Obsah (11)
Art. 133§ 69§ 27§ 28Art. 130§ 65bArt. 8§ 66§ 67§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlL521 2129867-1 SpruchL521 2129867-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. KOPF, LL.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste am 23.02.2010 zum Zweck der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein und hielt sich zuletzt aufgrund eines vom Magistrat der Stadt Linz am 26.01.2011 ausgestellten Aufenthaltstitels Familienangehöriger in Österreich auf.
- Am 14.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz als Schöffengericht zu XXXX der Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB, der Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten geschlechtlichen Nötigung nach den §§ 202 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen der sexuellen Belästigung § 218 Abs. 1 Z. 1 StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
- Am 14.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz als Schöffengericht zu römisch 40 der Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten geschlechtlichen Nötigung nach den Paragraphen 202, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der sexuellen Belästigung Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer verbüßte seine Haftstrafe in der Justizanstalt Suben. Mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 08.04.2013 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe am 17.06.2013 bedingt entlassen und der Rest der Strafe auf eine Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen.Der Beschwerdeführer verbüßte seine Haftstrafe in der Justizanstalt Suben. Mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 08.04.2013 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe am 17.06.2013 bedingt entlassen und der Rest der Strafe auf eine Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen.
- Mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 03.07.2012 wurde wider den Beschwerdeführer im Instanzenzug ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 17.06.2013 verließ der Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft freiwillig das Bundesgebiet. Er hält sich seither in der Türkei auf.
- Am 15.07.2015 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aufhebung des mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 03.07.2012 erlassenen Aufenthaltsverbotes, da er sich seit der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten habe, er im Fall einer Rückkehr über einen Arbeitsplatz verfüge und die familiären Bindungen zu seiner in Österreich aufhältigen Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn ebenfalls in Erwägung zu ziehen wären.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers
§ 69Abs.
2 FPG 2005 abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, Voraussetzung für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei der Wegfall der Umstände, aufgrund derer die Erlassung erforderlich war, sodass zu erwarten sei, dass durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet wäre. Ferner würden wesentliche Änderungen in der persönlichen Lage des Fremden, insbesondere in seiner Familiensituation, eine Aufhebung rechtfertigen.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 69, Absatz 2, FPG 2005 abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, Voraussetzung für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei der Wegfall der Umstände, aufgrund derer die Erlassung erforderlich war, sodass zu erwarten sei, dass durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet wäre. Ferner würden wesentliche Änderungen in der persönlichen Lage des Fremden, insbesondere in seiner Familiensituation, eine Aufhebung rechtfertigen. Die familiären und privaten Beziehungen des Beschwerdeführers hätten bereits vor der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestanden und wären in die Interessensabwägung einbezogen worden. Angesichts der Schwere der Taten und die wiederholten Vorgehensweisen scheine der Zeitraum des Wohlverhaltens von nicht einmal drei Jahren als zu kurz bemessen, um eine positive Persönlichkeitsprognose begründen zu können.
- Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 06.06.2016 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen im Verfahren erster Instanz wiederholt wird.
- Die Beschwerdevorlage langte am 12.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
- Am 23.11.2016 wurden dem Beschwerdeführer Stellungnahmen der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter vom 31.08.2012 und vom 18.03.2013 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 05.12.2016 tritt der Beschwerdeführer den Stellungnahmen entgegen und bringt im Übrigen vor, dass seine Ehegattin erneut ein Kind erwarte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, geregelt.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
- Feststellungen: 2.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen und ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am XXXX in XXXX geboren.2.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen und ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Am XXXX ehelichte der Beschwerdeführer in der Türkei die österreichische Staatsangehörige XXXX, geb. XXXX. Am 23.02.2010 reiste der Beschwerdeführer zum Zweck der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein und hielt sich zuletzt aufgrund eines vom Magistrat der Stadt Linz am 26.01.2011 ausgestellten Aufenthaltstitels Familienangehöriger in Österreich auf. Der gemeinsame Sohn XXXX wurde am XXXX in Linz geboren und ist ebenfalls österreichischer Staatsangehöriger.Am römisch 40 ehelichte der Beschwerdeführer in der Türkei die österreichische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 . Am 23.02.2010 reiste der Beschwerdeführer zum Zweck der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein und hielt sich zuletzt aufgrund eines vom Magistrat der Stadt Linz am 26.01.2011 ausgestellten Aufenthaltstitels Familienangehöriger in Österreich auf. Der gemeinsame Sohn römisch 40 wurde am römisch 40 in Linz geboren und ist ebenfalls österreichischer Staatsangehöriger. Am 21.06.2011 schloss der Beschwerdeführer einen Deutsch-Integrationskurs auf dem Niveau A2 erfolgreich ab. Zuletzt war der Beschwerdeführer als Kebabkoch tätig und brachte ca. EUR 1.250,00 netto monatlich ins Verdienen. 2.
- Der Beschwerdeführer hat am 01.07.2015 mit der XXXX in 4030 Linz, XXXX, einen mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingten Dienstvertrag über eine Beschäftigung als Regalbetreuer im Ausmaß von wöchentlich 38,5 Stunden zu einem Monatslohn von EUR 1.500,00 brutto abgeschlossen.2.
- Der Beschwerdeführer hat am 01.07.2015 mit der römisch 40 in 4030 Linz, römisch 40 , einen mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingten Dienstvertrag über eine Beschäftigung als Regalbetreuer im Ausmaß von wöchentlich 38,5 Stunden zu einem Monatslohn von EUR 1.500,00 brutto abgeschlossen. 2.
- Am 14.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz als Schöffengericht zu XXXX der Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB, der Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten geschlechtlichen Nötigung nach den §§ 202 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen der sexuellen Belästigung § 218 Abs. 1 Z. 1 StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs am 29.11.2011 in Rechtskraft.2.
- Am 14.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz als Schöffengericht zu römisch 40 der Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten geschlechtlichen Nötigung nach den Paragraphen 202, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der sexuellen Belästigung Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs am 29.11.2011 in Rechtskraft. Dem Schuldspruch liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer A.) zu nach angeführten Zeiten in Linz andere zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt bzw. zu nötigen versuchte und zwar 1.) am XXXX XXXX, indem er sie gewaltsam gegen eine Wand drängte, ihr den Mund zuhielten, unter ihrer Kleidung auf deren Brüste griff und Ihren Finger in deren Scheide einführte,1.) am römisch 40 römisch 40 , indem er sie gewaltsam gegen eine Wand drängte, ihr den Mund zuhielten, unter ihrer Kleidung auf deren Brüste griff und Ihren Finger in deren Scheide einführte, 2.) am XXXX XXXX, indem er diese mit beiden Händen packte und gegen eine Wand drückte, sodann den Gürtel ihrer Hose öffneten und mit einer Hand in den Bereich ihrer Scheide fuhr, wobei die Tat beim Versuch blieb;2.) am römisch 40 römisch 40 , indem er diese mit beiden Händen packte und gegen eine Wand drückte, sodann den Gürtel ihrer Hose öffneten und mit einer Hand in den Bereich ihrer Scheide fuhr, wobei die Tat beim Versuch blieb; B.) zu nach angeführten Zeiten in Linz, außer den Fällen des § 201 StGB nach genannte Personen mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt bzw. zu nötigen versuchte und zwarB.) zu nach angeführten Zeiten in Linz, außer den Fällen des Paragraph 201, StGB nach genannte Personen mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt bzw. zu nötigen versuchte und zwar 1.) am XXXX XXXX, indem er diese gegen eine Wand drückte und an den Händen festhielten, Sie küsste und mehrmals in deren Genitalbereich griff;1.) am römisch 40 römisch 40 , indem er diese gegen eine Wand drückte und an den Händen festhielten, Sie küsste und mehrmals in deren Genitalbereich griff; 2.) am XXXX XXXX, indem er diese an den Unterarmen festhielt und ihr schließlich mit einer Hand unter das Kleid zwischen die Beine in den Genitalbereich fuhr;2.) am römisch 40 römisch 40 , indem er diese an den Unterarmen festhielt und ihr schließlich mit einer Hand unter das Kleid zwischen die Beine in den Genitalbereich fuhr; 3.) am XXXX XXXX, indem er diese gewaltsam zur Wand drückte, ihr den Mund zuhielt und ihr schließlich mit der Hand die Strumpfhose samt Unterhose hinunterzog und seinen Körper von hinten an sie presste, wobei die Tat beim Versuch blieb, zumal es ihm nicht gelang, ihren Genitalbereich zu berühren;3.) am römisch 40 römisch 40 , indem er diese gewaltsam zur Wand drückte, ihr den Mund zuhielt und ihr schließlich mit der Hand die Strumpfhose samt Unterhose hinunterzog und seinen Körper von hinten an sie presste, wobei die Tat beim Versuch blieb, zumal es ihm nicht gelang, ihren Genitalbereich zu berühren; C.) zu nach angeführten Zeiten in Linz nachstehende Personen durch eine geschlechtliche Handlung belästigte und zwar 1.) am XXXX die Polizeibeamtin XXXX, indem er ihr von hinten mit festem Druck in den Genitalbereich fasste;1.) am römisch 40 die Polizeibeamtin römisch 40 , indem er ihr von hinten mit festem Druck in den Genitalbereich fasste; 2.) am XXXX XXXX, indem er dieser von hinten durch eine Öffnung im Bereich der Plakatwand in den Genitalbereich griffen.2.) am römisch 40 römisch 40 , indem er dieser von hinten durch eine Öffnung im Bereich der Plakatwand in den Genitalbereich griffen. Vom Vorwurf, am XXXX XXXX mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt zu haben, wurde der Beschwerdeführer mangels Schuldbeweises freigesprochen.Vom Vorwurf, am römisch 40 römisch 40 mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt zu haben, wurde der Beschwerdeführer mangels Schuldbeweises freigesprochen. Als mildernd bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht Linz die teilweise geständige Verantwortung des Beschwerdeführers, die bisherige Unbescholtenheit und den Umstand, dass die Tathandlungen teilweise beim Versuch blieben. Als erschwerend fielen hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen sowie die Vielzahl der unterschiedlichen Opfer und die verursachte psychische Beeinträchtigung der Opfer ins Gewicht. Der Beschwerdeführer weist keine weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen im Inland auf und ist auch in der Türkei unbescholten. 2.
- Der Beschwerdeführer verbüßte seine Haftstrafe in der Justizanstalt Suben. Mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 08.04.2013 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe am 17.06.2013 bedingt entlassen und der Rest der Strafe auf eine Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen.2.
- Der Beschwerdeführer verbüßte seine Haftstrafe in der Justizanstalt Suben. Mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 08.04.2013 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe am 17.06.2013 bedingt entlassen und der Rest der Strafe auf eine Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen. Die Stellungnahme der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter vom 31.08.2012, welche auf einer Begutachtung des Beschwerdeführers im Juli 2012 aufbaut, weist hinsichtlich des Beschwerdeführers auf eine mangelnde Bereitschaft hin, Verantwortung für das delinquente Handeln zu übernehmen. Dieses werde als ichfremd und durch Drogen gesteuert wahrgenommen. Als weitere risikoprognostisch ungünstige Faktoren könnten neben dem Drogenkonsum die defizitäre Kontakt- und Beziehungsgestaltungsfähigkeit sowie eine erhöhte Impulsivität angeführt werden. In der weiteren Stellungnahme vom 18.03.2013, welche vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung eingeholt wurde, wird zusammenfassend ausgeführt, dass die Analyse individuell-klinischer Risikovariablen nahelegen, dass der Beschwerdeführer trotz Zugehörigkeit zu einer Tätergruppe mit vergleichsweise nur moderat erhöhtem statistischen Risiko in Zukunft ohne adäquates Risikomanagement ein hohes individuelles Risiko besitze, wieder Delikte zu setzen. Die Anbindung an eine Behandlungs- und Betreuungseinrichtung für die Zeit nach der Haft sei notwendig. 2.
- Mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 03.07.2012, VwSen-730591/3/SR/MZ/WU, wurde wider den Beschwerdeführer im Instanzenzug aufgrund der von ihm gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 24.02.2012 erhobenen Berufung
§ 65bi
Vm § 67 Abs. 1 und 2 FPG 2005 idF BGBl I 2012/49 ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.2.5. Mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 03.07.2012, VwSen-730591/3/SR/MZ/WU, wurde wider den Beschwerdeführer im Instanzenzug aufgrund der von ihm gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 24.02.2012 erhobenen Berufung
Paragraph 65 b, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2012/49 ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründend führte der Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich im Wesentlichen aus: "Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom
- Februar 2012, AZ: 1-1071179/FRB, dem Berufungswerber persönlich in der JA Linz zugestellt am
- Februar 2012, wurde gegen den Bw ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Schreiben der BPD Linz vom 19.1.2012 wurde Ihnen mitgeteilt, dass aufgrund obgenannter Verurteilungen beabsichtigt ist, gegen Sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. In Ihrer dazu eingebrachten Stellungnahme, verfasst von Ihrem Rechtsvertreter , gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie am 23.2.2010 mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet eingereist seien. Das Visum sei ab 26.1.2010 gültig gewesen. Sie hätten in der Türkei 8 Jahre die Schule (Volksschule und Hauptschule) sowie eine Koranschule besucht und eine Ausbildung zum Schiffmann absolviert. Ihre Ehegattin sei XXXX, geboren am XXXX, XXXX, 4020 Linz. Die Ehe sei am XXXX in der Türkei geschlossen worden, der gemeinsame Sohn sei XXXX, geboren am XXXX in Linz. Ihre letzte Anschrift in der Türkei hätte XXXX gelautet. Sie hätten einen Deutschkurs Niveau A2 absolviert. Sie wären vom 1.10.2010 bis zu Ihrer Verhaftung einer Beschäftigung in der Firma XXXX am XXXX in XXXX nachgegangen. Zuvor hätten Sie eine Unterstützung durch das AMS und insbesondere durch ihre Familie erhalten. Ihre Eltern würden in der Türkei leben, Verwandte in Deutschland. Die Eltern der Ehegattin, sowie zwei Brüder der Ehegattin (mit einem Kind bzw. mit drei Kindern) würden in Österreich leben.Ihre Ehegattin sei römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , 4020 Linz. Die Ehe sei am römisch 40 in der Türkei geschlossen worden, der gemeinsame Sohn sei römisch 40 , geboren am römisch 40 in Linz. Ihre letzte Anschrift in der Türkei hätte römisch 40 gelautet. Sie hätten einen Deutschkurs Niveau A2 absolviert. Sie wären vom 1.10.2010 bis zu Ihrer Verhaftung einer Beschäftigung in der Firma römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 nachgegangen. Zuvor hätten Sie eine Unterstützung durch das AMS und insbesondere durch ihre Familie erhalten. Ihre Eltern würden in der Türkei leben, Verwandte in Deutschland. Die Eltern der Ehegattin, sowie zwei Brüder der Ehegattin (mit einem Kind bzw. mit drei Kindern) würden in Österreich leben. Aufgrund Ihrer familiären Bindung würden Sie einen weiteren Aufenthalt in Österreich anstreben, da ihre Ehegattin österreichische Staatsbürgerin sei und der in Linz geborene gemeinsame Sohn ebenfalls in Österreich leben würde. Sie würden unter Hinweis auf Art 8 MRK den Antrag stellen, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen. Im Anschluss führt die belangte Behörde weiter aus:Sie würden unter Hinweis auf Artikel 8, MRK den Antrag stellen, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen. Im Anschluss führt die belangte Behörde weiter aus: Zur Beurteilung der Frage, ob Sie Rechte aus dem Assoziationsratsbeschluss 1/1980 (Assoziationsabkommen mit der Türkei) erworben haben, wurde eine entsprechende Stellungnahme des Arbeitsmarktservices Oberösterreich eingeholt. Mit Schreiben vom 8.2.2012 wurde mitgeteilt, dass Sie keine Rechte aus dem genannten Assoziationsabkommen für sich geltend machen können.Zur Beurteilung der Frage, ob Sie Rechte aus dem Assoziationsratsbeschluss 1 aus 1980, (Assoziationsabkommen mit der Türkei) erworben haben, wurde eine entsprechende Stellungnahme des Arbeitsmarktservices Oberösterreich eingeholt. Mit Schreiben vom 8.2.2012 wurde mitgeteilt, dass Sie keine Rechte aus dem genannten Assoziationsabkommen für sich geltend machen können. Sie seien rechtmäßig nach dem NAG im Rahmen der Familienzusammenführung zu Ihrer Gattin, die österreichische Staatsbürgerin ist, eingereist. Im Hauptverband der Sozialversicherungsträger sei folgendes Beschäftigungsverhältnis gespeichert: XXXX bis XXXX XXXX, XXXX. Dieses Beschäftigungsverhältnis gelte als ordnungsgemäße Beschäftigung, würde jedoch nicht ausreichen, um Rechte nach Artikel 6 des ARB 1/80 geltend zu machen. Rechte aus Artikel 7 können nur Familienangehörige von türkischen Arbeitnehmern in Anspruch nehmen. Lt. Ihren Angaben läge eine Familienzusammenführung zu Ihrer Gattin, einer österreichischen Staatsbürgerin, vor. Die Voraussetzungen nach Artikel 7 seien daher nicht erfüllt.Sie seien rechtmäßig nach dem NAG im Rahmen der Familienzusammenführung zu Ihrer Gattin, die österreichische Staatsbürgerin ist, eingereist. Im Hauptverband der Sozialversicherungsträger sei folgendes Beschäftigungsverhältnis gespeichert: römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 , römisch 40 . Dieses Beschäftigungsverhältnis gelte als ordnungsgemäße Beschäftigung, würde jedoch nicht ausreichen, um Rechte nach Artikel 6 des ARB 1/80 geltend zu machen. Rechte aus Artikel 7 können nur Familienangehörige von türkischen Arbeitnehmern in Anspruch nehmen. Lt. Ihren Angaben läge eine Familienzusammenführung zu Ihrer Gattin, einer österreichischen Staatsbürgerin, vor. Die Voraussetzungen nach Artikel 7 seien daher nicht erfüllt. Sie sind im Rahmen einer Familienzusammenführung rechtmäßig zu Ihrer Ehefrau, einer österreichischen Staatsbürgerin eingereist. Die Ehe wurde am XXXX geschlossen. Laut Meldezettel sind Sie seit XXXX im Bundesgebiet gemeldet. Im Hauptverband der Sozialversicherungsträger scheinen folgende Beschäftigungszeiten auf:Sie sind im Rahmen einer Familienzusammenführung rechtmäßig zu Ihrer Ehefrau, einer österreichischen Staatsbürgerin eingereist. Die Ehe wurde am römisch 40 geschlossen. Laut Meldezettel sind Sie seit römisch 40 im Bundesgebiet gemeldet. Im Hauptverband der Sozialversicherungsträger scheinen folgende Beschäftigungszeiten auf: 26.4.2010 bis 8.9.2010 - Arbeitslosengeldbezug 10.9.2010 bis 10.9.2010 - Arbeitslosengeldbezug 27.9.2010 bis 3.7.2011 - Arbeiter XXXX27.9.2010 bis 3.7.2011 - Arbeiter römisch 40 4.7.1011 bis 28.7.2011 - Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung Wie bereits oben angeführt, reisten Sie im Rahmen einer Familienzusammenführung zu Ihrer Ehegattin, welche zum Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Österreich bereits österreichische Staatsbürgerin war. Da nur Familienangehörige von türkischen Arbeitnehmern die Voraussetzungen des Art. 7 des ARB 1/1980 erfüllen können, erwachsen Ihnen auch daraus keine Rechte. Da Sie bereits rechtskräftig gerichtlich w.o. dargestellt verurteilt worden sind, sind die Voraussetzungen des § 63 iVm § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Wie bereits oben angeführt, reisten Sie im Rahmen einer Familienzusammenführung zu Ihrer Ehegattin, welche zum Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Österreich bereits österreichische Staatsbürgerin war. Da nur Familienangehörige von türkischen Arbeitnehmern die Voraussetzungen des Artikel 7, des ARB 1 aus 1980, erfüllen können, erwachsen Ihnen auch daraus keine Rechte. Da Sie bereits rechtskräftig gerichtlich w.o. dargestellt verurteilt worden sind, sind die Voraussetzungen des Paragraph 63, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Es kann der schriftlichen Urteilsaufertigung zu LG Linz 33 Hv 120/2006b vom 23.10.2006 [sic] entnommen werden, dass Sie in der Zeit zwischen Jänner 2011 bis 17.6.2011 mehrere sexuelle Angriffe gegenüber Ihnen völlig unbekannten Frauen begangen haben, bis Sie letztlich am
- Juni 2011 verhaftet werden konnten. Die Intensität der Angriffe steigerte sich zeitlich gesehen, zumal Sie jedes Mal unerkannt entkommen konnten und Sie dies offenbar in Ihrem Tun bestärkte. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das LG Linz im Rahmen der Strafbemessung erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, die Vielzahl der unterschiedlichen Opfer und deren verursachte psychische Beeinträchtigung bewertet hat. Mildernd fand Ihre teilgeständige Verantwortung sowie die bisherige Unbescholtenheit und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, Niederschlag. Sie haben durch das oben beschriebene Fehlverhalten gravierend gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung derartig schwerwiegender Eingriffe in die sexuelle Integrität der Opfer verstoßen und das gerechtfertigte Sicherheitsempfinden der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Sie schreckten nicht davor zurück, ein beliebiges, Ihnen völlig unbekanntes Opfer zur Befriedigung Ihrer sexuellen Wünsch auszuwählen und lösten dadurch, dass im Innenstadtbereich zahlreiche unterschiedliche Frauen Opfer von Sexualdelikten wurden, Angst und Schrecken in der Bevölkerung aus. Die Sittlichkeitsdelikten erfahrungsgemäß innewohnende Wiederholungsgefahr hat sich bei Ihnen dadurch manifestiert, dass Sie dieses Fehlverhalten über einen längeren Tatzeitraum und in mehreren Angriffen begangen haben. Angesichts dieses Fehlverhaltens bedeutet Ihr weiterer inländischer Aufenthalt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung der besonders gefährlichen Sittlichkeitskriminalität betrifft und es bedarf daher keiner näheren Erörterung, dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um derartigen Verbrechen entgegenzuwirken - die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im Sinne einer Ermessensentscheidung ist somit zulässig. Darüber hinaus ist diese Maßnahme jedoch unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des
Art. 8Abs.
1 EMRK gewährleisteten Grundrechts auf den Schutz des Privat- und Familienlebens zu beurteilen.Angesichts dieses Fehlverhaltens bedeutet Ihr weiterer inländischer Aufenthalt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung der besonders gefährlichen Sittlichkeitskriminalität betrifft und es bedarf daher keiner näheren Erörterung, dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um derartigen Verbrechen entgegenzuwirken - die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im Sinne einer Ermessensentscheidung ist somit zulässig. Darüber hinaus ist diese Maßnahme jedoch unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK gewährleisteten Grundrechts auf den Schutz des Privat- und Familienlebens zu beurteilen. Laut Versicherungsdatenauszug waren Sie seit 27.09.2010 beschäftigt, davor bezogen Sie teilweise Arbeitslosengeld. Aufgrund der Tatsache, dass sich Ihre Ehegattin und Ihr leibliches Kind in Österreich aufhalten wird ihnen ein gewisses Maß an Integration zuzubilligen sein, weshalb davon auszugehen ist, dass die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes mit einem Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben verbunden ist. Der Eingriff in Ihr Familienleben relativiert sich jedoch dahingehend, dass es nicht einmal Ihrer Familie gelungen ist, Sie davon abzuhalten in derart gravierender Weise straffällig zu werden. Vielmehr mindert gerade die Tatsache, dass Sie die erheblichen Gewalttaten verübt haben, indem Sie die o.a. Sittlichkeitsdelikte begangen haben, das Gewicht Ihrer familiären Bindungen erheblich. Zudem bleibt es Ihren Angehörigen unbenommen, Sie in Ihrem zukünftigen Aufenthaltsstaat regelmäßig zu besuchen bzw. kann der Kontakt mittels Telefon und E-Mail (wenn auch in geminderter Form) aufrecht zu erhalten (vgl. EGMR, Joseph Grant gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 08.01.2009, Bsw. Nr. 10.606/07). Überdies können Sie Ihren etwaigen Sorgepflichten gegenüber Ihrem Kind auch vom Ausland aus nachkommen.Der Eingriff in Ihr Familienleben relativiert sich jedoch dahingehend, dass es nicht einmal Ihrer Familie gelungen ist, Sie davon abzuhalten in derart gravierender Weise straffällig zu werden. Vielmehr mindert gerade die Tatsache, dass Sie die erheblichen Gewalttaten verübt haben, indem Sie die o.a. Sittlichkeitsdelikte begangen haben, das Gewicht Ihrer familiären Bindungen erheblich. Zudem bleibt es Ihren Angehörigen unbenommen, Sie in Ihrem zukünftigen Aufenthaltsstaat regelmäßig zu besuchen bzw. kann der Kontakt mittels Telefon und E-Mail (wenn auch in geminderter Form) aufrecht zu erhalten vergleiche EGMR, Joseph Grant gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 08.01.2009, Bsw. Nr. 10.606/07). Überdies können Sie Ihren etwaigen Sorgepflichten gegenüber Ihrem Kind auch vom Ausland aus nachkommen. Zusammenfassend ist nach ho. Ansicht somit die Annahme gerechtfertigt, dass auf Grund Ihres bisherigen Verhaltens - im Hinblick auf die für Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose - die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre Lebenssituation. Wie bereits eingangs angeführt, halten Sie sich seit dem Jahr 2010, sohin seit Ihrem
- Lebensjahr in Österreich auf. Den Großteil Ihres Lebens haben Sie daher in der Türkei verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Reintegration in Ihrem Heimatstaat möglich und zumutbar sein wird. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist nach § 63 Abs. 2 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. An dieser Stelle ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass das erkennende Gericht das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, die Vielzahl der unterschiedlichen Opfer und deren verursachte psychische Beeinträchtigung als straferschwerend gewertet haben, das Aufenthaltsverbot war daher für die o.a. Dauer zu erlassen.Wie bereits eingangs angeführt, halten Sie sich seit dem Jahr 2010, sohin seit Ihrem
- Lebensjahr in Österreich auf. Den Großteil Ihres Lebens haben Sie daher in der Türkei verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Reintegration in Ihrem Heimatstaat möglich und zumutbar sein wird. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist nach Paragraph 63, Absatz 2, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. An dieser Stelle ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass das erkennende Gericht das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, die Vielzahl der unterschiedlichen Opfer und deren verursachte psychische Beeinträchtigung als straferschwerend gewertet haben, das Aufenthaltsverbot war daher für die o.a. Dauer zu erlassen. Die Berufung begründet der Bw inhaltlich wie folgt: Die strafrechtliche Verurteilung soll keinesfalls bagatellisiert werden; jedoch handelte es sich beim Einschreiter um einen Ersttäter, der auch erstmalig das Übel der Haft verspürt. Die Handlungen des Einschreiters stehen im auffallenden Widerspruch zu seinem Vorleben. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Einschreiter nach der Haftentlassung von weiteren Straftaten konsequent Abstand nehmen wird, zumal ihm nunmehr bewusst geworden ist, welche Folgen die Taten für seine Familie, insbesondere seine Ehefrau und sein Kind haben. Der Einschreiter hat sich um Integration bemüht und diese durch Aneignung von Kenntnissen der deutschen Sprache und durch ein Arbeitsverhältnis auch tatsächlich bewirkt. Der Einschreiter bedauert seine Taten zutiefst und hat er sich in der Haft mit diesen aus-einander gesetzt. Die Prognose - die sich nicht nur auf die Verurteilung beziehen darf - ergibt daher, dass der Einschreiter keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird. In Hinblick auf Art 8 MRK ist nachstehendes festzuhalten. Ein Aufenthaltsverbot - unabhängig von dessen Dauer - würde zu einer vollständigen Entfremdung des Einschreiters von seinem Sohn bewirken. Aufgrund des Alters des Kindes ist ein Kontakt per E-Mail ist in den nächsten Jahren nicht, ein Kontakt per Telefon nur sehr eingeschränkt möglich. Geht man von einem Aufenthaltsverbot von sieben Jahren aus, so wäre der Einschreiter für seinen Sohn eine unbekannte Person geworden. Der Einschreiter strebt aufgrund seiner familiären Bindung einen weiteren Aufenthalt in Österreich an, da seine Ehegattin österreichische Staatsbürgerin ist und der in XXXX geborene gemeinsame Sohn ebenfalls in Österreich lebt.In Hinblick auf Artikel 8, MRK ist nachstehendes festzuhalten. Ein Aufenthaltsverbot - unabhängig von dessen Dauer - würde zu einer vollständigen Entfremdung des Einschreiters von seinem Sohn bewirken. Aufgrund des Alters des Kindes ist ein Kontakt per E-Mail ist in den nächsten Jahren nicht, ein Kontakt per Telefon nur sehr eingeschränkt möglich. Geht man von einem Aufenthaltsverbot von sieben Jahren aus, so wäre der Einschreiter für seinen Sohn eine unbekannte Person geworden. Der Einschreiter strebt aufgrund seiner familiären Bindung einen weiteren Aufenthalt in Österreich an, da seine Ehegattin österreichische Staatsbürgerin ist und der in römisch 40 geborene gemeinsame Sohn ebenfalls in Österreich lebt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in den Punkten
- und 2.
- dargestellten, im Wesentlichen unstrittigen Sachverhalt aus. Ergänzend wird festgehalten, dass der Bw am XXXX festgenommen wurde und dass dem Urteil des LG Linz vom XXXX, zu entnehmen ist, dass der Bw zur Abschwächung seiner Tathandlungen vorbrachte, "pro Woche im Schnitt 2 bis 3 Mal einen Joint [zu] rauch[en]."Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in den Punkten
- und 2.
- dargestellten, im Wesentlichen unstrittigen Sachverhalt aus. Ergänzend wird festgehalten, dass der Bw am römisch 40 festgenommen wurde und dass dem Urteil des LG Linz vom römisch 40 , zu entnehmen ist, dass der Bw zur Abschwächung seiner Tathandlungen vorbrachte, "pro Woche im Schnitt 2 bis 3 Mal einen Joint [zu] rauch[en]." Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Bw mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist. Er ist daher Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG. Entgegen der Annahme der belangten Behörde unterfällt der Bw daher nicht dem unter der Überschrift "Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel" stehenden
- Abschnitt des FPG, sondern ist aufgrund des § 65b FPG (siehe Punkt 4.3.) demIm vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Bw mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist. Er ist daher Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG. Entgegen der Annahme der belangten Behörde unterfällt der Bw daher nicht dem unter der Überschrift "Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel" stehenden
- Abschnitt des FPG, sondern ist aufgrund des Paragraph 65 b, FPG (siehe Punkt 4.3.) dem
- Abschnitt dieses Gesetzes ("Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige sowie Familienangehörige von nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und Österreichern") zu unterstellen. Nachdem sich der Bw nach eigenen Angaben erst seit
- Februar 2010 und damit nicht schon seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält, kommt § 67 Abs. 1 vorletzter Satz FPG nicht zur Anwendung. Es ist – im Hinblick auf § 67 Abs. 1 FPG – daher zu prüfen, ob das Verhalten des Bw aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich zu gefährden.Nachdem sich der Bw nach eigenen Angaben erst seit
- Februar 2010 und damit nicht schon seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält, kommt Paragraph 67, Absatz eins, vorletzter Satz FPG nicht zur Anwendung. Es ist – im Hinblick auf Paragraph 67, Absatz eins, FPG – daher zu prüfen, ob das Verhalten des Bw aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich zu gefährden. Maßgeblich ist dabei aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird. . Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der belangten Behörde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht entgegen getreten zu werden vermag, wenn sie im angefochtenen Bescheid nach ausführlicher, vollinhaltlich nachvollziehbarer und ho. aufrecht erhaltener Begründung zu einer negativen Zukunftsprognose gelangt. Dem Urteil des LG Linz vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Bw "pro Woche im Schnitt 2 bis 3 Mal einen Joint raucht" und damit wohl das Suchtmittelgesetz übertritt. Dieses Verhalten bzw. die daraus resultierende Suchtmittelbeeinträchtigung, welche der Bw im strafgerichtlichen Verfahren rechtfertigend vorbrachte, wird mangels konkreter Sachverhaltselemente vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zugunsten des Bw nicht in die Gefährlichkeitsprognose einbezogen.Dem Urteil des LG Linz vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der Bw "pro Woche im Schnitt 2 bis 3 Mal einen Joint raucht" und damit wohl das Suchtmittelgesetz übertritt. Dieses Verhalten bzw. die daraus resultierende Suchtmittelbeeinträchtigung, welche der Bw im strafgerichtlichen Verfahren rechtfertigend vorbrachte, wird mangels konkreter Sachverhaltselemente vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zugunsten des Bw nicht in die Gefährlichkeitsprognose einbezogen. Bezüglich der erfolgten Verurteilungen wegen der in Punkt
- dargestellten Sittlichkeitsdelikte bedarf es nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich keiner näheren Erläuterung, dass die mehrfach vom Bw verübten Eingriffe in die sexuelle Integrität der Opfer eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. der Grundinteressen der Gesellschaft darstellten. Wie im angefochtenen Bescheid abgebildet und dem im Akt befindlichen Urteil zu entnehmen, wurde der Bw rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, weil er in einem Zeitraum von etwas mehr als sechs Monaten (XXXX) sieben verschiedene, ihm völlig unbekannte Frauen in ihrer sexuellen Integrität zum Teil massiv verletzte. Es kann daher keinesfalls von einem "Ausrutscher" bzw. von einem durch eine ganz besondere Situation ausgelösten Missverhalten des Bw ausgegangen werden. Dieser hat vielmehr immer wieder einen gewaltsamen Weg zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse beschritten und damit klar zu erkennen gegeben, dass er nicht in der Lage oder zumindest nicht gewillt ist, seinen Sexualtrieb in rechtskonformer Art und Weise auszuleben. Zur Triebbefriedigung hat der Bw damit neben physischen Schäden vor allem auch langfristige schwere psychische Probleme bei seinen Opfern in Kauf genommen, "im Innenstadtbereich große Angst und Schrecken bei der Bevölkerung aus[gelöst]" (vgl XXXX), und dadurch nachhaltig eine enorme Unverbundenheit mit den gesellschaftlichen Werten Österreichs dokumentiert. Wie das Strafgericht feststellte, steigerte sich die Intensität der Angriffe des Bw von Mal zu Mal. Insbesondere verweist das LG Linz in seiner Urteilsbegründung auf die Verantwortung des Bw, in der er selbst zugesteht, "sich das nehmen zu wollen, was er möchte und glaube, dass die Frauen ihm gehören." Gerade auch vor diesem Hintergrund ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht ersichtlich, inwiefern in Hinkunft eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des Bw für die Grundinteressen der Gesellschaft nicht gegeben sein sollte, zumal die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit bei Sexualstraftätern (und hier wiederum bei Wiederholungstätern) besonders hoch ist.Wie im angefochtenen Bescheid abgebildet und dem im Akt befindlichen Urteil zu entnehmen, wurde der Bw rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, weil er in einem Zeitraum von etwas mehr als sechs Monaten (römisch 40 ) sieben verschiedene, ihm völlig unbekannte Frauen in ihrer sexuellen Integrität zum Teil massiv verletzte. Es kann daher keinesfalls von einem "Ausrutscher" bzw. von einem durch eine ganz besondere Situation ausgelösten Missverhalten des Bw ausgegangen werden. Dieser hat vielmehr immer wieder einen gewaltsamen Weg zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse beschritten und damit klar zu erkennen gegeben, dass er nicht in der Lage oder zumindest nicht gewillt ist, seinen Sexualtrieb in rechtskonformer Art und Weise auszuleben. Zur Triebbefriedigung hat der Bw damit neben physischen Schäden vor allem auch langfristige schwere psychische Probleme bei seinen Opfern in Kauf genommen, "im Innenstadtbereich große Angst und Schrecken bei der Bevölkerung aus[gelöst]" vergleiche römisch 40 ), und dadurch nachhaltig eine enorme Unverbundenheit mit den gesellschaftlichen Werten Österreichs dokumentiert. Wie das Strafgericht feststellte, steigerte sich die Intensität der Angriffe des Bw von Mal zu Mal. Insbesondere verweist das LG Linz in seiner Urteilsbegründung auf die Verantwortung des Bw, in der er selbst zugesteht, "sich das nehmen zu wollen, was er möchte und glaube, dass die Frauen ihm gehören." Gerade auch vor diesem Hintergrund ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht ersichtlich, inwiefern in Hinkunft eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des Bw für die Grundinteressen der Gesellschaft nicht gegeben sein sollte, zumal die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit bei Sexualstraftätern (und hier wiederum bei Wiederholungstätern) besonders hoch ist. Wenn der Bw in seiner Berufungsschrift vorbringt, dass die Handlungen "im auffallenden Widerspruch zu seinem Vorleben" stünden, so ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht ersichtlich, inwiefern dies ein Indiz für das zukünftige rechtskonforme Verhalten des Bw darstellen könnte. Vielmehr deutet die Anzahl der Übergriffe des Bw, welche trotz eines offenbar intakten Familienlebens und beruflicher Verankerung verübt wurde, in eine gegenteilige Richtung. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der Bw etwa durch die Knüpfung familiärer Bande oder die Aufnahme einer Beziehung Gelegenheit bekäme, sein zukünftiges sexuelles Verhalten von seinem bisherigen abzukoppeln. Auch kann nicht außer Acht bleiben, dass der Bw während seines bis zu seiner Festnahme nur etwa 17-monatigen Aufenthalts die hohe Zahl an Straftaten verübt hat. Sein Vorleben im Heimatstaat ist im gegenständlichen Aufenthaltsverfahren jedoch schon deshalb unbeachtlich, als in diesem die Gefährdung der öffentlichen Ordnung Österreichs bzw. die Gefährdung der Sicherheit im Bundesgebiet zu beurteilen ist. Wenn der Bw weiters vorbringt, seine Taten zu bereuen bzw. sich in der Haft mit diesen auseinandergesetzt zu haben, ist dem entgegen zu halten, dass keine Anhaltspunkte existieren, dass das Gefahrenpotential des Bw durch die Strafhaft maßgeblich verringert wird. Die Inanspruchnahme einer – aus Sicht der erkennenden Behörde in vorliegendem Fall naheliegenden – psychotherapeutischen Behandlung wurde vom Bw nicht einmal geltend gemacht. Eine Zusammenschau der bereits erstbehördlich angestellten mit den hier dargelegten Überlegungen führt somit zum Ergebnis, dass das persönliche Verhalten des Bw eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Grundsätzlich werden also vom Bw die in § 67 Abs. 1 FPG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erfüllt. Es gilt in diesem Zusammenhang jedoch immer auch, im Sinne einer Interessensabwägung auf das durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme betroffene Privat- und Familienleben des Fremden in Österreich Bedacht zu nehmen.Grundsätzlich werden also vom Bw die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erfüllt. Es gilt in diesem Zusammenhang jedoch immer auch, im Sinne einer Interessensabwägung auf das durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme betroffene Privat- und Familienleben des Fremden in Österreich Bedacht zu nehmen. Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich effektiv zu begegnen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse äußerst hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind. Zur Aufenthaltsdauer des Bw im Bundesgebiet ist zunächst festzuhalten, dass diese knapp zweieinhalb Jahre beträgt (Einreise am
- Februar 2010). Der Aufenthalt ist rechtmäßig. Der Bw ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit dieser einen gemeinsamen, in Österreich geborenen Sohn. Von einem tatsächlich bestehenden Familienleben in Österreich kann daher grundsätzlich ausgegangen werden. Dieses wird jedoch durch die Verbüßung der dreijährigen Freiheitsstrafe und der damit einhergehenden Trennung etwas relativiert. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der eheliche Sohn des Bw, XXXX, am XXXX geboren wurde. Der Bw hat somit in der unzweifelhaft schwierigen Zeit der Schwangerschaft seiner Ehefrau bzw. auch unmittelbar nach der Geburt seines Sohnes, also in Zeiten, in denen Gattin bzw. Familie einer besonderen Unterstützung bedürfen, die Sittlichkeitsdelikte verübt, und damit nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich dokumentiert, nicht allzu tief mit seiner Familie verwurzelt zu sein.Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der eheliche Sohn des Bw, römisch 40 , am römisch 40 geboren wurde. Der Bw hat somit in der unzweifelhaft schwierigen Zeit der Schwangerschaft seiner Ehefrau bzw. auch unmittelbar nach der Geburt seines Sohnes, also in Zeiten, in denen Gattin bzw. Familie einer besonderen Unterstützung bedürfen, die Sittlichkeitsdelikte verübt, und damit nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich dokumentiert, nicht allzu tief mit seiner Familie verwurzelt zu sein. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen. Dem Höchstgericht zufolge hat der dem § 61 Abs. 2 FPG (neu) vergleichbare § 66 Abs. 2 FPG (alt) schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte.Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen. Dem Höchstgericht zufolge hat der dem Paragraph 61, Absatz 2, FPG (neu) vergleichbare Paragraph 66, Absatz 2, FPG (alt) schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte. Im Sinne dieser Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine Ausweisung
§ 66Abs. 1 FPG – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl etwa Vw
GH 20.1.2011, 2010/22/0158).Im Sinne dieser Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine Ausweisung
Paragraph 66, Absatz eins, FPG – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint vergleiche etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158). Im konkreten Fall ist der Bw seit knapp zweieinhalb Jahren in der Republik Österreich aufhältig, wobei er sich seit mehr als einem Jahr in Haft befindet. Die Haftzeiten können für die Erlangung eines entsprechenden Privatlebens nicht positiv zu Buche schlagen. Es verbleit daher eine anrechenbare Aufenthaltsdauer von etwa eineinhalb Jahren. Die in die Rechtsgüterabwägung zugunsten des Bw einfließende Aufenthaltsdauer liegt damit weit unter der höchstgerichtlich judizierten Schwelle von etwa zehn Jahren. Zudem ist – mangels gegenteiliger Hinweise im zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnis – davon auszugehen, dass im verwaltungsgerichtlich entschiedenen, und damit entgegen dem hier zu beurteilenden Fall, eine strafrechtliche Bescholtenheit des Beschwerdeführers nicht vorlag. Merkmale für eine soziale Integration des Bw in Österreich sind im Verfahren hervorgekommen. Der Bw spricht deutsch und hat zumindest zeitweise einen Beruf ausgeübt. Gegen die soziale Integration des Bw sprechen insbesondere die von ihm begangenen strafbaren Handlungen, aber auch der strafgerichtlich festgestellte und vom Bw im strafgerichtlichen Verfahren rechtfertigend ins Treffen geführte Suchtmittelmissbrauch, wenn diesbezüglich auch keine Verurteilung erfolgte. Bei einer Gesamtbetrachtung gelangt man daher zum Ergebnis, dass eine tiefgehende Integration des Bw ins Gesellschaftsgefüge der Republik Österreich nicht gegeben ist. Festzustellen ist weiters, dass der heute knapp 26-jährige Bw den überwiegenden Teil seines Lebens, nämlich etwa 24 Jahre, in seinem Herkunftsstaat verbracht hat. Er beherrscht die dortige Sprache, hat dort eine schulische und berufliche Ausbildung genossen und ist mit der Kultur des Landes vertraut. Es sollte dem Bw daher ohne große Probleme möglich sein, in seinem Heimatstaat wieder Fuß zu fassen. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass die nach wie vor im Heimatstaat lebenden Eltern des Bw ein entsprechendes soziales Netz gewähren. ... Vor dem Hintergrund der in den Punkten 4.3.
- bis 4.3.
- getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt. Zwar ist dem Bw durch seine Aufenthaltsdauer im Inland von etwa zweieinhalb Jahren, seine Sprachkenntnisse sowie der Tatsache, dass seine Gattin Österreicherin ist und der gemeinsame Sohn in Linz geboren wurde, ein bestimmtes Maß an Integration bzw. ein nicht geringes Interesse am Weiterverbleib im Bundesgebiet zuzubilligen. Die sich aus der ohnehin kurzen Aufenthaltsdauer ergebende Integration wird jedoch durch die vom Bw während dieser verbüßten Haft in der Dauer von mehr als einem Jahr stark relativiert. Wesentlich für eine Gesamtabwägung zulasten des Bw ist aber vor allem, dass er innerhalb einer sehr kurzen Zeit des Aufenthalts in Österreich trotz intakter familiärer Verhältnisse und beruflicher Verankerung in der Gesellschaft eine Vielzahl von gewalttätigen Sittlichkeitsdelikten begangen hat und wie oben ausführlich dargestellt nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw in Hinkunft rechtskonform verhalten wird. Wenn der Bw vorbringt, ein Aufenthaltsverbot egal welcher Dauer würde zu einer Entfremdung des Bw von seinem Sohn führen, ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass bereits die Zeiten seiner Inhaftierung und die damit einhergehende Trennung der Familie die vorhandene familiäre Bindung in nicht näher bestimmbaren Maße beeinträchtigen, wenn natürlich auch regelmäßige Besuche im Gefängnis möglich sind. Ebenso ist es der Familie jedoch auch in Hinkunft unbenommen, den Bw im Heimatstaat regelmäßig zu besuchen. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes ist den Ehepartnern mit modernen Kommunikationsmitteln zuzumuten. Darüber hinaus besteht etwa im Wege der äußerst günstigen Bildtelefonie (Skype oä) die Möglichkeit, auch mit dem derzeit noch sehr jungen Sohn des Bw den persönlichen Kontakt zu suchen. Die unzweifelhafte Einschränkung dieses Kontakts im Bereich der unmittelbaren körperlichen Nähe (Umarmungen etc.) ist erforderlich, um das hohe Schutzinteresse des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist daher dem Grunde nach zulässig und der Bw kann sich nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist daher dem Grunde nach zulässig und der Bw kann sich nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen. ... Da somit auch aus Sicht des Art. 8 EMRK bzw. des § 61 FPG nichts gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw spricht, ist abschließend die siebenjährige Befristung des von der belangten Behörde erlassenen Aufenthaltsverbotes zu prüfen.... Da somit auch aus Sicht des Artikel 8, EMRK bzw. des Paragraph 61, FPG nichts gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw spricht, ist abschließend die siebenjährige Befristung des von der belangten Behörde erlassenen Aufenthaltsverbotes zu prüfen. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes sind nach § 67 Abs. 2 FPG zehn Jahre als maximaler Rahmen vorgesehen.Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes sind nach Paragraph 67, Absatz 2, FPG zehn Jahre als maximaler Rahmen vorgesehen. Aus immanent zu berücksichtigenden gemeinschaftsrechtlichen Überlegungen und der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist eine Beschränkung der Grundfreiheiten von Unionsbürgern oder begünstigten Drittstaatsangehörigen jedenfalls möglichst maß- und zurückhaltend vorzunehmen. Der im gegenständlichen Fall vom Fremdenpolizeigesetzgeber in § 67 Abs. 2 FPG vorgesehene Rahmen für eine Befristung eines zu erlassenden Aufenthaltsverbotes auf maximal zehn Jahre schließt unter anderem Straftaten mit ein, für deren Begehung ein Fremder mit einer unbedingten Freiheitsstrafe bis einschließlich fünf Jahren verurteilt wurde (§ 67 Abs. 3 Z 1 FPG e contrario).Der im gegenständlichen Fall vom Fremdenpolizeigesetzgeber in Paragraph 67, Absatz 2, FPG vorgesehene Rahmen für eine Befristung eines zu erlassenden Aufenthaltsverbotes auf maximal zehn Jahre schließt unter anderem Straftaten mit ein, für deren Begehung ein Fremder mit einer unbedingten Freiheitsstrafe bis einschließlich fünf Jahren verurteilt wurde (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG e contrario). Der Bw wurde "lediglich" zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Deshalb, insbesondere aber auch aufgrund der familiären Situation des Bw, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich trotz der Vielzahl von Sittlichkeitsdelikten bzw. der Art deren Begehung, welche an sich die Ausschöpfung der Maximalfrist durchaus rechtfertigen würden, einen Zeitraum von sieben Jahren als angemessen, um dem Bw die Möglichkeit zu geben, den von ihm beteuerten Gesinnungswandel unter Beweis zu stellen. Auch in diesem Punkt war also nicht zugunsten des Bw vom angefochtenen Bescheid abzuweichen." Am 17.06.2013 verließ der Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft freiwillig das Bundesgebiet. Er hält sich seither in der Türkei auf. 2.
- Die Ehegattin des Beschwerdeführers erwartet ihr zweites Kind, welches voraussichtlich am 02.04.2017 geboren wird.
- Beweiswürdigung: 3.
- Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt (einschließlich des Urteils des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 14.11.2011 sowie des Bescheids des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 03.07.2012, VwSen-730591/3/SR/MZ/WU, sowie die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Urkunden) sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Auszug aus dem Strafregister sowie den vom Landesgericht Ried im Innkreis geführten Strafvollzugsakt den Beschwerdeführer betreffend. 3.
- Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie die unter den Punkten 2.
- sowie 2.
- getroffenen Feststellungen beruhen auf den im Verfahrensakt aufliegenden Urkunden sowie den Feststellungen im Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 14.11.
- Die Feststellungen unter Punkt 2.
- ergeben sich aus dem vom Landesgericht Ried im Innkreis geführten Strafvollzugsakt den Beschwerdeführer betreffend, jene unter Punkt 2.
- beruhen auf dem an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 03.07.2012, VwSen-730591/3/SR/MZ/WU. Soweit Stellungnahmen der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter angesprochen werden, handelt es sich um Zitate aus den an die Justizanstalt Suben gerichteten Stellungnahmen jeweiligen Datums, welche dem Beschwerdeführer zur Äußerung übermittelt wurde. Zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 05.12.2016 wird angemerkt, dass das Datum der jeweiligen Stellungnahme der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter in die Feststellungen aufgenommen wurde, um die zeitliche Einordnung zu ermöglichen. Unstrittig ist ferner, dass die bedingte Entlassung mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 08.04.2013 zu XXXX nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe am 17.06.2013 genehmigt wurde und dass der Beschwerdeführer seither in Österreich und der Türkei nicht mehr strafrechtlich verurteilt wurde. Der Inhalt der eingeholten Stellungnahmen wird im Übrigen nicht bestritten.3.
- Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie die unter den Punkten 2.
- sowie 2.
- getroffenen Feststellungen beruhen auf den im Verfahrensakt aufliegenden Urkunden sowie den Feststellungen im Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 14.11.
- Die Feststellungen unter Punkt 2.
- ergeben sich aus dem vom Landesgericht Ried im Innkreis geführten Strafvollzugsakt den Beschwerdeführer betreffend, jene unter Punkt 2.
- beruhen auf dem an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 03.07.2012, VwSen-730591/3/SR/MZ/WU. Soweit Stellungnahmen der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter angesprochen werden, handelt es sich um Zitate aus den an die Justizanstalt Suben gerichteten Stellungnahmen jeweiligen Datums, welche dem Beschwerdeführer zur Äußerung übermittelt wurde. Zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 05.12.2016 wird angemerkt, dass das Datum der jeweiligen Stellungnahme der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter in die Feststellungen aufgenommen wurde, um die zeitliche Einordnung zu ermöglichen. Unstrittig ist ferner, dass die bedingte Entlassung mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 08.04.2013 zu römisch 40 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe am 17.06.2013 genehmigt wurde und dass der Beschwerdeführer seither in Österreich und der Türkei nicht mehr strafrechtlich verurteilt wurde. Der Inhalt der eingeholten Stellungnahmen wird im Übrigen nicht bestritten. Die Unbescholtenheit in der Türkei wurde seitens des Beschwerdeführers durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Staatsanwaltsamtes XXXX urkundlich nachgewiesen.Die Unbescholtenheit in der Türkei wurde seitens des Beschwerdeführers durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Staatsanwaltsamtes römisch 40 urkundlich nachgewiesen. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt wird in der Beschwerde insoweit nicht beanstandet und es ergaben sich auch im Beschwerdeverfahren keine Hinweise auf strittige Aspekte auf Ebene der zu treffenden Feststellungen. 3.
- Die Feststellungen unter Punkt 2.
- gründen sich auf den in Vorlage gebrachten Dienstvertrag vom 01.07.2015, jene unter Punkt 2.
- beruhen auf den in Vorlage gebrachten Auszügen aus dem Mutter-Kind-Pass von XXXX.2.
- beruhen auf den in Vorlage gebrachten Auszügen aus dem Mutter-Kind-Pass von römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 4.1.
§ 67Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) , BGBl. I Nr. 100/2005 id
F BGBl. I Nr. 24/2016 ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.4.1.
Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. § 67 Abs. 2 FPG 2005 zufolge kann ein Aufenthaltsverbot vorbehaltlich dessen Abs. 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist
§ 67Abs.
4 FPG 2005 auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.Paragraph 67, Absatz 2, FPG 2005 zufolge kann ein Aufenthaltsverbot vorbehaltlich dessen Absatz 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG 2005 auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. § 69 Abs. 2 FPG 2005 zufolge ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.Paragraph 69, Absatz 2, FPG 2005 zufolge ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen habe, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG 2005 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen habe, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre vergleiche VwGH 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297) Bei einer Entscheidung nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 sind die Veränderungen der maßgebenden Umstände zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden einschließlich der Rechtslage maßgeblich. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine – dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende – aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).Bei einer Entscheidung nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG 2005 sind die Veränderungen der maßgebenden Umstände zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden einschließlich der Rechtslage maßgeblich. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine – dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende – aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG 2005 stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050). Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Es bedarf grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, regelmäßig in Freiheit, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist (vgl. VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0041). Nach der Rechtsprechung ist dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009).Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Es bedarf grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, regelmäßig in Freiheit, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist vergleiche VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0041). Nach der Rechtsprechung ist dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). 4.
- Der Beschwerdeführer bringt in seinem verfahrenseinleitenden Antrag vor, sich seit der Entlassung aus der Strafhaft am 17.06.2013 stets wohlverhalten zu haben und mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet sowie Vater des gemeinsamen Sohnes XXXX zu sein. Im Fall einer Rückkehr in das Bundesgebiet verfüge er über die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit. In der Beschwerde wird ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer bedaure sein Fehlverhalten zutiefst und würden die ihm zur Last gelegten Straftaten nunmehr mehr als fünf Jahre zurückliegen. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gehe von ihm nicht weiter aus, zumal ansonsten eine bedingte Entlassung nicht erfolgen hätte können. Im Hinblick auf das Familienleben sei es seiner Familie nicht zumutbar, ihren gesicherten Lebensstatuts in Österreich aufzugeben, um mit dem Beschwerdeführer in der Türkei ein Familienleben führten zu können. In der Stellungnahme vom 05.12.2016 wird schließlich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine Suchtmittel konsumiere, in der Türkei erwerbstätig sei und nach wie vor in engem Kontakt mit seiner Familie in Österreich stehe. Seine Ehefrau sei schwanger und er wolle zum Unterhalt der Familie in Österreich beitragen und diese unterstützen.4.
- Der Beschwerdeführer bringt in seinem verfahrenseinleitenden Antrag vor, sich seit der Entlassung aus der Strafhaft am 17.06.2013 stets wohlverhalten zu haben und mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet sowie Vater des gemeinsamen Sohnes römisch 40 zu sein. Im Fall einer Rückkehr in das Bundesgebiet verfüge er über die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit. In der Beschwerde wird ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer bedaure sein Fehlverhalten zutiefst und würden die ihm zur Last gelegten Straftaten nunmehr mehr als fünf Jahre zurückliegen. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gehe von ihm nicht weiter aus, zumal ansonsten eine bedingte Entlassung nicht erfolgen hätte können. Im Hinblick auf das Familienleben sei es seiner Familie nicht zumutbar, ihren gesicherten Lebensstatuts in Österreich aufzugeben, um mit dem Beschwerdeführer in der Türkei ein Familienleben führten zu können. In der Stellungnahme vom 05.12.2016 wird schließlich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine Suchtmittel konsumiere, in der Türkei erwerbstätig sei und nach wie vor in engem Kontakt mit seiner Familie in Österreich stehe. Seine Ehefrau sei schwanger und er wolle zum Unterhalt der Familie in Österreich beitragen und diese unterstützen. Mit seinem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Umstände auf, die sich zu seinen Gunsten geändert haben. In Anbetracht der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers, welche sich in insgesamt sieben Angriffen auf Personen weiblichen Geschlechts manifestierte, tritt das Bundesverwaltungsgericht zunächst den Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich bei, wonach die mehrfach vom Beschwerdeführers verübten Eingriffe in die sexuelle Integrität der Opfer eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. der Grundinteressen der Gesellschaft darstellen. Wiewohl der Beschwerdeführer nur eine strafgerichtliche Verurteilung erfahren hat, ist hervorzuheben, dass diese aufgrund mehrerer Übergriffe des Beschwerdeführers auf verschiedene, ihm völlig unbekannte Personen in einem Zeitraum mehr als sechs Monaten erfolgte und die Opfer ausweislich des festgestellten Inhalts des Schuldspruches in ihrer sexuellen Integrität zum Teil massiv verletzt wurden, was seitens des Strafgerichtes auch im Hinblick auf die Strafzumessung als erschwerend erkennt wurde. Die Taten können demnach weder als einmalige Fehlleistung angesehen werden, noch kann von nur geringen Folgen für die Opfer und die Allgemeinheit ausgegangen werden. So steigerte der Beschwerdeführer die Intensität seiner Angriffe mit deren Anzahl und ließ sich – wie bereits im Administrativverfahren hervorgehoben wurde – auch nicht von der Geburt seines Sohnes von weiteren Übergriffen zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ableiten. Ebenfalls bereits im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde zutreffend dargetan, dass der Beschwerdeführer während seines bis zu seiner Festnahme nur etwa 17-monatigen Aufenthalts eine insgesamt hohe Zahl an Straftaten verübt hat. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Landesgericht Linz selbst zugestand, "sich das nehmen zu wollen, was er möchte und glaube, dass die Frauen ihm gehören" (AS 59), was auf ein massiv gestörtes Verhältnis zur im Bundesgebiet herrschenden Rechts- und Werteordnung hinweist. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb in Übereinstimmung mit der Wertung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich davon aus, dass vom Beschwerdeführer angesichts der Rückfallwahrscheinlichkeit bei Sexualstraftätern eine solche nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geboten ist. Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit auch in den Stellungnahmen der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter dargetan und ohne adäquates Risikomanagement ein hohes individuelles Risiko der erneuten Begehung von Delikten gesehen wird. Die Anbindung an eine Behandlungs- und Betreuungseinrichtung für die Zeit nach der Haft sei notwendig. Nun bringt der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zwar vor, sein Fehlverhalten zutiefst zu bedauern sowie dass die ihm zur Last gelegten Straftaten nunmehr mehr als fünf Jahre zurückliegen würden. Der Beschwerdeführer hat freilich bereits im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgebracht, seine Taten zu bereuen und wurde dem entgegnet, dass keine Anhaltspunkte existieren, dass das Gefahrenpotential des Beschwerdeführers durch die Strafhaft maßgeblich verringert würde. Indes wird seitens des Beschwerdeführers nicht dargetan, dass er zwischenzeitliche eine psychotherapeutische Behandlung im Hinblick auf seine defizitäre Kontakt- und Beziehungsgestaltungsfähigkeit und seine sexuelle Störung oder betreffend seiner zumindest im Tatbegehungszeitraum vorhandenen Neigung zu Suchtmitteln in Anspruch genommen hätte – dies obwohl die Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung bereits im Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich angesprochen wurde und sich Hinweise darauf auch eindeutig aus den Stellungnahmen der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter ergeben. Die dem Beschwerdeführer im strafgerichtlichen Urteil implizit zur Last gelegte Gewöhnung an Suchtmittel, welche seitens des Beschwerdeführers im strafgerichtlichen Verfahren rechtfertigend ins Treffen geführt wurde, wurde ihrerseits vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zugunsten des Beschwerdeführers nicht in die Gefährlichkeitsprognose einbezogen. Wenn der Beschwerdeführer deshalb nunmehr vorbringt, keine Suchtmittel mehr zu konsumieren, wird deshalb kein für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebender Umstand angesprochen. Dazu tritt, dass seitens des Beschwerdeführers kein Nachweis über die behauptete Freiheit von Suchtmitteln (etwa in Gestalt einer Harn- oder Blutuntersuchung) vorgelegt wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich hat in Ansehung des Beschwerdeführers einen siebenjährigen Zeitraum des Wohlverhaltens als erforderlich angenommen, dieser ist noch nicht verstrichen. Das Bundesverwaltungsgericht kann nun keine entscheidungsrelevante Veränderung der maßgebenden Umstände erkennen, wenn der Beschwerdeführer als Begründung für die begehrte Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vorbringt, er habe sich bislang wohlverhalten, zumal damit im Ergebnis die Dauer des rechtskräftig verhängten Aufenthaltsverbotes beanstandet wird und nicht die dem zugrunde liegende Prognose. Soweit der Beschwerdeführer auf die erfolgte bedingte Entlassung aus der Strafhaft samt bedingter Nachsicht des restlichen Teils der Strafe verweist, ist dem zu entlegenen, dass die Prognosebeurteilung, die auch bei der Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen ist, eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von strafgerichtlichen Erwägungen vorzunehmen ist (vgl. VwGH 31.05.2012, Zl. 2011/23/0665). Aus dem Umstand der bedingten Entlassung ergibt sich nicht, dass die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers in fremdenrechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht mehr gegeben ist (VwGH 20.12.2012, Zl. 2011/23/0674).Soweit der Beschwerdeführer auf die erfolgte bedingte Entlassung aus der Strafhaft samt bedingter Nachsicht des restlichen Teils der Strafe verweist, ist dem zu entlegenen, dass die Prognosebeurteilung, die auch bei der Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen ist, eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von strafgerichtlichen Erwägungen vorzunehmen ist vergleiche VwGH 31.05.2012, Zl. 2011/23/0665). Aus dem Umstand der bedingten Entlassung ergibt sich nicht, dass die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers in fremdenrechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht mehr gegeben ist (VwGH 20.12.2012, Zl. 2011/23/0674). Greifbare Anhaltspunkte für eine günstigere Prognose als seitens der Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich angenommen – etwa in Gestalt einer therapeutischen Behandlung oder seine sonstige Anbindung an eine Behandlungs- und Betreuungseinrichtung – hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht und offenbar auch keine solchen Schritte unternommen. Demgegenüber stellte der Beschwerdeführer mit seinem zur strafrechtlichen Verurteilung führenden Verhalten unter Beweis, dass er mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet war, weshalb auch jetzt noch davon ausgegangen werden kann, dass von ihm auch weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen kann. Die Zeit seit der Entlassung aus der Strafhaft und der Ausreise aus Österreich am 17.06.2013 ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ohne Dazutreten weiterer Umstände noch als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können (vgl. zu einem insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Dimension vergleichbaren Sachverhalt VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009, wobei im gegenständlichen Fall der dem Beschwerdeführer anzulastende Eingriff in das Rechtsgut des sexuellen Integrität als weitaus gravierender anzusehen ist). Dem Begehren auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes kann insoweit kein Erfolg beschieden sein, auch wenn bereits mehr als die Hälfte von dessen Dauer abgelaufen ist.Greifbare Anhaltspunkte für eine günstigere Prognose als seitens der Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich angenommen – etwa in Gestalt einer therapeutischen Behandlung oder seine sonstige Anbindung an eine Behandlungs- und Betreuungseinrichtung – hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht und offenbar auch keine solchen Schritte unternommen. Demgegenüber stellte der Beschwerdeführer mit seinem zur strafrechtlichen Verurteilung führenden Verhalten unter Beweis, dass er mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet war, weshalb auch jetzt noch davon ausgegangen werden kann, dass von ihm auch weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen kann. Die Zeit seit der Entlassung aus der Strafhaft und der Ausreise aus Österreich am 17.06.2013 ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ohne Dazutreten weiterer Umstände noch als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können vergleiche zu einem insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Dimension vergleichbaren Sachverhalt VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009, wobei im gegenständlichen Fall der dem Beschwerdeführer anzulastende Eingriff in das Rechtsgut des sexuellen Integrität als weitaus gravierender anzusehen ist). Dem Begehren auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes kann insoweit kein Erfolg beschieden sein, auch wenn bereits mehr als die Hälfte von dessen Dauer abgelaufen ist. 4.
- Im Hinblick auf die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers wird im Aufhebungsantrag darauf verwiesen, dass sich in Österreich die Ehefrau und der gemeinsame Sohn befinden würden und er mit diesen gemeinsam leben und zu ihrem Unterhalb beitragen wolle. Die Ehefrau und der gemeinsame Sohn befanden sich allerdings bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes in Österreich und wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich in der Entscheidung betreffend die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sowie seitens der belangten Behörde i angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass die die Anzahl der Übergriffe des Beschwerdeführers, welche trotz eines offenbar intakten Familienlebens und beruflicher Verankerung verübt wurden, kein Indiz für das zukünftige rechtskonforme Verhalten des Beschwerdeführers darstellen, sondern in eine gegenteilige Richtung weisen würden. Dessen ungeachtet kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass es zu einer maßgeblichen Verstärkung der privaten und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich gekommen wäre. Einzig der vorgelegte Dienstvertrag samt der damit verbundenen Möglichkeit einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet tritt zum bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes festgestellten Sachverhalt hinzu. Dieser Umstand begründet wiederum nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine maßgebliche Änderung der in Ansehung des Beschwerdeführers anzustellenden Prognose – zumal dieser die Anlasstaten während aufrechter Beschäftigung begangen hat und seine strafrechtliche Delinquenz auch nicht auf die Beschaffung von Vermögensmitteln gerichtet war, sodass eine Verbesserung der finanziellen Situation in keinem Zusammenhang zur kriminellen Neigung des Beschwerdeführers steht. Darüber hinaus ist auf die vorstehend zitierten zutreffenden Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich zu verweisen, welche das Bundesverwaltungsgericht teilt. Das Bundesverwaltungsgericht weist ferner darauf hin, dass die vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich angenommene Möglichkeit des Beschwerdeführers, ungeachtet des Aufenthaltsverbotes weiterhin Kontakt zu seinen Familienmitgliedern zu unterhalten zutrifft, zumal der Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 05.12.2016 selbst ausführt, sehr engen Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Familie zu unterhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR U 21.06.1988, Berrehab gegen Niederlande, Nr. 10730/84; U 26.05.1994, Keegan gegen Irland, Nr. 16969/90; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Die nahende Niederkunft der Ehefrau des Beschwerdeführers ist demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geeignet, eine maßgebliche Verstärkung der familiären Beziehungen darzutun. In der Beschwerde wird hiezu auch kein weiteres Vorbringen erstattet, welches auf ein intensiveres Familienleben bereits während der Schwangerschaft hindeuten würde und es kann der angesprochene Beitrag zum Unterhalt der Familie bis zur Geburt auch aus der Türkei geleistet werden, wozu der Beschwerdeführers seinem eigenen Vorbringen zufolge in der Lage ist. Vor diesem Hintergrund kann auch kein Zwang der in Österreich verbliebenen Familienmitglieder erkannt werden, in die Türkei ziehen zu müssen. Dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Geburt seines Sohnes im Jahr 2001 weder angesichts der Schwangerschaft seiner Ehegattin, noch ihrer Niederkunft von weiteren sexuellen Übergriffen auf unbeteiligte Frauen abließ, wurde bereits erörtert.Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR U 21.06.1988, Berrehab gegen Niederlande, Nr. 10730/84; U 26.05.1994, Keegan gegen Irland, Nr. 16969/90; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Die nahende Niederkunft der Ehefrau des Beschwerdeführers ist demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geeignet, eine maßgebliche Verstärkung der familiären Beziehungen darzutun. In der Beschwerde wird hiezu auch kein weiteres Vorbringen erstattet, welches auf ein intensiveres Familienleben bereits während der Schwangerschaft hindeuten würde und es kann der angesprochene Beitrag zum Unterhalt der Familie bis zur Geburt auch aus der Türkei geleistet werden, wozu der Beschwerdeführers seinem eigenen Vorbringen zufolge in der Lage ist. Vor diesem Hintergrund kann auch kein Zwang der in Österreich verbliebenen Familienmitglieder erkannt werden, in die Türkei ziehen zu müssen. Dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Geburt seines Sohnes im Jahr 2001 weder angesichts der Schwangerschaft seiner Ehegattin, noch ihrer Niederkunft von weiteren sexuellen Übergriffen auf unbeteiligte Frauen abließ, wurde bereits erörtert. Es bleibt dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Übrigen unbenommen, nach der Geburt erneut die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu begehren. Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich somit nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwiegen würden.Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich somit nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwiegen würden. Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083). 4.
- Ein Fall des § 9 Abs. 4 BFA-VG liegt nicht vor und wird derartiges in der Beschwerde auch nicht behauptet, sodass eine Beurteilung, ob es zur Aufhebung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Neufassung der Bestimmung zur Aufenthaltsverfestigung zu kommen habe, nicht erforderlich ist (vgl. hiezu grundlegend VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050 mwN).4.
- Ein Fall des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG liegt nicht vor und wird derartiges in der Beschwerde auch nicht behauptet, sodass eine Beurteilung, ob es zur Aufhebung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Neufassung der Bestimmung zur Aufenthaltsverfestigung zu kommen habe, nicht erforderlich ist vergleiche hiezu grundlegend VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050 mwN). Von einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 9 Abs. 5 FPG 2005 Abstand genommen werden, zumal eine solche nicht beantragt wurde, der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage unstrittig feststeht.Von einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, FPG 2005 Abstand genommen werden, zumal eine solche nicht beantragt wurde, der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage unstrittig feststeht. 4.
- Der Beschwerdeführer zieht den angefochtenen Bescheid vollumfänglich in Beschwerde, sohin auch die in Spruchpunkt II erfolgte Festsetzung von Bundesverwaltungsabgaben. In der Sache bringt der Beschwerdeführer hiezu jedoch nichts vor und kann das Bundesverwaltungsgericht auch keine amtswegig aufzugreifende Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides erkennen.4.
- Der Beschwerdeführer zieht den angefochtenen Bescheid vollumfänglich in Beschwerde, sohin auch die in Spruchpunkt römisch zwei erfolgte Festsetzung von Bundesverwaltungsabgaben. In der Sache bringt der Beschwerdeführer hiezu jedoch nichts vor und kann das Bundesverwaltungsgericht auch keine amtswegig aufzugreifende Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides erkennen. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2016 erhobene Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L521.2129867.1.00