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{'item': 'L501 2145521-1'}

Obsah (8)§ 28Art 133§§ 2§ 6§ 19b§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlL501 2145521-1 SpruchL501 2145521-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) sowie §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie Paragraphen 2, 3, 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit einem am 23.06.2016 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben brachte die bP unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.08.2016 wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, basierend auf der klinischenIn dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.08.2016 wird von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, basierend auf der klinischen Untersuchung am 22.08.2016,im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Status Psychicus: Klares Bewusstsein, im Gespräch gut lenkbar, Orientierung- zeitlich, örtlich und zur Person unauffällig, Sensorium frei, Aufmerksamkeit-Konzentration- und Merkfähigkeit vermindert, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine Halluzinationen, keine SMG, keine SMA, Stimmung depressiv, negativ getönte Befindlichkeit, Antrieb vermindert, Affizierbarkeit vor allem im negativen Skalenbereich vorhanden, Psychomotorik reduziert, Ein- und Durchschlafstörung, keine Selbst- oder Fremdgefährdung, keine Hinweise für eine eventuelle Persönlichkeitsproblematik. Chronifizierte Schmerzen in HWS und LWS, rezidivierende Angstattacken Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Depressive Störung, leichten Grades Entsprechend dem Schweregrad der Problematik und den Rahmensätzen der EVO 2010, unter Medikation stabil, berichtete sozialer Rückzug, bisher keine stationäre Aufenthalte. 03.06.01 30 vH 02 Neurotische Belastungsreaktionen- episodisch paroxismale Angst, Störung leichten Grades Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen - berichtete Konzentrationsminderung und soziale Störung 03.05.01 30 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung unter Pos. Nr. 1 wird wegen negativen gegenseitigen Auswirkungen durch funktionelle Einschränkung Pos. 2 um eine Stufe erhöht. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.10.2016 wird von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen Untersuchung am 18.07.2016,im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.10.2016 wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen Untersuchung am 18.07.2016,im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Depressive Störung unverändert entsprechend psychiatrischem Sachverständigengutachten 03.06.01 30 vH 02 Neurotische Belastungsreaktion unverändert entsprechend psychiatrischem Sachverständigengutachten 03.05.01 30 vH 03 Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule Fachbefunde sowie bildgebende Diagnostik vorliegend, analgetische Bedarfsmedikation, klinisch leichte Funktionseinschränkungen, Paresen nicht nachweisbar, oberer Satz 02.01.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führende Funktionseinschränkung Nummer 1, wird durch Nummer 2 erhöht um 1 Stufe, weil von 1 unabhängige, das Gesamtbild negativ beeinflussende Funktionseinschränkung, 3 erhöht nicht weil zu gering Am 06.10.2016 wurde von XXXX, SV für Allgemeinmedizin, eine Gesamtbeurteilung vorgenommen, wobei die oben angeführten Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden:Am 06.10.2016 wurde von römisch 40 , SV für Allgemeinmedizin, eine Gesamtbeurteilung vorgenommen, wobei die oben angeführten Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Depressive Störung, leichten Grades Entsprechend dem Schweregrad der Problematik und den Rahmensätzen der EVO 2010, unter Medikation stabil, berichtete sozialer Rückzug, bisher keine stationäre Aufenthalte 03.06.01 30 vH 02 Depressive Störung unverändert entsprechend psychiatrischem Sachverständigengutachten 03.06.01 30 vH 03 Neurotische Belastungsreaktionen- episodisch paroxismale Angst, Störung leichten Grades Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen - berichtete Konzentrationsminderung und soziale Störung 03.05.01 30 vH 04 Neurotische Belastungsreaktion unverändert entsprechend psychiatrischem Sachverständigengutachten 03.05.01 30 vH 03 Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule Fachbefunde sowie bildgebende Diagnostik vorliegend, analgetische Bedarfsmedikation, klinisch leichte Funktionseinschränkungen, Paresen nicht nachweisbar, oberer Satz 02.01.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Bei gegenseitiger negativer Auswirkung wind die Pos. 03.06.01 durch die Pos. 03.05.01 um eine Stufe gesteigert, bei geringen Funktionsstörungen und fehlendem Zusammenhang keine Steigerung durch Nr. 3. (20 % steigern laut Richtlinien in der Regel nicht) Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Op. rechte Hand, Verkalkung linke Schulter - ohne wes. Funktionseinschränkungen Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G ab und stellte den Grad der Behinderung mit 40 vH fest. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 10.11.2016 fristgerecht Beschwerde, in der sie ausführte, dass sie durch ihre Depression massive Probleme am Arbeitsplatz habe, sich ihre sozialen Kontakte auf Null minimiert hätten und sie ihre täglichen Aufgaben nur unter größter Anstrengung schaffe. Der Kündigungsschutz wäre ein Schritt in die richtige Richtung, dies würde ihr einen großen Teil der psychischen Belastung nehmen, die Angst um den Arbeitsplatz beeinträchtige ihren Genesungsverlauf. Zudem habe sich ihr Zustand in den letzten Wochen verschlechtert, sie habe bereits einen Termin bei einem Facharzt, sie werde den Befund nachreichen. Es sei ihr unverständlich, warum ihre psychischen Einschränkungen so minimal bewertet worden seien und wünsche eine neuerliche Untersuchung. Vorgelegt wurde in der Folge ein Arztbrief Ambulanz vom 14.11.2016 mit der Diagnose: Depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode ohne psychotische Symptomatik, Hinweise auf episodisch paroxysmale Angst, Spannungskopfschmerz.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 40 vH fest. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 10.11.2016 fristgerecht Beschwerde, in der sie ausführte, dass sie durch ihre Depression massive Probleme am Arbeitsplatz habe, sich ihre sozialen Kontakte auf Null minimiert hätten und sie ihre täglichen Aufgaben nur unter größter Anstrengung schaffe. Der Kündigungsschutz wäre ein Schritt in die richtige Richtung, dies würde ihr einen großen Teil der psychischen Belastung nehmen, die Angst um den Arbeitsplatz beeinträchtige ihren Genesungsverlauf. Zudem habe sich ihr Zustand in den letzten Wochen verschlechtert, sie habe bereits einen Termin bei einem Facharzt, sie werde den Befund nachreichen. Es sei ihr unverständlich, warum ihre psychischen Einschränkungen so minimal bewertet worden seien und wünsche eine neuerliche Untersuchung. Vorgelegt wurde in der Folge ein Arztbrief Ambulanz vom 14.11.2016 mit der Diagnose: Depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode ohne psychotische Symptomatik, Hinweise auf episodisch paroxysmale Angst, Spannungskopfschmerz. Trotz mehrmaliger Urgenzen (u.a. Schreiben vom 16.12.2016) seitens der belangten Behörde wurde der angekündigte Befund nicht übermittelt. Am 23.01.2017 teilte die Tochter der bP fernmündlich mit, dass die Übermittlung des angekündigten Befundes erst Anfang Februar erfolge, da der Facharzttermin für 23.01.2017 vereinbart sei. Schließlich wurde ein Attest vom Krankenhaus XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23.01.2017 übermittelt, worin bestätigt wird, dass sich die bP seit 09.01.2017 in stationärer Behandlung befindet sowie folgende Diagnose mitgeteilt wird: Depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode, chronischer Spannungskopfschmerz.Trotz mehrmaliger Urgenzen (u.a. Schreiben vom 16.12.2016) seitens der belangten Behörde wurde der angekündigte Befund nicht übermittelt. Am 23.01.2017 teilte die Tochter der bP fernmündlich mit, dass die Übermittlung des angekündigten Befundes erst Anfang Februar erfolge, da der Facharzttermin für 23.01.2017 vereinbart sei. Schließlich wurde ein Attest vom Krankenhaus römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23.01.2017 übermittelt, worin bestätigt wird, dass sich die bP seit 09.01.2017 in stationärer Behandlung befindet sowie folgende Diagnose mitgeteilt wird: Depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode, chronischer Spannungskopfschmerz. Mit Schreiben vom 24.01.2017 wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Die bP ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben. Der Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 23.06.2016 im Sozialministeriumservice eingelangt.Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die bP ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 23.06.2016 im Sozialministeriumservice eingelangt. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Depressive Störung, leichten Grades Entsprechend dem Schweregrad der Problematik und den Rahmensätzen der EVO 2010, unter Medikation stabil, berichtete sozialer Rückzug 03.06.01 30 vH 02 Neurotische Belastungsreaktionen- episodisch paroxismale Angst, Störung leichten Grades Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen - berichtete Konzentrationsminderung und soziale Störung 03.05.01 30 vH 03 Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule Fachbefunde sowie bildgebende Diagnostik vorliegend, analgetische Bedarfsmedikation, klinisch leichte Funktionseinschränkungen, Paresen nicht nachweisbar, oberer Satz 02.01.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Bei gegenseitiger negativer Auswirkung wind die Pos. 03.06.01 durch die Pos. 03.05.01 um eine Stufe gesteigert, bei geringen Funktionsstörungen und fehlendem Zusammenhang keine Steigerung durch Nr.
  2. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Op. rechte Hand, Verkalkung linke Schulter - ohne wes. Funktionseinschränkungen
  3. Beweiswürdigung: Die seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der klinischen Untersuchungen am 22.08.2016 und 18.07.2016 erhobenen Befunde entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die seitens der bP vorgelegten Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten, vielmehr wurden sie seitens der Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen. Die von der bP in der Beschwerde monierte Verschlechterung ihrer psychischen Situation wurde durch keine Befunde belegt. So weichen die im vorgelegten Arztbrief vom 14.11.2016 und im Attest vom 23.01.2017 angeführten Diagnosen nicht von den im psychiatrischen Befund vom 06/16 enthaltenen Diagnosen ab und wurden die psychischen Leiden von der Gutachterin unter Berücksichtigung und Einbeziehung des Befundes 06/16 erstellt. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen der Sachverständigen bzw. die Verschlechterung in geeigneter Weise, etwa mit aussagekräftigen Befunden oder einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, zu entkräften; dies hat sie jedoch unterlassen. Unterlässt es aber eine Partei im Verfahren, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wird, genügend mitzuwirken, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl VwGH vom 10.092008, 2006/05/0062).Die seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der klinischen Untersuchungen am 22.08.2016 und 18.07.2016 erhobenen Befunde entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die seitens der bP vorgelegten Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten, vielmehr wurden sie seitens der Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen. Die von der bP in der Beschwerde monierte Verschlechterung ihrer psychischen Situation wurde durch keine Befunde belegt. So weichen die im vorgelegten Arztbrief vom 14.11.2016 und im Attest vom 23.01.2017 angeführten Diagnosen nicht von den im psychiatrischen Befund vom 06/16 enthaltenen Diagnosen ab und wurden die psychischen Leiden von der Gutachterin unter Berücksichtigung und Einbeziehung des Befundes 06/16 erstellt. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen der Sachverständigen bzw. die Verschlechterung in geeigneter Weise, etwa mit aussagekräftigen Befunden oder einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, zu entkräften; dies hat sie jedoch unterlassen. Unterlässt es aber eine Partei im Verfahren, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wird, genügend mitzuwirken, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche VwGH vom 10.092008, 2006/05/0062). Das Beschwerdevorbringen war daher - auch mangels Vorlage von Beweismitteln - nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften bzw. eine weitergehende Beweisaufnahme zu bedingen. Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß § 4 des Opferfu¿rsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß Paragraph 4, des Opferfu¿rsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. [...] (§14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. [...] (§14 Absatz 2, BEinstG). Da ein Grad der Behinderung von vierzig

(40)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im Falle einer nachweisbaren Verschlechterung kann eine neuerliche Einschätzung beantragt werden. Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidma¿ßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom
  1. April 2012, Zl. 2010/11/0173). Es wird daher der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidma¿ßig festzustellen ist vergleiche VwGH vom
  2. April 2012, Zl. 2010/11/0173). Es wird daher der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.
  3. ausgeführt, wurden die hierfür eingeholten - auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellten - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei.
  4. ausgeführt, wurden die hierfür eingeholten - auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellten - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L501.2145521.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.