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{'item': 'W170 2131910-1'}

Obsah (7)§ 28§ 3Art 133§ 11§ 6§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlW170 2131910-1 SpruchW170 2131910-1/13E Schriftliche Ausfertigung des am 19.01.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER

§ 28Abs.

2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, stattgegeben und XXXX

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 22.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 22.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie habe Syrien im März 2015 rechtswidrig verlassen, weil der IS ihre Heimatstadt gestürmt habe und in Syrien Krieg herrsche; darüber hinaus befürchte die beschwerdeführende Partei eine Verfolgung, weil sie der Volksgruppe der Tscherkessen angehöre. Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei ihren syrischen Reisepass, ihren syrischen Personalausweis und einen Meldezettel vor.
  4. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.7.2016, erlassen am 19.7.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei in Syrien keine asylrelevante Verfolgung drohe, diese weder vorbestraft sei noch gegen diese Fahndungsmaßnahmen laufen würden. Auch sei die beschwerdeführende Partei weder politisch tätig gewesen noch Mitglied einer Partei; sie habe keine Probleme wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppe gehabt und würde nicht zum Reservemilitärdienst herangezogen werden. Es sei nichts vorgebracht worden, was für eine asylrelevante Verfolgung sprechen würde.
  5. Mit am 28.7.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
  6. Mit am 28.7.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei wegen ihrer Volksgruppenangehörigkeit befürchte, verfolgt zu werden, da sowohl die Regierung als auch die Opposition ihr deshalb eine jeweils oppositionelle politische Gesinnung unterstellen würden. Dies ergebe sich auch aus einem (näher zitierten) UNHCR-Papier. Auch sei nicht absehbar, wem das syrische Regime zum Wehrdienst einziehen würde; dieser sei aber wegen der erzwungenen Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen asylrelevant.
  7. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 4.8.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 19.1.2017 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, dass sie auf Grund ihrer Volksgruppenangehörigkeit von Regime und Rebellen jeweils einer oppositionellen politischen Gesinnung verdächtigt werden würde. Auch fürchte diese, zum Militärdienst einberufen zu werden. Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet. Am 1.2.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Antrag der belangten Behörde auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. XXXX ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist. Er gehört der Volksgruppe der Tscherkessen an, die in Syrien eine Minderheit bildet und grundsätzlich als regimetreu gilt.1.
  10. römisch 40 ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist. Er gehört der Volksgruppe der Tscherkessen an, die in Syrien eine Minderheit bildet und grundsätzlich als regimetreu gilt. 1.
  11. XXXX ist im März 2015 rechtswidrig aus Syrien ausgereist; er ist im Besitz eines syrischen Reisepasses. XXXX stammt aus Gouvernement al-Quneitra, Dorf XXXX, das in der Hand der FSA ist. Daher ist in einer Zusammenschau der rechtswidrigen Ausreise sowie auf Grund der Herkunft des XXXX objektiv nachvollziehbar, dass dessen Verfolgung im Falle einer Rückkehr auf Grund einer vom Regime unterstellten oppositionellen Gesinnung droht.1.
  12. römisch 40 ist im März 2015 rechtswidrig aus Syrien ausgereist; er ist im Besitz eines syrischen Reisepasses. römisch 40 stammt aus Gouvernement al-Quneitra, Dorf römisch 40 , das in der Hand der FSA ist. Daher ist in einer Zusammenschau der rechtswidrigen Ausreise sowie auf Grund der Herkunft des römisch 40 objektiv nachvollziehbar, dass dessen Verfolgung im Falle einer Rückkehr auf Grund einer vom Regime unterstellten oppositionellen Gesinnung droht. 1.
  13. XXXX könnte nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien zurückkehren; dieser ist in der Hand des syrischen Regimes; die unter 1.
  14. dargestellte Verfolgung droht vor allem bei der Einreise nach Syrien.1.
  15. römisch 40 könnte nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien zurückkehren; dieser ist in der Hand des syrischen Regimes; die unter 1.
  16. dargestellte Verfolgung droht vor allem bei der Einreise nach Syrien. 1.
  17. XXXX hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.1.
  18. römisch 40 hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Beweiswürdigung zu 1.1.: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich im Wesentlichen auf die vorgelegten, unbedenklichen Ausweise und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei. Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf die im Verfahren eingeholte Strafregisterauskunft. Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei der Volksgruppe der Tscherkessen angehört gründet sich auf seine glaubhaften Angaben, denen das Bundesamt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht widersprochen hat, sowie auf den Umstand, dass die beschwerdeführende Partei aus dem Dorf XXXX – sie hat in der Verhandlung das Foto einer Sehenswürdigkeit des Dorfes richtig zuordnen können und ist deshalb und auf Grund der sich aus dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung ergebenden persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei deren Herkunft glaubhaft – stammt, in dem im Wesentlichen, wie sich aus den in der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Beweismittel unzweifelhaft ergibt, nur Tscherkessen wohnen.Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei der Volksgruppe der Tscherkessen angehört gründet sich auf seine glaubhaften Angaben, denen das Bundesamt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht widersprochen hat, sowie auf den Umstand, dass die beschwerdeführende Partei aus dem Dorf römisch 40 – sie hat in der Verhandlung das Foto einer Sehenswürdigkeit des Dorfes richtig zuordnen können und ist deshalb und auf Grund der sich aus dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung ergebenden persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei deren Herkunft glaubhaft – stammt, in dem im Wesentlichen, wie sich aus den in der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Beweismittel unzweifelhaft ergibt, nur Tscherkessen wohnen. Dass die Volksgruppe der Tscherkessen grundsätzlich als regimetreu gelten, ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei und der Behörde unwidersprochen hingenommenen Länderfeststellungen. 2.
  21. Beweiswürdigung zu 1.2.: Die Feststellungen hinsichtlich der rechtwidrigen Ausreise und hinsichtlich des Besitzes eines syrischen Reisepasses gründen sich auf die sich aus dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung ergebenden glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei. Diese wurde in der mündlichen Verhandlung hiezu näher befragt und hat hinsichtlich der gegenständlichen Umstände nachvollziehbare Angaben gemacht; auch hat die Behörde in der mündlichen Verhandlung die mangelnde Glaubhaftmachung der rechtswidrigen Ausreise nicht einmal behauptet. Dass die beschwerdeführende Partei in einer Zusammenschau der rechtswidrigen Ausreise sowie auf Grund ihrer Herkunft objektiv nachvollziehbar befürchtet, im Falle einer Rückkehr auf Grund einer vom Regime unterstellten oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden, ergibt sich aus folgenden, in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Überlegungen, denen weder die Behörde noch die beschwerdeführende Partei entgegengetreten sind und die auf den zitierten Länderberichten basieren: Laut den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen ist UNHCR der Ansicht, dass Personen, die der Volksgruppe der Tscherkesse angehören, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, auch wenn dies im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen ist. Innerhalb der Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes, die Tscherkessen gelten jedoch grundsätzlich als regimetreu. In ganz Syrien werden bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz oder Herkunft in/aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Gebiet, das in der Hand der FSA ist (Gouvernement al-Quneitra, Dorf XXXX).Laut den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen ist UNHCR der Ansicht, dass Personen, die der Volksgruppe der Tscherkesse angehören, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, auch wenn dies im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen ist. Innerhalb der Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes, die Tscherkessen gelten jedoch grundsätzlich als regimetreu. In ganz Syrien werden bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz oder Herkunft in/aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Gebiet, das in der Hand der FSA ist (Gouvernement al-Quneitra, Dorf römisch 40 ). Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland, etwa die illegale Ausreise können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Personen werden bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert, die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Haft ist in Syrien generell potentiell mit Folter verbunden. 2.
  22. Beweiswürdigung zu 1.3.: Die Feststellung, dass eine Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal möglich ist, ergibt sich aus dem notorischen Wissen des Bundesverwaltungs-gerichtes bzw. aus dem Umstand, dass die Behörde eine andere Möglichkeit nicht aufgezeigt hat. Dass dieser in der Hand des Regimes ist, ist ebenso notorisch wie der Umstand, dass das Regime schon vor der Krise ab 2011 strenge Einreisekontrollen durchgeführt hat. Daher ist – mangels anderslautender Berichte, die die Behörde weder in das Administrativ- noch in das gerichtliche Verfahren eingebracht hat – nicht davon auszugehen, dass sich dies inzwischen geändert hat. Dass es in Zusammenhang mit der Verfolgung wegen einer illegalen Ausreise zu Verhaftungen kommt (Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Syrien, 5.1.2017, S. 37) und Haft in Syrien potentiell mit Folter verbunden ist, ergibt sich aus den Länderberichten. Dass Tscherkessen, die illegal ausgereist sind – so wie jedermann nach illegaler Ausreise – in Gefahr laufen, wegen einer unterstellten oppositionellen Gesinnung befragt und im Rahmen dieser Befragung gefoltert zu werden, ergibt sich ebenso aus den Länderberichten. Daher droht der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr auf Grund einer vom Regime unterstellten oppositionellen Gesinnung Verfolgung in Form von Folter. 2.
  23. Beweiswürdigung zu 1.4.: Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht hat, gründet sich auf den Umstand, dass keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu erkennen waren.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.

§ 3Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: Asyl

G), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat.1.

Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.

§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl

G ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

  1. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
  2. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Die beschwerdeführende Partei müsste im Fall ihrer Rückkehr Verfolgung durch staatliche Stellen fürchten, da diese in der illegalen Ausreise der beschwerdeführenden Partei – insbesondere, weil diese einer eigentlich regimetreuen Minderheit angehört – eine oppositionell-regimefeindliche Gesinnung zumindest vermuten würden. Die Verfolgung droht vor allem zum Zeitpunkt der Einreise, die rechtmäßig und sicher nur über den Flughafen von Damaskus erfolgen kann. Daher droht dem Beschwerdeführer Verfolgung auf Grund seiner unterstellten politischen Gesinnung. Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Da darüber hinaus keine von der beschwerdeführenden Partei verwirklichte Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen waren, ist der Beschwerde stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W170.2131910.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.