich an die Russische Botschaft zu wenden und dort Reisepässe zu beantragen. Eine schriftliche Absage für die Ausstellung des Reisepasses sei zudem nach der telephonischen Auskunft bei der Russischen Botschaft auch nicht möglich. In weiterer Folge wurde laut Akteninhalt ein Fremdenpass an die Erstbeschwerdeführerin ausgestellt. Im gegenständlichen Verfahren hat der Gatte der Erstbeschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 12.12.2016 ausschließlich gegenüber der belangten Behörde geltend gemacht, dass er sich als subsidiär Schutzberechtigter nicht traue, sich an die Russische Botschaft zu wenden, um dort die Reisepässe zu beantragen. Erneut verwies der Gatte der Erstbeschwerdeführerin darauf, dass nach der telephonischen Auskunft bei der Russischen Botschaft eine Ausstellung des Reisepasses auch nicht möglich sei. Darüberhinaus verwies er – wie bereits im vorangehenden diesbezüglichen Verfahren – auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom
  8. Juli 2014, worin allgemein festgehalten wird, dass subsidiär Schutzberechtigte, die von Österreich die Karte für subsidiär Schutzberechtigte

§ 52

Asylgesetz ausgestellt bekommen haben, unter gleichzeitigen Vorweis eines Reisedokumentes visumfrei im Schengenraum reisen dürfen.Im gegenständlichen Verfahren hat der Gatte der Erstbeschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 12.12.2016 ausschließlich gegenüber der belangten Behörde geltend gemacht, dass er sich als subsidiär Schutzberechtigter nicht traue, sich an die Russische Botschaft zu wenden, um dort die Reisepässe zu beantragen. Erneut verwies der Gatte der Erstbeschwerdeführerin darauf, dass nach der telephonischen Auskunft bei der Russischen Botschaft eine Ausstellung des Reisepasses auch nicht möglich sei. Darüberhinaus verwies er – wie bereits im vorangehenden diesbezüglichen Verfahren – auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 17. Juli 2014, worin allgemein festgehalten wird, dass subsidiär Schutzberechtigte, die von Österreich die Karte für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 52, Asylgesetz ausgestellt bekommen haben, unter gleichzeitigen Vorweis eines Reisedokumentes visumfrei im Schengenraum reisen dürfen. Sofern die Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen der Beschwerde ausführen, dass sie "bereits mehrmals bei der Russischen Botschaft in Wien versucht haben, ihre Identität auf persönliche Anfrage hin überprüfen zu lassen, und ihnen dabei immer wieder gesagt worden sei, dass sie als einziges Dokument ein Heimreisezertifikat erhalten würden, mit dessen Hilfe sie in die Russische Föderation reisen können, um sich dort einen Inlands- und Auslandspass zu organisieren", ist dies mit den Angaben im Verwaltungsverfahren und auch mit den Angaben in den vorangehenden gleichlautenden Anträgen in einem unauflöslichen Widerspruch. Es bedarf keinen weitwendigen Überlegungen, dass die Russische Botschaft einzig auf Grund telefonischer Anfragen keinesfalls in der Lage sein wird, nähere Auskünfte über die Möglichkeit der Ausstellung eines Reisedokumentes zu erteilen, da im Regelfall – wie auch bei österreichischen Behörden – eine persönliche Vorsprache oder zumindest ein weitgehender Schriftverkehr unter Vorlage der diesbezüglichen Dokumente notwendig sein wird. Die Beschwerdeführer haben jedoch im gegenständlichen Verfahren ebenso wie in den gleichlautenden vorangehenden Anträgen jeden Nachweis vermissen lassen, dass sie sich tatsächlich persönlich oder zumindest in schriftlicher Form, unter Beilage der notwendigen Dokumente, an die Vertretungsbehörde der Russischen Föderation in Österreich gewandt hätten und haben die Beschwerdeführer zu keinem einzigen Zeitpunkt irgendeine schriftliche Antwort, die überprüfbar wäre, im Verfahren vorgelegt. Was die sonstigen Beschwerdeausführungen betrifft, sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Erteilung des Status des subsidiären Schutzberechtigten einzig mit der schweren psychischen Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin begründet wurde, die individuellen Probleme des Gatten der Erstbeschwerdeführerin selbst, die er im Asylverfahren behauptet hat, wurden als völlig unglaubwüdig gewertet und haben die Erstbeschwerdeführerin und deren Gatte im Rahmen des beim Asylgerichtshof anhängigen Asylverfahrens auch diesbezüglich die Beschwerden zu Spruchpunkt I. (§ 3 Asylgesetz) freiwillig zurückgezogen.Was die sonstigen Beschwerdeausführungen betrifft, sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Erteilung des Status des subsidiären Schutzberechtigten einzig mit der schweren psychischen Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin begründet wurde, die individuellen Probleme des Gatten der Erstbeschwerdeführerin selbst, die er im Asylverfahren behauptet hat, wurden als völlig unglaubwüdig gewertet und haben die Erstbeschwerdeführerin und deren Gatte im Rahmen des beim Asylgerichtshof anhängigen Asylverfahrens auch diesbezüglich die Beschwerden zu Spruchpunkt römisch eins. (Paragraph 3, Asylgesetz) freiwillig zurückgezogen. Für das erkennende Gericht ist somit nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen es den Beschwerdeführern, die keinerlei individuelle Probleme mit den Russischen Behörden in der Vergangenheit gehabt haben und welche offensichtlich einzig wegen der psychischen Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin nach Österreich gelangt sind, unmöglich sein sollte, unter Vorlage sämtlicher Dokumente bei der Russischen Botschaft vorzusprechen bzw. einen Schriftverkehr mit der Russischen Botschaft in Wien zu führen, da angesichts des Verfahrensganges vor dem Asylgerichtshof keinerlei Grund erkannt werden kann, dass der Erstbeschwerdeführerin aus individuellen Gründen die Kontaktaufnahme mit der Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates unmöglich sein sollte. In Summe haben die Antragsteller somit keinerlei Nachweis erbracht, aus welchen Gründen ihnen eine Kontaktaufnahme zwecks Ausstellung eines Reisepasses unmöglich sein sollte. Bereits in den vorangehenden Verfahren haben die Antragsteller Kenntnis vom Inhalt der Auskunft der Konsularabteilung der Russischen Botschaft in Wien vom 25.04.2016 erhalten, die Beschwerdeführer beziehen sich selbst in ihrer Beschwerde auf genau diese Auskunft. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen. Zu A)

§ 88Abs.

2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013 (FPG) sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (FPG) sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122, Z 73 und 74 (§ 88 Abs. 2 und 2a) wird wie folgt ausgeführt:In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. römisch eins 2009/122, Ziffer 73 und 74 (Paragraph 88, Absatz 2 und 2 a) wird wie folgt ausgeführt: "Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.""Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich." Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn deren Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf dem Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht

(2014)Anm 2 zu § 88 FPG).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn deren Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf dem Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014)Anmerkung 2 zu Paragraph 88, FPG). Neben dem Status des subsidiär Schutzberechtigten ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Im gegenständlichen Fall ist es den Beschwerdeführern möglich und zumutbar, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, da alle russischen Staatsangehörigen – dies gilt ausnahmslos auch für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen – Reisepässe beantragen dürfen. Wenn die beschwerdeführenden Parteien nicht hinreichende Unterlagen zum Beweis ihrer Identität und ihrer russischen Staatsangehörigkeit besitzen, so steht dies – so die eindeutige Auskunft der Konsularabteilung der russischen Botschaft – dem Antrag und so auch einer Ausstellung eines Reisepasses insofern nicht entgegen, als die Identität und Staatsangehörigkeit auf persönliche Anfrage geprüft werden können. Durch die Möglichkeit der Substituierung nicht vorhandener Dokumente durch Überprüfung auf persönliche Anfrage besteht gegenständlich eine konkrete Möglichkeit, sich Reisedokumente des Heimatstaates zu beschaffen. Eine persönliche Anfrage wurde von den Beschwerdeführern jedoch bislang erkennbar unterlassen, berechtigte Gründe für dieses Verhalten sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere liegen keine individuellen Umstände vor (etwa eine schwere Erkrankung), die es den Beschwerdeführern gänzlich verunmöglichen würden, persönlich die Vertretungsbehörde aufzusuchen, zumal auch der Ehegatte und Kindesvater (Beschwerdeführer zur Zl. W226 1315275-2/2E) einen gleichlautenden Antrag eingebracht hat. Es stehen folglich einer persönlichen Kontaktaufnahme der Beschwerdeführer mit der Vertretungsbehörde keine Hindernisse entgegen, sodass es ihnen möglich und zumutbar ist, sich persönlich an die Vertretungsbehörde zu wenden. Der behauptete allfällige Kontakt in der Vergangenheit per Telefon ist mangels Verifizierbarkeit nicht ausreichend. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer nicht versucht haben, sich einen Reisepass von der Vertretungsbehörde zu besorgen, obwohl dies aufgrund der dargelegten Umstände möglich und zumutbar ist, liegt gegenständlich kein Fall vor, in dem den Beschwerdeführern die Erlangung eines Fremdenpasses rechtlich zustehen würde. Zumal die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsreiche des Herkunftsstaates bedeutet, ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen und geht das Fremdenpolizeigesetz von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde, was im Fall der beschwerdeführenden Parteien nicht zutrifft, keine Reisedokument erhalten kann, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen. Die Beschwerdeführer werden demnach ein gültiges Reisedokument bei der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu beantragen haben. Da die Beschwerdeführer - mangels eines entsprechenden Antrages bei dieser - nicht substantiiert darlegen konnten, dass ihnen die Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigert, ist die Voraussetzung zur Erteilung eines Fremdenpasses an Fremde, denen in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt, nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer konnten nicht darlegen, nicht in der Lage zu sein, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzung zur Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG nicht erfüllen. Zum aktuellen Zeitpunkt ist kein objektiv nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollten, sich ein gültiges Reisedokument des Heimatlandes zu beschaffen bzw. wurde nicht substantiiert dargelegt, dass die Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert.Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzung zur Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht erfüllen. Zum aktuellen Zeitpunkt ist kein objektiv nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollten, sich ein gültiges Reisedokument des Heimatlandes zu beschaffen bzw. wurde nicht substantiiert dargelegt, dass die Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Aus der in der Vergangenheit vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses ist kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge ableitbar. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrages von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung des Fremdenpasses gegeben sind (VwGH vom 19.03.2013, Zl. 2011/21/0242). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,). Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage – insbesondere aus der Anfragebeantwortung der Konsularabteilung in Zusammenschau mit der Stellungnahme und der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei – geklärt. Es ist zudem - auch angesichts der vorangehenden Anträge und der dabei eingebrachten Stellungnahmen – klar erkennbar, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt aus eigenem den Versuch unternahmen, ein gültiges Reisedokument zu beschaffen und durch persönliche Anfrage die hierfür notwendige Klärung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit zu veranlassen, sodass dieser maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei feststand. Folglich konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W226.1415662.3.00

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