GVG) und §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und Paragraphen 2, 3, 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit einem am 18.04.2016 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben brachte die bP unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. In dem von der belangten Behörde eingeholten, ohne klinische Untersuchung erstellten Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. A), im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten, ohne klinische Untersuchung erstellten Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 (in der Folge Dr. A), im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach Meniskektomie linkes Kniegelenk 2012; Arthrose retropatellar mit deutlicher Einschränkung der Funktionsfähigkeit 02.05.20 30 vH 02 Zustand nach follikulären Keimzentrumslymphom (ED 1999) – autologe und allogene Blutstammzelltransplantation 2003; Seither leicht eingeschränkte körperliche und psychische Belastbarkeit bei kompletter Remission der Grunderkrankung 10.03.03 30 vH 03 Gering bis mittelgradige Mitralinsuffizienz, leichtgradige Aorteninsuffizienz – ohne Krankheitswert oder Konsequenzen; leichte Ektasie der aszendierenden Aorta 42 mm – jährliche Kontrollen empfohlen – kein aktueller Handlungsbedarf; Erhaltene Linksventrikelfunktion bei altersentsprechender diastolischer Funktion 05.07.06 30 vH 04 Chronisches Reizdarmsyndrom Es liegen keine aktuellen Befunde vor – Bewertung wird von Vorgutachten übernommen 07.04.04 20 vH 05 Osteopenie der LWS und des linken Schenkelhalses; Zustand nach Ermüdungsbruch des 5. Mittelfußknochens 02.02.01 20 vH 06 Hypothyreose; Medikamentös substituiert 09.01.01 10 vH 07 Zustand nach Glaskörpermembranabhebung links – YAG – Vitreolyse am linken Auge 3/2016, Visus beidseits: 0,8; Siccasymptomatik der Augen beidseits – fehlende Angaben über MedikationZustand nach Glaskörpermembranabhebung links – YAG – Vitreolyse am linken Auge 3 aus 2016,, Visus beidseits: 0,8; Siccasymptomatik der Augen beidseits – fehlende Angaben über Medikation 11.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Die Leiden Nummer 2 und 3 steigern gemeinsam da sie das Gesamtbild verschlechtern um eine Stufe. Die restlichen Leiden führen auf Grund von Geringfügigkeit zu keiner weiteren Steigerung. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
G ab und stellte den Grad der Behinderung mit 40 vH fest. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 11.08.2016 unter Vorlage eines Befundkonvolutes fristgerecht Beschwerde, in der sie die unterbliebene klinische Untersuchung sowie die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör moniert.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 40 vH fest. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 11.08.2016 unter Vorlage eines Befundkonvolutes fristgerecht Beschwerde, in der sie die unterbliebene klinische Untersuchung sowie die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör moniert. In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.11.2016 wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. B.), Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 24.10.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.11.2016 wird von Dr. römisch 40 (in der Folge Dr. B.), Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 24.10.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Innenmeniscusentfernung am linken Kniegelenk Einschätzung entsprechend der verminderten Belastbarkeit 02.05.20 30 vH 02 Zustand nach follikulärem Keimzentrumslymphom Leicht eingeschränkte körperliche und psychische Belastbarkeit nach Ablauf der Heilungsbewährung, kein Rezidiv 13.01.02 30 vH 03 Gering- bis mittelgradige Mitralinsuffizienz, geringe Aortenklappeninsuffizienz gering eingeschränkte cardiale Belastbarkeit 05.07.06 30 vH 04 degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Osteopenie geringe funktionelle Einschränkung 02.01.01 20 vH 05 Sicca Syndrom der Augen höhergradige dauernde Beeinträchtigung 11.01.01 20 vH 06 Reizdarmsyndrom Einschätzung vom Letztgutachten übernommen 07.04.04 20 vH 07 substituierte Hypothyreose hormonell gut einstellbar 09.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden unter Nr. 1 wird durch die Leiden unter Nr. 2 und 3 um insgesamt eine Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 % angehoben, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht verschlechtert wird. Die restlichen Leiden wirken nicht steigernd. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Geringe Innenohrschwerhörigkeit beidseits, geringe Visuseinschränkung beidseits. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.12.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 04.01.2017 wurde der bP sowie der belangten Behörde das Gutachten des Allgemeinmediziners Dr. B. vom 28.11.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Weder die bP noch die belangte Behörde brachten Einwendungen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe
G liegen nicht vor. Die bP ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben. Der Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 18.04.2016 im Sozialministeriumservice eingelangt.Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die bP ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.