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{'item': 'G311 2131089-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlG311 2131089-1 SpruchG311 2131089-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, Zahl XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichenStaatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, Zahl römisch 40 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 auf fünf Jahre herabgesetzt wird sowie gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung beträgt.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, auf fünf Jahre herabgesetzt wird sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung beträgt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde gemäß §§ 55 und 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde eine auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde eine auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe seit 2002 in Österreich. Sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2003 abgewiesen worden. Ihm sei jedoch gemäß § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden. Weiters wurde festgehalten, dass gegen den Beschwerdeführer strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihm gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 mit Bescheid vom 03.06.2013 von Amts wegen aberkannt worden. Auf Antrag sei ihm am 12.12.2013 eine Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG ausgestellt worden. Es sei dann festgestellt worden, dass die Gründe gemäß § 46a FPG in Bezug auf § 9 Abs. 2 AsylG nicht mehr vorliegen würden, da der Beschwerdeführer das

  1. Lebensjahr überschritten habe und er nicht mehr den Schutz der Kernfamilie als Familienangehöriger besitze. Sein Aufenthalt sei gemäß § 46a lit c FPG bis zum 18.12.2015 weiterhin geduldet gewesen. Es liege keiner der drei Gründe gemäß § 57 AsylG mehr vor. Sein Aufenthalt sei mehr als ein Jahr im Bundesgebiet geduldet gewesen. Er stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Die Duldung sei am 18.12.2015 abgelaufen, er habe auch sonst kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Er halte sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zulässig. Er sei achtmal verurteilt worden und könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens stellte der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb das Einreiseverbot zu erlassen gewesen sei.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe seit 2002 in Österreich. Sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2003 abgewiesen worden. Ihm sei jedoch gemäß Paragraph 8, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden. Weiters wurde festgehalten, dass gegen den Beschwerdeführer strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 mit Bescheid vom 03.06.2013 von Amts wegen aberkannt worden. Auf Antrag sei ihm am 12.12.2013 eine Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG ausgestellt worden. Es sei dann festgestellt worden, dass die Gründe gemäß Paragraph 46 a, FPG in Bezug auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht mehr vorliegen würden, da der Beschwerdeführer das
  2. Lebensjahr überschritten habe und er nicht mehr den Schutz der Kernfamilie als Familienangehöriger besitze. Sein Aufenthalt sei gemäß Paragraph 46 a, Litera c, FPG bis zum 18.12.2015 weiterhin geduldet gewesen. Es liege keiner der drei Gründe gemäß Paragraph 57, AsylG mehr vor. Sein Aufenthalt sei mehr als ein Jahr im Bundesgebiet geduldet gewesen. Er stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Die Duldung sei am 18.12.2015 abgelaufen, er habe auch sonst kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Er halte sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zulässig. Er sei achtmal verurteilt worden und könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens stellte der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb das Einreiseverbot zu erlassen gewesen sei. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, im bekämpften Bescheid seien die Anzahl und die Relevanz der strafrechtlichen Verurteilungen falsch wiedergegeben worden. Es sei nicht beachtet worden, dass diese überwiegend im Zusatzstrafenverhältnis zueinander stehen. Der Beschwerdeführer halte sich seit seinem
  3. Lebensjahr in Österreich auf, er verfüge im Kosovo über keinen familiären Anschluss und keine familiären Nahebeziehungen. Die Eltern des Beschwerdeführers würden in XXXX leben. Er habe sich aufgrund der Duldung bis zum 18.12.2015 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sodass - bezogen auf diesen Stichtag - nicht mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot vorzugehen gewesen sei. Eine amtswegige Entscheidung über das Fehlen der Voraussetzung einer weiteren Duldung verbunden mit einer Rückkehrentscheidung setze im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG voraus, dass über einen Verlängerungsantrag negativ entschieden wurde und finde sich dazu keine Feststellung. Solange diese Entscheidung nicht vorliege, gelte die Duldung nicht als widerrufen, so dass die fehlende Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte. Zusätzlich sei auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung werde im bekämpften Bescheid sei nicht begründet. Es werde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben, auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde möge die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden und es möge eine Beschwerdeverhandlung anberaumt werden.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, im bekämpften Bescheid seien die Anzahl und die Relevanz der strafrechtlichen Verurteilungen falsch wiedergegeben worden. Es sei nicht beachtet worden, dass diese überwiegend im Zusatzstrafenverhältnis zueinander stehen. Der Beschwerdeführer halte sich seit seinem
  4. Lebensjahr in Österreich auf, er verfüge im Kosovo über keinen familiären Anschluss und keine familiären Nahebeziehungen. Die Eltern des Beschwerdeführers würden in römisch 40 leben. Er habe sich aufgrund der Duldung bis zum 18.12.2015 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sodass - bezogen auf diesen Stichtag - nicht mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot vorzugehen gewesen sei. Eine amtswegige Entscheidung über das Fehlen der Voraussetzung einer weiteren Duldung verbunden mit einer Rückkehrentscheidung setze im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG voraus, dass über einen Verlängerungsantrag negativ entschieden wurde und finde sich dazu keine Feststellung. Solange diese Entscheidung nicht vorliege, gelte die Duldung nicht als widerrufen, so dass die fehlende Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte. Zusätzlich sei auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung werde im bekämpften Bescheid sei nicht begründet. Es werde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben, auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde möge die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden und es möge eine Beschwerdeverhandlung anberaumt werden. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.10.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme. Der Beschwerdeführer gab an, seine persönlichen Daten seien im bisherigen Verfahren korrekt verwendet worden. Er sei kosovarischer Staatsangehöriger und lebe seit 2002 in Österreich, er habe 9 Jahre die Schule besucht und das Polytechnikum positiv abgeschlossen. Er habe dann mit einer Lehre als Koch begonnen, das sei bei Jugend am Werk in XXXX gewesen. Die Lehre habe er abgebrochen und dann eine Lehre als Fliesenleger begonnen. Diese habe er bis jetzt noch nicht abgeschlossen. Vor seiner letzten Inhaftierung habe er zuhause bei seinen Eltern gelebt, während der Haft habe er geheiratet. Mittlerweile sei er wieder geschieden, die Ehe sei einvernehmlich vor dem Bezirksgericht XXXX geschieden worden.Der Beschwerdeführer gab an, seine persönlichen Daten seien im bisherigen Verfahren korrekt verwendet worden. Er sei kosovarischer Staatsangehöriger und lebe seit 2002 in Österreich, er habe 9 Jahre die Schule besucht und das Polytechnikum positiv abgeschlossen. Er habe dann mit einer Lehre als Koch begonnen, das sei bei Jugend am Werk in römisch 40 gewesen. Die Lehre habe er abgebrochen und dann eine Lehre als Fliesenleger begonnen. Diese habe er bis jetzt noch nicht abgeschlossen. Vor seiner letzten Inhaftierung habe er zuhause bei seinen Eltern gelebt, während der Haft habe er geheiratet. Mittlerweile sei er wieder geschieden, die Ehe sei einvernehmlich vor dem Bezirksgericht römisch 40 geschieden worden. Der Rechtsvertreter brachte vor, dass er die Unterlagen nachreichen werde. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er lebe seit 2002 in Österreich. Er dürfe Österreich nicht verlassen und habe daher weder Freunde noch Verwandte im Kosovo. Seine Eltern würden ihn 2-3-mal pro Monat in der Haft besuchen, er rufe seine Eltern 3-4-mal wöchentlich an. Er spreche mit seinen Eltern Deutsch. Über Nachfragen, ob die Eltern ausreichend Deutsch sprechen, dass eine Kommunikation auf Deutsch möglich ist, gab er an, mit seiner Mutter spreche er meistens Albanisch, aber sonst spreche er immer Deutsch. Er habe im Kosovo nicht die Schule besucht, da damals Krieg gewesen sei. Seitens des Rechtsvertreters wurden keine Fragen gestellt. Die Richterin hielt fest, dass die noch ausständigen strafrechtlichen Urteile eingeholt werden und die im Strafregisterauszug angeführten Verurteilungen 1 - 5 dem Rechtsvertreter zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt werden. Im Anschluss an die Verhandlung wurde mittels mündlich verkündetem Beschluss der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Im Anschluss an die Verhandlung wurde mittels mündlich verkündetem Beschluss der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge die nicht aktenkundigen strafgerichtlichen Verurteilungen ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte am 07.10.2015 telefonisch mit, das die Duldung bis 18.12.2015 gegolten habe. Der Beschwerdeführer sei am 12.11.2015 inhaftiert worden. Einen Verlängerungsantrag habe er nicht gestellt (Aktenvermerk vom 07.10.2016, OZ 6). Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die eingeholten strafgerichtlichen Urteile, der Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2016 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kosovo (Gesamtaktualisierung am 12.07.2016) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis 28.10.2016 übermittelt. Weiters wurde die Verfahrensparteien aufgefordert, bis zum 28.10.2016 bekannt zu geben, ob die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung beantragt werde. Dazu langte keine Stellungnahme bzw. Bekanntgabe ein. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Kosovo hat folgenden Inhalt: "
  5. Neueste Ereignisse - integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
  6. Politische Lage Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom
  7. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Die Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz, zum Teil Privilegien für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, Goranen, Roma, Ashkali, Ägypter). Sie eröffnet ihnen weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation, so z.B. garantierte Sitze im Parlament. Art. 59 der Verfassung sieht z.B. die Ausübung der eigenen Sprache, Kultur und Religion sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit jeweiligem Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien vor (AA 9.12.2015).Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom
  8. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Die Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz, zum Teil Privilegien für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, Goranen, Roma, Ashkali, Ägypter). Sie eröffnet ihnen weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation, so z.B. garantierte Sitze im Parlament. Artikel 59, der Verfassung sieht z.B. die Ausübung der eigenen Sprache, Kultur und Religion sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit jeweiligem Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien vor (AA 9.12.2015). Gemäß der am
  9. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung ist die Republik Kosovo eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung. Gesetzgebungsorgan ist das Ein-Kammer-Parlament mit 120 Sitzen, von denen 20 für Abgeordnete der nationalen Minderheiten reserviert sind (darunter 10 Sitze für kosovo-serbische Abgeordnete). Bei den letzten Parlamentswahlen im Juni 2014 errang die PDK (Demokratische Partei Kosovo) des ehemaligen Premierminister Hashim Thagi mit 30,38% die meisten Stimmen. Die LDK (Demokratische Liga) folgte mit 25,24% der Stimmen. Seit 09.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK) (AA 12.2015, vgl. GIZ 6.2016).Gemäß der am
  10. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung ist die Republik Kosovo eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung. Gesetzgebungsorgan ist das Ein-Kammer-Parlament mit 120 Sitzen, von denen 20 für Abgeordnete der nationalen Minderheiten reserviert sind (darunter 10 Sitze für kosovo-serbische Abgeordnete). Bei den letzten Parlamentswahlen im Juni 2014 errang die PDK (Demokratische Partei Kosovo) des ehemaligen Premierminister Hashim Thagi mit 30,38% die meisten Stimmen. Die LDK (Demokratische Liga) folgte mit 25,24% der Stimmen. Seit 09.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK) (AA 12.2015, vergleiche GIZ 6.2016). Seit Herbst 2015 versuchen die drei Oppositionsparteien Vetevendosje, AAK und NISMA die Arbeit des Parlaments zu blockieren. Hintergrund des Protests sind, nach Aussage der Opposition, zwei Abkommen welche die kosovarische Regierung mit den Nachbarländern Montenegro und Serbien geschlossen hat. Im Abkommen mit Montenegro geht es um eine Übereinkunft der Grenzziehung zwischen den beiden Staaten. Von noch größerer Relevanz ist das Abkommen mit Serbien, welches die Bildung einer Gemeinschaft (serb. zajednica) der serbischen Gemeinden im Kosovo regelt, womit eine Übertragung bestimmter Kompetenzen an die Gemeinschaft verbunden ist. Ein wesentliches Argument der Opposition stützt sich auf ein Urteil des kosovarischen Verfassungsgerichts, welches das Abkommen als in Teilen nicht im Einklang mit der kosovarischen Verfassung bewertet. Die internationale Gemeinschaft kritisiert die Blockade der Opposition und den damit verbunden politischen Stillstand (GIZ 6.2016, vgl. Presse 29.2.2016).Seit Herbst 2015 versuchen die drei Oppositionsparteien Vetevendosje, AAK und NISMA die Arbeit des Parlaments zu blockieren. Hintergrund des Protests sind, nach Aussage der Opposition, zwei Abkommen welche die kosovarische Regierung mit den Nachbarländern Montenegro und Serbien geschlossen hat. Im Abkommen mit Montenegro geht es um eine Übereinkunft der Grenzziehung zwischen den beiden Staaten. Von noch größerer Relevanz ist das Abkommen mit Serbien, welches die Bildung einer Gemeinschaft (serb. zajednica) der serbischen Gemeinden im Kosovo regelt, womit eine Übertragung bestimmter Kompetenzen an die Gemeinschaft verbunden ist. Ein wesentliches Argument der Opposition stützt sich auf ein Urteil des kosovarischen Verfassungsgerichts, welches das Abkommen als in Teilen nicht im Einklang mit der kosovarischen Verfassung bewertet. Die internationale Gemeinschaft kritisiert die Blockade der Opposition und den damit verbunden politischen Stillstand (GIZ 6.2016, vergleiche Presse 29.2.2016). Eine EU-Rechtsstaatsmission EULEX hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das Mandat wurde um weitere zwei Jahre bis zum Juni 2018 verlängert (EULEX 21.6.2016). Laut einer repräsentativen Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung (Jugendliche in Südosteuropa, Juli 2015) will fast die Hälfte der Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus acht Balkanländern (ALB, BuH, KOS, MZ, SLO, KRO, BU, RU) auswandern. Begehrteste Ziele sind Deutschland, Großbritannien, die Schweiz und die USA. Gut ein Drittel der Befragten ist unzufrieden mit dem Zustand der Demokratie in ihren Ländern. Nur 17% sind dagegen zufrieden. Am größten ist der Unmut in Mazedonien, wo gerade einmal 6% mit dem politischen System zufrieden sind, 44% dagegen unzufrieden. Arbeitslosigkeit und Armut sind in ganz Südosteuropa die drängendsten Sorgen. "Sehr wahrscheinlich" oder "ziemlich wahrscheinlich" ihr Land verlassen wollen 45,5% aller Befragten. Am dramatischsten sind die Zahlen in Albanien mit 66,7% Auswanderungswilligen, in Kosovo mit 55,1% und in Mazedonien mit 52,8% (BAMF 3.8.2015). Nach Angaben des kosovarischen Außenministeriums haben 111 Staaten (darunter 23 EU- Staaten sowie die Nachbarstaaten Montenegro, EJR Mazedonien und Albanien) die Republik Kosovo anerkannt (Stand 1.10.2015) (AA 9.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfGAA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG AA - Auswärtiges Amt (12.2015): Kosovo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/innenpolitik_node.html, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.8.2015): Balkan -Strichaufzählung Fast 50 % der Jugend will auswandern, Briefing Notes -Strichaufzählung diePresse.com (29.2.2016): Europas jüngster Staat in akutem Lähmungszustand, http://diepresse.com/home/meinunq/gastkommentar/4936140/Europas-iungster-Staat-in-akutem-Laehmunqszustand?from-suche.intern.portal, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung EULEX (21.6.2016): Eulex New Mandate, http//www.eulex-kosovo.eu/?paqe=2,11,438, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/#c37416, Zugriff 29.6.2016
  11. Sicherheitslage Die interethischen Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit im Kosovo. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zwischen den im Norden lebenden Serben, die ein zusammenhängendes Gebiet bewohnen und den Serben die im restlichen Kosovo in kleinere versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten, und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich die Unabhängigkeit des Kosovo sowie die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Die Zusammenarbeit ist minimal. Problematisch in der Diskussion sind speziell die Behandlung der Grenzen zwischen Kosovo und Serbien, die von den im Norden lebenden Serben nicht anerkannt werden. Mit der Ausnahme Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. So geschehen, als in Serbien im von Albanern bewohnten Presevo-Tal ein nicht genehmigtes Heldendenkmal von der serbischen Polizei entfernt wurde. Hierauf kam es im Kosovo unter anderem zu Schändungen serbischer Friedhöfe (GIZ 6.2016). Im Norden Kosovos (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) hat sich die Lage seit den gewalttätigen Zusammenstößen Ende Juli 2011 weitgehend beruhigt, sie bleibt aber angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt. Im restlichen Teil Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (AA 23.9.2015). Eine Studie des angesehenen Kosovo Center for Security Studies zum Sicherheitsgefühl der Kosovaren im Zeitraum von 2012-2015 ergab folgende wesentliche Ergebnisse: 40% der Befragten fühlten sich im Kosovo sicher, weitere 40% weder sicher noch unsicher, nur 20% dagegen fühlten sich unsicher. Von 2012-2015 nahm auch das allgemeine Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheitsbehörden und Sicherheitsinstitutionen pro Jahr jeweils um drei Prozentpunkte zu. In Nachbarschaften mit überwiegend serbischer Bevölkerung und an der Grenze zu Serbien war das allgemeine Sicherheitsgefühl tendenziell weniger ausgeprägt als im übrigen Kosovo (KCSS 5.2016) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.9.2015): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiqes-amt.de/DE/Laenderinformationen/QO-SiHi/Nodes/KosovoSicherheit node.html Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/#c37416l Zugriff 29.6.2016 KCSS - Kosovo Center for Security Studies (5.2016): Special Edition: Public Safety in Kosovo Trends of Citizens' Perceptions on Public Safety in Kosovo Covering period: 2012 - 2015, http://www.qkss.org/repository/docs/Pubiic_Safety_KSB_81063.PDF, Zugriff 30.6.2016
  12. Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtsprechung sah sich jedoch Einflüssen von außen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption und über Ineffizienz im Gerichtswesen. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte war vorhanden. Gerichtsurteile wurden von den Behörden im Allgemeinen respektiert. EULEX setzte seine Arbeit im Justizbereich fort und operierte unabhängig oder in Zusammenarbeit mit heimischen Anklägern. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellte kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betrieb eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglichte, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wurde. Das Justizministerium betrieb eine justizielle Integrationsabteilung mit zwei Gerichtsverbindungsbüros, die Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten unterstützen und ebenso Informationen und Rechtshilfe für Flüchtlinge und IDPs zur Verfügung stellten (USDOS 13.4.2016). Ein effizientes Disziplinarverfahren ist vorhanden. Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte verschiedener Ethnie tätig. Zum Teil gibt es noch erhebliche Ausbildungsdefizite. Eine Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Diese unterhält elf Verbindungsämter, um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen. Dennoch ist von allen Institutionen das Justizwesen am schwächsten entwickelt und weist trotz gewisser Fortschritte immer noch erhebliche Mängel auf. Neben unzureichenden Ressourcen und Fähigkeiten des Personals, fehlt es oft an der Bereitschaft zur Strafverfolgung und Korruptionsbekämpfung. Die Gehälter und die soziale Absicherung des Personals sind dürftig. Die starke Vernetzung in traditionellen Clan- und Großfamilienstrukturen führt dazu, dass Amtsträger oft starkem sozialen Druck und Bestechungsversuchen ausgesetzt sind. Es gibt immer wieder Berichte über Korruption, politische Einflussnahme und über mangelnde Effizienz im Gerichtswesen (BAMF 5.2015, vgl. EC 10.11.2015).Ein effizientes Disziplinarverfahren ist vorhanden. Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte verschiedener Ethnie tätig. Zum Teil gibt es noch erhebliche Ausbildungsdefizite. Eine Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Diese unterhält elf Verbindungsämter, um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen. Dennoch ist von allen Institutionen das Justizwesen am schwächsten entwickelt und weist trotz gewisser Fortschritte immer noch erhebliche Mängel auf. Neben unzureichenden Ressourcen und Fähigkeiten des Personals, fehlt es oft an der Bereitschaft zur Strafverfolgung und Korruptionsbekämpfung. Die Gehälter und die soziale Absicherung des Personals sind dürftig. Die starke Vernetzung in traditionellen Clan- und Großfamilienstrukturen führt dazu, dass Amtsträger oft starkem sozialen Druck und Bestechungsversuchen ausgesetzt sind. Es gibt immer wieder Berichte über Korruption, politische Einflussnahme und über mangelnde Effizienz im Gerichtswesen (BAMF 5.2015, vergleiche EC 10.11.2015). 4.
  13. Exkurs: Blutrache Auch wenn traditionelle Lebensformen im modernen Kosovo an Bedeutung verlieren, ist die kosovarische Gesellschaft noch patriarchalisch und ländlich geprägt. Gerade bei der ländlichen Bevölkerung sind althergebrachte Sitten, Tradition und Kultur noch sehr lebendig (Clan-Struktur, Patriarchat, Gewohnheitsrecht). Ein Relikt aus dem albanischen Gewohnheitsrecht (dem Kanun) ist die Tradition der kosovo-albanischen Blutrache, auch als gyakmarrja, gyakmarrya, gjakmarrya, und gjakmarrja bezeichnet. Diese war bis in die 1980er Jahre ein weit verbreitetes Phänomen in Kosovo. Die reine Tradition der Blutrache ist heute aber nur noch vereinzelt anzutreffen. (BAMF 5.2015, vgl. GI2 6.2016).Auch wenn traditionelle Lebensformen im modernen Kosovo an Bedeutung verlieren, ist die kosovarische Gesellschaft noch patriarchalisch und ländlich geprägt. Gerade bei der ländlichen Bevölkerung sind althergebrachte Sitten, Tradition und Kultur noch sehr lebendig (Clan-Struktur, Patriarchat, Gewohnheitsrecht). Ein Relikt aus dem albanischen Gewohnheitsrecht (dem Kanun) ist die Tradition der kosovo-albanischen Blutrache, auch als gyakmarrja, gyakmarrya, gjakmarrya, und gjakmarrja bezeichnet. Diese war bis in die 1980er Jahre ein weit verbreitetes Phänomen in Kosovo. Die reine Tradition der Blutrache ist heute aber nur noch vereinzelt anzutreffen. (BAMF 5.2015, vergleiche GI2 6.2016). Insbesondere außerhalb der größeren Städte sind nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt (AA 9.12.2015). Im derzeit gültigen Strafgesetzbuch (CRIMINAL CODE OF THE REPUBLIC OF KOSOVO Code No. 04/L-082, in Kraft mit 1.1.2013) wird der Begriff "Blutrache" nicht explizit erwähnt. Laut Ombudsmann ist die Praxis der Blutrache durch die Verfassung und geltende Gesetze verboten. Exekutivorgane sind dabei verpflichtet, Schutz für bedrohte Personen zu gewährleisten. Niemand ist berechtigt, Selbstjustiz zu üben. Artikel 178 des StGB sieht eine 5-jährige Mindeststrafe für Mord und Artikel 179 eine 10-jährige Mindeststrafe für erschwerten Mord im Zusammenhang mit skrupelloser Rache vor. Laut OSCE werden blutrachemotivierte Verbrechen von den Gerichten als erschwerende Umstände bei der Bestrafung berücksichtigt. Im Falle einer Bedrohung aufgrund einer Blutfehde kann man sich an die Polizei, die im Kosovo über einen guten Ruf verfügt, wenden, die jedoch keinen 24- Stunden-Schutz anbieten kann. Die Polizei behandelt jedoch Morde im Zusammenhang mit einer Blutfehde wie jeden anderen Mord auch, diesbezügliche Mörder werden unter verschärfte Kontrolle gestellt, um damit ein Exempel zu statuieren. Blutrachemorde werden untersucht und verfolgt, wobei die Strafen üblicherweise zwischen 15 und 25 Jahren Gefängnis liegen (IRB 10.10.2013). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG ? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 ? EC - European Commission (10.11.2015): KOSOVO* 2015 REPORT, http://www.ecoi.net/file upload/1226 1447156524 20151110-report-kosovo.pdf, Zugriff 30.6.2016 ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/qesellschaft/#c
  14. Zugriff 4.7.2016 ? IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (10.10.2013): Kosovo; Blood feuds and availability of state protection (2010-September 2013), http://www.ecoi.net/local link/261946/388218 de.html., Zugriff 30.6.2016 ? USDOS - US Department of State (13.4.2016); Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local link/322517/461994 de.html, Zugriff 30.6.2016
  15. Sicherheitsbehörden Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten; der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15%; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im kosovarischen Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig. Eigentums-, Körperverletzungsund Tötungsdelikte sind auf niedrigem Niveau. Organisierte Kriminalität und Korruption befinden sich laut "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) aus 2013 weiterhin auf hohem Niveau (AA 9.12.2015, vgl. EC 10.11.2015).Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten; der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15%; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im kosovarischen Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig. Eigentums-, Körperverletzungsund Tötungsdelikte sind auf niedrigem Niveau. Organisierte Kriminalität und Korruption befinden sich laut "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) aus 2013 weiterhin auf hohem Niveau (AA 9.12.2015, vergleiche EC 10.11.2015). Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Die Kooperation zwischen dem unabhängigen Polizeiinspektorat (PIK) und der KP Disziplinarabteilung funktioniert gut. 2014 erhielt das PIK 1.304 Beschwerden und Informationen auf deren Basis 132 Fälle an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurden. Anzeigen wegen Kriminalität wurden gegen 28 Verdächtige erstattet, die bei den entsprechenden Gerichten anhängig sind (EC 10.11.2015). Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, ist rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich (BAMF 5.2015). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG ? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 ? EC - European Commission (10.11.2015): KOSOVO* 2015 REPORT, http://www.ecoi.net/file upload/1226 1447156524 20151110-report-kosovo.pdf., Zugriff 30.6.2016
  16. Folter und unmenschliche Behandlung Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden (AA 9.12.2015). Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt (BAMF 5.2015). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG ? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
  17. Korruption Analysen (Transparency International) und Indikatoren weisen auf ein sehr hohes Korruptionsniveau im Kosovo hin, das selbst im regionalen Vergleich überdurchschnittlich ist. Korruption findet sich dabei in allen Bereichen des öffentlichen Lebens wieder, insbesondere in der politischen Klasse, im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie in der öffentlichen Verwaltung. Selbst ein mit der Bekämpfung von Korruption beauftragter Staatsanwalt wurde jüngst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Zwar existieren weitreichende politische Handlungsinstrumente wie ein Aktionsplan, ein Anti-Korruptionsgesetz sowie eine Anti-Korruptionsbehörde, die Um- und Durchsetzung ist allerdings lückenhaft (GIZ 6.2016). Die Kosovo Antikorruptionsagentur (ACA) und eine Art Rechnungshof (OAG) waren für die Bekämpfung von Korruption auf Regierungsebene verantwortlich. Bis zum August 2015 erhielt die ACA 160 angebliche Korruptionsfälle, 70 Fälle wurden dabei an die Staatsanwaltschaft übermittelt, gegen 12 Personen wurde seitens der Polizei ermittelt. Verurteilungen wegen Korruption bleiben aber allgemein weiterhin selten (USDOS 13.4.2016). Der Kosovo hat strenge Antikorruptionsgesetze bzw. gibt es zahlreiche Antikorruptionsinstitutionen. Die Behörden waren allerdings nicht fähig Fälle von Korruption erfolgreich zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen. Korruption ist u.a. auch ein Grund für Unternehmer dringend benötigte Investitionen nicht zu tätigen. Die Antikorruptionsagentur übergab den Strafverfolgungsbehörden 600 Korruptionskriminalberichte und die Namen von 1.300 Beamten, denen Korruption bzw. Bestechung vorgeworfen wurden. Die Korruptionsbehörden behandelten seit 2013 1.232 Korruptionsfälle gegen insgesamt 3.123 Verdächtige, von denen gegen 780 Anzeigen erstattet wurden. Allerdings gab es nur sieben Staatsanwälte, die die vielen Fälle bearbeiteten. Von den 154 high-profile-Korruptionsfällen konnten nur 34 gelöst werden. Trotz zunehmender high-profile-Verhaftungen, glauben viele der befragten Kosovaren, dass Korruption in der Regierung (40%), in politischen Parteien (28%) und in der Justiz (25%) weit verbreitet ist. Gleichzeitig behaupten viele Kosovaren, dass sie im Gesundheitsbereich (32%), vor Strafverfolgungsbehörden (30%) oder von anderen Staatsangestellten (28%) bereits einmal gezwungen waren, Schmiergeld zu zahlen (FH 12.4.2016, vgl. USDOS 13.4.2016, FOL 2015).1.232 Korruptionsfälle gegen insgesamt 3.123 Verdächtige, von denen gegen 780 Anzeigen erstattet wurden. Allerdings gab es nur sieben Staatsanwälte, die die vielen Fälle bearbeiteten. Von den 154 high-profile-Korruptionsfällen konnten nur 34 gelöst werden. Trotz zunehmender high-profile-Verhaftungen, glauben viele der befragten Kosovaren, dass Korruption in der Regierung (40%), in politischen Parteien (28%) und in der Justiz (25%) weit verbreitet ist. Gleichzeitig behaupten viele Kosovaren, dass sie im Gesundheitsbereich (32%), vor Strafverfolgungsbehörden (30%) oder von anderen Staatsangestellten (28%) bereits einmal gezwungen waren, Schmiergeld zu zahlen (FH 12.4.2016, vergleiche USDOS 13.4.2016, FOL 2015). Quellen: ? FH - Freedom House (12.4.2016); Nations in Transit 2016 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/325005/464781 de.html. Zugriff 30.6.2016 ? FOL Movement

(2015): CorruptionSCAN, PUBLIC OPINION SURVEY: ? Knowledge, Opinions and Experiences of Citizens on Corruption in Kosovo, http://levizjafol.orq/folnew/wp-content/uploads/2015/09/CorruptionSCAN-Public-Qpinion-Survey.pdf, Zugriff 1.7.2016 ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/#c37416, Zugriff 30.6.2016 ? USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/322517/461994 de.html, Zugriff 30.6.2016
  1. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Ca. 6.000 - 7.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) sind im Kosovo registriert, wovon aber lediglich 10% (GIZ 6.2016) bzw. etwa ein Drittel (FH 6.6.2015) als aktiv gelten. Die zivilgesellschaftliche Szene ist auf Grund des hohen Anteils an Jugendlichen in der Gesellschaft hochdynamisch aber weitestgehend apolitisch. Die größte Anzahl der aktiven NGOs konzentriert sich auf die städtischen Zentren, wohingegen die Anzahl aktiver NGOs in ländlichen Gebieten gering ist. Eine Datenbank mit kosovarischen NGOs ist auf der Webseite der Kosovar Civil Society Foundation (http://www.kcsfoundation.org/?page=2,1) zu finden (GIZ 6.2016, vgl. FH 6.6.2015),Ca. 6.000 - 7.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) sind im Kosovo registriert, wovon aber lediglich 10% (GIZ 6.2016) bzw. etwa ein Drittel (FH 6.6.2015) als aktiv gelten. Die zivilgesellschaftliche Szene ist auf Grund des hohen Anteils an Jugendlichen in der Gesellschaft hochdynamisch aber weitestgehend apolitisch. Die größte Anzahl der aktiven NGOs konzentriert sich auf die städtischen Zentren, wohingegen die Anzahl aktiver NGOs in ländlichen Gebieten gering ist. Eine Datenbank mit kosovarischen NGOs ist auf der Webseite der Kosovar Civil Society Foundation (http://www.kcsfoundation.org/?page=2,1) zu finden (GIZ 6.2016, vergleiche FH 6.6.2015), Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (USDOS 25.6.2015). Quellen: ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Geschichte/Staat, httPs://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/#c37416, Zugriff 30.6.2016 ? FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local link/325005/464781_de.html, Zugriff 30.6.2016 ? USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/322517/461994_de.html, Zugriff 30.6.2016
  2. Ombudsmann Die Prinzipien auf denen die Arbeit der Ombudspersoninstitution (Ol) beruht sind Unparteilichkeit, Vertraulichkeit und Professionalität. Das Institut beherbergt spezialisierte Abteilungen, wie die Anti-Diskriminierungsabteilung, die Rechtsabteilung, eine Stabsstelle, eine Justizabteilung und eine Öffentlichkeitsabteilung. Darüber hinaus bietet sich das Institut als Mediations- und Versöhnungsstelle an. Um den Zugang zu dieser Institution zu erleichtern, gibt es regionale Ableger in verschiedenen Städten wie Ferizaj, Gjakova, Gjilan, Mitrovica, Peja, Prizren und Gracanica sowie ein Institut in Nordmitrovica. Des Weiteren werden regelmäßig sog. "offene Tage" in allen Gemeinden abgehalten. Seit 2004 gibt es in allen Gefängnissen und Haftanstalten Beschwerdeboxen, die ausschließlich von Mitarbeitern des Büros bei deren monatlichen Besuchen in diesen Anstalten geöffnet werden. 2014 erhielt das Hauptbüro in Pristina insgesamt 1.995 Beschwerden und Anfragen auf Rechtshilfe bzw. Rechtsauskunft, wobei u.a. am häufigsten Fälle von Recht auf ein faires und objektives Verfahren, Eigentumsschutz, Recht auf Arbeit und Berufsausübung, Gesundheits- und sozialem Schutz und das Recht auf Rechtsschutzmöglichkeiten etc. vorkamen. Seitens der Albaner wurden 1.764, der Serben 131, der Bosnier 30, der Türken 21, der Roma 16, der Ägypter 13, der Ashkali 9 und von anderen 11 Beschwerden vorgebracht (RoK 31.3.2016). In den letzten Jahren hat sich der Zugang zur Ombudsmann-Institution für die Landbevölkerung und insbesondere für die RAE-Gemeinschaft (Roma, Ashkali, Ägypter) verbessert. Diese Verbesserungen sind im Wesentlichen durch die Errichtung regionaler Ableger und durch die Abhaltung "offener Tage" erreicht worden. Die regionalen Ämter und Zweigstellen des Ombudsmannes gewährleisten eine ständige Präsenz dieser Institution, weiche sich als besonders nützlich für die "Versorgung" der RAE-Gemeinschaften mit Informationen und Beschwerdemöglichkeiten erwiesen hat (OSCE 5.2013). Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, den Ombudsmann aber auch durch staatliche Stellen nachgegangen wird. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (BAMF 5.2015). Quellen: ? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 ? OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti- discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making; http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 1.7.2016 ? RoK - REPUBLIC of KOSOVO Ombudsperson Institution (31.3.2016): Annual Report 2015 No. 15, http://www.ombudspersonkosovo.org/repository/docs/English_Annual_Report_2015_351_292.pdf, Zugriff 30.6.2016
  3. Wehrdienst und Rekrutierungen Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst (AA 9.12.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015); Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG- AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015); Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG
  4. Allgemeine Menschenrechtslage Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (www.ombudspersonkosovo.org) Empfehlungen für deren Behebung ab (AA 9.12.2015).Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Artikel 22, der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (www.ombudspersonkosovo.org) Empfehlungen für deren Behebung ab (AA 9.12.2015). Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen. Probleme beim Aufbau eines funktionierenden Justizsystems sowie einer effizienten Verwaltung, aber auch das hohe Maß an Korruption beeinflussen jedoch den Schutz zentraler Menschenrechte. Das Anti-Diskriminierungsgesetz wird nicht konsequent angewendet. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, den Ombudsmann aber auch durch staatliche Stellen nachgegangen wird (BAMF 5.2015). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfGAA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
  5. Meinungs- und Pressefreiheit s. Kap. 13
  6. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition 13.
  7. Versammlungsfreiheit Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert. Diese Rechte können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, vereinzelt kommt es aber zu Einschüchterungsversuchen, Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität. Alle relevanten Minderheiten in Kosovo sind durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent, der öffentlich- rechtliche Fernsehsender RTK strahlt Sendungen in Minderheitensprachen (Serbisch, Türkisch, Romanes) aus. Ein eigener serbisch-sprachiger Kanal wurde im Jahre 2012 im Rahmen der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets unter dem Dach von RTK eingerichtet (AA 25.11.2014, vgl. USDOS 13.4.2016).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert. Diese Rechte können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, vereinzelt kommt es aber zu Einschüchterungsversuchen, Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität. Alle relevanten Minderheiten in Kosovo sind durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent, der öffentlich- rechtliche Fernsehsender RTK strahlt Sendungen in Minderheitensprachen (Serbisch, Türkisch, Romanes) aus. Ein eigener serbisch-sprachiger Kanal wurde im Jahre 2012 im Rahmen der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets unter dem Dach von RTK eingerichtet (AA 25.11.2014, vergleiche USDOS 13.4.2016). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG ? USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local link/322517/461994 de.html, Zugriff 1.7.2016 13.
  8. Opposition Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt (AA 9.12.2015). Seit Herbst 2015 versuchen die drei Oppositionsparteien Vetevendosje, AAK und NISMA die Arbeit des Parlaments zu blockieren. Das beliebteste Mittel ist dabei der Einsatz von Tränengas. Hintergrund des Protests sind, nach Aussage der Opposition, zwei Abkommen, welche die kosovarische Regierung mit den Nachbarländern Montenegro und Serbien abgeschlossen hatte. Widerstand unter Kosovo-Albanern formiert sich auch insbesondere um das Amnestiegesetz, welches die Integration von Serben in die Staatsstrukturen erleichtern soll und Straffreiheit für Widerstandsaktionen von Serbien gegenüber kosovarischen Institutionen vorsieht. Dies rief erhebliche Proteste vor allem durch die Oppositionspartei Vetevendosje hervor (GIZ 6.2016). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/qeschichte-staat/#c37416, Zugriff 1.7.2016
  9. Haftbestimmungen Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt Die Verhältnisse in den neueren Gefängnissen und Vollzugsanstalten entsprechen im Allgemeinen den internationalen Standards, es gibt aber noch sehr viele alte Haftanstalten, die nicht mehr internationalen Standards entsprechen (z.B. Zellengröße, Ausstattung). Die kosovarische Regierung versucht dies durch entsprechende bauliche und organisatorische Maßnahmen zu verbessern. Die Gefängnisverwaltung investierte EUR 600.000 in das Gefängnis in Mitrovica und verbesserte damit die Haftbedingungen wesentlich. !m Dezember 2013 wurde in Podujeve/Podujevo ein neues Hochsicherheitsgefängnis eröffnet, welches internationalen Standards entspricht und 300 Personen aufnehmen kann. Die Regierung gestattet Monitoring-Besuche von unabhängigen Menschenrechtsorganisationen und dem Ombudsmann. Laut Kosovo Rehabilitation Center for Torture Victims (KRCT) gibt es weiterhin Beschwerden über das (Fehl-) Verhalten des Vollzugspersonals, über Korruption und Diskriminierungen (v.a. in der Haftanstalt Dubrava, aber auch in Prizren). Statistische Angaben hierzu fehlen allerdings. Kosovo-Albaner als ethnisch homogene Gruppe werden in die Haftanstalt nach Süd-Mitrovica verlegt, während Kosovo-Serben in einer Haftanstalt in Nord-Mitrovica einsitzen (BAMF 5.2015). Gefangene können sich über andere Häftlinge oder auch Aufsichtspersonal beschweren. Diese Beschwerden können bei Aufseher, Oberaufseher bis zum Direktor der Haftanstalt schriftlich und mündlich eingebracht werden, Auch kann eine Beschwerde beim sog. Gefängniskommissär eingebracht werden. Daneben existiert eine Reihe von NGOs, die regelmäßige Berichte über die Zustände in den Gefängnissen erstellen. Derzeit sind insgesamt zwölf nationale / internationale Organisationen im Kosovo bekannt, welche die Einhaltung der Rechte von Gefangenen im Kosovo überprüfen bzw. beobachten. Unter anderem auch das Büro für Menschenrechte, das internationale Rote Kreuz und viele andere mehr. Diese Organisationen können direkt in die Gefängnisse gehen und dort auch mit den Insassen kommunizieren. Weiters haben Gefangene auch Zugang zu sog. "Ombudspersonen" (VB 1.4.2011) (s. dazu auch Kap. 9). Quellen: ? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 ? VB des BM.I im Kosovo (1.4.2011): Auskunft des VB, per Email
  10. Todesstrafe Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert (AA 9.12.2015). Sie ist für alle Straftaten abgeschafft (AI 2012). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG ? AI
(2012): Amnesty Report 2012; http://www.arnnesty.de/jahresbericht/2012/serbien-einschliesslich-kosovo, Zugriff 1.7.2016
  1. Religionsfreiheit Kosovo ist ein säkularer Staat. Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Das Tragen eines islamischen Kopftuchs an öffentlichen Schulen ist verboten; diese Anordnung der Regierung wurde im Oktober 2011 vom Verfassungsgericht bestätigt (AA 9.12.2015).Kosovo ist ein säkularer Staat. Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Das Tragen eines islamischen Kopftuchs an öffentlichen Schulen ist verboten; diese Anordnung der Regierung wurde im Oktober 2011 vom Verfassungsgericht bestätigt (AA 9.12.2015). 16.
  2. Religiöse Gruppen Die große Mehrheit (über 95%) der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Prägung. Schätzungsweise 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren und erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der Serbisch-Orthodoxen Kirche an. Das Prinzip des Säkularismus wird von der Bevölkerungsmehrheit geteilt. Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien-Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen Allerdings richtet der sogenannte Islamische Staat (IS) seine Rekrutierungsversuche unter anderem direkt an Muslime in der Region. Die Bekämpfung von (religiösem) Extremismus ist zu einer der Prioritäten der Regierung Kosovos geworden (GIZ 6.2016). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/#c37429, Zugriff 1.7.2016 16.
  3. Radikaler Islamismus Die Mehrheit der (überwiegend muslimischen) Bevölkerung ist gegen eine radikalisierte Form des Islams. Bis 1999 noch völlig unbekannt, sind die religiösen Konservativen und Hardliner heute eine kleine, aber zunehmend sichtbare Gruppe mit Anhängern in allen großen Städten und einigen der ärmsten Gegenden auf dem Land, im ganzen Land wurden neue Moscheen gebaut, oft finanziert von Spendern aus islamischen Staaten. Islamische Hilfsorganisationen, wie z.B. "Islamic Relief" mit einem Büro in Drenas sind nach wie vor sehr aktiv und hauptsächlich karitativ tätig. "Islamic Relief" vergibt z. B. Mikro-Kredite, unterstützt Waisenkinder und Witwen auch durch Lebensmittelpakete und finanziert Infrastrukturprojekte, wie den Bau von Wasserleitungen. Die Aktivitäten dieser Organisation konzentrieren sich auf die Gemeinden Drenas, Malishevo und Skenderaj, also auf die ärmste Region in Kosovo. Begünstigt durch Armut und Arbeitslosigkeit ist mittlerweile auch im säkularen Kosovo ein Erstarken des radikalen Islams festzustellen. Experten sprechen von ca. 50.000 Anhängern des konservativen Islams in Kosovo. Nach Angaben der kosovarischen Regierung sollen davon etwa 200 Personen Anhänger eines gewaltbereiten islamistischen Extremismus sein (BAMF 5.2015). Aus Kosovo sollen etwa 150 bis 200 Personen nach Syrien/Irak gezogen sein, um dort für den Islamischen Staat (IS) oder Al-Nusra zu kämpfen. Der kosovarische Staat distanziert sich ausdrücklich vom Islamismus und den Extremisten und geht aktiv dagegen vor. Dutzende Personen wurden im Sommer 2014 bei Razzien verhaftet. Das erste Gerichtsverfahren gegen etwa 40 Personen, die in Syrien oder Irak gekämpft haben, fand im August 2014 statt. Ein neues Gesetz, das den Kampf in fremden Armeen verbietet, wurde Ende Januar 2015 in erster Lesung vom Parlament angenommen. In letzter Zeit sollen Journalisten, die sich kritisch über den islamischen Staat äußern, ernst zu nehmende Drohungen aus der Islamistenszene erhalten haben. Eine Organisation namens "The Followers of Jihad" bedrohte im November 2013 per Email die Polizei und forderte sie auf, verhaftete Anhänger freizulassen. Im Februar 2013 wandelte sich die radikale "Bewegung für islamische Einheit" (Levizja Islame Bashkohu - LISBA) in eine politische Partei. Die Zahl der Mitglieder ist nicht bekannt: Die Partei agiert in Pristina, Gjilane und Peja. Des Weiteren gibt es neue konservative islamische Bewegungen wie "Bashkohu" (Beitritt), Forumi und Paqja Studentore, die die islamischen Werte verteidigen. Sie beklagen u.a., dass die säkulare Verfassung Kosovos die Frommen diskriminiere (BAMF 5.2015). Im Kosovo gibt es eine entsprechende Salafistenszene, die nach einigen Polizeiaktionen gegen führende Mitglieder, vermehrt im Verdeckten agiert. Offensichtliche Rekrutierungen durch den Islamischen Staat (IS) kommen zwar vor, wobei im Kosovo eher sogenannte "Facilitators" tätig sind, die es Personen ermöglichen auszureisen, um in den Jihad zu ziehen (logistische Unterstützung). Weiters zielen einzelne Interessensgemeinschaften (einschlägige NGOs etc.) eher auf eine Radikalisierung, denn aktive Rekrutierung ab. Die hohe Zahl der Kosovaren aufseiten des IS lässt sich unter anderem auch durch die aktuelle wirtschaftliche Lage erklären. Viele Foreign Fighters lassen sich mit der Aussicht auf Geld - je nach Erfahrungs- und Ausbildungsstand werden zwischen EUR 1.000 und 2.000 bezahlt - leicht ködern. Die Radikalisierung/Rekrutierung findet sehr stark über soziale Netzwerke, aber auch in einschlägigen Moscheen statt, die teilweise nach diversen Polizeiaktionen in den Untergrund gedrängt wurden. Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage ("Law on Foreign Fighters" 05/L-002 v. 25.03.2015) steht die Teilnahme an bewaffneten Konflikten unter Strafe und wird dementsprechend geahndet, obwohl die Beweisführung oft schwer ist. Das Gesetz kommt jedoch regelmäßig zur Anwendung. Insgesamt gehen die Polizei und der Nachrichtendienst KIA sehr restriktiv gegen Foreign Fighters vor. Personen, welche aufgrund dieses Delikts in Haft genommen wurden, werden einem De-Briefing unterzogen, und je nach Gefährdungseinschätzung und unter Berücksichtigung etwaiger anderer Straftaten, entlassen oder verbleiben weiter in Haft (VB 3.11.2015, vgl. OIIP 2.5.2016, USDOS 2.6.2016).Im Kosovo gibt es eine entsprechende Salafistenszene, die nach einigen Polizeiaktionen gegen führende Mitglieder, vermehrt im Verdeckten agiert. Offensichtliche Rekrutierungen durch den Islamischen Staat (IS) kommen zwar vor, wobei im Kosovo eher sogenannte "Facilitators" tätig sind, die es Personen ermöglichen auszureisen, um in den Jihad zu ziehen (logistische Unterstützung). Weiters zielen einzelne Interessensgemeinschaften (einschlägige NGOs etc.) eher auf eine Radikalisierung, denn aktive Rekrutierung ab. Die hohe Zahl der Kosovaren aufseiten des IS lässt sich unter anderem auch durch die aktuelle wirtschaftliche Lage erklären. Viele Foreign Fighters lassen sich mit der Aussicht auf Geld - je nach Erfahrungs- und Ausbildungsstand werden zwischen EUR 1.000 und 2.000 bezahlt - leicht ködern. Die Radikalisierung/Rekrutierung findet sehr stark über soziale Netzwerke, aber auch in einschlägigen Moscheen statt, die teilweise nach diversen Polizeiaktionen in den Untergrund gedrängt wurden. Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage ("Law on Foreign Fighters" 05/L-002 v. 25.03.2015) steht die Teilnahme an bewaffneten Konflikten unter Strafe und wird dementsprechend geahndet, obwohl die Beweisführung oft schwer ist. Das Gesetz kommt jedoch regelmäßig zur Anwendung. Insgesamt gehen die Polizei und der Nachrichtendienst KIA sehr restriktiv gegen Foreign Fighters vor. Personen, welche aufgrund dieses Delikts in Haft genommen wurden, werden einem De-Briefing unterzogen, und je nach Gefährdungseinschätzung und unter Berücksichtigung etwaiger anderer Straftaten, entlassen oder verbleiben weiter in Haft (VB 3.11.2015, vergleiche OIIP 2.5.2016, USDOS 2.6.2016). Laut einer aktuellen Umfrage des Kosovar Centre for Security Studies in Bezug auf den gewalttätigen Extremismus und die Radikalisierung im Kosovo, sehen 76% der Bürger terroristische Organisationen wie ISIS und Al-Nusra als sehr gefährlich an, während 8% diese Organisationen als moderat gefährlich betrachten. Etwa 55% befürworten bezüglich Rückkehrer aus Syrien eine Unterweisung derselben in Programmen wie Reintegration, Rehabilitation und Deradikalisierung. Weitere 22% meinten, dass diese sofort nach deren Ankunft im Kosovo festgenommen werden sollten, während 15% überhaupt für eine Verhinderung einer solchen Einreise plädierten. Immerhin meinten 57% der Befragten, dass die kosovarische Regierung bei der Bekämpfung gewalttätigen Extremismus und Radikalisierung versagte, nur 35% sehen diese als zumindest etwas erfolgreich bei der Bekämpfung dieser Strömungen (KCSS 6.2016). Quellen: ? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 ? KCSS - Kosovar Centre for Security Studies (6.2016): KOSOVO SECURITY BAROMETER Special Edition: The citizens' views against violent extremism and radicalization in Kosovo ? OIIP - Österreichisches Institut für Internationale Politik (2.5.2016): Islamistische Radikalisierung auf dem Balkan - Neue Gefahren, neue Herausforderungen für die EU? ? USDOS - US Department of State (2.6.2016): Country Reports on Terrorism 2015 - Chapter 2 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local link/324784/464482 de.html, Zugriff 7.7.2016 ? VB des BM.I im Kosovo (3.11.2015): Auskunft des VB, per Email
  4. Ethnische Minderheiten Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert. Offiziell als Minderheiten anerkannt sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Goranen. Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf kommunaler Ebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes. Diese Minderheiten genießen laut Verfassung weitreichende Rechte. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari- Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 9.12.2015).Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert. Offiziell als Minderheiten anerkannt sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Goranen. Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf kommunaler Ebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes. Diese Minderheiten genießen laut Verfassung weitreichende Rechte. Gemäß Artikel 78, der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Artikel 81, der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari- Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 9.12.2015). Die wesentlichen Institutionen zum Schutz und der Förderung von Minderheitenrechten sind das Ministerium für Gemeinwesen und Rückkehr, der beratende Ausschuss für Gemeinwesen und das Amt für Gemeindeangelegenheit beim Amt des Premierministers. Auf lokaler Ebene muss jede Gemeinde mit mehr als einer Gemeinschaft laut Gesetz ein sog. Gemeinschaftskomitee errichten bzw. ist eine Vertretung (Amt) des zuständigen Ministeriums einzurichten, welches als zentrale Anlaufstelle für Minderheitenangelegenheiten dienen soll. In Gemeinden, in denen eine Minderheit zumindest 10% der Bevölkerung ausmacht, besteht die Verpflichtung den Posten eines Deputy Chairperson of the Municipal Assembiy for Communities und Deputy Mayor of Communities zu schaffen. Das Gesetz über kostenlose Rechtshilfe bezieht sich auf Zivil-, Verwaltungs,- Straf- und sonstige Verfahren (OSCE 5.2013). Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die sog. RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Egyptians) sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist, mit Ausnahme der serbischen Minderheit, unterdurchschnittlich (GIZ 6.2016). In Orten mit einem hohen Minderheitenanteil werden auch die entsprechenden Minderheitensprachen in den Grundschulen unterrichtet (Serbisch, Türkisch, vereinzelt Romani) (AA 12.2015). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG ? AA - Auswärtiges Amt (12.2015): Kosovo, Kultur- und Bildungspolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Kultur-UndBildunqspolitik_node.html, Zugriff 4.7.2016 ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/#c37429, Zugriff 4.7.2016 ? OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making; ? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 4.7.2016 17.
  5. Serben Nach Angaben des (kosovo-serbischen) Ministers für Rückkehr und Gemeinschaften leben derzeit ca. 80.000 bis 100.000 Serben in Kosovo, davon etwa 60% in Enklaven im Süden und 40% im serbisch dominierten, direkt an Serbien grenzenden Norden Kosovos. Die Volkszählung im April 2011 weicht allerdings von diesen Schätzungen ab. Demnach sollen etwa 26,000 Serben in Kosovo leben, allerdings ohne den Norden, wo die Volkszählung boykottiert wurde. Die weitgehenden Autonomierechte auf Gemeindeebene haben seit 2008 zur Normalisierung in den serbischen Enklaven südlich des Flusses Ibar geführt. Dort haben sich die meisten ethnischen Serben damit arrangiert, in der von Serbien nicht anerkannten Republik Kosovo zu leben. Im November und Dezember 2013 haben erstmals auch Kommunalwahlen nach kosovarischem Recht in den vier nördlichen Gemeinden stattgefunden. Auch an den Parlamentswahlen im Juni 2014 haben die Serben im Norden teilgenommen. Die von Belgrad unterstützte Liste Srpska konnte dabei landesweit über 5% der Stimmen erreichen. Die in der Normalisierungsvereinbarung vom April 2013 vereinbarte Integration der serbischen Polizeikräfte im Norden in die kosovarische Polizei ist abgeschlossen. Auch die Bildung von in die kosovarischen Justizstrukturen eingebundenen Gerichten und Staatsanwaltschaften für den Norden wurden zwischen Belgrad und Pristina vereinbart, bisher aber nicht vollständig umgesetzt (AA 9.12.2015). Der Rückkehrprozess von Kosovo-Serben aus dem Ausland stagniert auf niedrigem Niveau. Der UNHCR hat vom Jahr 2000 bis zum
  6. August 2015 insgesamt 11.151 freiwillig zurückgekehrte Kosovo-Serben gezählt. Ziel des Ministers für Rückkehr und Gemeinschaften ist es, dass innerhalb der nächsten 3-4 Jahre alle rückkehrwilligen Serben (insgesamt ca. 20.000) zurückkehren können und der Prozess damit abgeschlossen wird (AA 9.12.2015). Vorfälle gegen rückkehrwillige Serben, insbesondere in die Region um Pec, Istok und Kiina, kamen immer wieder vor. In den ersten 11 Monaten des Jahres zählte man 254 solcher Ereignisse, wobei es besonders um Diebstahl, Einbrüche, verbale Bedrohungen und Besitzstörungen ging. Ebenso betroffen davon waren Vertreter der Bosnier, Goraner, RAEs und Roma. Bezüglich des Vorhandenseins der gesetzlichen Erfordernis nach Zweisprachigkeit (albanisch-serbisch) in Gesetzestexten, Regierungsinformationen, Dokumenten und Websites, gibt es nach wie vor Beschwerden und eine mangelnde Bereitschaft von Institutionen diese auch umzusetzen. Die Anstellung von Minderheiten in öffentlichen Institutionen ist nach wie vor beschränkt. Ebenso das Zurverfügungstellen von Schulbüchern in allen Minderheitensprachen auf allen Schulebenen. Die weiter bestehende Nichtanerkennung universitärer Diplome der Universität in Mitrovica, die nach dem serbischen System betrieben wird, durch die Regierung ist ein großes Hindernis für Kosovo- Serben in Regierungsinstitutionen angestellt zu werden (USDOS 13.4.2016) Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG ? USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/322517/461994 de.html, Zugriff 4.7.2016 17.
  7. Roma, Ashkalt und Ägypter (RAE) Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die RAE-Minderheiten sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist unterdurchschnittlich. Die skizzierten Probleme werden dadurch verschärft, dass tausende in Westeuropa asylsuchende Angehörige kosovarischer Minderheiten in den letzten Jahren in den Kosovo abgeschoben wurden oder in Zukunft hiervon betroffen sein werden. Kinder und Jugendliche sind hiervon besonders betroffen, u. a. da sie keine der im Kosovo gesprochenen Amtssprachen beherrschen (GIZ 6.2016). Grundsätzlich hat die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander deutlich zugenommen, wirtschaftliche und soziale Diskriminierungen kommen aber bei Roma weiterhin vor. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei ca. 30%, die der RAE soll bei 60-90% liegen. Der Großteil der RAE verfügt über keine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung. Zugang zu Bildung ist aber für alle Kinder grundsätzlich möglich. Der Erhalt von staatlichen Leistungen setzt eine Registrierung voraus. Im August 2014 erhielten 2.143 Familien der RAE mit 10.651 Personen Sozialhilfeleistungen. Die Gewährung von Sozialhilfe oder Renten scheitert häufig daran, dass bestehende formelle Erfordernisse (Registrierung) nicht erfüllt werden oder dass bestimmte Voraussetzungen (Kinder unter 5 Jahre) nicht (mehr) vorliegen. Die Leistungen bewegen sich zudem auf sehr niedrigem Niveau. Kosovos Sozialsystem setzt die Solidarität des erweiterten Mehrfamilienhaushalts bzw. der Community als gegeben voraus. Eine große Rolle spielen die Schattenwirtschaft, Spenden und Unterstützung durch die Diaspora. Im Jahr 2012 erhielten 22,4% Unterstützung von Familienmitgliedern im Ausland. Ethnisch bedingte Gewalttaten gegen Minderheitenangehörige durch Dritte kommen nur noch in Einzelfällen vor; sie sind insgesamt rückläufig und machen nur noch einen geringen Teil der Kriminalität aus. In Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten lediglich von wenigen Vorfällen gegenüber RAE-Angehörigen. Auch die Ashkali-Gemeinschaft beklagt keinerlei Sicherheitsprobleme. Mittlerweile verfügt nun jede regionale Dienststelle der Kosovo Polizei über Beamte, die ausschließlich für die Belange der Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Es gibt inzwischen 15 Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreichen Minderheitenangehörigen (Serben, RAE, Bosniaken und Türken), im Februar und Dezember 2009 wurde die "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" durch einen Aktionsplan zu deren Implementierung ergänzt. Die OSZE, der Sonderbeauftragte der EU sowie Vertreter der RAE bemängeln, dass die praktische Umsetzung der Strategie nur schleppend erfolgt (BAMF 5.2015). Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Zumindest in einigen Landesteilen berichten die Familien kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. Die Integration von Rückkehrern ist allerdings auch dort davon abhängig, dass sie Zugang zu Wohnraum haben. In der Überprüfung (mid term review) des Aktionsplans zu Regierungsstrategie vom Juli 2013 wurden drei prioritäre Bereiche genannt, in denen Verbesserungen erzielt werden müssten; bessere Zuteilung von Haushaltsmitteln, bessere Abstimmung zwischen Zentralbehörden und Gemeinden und bessere Zusammenarbeit zwischen Regierung und Zivilgesellschaft. Die Umsetzung des Aktionsplans wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators verfolgt, das im Amt des Ministerpräsidenten angesiedelt ist (AA 9.12.2015, vgl. EC 10.11.2015).Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Zumindest in einigen Landesteilen berichten die Familien kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. Die Integration von Rückkehrern ist allerdings auch dort davon abhängig, dass sie Zugang zu Wohnraum haben. In der Überprüfung (mid term review) des Aktionsplans zu Regierungsstrategie vom Juli 2013 wurden drei prioritäre Bereiche genannt, in denen Verbesserungen erzielt werden müssten; bessere Zuteilung von Haushaltsmitteln, bessere Abstimmung zwischen Zentralbehörden und Gemeinden und bessere Zusammenarbeit zwischen Regierung und Zivilgesellschaft. Die Umsetzung des Aktionsplans wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators verfolgt, das im Amt des Ministerpräsidenten angesiedelt ist (AA 9.12.2015, vergleiche EC 10.11.2015). Die Lebensbedingungen der RAE-Angehörigen sind geprägt von großer wirtschaftlicher Not. Viele Familien sind nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt allein zu bestreiten. Wer im Ausland lebende Verwandte hat, erhält zumeist von diesen Unterstützung. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen scheitert die Gewährung staatlicher Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten zumeist daran, dass für die Leistungsgewährung bestehende formelle Erfordernisse nicht erfüllt werden. Im August 2015 erhielten 1.980 Familien der RAE mit 9.764 Personen Sozialhilfeleistungen; diese kann eine Person nur dort beantragen und erhalten, wo sie auch mit ihrem gewöhnlichen Wohnsitz gemeldet ist. Bedingt durch die wirtschaftliche Schwäche vieler Angehöriger der RAE sind diese teilweise nicht in der Lage, Zuzahlungen zu Medikamenten zu leisten bzw. die Kosten für privatärztliche Behandlungen zu tragen. Zudem stellen Anspruchsberechtigte aus Unkenntnis oft keinen Antrag auf Zahlungsbefreiung (AA 9.12.2015). Die Strategie des Kosovo zur Integration von RAE-Gemeinschaften betont die Antidiskriminierung in Verbindung mit dem Prinzip der Integration und Gleichberechtigung. Im Regierungsaktionsplan zur Integration von RAE-Angehörigen 2009-2015, wird vor allem auf die Verhinderung von Diskriminierung und Segregation am Bildungssektor abgezielt. Antidiskriminierungsmaßnahmen werden auch im Bereich "Sicherheit, Polizeidienst und Justiz" durchgeführt, wobei die nichtdiskriminierende Um- und Durchsetzung von Gesetzen bezüglich RAE und die Anstellung von RAE im Polizeidienst im Vordergrund stehen. Als "best practice"-Maßnahmen auf dem Gebiet der Antidiskriminierung können dabei die Auflösung von gesonderten RAE-Schulklassen und die Verbesserung der Lebensverhältnisse von Roma-Kindern und deren Familien durch den Bau neuer Wohnungen gewertet werden (OSCE 5.2013). In einigen Gemeinden werden Angehörige der RAE-Gemeinschaft als Anlaufstelle für Angelegenheiten, die die Gruppe der RAE betreffen beschäftigt. Darüber hinaus sind Mitglieder dieser ethnischen Gruppe bei der Durchführung von Gemeindedienstleistungen im Einsatz. In den Gemeinden Ferizaj/Urosevac und Peja/Pec etwa sind insgesamt 22 bzw. 11 Angehörige der RAE-Gemeinschaft bei der Gemeinde beschäftigt (OSCE 5.2013). RAE haben - wie alle in Kosovo lebenden Personen - die Möglichkeit, sich in ihrer Herkunftsgemeinde registrieren zu lassen. Das "Civil Rights Program Kosovo" (CRP/K), eine NRO (NGO) als ausführender Partner des UNHCR, bietet kostenlose Rechtsberatung und Unterstützung - u.a. bei der Registrierung - vor allem für Flüchtlinge und Angehörige von Minderheiten ohne Dokumente an. CRP/K ist in fünf Städten in Kosovo vertreten und hat nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2013 bis August 2015 in 4.445 Fällen Angehörige von Minderheiten unterstützt. In über 1.300 Fällen gab es eine Unterstützung in Rechtsangelegenheiten (Soziales, Zivilsachen, Eigentumsrechte etc.). Auch weitere in Kosovo tätige NRO (NGOs) bemühen sich darum, insbesondere RAE-Angehörigen bei Registrierung und der Dokumentenbeschaffung zu helfen (AA 9.12.2015). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG ? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 EC - European Commission (10.11.2015): KOSOVO*2015 REPORT, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156524_20151110-report-kosovo.pdf, Zugriff 4.7.2016 ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/qesellschaft/#c37429, Zugriff 4.7.2016 ? OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making; http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 4.7.2016 17.
  8. Türken, Bosniaken, Gorani, Montenegriner und Kroaten Türken, Goranen, Bosniaken, Montenegriner und Kroaten gelten als insgesamt gut integrierte Minderheiten (AA 9.12.2015). Innerhalb der Gemeinschaft der muslimischen Slawen gibt es neben den "Bosniaken" noch weitere Untergruppen, die sich nach ihrem Herkunftsgebiet in Kosovo als "Gorani" (aus der Region Gora bzw. dem Bezirk Dragash im Süden Kosovos) bzw. als Torbes (aus der Region um Prizren und Rahovec/Orahovac sowie im Zupa-Tal (Bistrica-Tai)) definieren. Bei der Volkszählung 2011 gaben 27.553 Personen an, Bosniaken zu sein, das entspricht 1,58% der Bevölkerung. 10.265 Personen bezeichneten sich als Gorani (0,6%). Die Gruppe der Torbes wird in der Verfassung nicht erwähnt; sie bezeichneten sich daher entweder als "Bosniaken" bzw. als "Andere". Bosniaken, Gorani und Torbes sind slawischen Ursprungs aber Muslime. Die Sicherheitslage ist insgesamt stabil. Vertreter der Bosniaken und Gorani beklagen vor allem wirtschaftliche Probleme. Insbesondere die Gorani leiden unter hoher Arbeitslosigkeit und fühlen sich wirtschaftlich und politisch benachteiligt. Seit Jahren besteht dort ein hoher Migrationsdruck. Lebten im April 1999 noch 16.254 Gorani im Bezirk Dragash, sind es heute nur noch 8.957, die meisten davon Ältere (BAMF 5.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfGAA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
  9. Relevante Bevölkerungsgruppen 18.
  10. Frauen Die kosovarische Gesellschaft ist weiter stark von traditionellen Formen geprägt. In diesem Zusammenhang sind z. B. das spezifische Verständnis von Ehe, Familie, Verwandtschaft, Geschlecht, Zentrum - Peripherie oder Recht zu nennen (GIZ 6.2016). Das gesetzliche Regelwerk bezüglich der Gleichstellung von Mann und Frau hat sich verbessert und entspricht europäischen Standards. Strukturelle Herausforderungen bestehen und die Umsetzung bedarf weiterhin großer Anstrengungen. Jede Polizeistation hat eine Einheit, die sich mit geschlechtsspezifischer Gewalt beschäftigt. Trotz Ernennung eines nationalen Koordinators gegen häusliche- und sexuelle Gewalt, gab es in der Bekämpfung derselben keine Fortschritte. Wegen fehlender Datenerfassung laufender Verfahren und Verurteilungen fehlen dazu allerdings statistische Daten. Auch die Rechte der Frauen in Bezug auf Erbschaft oder eingetragener Eigentumsrechte bedürfen weiterer Verbesserungen in der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen (EC 10.11.2015). Laut des Kosovo-Länderreports des Deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2015 ist geschlechts-spezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen (Belästigung, Vergewaltigung, häusliche Gewalt, Zwangsprostitution, Menschenhandel, frühe Verheiratung) weit verbreitet und vorherrschend kulturell akzeptiert. Nach Angaben von Igballe Rogova, der Direktorin des Kosovo Women's Network, ist das Problem nicht nur die Haltung der Männer, sondern auch die hohe Akzeptanz der Gewalt unter den Frauen. Laut einer aktuellen Studie von UNICEF und der Kosovo Statistics Agency haben in einer Umfrage rund 42% der befragten Frauen zwischen 15 und 49 Jahren angegeben, dass ein Mann das Recht habe, seine Frau zu schlagen, wenn diese das Haus verlasse, ohne es ihm zu sagen. Das Gleiche gelte, wenn die Frau die Kinder vernachlässige, wenn die Eheleute einen Streit hätten, wenn die Ehefrau Geschlechtsverkehr verweigere, wenn sie das Essen anbrenne, wenn sie sich nicht genügend um den Haushalt und die Hygiene oder um die Eltern des Ehemanns kümmerte, oder wenn die Ehefrau Entscheidungen bezüglich der Familie treffe, ohne den Ehemann zu fragen. Die kosovarische Polizei hat laut eigenen Angaben eine spezielle Abteilung für häusliche Gewalt. So habe es in jeder Polizeistation in Kosovo zwei Untersuchungsbeamte, welche einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst unterhalten. Die Polizei habe ebenfalls standardisierte Arbeitsabläufe bei Eingang derartiger Anzeigen. Die spezialisierten Einheiten der Polizei führen bei Anzeigen bezüglich häuslicher Gewalt die Untersuchungen durch und übergeben die Fälle der Staatsanwaltschaft. Zudem informiert die Polizei die zuständigen Akteure, welche kostenlose Rechtshilfe für Opfer anbieten. Gemäß den Praxiserfahrungen der spezialisierten NGO Women Wellness Center, welche in der Stadt Peja ein Frauenhaus betreibt, sei die Reaktion der Polizei vielfach nicht angemessen. So würde diese oft Partei für die Männer ergreifen, die Opfer beschuldigen und weitere Beweise verlangen (SFH 7.10.2015) Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Sprache, der sexuellen Orientierung oder des sozialen Status sind verboten. Auch häusliche Gewalt ist verboten, dabei besteht auch ein Wegweisungsrecht im Falle gesetzter Bedrohungen. Die Polizei reagierte angemessen auf Fälle von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt. Allerdings sind Verurteilungen und Anzeigen selten, was kulturellen Normen, aber auch mangelnden Schutzeinrichtungen, Zurückziehung der Anzeige und schlechten Beschäftigungsmöglichkeiten geschuldet war. Das Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt unterstützte NGOs finanziell, die einige Frauenhäuser für Opfer von Gewalt betrieben und bot Sozialdienste mittels der Sozialämter an (USDOS 13.4.2016). Die rechtliche Stellung betroffener Frauen wurde z.B. durch die UNMIK Regulation 2003/12 sowie durch das vorläufige Strafgesetzbuch verbessert. Daneben wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet. Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, (Süd-)Mitrovica und Pristina sechs Frauenhäuser, die als sog. "sichere Häuser" bezeichnet werden (AA 9.12.2015). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG ? EC European Commission (10.11.2015): KOSOVO* 2015 REPORT, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156524_2Q151110-report-kosovo.pdf, Zugriff 4.7.2016 ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/#c37429., Zugriff 4.7.2016 ? SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (7.10.2015): Kosovo: Gewalt gegen Frauen und Rückkehr von alleinstehenden Frauen, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1444397675_151007-kos-gewaltgegenfrauen-themenpapier.pdf., Zugriff 4.7.2016 ? USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/322517/461994_de.html, Zugriff 4.7.2016 18.
  11. Kinder Nur ca. 10% der Kinder im Kosovo besuchen vorschulische Einrichtungen, wobei hier deutliche regionale Unterschiede festzustellen sind. Exklusion im Bereich Bildung ist erheblich für Mädchen aus den ländlichen Gebieten und für Minderheiten, wobei die serbische Minderheit hierbei eine Ausnahme darstellt. Bis zu 10% der weiblichen Jugendlichen (16-19 Jahre) in ländlichen Gebieten können nicht Lesen und Schreiben. Die Qualität der Bildung ist allgemein als vergleichsweise schlecht zu beurteilen. Unterrichtsmaterialien und die Infrastruktur sind unzureichend. Viele Jugendliche verlassen die Schule ohne adäquate Vorbereitung für die Arbeitswelt. Fehlende Qualifikationen behindern den erfolgreichen Übergang zwischen Schule und Beruf (GIZ 6.2016). Kindesmissbrauch blieb ein Problem. Laut Angaben von UNICEF waren 30% der Kinder im Kosovo Opfer von Missbrauch, wobei die Dunkelziffer höher ist, schon allein wegen mangelnden öffentlichen Bewusstseins dafür. Das PIK leitete eine Untersuchung ein gegen 8 Polizeibeamte wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger, Amtsmissbrauchs und Bedrohung und übergab diese den Strafverfolgungsbehörden. Das Phänomen Zwangs- und Frühheirat kommt noch in bestimmten Gruppen (Roma, RAE) vor. Lokale Regierungseinrichtungen und die Agentur für Gleichheit der Geschlechter versuchten in diversen Kampagnen dagegen zu steuern (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/qesellschaft/#c
  12. Zugriff 4.7.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016); Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/322517/461994_de.html., Zugriff 4.7.2016 18.
  13. Homosexuelle Homosexualität ist in der kosovarischen Gesellschaft vor allem außerhalb der Hauptstadt ein Tabuthema. Personen, die sich offen zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen damit rechnen, sozial ausgegrenzt zu werden. Betroffene berichten, unter permanentem psychischem Druck zu stehen. Der EU Kosovo-Report 2015 kritisiert, dass verbale und physische Angriffe auf LGBTI nicht ausreichend polizeilich verfolgt werden. Der Bericht hebt aber positiv hervor, dass der gesetzliche Schutz von LGBTI weiter verbessert worden ist und die Regierung "awareness-raising trainings" unter anderem für Beamte, Polizisten und Lehrer durchführt. Mit staatlichen Medienkampagnen und der Herausgabe von Broschüren für Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen Partnerschaften wird die Bevölkerung aufgeklärt (AA 9.12.2015). Die Rechte der LGBT Gemeinschaft werden durch eine Koordinationsgruppe bestehend aus Vertretern von 8 Ministerien, dem Amt für gute Regierungsführung und 3 LGBT NGOs gefördert und koordiniert. Diese Gruppe traf sich zweimal im Jahr und einigte sich auf die Schaffung des ersten Aktionsplans für LGBT Rechte. Trotzdem ist Homophobie weit verbreitet. NGOs berichten über offene Formen von Diskriminierung von LGBT-Angehörigen u.a. am Arbeitsplatz, bei der Jobvermittlung und Gesundheitsversorgung. Der Polizei wird vorgeworfen auf diesem Gebiet zu wenig sensibel zu sein. Bei 13 berichteten Hassverbrechen seit 2008 kam es bisher zu keiner einzigen Verurteilung (USDOS 13.4.2016). Der traditionellen Haltung bezüglich Homosexuellen stehen ausgesprochen liberale LGBT- Rechte gegenüber. Mehrere Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Homosexuelle trotz des Anti-Diskriminierungsgesetzes unter Stigmatisierung, Diskriminierung und gewalttätigen Übergriffen leiden. LGBT-Organisationen sind im Untergrund aktiv und bieten LGBT-Personen vor allem temporäre Schutzräume und Treffpunkte (SFH 21.12.2011). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfGAA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (21.12.2011): Kosovo: Homosexualität; http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/kosovo, Zugriff 4.7.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/322517/461994_de.html. Zugriff 4.7.2016
  14. Bewegungsfreiheit Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten. Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern vor allem dort aus einem subjektiven Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch macht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 9.12.2015, vgl. BAMF 5.2015, USDOS 13.4.2016).Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten. Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern vor allem dort aus einem subjektiven Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch macht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 9.12.2015, vergleiche BAMF 5.2015, USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfGAA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/322517/461994_de.html, Zugriff 4.7.2016
  15. IDPs und Flüchtlinge Laut UNHCR waren bis Oktober 2015 16.893 Personen aufgrund des Krieges 1998/99 als intern vertrieben registriert. 9.417 Personen, hauptsächlich Serben, ließen sich bei UNHCR für eine Rückkehr in den Kosovo registrieren. Bis zum Dezember 2015 kehrten 704 Personen wieder zurück. Der Rückkehrprozess wird vor allem durch Sicherheitsfragen, die Unwilligkeit der Zielgemeinden und durch Diskriminierung bzw. Angriffe auf Rückkehrwillige stark behindert. Das Ministerium für Gemeinden und Rückkehr stellte mithilfe der EU Rückkehrern materielle und formale Hilfen für eine erfolgreiche Rückkehr zur Verfügung. Das Budget für die Unterstützung von Rückkehrern betrug 2015 EUR 8,3 Mill. (USDOS 13.4.2016, vgl. BAMF 5.2015).Laut UNHCR waren bis Oktober 2015 16.893 Personen aufgrund des Krieges 1998/99 als intern vertrieben registriert. 9.417 Personen, hauptsächlich Serben, ließen sich bei UNHCR für eine Rückkehr in den Kosovo registrieren. Bis zum Dezember 2015 kehrten 704 Personen wieder zurück. Der Rückkehrprozess wird vor allem durch Sicherheitsfragen, die Unwilligkeit der Zielgemeinden und durch Diskriminierung bzw. Angriffe auf Rückkehrwillige stark behindert. Das Ministerium für Gemeinden und Rückkehr stellte mithilfe der EU Rückkehrern materielle und formale Hilfen für eine erfolgreiche Rückkehr zur Verfügung. Das Budget für die Unterstützung von Rückkehrern betrug 2015 EUR 8,3 Mill. (USDOS 13.4.2016, vergleiche BAMF 5.2015). Exkurs: Asylsystem (s.a. Kb: KOSO_F_2013_01_Asylverfahren) Gesetzliche Regelungen zur Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus sind gegeben und die Regierung hat ein System zur Gewährung eines Schutzstatus, wobei laut UNHCR geringe Effizienz und Erfahrung das Asylverfahren kennzeichnen. Von den 682 Asylanträgen von 2008 bis 2015 mündete keiner in eine Asylanerkennung, 6 Personen erhielten jedoch subsidiären Schutz. Asylwerber wurden in ein Asylzentrum gebracht, wo sie Unterkunft erhielten und mit allen notwendigen materiellen, psychologischen und rechtlichen Dingen versorgt wurden (USDOS 13.4.2016). Kosovo hat ein umfassendes Gesetz zur Regelung von Asylangelegenheiten. Asylwerber nutzen Kosovo vor allem als Transitland. Nach Angaben von UNHCR haben in Kosovo im Jahr 2014 insgesamt 98 Personen Asyl beantragt. Mit Stand vom
  16. August 2015 halten sich bei bisher 55 Anträgen aktuell 10 Asylsuchende in Kosovo auf. Eine Unterkunft für Asylwerber mit einer Kapazität für 50 Personen wurde im Februar 2012 in der Nähe des Flughafens fertiggestellt (AA 9.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfGAA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016); Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/locai link/322517/461994 de.html., Zugriff 5.7.2016
  17. Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/
  18. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) betreut. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfebezieher nicht eingeschränkt. Der Wohnortwechsel ist der bisherigen Gemeinde anzuzeigen. Die von der bisherigen Kommune ausgestellte Registrierungsbescheinigung ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen bei der Kommune des neuen Wohnsitzes bei der Anmelderegistrierung vorzulegen. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist in der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Umzug wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums überprüft. Wohnraum - wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung (AA 9.12.2015). Das Pro-Kopf-Einkommen lag 2014 nach Angaben der kosovarischen Regierung bei EUR 3.084, das BIP insgesamt bei etwa EUR 5,5 Mrd. Damit bleibt Kosovo das ärmste Land auf dem Balkan. Allerdings sind zuverlässige Angaben über die Höhe der Transferleistungen der Diaspora und Informationen über das Ausmaß der Schattenwirtschaft letztlich nur schwer zu erhalten (AA 12.2015). Der Umfang der Auslandsüberweisungen wird auf einen Anteil am BIP zwischen 11% und 13% geschätzt, was in etwa den öffentlichen Ausgaben für soziale Sicherung entspricht. Haushalte, die auf Auslandsüberweisungen zurückgreifen, geben im Vergleich zu Nicht-Empfängern 22% mehr für medizinische Versorgung aus. Ähnliches lässt sich für den Bildungsbereich konstatieren. Auslandsüberweisungen sind somit für viele Menschen im Kosovo eine vitale Strategie bei der Prävention bzw. bei der Überwindung von sozialen Risiken. Dem Kosovo Human Development Report 2014 zu Folge können sich ca. 50% der jungen Kosovaren zwischen 18 und 36 Jahre vorstellen ihr Land für eine Beschäftigung, eine Ausbildung oder ein Studium temporär oder dauerhaft zu verlassen. Im Lichte dieser Beschreibung ist ersichtlich, welche Bedeutung Migration für die kosovarische Gesellschaft besitzt und welchem Umfang Migration zu der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Stabilität des Landes beiträgt (GIZ 6.2016). 34% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als EUR 1,55) und 12% in extremer Armut (EUR 1,02). Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter, Bildung, Geographie und Haushaltsgröße. Der Lebensstandard ist im Kosovo sehr ungleich verteilt, mit Unterschieden in der durchschnittlichen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren zwischen einzelnen Gemeinden. Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an finanziellen Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse für viele Menschen begrenzt (GIZ 6.2016). Kosovo gehört zu den ärmsten Staaten der Region und ist auf die Hilfe der EU und der im Ausland lebenden Kosovo-Albaner angewiesen. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens - schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde politische Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. Die Mehrheit der Beschäftigten zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben. Zudem sind viele Arbeitnehmer ohne Arbeitsvertrag beschäftigt. Der Durchschnittslohn liegt bei ca. EUR 300 bis
  19. Der Durchschnittslohn im öffentlichen Dienst liegt zwischen EUR 290 und
  20. Die Beschäftigungsrate beträgt lediglich 28%. Zuverlässige Zahlen über die tatsächliche Höhe der Arbeitslosigkeit liegen nicht vor (BAMF 5.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfGAA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2015): Kosovo - Wirtschaftspolitik, http://www.auswaertiqesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Wirtschaft_node.html. Zugriff 5.7.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/#c37429, Zugriff 5.7.2016
  21. Sozialbeihilfen Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, insofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die Grundrente (EUR 45) wird aus Mitteln des öffentlichen Haushalts finanziert, Rentner, die Beitragszahlungen von mindestens 15 Jahren nachweisen können, erhalten zusätzlich eine erweiterte Grundrente in Höhe von EUR
  22. Das durchschnittliche Niveau der Leistungen liegt bei ca. EUR 60 (GIZ 6.2016, vgl. AA 9.12.2015, BIO 6.6.2016).Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie römisch eins definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, insofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie römisch zwei umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die Grundrente (EUR 45) wird aus Mitteln des öffentlichen Haushalts finanziert, Rentner, die Beitragszahlungen von mindestens 15 Jahren nachweisen können, erhalten zusätzlich eine erweiterte Grundrente in Höhe von EUR
  23. Das durchschnittliche Niveau der Leistungen liegt bei ca. EUR 60 (GIZ 6.2016, vergleiche AA 9.12.2015, BIO 6.6.2016). Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Ein Gesetz zum Aufbau einer staatlichen Krankenversicherung wurde verabschiedet, aber noch nicht umgesetzt. Ein Altersversorgungsystem ist eingerichtet, die Renten bewegen sich aber auf niedrigem Niveau. Die Registrierung am Wohnort sowie der Besitz von Personenstandsurkunden sind Voraussetzungen für den Zugang zu vielen Leistungen. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen oder mangels Registrierung erhalten nur wenige Familien staatliche Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten. Mit Stand August 2014 erhielten etwa 30.000 Familien Sozialhilfeleistungen. Die staatlichen Hilfen betragen zwischen EUR 60 bis EUR 110 im Monat. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die in Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität. Eine große Rolle spielen dabei die Schattenwirtschaft, Spenden und die Unterstützung durch die Diaspora (BAMF 5.2015). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG ? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 BIO - Belgian Immigration Office (6.6.2016): Accessibility of healthcare - Kosovo, Country Fact Sheet, Zugriff 6.7.2016 ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/#c
  24. Zugriff 5.7.2016
  25. Medizinische Versorgung Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina. Die Implementierung einer für alle Bürger des Kosovos obligatorischen Krankenversicherung ist für 2016 geplant. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. In 28 regionalen Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen, verbunden mit hohen Kosten anbietet. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen mit teilweise veralteter Ausstattung. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen. Es herrscht weiterhin ein Mangel an ausgebildeten Fachärzten und medizinischem Personal für herz- und neurochirurgische sowie orthopädische Operationen, ebenso sind Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal weiterhin begrenzt. Über einen Antrag auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen und trifft mit Drittstaaten Unterstützungsvereinbarungen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch (AA 9.12.2015, vgl. BIO 6.6.2016).Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina. Die Implementierung einer für alle Bürger des Kosovos obligatorischen Krankenversicherung ist für 2016 geplant. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. In 28 regionalen Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen, verbunden mit hohen Kosten anbietet. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen mit teilweise veralteter Ausstattung. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen. Es herrscht weiterhin ein Mangel an ausgebildeten Fachärzten und medizinischem Personal für herz- und neurochirurgische sowie orthopädische Operationen, ebenso sind Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal weiterhin begrenzt. Über einen Antrag auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen und trifft mit Drittstaaten Unterstützungsvereinbarungen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch (AA 9.12.2015, vergleiche BIO 6.6.2016). Das Gesundheitssystem im Kosovo ist auf drei Ebenen organisiert. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Situation hinsichtlich Morbidität und Mortalität alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substantiellen Interessenskonflikten. Entscheidungen über die Budgetverteilung scheinen zuweilen klar politisch motiviert zu sein und sind kaum evidenzbasiert (GIZ 6.2016). Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Herausforderungen sind groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Im Allgemeinen stützt sich die Behandlung psychisch Kranker zu großen Teilen auf eine Krankenhausbetreuung und die Verabreichung von Medikamenten. Mithilfe internationaler Kooperationen sind neue Einrichtungen, "Häuser der Integration" genannt, in Gjakove/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Mitrovice/a und Drenas/Gllogovac eröffnet worden. Diese Häuser bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an, neuro-psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern befinden sich in allen größeren Städten. In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten (IOM 6.2014, vgl. AA 9.12.2015).Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Herausforderungen sind groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Im Allgemeinen stützt sich die Behandlung psychisch Kranker zu großen Teilen auf eine Krankenhausbetreuung und die Verabreichung von Medikamenten. Mithilfe internationaler Kooperationen sind neue Einrichtungen, "Häuser der Integration" genannt, in Gjakove/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Mitrovice/a und Drenas/Gllogovac eröffnet worden. Diese Häuser bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an, neuro-psychiatrische Abteilungen

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