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{'item': 'G306 2138913-1'}

Obsah (19)§§ 69§ 28Art 133§ 78§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 125§ 52§ 61§ 66§ 67§ 10§ 53§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlG306 2138913-1 SpruchG306 2138913-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER

§§ 69Abs. 2 i

Vm. 125 Abs. 25 3. Satz FPG ersatzlos behoben.s t a t t g e g e b e n und das befristete Aufenthaltsverbot

Paragraphen 69, Absatz 2, in Verbindung mit 125 Absatz 25, 3. Satz FPG ersatzlos behoben. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides s t a t t g e g e b e n und dieser

§ 28Abs. 2 Vw

GVG behoben.s t a t t g e g e b e n und dieser

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: LPD XXXX), Zl. XXXX, vom 11.05.2013, ein auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des BF, erlassen.
  2. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: LPD römisch 40 ), Zl. römisch 40 , vom 11.05.2013, ein auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des BF, erlassen.
  3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mittels Bescheid des seinerzeitigen Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im Folgenden: UVS Wien, Zl. XXXX, vom 25.07.2013, dem BF zugestellt am 16.08.2013, als verspätet zurückgewiesen.UVS Wien, Zl. römisch 40 , vom 25.07.2013, dem BF zugestellt am 16.08.2013, als verspätet zurückgewiesen.
  4. Mit jeweiligen Schreiben vom 27.10.2015 und 11.01.2016, stellte der BF den Antrag auf Aufhebung des zuvor genannten Aufenthaltsverbotes.
  5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 27.09.2016, wurde dessen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der LPD XXXX, Zl. XXXX, vom 11.05.2013, verhängten befristeten Aufenthaltsverbotes,

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF

§ 78

AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe EUR 6,50,- binnen zwei Wochen auferlegt. (Spruchpunkt II.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 27.09.2016, wurde dessen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der LPD römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 11.05.2013, verhängten befristeten Aufenthaltsverbotes,

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF

Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe EUR 6,50,- binnen zwei Wochen auferlegt. (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Mit per Post am 24.10.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des Bescheides beantragt. Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten wurden seitens des BFA vorgelegt und langten am 07.11.2016 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  3. Der, die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.
  4. Der, die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 1.
  5. Gegen den BF wurde mit Bescheid der seinerzeitigen LPD XXXX, Zl. XXXX, vom 11.05.2013, ein auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des BF, erlassen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine Beschwerde beim seinerzeitigen UVS Wien ein, welche von diesem mit Bescheid, GZ.:1.
  6. Gegen den BF wurde mit Bescheid der seinerzeitigen LPD römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 11.05.2013, ein auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des BF, erlassen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine Beschwerde beim seinerzeitigen UVS Wien ein, welche von diesem mit Bescheid, GZ.: XXXX, vom 25.07.2013, als verspätet zurückgewiesen wurde.römisch 40 , vom 25.07.2013, als verspätet zurückgewiesen wurde. 1.
  7. Der BF weißt folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: * LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen § 142/1, 241 E/3 und 127 StGB: Bedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten (Jugendstraftat).* LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 , RK römisch 40 , wegen Paragraph 142 /, eins, 241, E/3 und 127 StGB: Bedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten (Jugendstraftat). * LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen § 142 Abs. 1 StGB:* LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 , RK römisch 40 , wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB: Bedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten (Jugendstraftat). Datum der (letzten) Tat: XXXX.Bedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten (Jugendstraftat). Datum der (letzten) Tat: römisch 40 . * LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen § 142

(1)StGB:* LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 , RK römisch 40 , wegen Paragraph 142,
(1)StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, davon 16 Monate unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt auf 3 Jahre nachgesehen. (Jugenstraftat) 1.
  1. Die letzte Straftat des BF datiert mit XXXX.1.
  2. Die letzte Straftat des BF datiert mit römisch 40 . 1.
  3. Der BF verbüßte im Zeitraum XXXX bis XXXX den unbedingten Strafteil seiner Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest.1.
  4. Der BF verbüßte im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 den unbedingten Strafteil seiner Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest. 1.
  5. Der BF absolvierte im Zeitraum XXXX. bis XXXX die Ausbildung zum Erwerb des Staplerführerscheins und nahm im Zeitraum XXXX bis XXXX an einer Ausbildungsbetreuung teil.1.
  6. Der BF absolvierte im Zeitraum römisch 40 . bis römisch 40 die Ausbildung zum Erwerb des Staplerführerscheins und nahm im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 an einer Ausbildungsbetreuung teil. Der BF nahm im Zeitraum XXXX bis XXXX am Jobcoaching "XXXX" und dem Kurs "XXXX" an der XXXXteil.Der BF nahm im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 am Jobcoaching "XXXX" und dem Kurs "XXXX" an der XXXXteil. 1.
  7. De BF ging in den Zeiträumen XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und befand sich im Zeitraum XXXX bis XXXX in einem Ausbildungsverhältnis.1.
  8. De BF ging in den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 sowie römisch 40 bis römisch 40 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und befand sich im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 in einem Ausbildungsverhältnis. 1.
  9. Der BF reiste bis dato nicht aus dem Bundesgebiet aus. 1.
  10. Der BF wohnt mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt und pflegt zur österreichischen Staatsbürgerin, Frau XXXX, seit Dezember 2014 eine Beziehung.1.
  11. Der BF wohnt mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt und pflegt zur österreichischen Staatsbürgerin, Frau römisch 40 , seit Dezember 2014 eine Beziehung.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  14. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF sowie dessen bisher nicht erfolgten Ausreise aus dem Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sowie die Zurückweisung einer diesbezüglich erhobenen Beschwerde beruhen auf im Akt einliegenden Ausfertigungen der jeweiligen obzitierten Bescheide. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). Der Zeitpunkt der letzten Straftat des BF beruht ebenfalls auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). Die Verbüßte Strafhaft und deren Modalität beruhen auf dem Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde sowie einem Strafregisterauszug. Die vom BF absolvierten Berufsförderungsmaßnahmen beruhen auf der Vorlage bezuhabender Bestätigungen. Die Erwerbstätigkeit und das Ausbildungsverhältnis beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug. Der gemeinsame Haushalt des BF mit seinen Eltern beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergibt sich die Beziehung zu Frau XXXX auf dem Vorbringen des BF sowie der Vorlage einer Reisepasskopie der besagten Person.Der gemeinsame Haushalt des BF mit seinen Eltern beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergibt sich die Beziehung zu Frau römisch 40 auf dem Vorbringen des BF sowie der Vorlage einer Reisepasskopie der besagten Person.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  16. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 125Abs. 25 3. Satz FPG idg

F. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013

§ 69Abs.

2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.3.2.1.

Paragraph 125, Absatz 25,

  1. Satz FPG idgF. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des
  2. Dezember 2013

Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idF.Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG idF. BGBl. I. Nr. 87/2012 lautet:Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, lautet: "§ 69.

(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt."§ 69.
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist. Paragraph 27 b, gilt.
(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3)Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Aufenthaltsverbot stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen: 3.2.2.
  2. Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).3.2.2.
  3. Ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228). Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den

§ 67Abs.

1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den

Paragraph 67, Absatz eins, maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1). Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 16.08.2013 zwar Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten würden, welche jedoch eingedenk des Gebotes der Einbeziehung der in § 67 Abs. 1 FPG normierten Ermessenskriterien auf Seiten des BF zu keiner negativen Prognose führen. Die zuletzt genannte Bestimmung verlangt nämlich für eine solche eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des BF-Verhaltens, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche dem BF-Verhalten aber nicht attestiert werden kann. Wenn dem BF auch vorzuhalten ist, bis dato das Bundesgebiet, trotz rechtskräftigem Aufenthaltsverbotes, nicht freiwillig verlassen zu haben, so darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF durch den Vollzug seines unbedingten Strafteils seiner Freiheitsstrafe vorübergehend an der Ausreise aus dem Bundesgebiet gehindert war. Das rechtskonforme Verhalten des BF, nämlich den Bestimmungen des Strafvollzuges folgend, sich an vorgegebenen Örtlichkeiten im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl. § 156b StVG) , kann dem BF nicht nachteilig angerechnet werden. Darüber hinaus, hat der BF den seitherigen Aufenthalt im Bundesgebiet dazu genutzt, seinen Einstieg ins Arbeitsleben durch Teilnahmen an bezuhabenden Förderprogrammen zu fördern sowie Erwerbstätigkeiten nachzugehen. Insofern hat der BF die seit der Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet zugebrachte Zeit teilweise sinnvoll genutzt und damit seinem Willen sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren Ausdruck verliehen.Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 16.08.2013 zwar Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten würden, welche jedoch eingedenk des Gebotes der Einbeziehung der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG normierten Ermessenskriterien auf Seiten des BF zu keiner negativen Prognose führen. Die zuletzt genannte Bestimmung verlangt nämlich für eine solche eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des BF-Verhaltens, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche dem BF-Verhalten aber nicht attestiert werden kann. Wenn dem BF auch vorzuhalten ist, bis dato das Bundesgebiet, trotz rechtskräftigem Aufenthaltsverbotes, nicht freiwillig verlassen zu haben, so darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF durch den Vollzug seines unbedingten Strafteils seiner Freiheitsstrafe vorübergehend an der Ausreise aus dem Bundesgebiet gehindert war. Das rechtskonforme Verhalten des BF, nämlich den Bestimmungen des Strafvollzuges folgend, sich an vorgegebenen Örtlichkeiten im Bundesgebiet aufzuhalten vergleiche Paragraph 156 b, StVG) , kann dem BF nicht nachteilig angerechnet werden. Darüber hinaus, hat der BF den seitherigen Aufenthalt im Bundesgebiet dazu genutzt, seinen Einstieg ins Arbeitsleben durch Teilnahmen an bezuhabenden Förderprogrammen zu fördern sowie Erwerbstätigkeiten nachzugehen. Insofern hat der BF die seit der Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet zugebrachte Zeit teilweise sinnvoll genutzt und damit seinem Willen sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren Ausdruck verliehen. Abgesehen davon sind seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nunmehr 3 1/2 Jahre vergangen. Dass erlassene Aufenthaltsverbot begründet sich auf Straftaten die vom BF mittlerweile vor mehr als 4 1/2 bzw. 5 1/2 Jahren begangen wurden. Der BF ist seither strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und handelte es sich bei den Straftaten um "Jugendstraftaten". Selbst unter Abzug der vom BF in Strafhaft zugebrachter Zeit, kann der BF auf einen beinahe 4-jährigen Zeitraum des strafgerichtlichen Wohlverhaltens zurückblicken. Zudem erfuhr das Privatleben des BF iSd. Art 8 EMRK insofern eine Intensivierung, als dieser nunmehr eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin führt.Abgesehen davon sind seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nunmehr 3 1/2 Jahre vergangen. Dass erlassene Aufenthaltsverbot begründet sich auf Straftaten die vom BF mittlerweile vor mehr als 4 1/2 bzw. 5 1/2 Jahren begangen wurden. Der BF ist seither strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und handelte es sich bei den Straftaten um "Jugendstraftaten". Selbst unter Abzug der vom BF in Strafhaft zugebrachter Zeit, kann der BF auf einen beinahe 4-jährigen Zeitraum des strafgerichtlichen Wohlverhaltens zurückblicken. Zudem erfuhr das Privatleben des BF iSd. Artikel 8, EMRK insofern eine Intensivierung, als dieser nunmehr eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin führt. Unter Beachtung dieses Sachverhaltes, vermag das erkennende Gericht nicht erkennen, dass vom BF nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde. 3.2.2.2. Im Ergebnis verkannte die Behörde die in gegenständlichem Fall anzuwendenden Beurteilungskriterien und war das Aufenthaltsverbot aus obigen Gründen aufzuheben. Da sich die Beschwerde des BF schon aus diesem Grund als rechtmäßig und berechtigt erwies, erübrigte es sich auf die weiteren Beschwerdepunkte einzugehen. 3.3. Zu Spruchpunkt II.:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.: 3.3.1. § 78 AVG idgF. lautet:3.3.1. Paragraph 78, AVG idgF. lautet: "§ 78.

(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2)Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3)Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4)Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5)Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln." Der mit "Allgemeine Bestimmungen" betitelte § 1 BVwAbgV idgF. lautet:Der mit "Allgemeine Bestimmungen" betitelte Paragraph eins, BVwAbgV idgF. lautet: "§ 1.
(1)Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die

dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten."§ 1.

(1)Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die

dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

(2)Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten." 3.3.2.

§ 69Abs.

2 FPG hat eine Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes bei Wegfall der für deren Erlassung geführt habenden Umstände, auch von Amts wegen zu erfolgen. Demzufolge lässt der Gesetzeswortlaut den Schluss zu, dass die Behebung von nicht mehr begründeten Aufenthaltsverboten nicht nur im Privaten sondern auch im öffentlichen Interesse gelegen sind. Demzufolge kann aus dem alleinigen Umständen, dass auch der BF ein Interesse an der Aufhebung eines solchen hegt und - vor allem - die Rechtssache daher bei der belangten Behörde anhängig gemacht hat, sohin dem BFA den zur Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes führen haben müssenden Sachverhalt zur Kenntnis gebracht hat, kein - die Gebührenpflicht auslösendes - wesentliches Privatinteresse iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 BVwAbgV gesehen werden. (vgl. VwGH 03.11.1987, 87/04/0077).3.3.2.

Paragraph 69, Absatz 2, FPG hat eine Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes bei Wegfall der für deren Erlassung geführt habenden Umstände, auch von Amts wegen zu erfolgen. Demzufolge lässt der Gesetzeswortlaut den Schluss zu, dass die Behebung von nicht mehr begründeten Aufenthaltsverboten nicht nur im Privaten sondern auch im öffentlichen Interesse gelegen sind. Demzufolge kann aus dem alleinigen Umständen, dass auch der BF ein Interesse an der Aufhebung eines solchen hegt und - vor allem - die Rechtssache daher bei der belangten Behörde anhängig gemacht hat, sohin dem BFA den zur Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes führen haben müssenden Sachverhalt zur Kenntnis gebracht hat, kein - die Gebührenpflicht auslösendes - wesentliches Privatinteresse iSd. Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwAbgV gesehen werden. vergleiche VwGH 03.11.1987, 87/04/0077). Vielmehr hätte die belangte Behörde bei sonstigem Bekanntwerden des Sachverhaltes auch von Amtswegen mit der Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes vorgehen müssen. Die bloße Bekanntmachung dieses, vermittels erfolgter Antragstellung durch den BF, kann dem BF sohin nicht derart nachteilig angerechnet werden, dass dieser damit die Gebührenpflicht ausgelöst hätte. Eine derartige Sicht, nämlich die Gebührenpflicht unweigerlich bei Antragstellung im gegeben Fall aufgrund ebenfalls vorhandener privater Interessen des BF auszulösen, dies jedoch bei selbigem Sachverhalt, jedoch bei amtswegiger Wahrnehmung dieses, nicht anzunehmen, würde zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung derselben Rechtssache führen. Den Willen ein solches Ergebnis herbeiführen zu wollen, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, und findet ein solches zudem in der Systematik des BVwAbgV keine Deckung. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 BVwAbgV war der Beschwerde sohin auch in diesem Umfang stattzugeben, und der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufzuheben.Mangels Vorliegen der Voraussetzungen iSd. Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwAbgV war der Beschwerde sohin auch in diesem Umfang stattzugeben, und der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aufzuheben. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da aus Sicht des erkennenden Gerichtes auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da aus Sicht des erkennenden Gerichtes auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G306.2138913.1.00

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