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{'item': 'W128 2007623-1'}

Obsah (15)§ 28Art 133§§ 6§ 31§ 30§ 12§ 41§ 8§ 58§ 17Art. 130§ 42§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlW128 2007623-1 SpruchW128 2007623-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-

§ 28Abs. 2 Vw

GVG teilweise stattgegeben. Die Höhe der Studienbeihilfe beträgt monatlich von September 2013 bis Ende August 2014 EUR 399,00.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise stattgegeben. Die Höhe der Studienbeihilfe beträgt monatlich von September 2013 bis Ende August 2014 EUR 399,00. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsbürger und studiert seit dem Wintersemester 2010 an der Wirtschaftsuniversität Wien. Am 21.11.2013 brachte er bei der Studienbeihilfebehörde, Stipendienstelle Wien, einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe ein. Mit Bescheid vom 03.12.2013 wurde dieser Antrag

§§ 6-12, § 26 Abs. 2, § 52c, §§ 30-32 Studienförderungsgesetz 1992 (Stud

FG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 in der am Tag der Antragstellung geltenden Fassung in folgendem Umfang bewilligt:1. Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsbürger und studiert seit dem Wintersemester 2010 an der Wirtschaftsuniversität Wien. Am 21.11.2013 brachte er bei der Studienbeihilfebehörde, Stipendienstelle Wien, einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe ein. Mit Bescheid vom 03.12.2013 wurde dieser Antrag

Paragraphen 6 -, 12,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 52 c,, Paragraphen 30 -, 32, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 in der am Tag der Antragstellung geltenden Fassung in folgendem Umfang bewilligt: * ab September 2013 EUR 163,00 * ab August 2014 EUR 399,00 Als Anhang wurde dem Bescheid ein Berechnungsblatt beigefügt. Demnach wurde die Studienbeihilfe wie folgt berechnet: Auszahlung ab September 2013 August 2014 Höchststudienbeihilfe 7.272,00 7.272,00 - Summe der Unterhalts-/Eigenleistungen*) -2.996,48 -2.996,48 - Jahresbetrag der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) -2.533,20 Errechneter Jahresbetrag der Studienbeihilfe 1.742,32 4.275,52 Um 12,00 % erhöhter Jahresbetrag 1.951,40 4.788,58 errechnete monatliche Studienbeihilfe (gerundet) 163,00 399,00 Ergibt monatlichen Auszahlungsbetrag in Euro 163,00 399,00 *) Die Summe der Unterhalts-/Eigenleistungen errechnet sich aus EUR 2.440,00 für den Beschwerdeführer und EUR 556,48 für seine Eltern. 2. Am 13.12.2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Vorstellung gegen diesen Bescheid. In der Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine Familienbeihilfe beziehe und auch keine Familienbeihilfe beziehen könne. Der Jahresbeitrag der Familienbeihilfe sei daher im Zeitraum September 2013 bis Juli 2014 nicht abzuziehen. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren auf dem Formblatt SB 6 sein voraussichtliches Einkommen im Zeitraum 01.09.2013 bis 31.12.2013 korrekt angegeben. Sein Gesamteinkommen des Jahres 2013 überschreite daher nicht die maßgebliche Grenze von 8.000 EUR, daher sei im Zeitraum September 2013 bis Dezember 2013 nicht die zumutbare Eigenleistung

§ 31Abs. 4 Stud

FG in der Höhe von EUR 2.440,00 abzuziehen.Der Beschwerdeführer habe des Weiteren auf dem Formblatt SB 6 sein voraussichtliches Einkommen im Zeitraum 01.09.2013 bis 31.12.2013 korrekt angegeben. Sein Gesamteinkommen des Jahres 2013 überschreite daher nicht die maßgebliche Grenze von 8.000 EUR, daher sei im Zeitraum September 2013 bis Dezember 2013 nicht die zumutbare Eigenleistung

Paragraph 31, Absatz 4, StudFG in der Höhe von EUR 2.440,00 abzuziehen.

  1. Mit Bescheid vom 06.03.2014, zugestellt am 26.03.2014, gab der Senat der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle Wien der Vorstellung nicht statt und bestätigte den Bescheid vom 03.12.
  2. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Jahresbetrag der Familienbeihilfe von 2.533,20 EUR bei der Berechnung der Studienbeihilfe

§ 30Abs. 2 Z 4 Stud

FG abgezogen worden sei. Dieser Jahresbetrag sei nur im Falle des §§ 5 Abs. 2 FLAG nicht abzuziehen. Da der Beschwerdeführer nicht verheiratet sei, treffe dies auf ihn nicht zu.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Jahresbetrag der Familienbeihilfe von 2.533,20 EUR bei der Berechnung der Studienbeihilfe

Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG abgezogen worden sei. Dieser Jahresbetrag sei nur im Falle des Paragraphen 5, Absatz 2, FLAG nicht abzuziehen. Da der Beschwerdeführer nicht verheiratet sei, treffe dies auf ihn nicht zu. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass sich entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers im relevanten Bezugszeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2014 ein zu erwartendes Einkommen von EUR 10.440 ergeben hätte. Es sei daher die Eigenleistung von EUR 2.440,- bei der Berechnung der Studienbeihilfe berücksichtigt worden. Das StudFG sehe für die Bewertung des eigenen Einkommens des Antragstellers ein zweistufiges Verfahren vor: Zunächst werde die Studienbeihilfe auf Basis der Angaben des Studierenden berechnet und danach werde - sobald alle erforderlichen Einkommensnachweise vorliegen - eine Neubewertung der Studienbeihilfe ("Aufrollung") durchgeführt. Bei der Bewertung des studentischen Einkommens werde - im Gegensatz zur früheren Rechtslage und im Gegensatz zur Bewertung des elterlichen Einkommens – lediglich jenes Einkommen für die soziale Bedürftigkeit berücksichtigt, dass parallel zum Bezug der Studienbeihilfe erzielt worden sei (vergleiche RV 2000b). Die Studienbeihilfe solle also nur in jenen Zeiträumen und in jenem Ausmaß zum Tragen kommen, in denen bzw. in dem der Studierende das Studium nicht ohnehin auf andere Weise z.B. aus Eigenmitteln bzw. durch die Unterhaltsleistungen der Eltern finanzieren könne.Das StudFG sehe für die Bewertung des eigenen Einkommens des Antragstellers ein zweistufiges Verfahren vor: Zunächst werde die Studienbeihilfe auf Basis der Angaben des Studierenden berechnet und danach werde - sobald alle erforderlichen Einkommensnachweise vorliegen - eine Neubewertung der Studienbeihilfe ("Aufrollung") durchgeführt. Bei der Bewertung des studentischen Einkommens werde - im Gegensatz zur früheren Rechtslage und im Gegensatz zur Bewertung des elterlichen Einkommens – lediglich jenes Einkommen für die soziale Bedürftigkeit berücksichtigt, dass parallel zum Bezug der Studienbeihilfe erzielt worden sei (vergleiche Regierungsvorlage 2000b). Die Studienbeihilfe solle also nur in jenen Zeiträumen und in jenem Ausmaß zum Tragen kommen, in denen bzw. in dem der Studierende das Studium nicht ohnehin auf andere Weise z.B. aus Eigenmitteln bzw. durch die Unterhaltsleistungen der Eltern finanzieren könne. Da die Studienbeihilfe weitgehend für zukünftige Zeiträume beantragt werde, könne das zu erwartende studentische Einkommen zunächst nur auf Basis einer Prognose ermittelt werden. Grundlage für die Prognose sei

§ 12Abs. 3 Stud

FG ausschließlich eine Erklärung des Studierenden, die bei der Antragstellung abzugeben sei. Zeitlich erstrecke sich die Erklärung auf die Zeiträume, für die Studienbeihilfe beantragt werde. Dass die Studienbeihilfe stets für zwei Semester beantragt werde ergebe sich unter anderem daraus, dass

§ 41Abs. 1 Stud

FG auch die Zuerkennung – unbeschadet der Bestimmungen über das Ruhen und Erlöschen – für zwei Semester erfolge.Da die Studienbeihilfe weitgehend für zukünftige Zeiträume beantragt werde, könne das zu erwartende studentische Einkommen zunächst nur auf Basis einer Prognose ermittelt werden. Grundlage für die Prognose sei

Paragraph 12, Absatz 3, StudFG ausschließlich eine Erklärung des Studierenden, die bei der Antragstellung abzugeben sei. Zeitlich erstrecke sich die Erklärung auf die Zeiträume, für die Studienbeihilfe beantragt werde. Dass die Studienbeihilfe stets für zwei Semester beantragt werde ergebe sich unter anderem daraus, dass

Paragraph 41, Absatz eins, StudFG auch die Zuerkennung – unbeschadet der Bestimmungen über das Ruhen und Erlöschen – für zwei Semester erfolge. Da der Beschwerdeführer innerhalb der Antragsfrist des Wintersemesters 2013/14 Studienbeihilfe beantragt habe, erstrecke sich die Wirksamkeit dieses Antrages auf das gesamte Wintersemester 2013/14 und auf das gesamte Sommersemester 2014 – somit auf den Zeitraum September 2013 bis August 2014 – und es sei

§ 12Abs. 3 Stud

FG auch eine (ungeteilte) Einkommenserklärung über diesen gesamten Zeitraum abzugeben gewesen. Daran könne auch der Umstand, dass die Studienbeihilfebehörde für die Einkommenserklärung ein Formular verwende, welches das maßgebliche Einkommen nach Kalenderjahren und Semestern gestaffelt für den Zeitraum 01.09.2013 bis 28.02.2015 abfrage, nichts ändern. Diese Vorgehensweise habe zum einen den pragmatischen Grund, dass die Formulare sowohl für Winterals auch für Sommersemesteranträge verwendet werden können, zum anderen solle damit ermöglicht werden, bei komplexen Einkommenskonstellationen gegebenenfalls den Antragsteller auf mögliche, für diesen nicht erkennbare Folgen hinsichtlich der Zuerkennung und Auszahlung bzw. Nachzahlung oder Rückzahlung der Studienbeihilfe hinzuweisen. Eine Verpflichtung für die Studienbeihilfebehörde zu einer solchen Beratung im Zuge eines Antragsverfahrens, lasse sich aber weder aus der Gestaltung des zu verwendenden Formulars noch aus sonstigen Bestimmungen des StudFG ableiten.Da der Beschwerdeführer innerhalb der Antragsfrist des Wintersemesters 2013/14 Studienbeihilfe beantragt habe, erstrecke sich die Wirksamkeit dieses Antrages auf das gesamte Wintersemester 2013/14 und auf das gesamte Sommersemester 2014 – somit auf den Zeitraum September 2013 bis August 2014 – und es sei

Paragraph 12, Absatz 3, StudFG auch eine (ungeteilte) Einkommenserklärung über diesen gesamten Zeitraum abzugeben gewesen. Daran könne auch der Umstand, dass die Studienbeihilfebehörde für die Einkommenserklärung ein Formular verwende, welches das maßgebliche Einkommen nach Kalenderjahren und Semestern gestaffelt für den Zeitraum 01.09.2013 bis 28.02.2015 abfrage, nichts ändern. Diese Vorgehensweise habe zum einen den pragmatischen Grund, dass die Formulare sowohl für Winterals auch für Sommersemesteranträge verwendet werden können, zum anderen solle damit ermöglicht werden, bei komplexen Einkommenskonstellationen gegebenenfalls den Antragsteller auf mögliche, für diesen nicht erkennbare Folgen hinsichtlich der Zuerkennung und Auszahlung bzw. Nachzahlung oder Rückzahlung der Studienbeihilfe hinzuweisen. Eine Verpflichtung für die Studienbeihilfebehörde zu einer solchen Beratung im Zuge eines Antragsverfahrens, lasse sich aber weder aus der Gestaltung des zu verwendenden Formulars noch aus sonstigen Bestimmungen des StudFG ableiten. Die Zuerkennung der Studienbeihilfe erstrecke sich stets auf zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre, eine nachträgliche abschließende Berechnung habe zu erfolgen. Dass sich diese abschließende Neuberechnung der Studienbeihilfe nicht auf den Zuerkennungszeitraum – bei Wintersemesteranträgen also auf den Zeitraum September bis August des Folgejahres – sondern auf das Kalenderjahr, also den Zeitpunkt Jänner bis Dezember erstrecke, liege darin begründet, dass ansonsten eine automationsunterstützte Ermittlung der maßgeblichen Einkommensdaten und Berechnung der Beihilfe nicht möglich wäre. Die abschließende Berechnung sei nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen durchzuführen, was in der Praxis bedeute, dass selbige erst ca. ein Jahr nach Ende des betreffenden Kalenderjahres, für das die Berechnung durchzuführen sei, stattfinden könne. Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer Familienbeihilfe beantragen solle. Mit dem abweisenden Bescheid des Finanzamtes habe er die Möglichkeit ein Ansuchen auf Studienunterstützung zu stellen.

  1. Mit Schreiben vom 22.04.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Diese richtete sich ebenso gegen:
  2. den rechtswidrigen Abzug des Jahresbeitrages der Familienbeihilfe und
  3. gegen den rechtswidrigen Abzug der zumutbaren Eigenleistung. Zum ersten Beschwerdepunkt führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der pauschale Abzug des Jahresbetrages der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) von der Höchststudienbeihilfe im Zeitraum September 2013 bis Juli 2014 eine mittelbare Diskriminierung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit darstelle. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass einerseits die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 Abs. 2 AEUV und andererseits das allgemeine Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot des Art. 18 i.V.m. Art. 21 AEUV betroffen sei.Zum ersten Beschwerdepunkt führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der pauschale Abzug des Jahresbetrages der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) von der Höchststudienbeihilfe im Zeitraum September 2013 bis Juli 2014 eine mittelbare Diskriminierung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit darstelle. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass einerseits die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Artikel 45, Absatz 2, AEUV und andererseits das allgemeine Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot des Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 21, AEUV betroffen sei. In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich zuerst auf seine Wanderarbeiternehmereigenschaft stütze und für den Fall, dass diese seitens des erkennenden Gerichts verneint werde auf das allgemeine Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot und verwies dabei auf die entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Da seine Eltern weder eine österreichische noch eine tschechische Familienbeihilfe beziehen würden – und dies aufgrund der aktuellen Rechtslage auch nicht könnten – sei er durch die in § 30 Abs. 2 Z. 4 StudFG vorgesehene Verminderung der Höchststudienbeihilfe aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert.In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich zuerst auf seine Wanderarbeiternehmereigenschaft stütze und für den Fall, dass diese seitens des erkennenden Gerichts verneint werde auf das allgemeine Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot und verwies dabei auf die entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Da seine Eltern weder eine österreichische noch eine tschechische Familienbeihilfe beziehen würden – und dies aufgrund der aktuellen Rechtslage auch nicht könnten – sei er durch die in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG vorgesehene Verminderung der Höchststudienbeihilfe aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert. Zum zweiten Beschwerdepunkt führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die zumutbare Eigenleistung für das Jahr 2013 (Zuerkennungszeitraum September 2013 bis Dezember 2013) und das Jahr 2014 (Zuerkennungszeitraum ab Jänner 2014) getrennt zu berechnen und zu berücksichtigen sei.
  4. Einlangend mit 06.05.2014 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  5. Mit Erkenntnis vom 20.10.2014, ZI. W128 2007623-1/2E, wies das Bundesverwaltungs-gericht die Beschwerde als unbegründet ab. In seinen rechtlichen Erwägungen ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst von Folgendem aus: Da auf den Beschwerdeführer "unter Berücksichtigung seines Alters" die Voraussetzungen des §§ 30 Abs. 2 Z. 4 StudFG zuträfen und er auch nicht verheiratet sei, sei die Familienbeihilfe bei der Berechnung der Studienbeihilfe von der belangten Behörde korrekt abgezogen worden. Die Verminderung der Höchststudienbeihilfe erfolge unterschiedslos für alle Studienbeihilfebezieher unabhängig von der Staatsangehörigkeit in derselben Höhe und werde unabhängig davon vorgenommen, ob eine Familienbeihilfe auch tatsächlich bezogen werde.Da auf den Beschwerdeführer "unter Berücksichtigung seines Alters" die Voraussetzungen des Paragraphen 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG zuträfen und er auch nicht verheiratet sei, sei die Familienbeihilfe bei der Berechnung der Studienbeihilfe von der belangten Behörde korrekt abgezogen worden. Die Verminderung der Höchststudienbeihilfe erfolge unterschiedslos für alle Studienbeihilfebezieher unabhängig von der Staatsangehörigkeit in derselben Höhe und werde unabhängig davon vorgenommen, ob eine Familienbeihilfe auch tatsächlich bezogen werde. Die vorläufige Zuerkennung von Studienbeihilfe, ohne dass das tatsächliche Einkommen

§ 8Stud

FG vorliege, stelle nichts anderes dar als eine anteilsmäßige Vorauszahlung. Dabei gehöre es zum Wesen dieser anteilsmäßigen Vorauszahlung, dass der zustehende Betrag gleichmäßig über den beantragten Zeitraum verteilt werde.Die vorläufige Zuerkennung von Studienbeihilfe, ohne dass das tatsächliche Einkommen

Paragraph 8, StudFG vorliege, stelle nichts anderes dar als eine anteilsmäßige Vorauszahlung. Dabei gehöre es zum Wesen dieser anteilsmäßigen Vorauszahlung, dass der zustehende Betrag gleichmäßig über den beantragten Zeitraum verteilt werde.

  1. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Revision.
  2. Mit Erkenntnis vom
  3. Dezember 2016, Zl. Ra 2015/10/0012, hob der Verwaltungs-gerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Dem Bundesverwaltungsgericht sei in Hinblick auf den zweiten Beschwerdepunkt zuzustimmen, dass bei der vorläufigen Berechnung der Studienbeihilfe das eigene Einkommen des Studierenden im gesamten Studienjahr, für das diese Beihilfe begehrt werde, in zwölf gleichen Monatsbeträgen auf dieses Studienjahr aufzuteilen sei. Zum Abzug der Familienbeihilfe wird ausgeführt, dass sich nach dem Willen des Gesetzgebers ergebe, dass die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden soll, weil für Studierende, für die auf Grund ihres Alters ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe, die als in das Studienförderungssystem integrierte Förderung bezeichnet werde (vgl. dazu auch die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 23/1999; RV 1442 BlgNR
  4. GP), gewährt werde.Zum Abzug der Familienbeihilfe wird ausgeführt, dass sich nach dem Willen des Gesetzgebers ergebe, dass die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden soll, weil für Studierende, für die auf Grund ihres Alters ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe, die als in das Studienförderungssystem integrierte Förderung bezeichnet werde vergleiche dazu auch die Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,; Regierungsvorlage 1442 BlgNR
  5. GP), gewährt werde. Eine aus anderen Gründen als der Überschreitung der Altersgrenze, etwa mangels Studienerfolgs oder wegen des Einkommens des Studierenden, "entfallende" Familienbeihilfe soll nach den zitierten Materialien nicht durch Studienbeihilfe ersetzt werden. Der Gesetzgeber habe somit Studierende im Blick gehabt, denen nach dem FLAG bis zum Erreichen der Altersgrenze und bei Erfüllung der zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Familienbeihilfe zukomme. Es ergäben sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abzug auch erfolgen soll, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe – unabhängig vom Alter des Studierenden und von der Erfüllung der sonstigen in den Materialien genannten Voraussetzungen – von vornherein gar nicht bestehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anders lautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anders lautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 42Abs. 3 Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat.

Paragraph 42, Absatz 3, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat. 2. Zu Spruchpunkt A: 2.1 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Abzug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von der Höchststudienbeihilfe wendet und dazu u.a. vorbringt, dass für ihn mangels inländischen Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes seiner Eltern von vornherein gar kein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe bestehe, zeigt er damit im Ergebnis die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in dieser Hinsicht auf:

§ 30Abs. 2 Stud

FG ist die Höchststudienbeihilfe (u.a.) zu vermindern um "den Jahresbeitrag der Familienbeihilfe

§ 8Abs.

2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde" (Z 4), sowie um "den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages

§ 33Abs. 3 ESt

G 1988, der für den Studierenden zusteht" (Z 5).

Paragraph 30, Absatz 2, StudFG ist die Höchststudienbeihilfe (u.a.) zu vermindern um "den Jahresbeitrag der Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2013,, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde" (Ziffer 4,), sowie um "den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages

Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988, der für den Studierenden zusteht" (Ziffer 5,). Dazu ist, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2016, Zl. Ro 2015/10/0012 (vgl. auch VwGH vom 21.12.2016, Zl. Ro 2015/10/0048) entsprechend, Folgendes auszuführen:Dazu ist, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2016, Zl. Ro 2015/10/0012 vergleiche auch VwGH vom 21.12.2016, Zl. Ro 2015/10/0048) entsprechend, Folgendes auszuführen: Nach dem Einleitungssatz von § 2 Abs. 1 FLAG haben Personen einen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit wird der Kreis der Personen abgegrenzt, die – bei Erfüllung der Voraussetzungen hierfür – einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Gehören die Personen, denen die Familienbeihilfe zu gewähren wäre, das sind im Regelfall die Eltern des Studierenden, nicht zu diesem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis, so kommt die Gewährung von Familienbeihilfe und eines damit verbundenen Kinderabsetzbetrages schon von vornherein nicht in Betracht, wobei es auf das Alter des Studierenden nicht ankommt.Nach dem Einleitungssatz von Paragraph 2, Absatz eins, FLAG haben Personen einen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit wird der Kreis der Personen abgegrenzt, die – bei Erfüllung der Voraussetzungen hierfür – einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Gehören die Personen, denen die Familienbeihilfe zu gewähren wäre, das sind im Regelfall die Eltern des Studierenden, nicht zu diesem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis, so kommt die Gewährung von Familienbeihilfe und eines damit verbundenen Kinderabsetzbetrages schon von vornherein nicht in Betracht, wobei es auf das Alter des Studierenden nicht ankommt. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG, dass für einen Studierenden "unter Berücksichtigung seines Alters" – bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – Familienbeihilfe "zustünde", kann somit nur dann erfüllt werden, wenn die Eltern (bzw. die Person, der die Familienbeihilfe zu gewähren wäre) zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 FLAG gehören. Gleiches gilt für die Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 2 Z. 5 StudFG, dass für den Studierenden ein Kinderabsetzbetrag "zusteht". Gehören die Eltern nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis, so sind demnach die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen.Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG, dass für einen Studierenden "unter Berücksichtigung seines Alters" – bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – Familienbeihilfe "zustünde", kann somit nur dann erfüllt werden, wenn die Eltern (bzw. die Person, der die Familienbeihilfe zu gewähren wäre) zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Einleitungssatz des Paragraph 2, Absatz eins, FLAG gehören. Gleiches gilt für die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, StudFG, dass für den Studierenden ein Kinderabsetzbetrag "zusteht". Gehören die Eltern nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis, so sind demnach die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen. Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch die Materialien zur Stammfassung (RV 473 BlgNR

  1. GP, 35), die Folgendes festhalten:Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch die Materialien zur Stammfassung Regierungsvorlage 473 BlgNR
  2. GP, 35), die Folgendes festhalten: "Abs. 2 führt jene Beträge an, die von der jeweils möglichen Höchststudienbeihilfe abzuziehen sind. Dies ist nach dem Integrationsmodell von direkter und indirekter Förderung auch der Betrag der Familienbeihilfe, auf die unter Berücksichtigung des Alters des Studierenden Anspruch bestünde. Die gesetzliche Formulierung ist so gewählt, dass unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung der Familienbeihilfe der für Studierende dieses Alters zustehende Familienbeihilfenbetrag abgezogen wird. ... Für Studierende über 27 (nunmehr 24 bzw. 25) Jahre besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese ist daher auch nicht abzuziehen, sodass die Studienbeihilfe die entfallende Familienbeihilfe im vollen Ausmaß ersetzt. Aus anderen Gründen entfallende Familienbeihilfe (wegen Zusatzverdienstes oder mangels Studienerfolges) soll nicht durch die Studienbeihilfe ersetzt werden. ..." Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden soll, weil für Studierende, für die auf Grund ihres Alters ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe, die als in das Studienförderungssystem integrierte Förderung bezeichnet wird (vgl. dazu auch die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 23/1999; RV 1442 BlgNR
  3. GP), gewährt wird.Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden soll, weil für Studierende, für die auf Grund ihres Alters ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe, die als in das Studienförderungssystem integrierte Förderung bezeichnet wird vergleiche dazu auch die Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,; Regierungsvorlage 1442 BlgNR
  4. GP), gewährt wird. Eine aus anderen Gründen als der Überschreitung der Altersgrenze, etwa mangels Studienerfolgs oder wegen des Einkommens des Studierenden, "entfallende" Familienbeihilfe soll nach den zitierten Materialien nicht durch Studienbeihilfe ersetzt werden. Der Gesetzgeber hatte somit Studierende im Blick, denen nach dem FLAG bis zum Erreichen der Altersgrenze und bei Erfüllung der zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Familienbeihilfe zukommt. Es ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abzug auch erfolgen soll, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe – unabhängig vom Alter des Studierenden und von der Erfüllung der sonstigen in den Materialien genannten Voraussetzungen – von vornherein gar nicht besteht. Die Ansicht, wonach bei der Berechnung der Studienbeihilfe für den Beschwerdeführer, für den unstrittig schon mangels inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Eltern von vornherein kein Anspruch auf Familienbeihilfe und einen damit verbundenen Kinderabsetzbetrag besteht, diese Leistungen

§ 30Abs. 2 Z 4 und Z 5 Stud

FG von der Höchststudienbeihilfe in Abzug zu bringen seien, ist daher verfehlt.Die Ansicht, wonach bei der Berechnung der Studienbeihilfe für den Beschwerdeführer, für den unstrittig schon mangels inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Eltern von vornherein kein Anspruch auf Familienbeihilfe und einen damit verbundenen Kinderabsetzbetrag besteht, diese Leistungen

Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 5, StudFG von der Höchststudienbeihilfe in Abzug zu bringen seien, ist daher verfehlt. 2.3

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, (siehe z.B. Zl 2011/10/0175 vom 22.10.2013) folgt aus den Bestimmungen des StudFG 1992, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (vgl. auch die Gesetzesmaterialien, RV 473 BlgNR. 18. GP,28). Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden.2.3

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, (siehe z.B. Zl 2011/10/0175 vom 22.10.2013) folgt aus den Bestimmungen des StudFG 1992, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat vergleiche auch die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 473 BlgNR. 18. GP,28). Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden. Dabei kommt § 12 Abs. 3 StudFG zum Tragen, wonach das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen ist, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt hat. Dabei ist nun auch § 41 Abs. 1 StudFG zu beachten, wonach die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 StudFG für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt wird. Daraus ist ersichtlich, dass bei der vorläufigen Berechnung der Studienbeihilfe, zu einem Zeitpunkt wo das tatsächliche Einkommen

§ 8Stud

FG noch nicht vorliegen kann, jener Zeitraum an Stelle des Kalenderjahres tritt für den Studienbeihilfe beantragt wurde.Dabei kommt Paragraph 12, Absatz 3, StudFG zum Tragen, wonach das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen ist, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt hat. Dabei ist nun auch Paragraph 41, Absatz eins, StudFG zu beachten, wonach die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 49 und 50 StudFG für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt wird. Daraus ist ersichtlich, dass bei der vorläufigen Berechnung der Studienbeihilfe, zu einem Zeitpunkt wo das tatsächliche Einkommen

Paragraph 8, StudFG noch nicht vorliegen kann, jener Zeitraum an Stelle des Kalenderjahres tritt für den Studienbeihilfe beantragt wurde. Die vorläufige Zuerkennung von Studienbeihilfe, ohne dass das tatsächliche Einkommen

§ 8Stud

FG vorliegt, stellt somit nichts anderes dar als eine anteilsmäßige Vorauszahlung. Dabei gehört es zum Wesen dieser anteilsmäßigen Vorauszahlung, dass der zustehende Betrag gleichmäßig über den beantragten Zeitraum verteilt wird. Dafür spricht auch § 30 Abs. 5 StudFG, wonach der errechnete Jahresbetrag durch zwölf zu teilen ist. Entsprechend den bisherigen Ausführungen kann mit dem erwähnten Jahresbetrag bei der vorläufigen Zuerkennung von Studienbeihilfe nur jener Betrag gemeint sein, der für zwei Semester bzw. ein Ausbildungsjahr zuerkannt wird (vgl. VwGH vom 21.12.2016, Zl. Ro 2015/10/0012).Die vorläufige Zuerkennung von Studienbeihilfe, ohne dass das tatsächliche Einkommen

Paragraph 8, StudFG vorliegt, stellt somit nichts anderes dar als eine anteilsmäßige Vorauszahlung. Dabei gehört es zum Wesen dieser anteilsmäßigen Vorauszahlung, dass der zustehende Betrag gleichmäßig über den beantragten Zeitraum verteilt wird. Dafür spricht auch Paragraph 30, Absatz 5, StudFG, wonach der errechnete Jahresbetrag durch zwölf zu teilen ist. Entsprechend den bisherigen Ausführungen kann mit dem erwähnten Jahresbetrag bei der vorläufigen Zuerkennung von Studienbeihilfe nur jener Betrag gemeint sein, der für zwei Semester bzw. ein Ausbildungsjahr zuerkannt wird vergleiche VwGH vom 21.12.2016, Zl. Ro 2015/10/0012). Die vom Beschwerdeführer geforderte Berechnungsmethode, wonach jedes Kalenderjahr einzeln zu betrachten sei, sieht § 31 Abs. 4 iVm § 12 Abs. 3 StudFG für die abschließende Berechnung der Studienbeihilfe vor, nicht aber für die im Rahmen des Verfahrens

§ 41Abs. 3 Stud

FG ohne weiteres Verfahren vorzunehmende Ermittlung der zumutbaren Eigenleistung. Zur Abgrenzung der Kalenderjahre wäre in jedem einzelnen Fall ein weiteres Ermittlungsverfahren notwendig, was ausdrücklich der Bestimmung des § 41 Abs. 3 StudFG widersprechen würde. Im Massenverfahren der Zuerkennung von Studienbeihilfen nimmt daher der Gesetzgeber durch diese Bestimmung im Sinne der Verwaltungsökonomie ausdrücklich Rücksicht auf die vom Beschwerdeführer als "rein fiskalisch motivierte Verwaltungspraxis" bezeichnete Vorgehensweise. Auch wenn, wie der Beschwerdeführer ausführt die Berechnung nicht sonderlich schwer sei, würde sie trotzdem in jedem einzelnen Fall ein weiteres Ermittlungsverfahren notwendig machen.Die vom Beschwerdeführer geforderte Berechnungsmethode, wonach jedes Kalenderjahr einzeln zu betrachten sei, sieht Paragraph 31, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, StudFG für die abschließende Berechnung der Studienbeihilfe vor, nicht aber für die im Rahmen des Verfahrens

Paragraph 41, Absatz 3, StudFG ohne weiteres Verfahren vorzunehmende Ermittlung der zumutbaren Eigenleistung. Zur Abgrenzung der Kalenderjahre wäre in jedem einzelnen Fall ein weiteres Ermittlungsverfahren notwendig, was ausdrücklich der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, StudFG widersprechen würde. Im Massenverfahren der Zuerkennung von Studienbeihilfen nimmt daher der Gesetzgeber durch diese Bestimmung im Sinne der Verwaltungsökonomie ausdrücklich Rücksicht auf die vom Beschwerdeführer als "rein fiskalisch motivierte Verwaltungspraxis" bezeichnete Vorgehensweise. Auch wenn, wie der Beschwerdeführer ausführt die Berechnung nicht sonderlich schwer sei, würde sie trotzdem in jedem einzelnen Fall ein weiteres Ermittlungsverfahren notwendig machen. In seinem zweiten Beschwerdepunkt ist dem Beschwerdeführer daher nicht zu folgen. Somit ergibt sich folgende Berechnung (Alle Beträge in Euro): Auszahlung ab September 2013 Höchststudienbeihilfe 7.272,00 - Summe der Unterhalts-/Eigenleistungen -2.996,48 - Jahresbetrag der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) Errechneter Jahresbetrag der Studienbeihilfe 4.275,52 Um 12,00 % erhöhter Jahresbetrag 4.788,58 errechnete monatliche Studienbeihilfe (gerundet) 399,00 Ergibt monatlichen Auszahlungsbetrag 399,00 Da die Behörde somit die Berechnung der Eigenleistung korrekt vorgenommen hat, jedoch die Familienbeihilfe zu Unrecht abgezogen hat, war der Beschwerde teilweise stattzugeben. 3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). 3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Stattgabe der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Studienförderungsgesetz (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/10/0012; 21.12.2016, Ro 2015/10/0048), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. 3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W128.2007623.1.00

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