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{'item': 'L515 2138959-1'}

Obsah (16)§ 76§ 35§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§ 22a§§ 56§ 57§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlL515 2138959-1 SpruchL515 2138959-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 7.10. – 12.10.2016 für rechtswidrig erklärt.Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zl. römisch 40 , wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 7.10. – 12.10.2016 für rechtswidrig erklärt. II. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei ("bP") ist ein Staatsbürger der Republik Türkei. Sie war seit 21.9.1994 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund zahlreicher rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen wurde gegen die bP seitens der belangten Behörde ("bB") ein Aufenthaltsverbot erlassen, welche am 17.6.2016 in Rechtskraft erwuchs. Die bP wurde am 6.10.2016 in einem Wettbüro von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und beamtshandelt. Mit Mandatsbescheid vom 7.10.2016 wurde über die bP die Schubhaft verhängt. Die bB ging davon aus, dass sie bP seit März 2016 nicht mehr ordnungsgemäß gemeldet sei, ankündigte, sich an einer Kontaktstelle für Obdachlose zu anzumelden, was jedoch nicht geschah, der bB keine andere Adresse der bP bekannt sei, und –nicht näher genannte- Ermittlungen ergeben hätten, dass die bP –zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt- in die Türkei ausgereist sei. Am 26.9.2016 sei ein Festnahmeauftrag erlassen worden, zumal sie am 6.10.2016 an der genannten Örtlichkeit aufgegriffen worden sei. Die bB ging davon aus, dass die bB im Bundesgebiet zwar sozial verankert sei, eine "Abwägung der Interessen" jedoch ergeben hätte "dass die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bei weiten überwiegt". Die bB ging davon aus, dass es der bP nicht möglich ist, sich in Österreich aufzuhalten und einen ordnungsgemäßen Wohnsitz zu nehmen und sie somit für die bP nicht greifbar wäre. Die bP sei vor Inkrafttreten des Aufenthaltsverbots nach Österreich zurückgekehrt und hätte zu diesem Zeitpunkt weder einen Wohnsitz noch eine ordnungsgemäße Anmeldung gem. dem MeldeG vorgenommen. Sie wäre somit untergetaucht und hätte sich die Verhängung eines gelinderen Mittels als nicht zielführend herausgestellt. Die bP sei trotz eines aufrechten Aufenthaltsverbotes nicht gewillt, das Bundesgebiet zu verlassen und hätte seit März 2016 bewusst eine legale Anmeldung vermieden. Die bP erscheine nicht vertrauenswürdig. I.
  2. Mit Bescheid vom 12.10.2016 wurde übe die bP das gelindere Mittel verhängt, zumal die bB aufgrund eines "E-Mails der Diakonie" davon ausgehe, dass die bP an der dort genannten Adresse Unterkunft nehmen könne und somit "die Gefahr eines weiteren Untertauchens damit gebannt ist."römisch eins.
  3. Mit Bescheid vom 12.10.2016 wurde übe die bP das gelindere Mittel verhängt, zumal die bB aufgrund eines "E-Mails der Diakonie" davon ausgehe, dass die bP an der dort genannten Adresse Unterkunft nehmen könne und somit "die Gefahr eines weiteren Untertauchens damit gebannt ist." Die bP wurde hieraus aus der Schubhaft entlassen und brachte zwischenzeitig einen Antrag auf internationalen Schutz ein. 2.
  4. Mit Schriftsatz vom 7.11.2016 wurde gegen die Schubhaft anordnenden Mandatsbescheid der belangten Behörde Beschwerde erhoben. Die rechtsfreundliche Vertretung der bP ging davon aus, dass keine Fluchtgefahr bestanden hätte, und sich die Anordnung der Schubhaft als nicht verhältnismäßig darstellte. Die bP sei in Österreich aufgewachsen, der Bruder der bP, sowie ihre Eltern hielten sich legal im Bundesgebiet auf, ebenso sei der Sohn der bP österreichischer Staatsbürger. Die bP hätte sich zum letzten Mal vor 18 Jahren in der Türkei aufgehalten. Die bP wäre seit 13.9.2016 in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Die bP beantragte eine Haftentschädigung in der Höhe von € 100,-- pro Tag, an dem sich die bP in Haft befand. 2.
  5. Seitens des ho. Gerichts wurden von der bB die Akte angefordert, welche gemeinsam mit einer Stellungnahme einlangten. In dieser beantragte die bB den Zuspruch des Kostenersatzes gem. § 35 Abs. 7 VwGVG.2.
  6. Seitens des ho. Gerichts wurden von der bB die Akte angefordert, welche gemeinsam mit einer Stellungnahme einlangten. In dieser beantragte die bB den Zuspruch des Kostenersatzes gem. Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen die Begründung des angefochtenen Bescheides wiederholt. Das ho. Gericht ersuchte die bP in weiterer Folge um Konkretisierung ihrer Angaben, worauf sie bekanntgab , dass die Feststellung dass die bP in die Türkei gereist sie, sich aus dem ZMR Auszug (unbekannt verzogen) und den im Zuge von Erhebungen der PI Zell am See, sowie einer Aussage der Exfrau gegenüber den Beamten der PI Alpenstraße ergebe, welche bekannt gab, dass sich der Fremde in Istanbul befinde. Die Abschiebung wurde sofort nach Verhängung der Schubhaft, somit am 07.10.2016 in die Wege geleitet und der Fremde für den am 21.10.2016 stattfindenden (begleiteten) Charterflug angemeldet. Die Anmeldung für diesen Flug erfolgte deshalb, weil damit zu rechnen war, dass sich der Fremde einer Abschiebung widersetzen wird, da er sich dem Verfahren entzogen hat. Sein Asylantrag wenige Tage danach hat dies bestätigt. Die Abschiebungen in die Türkei funktionieren aus do. Erfahrung heraus einwandfrei. Die Türkei hält sich an das Rückführungsabkommen. Abschiebungen, bei welchen mit keinem Widerstand des Fremden zu rechnen ist (Buchung eines direkten Linienfluges) und ein Reisedokument vorliegt, können innerhalb weniger Tage abgewickelt werden. 2.
  7. Seitens des ho. Gericht wurden weiters Erhebungen in Bezug auf die behauptete ordnungsgemäße Ausübung einer Beschäftigung durch die bP durchgeführt, welche ergaben, dass diese vom 13.9.2016 – 5.12.2016 bei der zuständigen GKK zur Beschäftigung angemeldet war. Ebenso ergab eine Auskunft des zuständigen AMS, dass die bP diese Beschäftigung gem. § 3 Abs. 7 AuslBG auch nach der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durch die bB legal ausübte.2.
  8. Seitens des ho. Gericht wurden weiters Erhebungen in Bezug auf die behauptete ordnungsgemäße Ausübung einer Beschäftigung durch die bP durchgeführt, welche ergaben, dass diese vom 13.9.2016 – 5.12.2016 bei der zuständigen GKK zur Beschäftigung angemeldet war. Ebenso ergab eine Auskunft des zuständigen AMS, dass die bP diese Beschäftigung gem. Paragraph 3, Absatz 7, AuslBG auch nach der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durch die bB legal ausübte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die bP ist ein türkischer Staatsbürger, welcher sich seit 21.9.1994 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung befand. Seit 17.9.2016 besteht in Bezug auf die bP ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Seit 13.9.2016 ging die bP einer legalen Beschäftigung nach, welche sei gem. § 3 Abs. 7 AuslBG nach dem Wegfall des Aufenthaltsrechts bis zum Endes des Beschäftigungsver-hältnisses -und somit bis 5.12.2016- weiter ausüben konnte.Seit 13.9.2016 ging die bP einer legalen Beschäftigung nach, welche sei gem. Paragraph 3, Absatz 7, AuslBG nach dem Wegfall des Aufenthaltsrechts bis zum Endes des Beschäftigungsver-hältnisses -und somit bis 5.12.2016- weiter ausüben konnte. Die bP wuchs im Bundesgebiet auf und beging hier zahlreiche Straftaten. Im Bundesgebiet halten sich die seitens der bP genannten Familienmitglieder auf.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungs-gerichtes. Der Inhalt dieser Akte wurde von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen und wurden keine sonstigen Einwendungen dagegen erhoben. 2.
  12. Ob die bP zu dem seitens der bP angenommenen Zeitraum tatsächlich in die Türkei ausreiste, ist offen. Der seitens der bP herangezogenen Bescheinigungsmittel (Angaben des Meldepflichten bei der Meldebehörde und die formlosen Angaben der ehemaligen Gattin der bP) stehen die Angaben der bP gegenüber. Auch war der bB bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Reisepass der bP zugänglich und sind Teile davon im Akt ersichtlich. Dies lässt darauf schließen, dass eine Einsichtnahme in den Reisepass möglich war und so eine Einreise in die Türkei verifizierbar gewesen wäre. Hierauf befinden sich jedoch keine Hinweise im Akt. 2.
  13. Ein weitergehendes Parteiengehör war nicht erforderlich, zumal der bB zum einen Sachverhalt aufgrund der ihr vorliegenden Akten zur Gänze bekannt ist und zum anderen der seitens des ho. Gerichts angenommene Sachverhalt sich als unstrittig darstellt. Darüber hinausgehend Erwägungen, insbesondere jene der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung unterliegen nicht dem Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG.2.
  14. Ein weitergehendes Parteiengehör war nicht erforderlich, zumal der bB zum einen Sachverhalt aufgrund der ihr vorliegenden Akten zur Gänze bekannt ist und zum anderen der seitens des ho. Gerichts angenommene Sachverhalt sich als unstrittig darstellt. Darüber hinausgehend Erwägungen, insbesondere jene der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung unterliegen nicht dem Parteiengehör gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG.
  15. Rechtliche Beurteilung: 2.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A) 2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 2.

  1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.
  2. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 2.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Im gegenständlichen Fall handelte die bB im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des maßgeblichen Sachverhalts voreilig. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht den Umstand, dass die Schubhaft per Mandatsbescheid zu verhängen ist und deshalb an das seitens der bB durchzuführende Ermittlungsverfahren ein herabgesetzter Maßstab anzuwenden ist, dies entbindet die Behörde jedoch nicht davon, zumindest grundlegendste Ermittlungsschritte zu setzen, was sie im gegenständlichen Fall nach Ansicht des ho. Gerichts jedoch unterließ. Dies zeigt sich insbesondere am Umstand, dass die bP offensichtlich nach dem bloßen Einlangen eines bereits beschriebenen E-Mails davon ausging, dass sich die Schubhaft als unverhältnismäßig darstelle und sie auch mit der Anordnung des gelinderen Mittels das Auslangen finden würde. Über jenen Sachverhalt, welcher ihr nach dem Einlangen dieses E-Mails bekannt war, hätte sie sich auch im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens anlässlich der Verhängung der Schubhaft in Kenntnis setzen können, etwa durch eine (kurze) Befragung der bP. Dass hierzu ausreichend Zeit und auch ein unerlässlicher Bedarf bestanden hätte, zeigt sich auch am Umstand, dass gegen die bP am 26.9.2016 ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, die bP am 6.10.2016 anlässlich einer Kontrolle aufgegriffen, am selben Tage um 22.15 in das zuständige PAZ eingeliefert und die Schubhaft am Tage darauf angeordnet wurde. Aus dem der bP vorgelegten Meldung geht hervor, dass seitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine entsprechende Befragung der bP stattfand, und eine solche auch durch einen Organwalter der bB nicht durchgeführt wurde, obwohl die bB über keine aktuellen Informationen in Bezug auf allfällige Voraussetzung zur Verhängung der Schubhaft verfügte. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die bP laut Annahme der bB zu jenem Zeitpunkt in die Türkei ausreiste und zurückkehrte, als sie noch im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts war und ihr dieses Verhalten daher –sollte es tatsächlich stattgefunden habennicht zum Nachteil gereichen kann. Der bB ist zwar beizupflichten, dass die bP sich in dem von ihr beschriebenen Zeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit über melderechtliche Bestimmungen hinwegsetzte, andererseits führte die bB nicht aus, warum sie davon ausging, dass die bP nicht an ihrem –ordnungsgemäß angemeldeten- Arbeitsplatz für sie erreichbar wäre. Die Existenz eines solchen wäre leicht erhebbar –etwa durch eine kurze Befragung der bB- gewesen. Das ho. Gericht pflichtet der bB zwar bei, dass bei der bP sichtlich die nicht nur gering ausgeprägte Neigung erkennbar ist, die österreichische Rechtsordnung in einem nicht unwesentlichen Umfang nicht zu beachten, doch ist hier letztlich insbesondere im Hinblick auf das ultima-ratio-Prinzip davon auszugehen, dass sich die Verhängung der Schubhaft als unverhältnismäßig darstellte, was die bB am 12.10.2016 offensichtlich auch selbst erkannte. Die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft war daher im spruchgemäßen Rahmen für rechtswidrig zu erklären. Das ho. Gericht legt an dieser Stelle auf die Feststellung wert, dass durch die Bejahung der sozialen Vernetzung der bP in Österreich weder etwas über deren Relevanz im Rahmen im noch offenen Asylverfahrens, noch über die Frage, ob die Anordnung der Schubhaft zu einem späteren Zeitpunkt rechtmäßig ist, gesagt ist.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Auch in seiner aktuellen Rechtsprechung betonte der VfGH, dass der Anspruch einer Partei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist. Unter Verweis auf die Judikatur des EGMR führt er aus, dass eine Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist und die Sache keine besondere Komplexität aufweist (Beschluss vom 9.12.2015, E1253/2014-26 mwN). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des InhaltesDie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Ebenso ergibt sich entgegen der Auffassung der rechtsfreundlichen Vertretung der bP auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom

  1. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom
  2. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist.Ebenso ergibt sich entgegen der Auffassung der rechtsfreundlichen Vertretung der bP auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom
  3. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom
  4. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist. Eine Verhandlung konnte letztlich unterbleiben.
  5. Kostenersatz 4.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).4.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 4.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.4.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,–
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60 Gem. § 35 Abs. 7 VwGVG ist der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.Gem. Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Zumal der Beschwerde im spruchgemäßen Rahmen stattgegeben wurde, gebührt der belangten Behörde kein Aufwandersatz, zumal sie nicht als obsiegende Partei anzusehen ist und war ihr Antrag abzuweisen. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde der Kostenersatz gem. § 35 Abs. 7 VwGVG nicht beantragt, weshalb dieser ebenfalls nicht zuzusprechen war.Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde der Kostenersatz gem. Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG nicht beantragt, weshalb dieser ebenfalls nicht zuzusprechen war.
  8. Soweit die bP Haftentschädigung begehrt, handelt es sich hierbei um einen Anspruch, welcher entsprechend amtshaftungsrechtlicher Bestimmungen geltend zu machen ist. Die bP wird daher gem. § 6 AVG an die Finanzprokuratur des Bundes bzw. an die ordentlichen Gerichte verwiesen.
  9. Soweit die bP Haftentschädigung begehrt, handelt es sich hierbei um einen Anspruch, welcher entsprechend amtshaftungsrechtlicher Bestimmungen geltend zu machen ist. Die bP wird daher gem. Paragraph 6, AVG an die Finanzprokuratur des Bundes bzw. an die ordentlichen Gerichte verwiesen.
  10. Aufgrund der vorgetragenen sozialen Vernetzung der bP in Österreich geht das ho. Gericht davon aus, dass es sich bei der deutschen Sprache um eine der bP verständlichen Sprache handelt, weshalb eine Übersetzung der entsprechenden Teile des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das ho. Gericht entschied im Lichte der bereits zitierten einheitlichen Judikatur des VwGH bzw. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut welcher keine andere als die hier getroffene Auslegung zulässt. Insbesondere löste das ho. Gericht auch die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen wäre, im Lichte der einheitlichen Judikatur des VwGH. Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L515.2138959.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.