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{'item': 'W143 2102554-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133Art. 73Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 58§ 17§ 8i§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlW143 2102554-1 SpruchW143 2102554-1/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERL

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datum vom 14.04.2009 stellten die Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2009 zudem Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde.Der Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2009 zudem Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 , für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 7.718,19 gewährt. Auf Basis von 41,63 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 38,80 ha ( davon Almfläche: 10,00

  1. ha)wurde - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne - seitens der AMA zunächst eine Fläche im Ausmaß von 38,80 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ römisch 40 , wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 7.718,19 gewährt. Auf Basis von 41,63 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 38,80 ha ( davon Almfläche: 10,00
  2. ha)wurde - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne - seitens der AMA zunächst eine Fläche im Ausmaß von 38,80 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Am 02.09.2010 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2009 betreffende Flächenabweichungen und ein Almfutterflächenausmaß von 50,29 ha ermittelt wurde.3. Am 02.09.2010 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2009 betreffende Flächenabweichungen und ein Almfutterflächenausmaß von 50,29 ha ermittelt wurde. 4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.01.2011, AZ XXXX, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.01.2011, AZ römisch 40 , wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 6.886,43 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 831,76 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 41,63 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 38,80 ha (davon Almfläche: 10,00
  3. ha)wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 18.06.2009 - nun eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 37,34 ha (davon Almfläche: 8,64
  4. ha)zu Grunde gelegt. Die AMA sanktionierte aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" die Beschwerdeführer insofern, als sie den zugesprochenen Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche kürzte (Flächensanktion in Höhe von EUR 596,24). 5. Gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 28.01.2011 erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.02.2011, bei der AMA eingelangt am selben Tag, Beschwerde (vormals Berufung). Die Beschwerdeführer stellten die Anträge der Beschwerde (vormals Berufung) Folge zu geben, den Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass ein Rückforderungsanspruch nicht bestehe. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass sie keinen Einfluss auf das Ausmaß der vom Almbewirtschafter beantragten Almfutterfläche gehabt hätten. Die fälschliche Beantragung durch den Almbewirtschafter sei für sie nicht erkennbar gewesen, da sie auch keinen Einblick in die vom Almbewirtschafter im Mehrfachantrag beantragten Flächendaten gehabt hätten. Die zurückgeforderte Betriebsprämie sei unverhältnismäßig und unangemessen hoch. Aufgrund der Komplexität der Almfutterflächenermittlung sei es für einen Landwirt auch bei größtem Bemühen nicht möglich die Almfutterfläche exakt zu ermitteln. Auch monierten sie, dass die Futterflächen auf Basis der Ergebnisse einer früheren Vor-Ort-Kontrolle beantragt wurden, weshalb die Beanstandung der Almfutterfläche nicht nachvollziehbar sei. 6. Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2009" betitelten Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) vom 27.07.2011, AZ XXXX, gewährte die AMA den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2009 erneut eine EBP in Höhe von EUR 6.886,43 und sprach aus, dass aufgrund des bereits erhaltenen Zahlungsbetrages keine weiteren Zahlungen erfolgen. Erneut war eine Flächensanktion in Höhe von EUR 596,24 enthalten. Die Begründung war gleichlautend mit jener des angefochtenen Bescheid. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde kein Vorlageantrag gestellt.6. Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2009" betitelten Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) vom 27.07.2011, AZ römisch 40 , gewährte die AMA den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2009 erneut eine EBP in Höhe von EUR 6.886,43 und sprach aus, dass aufgrund des bereits erhaltenen Zahlungsbetrages keine weiteren Zahlungen erfolgen. Erneut war eine Flächensanktion in Höhe von EUR 596,24 enthalten. Die Begründung war gleichlautend mit jener des angefochtenen Bescheid. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde kein Vorlageantrag gestellt. 7. Am 06.11.2012 fand am Heimbetrieb der Beschwerdeführer, BNr. XXXX, eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2009 betreffende Flächenabweichungen festgestellt wurden.7. Am 06.11.2012 fand am Heimbetrieb der Beschwerdeführer, BNr. römisch 40 , eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2009 betreffende Flächenabweichungen festgestellt wurden. 8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 6.698,41 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 188,02 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 41,63 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 38,80 ha (davon Almfläche: 10,00
  5. ha)wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 06.11.2012 - nun eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 37,01 ha (davon Almfläche: 8,64
  6. ha)zu Grunde gelegt. Die AMA sanktionierte aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" die Beschwerdeführer insofern, als sie den zugesprochenen Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche kürzte (Flächensanktion in Höhe von EUR 731,02). 9. Gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.11.2013, bei der AMA eingelangt am selben Tag, Beschwerde (vormals Berufung) und beantragten 1. der Beschwerde (Berufung) Folge zu geben, 2. den Bescheid ersatzlos zu beheben, bzw. 3. den Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass a. die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und b. jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden; 4. in jedem Falle sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und der AMA aufgetragen werde dem die Berechnungen vorzulegen, und 5. auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen sei und daher dem Bescheid eine aufschiebende Wirkung zugesprochen werde. Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Almbewirtschafter die Almfutterfläche stets anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach dem Almleitfaden ermittelt und seine Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet habe. Es treffe die Beschwerdeführer daher kein Verschulden an einer allfälligen Überbeantragung, insbesondere deshalb da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei. Die Behörde habe frühere Vor-Ort-Kontrollen unberücksichtigt gelassen und es liege deshalb ein Irrtum der Behörde

Art. 73Abs.

4 der VO (EG) Nr. 796/2004 vor.Die Behörde habe frühere Vor-Ort-Kontrollen unberücksichtigt gelassen und es liege deshalb ein Irrtum der Behörde

Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) Nr.

796 aus 2004, vor. Weiters stelle sich die verhängte Sanktion als unangemessen hoch und nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als gleichheitswidrig dar. 10. Mit Datum vom 12.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers

8i MOG" betreffend der Alm mit der BStNr. XXXX für das Antragsjahr 2009 ein.10. Mit Datum vom 12.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers

8i MOG" betreffend der Alm mit der BStNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2009 ein.

  1. Im Akt findet sich ein "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2009" der AMA mit Berechnungsstand 31.10.
  2. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe. Die ermittelte Fläche betrage insgesamt 37,01 ha und die Differenzfläche 0,43 ha. Die Behörde führte im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht worden sei, dass den Beschwerdeführern keine Umstände erkennbar gewesen seien, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der BStNr. XXXX zweifeln hätte lassen können. Da die Beschwerdeführer daher keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen.
  3. Im Akt findet sich ein "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2009" der AMA mit Berechnungsstand 31.10.
  4. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe. Die ermittelte Fläche betrage insgesamt 37,01 ha und die Differenzfläche 0,43 ha. Die Behörde führte im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht worden sei, dass den Beschwerdeführern keine Umstände erkennbar gewesen seien, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der BStNr. römisch 40 zweifeln hätte lassen können. Da die Beschwerdeführer daher keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen.
  5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 06.03.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden.

§ 6Abs.

1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden.

Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (Paragraph eins, leg. cit.) geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A)

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 28, Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar darzulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar darzulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben bzw. der gegebene Sachverhalt anders zu beurteilen ist und dass eine Berücksichtigung des bisher nicht berücksichtigten Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge hätte. Im konkreten Fall wurde von der AMA ausgehend von dem "Report" die "Erklärung des Auftreibers

§ 8iMOG" erstmals berücksichtigt.

Die Behörde geht - auf Grundlage dieser Erklärung - nunmehr von einer beantragten Gesamt-Fläche von 38,80 ha (davon 10,00 ha Almfutterfläche) und einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 37,01 ha (davon 8,64 ha anteilige Almfläche) aus. Eine Sanktion wurde jedoch in diesem Report - ausgehend vom mangelnden Verschulden - der Beschwerdeführer nicht mehr verhängt.Im konkreten Fall wurde von der AMA ausgehend von dem "Report" die "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG" erstmals berücksichtigt. Die Behörde geht - auf Grundlage dieser Erklärung - nunmehr von einer beantragten Gesamt-Fläche von 38,80 ha (davon 10,00 ha Almfutterfläche) und einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 37,01 ha (davon 8,64 ha anteilige Almfläche) aus. Eine Sanktion wurde jedoch in diesem Report - ausgehend vom mangelnden Verschulden - der Beschwerdeführer nicht mehr verhängt. Weiters sind dem Akt keine Unterlagen zu entnehmen, welche dem Gericht die in den Bescheiden vom 28.01.2011 und 27.07.2011 genannte Vor-Ort-Kontrolle vom 18.06.2009 eine nähere Überprüfung ermöglicht hätten. Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 einer Entscheidung zuzuführen. Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre. Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens die neuen Ergebnisse - insbesondere die "Erklärung des Auftreibers

§ 8i

MOG" - zu berücksichtigen und den ermittelten (geänderten) Sachverhalt dem neu zu erlassenden Bescheid zu Grunde zu legen haben. Bei der Beurteilung, welche beihilfefähige Fläche als berücksichtigungswürdig zu erachten ist, wird sie auch das diesbezüglich erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen haben.Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens die neuen Ergebnisse - insbesondere die "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG" - zu berücksichtigen und den ermittelten (geänderten) Sachverhalt dem neu zu erlassenden Bescheid zu Grunde zu legen haben. Bei der Beurteilung, welche beihilfefähige Fläche als berücksichtigungswürdig zu erachten ist, wird sie auch das diesbezüglich erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen haben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ebenfalls abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ebenfalls abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W143.2102554.1.00

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