GVG) sowie § 2, § 3 und § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem am 04.08.2016 eingebrachten Schreiben vom 01.08.2016 stellte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.10.2016 wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 18.10.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.10.2016 wird von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 18.10.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Discusprolaps L5/S1 Nach wie vor radikuläre Symptomatik links. Entsprechend der funktionellen Beeinträchtigung und andauernden Schmerzen werden 40 % gegeben 02.01.02 40 vH 02 Somatforme Schmerzstörung Chronifiziertes, diffuses Schmerzsyndrom, therapie-refraktär mit permanenten Kopfschmerzen, Unruhe und Fahrigkeit begleitet. Entsprechend dem massiven Leidensdruck und Therapie eingeschätzt. 03.05.01 30 vH 03 Hypertonie Entsprechend der Medikation, aber vor allem wegen der massivsten Tachycardie, werden 20 % gegeben 05.01.02. 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Pkt. 1 ist führend wegen den anhaltenden Schmerzen bei mäßigen radiologischen Veränderungen und radikulärer Symptomatik S1 Pkt. 2 mit massiver ungünstiger Auswirkung auf die Wirbelsäulenbeschwerden, erhöht um 1 Stufe entsprechend der Therapieresistenz der Beschwerden. Folgende beantragten bzw. in den in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Senkspreizfuß beidseits, Kniegelenksbeschwerden, Kostotransversalblockaden, Dorsalgien und Quadrizepsverkürzung sind bei Pkt. 1 inkludiert, Chronischer Schnupfen, Hautveränderungen am rechten Oberschenkel Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlechterung der somatformen Schmerzstörung, Senkspreizfuß beidseits wird entsprechend der tatsächlichen funktionellen Beeinträchtigung im Alltag nicht mehr eingeschätzt Nachuntersuchung 2018, weil Besserung des chronischen Schmerzsyndroms und der psychischen Situation möglich. Daher auch Nachuntersuchung beim Facharzt für Psychiatrie. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde festgestellt, dass die bP ab 04.08.2016 mit einem Grad der Behinderung von 50 vH dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, welches einen Bestandteil der Begründung darstellt. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit E-Mail vom 21.11.2016 fristgerecht Beschwerde, in welcher sie hinsichtlich lfd. Nr. 1 eine Nichtberücksichtigung der im Antrag angegebenen Verschlechterung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Einnahme von Opioiden in hohen Dosen monierte. Hinsichtlich lfd. Nr. 2 bemängelte sie die nicht gesondert erfolgte Einschätzung des chronifizierten Schmerzsyndroms und der somatoformen Schmerzstörung sowie hinsichtlich lfd. Nr. 3 eine nicht erfolgte Einschätzung der Hypertonie. Die empfohlene Nachuntersuchung wurde abschließend im Hinblick auf die Verschlechterung ihrer Gesamtverfassung, der eingetretenen Therapieresistenz sowie der hohen Medikamentendosis als ‚obsolet‘ bezeichnet. Mit Schreiben vom 28.11.2016 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde von der bereits im Verwaltungsverfahren mit der Sache befassten medizinischen Sachverständigen im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen eine Gutachtensergänzung eingeholt: "Pkt.1/ Die Wirbelsäulenleiden wurden weiterhin mit 40 % eingeschätzt, trotz Verschlechterung der degenerativen Veränderungen weil, entsprechend den Befunden und klinischer Untersuchung, keine neurologischer Ausfälle bzw. motorischen Defizite vorliegen. Somit wurde die Einschätzung entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt durchgeführt. Pkt.2/ Wegen Überschneidung der Beschwerden ist eine Differenzierung in 2 Erkrankungen und separaten Einschätzung dieser Leiden nicht möglich. Es würde auch zu einer ungerechten Überbewertung bzw. Doppeleinschätzung führen. Pkt.3/ Die Hypertonie ist zu gering, um eine Änderung oder Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu bewirken. Pkt.4/ Eine lebenslange Behinderung durch die somatoforme Schmerzstörung ist nicht anzunehmen. Schon durch die Änderung der Therapie und Besserung der psychosozialen Faktoren kann mit Wahrscheinlichkeit eine Besserung der Schmerzen bewirkt werden. Deshalb wurde eine Nachuntersuchung beim Facharzt für Psychiatrie vorgeschlagen. Eine Änderung, durch die möglicherweise notwendige Bandscheibenoperation, wurde hier nicht berücksichtigt." Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 09.01.2017 erstattete die bP eine Stellungnahme, in welcher sie hinsichtlich Pkt. 1 das Vorliegen von sich auf den Alltag auswirkenden motorischen Defiziten, wie Taubheitsgefühlen im linken Fuß, behauptet. Aufgrund der Chronifizierung der Schmerzen sowie der Einnahme schwerer Schmerzmittel sehe sie eine Unterbewertung vorliegen, zumal auch weitere die Wirbelsäule betreffende Daten nicht berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich Pkt. 2 wiederholte sie ihr diesbezügliches Beschwerdevorbringen und zeigte sich hinsichtlich Pkt. 3 verwundert, dass die diesbezügliche Aussage des Ergänzungsgutachtens nicht bereits im Sachverständigengutachten vom 27.10.2016 enthalten gewesen sei. Hinsichtlich Pkt. 4 führte sie aus, dass die bereits mit 50 % zu wertende lfd. Nr. 1 einen Dauerzustand darstelle, das Sachverständigengutachten bei der empfohlenen Nachuntersuchung aber nur die somatoforme Schmerzstörung in Betracht ziehen würde. In der Stellungnahme wurden überdies die Pos .Nr. 02.01.03., 04.11.03 und 03.05.01 der Einschätzungsverordnung zitiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
G liegen nicht vor. Sie ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Sie ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
der Einschätzungsverordnung mit 40 % einzuschätzen, zumal keine neurologischen Ausfälle bzw. motorische Defizite vorliegen. Verschlechterung der somatoformen Schmerzstörung; Senkspreizfuß beidseits wird entsprechend der tatsächlichen funktionellen Beeinträchtigung im Alltag nicht mehr eingeschätzt. Eine lebenslange Behinderung durch die somatoforme Schmerzstörung bzw. des chronischen Schmerzsyndroms ist nicht anzunehmen, da wahrscheinlich bereits durch eine Therapieänderung sowie einer Besserung der psychosozialen Faktoren eine Besserung der Schmerzsituation bewirkt werden kann. Eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation durch die möglicherweise notwendige Bandscheibenoperation ist gleichfalls gegeben. Folglich ist 2018 eine Nachuntersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie angezeigt. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bzw. Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am 04.08.2016 im Sozialministeriumservice eingelangt. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, das Melderegister sowie den Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung am 18.10.2016 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Zuordnung der Funktionseinschränkungen zu den Positionsnummern der EVO ist umfassend und nachvollziehbar begründet. Die vorgelegten Beweismittel/Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, vielmehr wurden sie seitens des Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung –auch unter dem Oberbegriff "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" - miteinbezogen. Die von der bP in der Beschwerde monierte Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens wurde seitens der Sachverständigen im Hinblick auf die degenerativen Veränderungen zwar bejaht, eine dadurch bewirkte Änderung der Einstufung im Vergleich zum Vorgutachten vom 21.06.2014 jedoch verneint, da
den Befunden und der klinischer Untersuchung neurologische Ausfälle bzw. motorische Defizite nicht vorliegen; die radiologischen Veränderungen wurden bereits im Gutachten vom 27.10.2016 als mäßig beurteilt. Entgegen der Stellungnahme der bP vom 09.01.2017 fand auch die radikuläre Symptomatik links (Schmerzen, Kribbeln) Eingang in die gutachterliche Einschätzung. Zu der nicht getrennt - als jeweils eigenständiges Krankheitsbild - erfolgten Einschätzung des chronifizierten Schmerzsyndroms und der somatoformen Schmerzstörung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass seitens der Gutachterin ausdrücklich die andauernden Schmerzen als Begründung für die vorgenommene Einschätzung der lfd. Nr. 01 mit 40 vH angeführt wurden, sohin die chronischen Schmerzen im Hinblick auf das Wirbelsäulenleiden jedenfalls gewürdigt wurden. Schmerzen können entweder körperlich oder psychisch bedingt sein. Als somatoforme Störungen werden nun körperliche Beschwerden bezeichnet, die sich nicht oder nicht hinreichend auf eine organische Erkrankung zurückführen lassen. Die diesbezüglich gegenständlich vorliegende diffuse Schmerzsymptomatik wurde entsprechend der EVO eingeschätzt. Wie die Sachverständige in ihrer Stellungnahme ausführt, bestehen bei den beiden Krankheitsbildern "chronifiziertes Schmerzsyndrom und somatoforme Schmerzstörung" Überschneidungen bei den Beschwerden (Schmerz), sodass eine gesonderte Einschätzung zu einer Überbewertung bzw. Doppeleinschätzung führen würde. Ziel der Einschätzung ist nämlich grundsätzlich die Darlegung der Auswirkung einer funktionellen Einschränkung auf die allgemeinen Arbeitsmarktkriterien. Die Ursache für die Funktionseinschränkung "Schmerz" - chronifiziertes Schmerzsyndrom und somatoforme Schmerzstörung – ist hierbei nicht entscheidend, nur die Auswirkung des "Schmerzes" an sich auf die allgemeinen Arbeitsmarktkriterien. Zum Vorbringen "Hypertonie" ist auf die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen im Gutachten samt Ergänzung zu verweisen. Die vorgeschlagene Nachuntersuchung wurde seitens der Gutachterin schlüssig und nachvollziehbar begründet, wobei die durch eine Bandscheibenoperation möglicherweise eintretende Verbesserung des Gesundheitszustandes noch gar keine Berücksichtigung gefunden hat. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, zu entkräften; dies hat sie jedoch unterlassen und beschränkte sich in ihren Stellungnahmen zudem im Wesentlichen auf Behauptungen. Es wurde sohin kein Vorbringen erstattet, dass die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend. Das Sachverständigengutachten wird daher samt Ergänzung in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.