← Österreich

{'item': 'W232 2146205-1'}

Obsah (15)§ 21Art. 133§ 5Art. 18§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4Art. 8Art. 4Art. 15Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlW232 2146205-1 SpruchW232 2146205-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER ü

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.06.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Eurodac-Abfrage ergab mehrere Treffermeldungen (ua Asylantragstellungen in Ungarn am 01.05.2016 und Bulgarien am 13.04.2016). Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.06.2016 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute im Wesentlichen an, über den Iran, die Türkei, Bulgairen, wo er sich 20 Tage aufgehalten habe, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist zu sein. Er sei in Bulgarien und Ungarn zur Stellung eines Asylantrages gezwungen worden. Er habe nach Österreich wollen, da seine Mutter und sein Bruder dort leben würden. Als Fluchtgrund führte er zusammengefasst an, dss seine Existenz durch die Taliban zerstört worden sei und er habe Angst, getötet zu werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.07.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Ungarn und Bulgarien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.07.2016 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Ungarn und Bulgarien. Mit Schreiben vom 28.07.2016 stimmte Ungarn der Wiederaufnahme mit dem Hinweis, dass Bulgarien zuständig sei, nicht zu. Mit Schreiben vom 09.08.2016 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 28.07.2016 stimmte Ungarn der Wiederaufnahme mit dem Hinweis, dass Bulgarien zuständig sei, nicht zu. Mit Schreiben vom 09.08.2016 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 17.10.2016 teilte die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme habe und von seiner Mutter ins Krankenhaus gebracht worden sei. Aus dem Bericht des Krankenhauses geht der stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 03.
  3. bis 09.11.2016 hervor. Weiters geht als Aufnahmegrund "Schwere depressive Episode mit suizidaler Einengung", als Diagnose bei Entlassung "F.32.2 Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome" und als durchgeführte Maßnahmen "Medikamentöse antidepressive Einstellung" hervor. Der Anamnese ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan fünf Jahre inhaftiert gewesen sei und dass seine Gattin vor zwei Monaten in Afghanistan getötet worden sei. Seit dem sei es zu wiederkehrenden Suizidgedanken gekommen. Mit Schreiben vom 14.11.2016 teilte die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass dieser unter Beobachtung seiner Mutter stehe, damit er sich nichts antue. Es gehe ihm psychisch nicht gut, weshalb von einer Abschiebung nach Bulgarien abzusehen sei. Am 29.11.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Rechtsberaters, der Rechtsvertreterin und der Mutter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Gesundheitszustand an, dass er neuropsychologische Probleme habe und mehrere Medikamente mehrmals täglich nehme. Seine Mutter und sein Bruder seien anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Er selbst wohne bei seiner Mutter in Österreich. Sie würde ihn pflegen. Er sei finanziell von ihr und seinem Bruder abhängig. Seine Mutter pflege ihn seit er in Österreich sei. Er habe seit sieben Jahren psychische Probleme, diese hätten sich vor zwei Monaten verschlechtert, seitdem seine Frau gestorben sei. In Bulgarien sei er geschlagen und zur Stellung eines Asylantrages gezwungen worden. Die Einvernahme wurde unterbrochen, da der Beschwerdeführer über starke Kopfschmerzen geklagt habe und er sich psychisch nicht mehr in der Lage gesehen habe, die Einvernahme weiterzumachen. Aus der Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 14.12.2016 geht als Schlussfolgerung hervor, dass derzeit eine Depression, mittelgradige bis schwere Episode festgestellt werden könne. Eine Verschlechterung könne bei einer Überstellung nicht ausgeschlossen werden, auch eine impulsive Handlung (in erster Linie Selbstgefährdung) sei bei Überstellung nicht sicher auszuschließen. Am 30.12.2016 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass er nicht nach Bulgarien gehen wolle, weil es ihm nicht gut gehe. Wenn er alleine sei, würde es ihm noch schlimmer gehen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien

Art. 18Abs.

1lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien

§ 61Abs.

2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Festgestellt könne nicht werden, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung leide. Eine Pflegebedürftigkeit sei vorgebracht worden. Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er seit sieben Jahren an der psychologischen Erkrankung leide. Die Probleme hätten daher schon vor der Einreise in Österreich bestanden und dieser habe der Beschwerdeführer ohne seine Mutter meistern können. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien

Artikel 18

, Absatz eins l, i, t, b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Festgestellt könne nicht werden, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung leide. Eine Pflegebedürftigkeit sei vorgebracht worden. Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er seit sieben Jahren an der psychologischen Erkrankung leide. Die Probleme hätten daher schon vor der Einreise in Österreich bestanden und dieser habe der Beschwerdeführer ohne seine Mutter meistern können. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK dar. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer unter anderem im Wesentlichen geltend macht, dass er seit seiner Einreise in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter lebe und von dieser gepflegt werde. Er könne sein Leben im Moment nicht alleine bewältigen, er sei auf die Hilfe seiner Mutter angewiesen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 30.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5 AsylG 2005:Paragraph 5, AsylG 2005: "

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. ..." § 21 Abs. 3 BFA-VG:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Im Beschwerdefall wird angesichts der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers im Ergebnis eine mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK bzw. aufgrund des bestehenden Nahebezugs des Beschwerdeführers zu seiner asylberechtigten Mutter eine Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK für den Fall der Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs geltend gemacht. Hierzu ist Folgendes auszuführen:Im Beschwerdefall wird angesichts der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers im Ergebnis eine mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK bzw. aufgrund des bestehenden Nahebezugs des Beschwerdeführers zu seiner asylberechtigten Mutter eine Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK für den Fall der Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs geltend gemacht. Hierzu ist Folgendes auszuführen:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Art. 15

dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Artikel 15

, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Der Beschwerdeführer befand sich nach den im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden in stationärer Behandlung und leidet unzweifelhaft an einer schweren psychischen Erkrankung. Gegen die psychischen Probleme nimmt der Beschwerdeführer mehrmals täglich mehrere Medikamente ein. Weiters ergibt sich aus der Gutachterlichen Stellungnahme vom 14.12.2016, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers eine Verschlechterung seines Zustandes und eine impulsive Reaktion (Selbstgefährdung) nicht auszuschließen sei. Obwohl der Beschwerdeführer konkrete und substantiierte Hinweise auf eine schwere psychische Beeinträchtigung dargetan hat, hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verabsäumt, konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zum konkreten Krankheitsbild des Beschwerdeführers zu treffen, und seinen tatsächlichen Status im Hinblick auf eine Überstellung nach Bulgarien abzuklären. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, auf den stationären Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich einzugehen. Sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid festhält, dass die medizinische Versorgung für Asylwerber in Bulgarien gewährleistet sei, erscheint dies dem erkennenden Gericht angesichts der Umstände in diesem Fall als nicht ausreichend. Zwar übersieht das erkennende Gericht nicht und ist den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde zuzustimmen, dass in Bulgarien eine medizinische Versorgung besteht, doch ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer überstellungsfähig ist oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung

Art. 3EMRK führen könnten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte sich mit der Frage der Überstellungsfähigkeit und bejahendenfalls der Überstellungsmodalitäten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen müssen.Obwohl der Beschwerdeführer konkrete und substantiierte Hinweise auf eine schwere psychische Beeinträchtigung dargetan hat, hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verabsäumt, konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zum konkreten Krankheitsbild des Beschwerdeführers zu treffen, und seinen tatsächlichen Status im Hinblick auf eine Überstellung nach Bulgarien abzuklären. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, auf den stationären Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich einzugehen. Sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid festhält, dass die medizinische Versorgung für Asylwerber in Bulgarien gewährleistet sei, erscheint dies dem erkennenden Gericht angesichts der Umstände in diesem Fall als nicht ausreichend. Zwar übersieht das erkennende Gericht nicht und ist den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde zuzustimmen, dass in Bulgarien eine medizinische Versorgung besteht, doch ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer überstellungsfähig ist oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung

Artikel 3, EMRK führen könnten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte sich mit der Frage der Überstellungsfähigkeit und bejahendenfalls der Überstellungsmodalitäten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen müssen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zudem die Ausführungen in der Gutachterlichen Stellungnahme vom 14.12.2016 bezogen auf die Mutter des Beschwerdeführers ("Manchmal wolle er sich aus dem Fenster werfen. Die Mama ließe ihn aber nicht.") außer Acht gelassen. Ebenso ignoriert hat die belangte Behörde die Angabe des Beschwerdeführers, dass er nicht alleine leben könne. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich im fortgesetzten Verfahren daher auch mit der Pflegebedürftigkeit seitens des Beschwerdeführers zu seiner Mutter auseinandersetzen zu haben. Die Begründung, dass der Beschwerdeführer seit sieben Jahren an der Erkrankung leide, greift in Anbetracht des Vorbringens, dass sich sein psychischer Zustand vor kurzem verschlechtert habe, zu kurz. Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb

§ 21Abs.

3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung binnen einwöchiger Frist des § 17 Abs. 1 BFA-VG entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung binnen einwöchiger Frist des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W232.2146205.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.