Obsah (17)
§§ 10Art. 133§ 120§ 3§ 38§ 76§ 68§ 55§ 52§ 46§ 58§ 8§ 50Art 8§ 13§ 19§ 45RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlW124 1421138-2 SpruchW124 1421138-2/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über
§§ 10Abs. 3, 55 i
Vm 58 Abs. 11 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 3, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraphen 10, Absatz 3, 55, in Verbindung mit 58 Absatz 11, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 3, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Am XXXX stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise (unter Angabe eines falschen Geburtsdatums als angeblich Minderjähriger) beim Bundesasylamt einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, dass ihm sein Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei.1.
- Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise (unter Angabe eines falschen Geburtsdatums als angeblich Minderjähriger) beim Bundesasylamt einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, dass ihm sein Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei. Nach der Feststellung seiner Volljährigkeit wurde das Asylverfahren am XXXX eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt bzw. nicht leicht feststellbar war bzw. ab XXXX lediglich eine Obdachlosenmeldung vorlag; nach Bekanntwerden einer Wohnsitzmeldung ab XXXX wurde das Verfahren fortgesetzt.Nach der Feststellung seiner Volljährigkeit wurde das Asylverfahren am römisch 40 eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt bzw. nicht leicht feststellbar war bzw. ab römisch 40 lediglich eine Obdachlosenmeldung vorlag; nach Bekanntwerden einer Wohnsitzmeldung ab römisch 40 wurde das Verfahren fortgesetzt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unbefugtem Aufenthalt im Bundesgebiet
§ 120
FPG angezeigt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen unbefugtem Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 120, FPG angezeigt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes am XXXX
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Indien abgewiesen und der Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
§ 38Abs. 1 Asyl
G wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Identität nach durchgeführten Ermittlungen im Herkunftsstaat nicht zutreffe und seine Fluchtgründe ebenfalls nicht glaubhaft seien. Mangels Beschwerdeerhebung wurde der Bescheid mit XXXX rechtskräftig.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes am römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Indien abgewiesen und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Identität nach durchgeführten Ermittlungen im Herkunftsstaat nicht zutreffe und seine Fluchtgründe ebenfalls nicht glaubhaft seien. Mangels Beschwerdeerhebung wurde der Bescheid mit römisch 40 rechtskräftig. Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX wurde zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer infolge seiner Obdachlosenmeldung seit XXXX sogleich
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG die Schubhaft verhängt, aus welcher er am XXXX auf Grund seiner Haftunfähigkeit nach einem Hungerstreik entlassen wurde.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 wurde zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer infolge seiner Obdachlosenmeldung seit römisch 40 sogleich
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft verhängt, aus welcher er am römisch 40 auf Grund seiner Haftunfähigkeit nach einem Hungerstreik entlassen wurde. Seit dem XXXX wurde seitens der Behörde wiederholt, jedoch erfolglos versucht, mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Identitäten bei der indischen Botschaft ein Heimreisezertifikat zu erlangen.Seit dem römisch 40 wurde seitens der Behörde wiederholt, jedoch erfolglos versucht, mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Identitäten bei der indischen Botschaft ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigem Aufenthalt im Bundesgebiet
§ 120
FPG angezeigt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigem Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 120, FPG angezeigt. 1.
- Am XXXX stellte der Beschwerdeführer unter Angabe eines anderen Geburtsdatums nach neuerlicher illegaler Einreise ins Bundesgebiet am XXXX aus Italien kommend einen (zweiten) Asylantrag.1.
- Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer unter Angabe eines anderen Geburtsdatums nach neuerlicher illegaler Einreise ins Bundesgebiet am römisch 40 aus Italien kommend einen (zweiten) Asylantrag. Eine Recherche vom XXXX ergab, dass an der ab XXXX aufrechten Meldeadresse nicht der Beschwerdeführer, sondern eine Asylwerberin und deren Ehemann - welche der Beschwerdeführer als seine Schwester bezeichnete- wohnhaft waren, weshalb seine Abmeldung durchgeführt und der Beschwerdeführer nach § 22 Meldegesetz angezeigt wurde. Die angetroffene Asylwerberin konnte weder über dessen anderen Wohnadresse noch über den derzeitigen Aufenthalt Angaben machen.Eine Recherche vom römisch 40 ergab, dass an der ab römisch 40 aufrechten Meldeadresse nicht der Beschwerdeführer, sondern eine Asylwerberin und deren Ehemann - welche der Beschwerdeführer als seine Schwester bezeichnete- wohnhaft waren, weshalb seine Abmeldung durchgeführt und der Beschwerdeführer nach Paragraph 22, Meldegesetz angezeigt wurde. Die angetroffene Asylwerberin konnte weder über dessen anderen Wohnadresse noch über den derzeitigen Aufenthalt Angaben machen. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der Beschwerdeführer über die bestehende periodische Meldeverpflichtung nach § 15a Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG 2005 informiert.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer über die bestehende periodische Meldeverpflichtung nach Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 informiert. In der Folge wurde der (zweite) Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Asyl
G erneut aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Eine -gegen diese durchsetzbare Entscheidung- beim Asylgerichtshof eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom XXXX
§ 68Abs. 1 AVG 1991 idg
F und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Diese Entscheidung wurde zur Ausweisung des BF wie folgt begründet:In der Folge wurde der (zweite) Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG erneut aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Eine -gegen diese durchsetzbare Entscheidung- beim Asylgerichtshof eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom römisch 40
Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen. Diese Entscheidung wurde zur Ausweisung des BF wie folgt begründet: "Ausweisung nach Indien Die Ausweisung nach Indien ist rechtmäßig, da die zurückweisende Entscheidung über den erneuten Asylantrag
§ 68AVG rechtmäßig ist, und der Ausweisung weder ein nicht auf das Asyl
G beruhendes Aufenthaltsrecht (§ 10 Abs. 2 Z. 1 AsylG) noch eine Verletzung von Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG) oder von Art. 3 EMRK (arg. ex § 10 Abs. 3 AsylG) entgegenstehen.Die Ausweisung nach Indien ist rechtmäßig, da die zurückweisende Entscheidung über den erneuten Asylantrag
Paragraph 68, AVG rechtmäßig ist, und der Ausweisung weder ein nicht auf das AsylG beruhendes Aufenthaltsrecht (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG) noch eine Verletzung von Artikel 8, EMRK (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG) oder von Artikel 3, EMRK (arg. ex Paragraph 10, Absatz 3, AsylG) entgegenstehen. Der Asylgerichtshof verweist dazu zunächst darauf, dass
den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des AsylG § 10 Abs. 1 AsylG auch gilt, wenn die Zurückweisung eines Antrags - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache
§ 68Abs.
1 AVG erfolgt (siehe die Erläuterungen zu § 37 Asylgesetz 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55).Der Asylgerichtshof verweist dazu zunächst darauf, dass
den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des AsylG Paragraph 10, Absatz eins, AsylG auch gilt, wenn die Zurückweisung eines Antrags - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgt (siehe die Erläuterungen zu Paragraph 37, Asylgesetz 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55). Zum Vorliegen der Ausschlussgründe
§ 10Abs. 2 Z. 1 Asyl
G stellt der Asylgerichtshof zunächst fest, dass der Beschwerdeführer kein sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich hat, da eine gültige Ausweisungsverfügung besteht und sein Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig abgelehnt wurde.Zum Vorliegen der Ausschlussgründe
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG stellt der Asylgerichtshof zunächst fest, dass der Beschwerdeführer kein sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich hat, da eine gültige Ausweisungsverfügung besteht und sein Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig abgelehnt wurde. Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die sofortige Ausweisung wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG iVm. Art. 8 bzw. Art. 3 EMRK unzulässig wäre.Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die sofortige Ausweisung wegen Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Artikel 8, bzw. Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Was dabei zum einen eine Verletzung von Art. 8 EMRK betrifft, so ergibt sich aus dem Sachverhalt unter II.1.3 zu a), dass der Beschwerdeführer in Österreich nach wie vor keine familiären Beziehungen hat, sodass eine Ausweisung nach Indien kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt.Was dabei zum einen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK betrifft, so ergibt sich aus dem Sachverhalt unter römisch zwei.1.3 zu a), dass der Beschwerdeführer in Österreich nach wie vor keine familiären Beziehungen hat, sodass eine Ausweisung nach Indien kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens könnte nur vorliegen, wenn im Falle des Beschwerdeführers eine bedrohliche Erkrankung vorläge oder von einer mittlerweile in Österreich erfolgten verfestigten Integration auszugehen wäre. Wie sich aus dem oben zu II.1.3 zu
- a)festgestellten Sachverhalt ergibt, ist der Beschwerdeführer als gesund anzusehen.Wie sich aus dem oben zu römisch zwei.1.3 zu
- a)festgestellten Sachverhalt ergibt, ist der Beschwerdeführer als gesund anzusehen. Was die verfestigte Integration betrifft, so beruft sich der Beschwerdeführer in erster Linie darauf, dass er während seines Aufenthalts in Österreich (seit Ende 2008) gelegentlich als Werbezettelverteiler gearbeitet habe. Dies lässt das Privatleben des Beschwerdeführers jedoch insgesamt nicht als von besonderer Intensität gekennzeichnet erscheinen. Das Bundesasylamt hat rechtskräftig festgestellt (II.1.1), dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht besonders verankert ist.Das Bundesasylamt hat rechtskräftig festgestellt (römisch zwei.1.1), dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht besonders verankert ist. Es ist aus der Sicht des Asylgerichtshofes auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers eine verfestigte Integration in Österreich vorliegt, sodass eine Ausweisung nach Indien auch aus diesem Grunde keinen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens darstellt. Was schließlich eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Ausweisung betrifft (§ 10 Abs. 3 AsylG), so kann insoweit auf die Feststellungen unter II.1.3 zu
- c)und die Ausführungen zum subsidiären Schutz im ersten Bescheid des Bundesasylamts verwiesen werden.Was schließlich eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Ausweisung betrifft (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG), so kann insoweit auf die Feststellungen unter römisch zwei.1.3 zu
- c)und die Ausführungen zum subsidiären Schutz im ersten Bescheid des Bundesasylamts verwiesen werden. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt diesbezüglich nicht geändert hat, kann nach wie vor nicht von einer reellen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers in Indien (resp. einer unmenschlichen Strafe oder der Todesstrafe) ausgegangen werden." 1.3. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt, am XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX auf freiem Fuß wegen Übertretung
§ 120Abs.
1a FPG angezeigt. Neuerliche Anzeigen nach § 120 Abs. 1a FPG erfolgten am 01.06.2013 und am XXXX.1.3. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt, am römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 auf freiem Fuß wegen Übertretung
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt. Neuerliche Anzeigen nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG erfolgten am 01.06.2013 und am römisch 40 . 1.4. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer beim BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Aufenthaltsberechtigung plus
§ 55Abs. 1 Asyl
G.1.4. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer beim BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Im Zuge der Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom XXXX und der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde von Seiten des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters eine Fristerstreckung beantragt.Im Zuge der Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom römisch 40 und der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde von Seiten des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters eine Fristerstreckung beantragt. Im Zuge einer neuerlichen Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme am XXXX führte die seinerzeitige rechtsfreundliche Rechtsvertreterin am XXXX aus, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX in Österreich sei und einen Asylantrag gestellt habe. Nachdem der Antrag negativ entschieden und gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung verfügt worden sei, sei dieser in Schubhaft gewesen und auf Grund eines Hungerstreiks aus der Haft entlassen worden. Am XXXX habe der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag gestellt. Es sei unrichtig, wenn die Behörde behaupte, er habe in Österreich keine familiären Bindungen. Richtig sei vielmehr, dass dessen Schwester, deren Ehemann und gemeinsame Tochter gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in einer Wohnung leben würden. Er würde als Zeitungszusteller arbeiten und monatlich 800.- Euro verdienen. Er würde über eine Kranken- und Unfallversicherung verfügen und als Hauptmieter 420.- Mietzins zahlen. Er sei seit dem XXXX geringfügig selbständig erwerbstätig und habe bereits eine Einstellzusage als Pizzafahrer. Da der Beschwerdeführer über ein eigenes Einkommen verfüge und keinerlei Unterstützung von Seiten der Republik Österreich benötige, sein A 2-Diplom absolviert habe und sowohl Empfehlungsschreiben als auch eine Einstellzusage vorgelegt habe, habe sich der Sachverhalt seit der Ausweisung XXXX erheblich zu seinen Gunsten verändert.Im Zuge einer neuerlichen Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme am römisch 40 führte die seinerzeitige rechtsfreundliche Rechtsvertreterin am römisch 40 aus, dass der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 in Österreich sei und einen Asylantrag gestellt habe. Nachdem der Antrag negativ entschieden und gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung verfügt worden sei, sei dieser in Schubhaft gewesen und auf Grund eines Hungerstreiks aus der Haft entlassen worden. Am römisch 40 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag gestellt. Es sei unrichtig, wenn die Behörde behaupte, er habe in Österreich keine familiären Bindungen. Richtig sei vielmehr, dass dessen Schwester, deren Ehemann und gemeinsame Tochter gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in einer Wohnung leben würden. Er würde als Zeitungszusteller arbeiten und monatlich 800.- Euro verdienen. Er würde über eine Kranken- und Unfallversicherung verfügen und als Hauptmieter 420.- Mietzins zahlen. Er sei seit dem römisch 40 geringfügig selbständig erwerbstätig und habe bereits eine Einstellzusage als Pizzafahrer. Da der Beschwerdeführer über ein eigenes Einkommen verfüge und keinerlei Unterstützung von Seiten der Republik Österreich benötige, sein A 2-Diplom absolviert habe und sowohl Empfehlungsschreiben als auch eine Einstellzusage vorgelegt habe, habe sich der Sachverhalt seit der Ausweisung römisch 40 erheblich zu seinen Gunsten verändert. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer neuerlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme aufgefordert einen Reisepass im Original vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verständigt, dass im Falle der Nichtentsprechung der Aufforderung beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehen würde.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer neuerlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme aufgefordert einen Reisepass im Original vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verständigt, dass im Falle der Nichtentsprechung der Aufforderung beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehen würde. In der Folge wurde am XXXX von der Rechtsvertreterin eine Bestätigung übermittelt, wonach der Beschwerdeführer bei der indischen Botschaft gewesen sei.In der Folge wurde am römisch 40 von der Rechtsvertreterin eine Bestätigung übermittelt, wonach der Beschwerdeführer bei der indischen Botschaft gewesen sei. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 55Abs. 1 Asyl
G iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, gleichzeitig wurde
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 3 FPG idg
F erlassen und
§ 52Abs.
9 festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, gleichzeitig wurde
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG idgF erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Darin wurde ua. festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers ungeklärt sei und er über kein Identitätsdokument verfüge. Er habe zu seiner Identität unrichtige Angaben gemacht und diese verschleiert. Ferner wurde festgestellt, dass seit dem XXXX keine Meldung im Versicherungsdatenauszug aufscheine und er damit kein Einkommen habe; es bestünden auch keine familiären Bindungen zu Österreich. Zu seinem Aufenthalt in Österreich wurde festgestellt, dass er am XXXX illegal eingereist sei und zwei unbegründete Asylanträge eingebracht habe, während eines Verfahrens untergetaucht und nach rechtskräftigem Abschluss unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben sei. Aus der am XXXX verhängten Schubhaft sei er wegen Hungerstreiks am XXXX entlassen worden. Vom XXXX bis XXXX sei sein Aufenthaltsort mangels behördlicher Meldung unbekannt gewesen.Darin wurde ua. festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers ungeklärt sei und er über kein Identitätsdokument verfüge. Er habe zu seiner Identität unrichtige Angaben gemacht und diese verschleiert. Ferner wurde festgestellt, dass seit dem römisch 40 keine Meldung im Versicherungsdatenauszug aufscheine und er damit kein Einkommen habe; es bestünden auch keine familiären Bindungen zu Österreich. Zu seinem Aufenthalt in Österreich wurde festgestellt, dass er am römisch 40 illegal eingereist sei und zwei unbegründete Asylanträge eingebracht habe, während eines Verfahrens untergetaucht und nach rechtskräftigem Abschluss unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben sei. Aus der am römisch 40 verhängten Schubhaft sei er wegen Hungerstreiks am römisch 40 entlassen worden. Vom römisch 40 bis römisch 40 sei sein Aufenthaltsort mangels behördlicher Meldung unbekannt gewesen. In der rechtlichen Beurteilung wurde zusammengefasst dargelegt, dass
§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl
G 2005 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen seien, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nachkomme. Er habe neben unrichtigen Angaben zu seiner Identität auch eine fremde Person als seine Schwester ausgegeben, um sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen.
§ 8Abs. 1 der Asyl
G-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) sei einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (
§ 55Asyl
G 2005) ua. ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen. Es sei durch Überprüfungen im Herkunftsland erwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht die Person sei, welche er vorgebe zu sein. Die Interessensabwägung könne daher nicht zu seinen Gunsten ausfallen; es hätte sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK erkennen lassen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erteilungsgründe würden durch die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, durch Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, überwiegen. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 50FPG nicht unzulässig sei.
Die Rückkehrentscheidung sei zulässig, da er sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Es bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung und damit eine Ausreiseverpflichtung. Er sei dieser nicht nachgekommen und habe falsche Angaben zu seiner Person gemacht, um eine zwangsweise Außerlandesbringung zu verhindern. Es bestünden weder familiäre noch sonstige Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet, durch welche eine schützenswerte Integration gegeben sei. Seine Familie lebe in Indien, wo er aufgewachsen sei und den Großteil seines Lebens verbracht habe, die Sprache beherrsche und in ein soziales Netz eingebunden sei. Er sei gesund und könne jederzeit in Indien eine Arbeit aufnehmen und seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssten die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher bewertet werden als seine privaten Interessen am Weiterverbleib in Österreich. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum er den Kontakt zu seinem Freundeskreis in Österreich nicht per Internet und durch Besuche aufrechterhalten könne. Da kein Einreiseverbot ausgesprochen worden sei, bestehe für ihn die Möglichkeit jederzeit auf legalem Weg – ohne Umgehung der Einreisebestimmungen- nach Österreich zurückzukehren. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar.
§ 55FPG sei zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen gewesen.
Mangels dargetaner Gründe betrage diese 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.In der rechtlichen Beurteilung wurde zusammengefasst dargelegt, dass
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen seien, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nachkomme. Er habe neben unrichtigen Angaben zu seiner Identität auch eine fremde Person als seine Schwester ausgegeben, um sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen.
Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) sei einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (
Paragraph 55, AsylG 2005) ua. ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen. Es sei durch Überprüfungen im Herkunftsland erwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht die Person sei, welche er vorgebe zu sein. Die Interessensabwägung könne daher nicht zu seinen Gunsten ausfallen; es hätte sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK erkennen lassen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erteilungsgründe würden durch die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, durch Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, überwiegen. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 50, FPG nicht unzulässig sei. Die Rückkehrentscheidung sei zulässig, da er sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Es bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung und damit eine Ausreiseverpflichtung. Er sei dieser nicht nachgekommen und habe falsche Angaben zu seiner Person gemacht, um eine zwangsweise Außerlandesbringung zu verhindern. Es bestünden weder familiäre noch sonstige Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet, durch welche eine schützenswerte Integration gegeben sei. Seine Familie lebe in Indien, wo er aufgewachsen sei und den Großteil seines Lebens verbracht habe, die Sprache beherrsche und in ein soziales Netz eingebunden sei. Er sei gesund und könne jederzeit in Indien eine Arbeit aufnehmen und seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssten die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher bewertet werden als seine privaten Interessen am Weiterverbleib in Österreich. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum er den Kontakt zu seinem Freundeskreis in Österreich nicht per Internet und durch Besuche aufrechterhalten könne. Da kein Einreiseverbot ausgesprochen worden sei, bestehe für ihn die Möglichkeit jederzeit auf legalem Weg – ohne Umgehung der Einreisebestimmungen- nach Österreich zurückzukehren. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar.
Paragraph 55, FPG sei zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen gewesen. Mangels dargetaner Gründe betrage diese 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs. 1 BFA-VG auch mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem BVw
G eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt werden würde.Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG auch mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt werden würde. In der am XXXX eingebrachten Beschwerde gegen den "abweisenden" Bescheid brachte die seinerzeitige rechtsfreundliche Rechtsvertreterin vor, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr XXXX durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei und zweimal um politisches Asyl angesucht habe, welches negativ entschieden worden sei. Als Zeitungszusteller würde er ein monatliches Einkommen von 800.- Euro erzielen. Er sei selbsterhaltungsfähig und bedürfe keiner Unterstützung durch die Republik Österreich. Außerdem verfüge er über eine Einstellzusage als Pizzafahrer beim XXXX. Deutschkurse A1 und A2 habe er positiv abgeschlossen und sei Hauptmieter einer Wohnung. Mit ihm gemeinsam würden seine Schwester XXXX, deren Ehegatte und Kind leben. Die Identität des Beschwerdeführers würde feststehen und habe er durch die Vorsprache bei der indischen Botschaft mitgewirkt.
Art 8
EMRK müssten bei der Interessensabwägung sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Im Falle des Beschwerdeführers sei darauf kein bzw. zu geringes Augenmerk gelegt worden. Er sei mittlerweile sieben Jahre durchgehend in Österreich aufhältig und unbescholten. Darüber hinaus habe er bereits gute Deutschkenntnisse erworben und sei sozial integriert. Des Weiteren habe er nur äußerst spärliche Kontakte mit seinem Heimatland, da auch seine Schwester und deren Familie mit ihm in Österreich leben würden. Da er selbst einer Berufstätigkeit nachgehen würde und ihm, für den Fall, dass ihm ein Aufenthaltstitel gewährt werden würde, eine Einstellungszusage vorliege, könne sein Aufenthalt in Österreich zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.In der am römisch 40 eingebrachten Beschwerde gegen den "abweisenden" Bescheid brachte die seinerzeitige rechtsfreundliche Rechtsvertreterin vor, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr römisch 40 durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei und zweimal um politisches Asyl angesucht habe, welches negativ entschieden worden sei. Als Zeitungszusteller würde er ein monatliches Einkommen von 800.- Euro erzielen. Er sei selbsterhaltungsfähig und bedürfe keiner Unterstützung durch die Republik Österreich. Außerdem verfüge er über eine Einstellzusage als Pizzafahrer beim römisch 40 . Deutschkurse A1 und A2 habe er positiv abgeschlossen und sei Hauptmieter einer Wohnung. Mit ihm gemeinsam würden seine Schwester römisch 40 , deren Ehegatte und Kind leben. Die Identität des Beschwerdeführers würde feststehen und habe er durch die Vorsprache bei der indischen Botschaft mitgewirkt.
Artikel 8
, EMRK müssten bei der Interessensabwägung sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Im Falle des Beschwerdeführers sei darauf kein bzw. zu geringes Augenmerk gelegt worden. Er sei mittlerweile sieben Jahre durchgehend in Österreich aufhältig und unbescholten. Darüber hinaus habe er bereits gute Deutschkenntnisse erworben und sei sozial integriert. Des Weiteren habe er nur äußerst spärliche Kontakte mit seinem Heimatland, da auch seine Schwester und deren Familie mit ihm in Österreich leben würden. Da er selbst einer Berufstätigkeit nachgehen würde und ihm, für den Fall, dass ihm ein Aufenthaltstitel gewährt werden würde, eine Einstellungszusage vorliege, könne sein Aufenthalt in Österreich zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Am XXXX legte der den Beschwerdeführer nunmehr vertretende Rechtsvertreter eine Reihe von Unterlagen vor. Darüber hinaus hielt dieser fest, dass dem Beschwerdeführer der Antritt zur Führerscheinprüfung mit der Begründung nicht gestattet werde, dass er über keinen Reisepass und keinen Aufenthaltstitel verfügen würde, sodass er sich darauf beschränke sein Gewerbe mit dem Moped auszuüben. Für den Aufenthaltstitel
§ 55Abs. 1 Asyl
G verweise er auf das Wort "IST" iVm der Bestimmung des § 58 Abs. 10 leg.cit. und dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass er sich zwischenzeitig acht Jahre lang mit seiner Schwester, seiner Nichte und seinem Schwager im Bundesgebiet aufhalte. Er sei vollkommen unbescholten und seien seine Deutschkenntnisse zwischenzeitig so erweitert, dass er auch für die Behördenwege keinen Dolmetscher benötigen würde. Er habe noch nie die finanzielle Unterstützung einer Gebietskörperschaft in Anspruch genommen und sei eine negative Prognose auf Grund der Einstellzusage ebenfalls ausgeschlossen. Beantragt wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 1 Asyl
G in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Erstinstanz zur neuerlichen Bescheiderlassung.Am römisch 40 legte der den Beschwerdeführer nunmehr vertretende Rechtsvertreter eine Reihe von Unterlagen vor. Darüber hinaus hielt dieser fest, dass dem Beschwerdeführer der Antritt zur Führerscheinprüfung mit der Begründung nicht gestattet werde, dass er über keinen Reisepass und keinen Aufenthaltstitel verfügen würde, sodass er sich darauf beschränke sein Gewerbe mit dem Moped auszuüben. Für den Aufenthaltstitel
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG verweise er auf das Wort "IST" in Verbindung mit der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, leg.cit. und dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass er sich zwischenzeitig acht Jahre lang mit seiner Schwester, seiner Nichte und seinem Schwager im Bundesgebiet aufhalte. Er sei vollkommen unbescholten und seien seine Deutschkenntnisse zwischenzeitig so erweitert, dass er auch für die Behördenwege keinen Dolmetscher benötigen würde. Er habe noch nie die finanzielle Unterstützung einer Gebietskörperschaft in Anspruch genommen und sei eine negative Prognose auf Grund der Einstellzusage ebenfalls ausgeschlossen. Beantragt wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Erstinstanz zur neuerlichen Bescheiderlassung. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer -parallel zum anhängigen Beschwerdeverfahren nach § 55 AsylG- vom BFA für den XXXX geladen, als gegen diesen eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe. Es sei ein Ersatzdokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen und zu diesem Zweck sei eine Befragung zur Klärung der Identität und Herkunft erforderlich.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer -parallel zum anhängigen Beschwerdeverfahren nach Paragraph 55, AsylG- vom BFA für den römisch 40 geladen, als gegen diesen eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe. Es sei ein Ersatzdokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen und zu diesem Zweck sei eine Befragung zur Klärung der Identität und Herkunft erforderlich. In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX beim BFA aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an, seit seiner Einreise in Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben. Er habe einmal die indische Botschaft in Österreich besucht und sei dort informiert worden, dass er nur dann einen Reisepass bekommen würde, wenn er hier bleiben könne. Er sei im vergangenen Jahr bei der indischen Botschaft gewesen und habe dabei eine Bestätigung erhalten. Er würde zur Kenntnis nehmen, dass die von ihm vorgelegte Bestätigung lediglich besage, dass er zu einer bestimmten Zeit in der Botschaft gewesen sei. Daraus gehe nicht hervor, dass er einen Reisepass beantragt habe. Auf den Vorhalt, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ausreiseverpflichtung bestehe, gab dieser an, schon acht Jahre im Bundesgebiet zu sein. Seinen Lebensunterhalt würde er durch das Zustellen von Zeitungen bestreiten und dabei 600-, bis 650-, Euro verdienen. Er würde mit seiner Schwester, seinem Schwager und deren Tochter zusammenwohnen. Er sei krankenversichert und zahle dafür 200 Euro pro Monat.In der mit dem Beschwerdeführer am römisch 40 beim BFA aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an, seit seiner Einreise in Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben. Er habe einmal die indische Botschaft in Österreich besucht und sei dort informiert worden, dass er nur dann einen Reisepass bekommen würde, wenn er hier bleiben könne. Er sei im vergangenen Jahr bei der indischen Botschaft gewesen und habe dabei eine Bestätigung erhalten. Er würde zur Kenntnis nehmen, dass die von ihm vorgelegte Bestätigung lediglich besage, dass er zu einer bestimmten Zeit in der Botschaft gewesen sei. Daraus gehe nicht hervor, dass er einen Reisepass beantragt habe. Auf den Vorhalt, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ausreiseverpflichtung bestehe, gab dieser an, schon acht Jahre im Bundesgebiet zu sein. Seinen Lebensunterhalt würde er durch das Zustellen von Zeitungen bestreiten und dabei 600-, bis 650-, Euro verdienen. Er würde mit seiner Schwester, seinem Schwager und deren Tochter zusammenwohnen. Er sei krankenversichert und zahle dafür 200 Euro pro Monat. 1.4.1. Am XXXX erging an den rechtsfreundlichen Rechtsvertreter gem. § 19 AVG iVm § 46 Abs. 2a FPG weiters ein Ladungsbescheid des BFA, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde als Beteiligter persönlich am XXXX bei der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien um 14.30 Uhr persönlich zu erscheinen und am Verfahren mitzuwirken. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er mit einer Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG zu rechnen habe, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Spitalsaufenthalt) nicht Folge leisten würde. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde auf die Einholung eines Ersatzdokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung hingewiesen. Dabei sei eine Befragung zur Klärung der Identität und Herkunft des Beschwerdeführers notwendig. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung zum gegenständlichen Bescheid
§ 13Abs.
2 AVG ausgeschlossen.1.4.1. Am römisch 40 erging an den rechtsfreundlichen Rechtsvertreter gem. Paragraph 19, AVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG weiters ein Ladungsbescheid des BFA, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde als Beteiligter persönlich am römisch 40 bei der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien um 14.30 Uhr persönlich zu erscheinen und am Verfahren mitzuwirken. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er mit einer Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG zu rechnen habe, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Spitalsaufenthalt) nicht Folge leisten würde. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde auf die Einholung eines Ersatzdokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung hingewiesen. Dabei sei eine Befragung zur Klärung der Identität und Herkunft des Beschwerdeführers notwendig. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung zum gegenständlichen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, AVG ausgeschlossen. 1.4.2. Die am XXXX gegen den Ladungsbescheid des BFA eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zl. XXXX, berichtigt mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX,
§ 19Abs.
1 und 2 AVG als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass
§ 58Abs. 13 Asyl
G Anträge nach § 55 AsylG der Erlassung und Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht entgegenstehen.1.4.2. Die am römisch 40 gegen den Ladungsbescheid des BFA eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , berichtigt mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraph 19, Absatz eins und 2 AVG als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG Anträge nach Paragraph 55, AsylG der Erlassung und Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht entgegenstehen. 1.
- Mit Schriftsatz vom XXXX legte der nunmehr bevollmächtigte Vertreter ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor, darunter die Kopie einer Übersetzung der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, woraus sich andere als bisher von ihm genannte Daten seiner Eltern ergeben. Ferner wurde die Kopie eines Mopedausweises der Republik Österreich vorgelegt, worauf das Foto des Beschwerdeführers nicht von der ursprünglich über das Foto angebrachten Stampiglie überdeckt ist.1.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte der nunmehr bevollmächtigte Vertreter ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor, darunter die Kopie einer Übersetzung der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, woraus sich andere als bisher von ihm genannte Daten seiner Eltern ergeben. Ferner wurde die Kopie eines Mopedausweises der Republik Österreich vorgelegt, worauf das Foto des Beschwerdeführers nicht von der ursprünglich über das Foto angebrachten Stampiglie überdeckt ist. 1.
- Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF in Begleitung seines anwaltlichen Vertreters erschien, an der jedoch der Rechtsberater des BF sowie ein Vertreter des BFA (entschuldigt) nicht teilnahmen und welche folgenden Verlauf nahm:1.
- Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF in Begleitung seines anwaltlichen Vertreters erschien, an der jedoch der Rechtsberater des BF sowie ein Vertreter des BFA (entschuldigt) nicht teilnahmen und welche folgenden Verlauf nahm: "[ ] R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: XXXX.BF: römisch 40 . R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: XXXX.D: römisch 40 . R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Die Beschwerdeführer sind in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Ja, es ist alles in Ordnung. [ ] R: Sie sind auch darüber informiert worden, dass ein Rechtsberater als Rechtsvertreter von der XXXX teilnehmen kann. Sind Sie mit diesem in Verbindung getreten?R: Sie sind auch darüber informiert worden, dass ein Rechtsberater als Rechtsvertreter von der römisch 40 teilnehmen kann. Sind Sie mit diesem in Verbindung getreten? BF: Ich verzichte auf die Teilnahme eines Rechtsberaters in der Funktion eines Rechtsvertreters. RV: Ich bringe noch ergänzend vor, dass in diesem Verfahren ausschließlich die Sachverhaltsänderung seit Beendigung des Asylverfahrens zu beachten ist, sodass nach herrschender Judikatur Zahl XXXX RA 2015/21/0249 sogar die Verwendung von Aliasdaten im Asylverfahren außer Betracht zu bleiben hat. Abgesehen davon befinden sich in dem angefochtenen Bescheid gravierende aktenwidrige "Falschbehauptungen", da z.B. die Schwester des BF im Asylverfahren nur nach den Angehörigen in Indien befragt wurde, zu welchem Zeitpunkt der BF bereits in Österreich aufhältig war.Regierungsvorlage, Ich bringe noch ergänzend vor, dass in diesem Verfahren ausschließlich die Sachverhaltsänderung seit Beendigung des Asylverfahrens zu beachten ist, sodass nach herrschender Judikatur Zahl römisch 40 RA 2015/21/0249 sogar die Verwendung von Aliasdaten im Asylverfahren außer Betracht zu bleiben hat. Abgesehen davon befinden sich in dem angefochtenen Bescheid gravierende aktenwidrige "Falschbehauptungen", da z.B. die Schwester des BF im Asylverfahren nur nach den Angehörigen in Indien befragt wurde, zu welchem Zeitpunkt der BF bereits in Österreich aufhältig war. BFV legt eine Kopie einer sogenannten "Driving Licence" vor, welche als Beilage A zum Akt genommen wird, Antrag auf Bescheinigung, dass keine Abgabenforderungen vorliegen vom XXXX, welche als Beilage B als Kopie zum Akt genommen werden, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung in Kopie, welche als Beilage C zum Akt genommen wird, ein Versicherungsdatenauszug in Kopie, welcher als Beilage D zum Akt genommen wird und ein als Zustelldienstvertrag bezeichneter Vertrag zwischen dem BF und der XXXX, welcher als Beilage E in Kopie zum Akt genommen wird.BFV legt eine Kopie einer sogenannten "Driving Licence" vor, welche als Beilage A zum Akt genommen wird, Antrag auf Bescheinigung, dass keine Abgabenforderungen vorliegen vom römisch 40 , welche als Beilage B als Kopie zum Akt genommen werden, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung in Kopie, welche als Beilage C zum Akt genommen wird, ein Versicherungsdatenauszug in Kopie, welcher als Beilage D zum Akt genommen wird und ein als Zustelldienstvertrag bezeichneter Vertrag zwischen dem BF und der römisch 40 , welcher als Beilage E in Kopie zum Akt genommen wird. R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie vor der ersten Instanz gemacht haben, halten Sie diese aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit? BF: Ja, ich halte diese weiterhin aufrecht. [ ] R: Wie ist Ihr Name? Schreiben Sie diesen bitte auf! BF: XXXX, geboren XXXX, wohnhaft XXXX.BF: römisch 40 , geboren römisch 40 , wohnhaft römisch 40 . R: Wo sind Sie geboren? (Dorf, Provinz) BF: Ich bin im Dorf XXXX, im Kreis XXXX, im Bezirk XXXX im Bundestaat XXXX geboren.BF: Ich bin im Dorf römisch 40 , im Kreis römisch 40 , im Bezirk römisch 40 im Bundestaat römisch 40 geboren. R: Sind Sie in Österreich darüber hinaus schon unter einem anderen Namen oder Geburtsdatum aufgetreten? BF: Als ich XXXX einen Asylantrag gestellt habe, habe ich meinen Namen richtig angegeben, aber das Geburtsdatum falsch angegeben.BF: Als ich römisch 40 einen Asylantrag gestellt habe, habe ich meinen Namen richtig angegeben, aber das Geburtsdatum falsch angegeben. R: Welches Geburtsdatum haben Sie zu diesem Zeitpunkt angegeben? BF: XXXX.BF: römisch 40 . R: Warum haben Sie eine falsche Identität angegeben? BF: Andere Inder haben mir Angst gemacht und gesagt, ich soll meine Adresse und mein Geburtsdatum falsch angeben, ansonsten ich vielleicht festgenommen werde. R: Wie oft haben Sie das gemacht? BF: Nur einmal. R: Seit wann sind Sie in Österreich? BF: Seit XXXX.BF: Seit römisch 40 . R: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? BF: Das war glaube ich am XXXX am Flughafen. Ich glaube es kann ein Tag mehr sein, oder ein Tag weniger.BF: Das war glaube ich am römisch 40 am Flughafen. Ich glaube es kann ein Tag mehr sein, oder ein Tag weniger. R: Nach dem Bescheid des BAA vom XXXX haben Sie bereits am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht?R: Nach dem Bescheid des BAA vom römisch 40 haben Sie bereits am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht? BF: Am XXXX habe ich meinen Asylantrag in XXXX gestellt, davor war ich eine längere Zeit in einem Camp am Flughafen.BF: Am römisch 40 habe ich meinen Asylantrag in römisch 40 gestellt, davor war ich eine längere Zeit in einem Camp am Flughafen. R: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass nach Österreich eingereist? BF: Ja. R: Wo haben Sie den Reisepass? BF: Als der Mann uns hierher gebracht hat, hat der den Reisepass mitgenommen. R: Welcher Mann? BF: Ich meine den Schlepper. R: Wie hat er geheißen? BF: Das weiß ich nicht, das ist jetzt schon acht Jahre her. R: Haben Sie um ein Visum in Österreich angesucht? BF: Nein, ich nicht. Meinen Sie in Indien oder jetzt hier in Österreich? R: Haben Sie in Indien um ein Visum angesucht? BF: Ja, ich war einmal in Thailand, aber sonst nirgendwo. R: Befand sich in diesem Reisepass ein Visum für die Einreise nach Österreich? BF: Ja, es war ein Visum im Reisepass, aber ich hatte ihn nur kurz in meiner Hand. R: Für welches Land? BF: Das weiß ich nicht. Der Schlepper hat mir den Pass nur ganz kurz gezeigt. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Eine Schwester. Ich habe nur eine Schwester. Sie ist auch hier. R: Wie heißt Ihre Schwester? BF: Meine Schwester heißt XXXX, geboren am XXXX, sie wohnt auch mit mir, meinem Schwager und deren Tochter.BF: Meine Schwester heißt römisch 40 , geboren am römisch 40 , sie wohnt auch mit mir, meinem Schwager und deren Tochter. R: Wissen Sie, welchen Aufenthaltsstatus Ihre Schwester hat? BF: Sie haben einen Antrag auf Bleiberecht gestellt. R: Wissen Sie, ob über diesen Antrag bereits entschieden wurde? BF: Die Behörde hat noch Deutschkurse verlangt. Der Akt befindet sich am XXXX beim BFA und es gibt noch keinen Bescheid.BF: Die Behörde hat noch Deutschkurse verlangt. Der Akt befindet sich am römisch 40 beim BFA und es gibt noch keinen Bescheid. R: Wissen Sie, wann Sie den Antrag gestellt hat? BF: Ich glaube vor ca. sechs Monaten. R: Wissen Sie, welchen Aufenthaltsstatus Ihr Schwager hat? BF: Sie haben gemeinsam diesen Visumsantrag gestellt. R: Ist dieser Antrag schon erledigt? BF: Sie haben am selben Tag einen Antrag gestellt. R: Wie heißt Ihr Schwager? BF: Mein Schwager heißt XXXX, geboren am XXXX.BF: Mein Schwager heißt römisch 40 , geboren am römisch 40 . R: Sie haben am XXXX bei einer Einvernahme auf die Frage, ob Sie Geschwister hätten geantwortet, dass Sie keine Geschwister haben.R: Sie haben am römisch 40 bei einer Einvernahme auf die Frage, ob Sie Geschwister hätten geantwortet, dass Sie keine Geschwister haben. BF: Ja, das stimmt. Ich habe nämlich in Indien nicht bei meiner Familie gewohnt. R wiederholt die Frage. Die Frage war seinerzeit nicht, ob Sie bei Ihrer Familie gewohnt haben, sondern, ob Sie Geschwister haben. BF: Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich auf diese Frage so geantwortet habe. R: Welche Schule haben Sie in Indien besucht? BF: Ich habe zehn Jahre die Grundschule abgeschlossen. R: Wann haben Sie die Grundschule abgeschlossen? BF: Ich glaube XXXX.BF: Ich glaube römisch 40 . R: Wie viele Jahre sind Sie in die Schule gegangen? BF: Zehn Jahre. R: Sie haben in der Niederschrift vom XXXX auf die Frage, über welche Schul- bzw. Berufsausbildung Sie verfügen würden, geantwortet, dass Sie sieben Jahre die Grundschule besucht hätten.R: Sie haben in der Niederschrift vom römisch 40 auf die Frage, über welche Schul- bzw. Berufsausbildung Sie verfügen würden, geantwortet, dass Sie sieben Jahre die Grundschule besucht hätten. BF: Ja ich war sieben Jahre in der Schule, dann hatte meine Familie kein Geld und ich musste unterbrechen. Später habe ich dann die Schule fortgesetzt. R: Davon haben Sie seinerzeit nichts beim BFA erwähnt? BF: Da wurde ich nicht genauer befragt, ob ich dann wieder zur Schule gegangen bin. R: Wie hat die Schule geheißen, in die Sie gegangen sind? BF: Ich glaube, dass die Schule XXXXheißt. R: In welcher Stadt, Ort war diese Schule? BF: Die Schule war im Nachbardorf. R: Wie hieß das Nachbardorf? BF: Ich glaube XXXX.BF: Ich glaube römisch 40 . R: Wie geht es Ihren Eltern? BF: Gut. R: Wann haben Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihren Eltern gehabt? BF: Vor ca. vier oder fünf Monaten. R: Hat Ihre Schwester auch Kontakt mit Ihren Eltern? BF: Ich weiß es nicht, ich habe sie nie gefragt. R: Wohnen Sie mit Ihrer Schwester zusammen? BF: Ja. R: Wer hat die Ausreise für Sie in Indien besorgt? Wer hat das veranlasst? BF: Das war ein Onkel von mir. R: Wie hat der Onkel geheißen? BF: Ich weiß nicht wie der Mann heißt. Eigentlich war er ein Freund eines Onkels väterlicherseits von mir. R: Wie heißt der Onkel väterlicherseits von Ihnen? BF: Er heißt XXXX.BF: Er heißt römisch 40 . R: Hat Ihr Onkel diesen Schlepper gezahlt? BF: Ja. R: Sie haben am XXXX in der mit Ihnen aufgenommen Niederschrift auf die Frage, wer Ihre Ausreise organisiert und finanziert hätte gesagt, dass Ihr Vater einen Schlepper beauftragt hätte und Ihr Vater bezahlt hätte. Was sagen Sie dazu?R: Sie haben am römisch 40 in der mit Ihnen aufgenommen Niederschrift auf die Frage, wer Ihre Ausreise organisiert und finanziert hätte gesagt, dass Ihr Vater einen Schlepper beauftragt hätte und Ihr Vater bezahlt hätte. Was sagen Sie dazu? BF: Mein Onkel hat mich bis nach XXXX gebracht. Wer jetzt tatsächlich den Schlepper organisiert und bezahlt hat, weiß ich nicht.BF: Mein Onkel hat mich bis nach römisch 40 gebracht. Wer jetzt tatsächlich den Schlepper organisiert und bezahlt hat, weiß ich nicht. R: Wie viel hat die Ausreise aus Indien gekostet bzw. wie viel wurde dem Schlepper gezahlt? BF: Ich weiß es nicht mehr, vielleicht 5000 Euro. R: Woher hat Ihr Vater oder Onkel so viel Geld gehabt? BF: Das weiß ich nicht, vielleicht haben sie sich das Geld ausgeborgt. R: Wie haben Sie in Indien Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Ich war Taxifahrer und Busschaffner. R: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt? BF: Ich war ca. 2 ¿ Jahre Taxifahrer und genau solange Busschaffner. R: Sie haben am XXXX in der mit Ihnen aufgenommen Niederschrift gesagt, dass Sie nach der Schule für sechs Monate in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet hätten und danach nicht mehr bzw. seither nicht mehr gearbeitet hätten.R: Sie haben am römisch 40 in der mit Ihnen aufgenommen Niederschrift gesagt, dass Sie nach der Schule für sechs Monate in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet hätten und danach nicht mehr bzw. seither nicht mehr gearbeitet hätten. BF: In dem Geschäft habe ich gearbeitet, aber ich habe danach auch einen Taxischein gemacht. R: Wie bestreitet Ihr Vater seinen Lebensunterhalt? BF: Mein Vater besitzt 1 ¿ Kila Land und betreibt eine Landwirtschaft. R: Wie bestreitet Ihre Mutter ihren Lebensunterhalt? BF: Sie ist Hausfrau. R: Haben Sie außer Ihren Eltern noch Verwandte in Indien? BF: Onkeln und Tanten. R: Wo leben die? BF: Sie leben woanders in XXXX.BF: Sie leben woanders in römisch 40 . R: In welchem Bundesstaat befindet sich XXXX? BF: Das ist auch im Bundesstaat XXXX.BF: Das ist auch im Bundesstaat römisch 40 . R: Wann haben Sie sich in Österreich das erste Mal bei der Meldebehörde angemeldet? BF: Das war im Jahr XXXX, vier bis fünf Tage nach meinem Asylantrag. Da war ich in der XXXX gemeldet. Danach habe ich mich in einer Wohnung im XXXX (phonetisch XXXX) angemeldet.BF: Das war im Jahr römisch 40 , vier bis fünf Tage nach meinem Asylantrag. Da war ich in der römisch 40 gemeldet. Danach habe ich mich in einer Wohnung im römisch 40 (phonetisch römisch 40 ) angemeldet. R: Ich habe hier den historischen Meldeauszug, demnach waren Sie vom XXXX, wonach Sie weder bei der Caritas in der XXXX, noch am XXXX gemeldet waren.R: Ich habe hier den historischen Meldeauszug, demnach waren Sie vom römisch 40 , wonach Sie weder bei der Caritas in der römisch 40 , noch am römisch 40 gemeldet waren. BFV verweist an eine Kopie des Aktenteils mit AS 139, wonach der BF vom XXXX bis XXXX als obdachlos bei der XXXX gemeldet gewesen ist.BFV verweist an eine Kopie des Aktenteils mit AS 139, wonach der BF vom römisch 40 bis römisch 40 als obdachlos bei der römisch 40 gemeldet gewesen ist. R: Jetzt haben Sie vom Asylgerichtshof die zweite Entscheidung am XXXX bekommen. Diese ist dann in Rechtskraft erwachsen. Können Sie mir erklären, warum Sie dann weiterhin im Bundesgebiet verblieben sind?R: Jetzt haben Sie vom Asylgerichtshof die zweite Entscheidung am römisch 40 bekommen. Diese ist dann in Rechtskraft erwachsen. Können Sie mir erklären, warum Sie dann weiterhin im Bundesgebiet verblieben sind? BF: Ich bin nach meinem ersten negativen Bescheid zu meinem Anwalt dem Herrn Mag. XXXX gegangen und habe eine Beschwerde gemacht. Danach habe ich keine negative Entscheidung mehr bekommen. Ich wurde auch öfters von der Polizei kontrolliert und durfte immer wieder gehen.BF: Ich bin nach meinem ersten negativen Bescheid zu meinem Anwalt dem Herrn Mag. römisch 40 gegangen und habe eine Beschwerde gemacht. Danach habe ich keine negative Entscheidung mehr bekommen. Ich wurde auch öfters von der Polizei kontrolliert und durfte immer wieder gehen. R: Sie durften immer wieder gehen, aber Sie wurden jedes Mal angezeigt, wegen rechtswidrigen Aufenthalts. BF: Ich habe keinen Landesverweis bekommen und mir wurde auch nicht gesagt, dass ich das Land verlassen soll. Ich konnte damals auch nicht so gut Deutsch und habe es damals nicht verstanden. [ ] R: Sie haben zuerst gesagt, dass Ihnen nicht bekannt gewesen wäre, dass sie aus dem österreichischen Gebiet nach Indien ausgewiesen werden. In dem Bescheid vom XXXX des damals zuständigen Bundesasylamtes wurde Ihnen dies im Spruchpunkt 3 mit Übersetzung mittgeteilt.R: Sie haben zuerst gesagt, dass Ihnen nicht bekannt gewesen wäre, dass sie aus dem österreichischen Gebiet nach Indien ausgewiesen werden. In dem Bescheid vom römisch 40 des damals zuständigen Bundesasylamtes wurde Ihnen dies im Spruchpunkt 3 mit Übersetzung mittgeteilt. BF: XXXX war ich in Haft und bin nach acht bis zehn Tagen Hungerstreik wieder rausgekommen. Mein Anwalt hat mir gesagt, dass ich in Österreich bleiben kann. Ich habe mich dann auch wieder angemeldet.BF: römisch 40 war ich in Haft und bin nach acht bis zehn Tagen Hungerstreik wieder rausgekommen. Mein Anwalt hat mir gesagt, dass ich in Österreich bleiben kann. Ich habe mich dann auch wieder angemeldet. R: Es gab eine Beschwerde beim Asylgerichtshof und wurde Ihr Antrag abgewiesen. BF: Um meine Geburtsdaten zu korrigieren bin ich dann nach XXXX gefahren und habe einen weiteren Asylantrag gestellt.BF: Um meine Geburtsdaten zu korrigieren bin ich dann nach römisch 40 gefahren und habe einen weiteren Asylantrag gestellt. Von diesem Asylverfahren habe ich einen negativen Bescheid bekommen und diesen hat der Herr Mag. XXXX berufen und danach habe ich keine Entscheidung mehr bekommen.Von diesem Asylverfahren habe ich einen negativen Bescheid bekommen und diesen hat der Herr Mag. römisch 40 berufen und danach habe ich keine Entscheidung mehr bekommen. R: Aber Ihr Anwalt hat eine Entscheidung bekommen. BF: Er hat mir aber nichts davon gesagt. Er hat gesagt ich kann bleiben und nach fünf Jahren habe ich dann einen Visumsantrag gestellt. R: Was meinen Sie mit Visumsantrag? BF: Einen Bleiberechtsantrag. Wegen diesem Antrag habe ich mir auch eine Wohnung gekauft. Ich meine, dass ich der Hauptmieter bin. R: Warum sind Sie trotz der Entscheidung des Bundesasylamtes bzw. des Asylgerichtshof in der Folge in Österreich verblieben? BF: Die letzte Entscheidung wurde mir nicht mittgeteilt und nach Indien kann ich wegen meiner Probleme nicht zurückkehren. R: Sind Sie dem Ladungsbescheid von letzter Woche gefolgt? BF: Ja, ich bin dort gewesen. R: Was ist dort herausgekommen? BF: Ich wurde befragt und habe angegeben, dass ich meine Krankenkassabeiträge bezahle, seit acht Jahren hier bin und meine Schwester auch hier lebt. R: War das bei der Ladung zum indischen Konsulat? BF: Ja. R: Sprechen Sie Deutsch? BF auf Punjabi: Wenn Sie langsam sprechen kann ich antworten, wenn Sie schnell sprechen, verstehe ich Sie nicht oder wenig. R: Haben Sie einen Deutschkurs besucht? BF auf Deutsch: Ja. R: Wann haben Sie einen Deutschkurs besucht? BF auf Deutsch:
- R: Welchen Kurs haben Sie besucht? BF auf Deutsch: Ich habe drei Tage eine Einschulung gemacht. BF ergänzt auf Punjabi: Ich habe eine Prüfung abgelegt und geschafft. R: Besuchen Sie derzeit auch einen Deutschkurs? BF: Bitte noch einmal. Fragewiederholung auf Punjabi BF: Nein, aber ich habe vor, einen B1 Kurs zu beginnen. R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? BF: Keine Antwort. Fragewiederholung auf Punjabi BF: Von XXXX bis XXXX habe ich als Zeitungsverteiler gearbeitet und ca. 750 bis 800€ monatlich verdient. Seit dem XXXX bin ich wieder als Zeitungsverteiler tätig.BF: Von römisch 40 bis römisch 40 habe ich als Zeitungsverteiler gearbeitet und ca. 750 bis 800€ monatlich verdient. Seit dem römisch 40 bin ich wieder als Zeitungsverteiler tätig. R auf Deutsch: Was haben Sie in der Zwischenzeit gemacht? BF: Keine Antwort. Fragewiederholung auf Punjabi BF: Da habe ich als Pizzazusteller gearbeitet und zwar mit Gewerbeschein. R: Wie viel Geld haben Sie in dieser Zeit verdient? BF auf Deutsch: 650 bis 700€ pro Monat. R: Für wen haben Sie Pizza zugestellt? BF auf Deutsch: Mit Moped. Fragewiederholung auf Punjabi BF auf Punjabi: Ich war selbstständig. R: Für wen haben Sie die Pizzen zugestellt? BF: XXXX, XXXX.BF: römisch 40 , römisch 40 . R: Haben Sie Ihre Einkünfte versteuert? BF auf Deutsch: Keine Antwort. Fragewiederholung auf Punjabi BF: Alle drei Monate habe ich ca. 600€ Krankenkasse bezahlt, da ich selbstständig war. Fragewiederholung auf Punjabi R: Haben Sie Ihre Einkünfte versteuert? BF auf Punjabi: Ich habe nur 650 Euro verdient. Meine Steuern sind geklärt. Ich habe eine Bestätigung vom Finanzamt gebracht. R: Haben Sie nie mehr als 650€ verdient? BF auf Punjabi: Manchmal bis zu 700€. R: Sie haben zuerst gesagt, dass sie Hauptmieter sind. Haben Sie auch einen Mietvertrag? BF auf Deutsch: Ja, ich habe einen Mietvertrag. BFV legt Mietvertrag des BF vor, dieser wird als Beilage F in Kopie zum Akt genommen. R: Ist das die Unterschrift des Vermieters? BF: Ja, sein Name ist XXXX. Sie wohnen in XXXX.BF: Ja, sein Name ist römisch 40 . Sie wohnen in römisch 40 . R: Wie viel zahlen Sie monatlich Miete? BF auf Deutsch: 420€. R: Wie viel zahlen Sie an Strom, Heizung und dergleichen? BF auf Deutsch: Alle drei Monate zahle ich ca. 400€ für Strom und Gas. R: Wie bestreiten Sie dann Ihren Lebensunterhalt? BF auf Deutsch: Meine Schwester, Schwager und ich. Fragewiederholung auf Punjabi BF auf Deutsch: Meine Schwester zahlt auch die halbe Miete und den anderen Teil zahle ich. Strom und Gas wird auch geteilt. R: Was arbeitet Ihre Schwester? BF auf Deutsch: Meine Schwester arbeitet nichts, wegen ihres zwei jährigen Kindes. R: Woher nimmt Ihre Schwester das Geld um Miete und Strom zu bezahlen? BF auf Deutsch: Sie bekommt Hilfe von der Caritas. R: In welcher Höhe bekommt Sie Hilfe von der Caritas? BF auf Deutsch: XXXX.BF auf Deutsch: römisch 40 . Fragewiederholung auf Punjabi BF: Sie bekommt zwischen 350 und 400€ pro Monat. BF auf Deutsch: Sie bekommt auch die halbe Miete (200€). BF auf Punjabi: Meine Schwester bekommt Wohn- und Kinderbeihilfe. R: Sind das die 200€? BF auf Punjabi: Es wurde ihr bis jetzt zugesagt, aber noch nicht tatsächlich ausbezahlt. R: Wie haben Sie dann bis jetzt die Miete, Strom und Gas bezahlt? BF auf Punjabi: Meine Schwester hat bis jetzt die Hälfte bezahlt, weil mein Schwager auch arbeitet. R: Wie viel Geld verdient Ihr Schwager? BF auf Deutsch: Mein Schwager bekommt ca. 600 bis 700€. Fragewiederholung auf Punjabi BF auf Punjabi: Er macht auch Zeitungsarbeit und verdient zwischen 600 und 700€. R: Wieviel zahlen Sie Krankenversicherungsbeitrag? BF auf Deutsch: Keine Antwort. Fragewiederholung auf Punjabi BF auf Punjabi: Jetzt zahle ich nur 150€ für drei Monate Unfallversicherung. Früher habe ich mehr bezahlt, wegen dem Gewerbeschein. R: Wieviel zahlen Sie Krankenversicherung? BF auf Punjabi: Ich zahle jetzt nur die 150€ im Monat. R: Sie haben gesagt, Sie stellen derzeit wieder Zeitungen zu. Für wen stellen Sie derzeit Zeitungen zu? BF auf Punjabi: Für die Firma XXXX.BF auf Punjabi: Für die Firma römisch 40 . R: Haben Sie mit der Firma XXXX einen Vertrag?R: Haben Sie mit der Firma römisch 40 einen Vertrag? BF auf Punjabi: Ich habe erst am XXXX angefangen, es gibt noch keinen Vertrag. Ich habe der Firma gesagt, dass ich einen Visumsantrag gestellt habe und bald Bescheid bekomme.BF auf Punjabi: Ich habe erst am römisch 40 angefangen, es gibt noch keinen Vertrag. Ich habe der Firma gesagt, dass ich einen Visumsantrag gestellt habe und bald Bescheid bekomme. R: Seit wann waren Sie als Zeitungszusteller tätig? BF auf Deutsch: Von XXXX bis XXXX.BF auf Deutsch: Von römisch 40 bis römisch 40 . R: Haben Sie in diesem Zeitraum immer für dieselbe Firma gearbeitet? BF auf Punjabi: Die Firma war gleich, aber der Name wurde ab und zu geändert. R: Legen Sie mir bis zum XXXX die Verträge und zwar ab dem Zeitpunkt XXXX der Firmen vor, für die Sie bis 2015 als Zeitungszusteller tätig waren.R: Legen Sie mir bis zum römisch 40 die Verträge und zwar ab dem Zeitpunkt römisch 40 der Firmen vor, für die Sie bis 2015 als Zeitungszusteller tätig waren. BFV: Für mich ist diese Frist nicht möglich, weil ich ortsabwesend sein werde. BF: Das Problem war, dass die Firmen ihre Namen geändert haben. Das muss ich mir von den Firmen beschaffen. Ich habe die Verträge nicht aufgehoben. R: Was haben Sie mit den Verträgen gemacht? BF: Ich habe nur einen Vertrag abgeschlossen im Jahre XXXX. Diesen habe ich verloren. Ich habe ihn auch nicht benötigt, weil das Geld immer auf mein Konto gekommen ist und ich habe immer einen Lohnzettel monatlich erhalten. Auch einen Jahreslohnzettel habe ich erhalten, welchen ich vorgelegt habe.BF: Ich habe nur einen Vertrag abgeschlossen im Jahre römisch 40 . Diesen habe ich verloren. Ich habe ihn auch nicht benötigt, weil das Geld immer auf mein Konto gekommen ist und ich habe immer einen Lohnzettel monatlich erhalten. Auch einen Jahreslohnzettel habe ich erhalten, welchen ich vorgelegt habe. R: Legen Sie mir bitte den Vertrag vor, mit der Bestätigung der Firma, dass es sich bei den Namensänderungen um dieselbe Firma gehandelt hat. R: Sind Sie verheiratet? BF auf Deutsch: Nein. R: Haben Sie Kinder? BF auf Deutsch: Nein. R: Welcher Religion gehören Sie an? BF auf Deutsch: Sikh. R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? BF auf Deutsch: Nicht verstanden. Fragewiederholung auf Punjabi BF auf Punjabi: Nein, ich lebe zusammen mit meiner Familie. R: Haben Sie außer Ihrer Schwester und Ihrem Schwager noch Verwandte in Österreich? BF auf Deutsch: Nein. R: Werden Sie von Ihrer Schwester finanziell unterstützt? BF auf Punjabi: Ja, wir teilen uns die Kosten bis zur Hälfte. R: Leiden Sie an einer schweren Krankheit? BF auf Deutsch: Nein. R: Waren Sie schon einmal im Krankenhaus wegen einer schweren Krankheit? BF auf Punjabi: Einmal war ich im XXXX, da hatte ich TBC, aber jetzt bin ich gesund.BF auf Punjabi: Einmal war ich im römisch 40 , da hatte ich TBC, aber jetzt bin ich gesund. R: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? BF auf Deutsch: Nein, gar nichts. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF auf Deutsch: Verstehe ich nicht. Fragewiederholung auf Punjabi BF auf Punjabi: Da gehe ich zu meinen Freunden Fußball spielen oder wir gehen ins Museum, nach Schönbrunn oder dergleichen. Am Sonntag diene ich im Sikh Tempel. R: Haben Sie Freunde in Österreich? BF auf Punjabi: Ja habe ich. R: Gehören Ihrem Freundeskreis auch Österreicher an? BF auf Punjabi: Ja. R: Wie heißen Ihre zwei besten österreichischen Freunde? BF auf Deutsch: XXXX und XXXX.BF auf Deutsch: römisch 40 und römisch 40 . R auf Deutsch: Wo wohnen Sie? BF auf Deutsch: Sie wohnen in der XXXX. Das ist eine Wohnung.BF auf Deutsch: Sie wohnen in der römisch 40 . Das ist eine Wohnung. R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft? BF auf Punjabi: Bitte. Fragewiederholung auf Punjabi BF auf Punjabi: Nein, es war nur einmal der Hungerstreik im Jahr XXXX.römisch 40 . R: Warum sind Sie da in Hungerstreik gegangen? BF auf Punjabi: Ich hatte damals keine Meldeadresse und deswegen wurde ich festgenommen. Damals hat die Polizei die Leute fünf bis sechs Monate nicht frei gelassen, deshalb habe ich acht bis zehn Tage gehungert. R: Wieso hatten Sie Angst nicht mehr freigelassen zu werden? BF auf Punjabi: Ich wusste nicht, wann sie mich freilassen werden. R an BFV: Haben Sie an BF eine Frage? BFV: Sind Sie in einer Organisation (z.B. Kirche, Verein, Organisation oder dergleichen) tätig? BF: Durch meinen Freund XXXX war ich in der Kirche vermerkt. Für das Rote Kreuz bezahle ich 60€ pro Jahr.BF: Durch meinen Freund römisch 40 war ich in der Kirche vermerkt. Für das Rote Kreuz bezahle ich 60€ pro Jahr. R: Sind Sie als freiwilliger Helfer beim Roten Kreuz tätig? BF: Nein, ich gebe nur eine Spende, aber im Sikh Tempel helfe ich am Wochenende. R: Engagieren Sie sich in Ihrer Freizeit karitativ? BF: Als so viele Syrer gekommen sind, habe ich selbst gekocht und ihnen das Essen zum Westbahnhof gebracht, außerdem Schuhe und Sandalen. R: Wer hat die Zubereitungen für die Speisen bezahlt? BF: Ich habe das bezahlt. R: Wo haben Sie die Speisen zubereitet? BF auf Deutsch: Zuhause habe ich sie gemacht. R: Welche Kunden werden von der FirmaXXXX beliefert? BF: Der XXXX.BF: Der römisch 40 . R: Welche Art von Kunden werden beliefert? BF: Österreicher, Jugoslawen und Türken. R: Müssen die Leute, wenn sie die Pizza an die Kunden bringen, dafür bezahlen? BF auf Deutsch: Ja, manche zahlen mit Kreditkarte und manche bar. R: Gibt es auch Kunden, die nicht bezahlen müssen? BF: Nein, nur wenn es ein bekannter Freund oder Verwandter des Chefs ist. R: Ist diese Pizzeria auch karitativ tätig? BF: Wenn jemand ins Lokal kommt und kein Geld hat, kommt es schon vor, dass jemand etwas zu essen kommt. BFV: Wurden Sie im Verfahren nach § 55 ausdrücklich von der Behörde befragt?BFV: Wurden Sie im Verfahren nach Paragraph 55, ausdrücklich von der Behörde befragt? BF: Am XXXX habe ich den Visaantrag gestellt und ich habe immer wieder Briefe bekommen, wo Dokumente (Schriftstücke) verlangt wurden. Das habe ich alles gesammelt und komplett vorgelegt. Ich habe noch keinen Ladungsbescheid bekommen. Frau XXXX hat mir einen negativen Bescheid geschickt und ich habe Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht. Das war am XXXX.BF: Am römisch 40 habe ich den Visaantrag gestellt und ich habe immer wieder Briefe bekommen, wo Dokumente (Schriftstücke) verlangt wurden. Das habe ich alles gesammelt und komplett vorgelegt. Ich habe noch keinen Ladungsbescheid bekommen. Frau römisch 40 hat mir einen negativen Bescheid geschickt und ich habe Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht. Das war am römisch 40 . BFV gibt an, die Verträge bzw. Bestätigung bis am XXXX vorzulegen.BFV gibt an, die Verträge bzw. Bestätigung bis am römisch 40 vorzulegen. Gleichzeitig werden die aktuellen Länderberichte LIB Indien dem BFV persönlich ausgehändigt und ebenso eine Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum XXXX eingeräumt.Gleichzeitig werden die aktuellen Länderberichte LIB Indien dem BFV persönlich ausgehändigt und ebenso eine Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum römisch 40 eingeräumt. BFV: Zu den Unterlagen hinsichtlich des Versicherungsdatenauszuges merke ich hinsichtlich der Lücke vom XXXX bis XXXX an, dass mit dem Schriftsatz vom XXXX die Versicherungsbestätigung der SVA vom XXXX vorgelegt wurde, aus welcher sich eine durchgehende Krankenversicherung seit XXXX bis zum Ausstellungszeitraum und Pensionsversicherung seit XXXX bis aktuell ergibt, sodass die Auskunft der WGKK unvollständig ist.BFV: Zu den Unterlagen hinsichtlich des Versicherungsdatenauszuges merke ich hinsichtlich der Lücke vom römisch 40 bis römisch 40 an, dass mit dem Schriftsatz vom römisch 40 die Versicherungsbestätigung der SVA vom römisch 40 vorgelegt wurde, aus welcher sich eine durchgehende Krankenversicherung seit römisch 40 bis zum Ausstellungszeitraum und Pensionsversicherung seit römisch 40 bis aktuell ergibt, sodass die Auskunft der WGKK unvollständig ist. [ ]" Im Akt des BVwG liegt eine zweisprachige Geburtsurkunde der Regierung des XXXX für den Beschwerdeführer im Original sowie die Kopie eines am XXXX ausgestellten indischen Führerscheins auf.Im Akt des BVwG liegt eine zweisprachige Geburtsurkunde der Regierung des römisch 40 für den Beschwerdeführer im Original sowie die Kopie eines am römisch 40 ausgestellten indischen Führerscheins auf. Im eingeholten Strafregisterauszug vom XXXX scheint keine Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf.Im eingeholten Strafregisterauszug vom römisch 40 scheint keine Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden entsprechend dem Auftrag in der mündlichen Verhandlung beim BVwG weitere Integrationsnachweise sowie ein Aktenvermerk der LPD XXXX vom 12.06.2013 vorgelegt, wonach die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach § 120 Abs. 1a FPG eingestellt wurde, da
§ 45
Abs.1 keine Verwaltungsübertretung vorlag, und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach der Judikatur mangels Abschiebbarkeit geduldet sei. Sodann nahm der Vertreter auf die Länderberichte Bezug und rügte ausdrücklich die Art der Einvernahme am XXXX, da der Beschwerdeführer dezidiert dargetan habe, der deutschen Sprache mächtig zu sein, die Fragen aber langsam und deutlich gestellt werden müssten, weil er sie anderenfalls nicht oder wenig verstehe. Weiters wies er auf sein jahrelanges Zusammenleben mit seiner Schwester und deren Familie hin, auf seine Unbescholtenheit, seine ortsübliche Unterkunft und Selbsterhaltungsfähigkeit. Es gebe somit kein einziges Argument für eine negative Zukunftsprognose; wenn nach der zitierten Judikatur selbst Einreiseverbote durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG aufgehoben und ungültig würden, dann habe dies wohl erst recht für Rückkehrentscheidungen zu gelten, die nicht einmal ein Erteilungshindernis darstellen würden. Beantragt werde daher die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ihm der beantragte Aufenthaltstitel allenfalls nach neuerlicher Einvernahme erteilt werde. Beigelegt waren Integrationsunterlagen.Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurden entsprechend dem Auftrag in der mündlichen Verhandlung beim BVwG weitere Integrationsnachweise sowie ein Aktenvermerk der LPD römisch 40 vom 12.06.2013 vorgelegt, wonach die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eingestellt wurde, da
Paragraph 45, Absatz eins, keine Verwaltungsübertretung vorlag, und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach der Judikatur mangels Abschiebbarkeit geduldet sei. Sodann nahm der Vertreter auf die Länderberichte Bezug und rügte ausdrücklich die Art der Einvernahme am römisch 40 , da der Beschwerdeführer dezidiert dargetan habe, der deutschen Sprache mächtig zu sein, die Fragen aber langsam und deutlich gestellt werden müssten, weil er sie anderenfalls nicht oder wenig verstehe. Weiters wies er auf sein jahrelanges Zusammenleben mit seiner Schwester und deren Familie hin, auf seine Unbescholtenheit, seine ortsübliche Unterkunft und Selbsterhaltungsfähigkeit. Es gebe somit kein einziges Argument für eine negative Zukunftsprognose; wenn nach der zitierten Judikatur selbst Einreiseverbote durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG aufgehoben und ungültig würden, dann habe dies wohl erst recht für Rückkehrentscheidungen zu gelten, die nicht einmal ein Erteilungshindernis darstellen würden. Beantragt werde daher die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ihm der beantragte Aufenthaltstitel allenfalls nach neuerlicher Einvernahme erteilt werde. Beigelegt waren Integrationsunterlagen. Infolge einer Mitteilung des BFA vom XXXX, dass der Beschwerdeführer der Ladung am XXXX zur indischen Botschaft keine Folge geleistet habe, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des BVwG vom XXXX vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und eine schriftliche Stellungnahme binnen 10 Tagen ermöglicht. Bereits mit Schreiben vom XXXX wurde seitens des BFA korrigierend mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Termin am XXXX bei der indischen Botschaft wahrgenommen habe.Infolge einer Mitteilung des BFA vom römisch 40 , dass der Beschwerdeführer der Ladung am römisch 40 zur indischen Botschaft keine Folge geleistet habe, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des BVwG vom römisch 40 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und eine schriftliche Stellungnahme binnen 10 Tagen ermöglicht. Bereits mit Schreiben vom römisch 40 wurde seitens des BFA korrigierend mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Termin am römisch 40 bei der indischen Botschaft wahrgenommen habe. Mit Schriftsatz vom XXXX wies der Vertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst darauf hin, dass die Mitteilung der Behörde, wonach der Beschwerdeführer der Ladung am XXXX zur Botschaft keine Folge geleistet habe, schon aus chronologischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechen könne und er im Übrigen bei der Botschaft gewesen sei, wozu er eine Bestätigung über seine Vorsprache am XXXX um 14:30 Uhr vorlege. Beantragt werde daher die Einvernahme des Bediensteten der indischen Botschaft zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am XXXX dort vorgesprochen habe und die Leitung der Befragung keineswegs durch ein Organ der Behörde erfolgt sei sowie in weiterer Folge die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.Mit Schriftsatz vom römisch 40 wies der Vertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst darauf hin, dass die Mitteilung der Behörde, wonach der Beschwerdeführer der Ladung am römisch 40 zur Botschaft keine Folge geleistet habe, schon aus chronologischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechen könne und er im Übrigen bei der Botschaft gewesen sei, wozu er eine Bestätigung über seine Vorsprache am römisch 40 um 14:30 Uhr vorlege. Beantragt werde daher die Einvernahme des Bediensteten der indischen Botschaft zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am römisch 40 dort vorgesprochen habe und die Leitung der Befragung keineswegs durch ein Organ der Behörde erfolgt sei sowie in weiterer Folge die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. Am XXXX teilte das BFA dem BVwG mit, dass der BF dem Ladungsbescheid für den XXXX bei der Botschaft Republik Indien Folge geleistet hat. Die seinerzeitige Fehlinformation sei auf Grund einer Namensgleichheit zustande gekommen.Am römisch 40 teilte das BFA dem BVwG mit, dass der BF dem Ladungsbescheid für den römisch 40 bei der Botschaft Republik Indien Folge geleistet hat. Die seinerzeitige Fehlinformation sei auf Grund einer Namensgleichheit zustande gekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Indien, ist im XXXX XXXX erstmals illegal nach Österreich eingereist und hat hier am XXXX unter Angabe eines falschen Geburtsdatums und angeblicher Minderjährigkeit seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher nach Feststellung seiner Volljährigkeit wegen der Abwesenheit des BF am XXXX eingestellt wurde. Nach Bekanntwerden einer Wohnsitzmeldung ab XXXX wurde das Verfahren fortgesetzt und der Antrag mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX in Bezug auf Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen sowie der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auf Grund einer Obdachlosenmeldung seit dem XXXX wurde zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers zugleich mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX die Schubhaft verhängt, aus welcher der Beschwerdeführer am XXXX wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks entlassen wurde.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Indien, ist im römisch 40 römisch 40 erstmals illegal nach Österreich eingereist und hat hier am römisch 40 unter Angabe eines falschen Geburtsdatums und angeblicher Minderjährigkeit seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher nach Feststellung seiner Volljährigkeit wegen der Abwesenheit des BF am römisch 40 eingestellt wurde. Nach Bekanntwerden einer Wohnsitzmeldung ab römisch 40 wurde das Verfahren fortgesetzt und der Antrag mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 in Bezug auf Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen sowie der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auf Grund einer Obdachlosenmeldung seit dem römisch 40 wurde zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers zugleich mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 die Schubhaft verhängt, aus welcher der Beschwerdeführer am römisch 40 wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks entlassen wurde. Wiederholte Versuche der Behörde zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Botschaft seit dem XXXX mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität blieben erfolglos.Wiederholte Versuche der Behörde zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Botschaft seit dem römisch 40 mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität blieben erfolglos. 1.2. Nach neuerlicher illegaler Einreise ins Bundesgebiet am XXXX aus Italien kommend stellte der Beschwerdeführer unter Angabe eines anderen Geburtsdatums einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Beschied des Bundesasylamtes vom XXXX
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer erneut aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde. Die – gegen diese durchsetzbare Entscheidung- erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX abgewiesen.1.2. Nach neuerlicher illegaler Einreise ins Bundesgebiet am römisch 40 aus Italien kommend stellte der Beschwerdeführer unter Angabe eines anderen Geburtsdatums einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Beschied des Bundesasylamtes vom römisch 40
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer erneut aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde. Die – gegen diese durchsetzbare Entscheidung- erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 abgewiesen. In der Zeit vom XXXX bis XXXX wurde der Beschwerdeführer neun Mal wegen Übertretungen
§ 120bzw.
120 Abs. 1a FPG angezeigt.In der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 wurde der Beschwerdeführer neun Mal wegen Übertretungen
Paragraph 120, bzw. 120 Absatz eins a, FPG angezeigt. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch dennoch im Bundesgebiet und stellte am XXXX beim Bundesamt den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus"
§ 55Asyl
G 2005Der Beschwerdeführer verblieb jedoch dennoch im Bundesgebiet und stellte am römisch 40 beim Bundesamt den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 55, AsylG 2005 Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt; ein gültiges Reisedokument hat der Beschwerdeführer bisher nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BFA vom XXXX nachweislich aufgefordert, zu seinem Antrag vom XXXX
§ 55Asyl
G einen Reisepass im Original vorzulegen und dass beabsichtigt sei, den Antrag bei Nichtentsprechung zurückzuweisen, womit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei.Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BFA vom römisch 40 nachweislich aufgefordert, zu seinem Antrag vom römisch 40
Paragraph 55, AsylG einen Reisepass im Original vorzulegen und dass beabsichtigt sei, den Antrag bei Nichtentsprechung zurückzuweisen, womit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei. Dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer neben Kopien von Übersetzungen auch das Original einer Geburtsurkunde vorgelegt. Es kann keine maßgebliche Veränderung der asyl- oder abschieberelevanten Lage im Herkunftsstaat oder zur Person des Beschwerdeführers seit der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom XXXX festgestellt werden.Es kann keine maßgebliche Veränderung der asyl- oder abschieberelevanten Lage im Herkunftsstaat oder zur Person des Beschwerdeführers seit der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom römisch 40 festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist ledig und gehört der Religion der Sikhs an. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus Indien im Bundesstaat XXXX gelebt. Der BF ist gesund und verfügt über eine zehnjährige Schulausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung als Taxifahrer bzw. Busschaffner und hat auch bereits in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. In Indien leben neben seinen Eltern, mit denen er noch telefonischen Kontakt hat, noch weitere Verwandte. Der BF spricht als Muttersprache Punjabi und beherrscht damit eine der Landessprachen in Indien.Der Beschwerdeführer ist ledig und gehört der Religion der Sikhs an. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus Indien im Bundesstaat römisch 40 gelebt. Der BF ist gesund und verfügt über eine zehnjährige Schulausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung als Taxifahrer bzw. Busschaffner und hat auch bereits in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. In Indien leben neben seinen Eltern, mit denen er noch telefonischen Kontakt hat, noch weitere Verwandte. Der BF spricht als Muttersprache Punjabi und beherrscht damit eine der Landessprachen in Indien. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft, sondern bewohnt gemeinsam mit einer ebenfalls in Österreich aufhältigen indischen Staatsangehörigen, welche er als Schwester bezeichnet, deren Ehemann und Tochter eine Wohnung, für welche die Kosten geteilt werden. Seine Mitbewohner verfügen ebenfalls nicht über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und haben ebenfalls Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG gestellt, worüber noch nicht entschieden wurde. Es besteht kein (finanzielles oder sonstiges) Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Mitbewohnern. In Österreich konnte sich der Beschwerdeführer während seines bisher rund fünfjährigen Aufenthaltes seit seiner illegalen Wiedereinreise im XXXX einen Freundeskreis aufbauen, dem auch einige Österreicher angehören. Darüber hinaus verbringt der Beschwerdeführer seine Freizeit in einem Sikh-Tempel. Ausbildungen besucht er im Bundesgebiet nicht, er ist Mitglied des Arbeiter-Samariter-Bundes und spendet dem Roten Kreuz Geld. Im Zuge der Flüchtlingswelle im Jahr 2015 hat er Flüchtlinge mit Verpflegung und Schuhen unterstützt.In Österreich konnte sich der Beschwerdeführer während seines bisher rund fünfjährigen Aufenthaltes seit seiner illegalen Wiedereinreise im römisch 40 einen Freundeskreis aufbauen, dem auch einige Österreicher angehören. Darüber hinaus verbringt der Beschwerdeführer seine Freizeit in einem Sikh-Tempel. Ausbildungen besucht er im Bundesgebiet nicht, er ist Mitglied des Arbeiter-Samariter-Bundes und spendet dem Roten Kreuz Geld. Im Zuge der Flüchtlingswelle im Jahr 2015 hat er Flüchtlinge mit Verpflegung und Schuhen unterstützt. Er hat am XXXX ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 erworben und konnte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sehr einfache Fragen auch auf Deutsch beantworten. Er legte außerdem einen österreichischen Mopedführerschein vor.Er hat am römisch 40 ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 erworben und konnte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sehr einfache Fragen auch auf Deutsch beantworten. Er legte außerdem einen österreichischen Mopedführerschein vor. Der BF bezog vom XXXX bis XXXX Grundversorgung. Seit dem 15.01.2012 verfügt der BF über eine Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung und ist seit dem XXXX mit Unterbrechungen bis laufend bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft sozialversichert. Er gibt an, von XXXX bis XXXX und seit XXXX wieder als Zeitungsverteilter tätig zu sein und monatlich ca. 750 bis 800 Euro zu verdienen. In der Zwischenzeit hat er als selbständiger Pizzazusteller gearbeitet und zwischen 650 bis 700 Euro monatlich verdient. Eine Steuerschuld hat Beschwerdeführer nicht. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage vom XXXX als vollbeschäftigter "Pizzafahrer" bei Vorlage eines Aufenthaltstitels beim "XXXX".Der BF bezog vom römisch 40 bis römisch 40 Grundversorgung. Seit dem 15.01.2012 verfügt der BF über eine Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung und ist seit dem römisch 40 mit Unterbrechungen bis laufend bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft sozialversichert. Er gibt an, von römisch 40 bis römisch 40 und seit römisch 40 wieder als Zeitungsverteilter tätig zu sein und monatlich ca. 750 bis 800 Euro zu verdienen. In der Zwischenzeit hat er als selbständiger Pizzazusteller gearbeitet und zwischen 650 bis 700 Euro monatlich verdient. Eine Steuerschuld hat Beschwerdeführer nicht. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage vom römisch 40 als vollbeschäftigter "Pizzafahrer" bei Vorlage eines Aufenthaltstitels beim "XXXX". Der Beschwerdeführer verfügt seit dem XXXX über einen bis XXXX gültigen Mietvertrag einer 40 m² großen Wohnung mit einer Monatsmiete von 420 Euro.Der Beschwerdeführer verfügt seit dem römisch 40 über einen bis römisch 40 gültigen Mietvertrag einer 40 m² großen Wohnung mit einer Monatsmiete von 420 Euro. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF ist am XXXX erneut ohne Visum (illegal) in das österreichische Bundesgebiet eingereist und verfügte mangels Zulassung seines Verfahrens zum zweiten Antrag vom XXXX nie über ein Aufenthaltsrecht
§ 13Asyl
G 2005, sondern kam ihm bis zur Durchsetzbarkeit (§ 36 AsylG 2005) der erstinstanzlichen Entscheidung vom XXXX lediglich ein faktischer Abschiebeschutz nach § 12 AsylG 2005 zu. Er verfügte auch nie über ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen. Der BF ist demnach seit seiner Wiedereinreise im XXXX ohne Aufenthaltsrecht (illegal) im Bundesgebiet aufhältig und hat die behördlichen Entscheidungen zu seiner Ausweisung nach Indien – mit durchsetzbarem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX und zuletzt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX- trotz wiederholter Anzeigen nach dem FPG wegen unberechtigten Aufenthalts bisher beharrlich ignoriert.Der BF ist am römisch 40 erneut ohne Visum (illegal) in das österreichische Bundesgebiet eingereist und verfügte mangels Zulassung seines Verfahrens zum zweiten Antrag vom römisch 40 nie über ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, AsylG 2005, sondern kam ihm bis zur Durchsetzbarkeit (Paragraph 36, AsylG 2005) der erstinstanzlichen Entscheidung vom römisch 40 lediglich ein faktischer Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG 2005 zu. Er verfügte auch nie über ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen. Der BF ist demnach seit seiner Wiedereinreise im römisch 40 ohne Aufenthaltsrecht (illegal) im Bundesgebiet aufhältig und hat die behördlichen Entscheidungen zu seiner Ausweisung nach Indien – mit durchsetzbarem Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 und zuletzt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX- trotz wiederholter Anzeigen nach dem FPG wegen unberechtigten Aufenthalts bisher beharrlich ignoriert.
- Feststellungen zur Lage in Indien: 2.
- Politische Lage Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a). Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien
(1947)den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 10.2015a). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 10.2015a). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 25.6.2015). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 10.2015a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister, der seit 26.5.2014 Narendra Modi heißt (GIZ 11.2015). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vgl. AA 24.4.2015).Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 8.2015). Wahlen 2014: Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2014 statt (AA 24.4.2015). Am 7.4.2014 begann die Wahl zur
- Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 11.2015). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014), darunter etwa 120 Millionen Erstwähler (GIZ 11.2015). Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vgl. FAZ 16.5.2014).Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vergleiche FAZ 16.5.2014). Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015).Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015). [ ] 2.
- Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2015). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2015). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 24.4.2015). Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 bis 2010 nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 der mehr als 600 Bezirke Indiens irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe (über das von Indien administrierte Kaschmir,) im Zentrum von Indien, durchzuführen. Erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November
- Pakistanische Gruppen dürften bei den Angriffen im Jahr 2006 indischen Terrorzellen Unterstützung geboten haben. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Rebellengruppen – sowohl hinduistische als auch islamistische – waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist labil und es kommt immer wieder zu Aufständen. Ein weiteres Sicherheitsproblem ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 24.4.2015). Trotz zahlreicher und zum Teil dramatischer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht angreifbar ist (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015). Pakistan und Indien Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan bleiben kompliziert. Phasen des Dialogs und Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung haben einander in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit abgelöst (AA 10.2015c). Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 10.2015c). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 28.10.2015). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern (AA 10.2015c). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 und für das Jahr 2015 (bis 25.10.2015) 608 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015). 2013 kam es zu weiteren schweren Zwischenfällen an der "Line of Control". Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2015). Auch in jüngster Zeit gab es immer wieder Schusswechsel zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Grenzlinie zwischen beiden Teilen Kaschmirs und nach indischen Angaben auch vereitelte Eindringungsversuche von extremistischen Kämpfern auf indisches Territorium (AA 10.2015c). Bei den beiderseitigen Versuchen, das bilaterale Verhältnis dauerhaft auf eine gemeinsame politische Grundlage zu stellen, konnte noch kein Durchbruch erzielt werden (AA 10.2015c). Bei seiner Amtseinführung lud Modi alle benachbarten Staatsoberhäupter – einschließlich Pakistans – ein, um sein Engagement, engere Beziehungen in der Region aufzubauen, anzuzeigen (HRW 29.1.2015). [ ] 2.
- Rechtsschutz/Justizwesen In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen, aber Korruption war im Gerichtswesen weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der frühere Chief Justice Katju hatte mit einer Äußerung im Herbst 2014 eine öffentlich ausgetragene Kontroverse ausgelöst, als er Korruption unter den Richtern öffentlich machte und außerdem in einem Fall staatliche Einflussnahme auf eine Richterbenennung offenlegte (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 25.6.2015). Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014). Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2014 eine Vakanz von 34% der Richter an den Obergerichten (USDOS 25.6.2015). Sehr problematisch ist die sehr lange Verfahrensdauer. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vgl. FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vergleiche FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015).In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Artikel 21,) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015). Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 25.6.2015). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genießen aufgrund des Mangels von ordentlicher Rechtsvertretung manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 25.6.2015). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten (FH 28.1.2015). [ ] 2.
- Sicherheitsbehörden Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.4.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten (AA 24.4.2015). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vgl. BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vergleiche BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015; vergleiche HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vgl. USDOS 25.6.2015).Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vergleiche USDOS 25.6.2015). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015). Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei. Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Die NHRC ist gesetzlich befugt, Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften zu verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 25.6.2015). [ ] 2.
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