RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlL503 2123995-1 SpruchL503 2123995-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin, XXXX (im Folgenden kurz: "BF"), ist ehemalige Geschäftsführerin derXXXX GmbH (im Folgenden kurz: "O. GmbH"). Mit Bescheid (Titel: "Haftung gemäß §§ 67 Abs. 10 und 83 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") vom 12.01.2016 und mit diesen Bescheid bestätigender Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2016 wurde ausgesprochen, dass die BF aus den Vorschreibungen für die Zeiträume März 2012 bis Dezember 2012 Beiträge in der Höhe von € 5.163,05 zuzüglich Verzugszinsen schulde.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin, römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF"), ist ehemalige Geschäftsführerin derXXXX GmbH (im Folgenden kurz: "O. GmbH"). Mit Bescheid (Titel: "Haftung gemäß Paragraphen 67, Absatz 10 und 83 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") vom 12.01.2016 und mit diesen Bescheid bestätigender Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2016 wurde ausgesprochen, dass die BF aus den Vorschreibungen für die Zeiträume März 2012 bis Dezember 2012 Beiträge in der Höhe von € 5.163,05 zuzüglich Verzugszinsen schulde. Begründend führte die SGKK im Bescheid vom 12.01.2016 aus, nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Abzug der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei der im Rückstandsausweis ersichtliche Betrag bei der O. GmbH uneinbringlich. Es werde daher bei der BF die Ausfallshaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG geltend gemacht. Laut Firmenbuch sei die BF im Zeitraum vom 09.11.2011 bis 04.02.2014 Geschäftsführerin der O. GmbH gewesen.Begründend führte die SGKK im Bescheid vom 12.01.2016 aus, nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Abzug der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei der im Rückstandsausweis ersichtliche Betrag bei der O. GmbH uneinbringlich. Es werde daher bei der BF die Ausfallshaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG geltend gemacht. Laut Firmenbuch sei die BF im Zeitraum vom 09.11.2011 bis 04.02.2014 Geschäftsführerin der O. GmbH gewesen. Die BF habe eine Meldepflichtverletzung begangen, indem sie den Dienstnehmer XXXX (im Folgenden kurz: "Dienstnehmer K.") im Zeitraum März 2012 bis Dezember 2012 falsch abgerechnet und die Beitragsnachweisungen nicht richtig erstellt habe. Hätte die BF in diesem Zeitraum die Abrechnung korrekt gemacht, wären die nun offenen Beiträge zum damaligen Zeitpunkt bei der O. GmbH einbringlich gewesen.Die BF habe eine Meldepflichtverletzung begangen, indem sie den Dienstnehmer römisch 40 (im Folgenden kurz: "Dienstnehmer K.") im Zeitraum März 2012 bis Dezember 2012 falsch abgerechnet und die Beitragsnachweisungen nicht richtig erstellt habe. Hätte die BF in diesem Zeitraum die Abrechnung korrekt gemacht, wären die nun offenen Beiträge zum damaligen Zeitpunkt bei der O. GmbH einbringlich gewesen. Die SGKK habe die BF mit Schreiben vom 07.12.2015 aufgefordert, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die das Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine Haftung ausschließen. Da die BF aber weder Gründe vorgebracht habe, die gegen ihr Verschulden sprechen, noch einen Termin vereinbart habe, um den Sachverhalt zu klären, sei die persönliche Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG auszusprechen gewesen.Die SGKK habe die BF mit Schreiben vom 07.12.2015 aufgefordert, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die das Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine Haftung ausschließen. Da die BF aber weder Gründe vorgebracht habe, die gegen ihr Verschulden sprechen, noch einen Termin vereinbart habe, um den Sachverhalt zu klären, sei die persönliche Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auszusprechen gewesen. Ergänzend führte die SGKK in der Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2016 aus, die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente würden nur den Vorwurf des Verschuldens der BF an der Meldepflichtverletzung und in weiterer Folge an der Uneinbringlichkeit der nun offenen Forderung bestätigen. Mangels weiterer Beweise sei der Bescheid vom 12.01.2016 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
- Dem Erstbescheid und der Beschwerdevorentscheidung gingen nach den vorliegenden Verwaltungsakten voran, dass die SGKK die BF mit Schreiben (Titel: "Haftung für Beiträge gem. § 67 Abs. 10 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis vom 07.12.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 10.12.2015, erstmals informierte, dass aus den Beiträgen März 2012 bis Dezember 2012 auf dem Beitragskonto der O. GmbH ein Rückstand in der Höhe von € 5.138,99 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe.
- Dem Erstbescheid und der Beschwerdevorentscheidung gingen nach den vorliegenden Verwaltungsakten voran, dass die SGKK die BF mit Schreiben (Titel: "Haftung für Beiträge gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis vom 07.12.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 10.12.2015, erstmals informierte, dass aus den Beiträgen März 2012 bis Dezember 2012 auf dem Beitragskonto der O. GmbH ein Rückstand in der Höhe von € 5.138,99 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Begründend führte die SGKK aus, im Zuge der GPLA sei festgestellt worden, dass die BF als ehemalige Geschäftsführerin der O. GmbH (laut Firmenbuch im Zeitraum 09.11.2011 bis 04.02.2014) den Dienstnehmer K. von März bis Dezember 2012 nicht ordnungsgemäß abgerechnet und die entsprechenden Beiträge nicht abgeführt habe. Die BF hafte gemäß § 67 Abs. 10 ASVG und werde daher aufgefordert, den Rückstand bis spätestens 08.01.2016 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen bzw. Unterlagen vorzubringen, um darzulegen, welche Gründe sie ohne ihr Verschulden daran gehindert haben, die ihr obliegenden Verpflichtungen, nämlich die ordentliche Anmeldung und Abrechnung der Dienstnehmer und Sachbezüge, zu erfüllen bzw. die gegen eine Haftung sprechen.Begründend führte die SGKK aus, im Zuge der GPLA sei festgestellt worden, dass die BF als ehemalige Geschäftsführerin der O. GmbH (laut Firmenbuch im Zeitraum 09.11.2011 bis 04.02.2014) den Dienstnehmer K. von März bis Dezember 2012 nicht ordnungsgemäß abgerechnet und die entsprechenden Beiträge nicht abgeführt habe. Die BF hafte gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und werde daher aufgefordert, den Rückstand bis spätestens 08.01.2016 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen bzw. Unterlagen vorzubringen, um darzulegen, welche Gründe sie ohne ihr Verschulden daran gehindert haben, die ihr obliegenden Verpflichtungen, nämlich die ordentliche Anmeldung und Abrechnung der Dienstnehmer und Sachbezüge, zu erfüllen bzw. die gegen eine Haftung sprechen.
- Mit Schreiben vom 27.01.2016 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 12.01.2016, in der sie im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorbrachte: Sie habe die Hinterlegung des Schreibens der SGKK vom 07.12.2015 weder erhalten noch von der Hinterlegung gewusst. Der jetzige Bescheid sei deshalb für sie sehr überraschend "und wie aus dem Nichts" gekommen. Es sei richtig, dass sie bis zum 04.02.2014 gewerberechtliche Geschäftsführerin gewesen sei. Mit 25.10.2013 sei die handelsrechtliche Geschäftsführung für die O. GmbH nach deren Übernahme (siehe Notariatsakt zum Abtretungsvertrag) von XXXX (im Folgenden kurz: "F. Z.") auf XXXX (im Folgenden kurz: "V. G.") übergegangen. Seit 25.10.2013 habe die BF weder Zeichnungs- noch Kontovollmacht gehabt, noch Zugang zur Geschäftspost. Dies habe ausschließlich V. G. oblegen. Schon vor Übernahme der O. GmbH am 25.10.2013 habe die BF als damalige Geschäftsführerin weiters V. G. eine Vollmacht erteilt, mit der dieser Einsicht in alle Unterlagen beim Steuerberater der O. GmbH, auch Zugang zu den Exekutionsdaten betreffend der O. GmbH am Bezirksgericht gehabt habe.Es sei richtig, dass sie bis zum 04.02.2014 gewerberechtliche Geschäftsführerin gewesen sei. Mit 25.10.2013 sei die handelsrechtliche Geschäftsführung für die O. GmbH nach deren Übernahme (siehe Notariatsakt zum Abtretungsvertrag) von römisch 40 (im Folgenden kurz: "F. Z.") auf römisch 40 (im Folgenden kurz: "V. G.") übergegangen. Seit 25.10.2013 habe die BF weder Zeichnungs- noch Kontovollmacht gehabt, noch Zugang zur Geschäftspost. Dies habe ausschließlich römisch fünf. G. oblegen. Schon vor Übernahme der O. GmbH am 25.10.2013 habe die BF als damalige Geschäftsführerin weiters römisch fünf. G. eine Vollmacht erteilt, mit der dieser Einsicht in alle Unterlagen beim Steuerberater der O. GmbH, auch Zugang zu den Exekutionsdaten betreffend der O. GmbH am Bezirksgericht gehabt habe.
- Nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 25.02.2016 stellte die BF am 14.03.2016 den Antrag, ihre Beschwerde dem BVwG vorzulegen. Im Zuge dessen bat sie auch darum, ihre Adresse richtig zu stellen und informierte die SGKK zudem, den Bescheid aufgrund der "falschen Adresse" nicht "anzuerkennen".
- Am 01.04.2016 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab, in der diese u.a. ausführte, die BF habe auf das erstmalige Schreiben der SGKK vom 07.12.2015 nicht reagiert, weshalb mit 12.01.2016 der Bescheid erlassen worden sei. Mit der Beschwerde vom 25.01.2016 habe die BF keine brauchbaren Argumente gegen die begangene Meldepflichtverletzung eingebracht, weshalb die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2016 abgewiesen worden sei. Die BF sei im Zeitraum von 09.03.2012 bis zum 31.12.2012 Geschäftsführerin der O. GmbH gewesen, was sie auch in ihrer Beschwerde nicht verneint habe. Mit Schreiben vom 09.03.2016 habe die BF die Vorlage der Beschwerde begehrt. In dieser Vorlage sei ebenso wenig auf die begangene Meldepflichtverletzung eingegangen worden. Zur Entkräftung des Vorwurfs der falschen Adresse werde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister beigelegt. Aufgrund des oben dargelegten Verlaufs und mangels zu prüfender Unterlagen seitens der BF stelle die SGKK daher die Anträge, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF war vom 09.11.2011 bis zum 25.10.2013 handelsrechtliche Geschäftsführerin der O. GmbH, wobei sie die O. GmbH in diesem Zeitraum selbständig vertrat. Vom 25.10.2013 bis zum 04.02.2014 vertrat die BF gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen die O. GmbH bzw. vertrat V. G. seit 25.10.2013 die O. GmbH selbstständig.1.
- Die BF war vom 09.11.2011 bis zum 25.10.2013 handelsrechtliche Geschäftsführerin der O. GmbH, wobei sie die O. GmbH in diesem Zeitraum selbständig vertrat. Vom 25.10.2013 bis zum 04.02.2014 vertrat die BF gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen die O. GmbH bzw. vertrat römisch fünf. G. seit 25.10.2013 die O. GmbH selbstständig. 1.
- Infolge rechtskräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit wurde die O. GmbH am 23.07.2014 aufgelöst. 1.
- Der Dienstnehmer K. war vom 09.03.2012 bis zum 13.12.2012 bei der O. GmbH beschäftigt und begehrte mit einer Klage vom 14.05.2013 beim LG S. als Arbeits- und Sozialgericht die Zahlung seines zustehenden Lohnes. Dieser wurde dem Dienstnehmer K. mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Zahlungsbefehl vom 16.05.2013 zugestanden. 1.
- Im Zuge der GPLA wurden der O. GmbH mit 14.07.2014 von der SGKK Beiträge in der Höhe von € 6.303,23 und Zinsen von € 878,81 in Bezug auf den Dienstnehmer K. nachverrechnet. 1.
- Mit Schreiben vom 07.12.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 10.12.2015, wurde die BF von der SGKK informiert, dass aufgrund der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) festgestellt wurde, dass der Dienstnehmer K. im Zeitraum März bis Dezember 2012 nicht ordnungsgemäß abgerechnet und die entsprechenden Beiträge nicht abgeführt wurden. 1.
- Nach Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrages und Zahlung des Insolvenzentgeltfonds scheint der im Bescheid und Rückstandsausweis vom 12.01.2016 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2016 ersichtliche Betrag von € 5.163,05 zuzüglich Verzugszinsen ab 01.01.2016, 7,88% p.a. aus € 3.673,26, für die Zeiträume März 2012 bis Dezember 2012 uneinbringlich bei der O. GmbH auf.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK, aus denen sich die getroffenen Feststellungen unstrittig ergeben. Insbesondere befinden sich im Akt auch ein entsprechender Firmenbuchauszug, ein Rückstandsausweis, die Kopien der Klage beim Arbeit- und Sozialgericht des Dienstnehmers K. vom 14.05.2013 mit dem Zahlungsbefehl vom 16.05.2013 sowie der detaillierte Prüfbericht vom 14.7.2016 mit Nachverrechnung aufgrund des rechtskräftigen Zahlungsbefehls des LG. S.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Rechtliche Grundlagen zur Zustellung durch Hinterlegung: § 17 ZustG lautet:Paragraph 17, ZustG lautet:
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 3.3. Rechtliche Grundlage zur Haftung für Beitragsschuldigkeiten: § 67 Abs. 10 ASVG zur Haftung für Beitragsschuldigkeiten lautet:Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Haftung für Beitragsschuldigkeiten lautet:
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.4.
- Zu den von der BF monierten Zustellmängeln: Laut ZMR ist die BF inXXXX wohnhaft – das ist auch die Adresse, an die sämtliche Schriftstücke (wie die Mitteilung der SGKK vom 07.12.2015, der Bescheid vom 12.01.2016 oder die Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2016) ergangen sind. Nach Durchsicht der vorliegenden Akten und des Auszugs aus dem Zentralen Melderegister ist demnach das Vorbringen der BF in ihrem Vorlageantrag, auf dem Bescheid wäre eine falsche Adresse angeführt, sodass dieser "nicht anerkannt" werde, nicht nachvollziehbar. Dessen ungeachtet sind sowohl der Bescheid vom 12.01.2016, als auch die Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2016 der BF jedenfalls auch faktisch zugekommen, da die BF fristgerecht Beschwerde erhoben bzw. einen Vorlageantrag gestellt hat. Konkret zum Einwand der BF, sie habe die Verständigung über die Hinterlegung des Schreibens der SGKK vom 07.12.2015 nie erhalten, ist zudem auszuführen, dass laut Zustellschein eine Verständigung der Hinterlegung am 10.12.2015 an der Eingangstür zu oben genannter Adresse erfolgte. Mit 11.12.2015 lag das Dokument erstmals zur Abholung bereit und mit diesem Tag galt das Dokument als zugestellt, auch wenn die Verständigung zur Hinterlegung beschädigt oder entfernt worden wäre. Dessen ungeachtet ist aber auch zu betonen, dass der BF im Wege ihrer Beschwerde und ihres Vorlageantrags noch die Möglichkeit offen stand, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, sodass insofern jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör erblickt werden kann. 3.4.
- Zur Haftung der BF: Die BF wendet in ihrer Beschwerde insbesondere ein, die handelsrechtliche Geschäftsführung der O. GmbH habe sie nur bis 25.10.2013 innegehabt. Diese Angaben bestätigen auch die Einträge im Firmenbuch, wonach die BF die O. GmbH von 09.11.2011 bis zum 25.10.2013 selbstständig vertreten hat. Ab 25.10.2013 ist die selbstständige Vertretung auf V. G. übergegangen. Im gegenständlichen Fall geht es um Meldepflichtverletzungen von März 2012 bis Dezember 2012; in diesem Zeitraum bzw. bis zum 25.10.2013 war die BF jedenfalls selbständig vertretende handelsrechtliche Geschäftsführerin der O. GmbH und auch verantwortlich für die ordnungsgemäße Anmeldung von Dienstnehmern und die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge – wie gegenständlich den Dienstnehmer K. betreffend. Dieser war nämlich – seitens der BF unbestritten - vom 09.03.2012 bis zum 13.12.2012 bei der O. GmbH beschäftigt.Die BF wendet in ihrer Beschwerde insbesondere ein, die handelsrechtliche Geschäftsführung der O. GmbH habe sie nur bis 25.10.2013 innegehabt. Diese Angaben bestätigen auch die Einträge im Firmenbuch, wonach die BF die O. GmbH von 09.11.2011 bis zum 25.10.2013 selbstständig vertreten hat. Ab 25.10.2013 ist die selbstständige Vertretung auf römisch fünf. G. übergegangen. Im gegenständlichen Fall geht es um Meldepflichtverletzungen von März 2012 bis Dezember 2012; in diesem Zeitraum bzw. bis zum 25.10.2013 war die BF jedenfalls selbständig vertretende handelsrechtliche Geschäftsführerin der O. GmbH und auch verantwortlich für die ordnungsgemäße Anmeldung von Dienstnehmern und die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge – wie gegenständlich den Dienstnehmer K. betreffend. Dieser war nämlich – seitens der BF unbestritten - vom 09.03.2012 bis zum 13.12.2012 bei der O. GmbH beschäftigt. Somit ist die BF als ehemalige Geschäftsführerin der O. GmbH nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und damit mit der Uneinbringlichkeit der Forderung bei der O. GmbH als Primärschuldnerin haftende Vertreterin im Sinne des § 67 Abs. 10Somit ist die BF als ehemalige Geschäftsführerin der O. GmbH nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und damit mit der Uneinbringlichkeit der Forderung bei der O. GmbH als Primärschuldnerin haftende Vertreterin im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10 ASVG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. jüngst das Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173) gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG (vgl. nunmehr § 153c Abs. 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haben die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche jüngst das Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173) gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in Paragraph 114, Absatz 2, ASVG vergleiche nunmehr Paragraph 153 c, Absatz 2, StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG führen. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haben die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und der darin befindlichen Unterlagen – insbesondere dem (unbeanstandet gebliebenen) Prüfbericht vom 14.7.2014, in dem die Nachverrechnungen den Dienstnehmer K. betreffend im Einzelnen aufgeschlüsselt sind – geht – seitens der BF in keiner Weise bestritten - hervor, dass diesen Dienstnehmer betreffend für den Zeitraum März 2012 bis Dezember 2012 keine ordnungsgemäße Meldung bzw. Abrechnung und Abfuhr der Beiträge erfolgt war. Gemäß den §§ 111 Abs. 1 Z. 1 iVm 33 Abs. 1 ASVG und 153c StGB ist der Dienstgeber verpflichtet, jede von ihm beschäftigte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden bzw. die Beiträge zur Sozialversicherung dem Versicherungsträger abzuführen. Nach der ständigen Rechtsprechung gehören zu den auferlegten Pflichten eines Vertreters iSd § 67 Abs. 10 ASVG jene nach §§ 111 ASVG und nach 153c StGB. Gegen diese Pflichten hat die BF als Vertreterin der O. GmbH verstoßen.Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und der darin befindlichen Unterlagen – insbesondere dem (unbeanstandet gebliebenen) Prüfbericht vom 14.7.2014, in dem die Nachverrechnungen den Dienstnehmer K. betreffend im Einzelnen aufgeschlüsselt sind – geht – seitens der BF in keiner Weise bestritten - hervor, dass diesen Dienstnehmer betreffend für den Zeitraum März 2012 bis Dezember 2012 keine ordnungsgemäße Meldung bzw. Abrechnung und Abfuhr der Beiträge erfolgt war. Gemäß den Paragraphen 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 33 Absatz eins, ASVG und 153c StGB ist der Dienstgeber verpflichtet, jede von ihm beschäftigte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden bzw. die Beiträge zur Sozialversicherung dem Versicherungsträger abzuführen. Nach der ständigen Rechtsprechung gehören zu den auferlegten Pflichten eines Vertreters iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG jene nach Paragraphen 111, ASVG und nach 153c StGB. Gegen diese Pflichten hat die BF als Vertreterin der O. GmbH verstoßen. Aufgrund dieser Melde- und Abfuhrpflichtverletzungen wurden die Beiträge nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens bei der O. GmbH uneinbringlich und die Annahme der SGKK ist daher zutreffend, dass die BF als Geschäftsführerin der O. GmbH persönlich für die Rückstände haftet, zumal der Verstoß gegen diese Pflichten auch von der BF verschuldet wurde und der Verstoß für die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal war. Für ein Verschulden reicht nach herrschender Rechtsprechung auch leichte Fahrlässigkeit des Geschäftsführers für die Haftung aus und ist diese schon dann anzunehmen, wenn – wie im gegenständlichen Fall – die BF als Geschäftsführerin keine Gründe angeben kann, wonach ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (vgl. dazu VwGH vom 13.03.1990, Zl. 89/08/0198).Für ein Verschulden reicht nach herrschender Rechtsprechung auch leichte Fahrlässigkeit des Geschäftsführers für die Haftung aus und ist diese schon dann anzunehmen, wenn – wie im gegenständlichen Fall – die BF als Geschäftsführerin keine Gründe angeben kann, wonach ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war vergleiche dazu VwGH vom 13.03.1990, Zl. 89/08/0198). Die BF hätte sich als meldepflichtige Geschäftsführerin der O. GmbH – der ständigen Rechtsprechung folgend – sämtliche zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen müssen und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Die SGKK hat der BF nicht nur die Möglichkeit gegeben, sondern diese sogar ausdrücklich dazu aufgefordert, Unterlagen bzw. Beweisanbote beizubringen, aus welchen Gründen ihr die Erfüllung der obliegenden Verpflichtungen (ordentliche Anmeldung und Abrechnung des Dienstnehmers und Sachbezüge) ohne ihr Verschulden nicht möglich war. Die BF brachte weder brauchbare Argumente noch legte diese Unterlagen vor. Da der BF als Geschäftsführerin der O. GmbH die Unterlassung einer gesetzlichen Verpflichtung vorgeworfen wird, wäre es an ihr gelegen, Behauptungen über Tatsachen aufzustellen, aus denen sie ohne ihr Verschulden an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung, nämlich der Anmeldung und Abrechnung des Dienstnehmers K., gehindert gewesen wäre (§ 1298 ABGB; VwGH Erkenntnis vom 09.11.2016, Zl. Ra 2016/08/0159). Dieser Darlegungpflicht ist die BF in keiner Phase des Verfahrens – auch nicht im Rahmen der Beschwerde oder des Vorlageantrages – nachgekommen.Die BF brachte weder brauchbare Argumente noch legte diese Unterlagen vor. Da der BF als Geschäftsführerin der O. GmbH die Unterlassung einer gesetzlichen Verpflichtung vorgeworfen wird, wäre es an ihr gelegen, Behauptungen über Tatsachen aufzustellen, aus denen sie ohne ihr Verschulden an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung, nämlich der Anmeldung und Abrechnung des Dienstnehmers K., gehindert gewesen wäre (Paragraph 1298, ABGB; VwGH Erkenntnis vom 09.11.2016, Zl. Ra 2016/08/0159). Dieser Darlegungpflicht ist die BF in keiner Phase des Verfahrens – auch nicht im Rahmen der Beschwerde oder des Vorlageantrages – nachgekommen. Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft nämlich denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemeine treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus -, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war. Widrigenfalls darf angenommen werden, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. (...) Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213). Die BF hat – wie dargestellt - keine verwertbaren Beweise geliefert. Zur Kausalität ist anzuführen, dass die Meldeverstöße und die daraus resultierenden Abfuhrpflichtverstöße auch kausal für die Uneinbringlichkeit waren, weil die Beträge bei ordnungsgemäßer Meldung hätten einbringlich gemacht werden können (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173). Es ist davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei richtiger Meldung des Dienstnehmers K. für den Zeitraum März 2012 bis Dezember 2012 noch einbringlich gewesen wären, weil zu diesem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren über die O. GmbH noch nicht eröffnet war (vgl. dazu VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173).Zur Kausalität ist anzuführen, dass die Meldeverstöße und die daraus resultierenden Abfuhrpflichtverstöße auch kausal für die Uneinbringlichkeit waren, weil die Beträge bei ordnungsgemäßer Meldung hätten einbringlich gemacht werden können vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173). Es ist davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei richtiger Meldung des Dienstnehmers K. für den Zeitraum März 2012 bis Dezember 2012 noch einbringlich gewesen wären, weil zu diesem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren über die O. GmbH noch nicht eröffnet war vergleiche dazu VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173). 3.
- Im gegenständlichen Fall ist die SGKK somit zutreffend von einer entsprechenden Haftung der BF ausgegangen, sodass die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der Pflichtverletzung betreffend Meldungen und Abrechnungen von Dienstnehmern durch den Geschäftsführer einer GmbH. Hierüber existiert eine umfassende, einheitliche - und im gegenständlichen Erkenntnis exemplarisch zitierte - Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der Pflichtverletzung betreffend Meldungen und Abrechnungen von Dienstnehmern durch den Geschäftsführer einer GmbH. Hierüber existiert eine umfassende, einheitliche - und im gegenständlichen Erkenntnis exemplarisch zitierte - Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L503.2123995.1.00