Vm. 125 Abs. 25 3. Satz FPG ersatzlos behoben.s t a t t g e g e b e n und das befristete Aufenthaltsverbot
Paragraphen 69, Absatz 2, in Verbindung mit 125 Absatz 25, 3. Satz FPG ersatzlos behoben. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides s t a t t g e g e b e n und dieser
GVG behoben.s t a t t g e g e b e n und dieser
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF
AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe EUR 6,50,- binnen zwei Wochen auferlegt. (Spruchpunkt II.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 27.09.2016, wurde dessen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der LPD römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 11.05.2013, verhängten befristeten Aufenthaltsverbotes,
Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF
Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe EUR 6,50,- binnen zwei Wochen auferlegt. (Spruchpunkt römisch zwei.).
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.
F. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013
2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.3.2.1.
Paragraph 125, Absatz 25,
Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idF.Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG idF. BGBl. I. Nr. 87/2012 lautet:Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, lautet: "§ 69.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2.
1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den
Paragraph 67, Absatz eins, maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1). Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 16.08.2013 zwar Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten würden, welche jedoch eingedenk des Gebotes der Einbeziehung der in § 67 Abs. 1 FPG normierten Ermessenskriterien auf Seiten des BF zu keiner negativen Prognose führen. Die zuletzt genannte Bestimmung verlangt nämlich für eine solche eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des BF-Verhaltens, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche dem BF-Verhalten aber nicht attestiert werden kann. Wenn dem BF auch vorzuhalten ist, bis dato das Bundesgebiet, trotz rechtskräftigem Aufenthaltsverbotes, nicht freiwillig verlassen zu haben, so darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF durch den Vollzug seines unbedingten Strafteils seiner Freiheitsstrafe vorübergehend an der Ausreise aus dem Bundesgebiet gehindert war. Das rechtskonforme Verhalten des BF, nämlich den Bestimmungen des Strafvollzuges folgend, sich an vorgegebenen Örtlichkeiten im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl. § 156b StVG) , kann dem BF nicht nachteilig angerechnet werden. Darüber hinaus, hat der BF den seitherigen Aufenthalt im Bundesgebiet dazu genutzt, seinen Einstieg ins Arbeitsleben durch Teilnahmen an bezuhabenden Förderprogrammen zu fördern sowie Erwerbstätigkeiten nachzugehen. Insofern hat der BF die seit der Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet zugebrachte Zeit teilweise sinnvoll genutzt und damit seinem Willen sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren Ausdruck verliehen.Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 16.08.2013 zwar Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten würden, welche jedoch eingedenk des Gebotes der Einbeziehung der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG normierten Ermessenskriterien auf Seiten des BF zu keiner negativen Prognose führen. Die zuletzt genannte Bestimmung verlangt nämlich für eine solche eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des BF-Verhaltens, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche dem BF-Verhalten aber nicht attestiert werden kann. Wenn dem BF auch vorzuhalten ist, bis dato das Bundesgebiet, trotz rechtskräftigem Aufenthaltsverbotes, nicht freiwillig verlassen zu haben, so darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF durch den Vollzug seines unbedingten Strafteils seiner Freiheitsstrafe vorübergehend an der Ausreise aus dem Bundesgebiet gehindert war. Das rechtskonforme Verhalten des BF, nämlich den Bestimmungen des Strafvollzuges folgend, sich an vorgegebenen Örtlichkeiten im Bundesgebiet aufzuhalten vergleiche Paragraph 156 b, StVG) , kann dem BF nicht nachteilig angerechnet werden. Darüber hinaus, hat der BF den seitherigen Aufenthalt im Bundesgebiet dazu genutzt, seinen Einstieg ins Arbeitsleben durch Teilnahmen an bezuhabenden Förderprogrammen zu fördern sowie Erwerbstätigkeiten nachzugehen. Insofern hat der BF die seit der Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet zugebrachte Zeit teilweise sinnvoll genutzt und damit seinem Willen sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren Ausdruck verliehen. Abgesehen davon sind seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nunmehr 3 1/2 Jahre vergangen. Dass erlassene Aufenthaltsverbot begründet sich auf Straftaten die vom BF mittlerweile vor mehr als 4 1/2 bzw. 5 1/2 Jahren begangen wurden. Der BF ist seither strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und handelte es sich bei den Straftaten um "Jugendstraftaten". Selbst unter Abzug der vom BF in Strafhaft zugebrachter Zeit, kann der BF auf einen beinahe 4-jährigen Zeitraum des strafgerichtlichen Wohlverhaltens zurückblicken. Zudem erfuhr das Privatleben des BF iSd. Art 8 EMRK insofern eine Intensivierung, als dieser nunmehr eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin führt.Abgesehen davon sind seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nunmehr 3 1/2 Jahre vergangen. Dass erlassene Aufenthaltsverbot begründet sich auf Straftaten die vom BF mittlerweile vor mehr als 4 1/2 bzw. 5 1/2 Jahren begangen wurden. Der BF ist seither strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und handelte es sich bei den Straftaten um "Jugendstraftaten". Selbst unter Abzug der vom BF in Strafhaft zugebrachter Zeit, kann der BF auf einen beinahe 4-jährigen Zeitraum des strafgerichtlichen Wohlverhaltens zurückblicken. Zudem erfuhr das Privatleben des BF iSd. Artikel 8, EMRK insofern eine Intensivierung, als dieser nunmehr eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin führt. Unter Beachtung dieses Sachverhaltes, vermag das erkennende Gericht nicht erkennen, dass vom BF nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde. 3.2.2.2. Im Ergebnis verkannte die Behörde die in gegenständlichem Fall anzuwendenden Beurteilungskriterien und war das Aufenthaltsverbot aus obigen Gründen aufzuheben. Da sich die Beschwerde des BF schon aus diesem Grund als rechtmäßig und berechtigt erwies, erübrigte es sich auf die weiteren Beschwerdepunkte einzugehen. 3.3. Zu Spruchpunkt II.:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.: 3.3.1. § 78 AVG idgF. lautet:3.3.1. Paragraph 78, AVG idgF. lautet: "§ 78.
dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten."§ 1.
dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
2 FPG hat eine Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes bei Wegfall der für deren Erlassung geführt habenden Umstände, auch von Amts wegen zu erfolgen. Demzufolge lässt der Gesetzeswortlaut den Schluss zu, dass die Behebung von nicht mehr begründeten Aufenthaltsverboten nicht nur im Privaten sondern auch im öffentlichen Interesse gelegen sind. Demzufolge kann aus dem alleinigen Umständen, dass auch der BF ein Interesse an der Aufhebung eines solchen hegt und - vor allem - die Rechtssache daher bei der belangten Behörde anhängig gemacht hat, sohin dem BFA den zur Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes führen haben müssenden Sachverhalt zur Kenntnis gebracht hat, kein - die Gebührenpflicht auslösendes - wesentliches Privatinteresse iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 BVwAbgV gesehen werden. (vgl. VwGH 03.11.1987, 87/04/0077).3.3.2.
Paragraph 69, Absatz 2, FPG hat eine Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes bei Wegfall der für deren Erlassung geführt habenden Umstände, auch von Amts wegen zu erfolgen. Demzufolge lässt der Gesetzeswortlaut den Schluss zu, dass die Behebung von nicht mehr begründeten Aufenthaltsverboten nicht nur im Privaten sondern auch im öffentlichen Interesse gelegen sind. Demzufolge kann aus dem alleinigen Umständen, dass auch der BF ein Interesse an der Aufhebung eines solchen hegt und - vor allem - die Rechtssache daher bei der belangten Behörde anhängig gemacht hat, sohin dem BFA den zur Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes führen haben müssenden Sachverhalt zur Kenntnis gebracht hat, kein - die Gebührenpflicht auslösendes - wesentliches Privatinteresse iSd. Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwAbgV gesehen werden. vergleiche VwGH 03.11.1987, 87/04/0077). Vielmehr hätte die belangte Behörde bei sonstigem Bekanntwerden des Sachverhaltes auch von Amtswegen mit der Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes vorgehen müssen. Die bloße Bekanntmachung dieses, vermittels erfolgter Antragstellung durch den BF, kann dem BF sohin nicht derart nachteilig angerechnet werden, dass dieser damit die Gebührenpflicht ausgelöst hätte. Eine derartige Sicht, nämlich die Gebührenpflicht unweigerlich bei Antragstellung im gegeben Fall aufgrund ebenfalls vorhandener privater Interessen des BF auszulösen, dies jedoch bei selbigem Sachverhalt, jedoch bei amtswegiger Wahrnehmung dieses, nicht anzunehmen, würde zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung derselben Rechtssache führen. Den Willen ein solches Ergebnis herbeiführen zu wollen, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, und findet ein solches zudem in der Systematik des BVwAbgV keine Deckung. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 BVwAbgV war der Beschwerde sohin auch in diesem Umfang stattzugeben, und der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufzuheben.Mangels Vorliegen der Voraussetzungen iSd. Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwAbgV war der Beschwerde sohin auch in diesem Umfang stattzugeben, und der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aufzuheben. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da aus Sicht des erkennenden Gerichtes auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da aus Sicht des erkennenden Gerichtes auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G306.2138913.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.