GVG) sowie §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie Paragraphen 2, 3, 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben. Frau XXXX, VSNR. XXXX, ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von fünfzig
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 08.03.2012 wurde festgestellt, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) ab 13.02.2012 mit einem GdB von 60vH dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2, 3 und 14 BEinstG angehört.Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 08.03.2012 wurde festgestellt, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) ab 13.02.2012 mit einem GdB von 60vH dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2, 3 und 14 BEinstG angehört. In dem vom Sozialministeriumservice (in der Folge belangten Behörde) von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung des Grades der Behinderung wurde von der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX, Allgemeinmedizinerin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 02.06.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem vom Sozialministeriumservice (in der Folge belangten Behörde) von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung des Grades der Behinderung wurde von der medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizinerin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 02.06.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Z.n. Mammacarcinom 5a-Heilungsbewährung. Schmerzen im re Arm und Thoraxbereich 13.01.02 30 vH 02 Bewegungseinschränkung re Schulter 02.06.01 10 vH 03 Wirbelsäulenleiden Kreuzschmerzen. Gute funktionelle Beweglichkeit 02.01.01 20 vH 04 Reaktive Depressio 03.06.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Z.n. Mammacarcinom, Bewegungseinschränkung im re Arm mit 30% eingestuft. Wirbelsäulenleiden bei guter funktioneller Beweglichkeit und die reaktive Depressio sind als geringfügig einzustufen und erhöhen den Gesamtgrad nicht. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: 5a-Heilungsbewährung, rezidivfrei. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.07.2016 stellte die belangte Behörde sodann unter Beilage des eingeholten Gutachtens fest, dass die bP mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Im Spruch des Bescheides wurde der Grad der Behinderung mit 30 vH festgesetzt. Mit Schreiben vom 03.08.2016 erhob die bP fristgerecht Beschwerde, welche am 08.08.2016 ergänzt wurde. In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.11.2016 wird von Dr. XXXX, Allgemeinmedizinerin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.11.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.11.2016 wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizinerin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.11.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach Mammacarcinom rechts und radikale Operation Zustand nach Ablatio mammae rechts, Axilladisektion und Chemotherapie. Wegen dem Organverlust, Asymmetrie und kosmetischer Beeinträchtigung, sowie adhärenten, schmerzhaften Narbe, mit Hypästhesien im Bereich der Narbe und am Oberarm dorsolateral, werden bei fehlendem Rezidiv 40 % gegeben. Endokrine Therapie wird weiterhin durchgeführt. Vor zwei Wochen wurde Port-a-Cath am Hemithorax rechts proxomal entfernt, die Narbe ist gerötet und am Rande entzündet. Die vollständige Heilung ist noch nicht abgeschlossen. 13.01.02 40 vH 02 Depressive Verstimmung Rezividierende depressive Episoden, gegenwärtig mit Ängsten verbunden. Wegen der allgemeinen Erschöpfung werden 30 % gegeben. Nach dem Rehaaufenthalt deutliche Besserung, unter Medikation stabil. 03.06.01 30 vH 03 Schmerzhaftigkeit in mehreren Gelenken (Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, Fingergelenksarthrose, Schmerzen in den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken) Entsprechend der funktionellen Beeinträchtigung des rechten Armes, Funktionseinschränkungen beider Hüft- und Sprunggelenke, werden, bei degenerativen Veränderungen, 30 % gegeben 02.02.02 30 vH 04 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Derzeit stehen periodische Kreuzschmerzen und vor allem Cervikalgien im Vordergrund bei massiver muskulärer Verspannung und Myogelosen. Entsprechend der guten Funktion werden 20 % gegeben. 02.02.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Pkt. 1 ist führend wegen den lokalen Restbeschwerden und weiterführenden endokrinen Therapie. Die cervikalen Verspannungen, Gelenksbeschwerden und rezidivierende depressive Phase mit Erschöpfungszuständen erhöhen auf 50 %. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Pkt. 1 wurde wegen den Restbeschwerden, Organverlust, Narbenschmerzen, kosmetischer Beeinträchtigung und Gefühlsstörungen im Bereich der Narbe, sowie weiterhin notwendiger endokriner Therapie mit 40 % eingeschätzt. Die Bewegungseinschränkung in der rechten Schulter wird im aktuellen Gutachten bei Pkt. 3. mit degenerativen Veränderungen in anderen Gelenken gemeinsam eingeschätzt. Die rezidivierende depressive Verstimmung wird entsprechend der Therapie, rezidivierenden Erschöpfungszuständen, eingeschränkter Belastbarkeit und Stressresistenz mit 30 % bewertet. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.12.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 05.12.2016 wurde der bP sowie der belangten Behörde das Gutachten vom 28.11.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Weder die bP noch die belangte Behörde brachten Einwendungen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe
G liegen nicht vor. Die bP ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die bP ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.