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{'item': 'W158 2124948-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 9§ 4§ 1§§ 98§ 64§ 22§ 17Art. 130§ 25

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlW158 2124948-1 SpruchW158 2124948-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HA

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.

  1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat gegen den Beschwerdeführer (in Folge: BF) das Straferkenntnis vom 24.02.2016, GZ XXXX, zugestellt am 03.03.2016, mit folgendem Spruch erlassen:römisch eins.
  2. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat gegen den Beschwerdeführer (in Folge: BF) das Straferkenntnis vom 24.02.2016, GZ römisch 40 , zugestellt am 03.03.2016, mit folgendem Spruch erlassen: "I. Sie sind seit jedenfalls 20.09.2011 vertretungsbefugtes Organ der XXXX (XXXX, Identifikationsnummer XXXX)."I. Sie sind seit jedenfalls 20.09.2011 vertretungsbefugtes Organ der römisch 40 (römisch 40 , Identifikationsnummer römisch 40 ). In dieser Funktion haben Sie es

§ 9Abs 1 VSt

G zu verantworten, dass die Gesellschaft zumindest im Zeitraum 12.07.2012 bis 14.09.2015, ohne über die erforderliche Berechtigung

§ 4

Abs 1 Bankwesengesetz (BWG) zu verfügen, die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist,

§ 1

Abs 1 Z 6 BWG, gewerblich betrieben hat.In dieser Funktion haben Sie es

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass die Gesellschaft zumindest im Zeitraum 12.07.2012 bis 14.09.2015, ohne über die erforderliche Berechtigung

Paragraph 4, Absatz eins, Bankwesengesetz (BWG) zu verfügen, die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist,

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BWG, gewerblich betrieben hat. Dies dadurch, dass die XXXX in diesem Zeitraum grenzüberschreitend Bonuspunkte im Rahmen eines Rabatt- und Poolsystems ihrer Verkaufsplattform (ua unter den Domains www.XXXX.com, www.XXXX.at, www.XXXX.co, www.XXXX.

  1. de)ausgegeben hat, die zur Zahlung und Auszahlung verwendet werden konnten: Bei Einkäufen sowie für die Werbung neuer Mitglieder erhielt der Kunde Bonuspunkte auf ein persönliches Punktekonto gebucht. Bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl konnte der Wert in eine Gutschrift umgewandelt und zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen der an der Plattform angeschlossenen Händler verwendet werden. Die Gutschriften waren auch auszahlbar, vorrangiger Zweck war jedoch die Anrechnung auf weitere Einkäufe.Dies dadurch, dass die römisch 40 in diesem Zeitraum grenzüberschreitend Bonuspunkte im Rahmen eines Rabatt- und Poolsystems ihrer Verkaufsplattform (ua unter den Domains www.XXXX.com, www.XXXX.at, www.XXXX.co, www.XXXX.
  2. de)ausgegeben hat, die zur Zahlung und Auszahlung verwendet werden konnten: Bei Einkäufen sowie für die Werbung neuer Mitglieder erhielt der Kunde Bonuspunkte auf ein persönliches Punktekonto gebucht. Bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl konnte der Wert in eine Gutschrift umgewandelt und zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen der an der Plattform angeschlossenen Händler verwendet werden. Die Gutschriften waren auch auszahlbar, vorrangiger Zweck war jedoch die Anrechnung auf weitere Einkäufe. Die XXXX gab somit ein Geldsurrogat für die Zahlung bei dritten Akzeptanten aus.Die römisch 40 gab somit ein Geldsurrogat für die Zahlung bei dritten Akzeptanten aus. Das Händlernetz war innerhalb des EU-Raums und der Schweiz nicht auf bestimmte Händler, Produkte, Regionen oder sonstige Größen beschränkt, vielmehr auf stetige Erweiterung ausgelegt. Es bestand eine Kooperation mit mindestens 76 Händlern, zu denen mit der XXXX auch einer der weltweit größten Online-Versandhändler gehörte.Das Händlernetz war innerhalb des EU-Raums und der Schweiz nicht auf bestimmte Händler, Produkte, Regionen oder sonstige Größen beschränkt, vielmehr auf stetige Erweiterung ausgelegt. Es bestand eine Kooperation mit mindestens 76 Händlern, zu denen mit der römisch 40 auch einer der weltweit größten Online-Versandhändler gehörte. Das Bonuspunktesystem stellte ein zentrales Merkmal des als "Einkaufsgemeinschaft" vermarkteten Geschäftsmodells dar. Die XXXX erhielt für ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Einkaufsgemeinschaft Gebühren.Die römisch 40 erhielt für ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Einkaufsgemeinschaft Gebühren. II. Die XXXX haftet

§ 9Abs 1 VSt

G für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten.römisch zwei. Die römisch 40 haftet

Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 98 Abs 1a iVm 4 Abs 1, 1 Abs 1 Z 6 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idgFParagraphen 98, Absatz eins a, in Verbindung mit 4 Absatz eins, eins, Absatz eins, Ziffer 6, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 3000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag

§§ 98Abs 1a BWG i

Vm 9 Abs 1, 16, 19, 47 Abs 1 VStGGeldstrafe von 3000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag

Paragraphen 98, Absatz eins a, BWG in Verbindung mit 9 Absatz eins, 16, 19, 47, Absatz eins, VStG Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): --- Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: • 300 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); • 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3300 Euro." I.

  1. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 31.03.2016 Beschwerde.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3300 Euro." römisch eins.
  2. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 31.03.2016 Beschwerde. Die Beschwerde begründete der BF damit, dass ihm die belangte Behörde vorwerfe, Geldsurrogate auszugeben, wobei jedoch Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks keine Geldsurrogate darstellen würden. Somit läge ein Widerspruch vor, aufgrund dessen alleine das Straferkenntnis schon zu beheben sei. Unabhängig davon bestreite der BF, ein System errichtet zu haben, in welchem Geldsurrogate für die Zahlung bei dritten Akzeptanten generiert worden seien. Außerdem stelle die Unterstützungsleistung von XXXX (in Folge: A) für Kunden eine bloße Nebentätigkeit zur Vermittlungstätigkeit dar und sei somit nicht vom Anwendungsbereich des ZaDiG erfasst. Zahlungen würden entweder direkt vom Kunden an den Händler durchgeführt (§ 2 Abs. 3 Z 1 ZaDiG) oder A würde lediglich als Vermittler für die den Zahlungen zugrundeliegenden Warengeschäfte tätig. Das in Rede stehende Bonussystem stelle keine konzessionspflichtige Dienstleistung dar, da auch hier keine Zahlungsdienste im Sinne des ZaDiG von A durchgeführt werden würden. Auf Bonuspunkte würden lediglich Provisionsforderungen der Kunden gegen A verbucht werden. Diese würden gegebenenfalls an die Kunden ausbezahlt werden. Für den Fall, dass dies auf den Kaufpreis künftiger Kaufgeschäfte angerechten werden sollte, sei die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 3 Z 11 anwendbar, sodass auch hier keine Konzession benötigt werden würde. Es würden Kundenkonten geführt werden, die durch direktes Aufbuchen von Guthaben kapitalisiert werden würden. Zahlungen würden durch Kunden nur für und aufgrund konkreter Kaufgeschäfte durchgeführt werden. Die A leite diese Zahlungseingänge nach Erhalt sofort an den jeweiligen Händler weiter. Bonusgutschriften würden nicht "in cash", sondern in ein Punktesystem überführt werden. Nach Erreichen einer bestimmten Schwelle könne eine Umwandlung und Auszahlung in Geld oder Gutschrift für bestimmte Käufe (begrenztes Netz) erfolgen. Aus all diesen Gründen stelle der BF an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) den Antrag, der vorliegenden Beschwerde stattzugeben und das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben.Die Beschwerde begründete der BF damit, dass ihm die belangte Behörde vorwerfe, Geldsurrogate auszugeben, wobei jedoch Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks keine Geldsurrogate darstellen würden. Somit läge ein Widerspruch vor, aufgrund dessen alleine das Straferkenntnis schon zu beheben sei. Unabhängig davon bestreite der BF, ein System errichtet zu haben, in welchem Geldsurrogate für die Zahlung bei dritten Akzeptanten generiert worden seien. Außerdem stelle die Unterstützungsleistung von römisch 40 (in Folge: A) für Kunden eine bloße Nebentätigkeit zur Vermittlungstätigkeit dar und sei somit nicht vom Anwendungsbereich des ZaDiG erfasst. Zahlungen würden entweder direkt vom Kunden an den Händler durchgeführt (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, ZaDiG) oder A würde lediglich als Vermittler für die den Zahlungen zugrundeliegenden Warengeschäfte tätig. Das in Rede stehende Bonussystem stelle keine konzessionspflichtige Dienstleistung dar, da auch hier keine Zahlungsdienste im Sinne des ZaDiG von A durchgeführt werden würden. Auf Bonuspunkte würden lediglich Provisionsforderungen der Kunden gegen A verbucht werden. Diese würden gegebenenfalls an die Kunden ausbezahlt werden. Für den Fall, dass dies auf den Kaufpreis künftiger Kaufgeschäfte angerechten werden sollte, sei die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 11, anwendbar, sodass auch hier keine Konzession benötigt werden würde. Es würden Kundenkonten geführt werden, die durch direktes Aufbuchen von Guthaben kapitalisiert werden würden. Zahlungen würden durch Kunden nur für und aufgrund konkreter Kaufgeschäfte durchgeführt werden. Die A leite diese Zahlungseingänge nach Erhalt sofort an den jeweiligen Händler weiter. Bonusgutschriften würden nicht "in cash", sondern in ein Punktesystem überführt werden. Nach Erreichen einer bestimmten Schwelle könne eine Umwandlung und Auszahlung in Geld oder Gutschrift für bestimmte Käufe (begrenztes Netz) erfolgen. Aus all diesen Gründen stelle der BF an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) den Antrag, der vorliegenden Beschwerde stattzugeben und das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. I.
  3. Mit Schriftsatz vom 18.04.2016, ho. protokolliert am 19.04.2016, übermittelte die FMA dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) den verfahrensgegenständlichen Akt.römisch eins.
  4. Mit Schriftsatz vom 18.04.2016, ho. protokolliert am 19.04.2016, übermittelte die FMA dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) den verfahrensgegenständlichen Akt. I.
  5. Am 20.01.2017 langte ein Ladungsverzicht des BF beim BVwG ein.römisch eins.
  6. Am 20.01.2017 langte ein Ladungsverzicht des BF beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einschau in den vorgelegten Verwaltungsakt.
  7. Feststellungen: Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der A, einer Gesellschaft mit Sitz in der Slowakei, XXXX, eingetragen im slowakischen Firmenbuch mit der Registrierungsnummer XXXX. Es liegt weder eine Konzession für Bankgeschäfte der FMA noch der slowakischen Aufsichtsbehörde Narodna Banka Slovenska (NBS) vor.Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der A, einer Gesellschaft mit Sitz in der Slowakei, römisch 40 , eingetragen im slowakischen Firmenbuch mit der Registrierungsnummer römisch 40 . Es liegt weder eine Konzession für Bankgeschäfte der FMA noch der slowakischen Aufsichtsbehörde Narodna Banka Slovenska (NBS) vor. Unter der Domain www.XXXX.com; www.XXXX.at, www.XXXX.co, www.XXXX.de betrieb die A von zumindest 12.07.2012 bis 14.09.2015 eine Internetplattform, der ein Geschäftsmodell einer internationalen Einkaufsgemeinschaft zugrunde lag. Die A agierte als Vermittlerin der Kauf- und Dienstleistungsverträge zwischen Kunden und Händlern. Laut den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetplattform kamen die Einkäufe direkt zwischen Kunden und Vertragshändler zustande. Der Kaufpreis war dabei in der Regel an A zu bezahlen, die den Betrag an die Händler weiterleitete. Verfahrensgegenständlich bedeutsam war das Bonuspunktesystem der Einkaufsgemeinschaft: Für Einkäufe über A sowie die Werbung neuer Mitglieder erhielt der Kunde Bonuspunkte auf ein persönliches Punktekonto. Ab Erreichen einer gewissen Punkteanzahl konnte sich der Kunde die Punkte in eine Gutschrift umwandeln lassen und sich den Betrag auszahlen lassen bzw. die Gutschrift für weitere Einkäufe über die Plattform verwenden. Das Partnernetz der A bestand im Jahr 2013 aus 76 Händlern ohne Begrenzung auf einen bestimmten geographischen Raum. Auch das Produktsortiment unterlag keiner Beschränkung. Zu den Vertragspartnern gehörte zum Beispiel auch der Online-Handelskonzern XXXX Eine Kundenmitgliedschaft war prinzipiell kostenlos, jedoch gab es 30 abgestufte Zusatz-Mitgliedschaften. Die einzelnen Mitgliedschaften unterschieden sich zum Beispiel dahingehend, dass ein höherer Profit durch die Werbung neuer Mitglieder und deren Einkäufe in Aussicht gestellt wurde.Das Partnernetz der A bestand im Jahr 2013 aus 76 Händlern ohne Begrenzung auf einen bestimmten geographischen Raum. Auch das Produktsortiment unterlag keiner Beschränkung. Zu den Vertragspartnern gehörte zum Beispiel auch der Online-Handelskonzern römisch 40 Eine Kundenmitgliedschaft war prinzipiell kostenlos, jedoch gab es 30 abgestufte Zusatz-Mitgliedschaften. Die einzelnen Mitgliedschaften unterschieden sich zum Beispiel dahingehend, dass ein höherer Profit durch die Werbung neuer Mitglieder und deren Einkäufe in Aussicht gestellt wurde. Am 14.09.2015 langte ein Schreiben des Insolvenzverwalters der XXXX GmbH, der technischen Kooperationsgesellschaft der Internetplattform A., bei der FMA ein, worin diese informiert wurde, dass die Domain www.XXXX.com und XXXX.co vom Netz genommen wurden und XXXX.at und XXXX.de zum Verkauf angeboten worden sind. Dadurch wurde die Plattform geschlossen und der Verfahrensanordnung vom 28.04.2015 gem. § 22 d FMABG nachgekommen.Am 14.09.2015 langte ein Schreiben des Insolvenzverwalters der römisch 40 GmbH, der technischen Kooperationsgesellschaft der Internetplattform A., bei der FMA ein, worin diese informiert wurde, dass die Domain www.XXXX.com und römisch 40 .co vom Netz genommen wurden und römisch 40 .at und römisch 40 .de zum Verkauf angeboten worden sind. Dadurch wurde die Plattform geschlossen und der Verfahrensanordnung vom 28.04.2015 gem. Paragraph 22, d FMABG nachgekommen.
  8. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde vom BF nicht substantiiert bestritten.
  9. Rechtliche Beurteilung 3.
  10. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde:

§ 22Abs.

2a FMABG, BGBl I 97/2001 i.d.F. BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600,- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600,- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG nach liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem BF am 03.03.2016 zugestellt, die gegenständliche Beschwerde wurde am 31.03.2016 an die belangten Behörde versandt. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig und auch zulässig. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  2. Anzuwendende Rechtslage: § 1 Abs. 1 BWGParagraph eins, Absatz eins, BWG "Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:"Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der Paragraphen 4, oder 103 Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:
  3. die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist; § 4 Abs. 1 BWGParagraph 4, Absatz eins, BWG "Der Betrieb der in § 1 Abs. 1 genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).""Der Betrieb der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)." § 98 Abs. 1a BWGParagraph 98, Absatz eins a, BWG "Wer andere als die in Abs. 1 angeführten Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.""Wer andere als die in Absatz eins, angeführten Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen." § 9 Abs. 1 VStGParagraph 9, Absatz eins, VStG "Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.""Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist." 3.2.
  4. Zum Beschwerdevorbringen Die Beschwerde begründete der BF damit, dass ihm die belangte Behörde vorwerfe, Geldsurrogate auszugeben, wobei jedoch Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks keine Geldsurrogate darstellen würden. Darüber hinaus bestreite er, ein System errichtet zu haben, in welchem Geldsurrogate für die Zahlung bei dritten Akzeptanten generiert worden seien. Hierzu ist auszuführen, dass sich schon aus dem Gesetzestext ergibt, dass die Aufzählung von Zahlungsmitteln

§ 1Abs.

1 Z 6 BWG demonstrativ ist ("... Zahlungsmitteln wie Kreditkarten,..."). Unter Zahlungsmittel werden alle im Verkehr allgemein anerkannte Geldsurrogate verstanden, welche von einem größeren Personenkreis wirtschaftlich an Zahlungsstatt angenommen werden (Diwok/Göth, BWG I § I Rz 49). Zu Geldsurrogaten können neben Schecks auch Bonuspunkte zählen, sofern sie zur Zahlung in Anspruch genommen werden können. Wesentlich ist, dass kein geschlossener Zahlungskreis vorliegt, wie dies im Unterschied dazu in der Regel bei Gutscheinen der Fall ist, die von einem Unternehmen ausgegeben und nur bei diesem an Zahlungsstatt akzeptiert werden (Dellinger, BWG § 1 Rz 57). Im Fall der A umfasste der Personen- bzw. Händlerkreis hinsichtlich der dritten Akzeptanten mindestens 76 Unternehmen, darunter auch einer der größten Online-Händler, nämlich XXXX Der Kundenkreis, sprich der Kreis jener Personen, denen es offenstand, mittels erworbener Bonuspunkte über die Verkaufsplattform der A an diese Händler zu bezahlen, war unbeschränkt, das heißt, es stand jedem Kunden offen, die Verkaufsplattform zu nutzen. Einzige Voraussetzung war das Erreichen einer bestimmten Punktezahl bei A. Somit hat die A - entgegen der Behauptung des BF - sehr wohl ein System generiert, in welchem Geldsurrogate für die Zahlung bei dritten Akzeptanten generiert worden sind. Eine diesbezügliche Konzession der belangten Behörde iSd § 4 Abs 1. BWG oder der vergleichbaren slowakischen Behörde zu besitzen, hat der BF nicht behauptet.Hierzu ist auszuführen, dass sich schon aus dem Gesetzestext ergibt, dass die Aufzählung von Zahlungsmitteln

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BWG demonstrativ ist ("... Zahlungsmitteln wie Kreditkarten,..."). Unter Zahlungsmittel werden alle im Verkehr allgemein anerkannte Geldsurrogate verstanden, welche von einem größeren Personenkreis wirtschaftlich an Zahlungsstatt angenommen werden (Diwok/Göth, BWG römisch eins Paragraph römisch eins Rz 49). Zu Geldsurrogaten können neben Schecks auch Bonuspunkte zählen, sofern sie zur Zahlung in Anspruch genommen werden können. Wesentlich ist, dass kein geschlossener Zahlungskreis vorliegt, wie dies im Unterschied dazu in der Regel bei Gutscheinen der Fall ist, die von einem Unternehmen ausgegeben und nur bei diesem an Zahlungsstatt akzeptiert werden (Dellinger, BWG Paragraph eins, Rz 57). Im Fall der A umfasste der Personen- bzw. Händlerkreis hinsichtlich der dritten Akzeptanten mindestens 76 Unternehmen, darunter auch einer der größten Online-Händler, nämlich römisch 40 Der Kundenkreis, sprich der Kreis jener Personen, denen es offenstand, mittels erworbener Bonuspunkte über die Verkaufsplattform der A an diese Händler zu bezahlen, war unbeschränkt, das heißt, es stand jedem Kunden offen, die Verkaufsplattform zu nutzen. Einzige Voraussetzung war das Erreichen einer bestimmten Punktezahl bei A. Somit hat die A - entgegen der Behauptung des BF - sehr wohl ein System generiert, in welchem Geldsurrogate für die Zahlung bei dritten Akzeptanten generiert worden sind. Eine diesbezügliche Konzession der belangten Behörde iSd Paragraph 4, Absatz eins, BWG oder der vergleichbaren slowakischen Behörde zu besitzen, hat der BF nicht behauptet. Das restliche und überwiegende Beschwerdevorbringen bezieht sich ausschließlich auf Überlegungen zum ZaDiG, was insofern nicht nachvollziehbar ist, da sowohl in der Verfahrensanordnung, der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Straferkenntnis selbst lediglich auf Bestimmungen des BWG Bezug genommen wird. Weder wurde der BF nach den einschlägigen Bestimmungen des ZaDiG bestraft, noch wurde auf diese sonst Bezug genommen. 3.2.

  1. Absehen von der mündlichen Verhandlung Die Abhaltung einer Verhandlung hat der BF in seiner Beschwerde nicht gefordert. Zudem reichte er einen Ladungsverzicht beim BVwG ein. Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Da der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt somit feststeht, und keine durch eine weitere mündliche Erörterung zu klärende Rechtssache vorliegt, konnte auch vor diesem Hintergrund von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. auch VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0023).Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Da der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt somit feststeht, und keine durch eine weitere mündliche Erörterung zu klärende Rechtssache vorliegt, konnte auch vor diesem Hintergrund von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche auch VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0023). Einem Entfall der Verhandlung aus den angeführten Gründen stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Einem Entfall der Verhandlung aus den angeführten Gründen stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.
  2. Zu Spruchpunkt B:römisch zwei.
  3. Zu Spruchpunkt B:

§ 25a Abs. 1. Vw

GG, BGBl Nr. 10/1984 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W158.2124948.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.