Obsah (13)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130§ 7Art. 135§ 27§ 28RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlL521 2143630-1 SpruchL521 2143630-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KO
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 20.05.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 22.05.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Außer seinen Eltern habe er drei Brüder und eine Schwester. Er habe von 1992 bis 2004 die Grundschule und von 2005 bis 2009 die Universität - jeweils in Bagdad - besucht. Zuletzt sei er als Friseur tätig gewesen.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 22.05.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Außer seinen Eltern habe er drei Brüder und eine Schwester. Er habe von 1992 bis 2004 die Grundschule und von 2005 bis 2009 die Universität - jeweils in Bagdad - besucht. Zuletzt sei er als Friseur tätig gewesen. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 25.09.2014 legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend nach Istanbul verlassen zu haben, wo er bis etwa 15.04.2015 verblieben sei. Er sei schlepperunterstützt von Istanbul nach Izmir und anschließend am Seeweg nach Griechenland gelangt, wo er von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Nach Erhalt eines Landesverweises habe er sich nach Athen begeben, von wo er - ebenfalls schlepperunterstützt - über Mazedonien, Serbien und weitere - dem Beschwerdeführer nicht bekannte Länder - nach Österreich gelangt sei. Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, wegen seiner Tätigkeit als Friseur von Unbekannten bedroht worden zu sein. Auch sein Universitätsstudium habe er aus diesem Grunde nicht weiterverfolgen können. Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 29.11.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person und den Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei in Bagdad geboren, Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, sunnitischen Glaubens und ledig. Er habe vor seiner Ausreise am 25.09.2014 mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einer gemeinsamen Mietwohnung in Bagdad gelebt. Er habe sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und drei Jahre eine Höhere Schule besucht. Letztere habe er mit einem Baccalauréat abgeschlossen. Anschließend habe vier Jahre an der Universität Rechtswissenschaften studiert. Diese Ausbildung habe er abgebrochen. Von 2011 bis 2014 habe er gemeinsam mit einem Partner einen Friseursalon betrieben. Zuvor sei er von 2007 bis 2009 in Syrien beruflich tätig gewesen. Er habe ein gutes Leben mit einem regelmäßigen Einkommen geführt. Ein Bruder befinde sich in Ägypten und die beiden anderen Brüder seien in der Türkei. Seine Schwester und seine Eltern befänden sich noch in Bagdad, wobei er mit seiner Mutter manchmal täglich Kontakt habe. Nachgefragt zu Details bezüglich des Friseursalons schilderte der Beschwerdeführer, dass eine Untergrundbewegung seinen Freund XXXX mitgenommen und gefoltert habe. Eigentlich habe man ihn abführen wollen. Aufgrund seiner Abwesenheit hätten sie seinen Kollegen mitgenommen und gefoltert. Im Nachhinein hätte er erfahren, dass diese Untergrundbewegung aus strategischen Gründen Geschäfte und Häuser beschlagnahmt habe. Bei mangelnder Kooperation sei man einfach abgeführt und gefoltert worden. Auch seine sunnitische Glaubensrichtung habe bei der beabsichtigten Entführung eine Rolle gespielt.Nachgefragt zu Details bezüglich des Friseursalons schilderte der Beschwerdeführer, dass eine Untergrundbewegung seinen Freund römisch 40 mitgenommen und gefoltert habe. Eigentlich habe man ihn abführen wollen. Aufgrund seiner Abwesenheit hätten sie seinen Kollegen mitgenommen und gefoltert. Im Nachhinein hätte er erfahren, dass diese Untergrundbewegung aus strategischen Gründen Geschäfte und Häuser beschlagnahmt habe. Bei mangelnder Kooperation sei man einfach abgeführt und gefoltert worden. Auch seine sunnitische Glaubensrichtung habe bei der beabsichtigten Entführung eine Rolle gespielt. Des Weiteren erwähnte der Beschwerdeführer, dass die Bedrohung für Sunniten täglich bestanden habe, weil man in Bagdad an jeder Ecke Personen in militärischer Uniform gesehen habe. Es seien keine Soldaten gewesen, sondern Angehörige der Asa'ib Ahl al-Haq. Die Drohung habe sich in seiner - sunnitischen - Wohngegend derart geäußert, dass die Gruppierung Personen beschimpfen, schupfen, abführen und foltern würde. Die Fragen, ob er in seinem Herkunftsland Strafrechtsdelikte begangen habe, Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, jemals in Haft gewesen bzw. jemals festgenommen worden sei und Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer bejahte hingegen die Frage, ob er in seiner Heimat aufgrund seiner Volkszugehörigkeit bzw. aufgrund seiner Religion Probleme gehabt habe. Zum Ausreisegrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er beim Auftauchen dieser Personen gerade beim Einkauf von Produkten für seinen Salon gewesen sei. Nachbarn hätten ihn telefonisch gewarnt, er solle auf gar keinen Fall in das Geschäft gehen, da die Personen seinen Partner mitgenommen hätten. Daraufhin habe er sich zu einem Freund namens Usam begeben und die Sachlage telefonisch seinem Vater erklärt. Seine Mutter habe alle Papiere und Unterlagen zusammengesucht. Anschließend hätten sie sich bei einem Onkel mütterlicherseits getroffen. Nach Erhalt der Dokumente sei er wieder zu seinem Freund zurückgefahren. Einen Tag später sei er ins Reisebüro gegangen und hätte sich ein One-Way- Ticket für den 25.09.2014 in die Türkei/ Istanbul gekauft. Nachgefragt zu Details gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass ihn sein Freund etwa Ende 2014 über Facebook bezüglich der Folterungen - Zertrümmerung der Hand – benachrichtigt habe. Nach Feststellung seiner schiitischen Religionszugehörigkeit, habe man seinen Partner freigelassen. Hauptsächlich sei er - als Sunnit - gesucht worden. Das Geschäft sei für Asa'ib Ahl al-Haq aus strategischer Sicht interessant gewesen. Deren Spezialgebiet sei die Verfolgung von Sunniten gewesen. Sein Freund habe sich im Spital in Behandlung befunden und sei operiert worden. Dieser lebe noch in Bagdad. Er selbst sei nie persönlich mit den unbekannten Personen in Kontakt getreten. Jeder Sunnit habe in Bagdad Probleme. Dies seien Racheakte der Schiiten gegenüber den Sunniten. Bei einer Rückkehr in den Irak fürchte er den Tod. Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer Fragen bezüglich seines Privat- und Familienleben gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde im Übrigen die Übersetzung der länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak samt der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme angeboten. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Übersetzung und Abgabe einer Stellungnahme. Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt: " [ ] LA: Wann war Ihr letzter Arbeitstag bevor Sie Ihre Heimat verlassen haben? VP: Das war ca. September
- LA: Wer leitet den Salon jetzt? VP: Es gibt keinen Salon mehr. LA: Warum gibt es den nicht mehr? VP: Eine Untergrundbewegung ist gekommen und hat meinen Freund XXXX mitgenommen und gefoltert. Im Prinzip sind diese Menschen gekommen um mich abzuführen. Da ich nicht da war, haben sie meinen Kollegen mitgenommen und gefoltert. Sie haben seine Hand zertrümmert. Ich habe im Nachhinein erfahren, dass diese Untergrundbewegung die Gegend für ihre Gründe strategisch gefunden hat. Sie haben Geschäfte und Häuser beschlagnahmt. Wenn man mit denen nicht kooperierte, ist man einfach abgeführt und gefoltert worden. Der Grund dafür, dass ich Sunnit bin wollten sie mich entführen, da sie mich noch einmal in meinem zu Hause besuchten. Aber ich war nicht zu Hause. Das Haus war leer.VP: Eine Untergrundbewegung ist gekommen und hat meinen Freund römisch 40 mitgenommen und gefoltert. Im Prinzip sind diese Menschen gekommen um mich abzuführen. Da ich nicht da war, haben sie meinen Kollegen mitgenommen und gefoltert. Sie haben seine Hand zertrümmert. Ich habe im Nachhinein erfahren, dass diese Untergrundbewegung die Gegend für ihre Gründe strategisch gefunden hat. Sie haben Geschäfte und Häuser beschlagnahmt. Wenn man mit denen nicht kooperierte, ist man einfach abgeführt und gefoltert worden. Der Grund dafür, dass ich Sunnit bin wollten sie mich entführen, da sie mich noch einmal in meinem zu Hause besuchten. Aber ich war nicht zu Hause. Das Haus war leer. [ ] LA: Wann haben Sie beschlossen Irak zu verlassen? VP: 18.09.2014 sind die Personen wieder in mein Geschäft gekommen. Am 20.09.2014 sind sie zu mir nach Hause gekommen. Ich konnte damit nicht leben. Am 25.09.2014 habe ich Irak verlassen. LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen? VP: Nein. Ich wollte mein Studium fertig machen. Da diese Untergrundbewegung mich immer wieder bedroht hat bin ich aus Irak geflüchtet. LA: Wie oft wurden Sie von den Personen bedroht und in welcher Form? VP: Diese Bedrohung war täglich, weil man in Baghdad an jeder Ecke Personen in militärischer Uniform gesehen hat. Sie waren keine Soldaten sondern sie waren Angehöriger der Asa'ib Ahl al-Haq. Daher waren wir, Sunniten, täglich bedroht. Meine Gegend, wo ich gewohnt habe, war eine sunnitische Gegend. Die Drohung hat sich so geäußert, dass sie Leute beschimpfen und schupfen und abführen und foltern. LA: Woher wussten Sie, dass diese Personen bei Ihnen zu Hause waren, wenn niemand zu Hause war? VP: Die Nachbarn haben uns das mitgeteilt. Sie haben mich nicht persönlich sondern meinen Vater benachrichtigt und mit den Nachbarn Kontakt aufgenommen. Aufgrunddessen hat mein Vater gesagt, dass ein Leben für mich hier unmöglich wäre. [ ] LA: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme aufgrund Ihrer Volkszugehörigkeit bzw. aufgrund Ihrer Religion? VP: Ja sehr viel. Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: VP: Ich war kurz vor meinem Universitätsabschluss. Das war im September. Deshalb war ich nicht so oft im Geschäft. Als die Personen in meinem Salon aufgetaucht sind, war ich gerade Produkte für meinen Salon einkaufen. Nachbarn haben mich angerufen und haben mich benachrichtigt und gemeint, ich soll auf garkeinen Fall in das Geschäft gehen, da die Personen meinen Partner mitgenommen haben. Ich bin dann zu einem Freund, namens XXXX gegangen. Ich habe mit meinem Vater telefoniert und die Sachlage erklärt. Meine Mutter hat alle Papiere und Unterlagen zusammengesucht. Sie hat die ganzen Unterlagen/Dokumente und das Besitz Geld und Gold genommen und sie fuhren zu meinem Onkel mütterlicherseits gefahren. Nachgefragt gebe ich an, dass der Onkel in XXXX wohnt. Das ist ca. eine halbe Stunde mit dem Auto entfernt. Am Nachmittag, ca. 17 Uhr, haben sie mich angerufen, dass sie dort angekommen sind. Ich bin auch dorthin gefahren und habe meine Dokumente von meiner Mutter erhalten. Ich bin nach Al Mansour zurückgefahren. Ich war die ganze Zeit bei meinem Freund. Ich habe dort die Nacht verbracht. Einen Tag später bin ich ins Reisebüro gegangen und habe mir ein One Way Ticket für den 25.09.2014 um 07:00 Uhr mit einer türkischen Airline in die Türkei/Istanbul. Ich blieb bis 15.04.2015 in der Türkei. Ich habe einen Ägypter namens Mohamed getroffen. Wir haben vereinbart, dass er mir hilft, nach Griechenland zu kommen.Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: VP: Ich war kurz vor meinem Universitätsabschluss. Das war im September. Deshalb war ich nicht so oft im Geschäft. Als die Personen in meinem Salon aufgetaucht sind, war ich gerade Produkte für meinen Salon einkaufen. Nachbarn haben mich angerufen und haben mich benachrichtigt und gemeint, ich soll auf garkeinen Fall in das Geschäft gehen, da die Personen meinen Partner mitgenommen haben. Ich bin dann zu einem Freund, namens römisch 40 gegangen. Ich habe mit meinem Vater telefoniert und die Sachlage erklärt. Meine Mutter hat alle Papiere und Unterlagen zusammengesucht. Sie hat die ganzen Unterlagen/Dokumente und das Besitz Geld und Gold genommen und sie fuhren zu meinem Onkel mütterlicherseits gefahren. Nachgefragt gebe ich an, dass der Onkel in römisch 40 wohnt. Das ist ca. eine halbe Stunde mit dem Auto entfernt. Am Nachmittag, ca. 17 Uhr, haben sie mich angerufen, dass sie dort angekommen sind. Ich bin auch dorthin gefahren und habe meine Dokumente von meiner Mutter erhalten. Ich bin nach Al Mansour zurückgefahren. Ich war die ganze Zeit bei meinem Freund. Ich habe dort die Nacht verbracht. Einen Tag später bin ich ins Reisebüro gegangen und habe mir ein One Way Ticket für den 25.09.2014 um 07:00 Uhr mit einer türkischen Airline in die Türkei/Istanbul. Ich blieb bis 15.04.2015 in der Türkei. Ich habe einen Ägypter namens Mohamed getroffen. Wir haben vereinbart, dass er mir hilft, nach Griechenland zu kommen. LA: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihr Herkunftsland, Irak verlassen haben? VP: Nein. Das ist alles. LA: Woher wussten Sie, dass Ihr Freund gefoltert wurde? Was ist mit ihm jetzt? VP: Der Freund hat mich selbst persönlich benachrichtigt. Das über Facebook. Sie haben ihm die Hand zertrümmert. Sie haben dann doch feststellen könne, dass er Shiit ist. Deshalb haben sie ihn entlassen. Der Hauptgesuchte war ich, da ich Sunnit bin. LA: Warum würden gerade Sie von diesen unbekannten Personen bedroht werden? VP: Ich bin ein Durchschnittsbürger. Ich war nicht bekannt. Aber wie ich sagte, ich bin Sunnit und das Geschäft war für sie interessant. Es war von strategischer Bedeutung. LA: Wissen Sie wer diese Personen waren? VP: Die Bande hieß Asa'ib Ahl al-Haq. (auf Deutsch: Wahrheitsgetreu) Sie sind international bekannt. Sie sind staatlich anerkannt. Ihr Spezialgebiet ist die Verfolgung von Sunniten. LA: Wann wurden Sie von Ihrem Freund benachrichtigt? VP: Das war ca. Ende 2014 über Facebook. LA: Was hat Ihr Freund Ihnen genau geschildert? VP: Sie haben ihn nur über mich gefragt. Was ich mache, wo ich bin. Ich war eigentlich die Hauptperson. Mein Freund war sehr glücklich, dass ich ausgereist bin, sonst hätten sie mich umgebracht. LA: Können Sie mir Ihren Facebook Messenger zeigen? VP: Ich habe eine neue Seite auf Facebook. Ich habe somit keinen Zugang mehr. LA: Was hat Ihr Freund nach seiner Entführung gemacht? VP: Er war im Spital in Behandlung. Er wurde operiert. Er lebt noch in Baghdad. LA: Haben Sie jetzt noch Kontakt zu Ihrem Freund? VP: Nein. Seit ca. 1 Jahr haben wir keinen Kontakt mehr. LA: Warum nicht? VP: Ich habe keine Telefonnummern mehr von ihnen. LA: Und über Facebook? VP: Er ist nicht zu finden auf Facebook. LA: Sind Sie jemals persönlich mit den unbekannten Personen in Kontakt getreten? VP: Nein, ich habe immer von ihnen gehört. Sie waren sehr bekannt und gefürchtet. LA: Wie sind Sie damals zu Ihrem Onkel gefahren? VP: Mit meinem eigenen PKW. LA: Sie gaben an, dass Sie sehr viele Probleme hatten aufgrund, dass Sie Sunnit sind. Gabe es sonst noch gegen Sie gerichtete Probleme? VP: Jeder Sunnit in Baghdad hat dieses Problem. Das sind Racheakte der Shiiten gegenüber den Sunniten. LA: Welche konkreten Befürchtungen haben Sie? VP: Meinen Tod. LA: Haben Sie somit alle Ihre Fluchtgründe genannt? VP: Ja. [ ] LA: Wenn seitens des BFA eine Rückkehrentscheidung in Ihrem Verfahren erlassen wird, besteht ein Interesse an einer freiwilligen Rückkehr? VP: Nein. Ich werde nicht in den Tod zurückreisen. Ich wünschte ich hätte nie ausreisen müssen. Da ich um mein Leben fürchte, werde ich nie mehr hinfahren, so lange die Situation dort so ist. LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten? VP: Den Tod. LA: Wie ist es Ihren Familienangehörigen möglich, dass sie weiterhin im Irak leben können? VP: Weil sie älter sind. Die Hauptzielgruppe sind junge Leute. LA: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie aufgrund Ihrer Tätigkeiten bedroht wurden. VP: Ich war dieser Meinung, dass Sie aufgrund meiner Tätigkeiten hinter mir her waren. Ich bin jedoch mit der Zeit darauf gekommen, dass sie mich aufgrund meiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgten. Ich habe das begriffen, da sie auf der Suche nach mir waren und mich nicht gefunden haben und mein Freund von ihnen gewaltsam abgeführt wurde und gefoltert wurde. Wenn die Personen einen Friseur gesehen haben, dachten sie, man sei schwul und man wurde daher sofort umgebracht. [ ]" Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer des Weiteren einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original, einen irakischen ID-Nachweis im Original und eine irakische Meldekarte im Original in Vorlage.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und
§ 52
Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
§ 46
FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Irak der Gefahr einer individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Selbst bei der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen. Des Weiteren habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr in den Irak dort einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt würde oder eine Rückkehr für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Übrigen verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak. Im Falle einer Rückkehr in den Irak sei daher von der erfolgreichen Abdeckung seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen. Was das Privat- und Familienleben betrifft, so wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Mai 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Er habe keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Stattdessen befinde sich seine Familie im Irak. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 13-25 des angefochtenen Bescheides).Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Irak der Gefahr einer individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Selbst bei der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen. Des Weiteren habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr in den Irak dort einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt würde oder eine Rückkehr für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Übrigen verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak. Im Falle einer Rückkehr in den Irak sei daher von der erfolgreichen Abdeckung seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen. Was das Privat- und Familienleben betrifft, so wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Mai 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Er habe keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Stattdessen befinde sich seine Familie im Irak. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde vergleiche die Seiten 13-25 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer sein Ausreisevorbringen, etwa zu den Nachforschungen der schiitischen Milizen an der Wohnadresse, wenig detailreich vorgetragen und sich darüber hinaus in einen Widerspruch bezüglich des Vorgehens der Milizen gegen vermeintlich homosexuelle Personen verwickelt habe. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht problemlos in der Lage gewesen, den genauen Standort seines Geschäfts auf Google Maps zu seigen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb die schiitische Miliz nicht im Vorhinein in Erfahrung gebracht habe, dass sein Arbeitskollege der schiitischen Glaubensrichtung angehöre. Was die allgemeine Sicherheitslage für Sunniten betrifft, so könne den herangezogenen Länderfeststellungen zwar entnommen werden, dass es zwischen den Sunniten und Schiiten Spannungen gebe, dies begründe jedoch keine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung, welche zur Asylgewährung führen würde, zumal es in Bagdad ein sunnitisches Viertel gebe und ein Drittel der Bevölkerung dieser Stadt der sunnitischen Glaubensrichtung angehöre. Abschließend sei in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sich ein Teil der sunnitischen Familie des Beschwerdeführers ebenfalls weiterhin in Bagdad aufhalte. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. 4. Mit Verfahrensanordnung vom 05.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52
Absatz 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.4. Mit Verfahrensanordnung vom 05.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den dem Beschwerdeführer am 07.12.2016 persönlich zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung moniert und wird beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Hilfsweise wird die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beantragt und moniert, dass die belangte Behörde der in § 18 AsylG normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei.In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung moniert und wird beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Hilfsweise wird die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beantragt und moniert, dass die belangte Behörde der in Paragraph 18, AsylG normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Des Weiteren wird neu vorgebracht, dass seitens der Miliz versucht worden sei, den Beschwerdeführer zur Teilnahme an Kriegshandlungen/ kriminellen Aktivitäten zu nötigen/ rekrutieren. Unter auszugsweiser Zitierung einer ACCORD-Anfragebeantwortung zum Irak vom 22.08.2016 (Aktuelle Menschenrechtslage, insbesondere Rekrutierung durch Schia-Milizen) wird ausgeführt, dass die Milizen aufgrund des Machtvakuums eine sonderbare Stellung zum Teil staatlicher, zum Teil nichtstaatlicher Akteure einnehmen würden. Mitte 2014 seien, zeitgleich mit der Ausbreitung des Islamischen Staates, eine Vielzahl von Volksmobilisierungseinheiten entstanden, die vom irakischen Staat unter eine Dachorganisation - sog. Al Hashd Al Shaabi Miliz - gestellt worden seien. Diese sei in der Folge zu einem offiziellen Arm des Staates erklärt und damit ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat gewürdigt worden. Diese paramilitärischen Gruppen würden Berichten zufolge mit Sicherheit mehr als 10 000 Kämpfer umfassen und hätten enge Beziehungen zur politischen Elite des irakischen Staates. Das irakische Innenministerium würde derzeit unter der Leitung eines Mitgliedes der Badr-Organisation, einer der drei größten Milizen im Land, stehen. Fallgegenständlich mache es keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten habe oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden, vom Staat nicht verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit drohe. In beiden Fällen sei es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Aus dem Gesamtvorbingen des Beschwerdeführers ergebe sich schlüssig, dass er sich keiner Seite im Zuge der fortwährenden Kampfhandlungen anschließen habe wollen. Vor diesem Hintergrund und der notorischen Tatsache der Präsenz autonom regierender Milizen in seinem Herkunftsgebiet, müsse die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch die Milizen im Irak als berechtigt und "wohlbegründet" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden. Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren existiere ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, ins Visier dieser Milizen zu gelangen. Damit liege auch diesbezüglich die "maßgebliche Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung des Beschwerdeführers im Irak (in der Beschwerde unrichtig: Syrien) vor. Abschließend wird bezüglich der Sicherheitslage im Irak, insbesondere in Bagdad, auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2015, GZ. L514 1429698-3/28E, verwiesen.
- Die Beschwerdevorlage langte am 02.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG id
F BGBl. I Nr. 106/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.
106 aus 2016, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs. 1 Z. 1 BFA-VG id
F BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, BVw
GG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, geregelt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, geregelt.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist seitens der belangten Behörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens vollständig erhoben worden.
- Feststellungen: 2.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort mit seinen Eltern und seinen Geschwistern an einer gemeinsamen Wohnadresse. Seine Eltern und seine Schwester leben weiterhin in Bagdad. Zwei seiner Brüder sind in der Türkei aufhältig und sein dritter Bruder lebt in Ägypten. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern befinden sich im Ruhestand.2.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und lebte dort mit seinen Eltern und seinen Geschwistern an einer gemeinsamen Wohnadresse. Seine Eltern und seine Schwester leben weiterhin in Bagdad. Zwei seiner Brüder sind in der Türkei aufhältig und sein dritter Bruder lebt in Ägypten. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern befinden sich im Ruhestand. Der Beschwerdeführer besuchte von 1992 bis 2004 sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und drei Jahre eine Höhere Schule, wobei er Letztere mit einem Baccalauréat abschloss. Anschließend studierte er vier Jahre an der Universität Rechtswissenschaften ohne diese Ausbildung zu beenden. In den Jahren 2007 bis 2009 war der Beschwerdeführer in Syrien beruflich tätig. Am 25.09.2014 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal im Luftweg von Bagdad ausgehend nach Istanbul und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 20.05.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Angehörigen der Miliz Asa'ib Ahl al-Haq in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Friseursalons gesucht oder bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak. 2.
- Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit Berufserfahrung sowie mit bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Der Beschwerdeführer verfügt über ein irakisches Ausweisdokument und eine Wohnmöglichkeit im Familienverband. 2.
- Der Beschwerdeführer hält sich seit etwa Mitte Mai 2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein, ist seither Asylwerber und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers. Er verfügt auch über keine sonstigen relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und bezieht Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber, wobei er grundsätzlich erwerbsfähig ist. Er ist alleinstehend, pflegt normale soziale Kontakte und beschäftigt sich in seiner Freizeit mit YouTube. Laut seinen eigenen Angaben hat er einen Kurs auf dem Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen in Deutsch abgelegt und spricht die deutsche Sprache ein bisschen. Während seines Aufenthalts in der Gemeinde XXXX verrichtete der Beschwerdeführer gemeinnützige Tätigkeiten. Anderweitige Integrationsschritte hat der Beschwerdeführer nicht ergriffen.Der Beschwerdeführer ist in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und bezieht Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber, wobei er grundsätzlich erwerbsfähig ist. Er ist alleinstehend, pflegt normale soziale Kontakte und beschäftigt sich in seiner Freizeit mit YouTube. Laut seinen eigenen Angaben hat er einen Kurs auf dem Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen in Deutsch abgelegt und spricht die deutsche Sprache ein bisschen. Während seines Aufenthalts in der Gemeinde römisch 40 verrichtete der Beschwerdeführer gemeinnützige Tätigkeiten. Anderweitige Integrationsschritte hat der Beschwerdeführer nicht ergriffen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Irak: Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden. Insbesondere wurden nachstehende länderkundliche Feststellungen (unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid im Detail angeführten und nachstehend abgekürzt zitierten Quellen) getroffen: Sicherheitslage Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr
- Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015: Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März
- Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016). Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016, s. auch Abschnitt 8). Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015). Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vergleiche HRW 20.9.2015, vergleiche Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vergleiche FAZ 24.10.2015, vergleiche Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016): Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015). Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).) Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015).Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vergleiche Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015). Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016). Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.2.2016): Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1456148840_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-22-02-2016-deutsch.pdf, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.4.2016): Briefing Notes – Irak -Strichaufzählung BBC (29.2.2016): Battle for Iraq and Syria in maps, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838034, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (15.7.2015): Die fragwürdigen Methoden der Peschmerga, http://www.deutschlandfunk.de/kurden-im-nordirak-die-fragwuerdigen-methoden-der-peschmerga.724.de.html?dram:article_id=325533 , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (5.12.2015): Schiitische Milizen unter den Bodentruppen, http://www.deutschlandfunk.de/kampf-gegen-den-is-schiitische-milizen-unter-den.799.de.html?dram:article_id=338924 , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Ekurd Daily (26.11.2015): Clashes erupted between Yazidi fighters and KDP Peshmerga in Iraq’s Sinjar, http://ekurd.net/clashes-yazidis-peshmerga-sinjar-2015-11-26, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine (24.10.2015): Verteidigungsminister Carter rechnet mit weiteren Kampfeinsätzen, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/naher-osten/amerikanische-truppen-im-irak-verteidigungsminister-carter-rechnet-mit-weiteren-kampfeinsaetzen-13873630.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Focus (9.3.2016): USA schicken immer mehr Soldaten in den Irak, http://www.focus.de/politik/ausland/islamischer-staat/isis-terror-im-news-ticker-wie-in-vietnam-usa-schickt-immer-mehr-soldaten-in-den-irak_id_4743099.html, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (20.9.2015): Ruinous Aftermath, Militias Abuses Following Iraq’s Recapture of Tikrit, , https://www.hrw.org/report/2015/09/20/ruinous-aftermath/militias-abuses-following-iraqs-recapture-tikrit, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Haaretz (18.1.2016): After Year-long Battle With ISIS, Iraq's Ramadi Lies in Ruins, http://www.haaretz.com/middle-east-news/1.698148#!, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (9.2.2016): Iraq Control of Terrain Map: February 9th 2016, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2009%20FEBRUARY%202016.pdf , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung National Geographic (o.D.): What Does It Mean to Be Iraqi Anymore?,National Geographic (o.D.): What Does römisch eins t Mean to Be Iraqi Anymore?, http://news.nationalgeographic.com/news/special-features/2014/08/140801-iraq-sunni-shiite-baghdad-caliphate-saddam-hussein-al-qaeda-infocus/ , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung NZZ – Neue Züricher Zeitung (13.11.2015): Kurden nehmen die Stadt Sinjar ein, http://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/kurden-nehmen-die-stadt-sinjar-ein-1.18646151, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung NTV (11.11.2015): Kurden vertreiben IS aus mehreren Dörfern, http://www.n-tv.de/ticker/Kurden-vertreiben-IS-aus-mehreren-Doerfern-article15913111.html, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung Reuters (29.2.2016): Twin suicide bombing kills 70 in Baghdad's deadliest attack this year, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-idUSKCN0W10EL, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Spiegel (2.12.2015): Anti-IS-Kampf: Irak lehnt neuen US-Truppeneinsatz gegen Islamisten ab, http://www.spiegel.de/politik/ausland/anti-is-kampf-irak-lehnt-neuen-us-truppeneinsatz-gegen-islamisten-ab-a-1065580.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.11.2015): Schiitische Milizen sollen aus Tikrit abziehen, www.derstandard.at/2000022440305/Schiitische-Milizen-sollen-aus-Tikrit-abziehen, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (22.12.2015): IS verlor heuer 14 Prozent seines Territoriums, http://derstandard.at/2000027931629/IS-Miliz-buesste-2015-rund-14-Prozent-ihres-Territoriums-ein, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (24.3.2016): Irakische Armee startete Großoffensive auf IS-Hochburg Mossul - derstandard.at/2000033560927/Irakische-Armee-startete-Grossoffensive-auf-IS-Hochburg-Mossul, www.derstandard.at/2000033560927/Irakische-Armee-startete-Grossoffensive-auf-IS-Hochburg-Mossul, Zugriff 29.3.2016 -Strichaufzählung Der Standard (12.1.2016): Dutzende Tote bei Anschlagsserie im Irak, http://derstandard.at/2000028861344/Bagdad-Mindestens-acht-Tote-bei-Geiselnahme-in-Einkaufszentrum?ref=rec , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (29.12.2015): Iraks Premier Abadi besuchte von IS befreites Ramadi, http://derstandard.at/2000028175239/Irakische-Soldaten-hissen-Flagge-in-Ramadi?ref=rec , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung UNAMI (1.1.2016): UN Casualty Figures for the Month of December 2015 [EN/AR], http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung UN Security Council (26.10.2015): First report of the Secretary-General pursuant to paragraph 7 of resolution 2233, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1446637248_n1531608.pdf, Zugriff 14.2.2016 -Strichaufzählung UNAMI (Jan-Dez. 2015): UN Casualty Figures for , January: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=3245:un-casualty-figures-for-january-2015&Itemid=633&lang=en , February: http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-february-2015-enar , March: http://www.refworld.org/docid/55b6150f4.html , April: http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar , May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-side&Itemid=633&lang=en , July: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4111:casualty-figures-for-the-month-of-july-2015&Itemid=633&lang=en , August: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4230:un-casualty-figures-for-the-month-of-august-in-grievous-increase&Itemid=633&lang=en , Sept.: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4344:un-casualty-figures-for-the-month-of-september-2015&Itemid=633&lang=en , Oct.: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4454:un-casualty-figures-for-the-month-of-october-2015&Itemid=633&lang=en , Nov. http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015&Itemid=633&lang=en , Dez. http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015 , Jan.2016 http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016&Itemid=633&lang=en, Feb.2016 http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016&Itemid=633&lang=en -Strichaufzählung RSF - Reporters Sans Frontières (18.4.2015): Iraq - Journalists and media threatened on all sides, http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung VOH – Vision of Humanity (17.11.2015): 2015 Global Terrorism Index, http://www.visionofhumanity.org/#/page/news/1283, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Washington Post (21.1.2016): Feared Shiite militias back in spotlight after three Americans vanish in Iraq, https://www.washingtonpost.com/world/feared-shiite-militias-back-in-spotlight-after-three-americans-vanish-in-iraq/2016/01/21/f62c51ee-beec-11e5-98c8-7fab78677d51_story.html, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung 20Minuten (8.2015): Mit einem Schweizer Söldner bei den Peshmerga, http://www.20min.ch/longform/reportage-peshmerga/index.html , Zugriff 14.1.2016 Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen Iraqi Security Forces (ISF) Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police. Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015). Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.). Schiitische Milizen -Strichaufzählung Mahdi Armee (auch bekannt als Jaysh al-Mahdi - JAM): Die konfessionell geprägten Konflikte der Jahre 2006-2008 waren zum Teil angefacht von schiitischen Milizen, z.B. von Milizen wie der vom schiitischen Kleriker Moqtada Al Sadr aufgestellten Mahdi Armee, gegründet im Jahr 2004 um die militärische US-Präsenz im Irak zu bekämpfen (CRS 31.12.2015). Sadr beschloss 2008 die Miliz in eine friedliche Organisation umzuwandeln, behielt aber eine kleinere Truppe von Kämpfern. Darüber hinaus entstanden aus der Mahdi Army mehrere Splittergruppen (ISW 1.2009). Im Juni 2014 kam es zu einer Neugründung der Mahdi Armee durch Sadr unter dem neuen Namen The Peace Brigades, mit dem Ziel, den IS zu bekämpfen. Die Größe der Organisation wird (Stand Juni 2014) auf 10.000 bis 50.000 geschätzt (Stanford University 24.7.2015). -Strichaufzählung Vom Iran trainierte Milizen (z.B.: Kata’ib Hezbollah und Asa’ib Ahl Al Haq): Ebenfalls von Sadr inspiriert, gründeten sich weitere schiitische Milizen, von denen sich einige später aus dem Kontrollbereich Sadrs herausbegaben und zunehmend unter die Kontrolle des Iran und des Kommandanten der iranischen Qods Forces, Maj. Gen. Qasem Soleimani, gelangten. Die beiden Milizen, die am stärksten von Soleimani ausgerüstet und beraten werden, sind Asa’ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata’ib Hezbollah (Hezbollah Battalions). Zweitere wurde im Jahr 2009 von den USA als terroristische Organisation eingestuft (CRS 31.12.2015). Die Organisation Asaib Ahl al-Haq hat neben ihrem Hauptquartier in Bagdad, wo sie auch zwei politische Büros hat, weitere Büros in al-Khalis, Basra, Tal Afar, Hillah, and Najaf und unterhält darüber hinaus Kontakte zu Stammesführern in den Provinzen Thi-Qar, Muthanna, and Maysan. Der ehemalige Präsident Maliki setzte die Miliz in Anbar zum Teil anstelle von Polizisten ein (Stand August 2015) (Stanford University 13.8.2015). Die Organisation ist stark vernetzt mit der irakischen Regierung und der Polizei (insb. in Bagdad) (FIS 29.4.2015). -Strichaufzählung Die Organisation Badr Miliz steht im Gegensatz dazu weder Sadr nahe, noch war sie in den Jahren 2003-2011 ein Gegenspieler der USA (CRS 31.12.2015). Sowohl die Bush-Regierung, als auch die Obama-Regierung haben mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet (Reuters 14.12.2015). Die Badr Miliz war der bewaffnete Flügel des Islamic Supreme Council of Iraq, einer schiitischen Partei. Ihr Anführer Hadi al-Amiri ist einer der Hardliner, wenn es darum geht, schiitische Milizen dazu zu benutzen, um von Sunniten bewohnte Gebiete zurückzuerobern (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Schiitische Miliz-Soldaten, die sich nach der Offensive des IS 2014 formierten: Viele schlossen sich den sich gegen des IS richtenden Popular Mobilization Forces (PMF) an, denen auch einige Sunniten angehören (CRS 31.12.2015). Sunnitische Milizen -Strichaufzählung Islamischer Staat (IS): s. Abschnitte 2.2., 3., sowie 8.
- -Strichaufzählung Army of the Men of the Naqshbandi Order (Jaysh Rij?l a?-?ar?qa an-Naqshabandiya, abkekürzt: JRTN) und ehemalige Militärkommandanten unter Saddam Hussein: Einige der aufständischen Gruppen bestehen aus Mitarbeitern des ehemaligen Saddam-Regimes oder aus ehemaligen Mitgliedern des irakischen Militärs. Darunter finden sich die Gruppen 1920 Revolution Brigades, die Islamic Army of Iraq und v.a. die Naqshabandi Order (JRTN). Letztere ist hauptsächlich in der Provinz Ninewah aktiv und wird von den USA als terroristische Organisation eingestuft. Die JRTN sowie mit ihr verbundene andere ex-baathistische Gruppierungen sind nicht mit der IS-Ideologie einverstanden, unterstützen den IS zum Teil jedoch als eine Organisation, die sich gegen die irakische Regierung wendet (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Sunnitische Stammesführer / Sons of Iraq Fighters: Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015). Kurdische Kämpfer -Strichaufzählung Die KDP-Peschmerga sind der militärische Arm der Partei der Barzani-Familie im nordirakischen Kurdistan. KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga teilen sich die Kontrolle über das autonome Gebiet Kurdistan auf. Die KDP-Peschmerga sind in den Provinzen Dahuk und Erbil präsent. Darüber hinaus kontrollieren sie größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Norden der Provinz Ninewah. -Strichaufzählung Die PUK-Peschmerga sind in den Provinzen Sulaymaniyah und Halabja präsent, und sie kontrollieren größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Nordosten der Provinz Kirkuk (ISW 25.11.2015). Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015). -Strichaufzählung Die türkisch-kurdische Arbeiterpartei PKK, die von der Türkei als terroristische Organisation bekämpft wird, ist auch im Nordirak aktiv (insb. in den Qandil-Bergen), und betreibt dort einige Stützpunkte. Diese werden von den türkischen Streitkräften attackiert. -Strichaufzählung Die syrische Partei PYD (Partei der Demokratischen Union) mit ihrem militärischen Arm YPG (Volksverteidigungseinheiten) gilt als der syrische Ableger der türkischen PKK (Standard 22.10.2015) und ist im Irak im Gebiet um Sinjar aktiv (ISW 25.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service, Iraq: Politics and Governance, dated 16 September 2015, https://www.fas.org/sgp/crs/mideast/RS21968.pdf, date accessed: 27 October 2015 -Strichaufzählung CMEC – Carnegie Middle East Center (16.12.2015): Kurdistan’s Political Armies: The Challenge of Unifying the Peshmerga Forces, http://carnegie-mec.org/2015/12/16/kurdistan-s-political-armies-challenge-of-unifying-peshmerga-forces/in5p, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Finnish Immigration Service (29.4.2015): SECURITY SITUATION IN BAGHDAD - THE SHIA MILITIAS, http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?01abe06266acd288 , Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Global Security (o.D.): Iraqi Army (IA) - June 2014 Collapse, http://www.globalsecurity.org/military/world/iraq/nia-collapse.htm, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (o.D.a): Iraqi Security Forces, http://www.understandingwar.org/iraqi-security-forces#, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (o.D.b): http://www.understandingwar.org/report/beyond-islamic-state-iraqs-sunni-insurgency#sthash.wb8xvtLK.dpuf, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (25.11.2015): Iraq Control of Terrain Map: November 25, 2015, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2025%20NOV%202015_0.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (25.11.2015): Iraq Control of Terrain Map: November 25, 2015, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2025%20NOV%202015_0.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW (1.2009): Jaysh al-Mahdi, http://www.understandingwar.org/jaysh-al-mahdi, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung Spiegel (15.6.2014): Deserteure im Irak: Eine Armee zerfällt http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-armee-auf-flucht-vor-isis-aus-mossul-nach-arbil-a-975299.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (22.10.2015): Erdogan: PKK, PYD, IS und Syriens Geheimdienst hinter Ankara-Anschlag - derstandard.at/2000024371447/Erdogan-PKK-PYD-IS-und-Syriens-Geheimdienst-hinter-Ankara-Anschlag, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.9.2015): Schiitische Milizen sollen aus Tikrit abziehen, www.derstandard.at/2000022440305/Schiitische-Milizen-sollen-aus-Tikrit-abziehen, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Stanford University (24.7.2015): Mahdi Army, https://web.stanford.edu/group/mappingmilitants/cgi-bin/groups/view/57, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Stanford University (13.8.2015): Mapping Militant Organizations - Asa'ib Ahl al-Haq, http://web.stanford.edu/group/mappingmilitants/cgi-bin/groups/view/143#locations, Zugriff 25.3.2016 Bagdad Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am
- August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016). Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vergleiche FIS 29.4.2015). Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger. Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und 1.623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015). Quellen: -Strichaufzählung Finnish Immigration Service (29.4.2015): SECURITY SITUATION IN BAGHDAD - THE SHIA MILITIAS, http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?01abe06266acd288, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/318408/457411_de.html , Zugriff 21.3.2016 -Strichaufzählung Izady – Dr. Michael Izady, Columbia University
(2016): Baghdad: Ethnic Composition in 2015, http://gulf2000.columbia.edu/images/maps/Baghdad_Ethnic_2015_lg.png, Zugriff 8.3.2016 -Strichaufzählung Institute for the Study of War (12.2012): MIDDLE EAST SECURITY REPORT 7, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/ResurgenceofAAH.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung National Geographic (o.D.): What Does It Mean to Be Iraqi Anymore?,National Geographic (o.D.): What Does römisch eins t Mean to Be Iraqi Anymore?, http://news.nationalgeographic.com/news/special-features/2014/08/140801-iraq-sunni-shiite-baghdad-caliphate-saddam-hussein-al-qaeda-infocus/ , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung The National World (6.3.2016) ISIL suicide truck bomb kills 47 south of Baghdad in deadliest 2016 attack, http://www.thenational.ae/world/middle-east/isil-suicide-truck-bomb-kills-47-south-of-baghdad-in-deadliest-2016-attack, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung Reuters (29.2.2016): Twin suicide bombing kills 70 in Baghdad's deadliest attack this year, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-idUSKCN0W10EL, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung UN Security Council (26.10.2015): First report of the Secretary-General pursuant to paragraph 7 of resolution 2233
(2015), http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1446637248_n1531608.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung UK Home Office (11.2015): Country Information and Guidance Iraq: Security situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016 UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (13.6.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport- 11dec2014-30april2015.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNAMI (Jan.2015 - Feb.2016): UN Casualty Figures for , Jan.: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=3245:un-casualty-figures-for-january-2015&Itemid=633&lang=en , Feb.: http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-february-2015-enar , March: http://www.refworld.org/docid/55b6150f4.html , April: http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar , May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-side&Itemid=633&lang=en , July: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4111:casualty-figures-for-the-month-of-july-2015&Itemid=633&lang=en , August: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4230:un-casualty-figures-for-the-month-of-august-in-grievous-increase&Itemid=633&lang=en , Sept.: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4344:un-casualty-figures-for-the-month-of-september-2015&Itemid=633&lang=en , Oct.: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4454:un-casualty-figures-for-the-month-of-october-2015&Itemid=633&lang=en , Nov. http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015&Itemid=633&lang=en , Dez. http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015 , Jan.2016 http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016&Itemid=633&lang=en, Feb.2016 http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016&Itemid=633&lang=en Folter und unmenschliche Behandlung Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 18.2.2016).Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Artikel 37, ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 18.2.2016). Vernehmungsbeamte folterten Häftlinge, um Informationen zu erpressen und "Geständnisse" zu erzwingen, die später vor Gericht gegen sie verwendet wurden. Einige Häftlinge sollen infolge der Folter gestorben sein. Im April 2015 bestätigte ein Mitglied des parlamentarischen Menschenrechtsausschusses, dass nach wie vor Häftlinge gefoltert und erpresste "Geständnisse" vor Gericht verwendet würden. Der UN-Ausschuss gegen Folter warf der Regierung vor, Foltervorwürfe nicht zu untersuchen, und forderte bessere Schutzmaßnahmen gegen Folter (AI 24.2.2016). Auch die Bertelsmann-Stiftung berichtet davon, dass Beamten des irakischen Innenministeriums Gefangene (straffrei) zu Tode folterte. Unter der Regierung von Ex-Premierminister Maliki hatte es eine Untersuchung des irakischen "Ministerium für Menschenrechte" [seit August 2015 abgeschafft], die ergeben hatte, dass in der ersten Hälfte des Jahres 2013 20 von 117 Todesfällen in Haft die Folge von Folter waren (BI 2016). Nach glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der Asayisch (kurdische Geheimpolizei) in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige, z. B. durch Schläge mit Kabeln, Wasserschläuchen, Holzstöcken und Metallstangen, durch das Halten von Gefangenen in Stresspositionen über längere Zeiträume, tagelanges Fesseln und Verbinden der Augen sowie ausgedehnte Einzelhaft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht (AA 18.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Bertelsmann Foundation
(2016): BTI 2016; Iraq Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016). Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein. Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten. Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016). Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016). Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten – was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015). Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS – s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak Regierung, ISF, schiitische Milizen Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa’ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015).Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. römisch fünf.a. die Miliz Asa’ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vergleiche BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Bertelsmann Foundation
(2016): BTI 2016; Iraq Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (20.9.2015): Irak: Übergriffe durch Milizen schaden Kampf gegen ISIS, https://www.hrw.org/de/news/2015/09/20/irak-ubergriffe-durch-milizen-schaden-kampf-gegen-isis, Zigriff 15.1.2016 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (15.2.2015): Iraq: Militias Escalate Abuses, Possibly War Crimes, https://www.hrw.org/news/2015/02/15/iraq-militias-escalate-abuses-possibly-war-crimes, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch(27.1.2016): World Report 2016, https://www.ecoi.net/local_link/318408/443588_en.html, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (o.D.): Beyond The Islamic State: Iraq's Sunni Insurgency, http://www.understandingwar.org/report/beyond-islamic-state-iraqs-sunni-insurgency#, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/ , Zugriff 11.3.2016 Grundversorgung/Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht stetig und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über vier Millionen Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die 2015 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt wurden. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 Prozent der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Die UN-Mission ermittelte schon im Juni 2013, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind. Etwa ein Viertel der 36 Mio. Iraker lebt unterhalb der Armutsgrenze (2 US-Dollar/Tag). Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Seit dem Spätsommer 2015 hat Irak mit einem Cholera-Ausbruch zu kämpfen (laut Zahlen der Vereinten Nationen 1.600 Erkrankte Ende Oktober 2015) (AA 18.2.2016). Berichten des UNHCR zufolge sollen in der vom IS kontrollierten Stadt Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung, ungeeigneter, giftiger Nahrung und fehlender Medikamente gestorben sein (BAMF 22.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016
- Beweiswürdigung: 3.
- Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak, die auch dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen sowie durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters und des Grundversorgungsdatensystems den Beschwerdeführer betreffend. 3.
- Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat ergeben sich aus den als glaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. In der Beschwerde wird ein diesbezügliches ergänzendes oder den Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde entgegenstehendes Vorbringen nicht erstattet. Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen glaubhaften Ausführungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick auf seine mehrjährige Schulausbildung und das nicht abgeschlossene Hochschulstudium sowie die in Syrien in den Jahren 2007 bis 2009 ausgeübte Tätigkeit. Daraus folgt auch, dass der Beschwerdeführer, der sich im Irak in Bagdad aufgehalten hat, mit der Lage in seinem Heimatstaat vertraut ist, zumal er dort den größten Teil seines Lebens zugebracht hat. Der Beschwerdeführer konnte sich auch durch eigene Arbeit - in Syrien - vor seiner Ausreise ein hinreichendes Auskommen erwirtschaften. Die Feststellungen unter Punkt 2.
- beruhen schließlich ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde. Seine Eltern sowie seine Schwester leben weiterhin im Irak, sodass von ausreichenden Unterstützungsmöglichkeiten seiner engsten Verwandten im Rückkehrfall, insbesondere dem Vorhandensein einer Wohnmöglichkeit, ausgegangen werden kann. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat und bezüglich der Frage nach seinem Gesundheitszustand in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführte, sich - abgesehen von einer bereits erfolgten Zahnbehandlung - wohl zu fühlen. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen glaubhaften Ausführungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach er in Österreich nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Seine irakischen Identitätsdokumente (Staatsbürgerschaftsnachweis und ID-Nachweis) brachte der Beschwerdeführer selbst in Vorlage. 3.
- Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die in den für den gegenständlichen Beschwerdefall wesentlichen Punkten - insbesondere zur Sicherheits- und Menschenrechtslage - aus den Jahren 2015 und 2016 stammen. Die Quellen liegen auch dem Bundesverwaltungsgericht vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung der belangten Behörde weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht ferner kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten, zumal die Beschwerde selbst aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zitiert. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte in der Beschwerde nicht anzweifelt. In der Beschwerde wird damit insgesamt kein für das gegenständliche Verfahren relevanter zusätzlicher oder abweichender Sachverhalt vorgebracht. Insoweit unter auszugsweiser Zitierung einer ACCORD-Anfragebeantwortung die besondere Stellung der (schiitischen) Milizen innerhalb des irakischen Staates thematisiert wird, ist auf Folgendes zu verweisen: Die belangte Behörde hat sich in den Feststellungen zur Lage im Irak bereits mit den wichtigsten schiitischen Milizen auseinandergesetzt (Seiten 17 und 18 des angefochtenen Bescheides). Ferner wurde explizit festgestellt, dass die mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen in ihren jeweiligen Einflussgebieten zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begingen (Seite 20, 23 und 24 des angefochtenen Bescheides). Die belangte Behörde ist ferner den vorhandenen religiösen Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten ausführlich nachgegangen und hat festgestellt, dass Misshandlungen und Diskriminierungen basierend auf Religionszugehörigkeit sowie konfessionelle Gewalt im Irak vorkommen und Bagdad in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt ist, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Insoweit lässt sich im Ergebnis auch aus der in der Beschwerde zitierten ACCORD-Anfragebeantwortung keine anders gelagerte Sachlage ableiten. Soweit sich der Beschwerdeführer bezüglich der Sicherheitslage im Irak, insbesondere in Bagdad, auf die von der bevollmächtigten Rechtsberatung in der Beschwerde zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2015 beruft, ist festzuhalten, dass es sich bei den einzelnen Asylverfahren stets um Einzelfallentscheidungen handelt. Ebenso wäre eine Aufzählung vieler rechtskräftig negativ entschiedener Verfahren möglich. Tatsächlich würden sich zu dieser Thematik und der Sicherheitslage im Irak, speziell in Bagdad, mittlerweile zahlreiche aktuellere Vergleichsentscheidungen, wie etwa das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2016, GZ. L521 2123388-1/13E, finden. Ein solcher Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2015, wie vom Beschwerdeführer vorgenommen, hat somit im gegenständlichen Fall, dem eine individuelle Einzelfallentscheidung zu Grunde zu legen ist, keine Relevanz. Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten.Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird vergleiche VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten. 3.
- Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007).3.
- Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus vergleiche VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). 3.
- Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zutreffend folgert - nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft darzulegen. Im Einzelnen: 3.5.
- Als Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung an, wegen seiner Tätigkeit als Friseur von Unbekannten bedroht worden zu sein. Auch sein Universitätsstudium habe er aus diesem Grunde nicht weiterverfolgen können. Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde schilderte der Beschwerdeführer, dass eine Untergrundbewegung seinen Freund XXXX aus dem Friseursalon entführt und gefoltert habe. Nachbarn hätten ihn telefonisch gewarnt, er solle auf gar keinen Fall in das Geschäft gehen. Eigentlich habe man ihn - als Sunnit - abführen wollen. Aufgrund seiner Abwesenheit hätten sie seinen Kollegen mitgenommen. Im Nachhinein hätte er erfahren, dass diese Untergrundbewegung aus strategischen Gründen Geschäfte und Häuser beschlagnahmt habe. Auch seine sunnitische Glaubensrichtung habe bei der beabsichtigten Entführung eine Rolle gespielt.Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde schilderte der Beschwerdeführer, dass eine Untergrundbewegung seinen Freund römisch 40 aus dem Friseursalon entführt und gefoltert habe. Nachbarn hätten ihn telefonisch gewarnt, er solle auf gar keinen Fall in das Geschäft gehen. Eigentlich habe man ihn - als Sunnit - abführen wollen. Aufgrund seiner Abwesenheit hätten sie seinen Kollegen mitgenommen. Im Nachhinein hätte er erfahren, dass diese Untergrundbewegung aus strategischen Gründen Geschäfte und Häuser beschlagnahmt habe. Auch seine sunnitische Glaubensrichtung habe bei der beabsichtigten Entführung eine Rolle gespielt. Des Weiteren erwähnte der Beschwerdeführer, dass die Bedrohung durch diese Untergrundbewegung täglich bestanden habe, weil man in Bagdad an jeder Ecke Personen in militärischer Uniform gesehen habe. Es seien keine Soldaten gewesen, sondern Angehörige der Asa'ib Ahl al-Haq. Die Drohung habe sich in seiner - sunnitischen - Wohngegend derart geäußert, dass die Gruppierung Personen beschimpfen, schupfen, abführen und foltern würde. Jeder Sunnit habe in Bagdad Probleme. 3.5.
- Die belangte Behörde hat diesem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit abgesprochen. So habe der Beschwerdeführer sein Ausreisevorbringen, etwa zu den Nachforschungen der schiitischen Milizen an seiner Wohnadresse, wenig detailreich vorgetragen und sich darüber hinaus in einen Widerspruch bezüglich des Vorgehens der Milizen gegen vermeintlich homosexuelle Personen verwickelt. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht problemlos in der Lage gewesen, den genauen Standort seines Geschäfts auf Google Maps zu seigen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb die schiitische Miliz nicht im Vorhinein in Erfahrung gebracht habe, dass sein Arbeitskollege der schiitischen Glaubensrichtung angehöre, zumal - im Gegensatz hiezu - die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sunnitischen Glaubensrichtung vor dem Entführungsversuch eruierbar gewesen sei. Was die allgemeine Sicherheitslage für Sunniten betrifft, so könne den herangezogenen Länderfeststellungen zwar entnommen werden, dass es zwischen den Sunniten und Schiiten Spannungen gebe, dies begründe jedoch keine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung, welche zur Asylgewährung führen würde, zumal es in Bagdad ein sunnitisches Viertel gebe und ein Drittel der Bevölkerung dieser Stadt der sunnitischen Glaubensrichtung angehöre. Abschließend sei in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sich ein Teil der sunnitischen Familie des Beschwerdeführers ebenfalls weiterhin in Bagdad aufhalte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Einschätzung der belangten Behörde an. Insoweit teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl widersprüchlich gestaltete, insgesamt vage blieb und sich ferner als nicht stimmig erweist. Bei den ausreisekausalen Vorkommnissen handelt es sich um evident wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen, die das eigene Schicksal dergestalt verändern, dass sich dieser letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb ungeplant und überstürzt zu verlassen, weshalb davon auszugehen ist, dass eine präzise Schilderung dieser Ereignisse möglich ist. Insoweit weist nun die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer beispielsweise auf Nachfrage zu den an seiner Wohnadresse erfolgten Nachforschungen durch die schiitische Miliz, nur wenige Angaben zu deren Hergang präsentierte, sodass nur schwerlich von tatsächlich selbst erlebten Ereignissen ausgegangen werden kann. Wortwörtlich wird auf folgende Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde verwiesen (AS 43): "Die Nachbarn haben uns das mitgeteilt. Sie haben mich nicht persönlich sondern meinen Vater benachrichtigt und mit den Nachbarn Kontakt aufgenommen. Aufgrund dessen hat mein Vater gesagt, dass ein Leben für mich hier unmöglich wäre." In diesem Zusammenhang wird von der belangten Behörde im Übrigen richtigerweise auch ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht problemlos dazu in der Lage sah, der Organwalterin den genauen Standort seines angeblichen Friseursalons auf Google Maps zu zeigen (vgl. AS 45, 55). Dem Beschwerdeführer war es zwar möglich mehrere Orientierungspunkte an der von ihm genannten Straße zu benennen, eine konkrete Hausnummer gab der Beschwerdeführer jedoch nicht zu Protokoll.Bei den ausreisekausalen Vorkommnissen handelt es sich um evident wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen, die das eigene Schicksal dergestalt verändern, dass sich dieser letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb ungeplant und überstürzt zu verlassen, weshalb davon auszugehen ist, dass eine präzise Schilderung dieser Ereignisse möglich ist. Insoweit weist nun die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer beispielsweise auf Nachfrage zu den an seiner Wohnadresse erfolgten Nachforschungen durch die schiitische Miliz, nur wenige Angaben zu deren Hergang präsentierte, sodass nur schwerlich von tatsächlich selbst erlebten Ereignissen ausgegangen werden kann. Wortwörtlich wird auf folgende Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde verwiesen (AS 43): "Die Nachbarn haben uns das mitgeteilt. Sie haben mich nicht persönlich sondern meinen Vater benachrichtigt und mit den Nachbarn Kontakt aufgenommen. Aufgrund dessen hat mein Vater gesagt, dass ein Leben für mich hier unmöglich wäre." In diesem Zusammenhang wird von der belangten Behörde im Übrigen richtigerweise auch ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht problemlos dazu in der Lage sah, der Organwalterin den genauen Standort seines angeblichen Friseursalons auf Google Maps zu zeigen vergleiche AS 45, 55). Dem Beschwerdeführer war es zwar möglich mehrere Orientierungspunkte an der von ihm genannten Straße zu benennen, eine konkrete Hausnummer gab der Beschwerdeführer jedoch nicht zu Protokoll. Auffällig ist ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Vorgehen der Milizen gegenüber angeblich homosexuellen Personen. So legte der Beschwerdeführer einerseits dar, die Milizen würden bei einem Friseur davon ausgehen, dass dieser homosexuell sei und wäre dieser daher sofort umgebracht worden (AS 72). Im Widerspruch dazu steht indes die Darstellung, wonach sein Freund und Geschäftspartner wieder freigelassen worden sei, als die Miliz festgestellt habe, dass dieser der schiitischen Glaubensrichtung angehöre. Unter der Annahme, dass die vorgebrachte Entführung des Geschäftspartners des Beschwerdeführers tatsächlich stattgefunden hat, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig wie zuvor der belangten Behörde, weshalb die schiitische Miliz nicht im Vorhinein in der Lage gewesen sein sollte zu eruieren, welcher Glaubensrichtung der Geschäftspartner angehört, zumal dies bezüglich des Beschwerdeführers sehr wohl möglich war. Den in Bagdad operierenden Milizen, welche allesamt militärisch organisiert sind, ist auch ein professionelles Vorgehen zuzubilligen und demgemäß nicht nachvollziehbar, weshalb sich diese vor dem Erscheinen im Friseursalon nicht vergewisserten, welcher Glaubensrichtung die beiden Inhaber dieses Geschäfts angehören. 3.5.
- Neben diesen die gegenständliche Entscheidung tragenden Erwägungen der belangten Behörde wie auch des erkennenden Gerichtes ist ergänzend (zur Zulässigkeit derartiger ergänzender Gründe, die das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebend sind, vgl. VwGH 18.06.2014, Ra 2014/20/0002) darauf zu verweisen, dass, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen befürchtet, er wohl bereits etwa bei seinem Aufenthalt in Griechenland einen Asylantrag gestellt hätte.3.5.
- Neben diesen die gegenständliche Entscheidung tragenden Erwägungen der belangten Behörde wie auch des erkennenden Gerichtes ist ergänzend (zur Zulässigkeit derartiger ergänzender Gründe, die das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebend sind, vergleiche VwGH 18.06.2014, Ra 2014/20/0002) darauf zu verweisen, dass, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen befürchtet, er wohl bereits etwa bei seinem Aufenthalt in Griechenland einen Asylantrag gestellt hätte. In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13.12.2011 über N