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{'item': 'L525 1424484-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlL525 1424484-2 SpruchL525 1424484-3/2E L525 1424484-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Z

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt I). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt II). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 11.10.2016 wurde gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt III).Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch zwei). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 11.10.2016 wurde gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 5.12.2016 per Rsa-Brief zugestellt. Der Rückschein langte am 12.12.2016 bei der belangten Behörde ein und weist eine Übernahmebestätigung auf. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen einschreitenden Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 20.12.2016, per Fax der belangten Behörde am 20.12.2016 um 13:04 übermittelt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 5.1.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt mit dem Hinweis, dass – nach Ansicht der belangten Behörde – die Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.1.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert binnen einwöchiger Frist zum übermittelten Parteiengehör Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 19.1.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.1.2017, brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung und der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1.12.2016 verbunden war, ein. Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid vom 1.12.2016 "anscheinend tatsächlich bereits am 5.12.2016 und nicht wie in der Kanzlei des Rechtsvertreters irrtümlich angenommen erst am 6.12.2016 zugestellt wurde. Die tatsächliche Zustellung war somit [ ] anscheinend am 5.12.2016." Der Irrtum sei dadurch entstanden, dass der gegenständliche Bescheid des BFA Linz (gemeint wohl: des BFA, RD Linz) in der Kanzlei des Rechtsvertreters irrtümlich mit Eingangsstempel vom 6.12.2016 versehen worden sei. Aufgrund dieses Versehens sei die Rechtsmittelfrist irrtümlicherweise mit 6.12.2016 kalendiert worden. Der Rechtsvertreter sei daher irrtümlich davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelfrist erst am 6.12.2016 ende (gemeint wohl: anfing). Ein derartiger Fehler sei der Kanzlei des Rechtsvertreters, welche seit 2012 existiere, noch nie unterlaufen, bei der zuständigen Kanzleiangestellten handle es sich um eine sehr verlässliche Mitarbeiterin und unterliege diese auch der Kontrolle des Rechtsvertreters. Der Umstand, dass ein unrichtiger Eingangsstempel auf dem angefochtenen Bescheid aufgetragen worden sei, stelle einen minderen Grad des Versehens da. Mit Schreiben vom 24.1.2017 wurde der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen und eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme seitens der belangten Behörde erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter I. angeführte Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des angeführten Bescheides vom 1.12.2016 erfolgte am 5.12.2016 durch die Übernahme des angeführten Bescheids durch den Vertreter des Beschwerdeführers.Der unter römisch eins. angeführte Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des angeführten Bescheides vom 1.12.2016 erfolgte am 5.12.2016 durch die Übernahme des angeführten Bescheids durch den Vertreter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde unbestritten am 20.12.2016 per Fax bei der belangten Behörde ein. Die Rechtsmittelfrist im angefochtenen Bescheid wird mit 2 Wochen ab Zustellung des Bescheids angegeben. Die Beschwerde ist jedenfalls verspätet. Dass die Beschwerde verspätet war, wird im Antrag auf Wiedereinsetzung nicht bestritten. Es liegt kein Grund für eine Wiedereinsetzung vor. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer bestreitet die verspätete Einbringung der Beschwerde ausdrücklich nicht. Dass der angeführte Bescheid am 5.12.2016 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt liegenden Rückschein, den der Rechtsvertreter persönlich unterschrieben hat. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet: "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  3. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
  4. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt." Ausgehend vom Erkenntnis des VwGH vom 28.9.2016, Ro 2016/16/0013 ist festzuhalten, dass Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht von der Behörde, ab der Vorlage an das Verwaltungsgericht jedoch vom Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden sind. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 5.1.2017 eingebracht. Zuständig ist daher das Bundesverwaltungsgericht. Vorweg wird darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine Auswechslung dieses Wiedereinsetzungsgrundes in der Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung ist unzulässig (vgl. das Erk. des VwGH vom 14.12.1995, Zl. 95/19/0622). Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Antragstellers in seinem Antrag vom 19.1.2017 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.Vorweg wird darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine Auswechslung dieses Wiedereinsetzungsgrundes in der Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung ist unzulässig vergleiche das Erk. des VwGH vom 14.12.1995, Zl. 95/19/0622). Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Antragstellers in seinem Antrag vom 19.1.2017 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. unter vielen zuletzt den B. des VwGH vom 14.10.2016, Zl. Ra 2016/09/0001, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind vergleiche unter vielen zuletzt den B. des VwGH vom 14.10.2016, Zl. Ra 2016/09/0001, mwN). Die Erfassung und Vormerkung von Fristen aufgrund der Eingangspost in einer Rechtsanwaltskanzlei ist ein komplexer Vorgang, bestehend aus der vollständigen Erfassung fristauslösender Schriftstücke, der Errechnung und des Vormerks des letzten Tages der Frist und dessen zutreffender Übertragung in den Fristvormerkkalender. Auf jeder dieser Ebene muss das Unterlaufen eines Fehlers vermieden werden, weshalb es der Errichtung eines dafür geeigneten Kontrollsystems bedarf. Bei der Übertragung einer Fristvormerkung in den für die Wahrnehmung der Frist ausschlaggebenden Kanzleikalender handelt es sich daher nicht um einen rein manipulativen Vorgang; es wäre somit vom Beschwerdeführer darzulegen, welches Kontrollsystem hinsichtlich der für die tatsächliche Fristwahrung maßgebenden Eintragung in den Kanzleikalender bestanden hat (vgl. das Erk. des VwGH vom 8.9.2010, Zl. 2010/08/0114, mwN).Die Erfassung und Vormerkung von Fristen aufgrund der Eingangspost in einer Rechtsanwaltskanzlei ist ein komplexer Vorgang, bestehend aus der vollständigen Erfassung fristauslösender Schriftstücke, der Errechnung und des Vormerks des letzten Tages der Frist und dessen zutreffender Übertragung in den Fristvormerkkalender. Auf jeder dieser Ebene muss das Unterlaufen eines Fehlers vermieden werden, weshalb es der Errichtung eines dafür geeigneten Kontrollsystems bedarf. Bei der Übertragung einer Fristvormerkung in den für die Wahrnehmung der Frist ausschlaggebenden Kanzleikalender handelt es sich daher nicht um einen rein manipulativen Vorgang; es wäre somit vom Beschwerdeführer darzulegen, welches Kontrollsystem hinsichtlich der für die tatsächliche Fristwahrung maßgebenden Eintragung in den Kanzleikalender bestanden hat vergleiche das Erk. des VwGH vom 8.9.2010, Zl. 2010/08/0114, mwN). Der Beschwerdeführer erstattet in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung keinerlei Vorbringen, das das Vorliegen eines entsprechenden Systems für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar darstellt. Soweit der Antrag auf Wiedereinsetzung ausführt, der Vertreter des Beschwerdeführers hätte nach Entgegennahme der Post im Eingangsbereich der Kanzlei diese der dort sitzenden Kanzleiangestellten auf den dafür vorgesehenen Platz gelegt und sei dort anscheinend der falsche Eingangsstempel aufgetragen worden, so wird damit zwar der Ablauf des versehentlichen Anbringens dargelegt, jedoch nicht konkretisiert, in wie fern ein Kontrollsystem eingerichtet sei, das solche Fehler eigentlich vermeiden sollte. Dass die Frist "nur" um einen Tag versäumt wurde, macht keinen rechtlich relevanten Unterschied.
  1. Zur Zurückweisung der Beschwerde: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war die Beschwerde verspätet. Wie sich aus § 16 Abs. 1 BFA-VG ergibt, beträgt die Frist für Beschwerden gegen Bescheide, mit denen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gewährt wird, zwei Wochen. Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 5.12.2016 zugestellt, die Beschwerdefrist wäre somit mit Ablauf des 19.12.2016 abgelaufen. Da die Beschwerde – unbestritten – erst am 20.12.2016 um 13:04 per Fax an die belangte Behörde übermittelt wurde, ist die Beschwerde verspätet.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war die Beschwerde verspätet. Wie sich aus Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG ergibt, beträgt die Frist für Beschwerden gegen Bescheide, mit denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gewährt wird, zwei Wochen. Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 5.12.2016 zugestellt, die Beschwerdefrist wäre somit mit Ablauf des 19.12.2016 abgelaufen. Da die Beschwerde – unbestritten – erst am 20.12.2016 um 13:04 per Fax an die belangte Behörde übermittelt wurde, ist die Beschwerde verspätet.
  2. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten bzw. wurde auch nicht bestritten, dass die Beschwerde verspätet war. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten daher ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Antragsteller nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Der Unterlassung der Verhandlung steht auch Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Erk. des VwGH vom 18.2.2015, Zl. Ro 2014/10/0039 angeführte Rechtsprechung).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Antragsteller nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Der Unterlassung der Verhandlung steht auch Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Erk. des VwGH vom 18.2.2015, Zl. Ro 2014/10/0039 angeführte Rechtsprechung). Zu B) Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zurückweisung der Beschwerde und die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeht in Anlehnung an die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 33 VwGVG bzw. § 71 AVG. Hinsichtlich auf das Unterlassen der mündlichen Verhandlung wird auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die Zurückweisung der Beschwerde und die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeht in Anlehnung an die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Paragraph 33, VwGVG bzw. Paragraph 71, AVG. Hinsichtlich auf das Unterlassen der mündlichen Verhandlung wird auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L525.1424484.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.